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BGH

Gericht: BGH

Sie bezog sich dabei’ auf eine Anordnung der Militärregierung in Verbindung mit § 6 der VO Nr 89 über Brceugung, Zuteilung und Verteilung von Waren und Rohstoffen vom 10„ Juli 1947 und der §§ 2 bis 4 der VO über die Wirkung der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4« März 1940 (RGBl I, 551) und verlagerte die Steinkohlen nach dem Stadtbad/ die Brikettes und den Koksgrus zu einer anderen Birma* Beide Verfügungen sind von dem Beamten Op^p unterzeichnet* Nach einem Bericht des I^PP vom 21 „ Januar 1948 wurden 2£*980 kg Braunkohlen und 7*560 kg Koksgrus sowie 5*220 kg Steinkohlen (Nuss 3) abtransportiert „ Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision« Sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten den Kläger mit der Klage abzuweisen« Das Berufungsgericht sieht eine für den Schaden ursächliche Amtspflichtverletzung des Beamten Op(fB darin, daß dieser die Beschlagnahme und Verlagerung der Briketts und der Steinkohlen anordnete, ohne die Voraussetzungen pflichtgemäß zu prüfen« Es* stellt fest, daß L^B^ fÜr die ihm übertragenen Ermittlungen völlig ungeeignet war, und daß aus dem Bericht vom 17« Januar 1948 erkennen mußte, welchen den Akten der Beklagten befinden«, Von ihnen lautet der eine (Nr 42680) auf 25 t, der andere (Nr 42681) auf 30 t, beide sind mit Gültigkeit vom 1« bis 28« Dezember 1947 für die Firma ausgestellt« Beide hat der Kläger dem Ermittlungsbeamten auch vorgezeigt; dieser hat ihre Bedeutung nicht erkannt und in seinem Bericht nur die ‘•Order |®81,f erwähnt« gegen den Einwendungen der Revision, beizutreten» Es isj; zwar richtig, daß auch ein ernstlicher Verdacht schon den Anlaß zu einem Einschreiten gegen den Kläger geben konnteo Da aber dem Beamten sowohl die Angaben des Klägers aus dem November 1947 über die Steinkohlen, wie auch seine neuen Angaben über die Briketts bekannt waren, und da Op^} aus dem Bericht des ersah, daß der Kläger diesem eine "Order” vorgelegt hatte, so erforderte es die Amtspflicht, vor einer Beschlagnahme und einem Abtransport noch diejenigen einfachen Ermittlungen anzustellen. die auf der Hand lagen» Schon seit November hatte die Beklagte Zeit, sich wegen der Steinkohlen auf Grund der klaren und eindeutigen Angaben an die ihr namhaft gemachten Firmen Rheinische Kalksteinwerke zu wenden» Auch Wenn es,- wie die Revision meint, zv/eifeihaft sein konnte, warum die schon im November festgestellten, im Bericht vom Januar gar nicht erwähnten Steinkohlen nictyt inzwischen ab transportiert waren, wäre dies durch eine Rückfrage zu klären gewesen» Bei den Briketts war aus dem Bericht des nicht ersichtlich, über welche Menge die darin erwähnte "Order" Nr flp61 lautete» Op^P konnte also nicht, wie die Revision meint, davon ausgehen, der vorgelegte Landabsatzschein decke gerade die abgefahrene Menge von 30 t, für den noch vorhandenen Rest fehle es an einer Unterlage» Unstreitig lag im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Landabsatzschein der *Hadt noch nicht vor, sodaß dieser Zweifel nicht auftreten konnte» Auch hier wäre es möglich und geboten gewesen, genauere Feststellungen zu treffen, sei es durch erneute Befragung des Klägers, sei es durch eine Rückfrage bei der Firma Richtig ist zwar, daß wegen des Koksgruses der bestehende Verdacht einer Zuwiderhandlung nicht ausgeräumt, sondern später durch eine Unterwerfungserklärung des bestätigt worden ist« Hierfür war aber die Erklärung des Klägers gegenüber von vornherein so gefaßt gewesen,, daß sie sich von den Erklärungen über die Steinkohlen und die Briketts in ihrem Inhalt deutlich unterschied. Eine Amtspflichtverletzung kann zwar nach feststehender Rechtsprechung nicht schon deshalb bejaht werden, weil ein Beamter das ihm zustehende Ermessen fehlsam ausgeübt hat, aber darin liegt auch nicht der den Beamten der Beklagten gemachte Vorwurf« Er geht vielmehr dahin, daß ohne jede sachliche Prüfung, wie sie-notwendig und möglich' gewesen wäre, in so entscheidender Weise in die Rechte des Klägers eingegriffen hat« Das Berufungsgericht meint, Oppp habe aus dem Bericht des I4HP erkennen müssen, daß ein ordnungsmäßiger Landabsatzschein vorgelegt war« Selbst wenn er dies nicht erkannte, hätte er linke ausdrücklich nach einem Landabsatzschein fragen müssen« Darin, daß Oppp die beschlagnahme gleichwohl anordnete, sieht das Berufungsgericht sein Verschulden« Diesen Ausführungen ist beizutreten« . Auch die weitere Präge, ob der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfall eine Polge der in der Beschlagnahme liegenden Amtspflichtverletzung ist,, konnte dem Kachverfahren Vorbehalten bleiben« Wenn dieser Anspruch nicht aus der Beschlagnahme selbst, sondern aus einer von 20 Das Berufungsgericht hat es gebilligt, daß das Landgericht auch den Anspruch des Klägers wegen der nach seiner Behauptung verlorenen Briketts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat« Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision mit ,verschiedenen Einwendungen, die im Ergebnis jedoch nicht gerechtfertigt sind« a) Dafür, daß 3,4 t mehr Briektts vorhanden waren, als durch die Verwiegung bei dem Abtransport festgestellt wurden, hat der Kläger zwar Beweis angetreten- dieser Beweis ist nicht erhoben, sondern seine Erhebung uem /erfahren über den Betrag der Forderung Vorbehalten worden« Dies wäre dann nicht zulässig gewesen, wenn es sich um einen selbständigen zusätzlichen Anspruch des Klägers handeln würde« Der Revision kann darin gefolgt werden, daß über einen solchen selbständigen Anspruch ebenso wie über den in erster Linie erhobenen Anspruch nur dann dem Grunde nach entschieden werden kann, wenn auch insoweit die Entstehung wenigstens irgend eines * Schadens wahr-. scheinlich ist« Es ist jedoch dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Anspruch auf Ersatz der fehlenden Kohlen nur ein Teil des durch eine Amtspflichtverletzung einheitlich entstandenen Schadens ist, der insoweit nach Darstellung des Klägers der Firma entstanden ist und von ihm auf Grund der Abtretung geltend gemacht wird« Deshalb steht dieser Einwand dem Erlaß eines Grundurteils über den ganzen Klageanspruch nicht entgegen« Das Reichsgericht hat (RGZ 150, 140 ^437) ausgeführt, die sonst für das Schadensersatzrecht allgemein geltende Vorschrift des § 249 BGB müsse bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung deshalb' zurücktreten, weil sie keine Befugnis zur Einmischung der Rechtspflege in die Verwaltung gebe* Aus der grundsätzlichen Trennung zwischen Rechtspflege und Verwaltung ergebe sich, daß auf Grund des § 839 BGB nur Schadensersatz in Geld, jedoch nicht die Vornahme einer Amtshandlung verlangt werden könne« In einer späteren Entscheidung (RGZ 156, 34 £$$7) sagt es, der Grundsatz der Naturalrestitution könne durch die ordentlichen Gerichte nur soweit verwirklicht werden, als ihre Befugnisse reichten; und in der letzten einschlägigen Entscheidung (RGZ 169* 353 /35j7) ist von einer ständi gen Rechtsprechung die Rede, nach der mit einer Amtshaf-tüngsklage nicht Wiederherstellung in Natur, sondern nur deldersatz verlangt werden könne« In allen diesen Entscfhei düngen forderte der Kläger als Schadensersatz die Vornahme von Handlungen, die entweder die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts oder die Vornahme eines neuen Verwaltungsakts bedeutet hätten« So handelte es sich einmal (RGZ 150, '•40 ff) um den Widerruf einer von einem Beamten in einem (RGZ 169, 353 ff) tun den Wiederaufbau eines Hauses« Diese Rechtsprechung wird auch noch durch folgende Erwä-gung getragen, die vom Reichsgericht allerdings in den Entscheidungen nicht ausgesprochen ist: Der Ersatzanspruch aus § 839 RGB richtet sich ursprünglich gegen den schuldigen Beamten selbst, die Haftung der Körperschaft nach Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG tritt an die'Stelle dieser Haftung« Einer Verurteilung des Beamten zur Aufhebung oder zur Vornahme eines Verwaltungsakt.s Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Hamburg (Betriebsberater 1950, 852) eine auf Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Lieferung vertretbarer Sachen abgewiesen* Dieser Äeinunj kaum der Senat nicht folgen, sie geht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts hinaus und wird durch die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden, auch vom erkennenden Senat stets als zutreffend anerkannten Erwägungen nicht getragen« Auch der IV« -.Zivilsenat des Bundesgerichtshof a hat in den zu dem Abdruck bestimmten Entscheidungen vom 29« November J951 - IV ZR 35/50 - und vom 17© Januar 1952 - IV ZR 167/50 - lediglich diese Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit upd Verwaltung als den, entschei- * denden Grund dafür angesehen, eine Klage auf Herausgabe eines in Anspruch genommenen Kraftfahrzeugs nicht suzulassen; er hat es in der letztgenannten Entscheidung offen gelassen, ob vielleicht dann eine Ausnahme gemacht werden könne , wenn das Fahrzeug für die Zwecke der Verwaltung nicht mehr benutzt wird* Gegen die privatrechtliche Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen sind * aber weder aus dem Gesichtspunkt der Abgrenzung von Justiz und Verwaltung hoch aus sonstigen Erwägungen Bedenken grundsätzlicher Art herzuleiten« Y/ie eine solche Verpflichtung durch einen Vertrag begründet werden kann, kann sie auch aus einer unerlaubten Handlung, sei es aus einer Amtspflichtverletzung oder aus §§ 823, 89, 31,

Zitierte Normen: § 249 BGB
BeschlagnahmeGrundSteinkohlenBrikettAnspruchKlägerAmtspflichtverletzungRevision

Volltext der Entscheidung

Für das NachschlegewerkJ .Für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichungr
 Gesetz:
BGB §§ 839, 249«
Rechtssatz: Im Falle einer Amtspflichtverletzung kanhrdie
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haftende Körperschaft auch zur Meferung. Vertretbarer Sachen .verurteilt werden«
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Aktenzeichen: III ZR 140 / 50. Urteil vom 110 Februar 1952
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 Ill ZR 140 / 50
Verkündet am 11» Februar 1952 Fieser, JustoAngest» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle «
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit*
der Stadtgemeinde Oberhausen* vertreten durch den Rat der Stadt Oberhausen« dieser vertreten durch den Oberbürgermeister
 Beklagten, Berufuhgsklägerin und RevisionsKlägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Bauunternehmer Hans V WMHPstraße 0,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
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liehe Verhandlung vom 28»- Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Beibrück, Br» Pagendarm, Br» Kleinewefers, Br» Gelhaar.und Br» Bock
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Büsseldorf vom 22» Juni 19504 wird zurückgewiesen« Bie Kosten Revision hat die Beklagte zu .. tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger betreibt in Oberhausen ein . Bauunternehmer Im Winter 1947/48 lagerten auf seinem Grundstück außer Baumaterialien auch Kohlen0 Diese waren Eigentum Dritter, die sie von Zechen oder Gruben hatten abfahren und vorerst bei dem.Kläger hatten einlagern lassen« Am,
8» November 1947 machte ein Angestellter	d.er
 beklagten Stadt einen Bericht, wonach dort ca« 1,5 t Steinkohlen und 45 t Koksgrus-Briketts lagerten« Zwei Platzarbeiter hätten berichtet, es seien von dem alten Lagerplatz zwei Ladungen von je 20 t und von dem neuen Lagerplatz eine Ladung von 10 t abgefahren worden« Sie wüßten nicht, von wem und wohin die Briketts angefahren und abgefahren würden und zu welchem Zweck sie Verwendung gefunden hätten«
•	4	s	*
Am 15« November 1947* gab der Kläger zu Protokoll eine Erklärung ab. in.der er die vorhandene Menge Steinkohlen mit -5,1 t statt 1,5 t angab und als Eigentümer die Hhein-t'estfälischen Kalksteinwerke in WüflHHlbezeichnete, auf deren Auskunft er sich bezog« Als Eigentümer des Koksgruses bezeichnete er einen Baustoffhändler We®^«Er fügte hinzu? Verschiedentlich habe ich den Auftrag, Kohlen find Koksgrus für verschiedene Zementwerke von den umliegenden Zechen zu holen und dann abzufahren« Diese Waren werden teilweise auf meinem Lagerplatz gelagert« Die Auftragsbestätigungen können bei mir eingesehen werden«n
Im Januar 1948 begab sich der Ermittlungsbeamte LM) der Beklagten zu dem Kläger und erstattete darüber am 17.« Januar einen Bericht« Danach waren am 17«, 24« und 28« Dezember 1947 insgesamt. 55 t Braunkohlenbriketts von
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der ^rube	hei	KlflP	angefahren,	ein	Teil	wieder
 abgefahren worden, es lagerten am Berichtstage noch 25 t Briketts und 10 bis 12 t Koksgrus/ Der Kläger habe unter Hinweis auf Order 42681 erklärt, er habe die Briketts im Auftrag der Birma Josef "BfttKtKh i. Westfalen anfahren lassen, habe aber trotz wiederholter Fragen die Namen der Transportunternehmer nicht angeben können,, Ober den Koksgrus habe der Kläger erklärt , er habe die Lagerung aus Gefälligkeit für die kohlenh and lung PfHHP? OsfHHH^ ohne jede Gewähr über-nommen und wisse nicht, wie PflHP' an diesen Koksgrus gekommen sei*

Durch schriftliche Verfügung vom 19* und 20* Januar ■'•948 beschlagnahmte die Beklagte die bei dem Kläger lagernden Bestände an Steinkohle, Braunkohlenbriketts und Koksgrus., Sie bezog sich dabei’ auf eine Anordnung der Militärregierung in Verbindung mit § 6 der VO Nr 89 über Brceugung, Zuteilung und Verteilung von Waren und Rohstoffen vom 10„ Juli 1947 und der §§ 2 bis 4 der VO über die Wirkung der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4« März 1940 (RGBl I, 551) und verlagerte die Steinkohlen nach dem Stadtbad/ die Brikettes und den Koksgrus zu einer anderen Birma* Beide Verfügungen sind von dem Beamten Op^p unterzeichnet* Nach einem Bericht des I^PP vom 21 „ Januar 1948 wurden 2£*980 kg Braunkohlen und 7*560 kg Koksgrus sowie 5*220 kg Steinkohlen (Nuss 3) abtransportiert „
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Auf.Grund einer vom Kläger am 21« Januar erhobenen und von seinem Prozeßbevollmächtigten am 27* Januar wiederholten Beschwerde wies der Wirtschaftsminister des
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 Landes Nordrhein-Westfalen durch Verfügung vom 3«Februar die Beklagte an, die Beschlagnahme der .Briketts-' und der ICohlen sofort aufzuheben, da,esv sich um ordnungsmäßig zugeteilte und hei dem KlägeV zwis'chehgelagerte Mengen handeleo Hinsichtlich des Koksgruses behielt er sich die Entscheidung noch vor*
Die Firmen B^|| und Rheinische Kalksteinwerke ersuchten die Beklagte, die Kohlen an den Kläger auszu-liändigen* Während des Rechtsstreits tibertrugen sie die gegen die Beklagte entstandenen Ersatzansprüche auf den Kläger* Der Xoksgrus ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits*
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i Der Kläger sieht eine Amtspflichtverletzung gegenüber den beiden Firmen und ihm selbst in der nach seiner Meinung ungesetzlichen Beschlagnahme und insbesondere darin«. daß ihm die Verfügungen erst nach erfolgter Verlagerung zugestellt worden seien* Er behauptet, die Beklagte sei auf die bei ihm erfolgten und üblichen Zwischenlagerungen auch von ihm selbst bei seiner Vernehmung an 15. November 1947hingewiesen worden* Aus dieser Amtspflichtverletzung berechnet er einen ihm entstandenen Schaden von 3*534 RM* worin 1*500 RM Verdienstaus fall enthalten sind.* Er behauptet ferner, es seien bei der Verlagerung 3,4 t Briketts in Verlust geraten.« Indem er den bezeichneten Geldbetrag im Verhältnis 10 : 1 um- . stellt, hat er beantragt, zu erkennen:
• ~ , . -1 o die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den
 Kläger 353,40 DM nebst 5 £ [Zinsen seit dem 1« März
1948 zu zahlen,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3,4 t Braunkohlenbriketts herauszugeben oder Wertersatz in Höhe von 180 DM zu leisten«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die mit der Klage erhobenen Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen«
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision« Sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten den Kläger mit der Klage abzuweisen«
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen
 Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet« *
Das Berufungsgericht sieht eine für den Schaden ursächliche Amtspflichtverletzung des Beamten Op(fB darin, daß dieser die Beschlagnahme und Verlagerung der Briketts und der Steinkohlen anordnete, ohne die Voraussetzungen pflichtgemäß zu prüfen« Es* stellt fest, daß L^B^ fÜr die ihm übertragenen Ermittlungen völlig ungeeignet war, und daß aus dem Bericht vom 17« Januar 1948 erkennen mußte, welchen
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Inhalt die darin wiedergegebenen Erklärungen des Klägers hatten«, Nach den Feststellungen war der Kläger bei dem Besuch des BflHP im Besitz von zwei 11 Landabsatzsehe inen" (Bezt^pausweis für Landabsatzmengen), die sich jetzt bei. den Akten der Beklagten befinden«, Von ihnen lautet der eine (Nr 42680) auf 25 t, der andere (Nr 42681) auf 30 t, beide sind mit Gültigkeit vom 1« bis 28« Dezember 1947 für die Firma	ausgestellt«	Beide	hat	der	Kläger
 dem Ermittlungsbeamten	auch	vorgezeigt;	dieser	hat
 ihre Bedeutung nicht erkannt und in seinem Bericht nur die ‘•Order |®81,f erwähnt«
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß verschiede~ ne Umstände einen gewissen Verdacht erregen konnten, es würdigfc hierbei den nach seiner Meinung unwesentlichen Umstand* däß der Kläger die Namen der Transportunternehmer-nicht hatte angeben können, die nach Behauptung der Beklagten umlauf enden Gerüchte, der Kläger mache mit den Kohlen Kompensationsgeschäfte, sowie die Tatsache, daß der .Häger als Baustoffhändler, obwohl er sich geschäftlich sonst nicht mit Brennstoffen befaßte, Kohlen lagerte, und zu gewissen Zeiten Kohlen aus Oberhausen wägschaffte und gleichzeitig Baumaterialien heranholte« Der Argwohn, daß ein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen vorliege, konnte aber nach Meinung des	nur	bei	einem
 sachunkundigen Dritten entstehen und* nicht bei jemand, der mit der Kohlenverteilung und der Kohlenzwischenlagerung vertraut war« Für entscheidend hält das Berufungsgericht die Feststellung, daß der Kläger sich ordnungsmäßig als Zwischenlager er auszuweisen vermochte»
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist, ent-
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gegen den Einwendungen der Revision, beizutreten» Es isj; zwar richtig, daß auch ein ernstlicher Verdacht schon den Anlaß zu einem Einschreiten gegen den Kläger geben konnteo Da aber dem Beamten sowohl die Angaben des Klägers aus dem November 1947 über die Steinkohlen, wie auch seine neuen Angaben über die Briketts bekannt waren, und da Op^} aus dem Bericht des	ersah, daß der
 Kläger diesem eine "Order” vorgelegt hatte, so erforderte es die Amtspflicht, vor einer Beschlagnahme und einem Abtransport noch diejenigen einfachen Ermittlungen anzustellen. die auf der Hand lagen» Schon seit November hatte die Beklagte Zeit, sich wegen der Steinkohlen auf Grund der klaren und eindeutigen Angaben an die ihr namhaft gemachten Firmen Rheinische Kalksteinwerke zu wenden» Auch Wenn es,- wie die Revision meint, zv/eifeihaft sein konnte, warum die schon im November festgestellten, im Bericht vom Januar gar nicht erwähnten Steinkohlen nictyt inzwischen ab transportiert waren, wäre dies durch eine Rückfrage zu klären gewesen»
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Bei den Briketts war aus dem Bericht des	nicht
 ersichtlich, über welche Menge die darin erwähnte "Order" Nr flp61 lautete» Op^P konnte also nicht, wie die Revision meint, davon ausgehen, der vorgelegte Landabsatzschein decke gerade die abgefahrene Menge von 30 t, für den noch vorhandenen Rest fehle es an einer Unterlage» Unstreitig lag im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Landabsatzschein der *Hadt noch nicht vor, sodaß dieser Zweifel nicht auftreten konnte» Auch hier wäre es möglich und geboten gewesen, genauere Feststellungen zu treffen, sei es durch erneute Befragung des Klägers, sei es durch eine Rückfrage bei der Firma
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Richtig ist zwar, daß wegen des Koksgruses der bestehende Verdacht einer Zuwiderhandlung nicht ausgeräumt, sondern später durch eine Unterwerfungserklärung des
 bestätigt worden ist« Hierfür war aber die Erklärung des Klägers gegenüber	von	vornherein so
 gefaßt gewesen,, daß sie sich von den Erklärungen über die Steinkohlen und die Briketts in ihrem Inhalt deutlich unterschied. Während der Kläger dort die Verantwortung klar übernahm und nachprüfbare Angaben machte, leiinte er für den Koksgrus jede Verantwortung ab« Dies konnte den Anlaß für Maßnahmen wegen dieses Koksgruses geben, aber bei der gegebenen Sachlage nicht auch für die hier streitigen Briketts und Steinkohlen«
Es bleibt schließlich die Erklärung des Klägers übrig, er könne die Namen der beteiligten Transportunternehmer nicht angeben« Eür den auch nur einigermaßen sachkundigen Beurteiler mußten diese Namen bei der Sachlage aber völlig bedeutungslos sein« Auch wenn man, wie die Revision will, die gegen den Angestellten Oktober 1947 wegen Verweigerung der Auskunft über die Herkunft von Baumaterialien verhängte Ordnungsstrafe von ?00 RM. berücksichtigt, konnte dies der Nichtnennung dieser Transportunternehmer keine solche Bedeutung geben, um die Beschlagnahme objektiv zu rechtfertigen«
Eine Amtspflichtverletzung kann zwar nach feststehender Rechtsprechung nicht schon deshalb bejaht werden, weil ein Beamter das ihm zustehende Ermessen fehlsam ausgeübt hat, aber darin liegt auch nicht der den Beamten der Beklagten gemachte Vorwurf« Er geht vielmehr dahin, daß ohne jede sachliche Prüfung, wie sie-notwendig und möglich' gewesen wäre, in so entscheidender Weise in die Rechte des
 Klägers eingegriffen hat«
« 9
II,
Das Berufungsgericht meint, Oppp habe aus dem Bericht des I4HP erkennen müssen, daß ein ordnungsmäßiger Landabsatzschein vorgelegt war« Selbst wenn er dies nicht erkannte, hätte er linke ausdrücklich nach einem Landabsatzschein fragen müssen« Darin, daß Oppp die beschlagnahme gleichwohl anordnete, sieht das Berufungsgericht sein Verschulden« Diesen Ausführungen ist beizutreten«	.
III«
1 c. Soweit der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Geld erhebt, v/erden von der Revision Bedenken dagegen erhoben, daß auch der Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises für die anstelle der beschlagnahmten Briketts und Steinkohlen beschafften Mengen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist« Die Revision meint, insoweit stehe dem Kläger der Anspruch auf den Erlös nach § 15 Abs 1 Satz 5 ililRegVO 89 zu* sodaß der subsidiäre Amtshaftungsanspruch entfalle« Dieser Angriff scheitert jedoch schon daran, daß eine Verwertung der beschlagnahmten Mengen unstreitig nicht durchgeführt worden ist«
Auch die weitere Präge, ob der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfall eine Polge der in der Beschlagnahme liegenden Amtspflichtverletzung ist,, konnte dem Kachverfahren Vorbehalten bleiben« Wenn dieser Anspruch nicht aus der Beschlagnahme selbst, sondern aus einer von
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der Beklagten, an die Stadt	oder, die Firma BfJ^-
später gegebenen Nachricht hergeleitet wird, würde das ergangene Grtmdurteil einer Prüfung dieses anderen Vorgangs auch unter dem Gesichtspunkt nicht entgegenstehen, ob er eine selbständige Amtspflichtverletzung erhält oder ob eine solche hierbei zu verneinen ist,
20 Das Berufungsgericht hat es gebilligt, daß das Landgericht auch den Anspruch des Klägers wegen der nach seiner Behauptung verlorenen Briketts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat« Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision mit ,verschiedenen Einwendungen, die im Ergebnis jedoch nicht gerechtfertigt sind«
a) Dafür, daß 3,4 t mehr Briektts vorhanden waren, als durch die Verwiegung bei dem Abtransport festgestellt wurden, hat der Kläger zwar Beweis angetreten- dieser Beweis ist nicht erhoben, sondern seine Erhebung uem /erfahren über den Betrag der Forderung Vorbehalten worden« Dies wäre dann nicht zulässig gewesen, wenn es sich um einen selbständigen zusätzlichen Anspruch des Klägers handeln würde« Der Revision kann darin gefolgt werden, daß über einen solchen selbständigen Anspruch ebenso wie über den in erster Linie erhobenen Anspruch nur dann dem Grunde nach entschieden werden kann, wenn auch insoweit die Entstehung wenigstens irgend eines * Schadens wahr-. scheinlich ist« Es ist jedoch dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Anspruch auf Ersatz der fehlenden Kohlen nur ein Teil des durch eine Amtspflichtverletzung einheitlich entstandenen Schadens ist, der insoweit nach Darstellung des Klägers der Firma	entstanden	ist
 und von ihm auf Grund der Abtretung geltend gemacht wird« Deshalb steht dieser Einwand dem Erlaß eines Grundurteils über den ganzen Klageanspruch nicht entgegen«
b) Es war jedoch zu erwägen, ob diesem Anspruch des Klägers ein anderes Bedenken entgegensteht, das aus der Natur des Amtshaftungsans pruchs herzuleiten wäre«,
Das Reichsgericht hat (RGZ 150, 140 ^437) ausgeführt, die sonst für das Schadensersatzrecht allgemein geltende Vorschrift des § 249 BGB müsse bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung deshalb' zurücktreten, weil sie keine Befugnis zur Einmischung der Rechtspflege in die Verwaltung gebe* Aus der grundsätzlichen Trennung zwischen Rechtspflege und Verwaltung ergebe sich, daß auf Grund des § 839 BGB nur Schadensersatz in Geld, jedoch nicht die Vornahme einer Amtshandlung verlangt werden könne« In einer späteren Entscheidung (RGZ 156, 34 £$$7) sagt es, der Grundsatz der Naturalrestitution könne durch die ordentlichen Gerichte nur soweit verwirklicht werden, als ihre Befugnisse reichten; und in der letzten einschlägigen Entscheidung (RGZ 169* 353 /35j7) ist von einer ständi gen Rechtsprechung die Rede, nach der mit einer Amtshaf-tüngsklage nicht Wiederherstellung in Natur, sondern nur deldersatz verlangt werden könne« In allen diesen Entscfhei düngen forderte der Kläger als Schadensersatz die Vornahme von Handlungen, die entweder die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts oder die Vornahme eines neuen Verwaltungsakts bedeutet hätten« So handelte es sich einmal (RGZ 150,
 '•40 ff) um den Widerruf einer von einem Beamten in einem
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Gutachten geäußerten Ansicht, ein anderes Mal (RGZ 156, 34 ff) um die Frage de£ Gesetzmäßigkeit eines von einem Jäger ehr engericht gefällten Spruches und im letzten Fall
(RGZ 169, 353 ff) tun den Wiederaufbau eines Hauses« Diese Rechtsprechung wird auch noch durch folgende Erwä-gung getragen, die vom Reichsgericht allerdings in den Entscheidungen nicht ausgesprochen ist: Der Ersatzanspruch aus § 839 RGB richtet sich ursprünglich gegen den schuldigen Beamten selbst, die Haftung der Körperschaft nach Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG tritt an die'Stelle dieser Haftung« Einer Verurteilung des Beamten zur Aufhebung oder zur Vornahme eines Verwaltungsakt.s würde - unabhängig von der Frage der Abgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung - auch das Bedenken entgegenstehen, daß er dazu persönlich gar nicht in der Lage ist,, eine Vollstreckung gegen ihn wäre insov/eit von vornherein unmöglich*
Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Hamburg (Betriebsberater 1950, 852) eine auf Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Lieferung vertretbarer Sachen abgewiesen* Dieser Äeinunj kaum der Senat nicht folgen, sie geht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts hinaus und wird durch die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden, auch vom erkennenden Senat stets als zutreffend anerkannten Erwägungen nicht getragen« Auch der IV« -.Zivilsenat des Bundesgerichtshof a hat in den zu dem Abdruck bestimmten Entscheidungen vom 29« November J951 - IV ZR 35/50 - und vom 17© Januar 1952 - IV ZR 167/50 - lediglich diese Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit upd Verwaltung als den, entschei- * denden Grund dafür angesehen, eine Klage auf Herausgabe eines in Anspruch genommenen Kraftfahrzeugs nicht suzulassen; er hat es in der letztgenannten Entscheidung offen gelassen, ob vielleicht dann eine Ausnahme
13.
gemacht werden könne , wenn das Fahrzeug für die Zwecke der Verwaltung nicht mehr benutzt wird* Gegen die privatrechtliche Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen sind * aber weder aus dem Gesichtspunkt der Abgrenzung von Justiz und Verwaltung hoch aus sonstigen Erwägungen Bedenken grundsätzlicher Art herzuleiten« Y/ie eine solche Verpflichtung durch einen Vertrag begründet werden kann, kann sie auch aus einer unerlaubten Handlung, sei es aus einer Amtspflichtverletzung oder aus §§ 823, 89, 31,
831 BGB herzuleiten sein« Auch der schuldige Beamte selbst könnte ebenso wie zur Zahlung von Geld auch zur Lieferung vertretbarer Sachen verurteilt werden, die er ebenso wie jeder andere Schuldner beschaffen kann« Las Gleiche gilt auch für die Körperschaft, die an seiner Stelle in Anspruch genommen wird«
Itai lautet der Klagantrag wegen der Briketts nicht auf Lieferung, sondern auf Herausgabe« La jedoch die fehlenden Briketts unzweifelhaft seit langer Zei*e verbraucht sind, so versteht der erkennende 'Senat den Antrag dahin, daß der Kläger nicht etwa die Herausgabe eines bestimmten Postens fordert, sondern die Lieferung eines beliebigen Postens von bestimmter Menge und Beschaffenheit« Es kann dem Verfahren über den Betrag überlassen bleiben, insoweit durch eine Verdeutlichung des* Klagantrags und des ürteilsspruchs Mißverständnisse auszuschlies-sen«
Aus diesen Gründen war die Revision mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen0
Pr* Pagendarm	Pr«,	Kleinewefers
 Pr„ Gtelhaar	Pr«	Bock
 Pr.« Pelbrück