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BGH · III ZR 140/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 140/15

März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Es wird angeordnet, dass die Kläger wegen der Prozesskosten der Beklagten eine weitere Sicherheit in Höhe von 5.500 € bis zu dem 15. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit Schriftsatz vom 13. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. August 2012 ergibt sich, dass die Sicherheitsleistung nach den für die Beklagte zu erwartenden Kosten des Rechtsstreits in den ersten beiden Instanzen bemessen wurde.

Zitierte Normen: § 112 ZPO
VorsitzendeProzesskostenSicherheitZPOHerrmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 140/15
vom 24. März 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:240316BIIIZR140.15.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Es wird angeordnet, dass die Kläger wegen der Prozesskosten der Beklagten eine weitere Sicherheit in Höhe von 5.500 € bis zu dem 15. April 2016 zu leisten haben.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskos-
tensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit Schriftsatz vom 13. Februar 2012 vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 -VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 mwN.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 die Leistung einer Prozesskostensicherheit von 10.000 € angeordnet. Aus der Verfügung des Vorsitzenden der erstinstanzlich zuständigen Zivilkammer vom 27. August 2012 ergibt sich, dass die Sicherheitsleistung nach den für die Beklagte zu erwartenden Kosten des Rechtsstreits in den ersten beiden Instanzen bemessen wurde. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. Die Parteien haben sich inzwischen auf einen Betrag von 5.500 € verständigt, so dass die An-
 
Ordnung und Fristbestimmung nach § 113 ZPO durch Beschluss erfolgen kann (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 113 Rn. 1).
Herrmann	Wöstmann	Seiters
 Tombrink
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom -1 0 460/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2015 - 7 U 4/14 -