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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr, Halstenberg, Dr, Werp und Dr. Rinne am 26. Februar 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin aufgrund des Testaments vom 10o Mai 1982 Alleinerbin des Darlehensgebers geworden ist. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Beweisaufnahme die Testierfähigkeit des Erblassers bejahen dürfen, hat der Senat diese Rüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Erblassers gegen die drei Beklagten in Höhe von 50*000 DM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht* Die Auslegung der Urkunde vom 1. 3. Das Berufungsgericht hat einen Erlaß der Darlehensschuld ohne Rechtsirrtum verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtNJWZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ttt 7R m/m BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1.	Adolf S
2.	Sybille S
3.	Dirk Uwe S
alle
 Straße C, W1
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
 Maria S c
Straße 0 a,
Klägerin und Revi s ionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
2/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr, Halstenberg, Dr, Werp und Dr. Rinne am 26. Februar 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1985 - 17 U 27/84 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO), Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Vorinstanzen haben die Beklagten ohne Rechtsfehler zur Darlehensrückzahlung verurteilt.
1.	Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin aufgrund des Testaments vom 10o Mai 1982 Alleinerbin des Darlehensgebers geworden ist.
 
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Beweisaufnahme die Testierfähigkeit des Erblassers bejahen dürfen, hat der Senat diese Rüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
2.	Einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Erblassers gegen die drei Beklagten in Höhe von 50*000 DM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht* Die Auslegung der Urkunde vom 1. Februar 1982 läßt entgegen der Annahme der Revision einen revisionsrechtlich erheblichen Fehler nicht erkennen.
3.	Das Berufungsgericht hat einen Erlaß der Darlehensschuld ohne Rechtsirrtum verneint.
Seine Annahme, das ErlaßVermächtnis vom 3* Dezember 1980 sei durch das Testament vom 10. Mai 1982 als umfassende erbrechtliche Neuregelung widerrufen worden (vgl. BGH Urt. v. 8. Juli 1981 und 7. November 1984
" IV a 2R 188/80 und 77/83 * NJW 1981, 2745, 2746 Und 1985, 969)» ist aus Rechtsgriinden nicht zu beanstanden. Oie Vernehmung des Zeugen Erbe war nicht geboten (§ 565 a ZPO).
Werp
 Krohn
Kroner
 Rinne
Halstenberg