Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Auch soweit das Berufungsgericht sich mit der -inzwischen aufgehobenen - Vorschrift des Art. 164 a BayWassG 1907 befaßt hat (zur Nachfolgevorschrift, Art. 74 Abs.3 BayWassG 1962, vgl. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene, nach § 256 ZPO zulässige Widerklage ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die streitigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte unterliegen nicht den Wirkungen des Zwangsvergleichs vom 25. Soweit die Revision dagegen Einwendungen erhebt, verkennt sie, daß der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem Beschluß des Bezirksamts Füssen vom 10. b) Dem Berufungsgericht ist auch dahin zu folgen, daß es sich bei dem Strombezugsrecht des Klägers nicht um wiederkehrende unselbständige Teilleistungen aus einem vor Konkurseröffnung begründeten Stammrecht handelt. Der Kläger stellt der Beklagten die Wasserkraft ständig neu zur Verfügung. Es liegt ein Wiederkehrschuldverhältnis vor, bei dem der Anspruch des Klägers auf Stromlieferung als Gegenleistung für die überlassene Nutzung der Wasserkraft laufend neu entsteht. c) Soweit Ansprüche des Klägers sich auf die Zeit nach Konkurseröffnung beziehen, liegt somit eine Konkurs-forderung (§ 3 Abs. 1 KO), auf die sich die Wirkungen des Zwangsvergleichs erstrecken (§ 193 Satz 1 KO), nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 1W82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma vertreten Fa. EP & durch den & GmbH & Co. KG, Pappenfabrik, durch die Komplementärgesellschaft G^HIP GmbH, diese gesetzlich vertreten Geschäftsführer Helmut Ti - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. gegen Martin Ni Fi , Inhaber eines Sägewerks, tr. 83, H< Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr. Prozeßbevollmächtigte: 2 5/ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Dezember 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgericbts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. Mai 1982 - 14 U 758/81 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 65.840,— DM Gründe 1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu der Frage, ob im Bereich der Elektrizitätslieferung ein einheitliches Bezugsverhältnis (Sukzessionslieferungsgeschäft) oder ein Wiederkehrschuldverhältnis anzunehmen ist (vgl. RGZ 148, 326, 330; BGHZ 81, 90, 91; 83, 359, 361 f.; Böhle-Stamschräder/Kilger KO 14. Aufi. 1983 § 3 Anm. 4 b, § 17 Anm. 3 a) bedürfen anläßlich des Streitfalles keiner Fortentwicklung. Auch soweit das Berufungsgericht sich mit der -inzwischen aufgehobenen - Vorschrift des Art. 164 a BayWassG 1907 befaßt hat (zur Nachfolgevorschrift, Art. 74 Abs. 3 BayWassG 1962, vgl. Sieder/Zeitler BayWassG Art. 74 Rdn. 10 ff.), liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung nicht vor. 2. Die Revision hat auch im Endergebnis keine Erfolgsaussicht. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene, nach § 256 ZPO zulässige Widerklage ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die streitigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte unterliegen nicht den Wirkungen des Zwangsvergleichs vom 25. Juli 1974 (§§ 3 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 6, 193 Satz 1 KO). a) Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die 1922/23 begründete Stromlieferungspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. seit der Vereinbarung von Februar/März 1972 die Pflicht zur Bezahlung des jetzt nicht mehr von der Beklagten selbst, sondern von der Stromversorgungsanlage Buching-Trauchgau gelieferten Stromes die Gegenleistung für die Überlassung der Wasserkraft durch den Kläger darstellt. Soweit die Revision dagegen Einwendungen erhebt, verkennt sie, daß der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem Beschluß des Bezirksamts Füssen vom 10. Dezember 1923 die Wasserkraftanlage ausdrücklich unter der Bedingung genehmigt worden ist, daß den Mühlen "auf die Dauer ihres Bestehens ... der erforderliche elektrische Strom in einer der überlassenen Wasserkraft entsprechenden Menge ... unentgeltlich zu liefern ist", worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. b) Dem Berufungsgericht ist auch dahin zu folgen, daß es sich bei dem Strombezugsrecht des Klägers nicht um wiederkehrende unselbständige Teilleistungen aus einem vor Konkurseröffnung begründeten Stammrecht handelt. Entgegen der Annahme der Revision liegt es anders als bei einem Rentenbezugsrecht (dazu Böhle-Stam-schräder/Kilger § 3 Rdn. 4 b; Jaeger/Henckel KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 103). Der Kläger stellt der Beklagten die Wasserkraft ständig neu zur Verfügung. Demgemäß entsteht auch die Verpflichtung der Beklagten zur Stromlieferung im entsprechenden Umfang stets von neuem. Es liegt ein Wiederkehrschuldverhältnis vor, bei dem der Anspruch des Klägers auf Stromlieferung als Gegenleistung für die überlassene Nutzung der Wasserkraft laufend neu entsteht. c) Soweit Ansprüche des Klägers sich auf die Zeit nach Konkurseröffnung beziehen, liegt somit eine Konkurs-forderung (§ 3 Abs. 1 KO), auf die sich die Wirkungen des Zwangsvergleichs erstrecken (§ 193 Satz 1 KO), nicht vor. Hinsichtlich der Zeit von März 1973 bis zur Konkurseröffnung am 5. Juni 1973 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darauf abgestellt, daß der Kläger Zahlungen erst nach der Konkurseröffnung geleistet hat. Auch insoweit liegt deshalb eine Konkursforderung nicht vor. Krohn Tidow Kroner Halstenberg Werp