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BGH · in zr 159/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 159/80

Entgegen der Auffassung der Revision muß hier nicht grundsätzlich geklärt werden, ob und wieweit ein Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer für die Beschaffung einer Sicherheit verantwortlich sein kann. Nur die hier eingetretene besondere Verflechtung zwischen den Interessen der Klägerin als Darlehensgeberin, denen des Beklagten als Darlehensnehmer und denen des bei der Kläge- Da der Beklagte diese dingliche Sicherheit nicht beschaffen sollte, stellt sich hier die von der Revision weiter als grundsätzlich angesehene Frage nach der Verantwortlichkeit eines Darlehensnehmers für ein Verschulden des Sicherungsgebers nicht. a) Nach den getroffenen Vereinbarungen ist das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten verpflichtet gewesen ist, sich alsbald um die Erlangung des Besitzes an dem als Sicherheit dienenden Grundschuldbrief zu kümmern. Unter diesen Umständen diente das Darlehen auch ohne von der Revision zu Unrecht vermißte weitere Abmachungen nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Beklagten als Sicherheit. Da die Klägerin und der Sicherungsgeber im Zusammenwirken mit Notar und Grundbuchamt alles für die Bestellung der Sicherheit Erforderliche tun sollten, trafen den Beklagten, anders als die Revision meint, insoweit keine besonderen Pflichten. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht alles nach der Sachlage Erforderliche und ihr Zumutbare getan, um alsbald in den Besitz des Grundschuldbriefes zu kommen. Die Klägerin konnte sich zwar grundsätzlich auf eine ordnungsgemäße Erledigung der mit der Bestellung der Grundschuld zusammenhängenden Arbeiten durch den Notar und das Grundbuchamt verlassen. Unstreitig hat die Klägerin in der Zeit zwischen Juni und August 1978 nichts veranlaßt, um in den Besitz des Briefes zu kommen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundschuldSicherheitDarlehenSicherungsgeberKlägerinbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

y/
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 159/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Norddeutschen Landesbank Girozentrale
 Nord LB Zentrum,
 vertreten durch den Vorstand, Dr. Hans-Arnim TflIH, ebenda,
 und Rudolf
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. flBH -
gegen
 den Steuerberater Heinrich K	,
HiMHBBstraße fl, HflHi fl,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 14. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1980 - 3 U 282/79 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1. Bei der Sache handelt es sich um einen besonders liegenden Einzelfall, dessen Entscheidung keine darüber hinausweisenden Fragen auf wirft.
Entgegen der Auffassung der Revision muß hier nicht grundsätzlich geklärt werden, ob und wieweit ein Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer für die Beschaffung einer Sicherheit verantwortlich sein kann. Nur die hier eingetretene besondere Verflechtung zwischen den Interessen der Klägerin als Darlehensgeberin, denen des Beklagten als Darlehensnehmer und denen des bei der Kläge-
rin verschuldeten Grundeigentümers, der die Darlehensvaluta zur Abdeckung von Schulden erhalten und die das Darlehen sichernde Grundschuld stellen sollte, haben im Rahmen des Darlehensvertrages eine Nebenpflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten bei der Beschaffung des Grundschuldbriefes begründet. Da der Beklagte diese dingliche Sicherheit nicht beschaffen sollte, stellt sich hier die von der Revision weiter als grundsätzlich angesehene Frage nach der Verantwortlichkeit eines Darlehensnehmers für ein Verschulden des Sicherungsgebers nicht.
2. Die Revision verspricht zu demindest im Endergebnis keinen Erfolg.
a) Nach den getroffenen Vereinbarungen ist das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten verpflichtet gewesen ist, sich alsbald um die Erlangung des Besitzes an dem als Sicherheit dienenden Grundschuldbrief zu kümmern. Der Beklagte war für den bei der Klägerin verschuldeten Sicherungsgeber nur deshalb als Sicherungsnehmer "eingesprungen" , weil die Klägerin dem Darlehensnehmer wegen der Beleihungsgrenzen keinen weiteren Kredit mehr gewähren durfte. Unstreitig "erhielt" der Beklagte das nicht unbeträchtliche Darlehen ohne Jede Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Das konnten die Klägerin und der Beklagte beide nur deshalb verantworten, weil die Grundschuld unstreitig geeignet war, die Rückzahlung des Darlehens völlig sicherzustellen. Außerdem war beabsichtigt, das Darlehen im Zuge einer von dem Sicherungsgeber schon beabsichtigten Umschuldung innerhalb des nächsten Vierteljahres zu tilgen.
 
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Unter diesen Umständen diente das Darlehen auch ohne von der Revision zu Unrecht vermißte weitere Abmachungen nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Beklagten als Sicherheit. Das konnte die Klägerin übersehen, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen hat. Sie mußte daher auch im Interesse des Beklagten dafür sorgen, daß sie die Sicherheit, d.h. den Grundschuldbrief nebst Abtretungserklärung alsbald erhielt.
Da die Klägerin und der Sicherungsgeber im Zusammenwirken mit Notar und Grundbuchamt alles für die Bestellung der Sicherheit Erforderliche tun sollten, trafen den Beklagten, anders als die Revision meint, insoweit keine besonderen Pflichten.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht alles nach der Sachlage Erforderliche und ihr Zumutbare getan, um alsbald in den Besitz des Grundschuldbriefes zu kommen. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Pflichten dieses Darlehensgebers damit nicht überspannt.
Die Klägerin konnte sich zwar grundsätzlich auf eine ordnungsgemäße Erledigung der mit der Bestellung der Grundschuld zusammenhängenden Arbeiten durch den Notar und das Grundbuchamt verlassen. Angesichts der besonderen Gefahren, die mit der privatschriftlichen Abtretung einer Eigentümergrundschuld als Sicherheit verbunden sind, und der von der Revision in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigten Kenntnis der Klägerin von der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage des Sicherungsgebers erwuchsen aus einer verzögerten Zusendung des Brie-
fes aber besondere Risiken. Unstreitig hat die Klägerin in der Zeit zwischen Juni und August 1978 nichts veranlaßt, um in den Besitz des Briefes zu kommen.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungs gericht verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt, daß eine alsbaldige Nachfrage der Klägerin im Zuge der für den 22. Juni 1978 ohnehin vorgesehenen Wiedervorlage des Vorgangs den Eintritt des bei dem Beklagten eingetretenen Scha dens verhütet hätte. Die Klägerin hat, insbesondere auch nicht in dem vom Berufungsgericht dazu herangezogenen Schriftsatz vom 18. Juli 1979, behauptet, der Sicherungsgeber habe die Grundschuld schon vor dem 2. August 1978 in schriftlicher Form und unter Übergabe des Grundschuldbriefes, also in einer den Anforderungen des § 115^ BGB genügenden Form abgetreten.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner
Scholz-Hoppe