Januar 1981 im Revisionsrechtszug im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich auch dann nach § 123 BRAGO a.F., wenn dieser Rechtszug erst nach dem 1. Juli 1981 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren in Anwendung des § 123 BRAGO a.F. festgesetzt und nur Kosten von 1.360,53 DM anerkannt. Dezember 1980 gültigen Fassung des § 123 BRAGO berechnet, auch wenn das Revisionsverfahren erst nach diesem Stichtag beendet wurde. Dies entspricht der Übergangsregelung in Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe (PKHG) vom 13. Januar 1981 anhängig geworden sind und in denen nach den bisher geltenden Vorschriften das Armenrecht bewilligt worden ist; für diese Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften über das Armenrecht fort. Januar 1981 handelt -auch die Neufassung der §§ 121 ff BRAGO mit der Überschrift ’’Vergütung bei Prozeßkostenhilfe”; hierzu gehört insbesondere § 123 BRAGO mit den neuen Gebührensätzen für den beigeordneten Rechtsanwalt. Diese Änderungen sind nämlich ebenfalls Vorschriften, die durch dieses Gesetz eingeführt wurden und die, wie sich bereits aus Demzufolge gilt die neue Fassung des §123 BRAGO nicht für Verfahren, in denen - wie im vorliegenden Fall -vor dem 1. Januar 1981 in einer Rechtsmittelinstanz nach den §§ 114 ff ZPO a.F. das Armenrecht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt worden ist (wegen der Gebühren des nach dem genannten Stichtag im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts vgl. Die Überleitungsbestimmung in § 134 BRAGO, wonach für einen Rechtszug, der vor dem 1. Januar 1981 begonnen hat, die Gebühren und Auslagen nach dem neuen Recht zu berechnen sind, soweit der Rechtszug nicht vor dem 1. Januar 1981 beendigt war, ist - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - nicht auf § 123 BRAGO anwendbar; denn die Übergangsbestimmung des § 134 BRAGO bezieht sich zu demindest für den hier interessierenden Zeitraum vor dem 1. BRAGO-ÄndG, nicht aber auf den bereits zuvor durch das PKHG geänderten § 123 BRAGO. Januar 1981 - nicht die Gebühren des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts, da diese bereits zuvor durch das PKHG erhöht worden und mit einer eigenen Ubergangsvorschrift versehen worden waren. BRAGO-ÄndG auf die Gebührenänderungen durch das PKHG auszudehnen. Bei der Gesetzgebung ist daher bewußt auf eine weitere Änderung der Gebühren für die im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte verzichtet worden; vielmehr sollte es bei der Regelung des Prozeßkostenhilfegesetzes und damit auch bei der dortigen Übergangsbestimmung bleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung zu § 134 BRAGO (BT-Drucks. Für den vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung des Rechtsanwalts, der nach dem 1. Januar 1981 in der Rechtsmittelinstanz einer Partei im Armenrecht beigeordnet worden ist, sich nach § 123 BRAGO in der seit diesem Stichtag geltenden Fassung bestimmt, wie der Senat in dem schon erwähnten Beschluß vom heutigen Tage in der Sache III ZB 9/81 ausgesprochen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PKHG Art. 5 Nr. 1; BRAGebO § 134 idF des Gesetzes v. 18.8.1980, BGBl I 1503 Die Vergütung eines vor dem 1. Januar 1981 im Revisionsrechtszug im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich auch dann nach § 123 BRAGO a.F., wenn dieser Rechtszug erst nach dem 1. Januar 1981 beendet wird. BGH, Beschl. v. 5. November 1981 - III ZR 139/79 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF in zr 139/79 BESCHLUSS in dim Rechtsstreit i Günter M zugleich als Erbe seiner am 27jJanuar 1977verstorbenenK Ehefrau Katharina MfllBi, RflHBiBfl, H Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Firma______ WflHHHHHIBi Straße M, MB gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Ge^ sellschafter Johann Graf SfiHB, Straße BflHB am Gebirge bei ViBl/( Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. HHHHB und Dr. MB - - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 5. November 1981 beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts Cornell gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Juli 1981 wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Beschluß vom 7. Februar 1980 wurde dem Beklagten als Revisionskläger für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt. Gleichzeitig wurde ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt CflHHI beigeordnet. Dieser beantragte nach Abschluß des Revisionsverfahrens am 21. Mai 1981 die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 1.912,31 DM, wobei er die seit dem 1. Januar 1981 geltende Fassung des § 123 BRAGO zugrunde legte. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Beschluß vom 10. Juli 1981 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren in Anwendung des § 123 BRAGO a.F. festgesetzt und nur Kosten von 1.360,53 DM anerkannt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts CfHHH vom 20. Juli 1981. "Z II. Die Erinnerung ist zulässig (§ 128 BRAGO); sie ist jedoch nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Recht die dem Erinnerungsführer zustehende Vergütung nach der bis zu dem 31. Dezember 1980 gültigen Fassung des § 123 BRAGO berechnet, auch wenn das Revisionsverfahren erst nach diesem Stichtag beendet wurde. Dem Beklagten ist für das Revisionsverfahren nicht Prozeßkostenhilfe nach den §§ 114 ff n.F. ZPO, sondern Armenrecht nach den bis zu dem 31. Dezember 1980 geltenden §§ 114 ff a.F. ZPO bewilligt worden. Dies entspricht der Übergangsregelung in Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe (PKHG) vom 13. Juni 1980 - BGBl I S. 677 wonach «die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Prozeßkostenhilfe betreffen1’, nicht anzuwenden sind auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1981 anhängig geworden sind und in denen nach den bisher geltenden Vorschriften das Armenrecht bewilligt worden ist; für diese Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften über das Armenrecht fort. Zu den ’’Vorschriften dieses Gesetzes, die die Prozeßkostenhilfe betreffen”, gehören nicht nur die sich hierauf beziehenden Änderungen der Zivilprozeßordnung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Vielmehr fällt hierunter - jedenfalls soweit es sich um Beiordnungen vor dem 1. Januar 1981 handelt -auch die Neufassung der §§ 121 ff BRAGO mit der Überschrift ’’Vergütung bei Prozeßkostenhilfe”; hierzu gehört insbesondere § 123 BRAGO mit den neuen Gebührensätzen für den beigeordneten Rechtsanwalt. Diese Änderungen sind nämlich ebenfalls Vorschriften, die durch dieses Gesetz eingeführt wurden und die, wie sich bereits aus SS ihrer Überschrift ergibt, die Prozeßkostenhilfe betreffen, nämlich die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse. Demzufolge gilt die neue Fassung des §123 BRAGO nicht für Verfahren, in denen - wie im vorliegenden Fall -vor dem 1. Januar 1981 in einer Rechtsmittelinstanz nach den §§ 114 ff ZPO a.F. das Armenrecht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt worden ist (wegen der Gebühren des nach dem genannten Stichtag im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage - III ZB 9/81). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem 5. Änderungsgesetz zur BRAGO vom 18. August 1980 - BGBl I S. 1503 - (5. BRAGO-ÄndG), durch das mit Wirkung zu dem 1. Januar 1981 die allgemeinen Rechtsanwaltsgebühren erhöht worden sind. Die Überleitungsbestimmung in § 134 BRAGO, wonach für einen Rechtszug, der vor dem 1. Januar 1981 begonnen hat, die Gebühren und Auslagen nach dem neuen Recht zu berechnen sind, soweit der Rechtszug nicht vor dem 1. Januar 1981 beendigt war, ist - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - nicht auf § 123 BRAGO anwendbar; denn die Übergangsbestimmung des § 134 BRAGO bezieht sich zu demindest für den hier interessierenden Zeitraum vor dem 1. Januar 1981 allein auf die Änderungen durch das 5. BRAGO-ÄndG, nicht aber auf den bereits zuvor durch das PKHG geänderten § 123 BRAGO. Der Senat folgt damit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum hierzu überwiegend vertretenen Auffassung (BVerwG Beschluß vom 13. Juli 1981 - 7 C 55.79 Rechtspfleger 1981, 370; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1035» OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1032; HansOLG Hamburg, 8. Senat, JurBüro 1981, 583 = MDR 1981, 415; KG JurBüro 1981, 1037; OLG Koblenz JurBüro 1981, 879; OLG München JurBüro 1981, 1034; OLG Saarbrücken JurBüro 1981, 880 und 881; SchlOLG JurBüro 1981, 878 und 1210; Mümmler JurBüro 1980, 1761, 1772; 1981, 490, 501; Schuster ZZP 93, 361, 402 und Prozeßkostenhilfe 1980, S. 121; a.A.: OLG Hamburg JurBüro 1981, 875 und 1213; VGH Mü AnwBl. 1981, 243; Hirtz AnwBl. 1981, 233; Bauer/Fröhlich AnwBl. 1981, 266). Diese Auslegung ergibt sich zunächst daraus, daß § 134 BRAGO die gesetzliche Überschrift ’’Übergangsvor-schrift aus Anlaß des Fünften Änderungsgesetzes" trägt und sich somit grundsätzlich auf die durch dieses Gesetz eingeführten Gebührenerhöhungen bezieht. Dazu gehören - zu demindest für den Fall der Beiordnung vor dem 1. Januar 1981 - nicht die Gebühren des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts, da diese bereits zuvor durch das PKHG erhöht worden und mit einer eigenen Ubergangsvorschrift versehen worden waren. Bei dieser Gesetzeslage besteht - Jedenfalls für die hier zu beurteilende Fallgestaltung - keine Veranlassung die Übergangsvorschrift des 5. BRAGO-ÄndG auf die Gebührenänderungen durch das PKHG auszudehnen. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich mit dieser Ubergangsvorschrift gleichzeitig die Uberleitungsregelung eines anderen Gesetzeswerkes mit hätte abändern wollen, hätte er dies zu dem Ausdruck bringen müssen. Eine Vermutung für ein solches unübliches Vorgehen besteht nicht. Auch die Gesetzesgeschichte spricht nicht für eine solche Auslegung. Der Gesetzesentwurf zur Änderung der BRAGO (BT-Drucks. 8/3691) sah eine umfassende Neuregelung der Gebührensätze vor. So wurde darin auch eine erneute Erhöhung der Vergütung eines im Wege der Prozeßkosten- hilfe beigeordneten Rechtsanwalts vorgeschlagen. Diese Vorschrift hat der Rechtsausschuß des Bundestages und dann auch der Gesetzgeber jedoch nicht übernommen, •'weil die Gebühren der Rechtsanwälte nach § 123 der BRAGO ... bereits durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe angepaßt" worden seien (BT-Drucks. 8/4277 S. 21). Bei der Gesetzgebung ist daher bewußt auf eine weitere Änderung der Gebühren für die im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte verzichtet worden; vielmehr sollte es bei der Regelung des Prozeßkostenhilfegesetzes und damit auch bei der dortigen Übergangsbestimmung bleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung zu § 134 BRAGO (BT-Drucks. 8/4277 S. 21). Dort wird als Zweck dieser Bestimmung angegeben, die "neuen Gebühren" möglichst bald wirksam werden zu lassen. Unter diesen "neuen Gebühren" sind - zu demindest für den hier interessierenden Zeitraum - nur diejenigen des 5. BRAGO-ÄndG, nicht aber diejenigen des PKHG zu verstehen. Die letzteren waren nämlich nicht zu dem Gegenstand dieses Gesetzesvorhabens gemacht worden; sie waren vielmehr bereits durch das PKHG erhöht worden, wobei es sein Bewenden haben sollte. Für den vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung des Rechtsanwalts, der nach dem 1. Januar 1981 in der Rechtsmittelinstanz einer Partei im Armenrecht beigeordnet worden ist, sich nach § 123 BRAGO in der seit diesem Stichtag geltenden Fassung bestimmt, wie der Senat in dem schon erwähnten Beschluß vom heutigen Tage in der Sache III ZB 9/81 ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall war nämlich das Armenrecht in demselben Rechtszug, dem Revisionsverfahren, gewährt worden, so daß es auf jeden Fall für diesen Rechtszug bei den bisherigen Armenrechtsgebühren bleibt. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe