2. Umlegungsausschuß der Stadt Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Stadt vertreten durch den Oberstadtdirektor, als Gemeinde Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 8. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 28 OOP Gründe Es könnt hier nur auf den Wert des Ha«q>tantrags an, weil nur dieser in der Revisionsinstanz anhängig geworden ist (vgl. Der Streitwert für eine Anfechtung des Uhlegungs-plans ist in einen Fall wie den hier vorliegenden nit 20 % des Vertes des erfaßten Grund und Bodens einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen zu benessen (Senatsurteil in NJV 1969, 1114; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 7 in zr i*>m BESCHLUSS in der Bauland Sache betreffend die Enteignung der Flurstücke 793/187, 794/187 , 796/187, 187/1 und 187/2 in Flur 5 der Ge markung Beteiligte: 1. Eheleute Clemens und Erna S traße 29 a, A Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2. Umlegungsausschuß der Stadt Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Stadt vertreten durch den Oberstadtdirektor, als Gemeinde Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 8. Juli 1976 unter Mitwirkung der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohnann, Kröner und Boujong beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 28 OOP festgesetzt. Gründe Es könnt hier nur auf den Wert des Ha«q>tantrags an, weil nur dieser in der Revisionsinstanz anhängig geworden ist (vgl. BGH LM ZPO § 5 Mr. 8). Der - nöglicherweise höher zu bewertende - Hilfsantrag bleibt auBer Betracht, da das Berufungsgericht über ihn nicht entschieden hat (vgl. OVG Münster NJV 1973, 1899 n.w.Nachw.; OLG Köln YersR 1971, 946; Schneider, Streitwert 3• Aufl. unter ■Hilfsantrag" Ann. 1, 3 und in NJV 1972 , 278; vgl. auch § 19 Abs. 4 GKG nF). Der Streitwert für eine Anfechtung des Uhlegungs-plans ist in einen Fall wie den hier vorliegenden nit 20 % des Vertes des erfaßten Grund und Bodens einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen zu benessen (Senatsurteil in NJV 1969, 1114; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 49, 317). Der Vert der eingevorfenen Grundflächen ist auf 76 625 DM zu veranschlagen (BU 3), der des Aufwuchses auf 1 150 Di (BU 3). Nach den Privatgutachten des Architekten von 28« August 1973 beträgt der Vert des Vohnhauses 55 200 DM (ausgehend von einen Ertragswert von 80 000 Di abzügl. 31 % Bewirtschaftungskosten, Bl. 11 des Gutachtens), der Vert der Nebengebäude 7 000 DM (Bl. 18 aaO). Das ergibt einen GesantStreitwert von 28 000 IM. Dr. Krohn Lohnann