Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja StrEG § 2 Abs.1, 2 Nr. 4, § 7 Abs.1; BGB § 249 Gb Ein zu ersetzender Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber einen Pkw zur ausschließlichen, auch privaten Benutzung überlassen hat, infolge einer zeitweiligen Sicherstellung des Führerscheins ohne tatsächliche finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile vorübergehend nicht in der Lage war, das Fahrzeug selbst zu führen (Ergänzung zu BGHZ 63, 203). Der nach § 7 StrEG zu leistende Schadensersatz schließt den Ersatz der Auslagen ein, die für die Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendig waren, soweit die Kostenvorschriften der StPO die Möglichkeit einer prozessualen Kostenerstattung nicht vorsehen. April 1972 entschieden, der Kläger sei nach dem Gesetz über die Entschädigung für Der Kläger hat sein Klagebegehren in erster Linie auf die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, hilfsweise auf die Vorschriften über die Staatshaftung für eine fahrlässige Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB)gestützt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem rechtskräftigen und bindenden Beschluß des Amtsgerichts für die strafverfahrensrechtliche Sicherstellung seines Führerscheins, eine entschädigungsfähige Maßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG, zu entschädigen ist. stigen Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder dieser sichergestellt worden ist, so steht dem Betroffenen eine Entschädigung nach § 7 Abs. 1 StrEG nur zu, soweit ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweiliger Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden sind, wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils schon mehrfach entschieden hat (vgl. Daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nichts Gegenteiliges ergibt. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene kraft Eigentums oder kraft eines sonstigen dinglichen Rechts oder nur kraft einer schuldrechtlichen Beziehung nutzungsberechtigt ist und ob er sich die Nutzungsmöglichkeit durch Aufwendungen aus seinem Vermögen (Geld oder Sachleistung) oder durch seine Arbeits- oder Dienstleistung erkauft hat. Die zeitweilige Sicherstellung des Führerscheins hat nicht in das Vermögenswerte vertragliche Recht des Klägers eingegriffen, wonach der Arbeitgeber (Dienstberechtigte) ihm einen Pkw zur ausschließlichen, auch privaten Benutzung zur Verfügung stellen muß, und das zur Verfügung gestellte Fahrzeug, den Gegenstand der Nutzung, in seiner objektiven Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Vermögensaufwendungen für den Erwerb oder/und die Unterhaltung des zur Verfügung gestellten Pkw fielen dem Kläger nach seinem Sachvorträg nicht zur last. Dieser persönliche Nachteil für den Kläger rechtfertigt es jedoch nicht, einen erstattungsfähigen Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt nutzlos gewordener Aufwendungen (der Aufopferung von Vermögenswerten) anzuerkennen. Das beklagte Land hat dem Kläger eine Entschädigung von 10 DM für seine durch die Sicherstellung des 3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die notwendigen Auslagen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer in § 2 StrEG bezeichne-ten Strafverfolgungsmaßnahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen seien, wenn eine Kostenentscheidung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung nicht möglich sei. Sie wird zu dem Teil mit der Begründung verneint, daß die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung die Auslagenerstattung nach dem Abschluß eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens abschließend regelten und daß das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-nahmen hieran nichts geändert habe (Entsch. § 7 StrEG An. 1; Händel, Zeitschrift für Verkehrsund Ordnungswidrigkeitenrecht 1973, 243 ff, 259), Zum Teil wird sie mit der Begründung bejaht, daß nach den Vorschriften des genannten Gesetzes jeder Vermögensschaden, also auch die durch-eine Strafverfolgungsmaß- Diese Regelung ist in dem Sinne "abschließend", daß dem Richter eine Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer prozessualen Kostenerstattung nicht zusteht (OLG München in NJW 1969, 1449; Auf1., § 467 a StPO An. 2; eine prozessuale Kostenerstattung bei einer abschließenden Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor dem Schlußgehör haben in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bejaht: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 24, 263, 267) kommt zwar der Kostenregelung des Strafprozesses, nach der dem Nebenkläger bei einer Verurteilung des Angeklagten die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, während er sie u.a. im Ralle der Freisprechung selbst zu tragen hat, eine abschließende Bedeutung im Verhältnis zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu. Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß der an einem Verkehrsunfall Beteiligte, der im Strafverfahren wegen des Verkehrsunfalls freigesprochen worden ist, auf Grund der Vorschriften über die Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungsauslagen haben kann (vgl. Die Ablehnung einer Ersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB für Verteidigungskosten in einem Strafverfahren hat ihren Grund nicht darin, daß die EostenvorSchriften der Strafprozeßordnung eine abschließende Regelung darstellen. Nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts stellen auch die durch das schädigende Ereignis adäquat verursachten Auslagen einen Vermögensschaden dar. Der Zurücknahme der öffentlichen Klage und der folgenden Einstellung des Verfahrens hat er für die prozessuale Kostenerstattung zunächst nur den Pall gleichgestellt, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 467 a Abs. 2 StPO idP nach Art. 2 Nr. 26 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Aus dieser Entwicklung des prozessualen Kostenerstattungsrechts kann aber nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber dem Betroffenen eine Entschädigung für die Auslagen versagt hat, die durch eine StrafVerfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG entstanden sind, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt hatte. Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen recht-fertigen nicht den Schluß, daß notwendige Auslagen zur Aufhebung (Abwendung) einer in § 2 StrEG bezeichnten Strafverfolgungsmaßnahme, im vorliegenden Pall also zur Wiedererlangung des sichergestellten Führerscheins, nicht ersatzfähig seien. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes soll der von einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG Betroffene, falls die sonstigen Voraussetzungen für eine Entschädigungsberechtigung vorliegen, nicht einen - beschränkten - Ersatz für den Verlust bestimmter einzelner Vermögensgüter, sondern (außer bei Bagatellschäden) einen vollen Ausgleich seines Gesamtvermögensschadens erhalten.Der Gesetzeszweck würde nicht erreicht, wenn dieser Ausgleich dem Betroffenen sogar für eine typische Folge des zu dem Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses versagt würde. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen der Regelung der prozessualen Kostenerstattung nach der Strafprozeßordnung und der Regelung des materiellrechtlichen Schadensausgleichs nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht ausdrücklich geregelt. Die auftretenden Konkurrenzprobleme sind ohne Schwierigkeiten lösbar: Soweit die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung die Möglichkeit einer prozessualen Kostenerstattung nicht vorsehen, kann ein sachlichrechtlicher, auf Erstattung der notwendigen Auslagen gerichteter Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen unter den dort normierten Voraussetzungen bestehen und in zulässiger Weise geltend gemacht werden. Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, die Gesamtregelung für die Auslagenerstattung im Bereich des Strafverfahrens weise bei einer Bejahung der Schadensersatzpflicht nach §§ 2, 7 StrEG für Auslagen zur Aufhebung (Rückgängigmachung) einer Strafverfblgungsmaßnahme einen Wertungswider spruch auf: Nach der Regelung der prozessualen Auslagenerstattung in der Strafprozeßordnüng seien nur notwendige Auslagen zu erstatten, nach der materiell rechtlichen Regelung der §§ 2, 7 StrEG jedoch weitergehend alle durch den Vollzug einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG adäquat verursachten Auslagen. Ein unlösbarer Wertungswiderspruch, der zu einer Verweigerung des materiellen Schadensersatzes nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für diese Auslagen führen könnte, besteht jedoch aus folgenden Erwägungen nicht: In der Beschränkung der Erstattung auf notwendige Auslagen hat dementsprechend das Bundesarbeitsgericht den Ausdruck eines allgemeinen Prinzips gesehen, das nicht nur für die prozessuale Kostenerstattungspflicht kraft Verurteilung zur Kostentragung in einem richterlichen Erkenntnis, sondern ganz allge- Aufl., §§ 249-253, An. 25).Selbst wenn auch Auslagen erstattungsfähig sein könnten, die der Geschädigte für erforderlich gehalten hat, obwohl sie nach der objektiven Sachlage nicht notwendig waren (vgl. dazu Thiele, Eestschrift für Felgenträger, S.396), könnte hieraus nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber den Schadensersatz nach §§ 2, 7 StrEG für Auslagen zur Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme schlechthin ausschließen wollte. Allenfalls wäre - unter Berücksichtigung der strafprozessualen Kostentragungsvorschriften - der Schluß gerechtfertigt, daß nach §§ 2, 7 StrEG die durch eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG adäquat bedingten objektiv notwendigen, nicht aber sonstige Auslagen zu ersetzen sind. Der Anspruch des Klägers aUf Ersatz seiner An-waltskosten ist auch von dem Standpunkt aus gerechtfertigt, daß nach §§ 2, 7 StrEG nur die objektiv notwendigen, nicht sonstige Auslagen ersetzt werden müssen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß die Kosten des Klägers für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Interessenwahrnehmung hier objektiv notwendig waren. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob für den Kläger nach der objektiven Sachlage ein berechtigtes Schutzinteresse bestand, einen Rechtsanwalt mit den zweckentsprechenden Maßnahmen zur alsbaldigen Wiedererlangung des sichergestellten Führerscheins zu be- Eines Eingehens auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtver-'letzung bedarf es nicht mehr, weil der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Anwaltsauslagen ohnehin nach den Vorschriften des Gesetzes Uber die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in voller Höhe gerechtfertigt ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja StrEG § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1; BGB § 249 Gb Ein zu ersetzender Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber einen Pkw zur ausschließlichen, auch privaten Benutzung überlassen hat, infolge einer zeitweiligen Sicherstellung des Führerscheins ohne tatsächliche finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile vorübergehend nicht in der Lage war, das Fahrzeug selbst zu führen (Ergänzung zu BGHZ 63, 203). StrEG § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1; BGB § 249 Gb; StPO 1975 §§ 464 a Abs. 2, 467 Abs. 1, 467 a Abs. 1 Der nach § 7 StrEG zu leistende Schadensersatz schließt den Ersatz der Auslagen ein, die für die Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendig waren, soweit die Kostenvorschriften der StPO die Möglichkeit einer prozessualen Kostenerstattung nicht vorsehen. BGH, Urt. v. 18.September 1975 - III ZR 139/73 - OLG Schleswig LG Itzehoe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 139/73 URTEIL Verkündet am 18. September 1975 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Landes Schleswig - Hol s t ein, vertreten durch den Justizminister in £H| Beklagten.und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Rechtsanwalt Winfried in' Hl - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, f Rechtsanwälte^BBBMi und« Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1975 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Tidow, Peetz, Lohmann und Kröner für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juli 1973 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 182,52 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger hat 1/4, das beklagte Land hat 3/4 der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen L / Tatbestand: Der Kläger wurde am 26. Februar 1972 gegen 23.40 Uhr als Fahrer eines Pkw bei einer Verkehrskontrolle in IlMHMi von der Polizei angehalten. Er gab an, vor 20 Uhr beim Abendessen eine Flasche Bier und danach zwei "Stonsdorfer" getrunken zu haben. Nachdem die Polizei bei ihm einen Alkoholtest (Probe mit dem Prüfröhrchen) vorgenommen hatte, stellte sie seinen Führerschein sicher und veranlagte eine Blutentnahme. Die vom Kläger darauf am 28. Februar 1972"wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis" beauftragten Rechtsanwälte legten am selben Tage gegen die Sicherstellung des Führerscheins "Beschwerde" ein. Die staatliche Blutalkoholuntersuchungsstelle in Kiel stellte in einem Gutachten yom 2.' März 1972 fest, daß der Blutalkoholgehalt des Klägers am 27.Februar 1972 um 0,15 Uhr 0,36 Promille betrug. Darauf ließ die Staatsanwaltschaft in PflHBi den Führerschein den Rechtsanwälten des Klägers am 3. März 1972 wieder aushändigen. Der Führerschein gelangte am 4. März 1972 zürn Kläger zurück. Durch Verfügung vom 7. März 1972 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Kläger mangels Tatverdachts ein. Das Amtsgericht Itzehoe hat durch rechtskräftigen Beschluß vom 14. April 1972 entschieden, der Kläger sei nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8/ März 1971 (BGBl I S. 157) dafür zu entschädigen, daß sein Führerschein vom 26. Februar 1972, 23.40 Uhr bis zu dem 3. März 1972 sichergestellt worden sei. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein setzte durch Entscheidung vom 26. Juli 1972 die dem Kläger zu gewährende Entschädigung auf 83,50 DM fest. Mit seiner Klage hat der Kläger außer der ihm bereits zuerkannten Entschädigung in Höhe von 83,50 DM weitere 247»52 DM begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Ihm sei als Syndikus der von ihm gefahrene Pkw zur ausschließlichen beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt gewesen. Das Recht zur privaten Nutzung dieses Pkw bilde einen Teil seiner Vergütung. Die Sicherstellung des Führerscheins habe es ihm unmöglich gemacht, dieses Vermögenswerte, mit 350 DM monatlich anzusetzende Recht in der Zeit vom 27. Februar bis zu dem 3. März 1972 auszuüben. Als Entschädigung für den Nutzungsausfall (15 DM je Tag) stünde ihm (unter Anrechnung der vom beklagten Land * zuerkannten Entschädigung von 10 DM für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) noch ein Betrag von 65 DM zu. Das beklagte Land müsse ihm ferner die Kosten in Höhe von 182,52 DM für die Inanspruchnahme seiner Rechtsanwälte ersetzen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt das beklagte Land den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene Revision hat nur zu dem Teil Erfolg. 1. Der Kläger hat sein Klagebegehren in erster Linie auf die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, hilfsweise auf die Vorschriften über die Staatshaftung für eine fahrlässige Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB)gestützt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem rechtskräftigen und bindenden Beschluß des Amtsgerichts für die strafverfahrensrechtliche Sicherstellung seines Führerscheins, eine entschädigungsfähige Maßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG, zu entschädigen ist. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben (§13 Abs. 1 Satz 2 StrEG). 2. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger zu Recht gemäß der den Umfang der Entschädigung regelnden Vorschrift des § 7 Abs. 1 StrEG Geldersatz dafür beanspruchen, daß er den ihm überlassenen Pkw wegen der Sicherstellung des Führerscheins mehrere l 6 Tage nicht persönlich als Kraftwagenführer im öffentlichen Straßenverkehr benutzen konnte. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Wenn einem Kraftfahrzeughalter oder einem son- . stigen Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder dieser sichergestellt worden ist, so steht dem Betroffenen eine Entschädigung nach § 7 Abs. 1 StrEG nur zu, soweit ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweiliger Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden sind, wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGHZ 63, 203 = NJW 1975, 347 u.a.; ferner die Senatsentscheidung VersR 1975, 257). An diSser Rechtsprechung ist auch für den Fall festzuhalten, daß der Betroffene auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Dienstvertrags zur ausschließlichen, auch privaten Benutzung eines dem Arbeitgeber oder Diehstberechtigten gehörigen Pkw befugt ist. Der Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 7 StrEG ist dem bürgerlichen Recht entnommen. Daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nichts Gegenteiliges ergibt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt ein zeitweiliger Nutzungsausfall (ein zeitweiliger Verlust der Gebrauchsvorteile) bei einem Kraftfahrzeug ohne dadurch bedingte Mehraufwendungen des Betroffenen nur dann einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn die Benutzbarkeit des Gebrauchsobjekts selbst aufgehoben war. Im Gegensatz zu dem objektiven Verlust der Gebrauchsmöglichkeit bildet das subjektive Unvermögen, ein Kraftfahrzeug zu führen, keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden. Ein solcher Schaden ist zu bejahen, wenn das Fahrzeug infolge des schadenstiftenden Ereignisses zeitweilig objektiv nicht fahrbereit ist, nicht aber schon dann, wenn der Kraftfahrzeughalter oder sonst Nutzungsberechtigte persönlich zeitweilig nicht in der Lage ist, das objektiv fahrbereite Fahrzeug zu benutzen, weil ihm das Führen von Kraftfahrzeugen für eine gewisse Zeit schlechthin untersagt worden ist (vgl. das Senatsurteil BGHZ 63, 203 ff, 206, 207 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene kraft Eigentums oder kraft eines sonstigen dinglichen Rechts oder nur kraft einer schuldrechtlichen Beziehung nutzungsberechtigt ist und ob er sich die Nutzungsmöglichkeit durch Aufwendungen aus seinem Vermögen (Geld oder Sachleistung) oder durch seine Arbeits- oder Dienstleistung erkauft hat. Der Kläger war durch die zeitweilige Sicherstellung seines Führerscheins aus persönlichen Gründen allgemein gehindert, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dadurch hat er einen erstattungsfähigen Vermögensschaden insoweit erlitten, als er Auslagen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hatte. Im übrigen wurde sein * Gesamtvermögen durch seine zeitweilige persönliche Hinderung, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht gemindert. Ein Wertunterschied zwischen dem tatsächlichen und dem unter Ausklammerung der Sicherstellung des Führerscheins gedachten Vermögensstand ist nicht festzustellen. Die zeitweilige Sicherstellung des Führerscheins hat nicht in das Vermögenswerte vertragliche Recht des Klägers eingegriffen, wonach der Arbeitgeber (Dienstberechtigte) ihm einen Pkw zur ausschließlichen, auch privaten Benutzung zur Verfügung stellen muß, und das zur Verfügung gestellte Fahrzeug, den Gegenstand der Nutzung, in seiner objektiven Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Das vertragliche Benutzungsrecht blieb erhalten, konnte aber nur aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht ausgeübt werden. Es fehlt bei dieser Sachlage (auch) ein Eingriff in ein bestimmtes Vermögensgut; d.h. hier ein objektbezogener Eingriff in einen bestimmten Nutzungsgegenstand (vgl. zu dem Erfordernis der Objektbezogenheit des Eingriffs das Senatsurteil in BGHZ 63, 203, 207). Das wird auch daran deutlich,daß der Kläger das Bedürfnis, ein Verkehrsmittel zu benutzen, durch die Führung eines (ihm anderweitig zur Verfügung gestellten oder von ihm gemieteten)Ersatzwagens überhaupt nicht hätte befriedigen können. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt nutzlos gewordener Aufwendungen gerechtfertigt. Vermögensaufwendungen für den Erwerb oder/und die Unterhaltung des zur Verfügung gestellten Pkw fielen dem Kläger nach seinem Sachvorträg nicht zur last. Allerdings hatte der Kläger die vertraglich vorgesehenen geldwerten Dienste als Syndikus zu leisten, ohne den ihm als Teil seiner Vergütung überlassenen Pkw führen zu können, solange der Führerschein sichergestellt war. Dieser persönliche Nachteil für den Kläger rechtfertigt es jedoch nicht, einen erstattungsfähigen Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt nutzlos gewordener Aufwendungen (der Aufopferung von Vermögenswerten) anzuerkennen. Es besteht im Schadensersatzrecht kein Rechtssatz des Inhalts, daß grundsätzlich die Aufwendungen erstattet werden müssen, die infolge eines zu dem Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses nutzlos geworden sind. Auch die Befürworter einer Gleichstellung nutzlos gewordener Aufwendungen mit einem Vermögensschaden schränken die Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen ein, um der Gefahr einer uferlosen Ausdehnung der Ersatzpflicht vorzubeugen (vgl. BGHZ 55» 146, 151/2 mit Nachweisen und - gegen eine Gleichstellung - Keuck, Vermögensschaden und Interesse, S. 241 ff). Aus Sinn und Zweck der allgemeinen Schadensersatzvorschriften läßt sich ebensowenig wie aus Sinn und Zweck des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ableiten, daß ein zu dem Schadensersatz Verpflichteter die vertragliche Gegenleistung des Geschädigten für ein vertragli- ? ches Benutzungsrecht in Geld vergüten (entschädigen) müßte, wenn dieser das Recht trotz fortbestehender ob-' jektiver Nutzungsmöglichkeit lediglich aus persönlichen Gründen kurzfristig nicht ausüben konnte. Es fehlt an einer rechtssatzmäßigen Grundlage für eine so weitgehende Ausdehnung der Schadensersatzpflicht. Das beklagte Land hat dem Kläger eine Entschädigung von 10 DM für seine durch die Sicherstellung des 10 - Führerscheins bedingten Auslagen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zuerkannt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes der Möglichkeit, den ihm überlassenen Pkw zu führen, steht ihm also nach seiner Klagebegründung nicht zu. Die Vorschriften über den Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (Art, 34 GG, §§ 839, 249 bis^ 252 BGB) sind gleichfalls nicht geeignet, insoweit einen weitergehenden Schadensersatzanspruch zu begründen, weil - wie dargelegt - ein erstattungsfähiger Vermögensschaden nicht vorliegt. 3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die notwendigen Auslagen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer in § 2 StrEG bezeichne-ten Strafverfolgungsmaßnahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen seien, wenn eine Kostenentscheidung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung nicht möglich sei. Diese Rechtsfrage wird in .Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Sie wird zu dem Teil mit der Begründung verneint, daß die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung die Auslagenerstattung nach dem Abschluß eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens abschließend regelten und daß das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-nahmen hieran nichts geändert habe (Entsch. des GStA in Nürnberg, MDR 1973, 160; Kleinknecht, StPO, 31.Aufl. § 7 StrEG Anm. 1; Händel, Zeitschrift für Verkehrsund Ordnungswidrigkeitenrecht 1973, 243 ff, 259), Zum Teil wird sie mit der Begründung bejaht, daß nach den Vorschriften des genannten Gesetzes jeder Vermögensschaden, also auch die durch-eine Strafverfolgungsmaß- i nähme im Sinne des § 2 StrEG bedingten notwendigen Auslagen zu ersetzen seien und die KostenvorSchriften der Strafprozeßordnung dem nicht entgegenstünden, wenn die Anklage noch nicht erhoben gewesen sei (OLG Nürnberg in NJW 1975» 375 - nur Leitsatz -; LG Köln in MDR 1973, 607; LG Braunschweig in NJW 1973, 1661; Schätzler, StrEG, § 7 Anm. 5; Schmidt, NJW 1973, 1167; Schulte, Anwaltsblatt 1974, 135). . a) Die Strafprozeßordnung regelt in ihren Kostenvorschriften u.a. die prozessuale Auslagenerstattung. Diese Regelung ist in dem Sinne "abschließend", daß dem Richter eine Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer prozessualen Kostenerstattung nicht zusteht (OLG München in NJW 1969, 1449; OLG Saarbrücken in NJW 1969, 1451; OLG Frankfurt in NJW 1969, 1821; Göhler, MDR 1970, 283, mit einer ausführlichen Erörterung der Entstehungsgeschichte des § 467 a Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 1975 außer Kraft getretenen Fassung; Crones, ZRP 1970, 102;Geis-ler, NJW 1972, 753; Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, 22. Auf1., § 467 a StPO Anm. 2; eine prozessuale Kostenerstattung bei einer abschließenden Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor dem Schlußgehör haben in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bejaht: LG Lübeck in NJW 1969, 521 mit abl. Anm. Wuttke; LG Münster in MDR 1970, 349; Gunske, NJW 1969, 1099; Finzel, MDR 1970, 281). Eine Erweiterung der prozessualen Kostenerstattungsvorschriften kraft Analogie ist allenfalls in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. dazu LG Nürnberg-Fürth in NJW 1973, 2074; Lüthge-Bartolo-mäus, NJW 1974, 890). Diese abschließende Regelung der 12 - prozessualen Kostenerstattung bedeutet jedoch nicht, daß andere - sachlich-rechtliche - Ansprüche auf Auslagenerstattung selbst dann ausgeschlossen sein müßten, wenn die Strafprozeßordnung die Möglichkeit einer Kostenentscheidung und eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 24, 263, 267) kommt zwar der Kostenregelung des Strafprozesses, nach der dem Nebenkläger bei einer Verurteilung des Angeklagten die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, während er sie u.a. im Ralle der Freisprechung selbst zu tragen hat, eine abschließende Bedeutung im Verhältnis zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu. Diese "stabilisierende” Bedeutung der prozessualen Kostenregelung stellt- jedoch nur eine Folgerung aus dem allgemeinen Prozeßgrundsatz dar, daß der Prozeßerfolg über die Kostenlast zwischen den Parteien entscheiden soll. Sie besagt daher nicht, daß der an einem Strafverfahren Beteiligte die Kosten eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens niemals auf Grund einer zivilrechtlichen oder anderen sachlich-rechtlichen Regelung auf einen anderen Rechtsträger.abwälzen könnte (vgl. BGHZ 24, 266). Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß der an einem Verkehrsunfall Beteiligte, der im Strafverfahren wegen des Verkehrsunfalls freigesprochen worden ist, auf Grund der Vorschriften über die Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungsauslagen haben kann (vgl. das Senatsurteil in BGHZ 26, 69, 77). In gleicher Weise ist die abgabenrechtliche Regelung, die dem im Einspruchs- 13 - I L verfahren obsiegenden Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen für einen Vertreter nicht gewährt, ohne sachlich-rechtliche Bedeutung für einen auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch (vgl. das Senatsurteil in NJW 1975, 972). Die Ablehnung einer Ersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB für Verteidigungskosten in einem Strafverfahren hat ihren Grund nicht darin, daß die EostenvorSchriften der Strafprozeßordnung eine abschließende Regelung darstellen. Sie beruht vielmehr darauf, daß der aus den Verteidigungskosten bestehende Schaden in diesem Eall nicht aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz das Gesetz erlassen worden ist (vgl. BGHZ 27, 137 ff)* b) Das - gegenüber §§ 467, 467 a StPO aP jüngere, am 11. April 1971 in Kraft getretene - Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sieht eine Entschädigung für .jeden Vermögens schaden vor, der durch bestimmte, in § 2 StrEG aufgezählte Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden ist, wenn der nachgewiesene Schaden 50 DM übersteigt (§7 StrEG), soweit der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts stellen auch die durch das schädigende Ereignis adäquat verursachten Auslagen einen Vermögensschaden dar. Das genannte Gesetz hat die Erstattungsfähigkeit des Vermö-genssciiadens weder ausdrücklich noch sinngemäß auf bestimmte Schadensarten beschränkt. Insbesondere hat es notwendige Auslagen, die durch eine der in § 2 StrEG t 14 - bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahmen bedingt sind und der Aufhebung (Abwendung) einer solchen Maßnahme dienen, nicht von der Entschädigung ausgenommen; Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist ein Anhalts- . punkt für eine solche Einschränkung des dem Betroffenen gewährten Entschädigungsanspruchs nicht zu entnehmen. Zwar hat es der Gesetzgeber unterlassen, die prozessuale Kostenerstattung nach §§ 467, 467 a StPO auf alle Pälle einer (abschließenden) Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erstrecken. Der Zurücknahme der öffentlichen Klage und der folgenden Einstellung des Verfahrens hat er für die prozessuale Kostenerstattung zunächst nur den Pall gleichgestellt, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 467 a Abs. 2 StPO idP nach Art. 2 Nr. 26 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968, BGBl I 503). Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I 3393) ist diese Erweiterung der prozessualen Kostenerstattung auf Pälle vor Anklageerhebung wegen der erforderlichen Anpassung an die neue Rechtslage (Wegfall des Schlußgehörs) wieder entfallen. Aus dieser Entwicklung des prozessualen Kostenerstattungsrechts kann aber nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber dem Betroffenen eine Entschädigung für die Auslagen versagt hat, die durch eine StrafVerfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG entstanden sind, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt hatte. 15 - Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen recht-fertigen nicht den Schluß, daß notwendige Auslagen zur Aufhebung (Abwendung) einer in § 2 StrEG bezeichnten Strafverfolgungsmaßnahme, im vorliegenden Pall also zur Wiedererlangung des sichergestellten Führerscheins, nicht ersatzfähig seien. Es stellt eine typische Folge des Vollzugs einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG dar, daß der von ihr Betroffene die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, um die Aufhebung (Abwendung) der Maßnahme zu erreichen, und daß er deshalb zu vermögensmindernden Aufwendungen genötigt ist. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes soll der von einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG Betroffene, falls die sonstigen Voraussetzungen für eine Entschädigungsberechtigung vorliegen, nicht einen - beschränkten - Ersatz für den Verlust bestimmter einzelner Vermögensgüter, sondern (außer bei Bagatellschäden) einen vollen Ausgleich seines Gesamtvermögensschadens erhalten.Der Gesetzeszweck würde nicht erreicht, wenn dieser Ausgleich dem Betroffenen sogar für eine typische Folge des zu dem Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses versagt würde. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen der Regelung der prozessualen Kostenerstattung nach der Strafprozeßordnung und der Regelung des materiellrechtlichen Schadensausgleichs nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht ausdrücklich geregelt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die notwendigen Auslagen zur Aufhebung einer Strafverfolgungs- I 16 - maßnahme nach § 7 StrEG nicht ersetzt werden könnten. Die auftretenden Konkurrenzprobleme sind ohne Schwierigkeiten lösbar: Soweit die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung die Möglichkeit einer prozessualen Kostenerstattung nicht vorsehen, kann ein sachlichrechtlicher, auf Erstattung der notwendigen Auslagen gerichteter Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen unter den dort normierten Voraussetzungen bestehen und in zulässiger Weise geltend gemacht werden. Gegenteiliges hat der Gesetzgeber nirgends zu dem Ausdruck gebracht. Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, die Gesamtregelung für die Auslagenerstattung im Bereich des Strafverfahrens weise bei einer Bejahung der Schadensersatzpflicht nach §§ 2, 7 StrEG für Auslagen zur Aufhebung (Rückgängigmachung) einer Strafverfblgungsmaßnahme einen Wertungswider spruch auf: Nach der Regelung der prozessualen Auslagenerstattung in der Strafprozeßordnüng seien nur notwendige Auslagen zu erstatten, nach der materiell rechtlichen Regelung der §§ 2, 7 StrEG jedoch weitergehend alle durch den Vollzug einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG adäquat verursachten Auslagen. Ein unlösbarer Wertungswiderspruch, der zu einer Verweigerung des materiellen Schadensersatzes nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für diese Auslagen führen könnte, besteht jedoch aus folgenden Erwägungen nicht: Die Regelung der prozessualen Auslagenerstattung und des materiellrechtlichen Schadensausgleichs sind schon in ihren Voraussetzungen verschieden: Die §§ 2, 7 StrEG sehen Schadensersatz nur bei bestimmten Strafverfolgung smaßnahmen vor, die der Gesetzgeber als schwerwiegende Eingriffe in den Rechtskreis des Betroffenen gewertet hat. Auf die Art einer Strafverfolgungsmaßnahme kommt es bei der prozessualen Auslagenerstattung dagegen grundsätzlich nicht an. Es genügt, daß das Verfahren bis zu einem bestimmten Abschnitt fortgeschritten ist. Die Frage nach der Notwendigkeit von Auslagen ist bei der prozessualen Auslagenerstattung allerdings nach einem objektiven Maßstab zu beantworten. Erstattungsfähig sind nur die Auslagen, die für eine zweckentsprechende Wahrnehmung der Interessen erforderlich sind. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zu dem Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich angesehen werden muß. Auch nach den Vorschriften des allgemeinen Schadensersatzrechts sind jedoch unnötige, überflüssige Auslagen (zu demindest im Regelfall) nicht zu ersetzen. Denn der Geschädigte muß im Rahmen des Vernünftigen alles ihm Zumutbare tun, um den Schaden möglichst gering zu halten (§ 254 BGB; zur Beschränkung des Schadensersatzes auf den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag vgl. § 249 S. 2 BGB). In der Beschränkung der Erstattung auf notwendige Auslagen hat dementsprechend das Bundesarbeitsgericht den Ausdruck eines allgemeinen Prinzips gesehen, das nicht nur für die prozessuale Kostenerstattungspflicht kraft Verurteilung zur Kostentragung in einem richterlichen Erkenntnis, sondern ganz allge- 18 - mein für das materielle Schadensersatzrecht gilt (BAG in NJV 1961, 93; im Ergebnis ebenso Esser, Schuld-recht, Allgem. Teil, 3. Aufl., § 42 I; Larenz, Schuld-recht, Bd.I, 10. Aufl., § 29 II e; Soergel/Reimer/ Schmidt, BGB, 10. Aufl., §§ 249-253, Anm. 25).Selbst wenn auch Auslagen erstattungsfähig sein könnten, die der Geschädigte für erforderlich gehalten hat, obwohl sie nach der objektiven Sachlage nicht notwendig waren (vgl. dazu Thiele, Eestschrift für Felgenträger, S.396), könnte hieraus nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber den Schadensersatz nach §§ 2, 7 StrEG für Auslagen zur Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme schlechthin ausschließen wollte. Allenfalls wäre - unter Berücksichtigung der strafprozessualen Kostentragungsvorschriften - der Schluß gerechtfertigt, daß nach §§ 2, 7 StrEG die durch eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG adäquat bedingten objektiv notwendigen, nicht aber sonstige Auslagen zu ersetzen sind. 4. Der Anspruch des Klägers aUf Ersatz seiner An-waltskosten ist auch von dem Standpunkt aus gerechtfertigt, daß nach §§ 2, 7 StrEG nur die objektiv notwendigen, nicht sonstige Auslagen ersetzt werden müssen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß die Kosten des Klägers für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Interessenwahrnehmung hier objektiv notwendig waren. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob für den Kläger nach der objektiven Sachlage ein berechtigtes Schutzinteresse bestand, einen Rechtsanwalt mit den zweckentsprechenden Maßnahmen zur alsbaldigen Wiedererlangung des sichergestellten Führerscheins zu be- 19 - 1 auftragen. Es hat die Lage berücksichtigt, in der sich der Kläger befand, als der Führerschein sichergestellt wurde,und geprüft, ob nach dieser Lage die Hinzuzie- * hung eines Rechtsanwalts als sachdienlich angesehen werden mußte (vgl. auch das Senatsurteil in BG-HZ 30, 154, 157). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger selbst Jurist ist; es hat jedoch ohne Rechtsirrtum erwogen, daß der Kläger, als Syndikus berufstätig, dringend auf seinen Führerschein angewiesen war, daß ihm der Führerschein an dem der Sicherstellung folgenden Tag nicht ausgehändigt wurde, und daß er nicht am Ort der Sicherstellung des Führerscheins (Itzehoe), sondern in Hamburg wohnte und dort seinem Beruf nachging. Unter diesen Umständen war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Kläger sachdienlich. Die Entschädigung für die zeitweilige Sicherstellung eines Führerscheins ist nicht in anderen Gesetzen geregelt (§2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG). Das beklagte Land hat dem Kläger somit dessen notwendige Anwaltsauslagen nach § 7 StrEG zu ersetzen. 20 Eines Eingehens auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtver-'letzung bedarf es nicht mehr, weil der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Anwaltsauslagen ohnehin nach den Vorschriften des Gesetzes Uber die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in voller Höhe gerechtfertigt ist. Dr. Beyer Dr. Tidow Peetz lohmann Kroner