Mai 1968 teilweise aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, und wird der Klageanspruch - insoweit unter Zurückweisung der Revision - dem Grunde nach nur insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Klüger bei Bemessung der Entschädigung eine Berücksichtigung der wasserpolizeilichen Erlaubnis vom 12. Der Kläger war Eigentümer eines Geländes von rund 80.000 qm in GQHHB, das an die Saar grenzte« Er betrieb dort ein Sandbaggeruntemehmen und den Handel mit Kies. In den Jahren 1947/48 errichtete er an der Saar eine Verladestelle für Kies« Biese bestand aus einer am Ufer beginnenden Betonplatte, die über dem Flußbett auf Betonpfeilem ruhte. Für den Ausbau der Bundesstrafie 51 leitete die Beklagte eine Planfeststellung ein» Nach dem Planfeststellungsbeschluß der obersten Landesstraßenbaubehörde des Saarlandes vom 24« Dezember 1962 wurde auch die Inanspruchnahme eines Teils des Grundbesitzes des Klägers vorgesehen« Zur Vermeidung der Enteignung verkaufte der Kläger durch Vertrag vom 11« Juni 1963 Grundstücke mit insgesamt 1,5228 ha an die Beklagte (Bundesstraßenver-waltung), darunter alle an der Saar gelegenen Grundstücke, also auch die Pläche, auf der sich die Verladerampe befand. Daneben erhielt der Kläger noch eine Entschädigung für die auf dem Gelände eingerichtete Pferdetrainierbahn sowie einen Betrag von 25*936 DM für die zur Verlade.anlage gehörige Betonplatte. Der Kläger hat mit der Klage eine Entschädigung für den Verlust der Verlademöglichkeit einschließlich des entgangenen Wassernutzungsrechtes und für die Folgen der Durchschneidung seines Anwesens verlangt; er hat damit auch die Schäden -verknüpft, die ihm entstanden seien, weil er seine Pläne zur Errichtung eines Frischbetonwerkes nicht habe verwirklichen können. Der Kläger habe im Nutzungsvertrag auf jede Entschädigung zulässigerweise verzichtet; das gelte auch für den Pall des Widerrufs mit Rücksicht auf Bedürf- Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Zahlung einer Entschädigung für die Durchschneidung des Anwesens abgewiesen, im übrigen den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach insbesondere aus folgenden Erwägungen für gerechtfertigt erklärt: Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Enteignung ever trag richte sich die Entschädigung nach § 8 des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Sem Anspruch stehe nicht entgegen, daß er diese Nutzungsmöglichkeiten zwischen 1937 und 1939 eingestellt habe, weil das nur eine vorübergehende Maßnahme gewesen sei. Bei der Entschädigung müsse eine Verterhöhung deshalb berücksichtigt werden, weil er die feste Absicht gehabt habe, ein Pertigbetonwerk zu errichten; das sei nur wegen der Planung der Straßenarbelten nicht mehr durchführbar gewesen. Siese Erlaubnis habe dem Kläger eine schutzwürdige, Vermögenswerte Position gewährt, einen öffentlich-rechtlichen Besitzstand, der nicht durch einen Widerruf habe beseitigt werden können. Der Nutzungsvertrag ändere daran nichts, weil er nur eine Regelung für den Pall treffe, daß die wasserpolizeiliche Genehmigung aus wasserpolizeilichen Erwägungen widerrufen werde; das liege nicht vor. Dabei wird nicht nur der Wert des Grundstückes selbst vergütet, sondern es sind auch bereits unter der Geltung des Preußischen Enteignungsgesetzes die sogenannten Folgeschäden zu erstatten, die zwangsnotwendig und unmittelbar aus der Enteignung für den Betroffenen folgen. Eine volle Entschädigung liegt aber erst vor, wenn auch die in der Person des Enteigneten ohne dingliche Wertbeziehung durch die Enteignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründeten Schäden erstattet werden (BGH Urt. v. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden, soweit sie dem Kläger eine Entschädigung auch daftir zuspricht, daß er auf die geplante Errichtung eines Pertigbetonwerkes habe verzichten müssen. Bei einer Enteignung wird nur der Verlust vorhandener, konkreter Werte entschädigt, die durch den Eingriff dem Betroffenen weggenommen worden sind. Die Rechtsprechung hat danach für fälle der vorliegenden Art, nämlich der Enteignung eines gewerblich genutzten Grundstücks, bei dem schon gewisse Maßnahmen für eine Ausweitung oder Änderung des Betriebes eingeleitet waren, folgende Grund-sätze entwickelt, an denen der Senat festhält: Ein Gewerbebetrieb ist bei der Grundstücksenteignung zu berücksichtigen, soweit sich dieses Grundstück nach Lage, Beschaffenheit und Einrichtung für dauernd dazu besonders eignet. Das ist hier insofern bedacht, als bei der Entschädigung für Grund und Boden die Preise für Industriegelände, also für ein an der Saar gelegenes, zu dem Industriebetrieb geeignetes und sofort benutzbares Gelände bezahlt worden sind. Eine Entschädigung für die geplante Betriebs änderung und das vorbereitete Frischbetonwerk ist dagegen nicht zu leisten, weil bei der Enteignung nur Eingriffe in schon vorhandene konkrete Werte entschädigt werden, also im Rahmen des Betriebes bereits wirkende Werte. Eine Entschädigung für die Verhinderung oder Verzögerung einer erst geplanten Betriebserrichtung kann allenfalls beim Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verlangt werden, nicht jedoch nach Enteignungsgrundsätzen, weil insoweit der Betroffene noch kein Vermögensopfer erbringt und die Behörde noch nicht in einen Betrieb eingreift. Denn die blofie Möglichkeit zur Errichtung oder Änderung eines Betriebes kann regelmäßig auch auf einem anderen Grundstück verwirklicht werden. Deshalb ist eine Enteignungsentschädigung trotz sorgfältigster Planung und Vorbereitungen versagt worden, wenn der Betrieb als soloher noch nicht geschaffen war oder wenn es noch der Beschaffung von Geldmitteln oder sonstiger Maßnahmen bedurfte, um etwa erst nach Jahren einen Betrieb zu beginnen. Weiter ist es für unerheblich erklärt worden, wenn die Betriebspläne fertig, die Baukosten gesichert und die Absprachen mit der Baubehörde vollendet waren, der Betrieb aber noch nicht angelaufen war (BGH, Urt. v. In den Jahren 1947/48 ließ der Kläger eine Verladestelle für den Kies-transport und eine Aufbereitungsanlage mit Sortiermaschinen errichten, die er auch betrieb. Diese Feststellungen ergeben, daß der Kläger zwar Pläne für die Errichtung eines Betonwerkes gefaßt, Vorbesprechungen geführt, Erwägungen und Kalkulationen angestellt sowie sonstige Unterlagen beschafft hat, daß er aber über Vorbereitungshandlungen nicht hinaus gelangt ist. Danach hatte er keinerlei konkrete Werte für die Errichtung eines solchen neuen Betonwerkes geschaffen, so daß die Enteignung des Grundstücks insoweit in einen bereits vorhandenen Wert oder Betrieb noch nicht eingegriffen und dem Kläger insoweit nichts genommen hat. Der Kläger hat nicht behauptet, daß eine Bausperre ausgesprochen war; das Berufungsgericht stellt sie auch nicht fest. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger für sein Wassernutzungsrecht , also für den Verlust der Verlademöglichkeit kraft besonderer wasserrechtlicher Erlaubnis eine Entschädigung verlangen kann. Der Kläger hat nach dem Kaufvertrag zwar eine Entschädigung für den reinen Sachwert der Verladeanlage erhalten, auch ist bei der Entschädigung für den Boden berücksichtigt, daß es sich tim Industriegelände an einem schiffbaren Wasserlauf handelte* Darüberhinaus wäre bei einer Enteignungsentschädigung auch die zu dem Gewerbebetrieb des Eigentümers gehörige Rechtsposition zu berücksichtigen gewesen, die der Kläger für sein Grundstück durch die wasser-polizeiliche Erlaubnis und den Nutzungsvertrag erlangt hatte* Solange eine wenn auch widerrufliche Erlaubnis besteht und nicht widerrufen ist, stellt die von einer solchen Erlaubnis abhängige und unter Widerrufsvorbehalt stehende besondere gewerbliche Betätigung ein ent-eignungsfähiges Rechtsgut dar, zu demal eine solche Erlaubnis nur aus sachlichen, willkürfreien Gründen des öffentlichen Rechts widerrufen werden darf (BGH, Urt.v. 1. Dabei ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen, daß der Ausspruch des Widerrufs mit Schreiben vom 16* Juli 1965 hier unbeachtet bleiben muß* Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des enteignenden Eingriffs bestand die Erlaubnis noch. Dieser Zeitpunkt ist für die wertbildenden Faktoren maßgeblich, also - unabhängig von der Frage, welche Preise einzusetzen sind - dafür, in welchem Umfang auf die Rechtsgüter des Betroffenen eingewirkt ist, in welchem Zustand sich das betroffene Objekt befunden hat, was also dem Betroffenen weggenommen und damit zu entschädigen ist. Das gilt jedoch nicht für das Verfahren nach dem Preußischen Enteignungsgesetz, das grundsätzlich den Erlaß des Enteignungsbeschlusses erst nach Festsetzung und Leistung der Entschädigung vorsieht. Die Rechtsprechung hat deshalb folgenden Grundsatz aufgestellt: 1st ein Grundstück Gegenstand eines sich über eine gewisse Zeit hinziehenden Enteignungsprozesses, dann sind für die Entschädigung die Grundstücksqualität, d.h. der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem das Enteignungsobjekt aufgrund der die Enteignung vorbereitenden Maßnahmen von jeder weiteren konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurde (BGHZ 28, 160; 39, 198/201). Bei der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung hätte deshalb davon ausgegangen werden müssen, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt noch im Besitz einer zwar widerruflichen, aber nicht widerrufenen wasserrechtlichen Erlaubnis für seine Verladeanlage war. Die Enteignung wiederum war vor dem Widerruf eingeleitet, und für die dadurch eintretenden Vermögensnachteile muß der Kläger voll entschädigt werden. Januar 1957 war nach dessen § 22 erteilt, der für die Errichtung von Anlagen in Wasserläufen erster Ordnung, wozu die Saar gehörte, eine dem Ermessen der Wasserpolizei unterliegende Genehmigung vorsah, die auch unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden durfte (so Holtz-Kreuz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, Handausgabe 4. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts war aber diese Erlaubnis, weil ihre Erteilung im Ermessen stand und unter Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen war, auch widerruflich, allerdings nur aus sachlichen, willkürfreien Gründen des öffentlichen Rechts und nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Bas Berufungsgericht irrt darin, daß nur wasserpolizeiliche Gründe zu dem Widerruf berechtigt hätten, denn der Widerruf war jederzeit auch aus einem anderen öffentlichen Interesse und aus Gründen des Allgemeinwohls zulässig. Auch nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes darf die Planfeststellungsbehörde eine erforderliche Erlaubnis erteilen und dann widerrufen, weil die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen der durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zwar nach § 13 des saarländischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs.6 WHG die dem Kläger erteilte Erlaubnis'auch für den Hach-folger der Anlage wirkte, dafi aber jeder Rechtsnachfolger des Grundstücks mit Erteilung einer neuen Erlaubnis für seine Person nach § 13 des saarländischen Wassergesetzes rechnen konnte. Weiter wird zu beachten sein, daß der Kläger nach den von ihm anerkannten Genehmigungsbedingungen verpflichtet war, nach einem Widerruf der Erlaubnis die ganze Anlage auf seine Kosten wieder zu entfernen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 139/68 URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt a) dem Kläger am 12. Juli 1971 b) der Beklagten am 9. Juli 1971 Schorm, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch das Saarland, Minister des Innern - Oberste Landesbaubehörde Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr den Unternehmer Ludwig Weg fll, gegen Sch Q'4 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Krohn für Recht erlcannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 24. Mai 1968 teilweise aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, und wird der Klageanspruch - insoweit unter Zurückweisung der Revision - dem Grunde nach nur insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Klüger bei Bemessung der Entschädigung eine Berücksichtigung der wasserpolizeilichen Erlaubnis vom 12. Januar 1957 verlangt. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs und über die Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurttckveav wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik eine zusätzliche Enteignungsentschädigung« Der Kläger war Eigentümer eines Geländes von rund 80.000 qm in GQHHB, das an die Saar grenzte« Er betrieb dort ein Sandbaggeruntemehmen und den Handel mit Kies. In den Jahren 1947/48 errichtete er an der Saar eine Verladestelle für Kies« Biese bestand aus einer am Ufer beginnenden Betonplatte, die über dem Flußbett auf Betonpfeilem ruhte. Bas Wasser- und Schiffahrtsamt Saarbrücken erteilte ihm gemäß §§ 21, 22 des Preußischen Wassergesetzes unter dem 12. Januar 1957 die jederzeit widerrufliche wasserpolizeiliche Genehmigung zur Errichtung einer Entladestelle mit Kranbahn. Ziffer 10 der Genehmigungsbedingungen sah für die Benutzung des Eigentums des Landes einen besonderen Nutzungsvertrag vor, der unter dem 12. Januar 1957 geschlossen wurde. Nach dem Vertrag wurde dem Kläger gestattet, entsprechend der wasserpolizeilichen Genehmigung Land- und Wasserflächen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung gegen Entgelt zu benutzen. § 4 des Vertrages lautet: "Wird oben genannte wasserpolizeiliche Genehmigung im öffentlichen Interesse widerrufen, so ist der Nutzungsvertrag mit dem Tag des Widerrufs aufgehoben. Ein Entschädigungsanspruch erwächst dem Unternehmer durch die Aufhebung nicht«" Ab 1. Januar I960 ist die beklagte Bundesrepublik als Rechtsnaohfolgerin des Saarlandes aufgrund eines Nachtragsvertrages in den Vertrag eingetreten« Für den Ausbau der Bundesstrafie 51 leitete die Beklagte eine Planfeststellung ein» Nach dem Planfeststellungsbeschluß der obersten Landesstraßenbaubehörde des Saarlandes vom 24« Dezember 1962 wurde auch die Inanspruchnahme eines Teils des Grundbesitzes des Klägers vorgesehen« Zur Vermeidung der Enteignung verkaufte der Kläger durch Vertrag vom 11« Juni 1963 Grundstücke mit insgesamt 1,5228 ha an die Beklagte (Bundesstraßenver-waltung), darunter alle an der Saar gelegenen Grundstücke, also auch die Pläche, auf der sich die Verladerampe befand. Als Kaufpreis für Grund und Boden wurden 226.182 DM vereinbart, wobei das meiste Land als Industriegelände bewertet und mit 19 DM je qm außerhalb der Hochwassergrenze sowie mit 3,50 IW innerhalb der Hochwassergrenze vergütet wurde. Daneben erhielt der Kläger noch eine Entschädigung für die auf dem Gelände eingerichtete Pferdetrainierbahn sowie einen Betrag von 25*936 DM für die zur Verlade.anlage gehörige Betonplatte. In § 8 des Vertrages beantragte der Kläger - weil insoweit eine Einigung nicht erzielt werden konnte - die Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsve^fahrens wegen der Schäden, die er durch die Aufgabe der jetzigen Verlademöglichkeit und durch die Durchschneidung seines Anwesens zu erleiden glaubte. Ein Enteignungsvermerk wurde im Grundbuch am 17. Juli 1963 eingetragen» Mit Schreiben vom 16. Juli 1963. widerrief das Wasser- und Sehiffahrtsamt die wasserpolizeiliche Genehmigung vom 12. Januar 1957 mit Rücksicht auf den Ausbau der Bundesstraße 51. Im Einvernehmen mit dem Kläger beantragte die Beklagte im Dezember 1963 die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nach dem Preußischen Enteignungsgesetz. Durch Beschluß des Entschädigungskommissars vom 4. August 1965 wurde der Antrag auf weitere Entschädigung zurückgewiesen, weil der Kläger nach dem Kutzungsvertrag keine Entschädigung verlangen könne. Der Kläger hat mit der Klage eine Entschädigung für den Verlust der Verlademöglichkeit einschließlich des entgangenen Wassernutzungsrechtes und für die Folgen der Durchschneidung seines Anwesens verlangt; er hat damit auch die Schäden -verknüpft, die ihm entstanden seien, weil er seine Pläne zur Errichtung eines Frischbetonwerkes nicht habe verwirklichen können. Der Anspruch wegen der Durchschneidung des Grundstücks wird nicht mehr verfolgt. Wegen der übrigen Ansprüche hat der Kläger insbesondere vorgetragen: Die Verladeanlage habe zur Abfuhr und Entladung von Kies gedient; wöchentlich seien etwa zwei Schiffe entladen worden. Dazu habe er sich eines Greifbaggers bedient. Er habe auch auf dem Gelände eine Sortier-und Aufbereitungsanlage für Kies errichtet und bis 1958 betrieben. Diese Verladeanlage sei nach 1955 nicht mehr benutzt worden, weil der Kläger zunächst das Grubenkiesgeschäft habe intensivieren wollen; er habe in Gdl^l eigene Kiesgruben besessen. Dann habe er sich wieder auf das Geschäft mit Bhein- und Moselkies verlegen wollen und dazu die Errichtung einer modernen Krananlage erwogen. Später habe er beschlossen, ein Frischbetonwerk zu errichten, und dazu Pläne fertigen lassen sowie weitere Vorbereitungen getroffen. Der Transport auf dem Wasserwege wäre dafür günstig gewesen. Er habe diese Pläne aufgeben müssen, weil ihm 1958 von den bevorstehenden Straßenbaumaßnahmen Mitteilung gemacht worden sei. Er habe eine Verlagerung seiner Verladestelle erwogen, doch habe die Beklagte so einschneidende Auflagen in Aussicht gestellt, daß eine wirtschaftliche Nutzung nicht möglich gewesen wäre. Der Widerruf der wasserpolizeilichen Erlaubnis sei unzulässig gewesen und unbeachtlich, weil er nur Entschädigungsansprüche habe verhindern sollen und erst nach dem Eingriff ausgesprochen worden sei. § 4 des Nutzungsvertrages sei wegen Verstoßes gegen wasserrechtliche Bestimmungen nichtig. Die Bestimmung erwähne den Widerruf im öffentlichen Interesse, womit nur wasserpolizeiliche Interessen gemeint sein könnten. Die Verfügung vom 12. Januar 1957 sei in Wahrheit eine Verleihung, die nur gegen Entschädigung habe zurückgenommen werden können. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung, mindestens von 63*000 INI nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung u.a. folgendes vorgebracht: Der Kläger habe im Nutzungsvertrag auf jede Entschädigung zulässigerweise verzichtet; das gelte auch für den Pall des Widerrufs mit Rücksicht auf Bedürf- 7 - nisse des Straßenverkehrs. Die wasserpolizeiliche Genehmigung enthalte nur eine widerrufliche Verstattung und keine Verleihung; sie habe keine enteignungsfähige Rechtsstellung gewährt. Der Kläger sei durch den Kaufvertrag voll entschädigt worden, weil der Preis für industriell genutztes Gelände eingesetzt worden sei. Weitere Folgeschäden lägen nicht vor, zu demal der Kläger dort nur in den Jahren 1949/50 insgesamt sieben Schiffe entladen habe. Die als Verladestelle bestimmte Betonplatte sei verwahrlost gewesen. Der Kläger habe auch keine Kiesaufbereitungsanlage besessen. Br habe das Gelände seit Jahren nur noch als Reitbahn, nicht aber als Umschlagplatz für Kies benutzt. Die Pläne für eine andere gewerbliche Nutzung des Grundstückes, insbesondere für die Einrichtung eines Fertigbetonwerkes seien über unverbindliche Erkundigungen nie hinaus gekommen und könnten nicht zu einer Erhöhung der Entschädigung führen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Zahlung einer Entschädigung für die Durchschneidung des Anwesens abgewiesen, im übrigen den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach insbesondere aus folgenden Erwägungen für gerechtfertigt erklärt: Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Enteignung ever trag richte sich die Entschädigung nach § 8 des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (GS 221). Danach müßten der individuelle Wert und die aus der Enteignung sich ergebenden Folgeschäden ersetzt ■ '"fe* »erden. Sann könne der Kläger eine Entschädigung sowohl für den Verlust der Verlademöglichkeit als auch für den Verzicht auf Errichtung eines Fertigbetonwerkes ▼erlangen. Sie Entschädigung für diese Nachteile sei im Kaufvertrag Vorbehalten und durch den Kaufpreis jedenfalls nicht abgegolten. Ser Verlust der Verladeanlage habe dem Kläger die Möglichkeit genommen, sein Kiesunternehmen unter besonders günstigen Bedingungen zu betreiben. Sie Beweisaufnahme habe ergeben, daß er eine ordnungsmäßig errichtete Verladeanlage mit einer Aufbereitungsanlage einschließlich Sortiermaschinen besessen habe. Sem Anspruch stehe nicht entgegen, daß er diese Nutzungsmöglichkeiten zwischen 1937 und 1939 eingestellt habe, weil das nur eine vorübergehende Maßnahme gewesen sei. Bei der Entschädigung müsse eine Verterhöhung deshalb berücksichtigt werden, weil er die feste Absicht gehabt habe, ein Pertigbetonwerk zu errichten; das sei nur wegen der Planung der Straßenarbelten nicht mehr durchführbar gewesen. Ser Widerruf der wasserpolizeilichen Genehmigung stehe dem nicht entgegen: Es habe sich nicht um eine Verleihung, sondern um eine freie Erlaubnis gehandelt, deren Erteilung im Ermessen der Behörde gestanden habe. Siese Erlaubnis habe dem Kläger eine schutzwürdige, Vermögenswerte Position gewährt, einen öffentlich-rechtlichen Besitzstand, der nicht durch einen Widerruf habe beseitigt werden können. Sie sei nur wider- ruflich gewesen, wenn das öffentliche Interesse Überwegen hätte, aber dafür hätten lediglich wasserpolizeiliche Gründe ausgereicht, nicht auch Gründe des Straßenverkehrs. Die Straßenbau Verwaltung habe ihre Interessen bereits durch Inanspruchnahme des Grundstücks gewahrt. Der Nutzungsvertrag ändere daran nichts, weil er nur eine Regelung für den Pall treffe, daß die wasserpolizeiliche Genehmigung aus wasserpolizeilichen Erwägungen widerrufen werde; das liege nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie den Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. I. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist zutreffend: Dem Kläger stehen für die Weggabe seines Grundbesitzes Ansprüche auf Enteignungsentschädigung zu, soweit sie nicht in dem Kaufvertrag vom 11. Juni 1963 abgegolten sind. Der Planfeststellungsbeschluß vom 10 - 14. Dezember 1962 sah die Enteignung der Grundstücke vor. Der Kläger hat zur Vermeidung einer Enteignung mit der Beklagten als Begünstigten einen Veräußerungsvertrag geschlossen, der bestimmte zweifelhafte Schadensposten dem förmlichen Entschädigungsfeststellungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz vorbehielt. Ein solcher Enteignungsvertrag ist in § 16 des hier noch anwendbaren preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS 221) derart vorgesehen, daß dann nur die restliche Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzusetzen ist. Nach § 8 des Preußischen Enteignungsgesetzes erhält der Eigentümer Entschädigung in Höhe des vollen Wertes des abgetretenen Grundstücks. Dabei wird nicht nur der Wert des Grundstückes selbst vergütet, sondern es sind auch bereits unter der Geltung des Preußischen Enteignungsgesetzes die sogenannten Folgeschäden zu erstatten, die zwangsnotwendig und unmittelbar aus der Enteignung für den Betroffenen folgen. Zwar erhält der Enteignete grundsätzlich nur den Substanzverlust erstattet und keinen vollen Schadensersatz, insbesondere keinen Ersatz des entgangenen Gewinns, den er in aller Zukunft möglicherweise aus dem Grundstück hätte ziehen können. Eine volle Entschädigung liegt aber erst vor, wenn auch die in der Person des Enteigneten ohne dingliche Wertbeziehung durch die Enteignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründeten Schäden erstattet werden (BGH Urt. v. 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 = BGH Warn 1965 Nr. 253 = NJW 1966, 493). 11 A n. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden, soweit sie dem Kläger eine Entschädigung auch daftir zuspricht, daß er auf die geplante Errichtung eines Pertigbetonwerkes habe verzichten müssen. Denn insoweit fehlt es an einem Vermögensopfer des Klägers. Bei einer Enteignung wird nur der Verlust vorhandener, konkreter Werte entschädigt, die durch den Eingriff dem Betroffenen weggenommen worden sind. Die Rechtsprechung hat danach für fälle der vorliegenden Art, nämlich der Enteignung eines gewerblich genutzten Grundstücks, bei dem schon gewisse Maßnahmen für eine Ausweitung oder Änderung des Betriebes eingeleitet waren, folgende Grund-sätze entwickelt, an denen der Senat festhält: Ein Gewerbebetrieb ist bei der Grundstücksenteignung zu berücksichtigen, soweit sich dieses Grundstück nach Lage, Beschaffenheit und Einrichtung für dauernd dazu besonders eignet. Das ist hier insofern bedacht, als bei der Entschädigung für Grund und Boden die Preise für Industriegelände, also für ein an der Saar gelegenes, zu dem Industriebetrieb geeignetes und sofort benutzbares Gelände bezahlt worden sind. Daneben kann die Enteignung in den auf dem Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb eingreifen. Die dadurch entstehenden Folgeschäden müssen ebenfalls grundsätzlich ausgeglichen werden. Dabei ist aber zu bedenken, daß dem Kläger das Recht zu dem Führen seines Gewerbes nicht entzogen ist; er konnte den Betrieb auf einem anderen Grundstück jederzeit wieder eröffnen. Die besondere Eignung des Grundstücks für ein Kiesunternehmen unter Benutzung eines Wasserweges ist bei der Grundstücksentschädigung - wie gesagt - beachtet worden. Ein weiterer Eingriff in das Unternehmen durch die Grundstücksenteignung lag nicht vor, zu demal das Kies-handelsuntemehmen schon Jahre hindurch nicht mehr betrieben wurde. Eine Entschädigung für die geplante Betriebs änderung und das vorbereitete Frischbetonwerk ist dagegen nicht zu leisten, weil bei der Enteignung nur Eingriffe in schon vorhandene konkrete Werte entschädigt werden, also im Rahmen des Betriebes bereits wirkende Werte. Eine Entschädigung für die Verhinderung oder Verzögerung einer erst geplanten Betriebserrichtung kann allenfalls beim Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verlangt werden, nicht jedoch nach Enteignungsgrundsätzen, weil insoweit der Betroffene noch kein Vermögensopfer erbringt und die Behörde noch nicht in einen Betrieb eingreift. Denn die blofie Möglichkeit zur Errichtung oder Änderung eines Betriebes kann regelmäßig auch auf einem anderen Grundstück verwirklicht werden. Allerdings ist dem eingerichteten Betrieb ein Betrieb gleichzustellen, der so vorbereitet ist, daß er nach Beseitigung oder Wegfall eines vorübergehenden oder kurzfristigen Hindernisses sogleich in Betrieb genommen oder alsbald wieder ausgeübt werden kann. Auch wohnt jedem gewerblichen Unternehmen von der Sache her die Tendenz inne, sich dauernd den wirtschaftlichen Hotwendigkeiten sowie veränderten Erwerbsmöglichkeiten anzupassen, sich zu erweitern oder zu verändern, notfalls auch zu verkleinern. Dieses Bestreben nach 13 - möglichst umfassender veränderlicher Nutzung ist ein Bestandteil des Betriebes, also bereits ein konkreter Vermögenswert, wenn es zu seiner Durchsetzung keiner weiteren umfangreichen Mittel oder Maßnahmen bedarf. Dagegen genügt es nicht, wenn nur Pläne und Aussichten bestehen, Räume für eine weitere Verwertung zu schaffen oder aus einem erst zu errichtenden Betrieb oder erst einzurichtenden neuen Betriebsteil Vorteile zu ziehen (vgl. BGH Warn 1964 Nr. 132; BGH Warn 1965 Nr. 177; BGH Warn 1965 Nr. 253; BGH NJW 1963, 1916). Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß Art. 14 Abs. 1 GG nur solche Rechtspositionen schützt, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber bloße Chancen oder Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 20, 31/ 34; 28, 119/ 142; neuestens WM 1971, 734/739). Deshalb ist eine Enteignungsentschädigung trotz sorgfältigster Planung und Vorbereitungen versagt worden, wenn der Betrieb als soloher noch nicht geschaffen war oder wenn es noch der Beschaffung von Geldmitteln oder sonstiger Maßnahmen bedurfte, um etwa erst nach Jahren einen Betrieb zu beginnen. Weiter ist es für unerheblich erklärt worden, wenn die Betriebspläne fertig, die Baukosten gesichert und die Absprachen mit der Baubehörde vollendet waren, der Betrieb aber noch nicht angelaufen war (BGH, Urt. v. 11. Januar I960 - Ill ZR 5/59; Urt.v. 20. November 1967 - III ZR 161/65). Auch die beabsichtigte Ausdehnung eines vorhandenen Be- 14 - triebes auf andere ganz neue Betriebsarten stellt noch kein enteignungsfähiges Objekt dar (BGH LM GG Art. 14 Cf Hr. 18; LM GG Art. 14 Cf Nr. 19; DVB1 1968, 216 = WM 1968, 121)# Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung entfällt insoweit ein Anspruch auf Entschädigung, weil die Feststellungen folgendes ergeben: Auf dem Grundstück wurde früher ein Sandbaggeruntemehmen betrieben. In den Jahren 1947/48 ließ der Kläger eine Verladestelle für den Kies-transport und eine Aufbereitungsanlage mit Sortiermaschinen errichten, die er auch betrieb. Die Sortier-und Aufbereitungsanlage wurde aber in den Jahren zwischen 1957 und 1959 entfernt. Die Verladeanlage wurde von Schiffen seit 1950 nicht mehr benutzt. Auf dem Grundstück wurde dann eine Pferdetrainierbahn eingerichtet. Der Kläger hatte sich aber in der Zeit zwischen 1954 und 1956 mit Plänen befaßt, um ein Fertigbetonwerk zu errichten. Er verhandelte bereits mit einer Firma über die neue Gestaltung der Verladeeinrichtung. Er besichtigte derartige Betriebe in den Jahren 1956/1957. Die Möglichkeiten einer Finanzierung wurden erörtert. Für die Beschaffung eines neuen großen Bockkrans ließ sich der Kläger schon eine vorläufige Zeichnung anfertigen. Der Kläger hat die Pläne jedoch nicht“weiterverfolgt, als er in den Jahren 1958/1959 vom Bauamt gehört haben will, daß eine Planungssperre wegen der später nicht verwirklichten Pläne der Autobahnerweiterung bestehe. Diese Feststellungen ergeben, daß der Kläger zwar Pläne für die Errichtung eines Betonwerkes gefaßt, Vorbesprechungen geführt, Erwägungen und Kalkulationen angestellt sowie sonstige Unterlagen beschafft hat, daß er aber über Vorbereitungshandlungen nicht hinaus gelangt ist. Danach hatte er keinerlei konkrete Werte für die Errichtung eines solchen neuen Betonwerkes geschaffen, so daß die Enteignung des Grundstücks insoweit in einen bereits vorhandenen Wert oder Betrieb noch nicht eingegriffen und dem Kläger insoweit nichts genommen hat. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger etwa diese Pläne wegen einer angeblichen "Planungssperre" um das Jahr 1959 aufgegeben hat. Denn nach den Feststellungen lagen keine rechtlichen Hindernisse vor, die es dem Kläger unmöglich machten, diese Pläne weiter zu verfolgen. Der Kläger hat nicht behauptet, daß eine Bausperre ausgesprochen war; das Berufungsgericht stellt sie auch nicht fest. Für die unterbliebene Errichtung eines Betonwerkes kann der Kläger daher eine weitere Enteignungsentschädigung nicht verlangen. III. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger für sein Wassernutzungsrecht , also für den Verlust der Verlademöglichkeit kraft besonderer wasserrechtlicher Erlaubnis eine Entschädigung verlangen kann. 16 - Der Kläger hat nach dem Kaufvertrag zwar eine Entschädigung für den reinen Sachwert der Verladeanlage erhalten, auch ist bei der Entschädigung für den Boden berücksichtigt, daß es sich tim Industriegelände an einem schiffbaren Wasserlauf handelte* Darüberhinaus wäre bei einer Enteignungsentschädigung auch die zu dem Gewerbebetrieb des Eigentümers gehörige Rechtsposition zu berücksichtigen gewesen, die der Kläger für sein Grundstück durch die wasser-polizeiliche Erlaubnis und den Nutzungsvertrag erlangt hatte* Der Senat hat wiederholt bestätigt, daß derartige Vorteile gegen Enteignung geschützte Rechtspositionen sind. Solange eine wenn auch widerrufliche Erlaubnis besteht und nicht widerrufen ist, stellt die von einer solchen Erlaubnis abhängige und unter Widerrufsvorbehalt stehende besondere gewerbliche Betätigung ein ent-eignungsfähiges Rechtsgut dar, zu demal eine solche Erlaubnis nur aus sachlichen, willkürfreien Gründen des öffentlichen Rechts widerrufen werden darf (BGH, Urt.v. 1. April 1 - Ill ZR 229/55)* Sogar kündbare schuldrechtliche Verträge gewähren eine solche enteignungsfähige Position (BGHZ 26, 248; BGH Warn 1967 Nr. 161). ♦ Dabei ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen, daß der Ausspruch des Widerrufs mit Schreiben vom 16* Juli 1965 hier unbeachtet bleiben muß* Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des enteignenden Eingriffs bestand die Erlaubnis noch. Die Enteignungsentschädigung 17 - soll die erlittenen Einbußen voll entschädigen. Sie bestimmt sich deshalb nach dem Umfang des Eingriffs im Zeitpunkt seiner Vornahme. Dieser Zeitpunkt ist für die wertbildenden Faktoren maßgeblich, also - unabhängig von der Frage, welche Preise einzusetzen sind - dafür, in welchem Umfang auf die Rechtsgüter des Betroffenen eingewirkt ist, in welchem Zustand sich das betroffene Objekt befunden hat, was also dem Betroffenen weggenommen und damit zu entschädigen ist. Dieser Zeitpunkt wird in den modernen Enteignungsgesetzen regelmäßig durch die Zustellung des Enteignungsbeschlusses oder die vorhergehende Besitzeinweisung oder Besitznahme bestimmt. Das gilt jedoch nicht für das Verfahren nach dem Preußischen Enteignungsgesetz, das grundsätzlich den Erlaß des Enteignungsbeschlusses erst nach Festsetzung und Leistung der Entschädigung vorsieht. Die neueren G-esetze schaffen eine ähnliche Begrenzung mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens, weil sie regelmäßig Veränderungen nach diesem Zeitpunkt bei der Entschädigung unberücksichtigt lassen (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 4 BBauG). Die Rechtsprechung hat deshalb folgenden Grundsatz aufgestellt: 1st ein Grundstück Gegenstand eines sich über eine gewisse Zeit hinziehenden Enteignungsprozesses, dann sind für die Entschädigung die Grundstücksqualität, d.h. der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem das Enteignungsobjekt aufgrund der die Enteignung vorbereitenden Maßnahmen von jeder weiteren konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurde (BGHZ 28, 160; 39, 198/201). 'fSSj 18 - Dieser Zeitpunkt war hier spätestens mit der endgültigen Planfeststellung eingetreten, denn nach § 21 des Preußischen Enteignungsgesetzes legt der Plan den Gegenstand der Enteignung sowie den Umfang der abzutretenden Grundstücke fest. Der festgestellte Plan bleibt für das spätere Enteignungsverfahren bindend (§ 19 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz). Der Zeitpunkt der Zustellung des festgestellten Plans ist hier nicht festgestellt; er liegt aber vor Abschluß des Kaufvertrages vom 11. Juni 1963 und auf jeden Pall vor dem Schreiben vom 16. Juli 1963, durch welches der Widerruf der wasserpolizeilichen Genehmigung erklärt wurde. Bei der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung hätte deshalb davon ausgegangen werden müssen, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt noch im Besitz einer zwar widerruflichen, aber nicht widerrufenen wasserrechtlichen Erlaubnis für seine Verladeanlage war. Die Stillegung des Verladegeschäfts etwa seit 1939 steht dem nicht entgegen. Denn die wasserrechtliche Genehmigung blieb bestehen, und die daraufhin in der Saar errichteten Stützen für die Verladeplatte blieben erhalten. Damit hatte der Kläger von der Genehmigung immer noch Gebrauch gemacht. Ein Verzicht des Klägers auf diese Entschädigung liegt nicht vor. Denn ein Entschädigungsanspruch ist nach dem Vertrag vom 12. Januar 1957 nur ausgeschlossen für den Pall der Aufhebung des Nutzungsverträges durch Widerruf der Genehmigung. Hier hatte die Behörde es verabsäumt, den Widerruf rechtzeitig auszusprechen, und hatte die Enteignung des Grundstücks bei bestehen- 19 - der Erlaubnis eingeleitet. Der Kläger hat deshalb sein Grundstück bereits verkauft, bevor der Nutzungsvertrag aufgehoben war. Die Enteignung wiederum war vor dem Widerruf eingeleitet, und für die dadurch eintretenden Vermögensnachteile muß der Kläger voll entschädigt werden. für den Umfang der Entschädigung ist die Rechtsnatur der wasserpolizeilichen Genehmigung vom 12. Januar 1957 von wesentlicher Bedeutung. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich im Sinne der heutigen Begriffsbestimmung naoh §§4-8 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1110) nicht um ein durch förmliche Bewilligung verliehenes unwiderrufliches Recht handelte, sondern nur um eine schlichte Erlaubnis, die die widerrufliche Befugnis gewährte, die Saar in bestimmter Weise zu benutzen. Zur Zeit der Enteignung galt zwar schon das neue saarländische Wassergesetz vom 28. Juni I960 (ABI. 511), das aber in § 127 bestimmte, daß Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse sich nach den früheren Gesetzen bestimmten, also hier nach dem Preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS 53). Die Genehmigung vom 12. Januar 1957 war nach dessen § 22 erteilt, der für die Errichtung von Anlagen in Wasserläufen erster Ordnung, wozu die Saar gehörte, eine dem Ermessen der Wasserpolizei unterliegende Genehmigung vorsah, die auch unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden durfte (so Holtz-Kreuz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, Handausgabe 4. Aufl. § 22, Anm. 5 b, c). Denn der Gemeingebrauch und der Anlieger- gebrauch berechtigten den Kläger nicht zur Anbringung von Stützen im Wasserlauf für eine Verladeanlage (vgl. §§ 25, 38 des Preußischen Wassergesetzes). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts war aber diese Erlaubnis, weil ihre Erteilung im Ermessen stand und unter Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen war, auch widerruflich, allerdings nur aus sachlichen, willkürfreien Gründen des öffentlichen Rechts und nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Bas Berufungsgericht irrt darin, daß nur wasserpolizeiliche Gründe zu dem Widerruf berechtigt hätten, denn der Widerruf war jederzeit auch aus einem anderen öffentlichen Interesse und aus Gründen des Allgemeinwohls zulässig. Ber Widerruf war ausdrücklich Vorbehalten worden für den Pall eines öffentlichen Interesses. Bie Wasserwirtschaftsbehörde durfte dann auch die Erlaubnis mit Rücksicht auf eine Straßenführung widerrufen. Pür die Präge, was im öffentlichen Interesse liegt, muß die öffentliche Hand als eine Einheit betrachtet werden. Bas ergibt sich auch aus § 14 WHG, wonach in einem Planfeststellungsverfahren alle öffentlich-rechtlichen Belange der verschiedensten Behörden und Verwaltungszweige allein durch die Planfeststellungsbehörde gewahrt werden. Auch nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes darf die Planfeststellungsbehörde eine erforderliche Erlaubnis erteilen und dann widerrufen, weil die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen der durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt. Hach dem Wasserhaushai tege setz haben die Wasserwirtschaftsbehörden bei ihren Entscheidungen vielfach auf das "Wohl der 21 Allgemeinheit" Bedacht zu nehmen; das ist der allgemeine Begriff, neben dem die Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nur als Unterfall erwähnt wird (vgl. § 6 WHG). Auch das neue saarländische Wassergesetz von I960 spricht vom "Wohl der Allgemeinheit" im weitesten Sinne (vgl. § 13 des Wassergesetzes). Die Wasserwirtschaftsbehörde durfte daher für einen Widerruf alle im öffentlichen Recht begründeten Interessen und Erwägungen berücksichtigen. Bas hat der Senat auch in einer früheren Entscheidung bereits ausgeführt (BGHZ 55, 180). Die Bewertung einer so verstandenen widerruflichen Erlaubnis kann nicht so vorgenommen werden, wie es der Sachverständige Br. B0|^ versucht hat, der den Wert des ganzen Gewerbebetriebes ermittelt hat. Der Wert ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zwar nach § 13 des saarländischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 6 WHG die dem Kläger erteilte Erlaubnis'auch für den Hach-folger der Anlage wirkte, dafi aber jeder Rechtsnachfolger des Grundstücks mit Erteilung einer neuen Erlaubnis für seine Person nach § 13 des saarländischen Wassergesetzes rechnen konnte. Die Erteilung der Erlaubnis stand zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, aber ohne die Straßenbaupläne war kein Grund ersichtlich, einem Rechtsnachfolger die Erlaubnis nicht ebenso zu erteilen. Der Kläger hatte auch seinen Betrieb mit der Verladestelle von 1948 bis 1957 ohne diese Erlaubnis ohne irgendwelche Schwierigkeiten geführt, denn er hatte zwar den Antrag am 20. Juli 1948 wc 22 - gestellt, die Erlaubnis aber erst Anfang 1957 erhalten. Pas Fehlen der Erlaubnis wirkte sich also auf die Be-triebsfUhrung kaum nachhaltig aus. Für die Wertermittlung wird entscheidend darauf abzustellen sein, was der gesunde Bodenverkehr, also der übliche Käufer in jener Zeit für das Grundstück deshalb mehr bezahlt hätte, weil der Verkäufer im Besitz dieser Erlaubnis war, die zwar widerruflich, aber nicht widerrufen war. Allerdings mufi auch berücksichtigt werden, wieweit im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Widerruf der Erlaubnis wegen der Straßenbaupläne gerechnet werden mußte; das hätte jeder Käufer bei einem Kauf in die Waagschale geworfen. Weiter wird zu beachten sein, daß der Kläger nach den von ihm anerkannten Genehmigungsbedingungen verpflichtet war, nach einem Widerruf der Erlaubnis die ganze Anlage auf seine Kosten wieder zu entfernen. Bas konnte eine gewisse finanzielle Be- lastung für den Erwerber bedeuten, die sich ebenfalls auf die Bewertung der durch die vorhandene Erlaubnis eingetretenen Vorteile nachteilig auswirken konnte. Dr. Kreft Br. Arndt Meyer Keßler Br. Krohn