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BGH · III ZR 139/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 139/67

Die allgemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung, insbesondere Uber die Verhandlungsmaxime, die Beweisführung spflicht und die Beweislast gelten auch dann, wenn eine Partei mit einem vermögensrechtlichen Anspruch einen Kampf um ihre Identität führt oder wenn sonst ein Grundrecht im Spiele steht (hier die Behauptung der Klägerin, sie sei die jüngste Tochter des letzten Zaren, die Großfürstin Anastasia RolBB)« Zar Nikolaus II« hatte in den Jahren 1905 und 1906 für seine Kinder Vermögenswerte nach Leubschland gebracht, insbesondere Wex^tpapierkonten bei dem Bankhaus MenflHHM & COo in Be||B eingerichtet« Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat aufgrund des Erbscheins vom 8c September 1933 unstreitig Wertpapiere oder Geld im Gesamtwert von - umgestellt - 14*967,15 DM erhalten« Die Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei die jüngste Zarentochter Anastasia und habe die Mordnacht überlebt, Ansprüche auch auf diese Beträge geltend« Über den späteren Lebensweg der Klägerin ist jetzt folgendes unstreitig: Auch hier verweigerte die Klägerin Angaben zur Person« Polizeiliche Ermittlungen Uber ihren Personenstand bli'e-ben erfolglos« Während dieser Zeit kam die Vorstellung auf, daß die Klägerin eine der Zarentöchter sei, wobei streitig ist, ob sich die Klägerin zuerst selbst als Zarentochter bezeichnet oder eine solche Annahme durch Dritte hingenommen und später übernommen hat« Dabei spie-len Gespräche mit ihren Pflegerinnen und einer Mitpatientin Frau Klara PeflHB sowie ein Artikel der !,Be|HB IlflIBBMW vom 25. März 1922 den früheren russischen Rittmeister von SchflBP darauf aufmerksam, daß nach ihrer Meinung die unbekannte Patientin in DaflHB eine gerettete Zarentochter sei« Von Sch^^p besuchte zusammen mit einem Ingenieur JaflBIB die Klägerin am 8« März 1922 im Krankenhaus und berichtete darüber anderen russischen Emigranten« Das führte nach und nach zu zahlreichen Be-suchen und Identifizierungsbemühungen durch russische Emigranten und andere Persönlichkeiten, darunter solche, die mit der Zarenfamilie bis zu dem Schluß zusammen gewesen waren« Die Klägerin verhielt sich in der ersten Zeit bei Besuchen vielfach ablehnend, weigerte sich zu sprechen und versteckte sich sogar unter der .Bettdecke; das änderte sich später« Ein Baron Arthur von K^HP* früherer zaristischer Landrat, und dessen Ehefrau nahmen beson- November 1924 - wie auch schon zeitweilig vorher - befand sich die Klägerin im Krankenhaus wegen einer Knochentuberkulose» Anschließend kehrte sie nicht zur Familie von zurück» Mehrere Monate fand sie Aufenthalt bei dem Kriminaloberinspektor Pr» OrflHB; in dieser Zeit kam es zu einem Besuch durch die Kronprinzessin CeHHB» Im Jahre 1925 mußte die Klägerin erneut im Krankenhaus behandelt werden; ihre Betreuerin war in dieser Zeit eine Baltin, Frau Harriet von BaflHP-KeflHIB, die Uber ihre Erlebnisse mit der Klägerin ein Buch veröffentlicht hat» In diesem Jahr kam es zu dem Zusammentreffen mit dem früheren zaristischen Kammerdiener WflBI sowie zu mehreren Besuchen durch den Französischlehrer des Zarenhofes, Pierre UiflHB, und dessen Frau, ein früheres Kindermädchen der Zarenfamilie, genannt ”Schu®|,lo Pie Großfürstin Olga AleUHHB, eine Schwester des Zaren Nikolaus II», die mit ihrer aus dem dänischen Königshaus stammenden Mutter (also der Mutter des letzten Zaren) am dänischen Hofe lebte, hatte diesen Besuch veranlaßt und suchte später selbst die Klägerin auf» Per dänische Hof unterstützte in dieser Zeit die Klägerin wirtschaftlich» Dio Erklärungen der Sowjetraachthaber über die Tötung aller Mitglieder der Zarenfamilie seien unrichtig; es seien damals sogar Fahndungsmaßnahmen der sowjetischen Behörden nach einer überlebenden Zarentochter ergriffen worden«, Über den Fluchtweg einer geretteten Zarentochter lägen Bestätigungen vor» Sie selbst habe an die Ereignisse der Mordnacht keine genauen Erinnerungen mehr; die fürchterlichen Vorgänge, ihre schweren Verletzungen sowie die späteren Erlebnisse auf der Flucht hätten einen psychischen Schock bewirkt, unter dessen Folgen sie noch immer leide» Ein an den Erschießungen beteiligter Soldat, der Pole Alexander TschH||HB’ habe bei ihr Lebenszeichen bemerkt, sie in einem unbewachten Augenblick fortgeschafft und später zusammen mit weiteren Mitgliedern seiner Familie in einem pferdebespannten Bauernwagen in raonatelanger Fahrt von Sibirien nach Rumänien geschafft» Dabei habe der Erlös der in ihren Kleidern eingenähten Juwelen Verwendung gefunden. Eine große Zahl voll urteilsfähiger und verläßlicher Augenzeugen habe sie aber schon nach dem äußeren Erscheinungsbild und den sichtbaren Körpermerkmalen sowie nach ihrem Erinnerungswissen und der Art ihres Auftretens als jüngste Zarentochter mit aller Gewißheit wiederer-kannt« Besondere körperliche Merkmale seien eine auffallende Ballenbildung, ein weggebeizter Leberfleck auf dem Bücken und die Versteifung ihres linken Mittelfingers infolge einer Quetschung, die entstanden sei, als einmal die WagentUr durch einen Bediensteten zu schnell zuge-schlagen v/orden sei« Dabei müsse berücksichtigt werden, daß schon die naturgegebenen Veränderungen während der besonders wandlungsreichen Entwicklungszeit vom jungen Mädchen zur erwachsenen Frau eine Rolle spielten, wobei sich die Folgen der ihr in der Mordnacht zugefügten Ver- Die Erklärungen mancher Zeugen, in der Klägerin die jüngste Zarentochter nicht wiedererkennen zu können, seien kein Beweis gegen die Identität, zu demal bei vielen Zeugen der Erinnerungswille durch Verständnislosigkeit gegenüber ihrer besonderen Lage oder durch Mitspielen einer affekt-oder interessenbetonten Einstellung beeinflußt gewesen seio Viele Zeugen hätten sie erst nach vielen Jahren mit den Folgen schwerer Leiden wiedergesehen» Manche Zeugen hätten sie zwar wiedererkannt, aber unter irgendwelchen Einflüssen sich nicht dazu bekannte Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6»100 DM nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Klägerin als jüngste (Tochter des letzten Zaren und seiner Ehefrau sowie als einzige Überlebende ihrer vier Geschwister deren alleinige Erbin für das im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches belegene Nachlaßvermögen geworden sei, und daß der vom Amtsgericht Berlin unter dem 8» September 1933 erteilte Erbschein nach den Zarenkindern unrichtig sei» Die widersprüchlichen Angaben der Klägerin Uber ihre angebliche Flucht seien nicht nur unwahrscheinlich, sondern nach dem Ergebnis späterer Ermittlungen unrichtig» Von den Wiedererkennungszeugen hätten sich gerade diejenigen eindeutig gegen eine Personengleichheit mit der Großfürstin Anastasia ausgesprochen, die aus nahem persönlichem Umgang bis in die letzt«*' Zeit hinein die sichersten Angaben hätten machen können, wie die Hofdame von BuflHHHft» die beiden Tanten der Großfürstin .Anastasia - nämlich Irene Prinzessin Heinrich von PBBB und die Großfürstin Olga wie ferner die Kronprinzessin der Plügeladjudant des Zaren Oberst MoHBBB, der Kammerdiener WflB, der FranzÖsisbhlehrer GiSBB mit seiner Frau und der Englischlehrer Gib^B» Die Klägerin habe gerade bei diesen Personen überhaupt nicht gewußt, wen sie vor sich habe, obwohl die Großfürstin Anastasia mit diesen Personen in einem vertrauten Umgang, teilweise bis in die Gefangenschaft gestanden habe» Andere Identitätsbezeugungen, auf die die Klägerin sich zu ihren Gunsten berufe, seien bei genauerer Betrachtung wertlos» Soweit Zeugen aus bestimmten Wissensbekundungen der Klägerin Folgerungen für die Richtigkeit der Identitätsbehauptung gezogen 1o Das Oberlandesgericht habe zunächst über die Errettung einer Zarentochter Beweise erhoben (BU So 361 bis 425)» weil der sichere Tod aller Mitglieder der Zarenfamilie weder eine offenkundige noch eine historisch feststehende Tatsache sei» Die sowjetischen Amts-stellen hätten darüber unterschiedliche und teilweise unrichtige Erklärungen abgegeben« Die Klägerin habe mit einiger Wahrscheinlichkeit dargetan, daß Fahndungs-maßnahmen nach Mitgliedern der Zarenfamilie ergriffen worden seien« Die in den Jahren 1918/1919 angestellten Ermittlungen sowie die damals gesicherten Spuren und Beweismittel reichten zur sicheren Feststellung nicht aus. Eine große Zahl der vom Sachverständigen untersuchten Merkmale sei unergiebig geblieben, Ber Sachverständige stütze seine Auffassung entscheidend auf einen Ohrenvergleich; doch stehe gerade hier das Gutachten von Professor FiflHi entgegen, Bas Gutachten von Professor Fifll^B habe deutlich ergeben (BU S, 461 ff), daß das rechteOhr der Klägerin am Innenrand der Ohrkrempe einen Knick oder eine Biegung mit Knick aufweise, die das Ohr der Großfürstin Anastasia gerade nicht zeige. Die Füße der Klägerin wiesen durch starke Ballenbildung gewisse Deformationen auf; auch die Großfürstin Anastasia habe eine auffallende Ballenbildung gehabte Die Beweisaufnahme habe jedoch nur eine gewisse Ähnlichkeit der Fußbildungen ergeben; bei einer derartigen nicht selten auftretenden Normabweichung ergebe sich daraus zwar ein gewisser Beweisanhalt, aber kein voller Beweis für eine Identität. daß die Handschriften der Klägerin und der Großfürstin Anastasia identisch und datnit auch die beiden Personen identisch seien» Das Oberlandesgericht könne dem nicht folgen» Es erblicke in ähnlichen Schriften keinen hinreichenden Beweis für die Identität der Schreiber, insbesondere weil die feststellbaren Ähnlichkeiten der Schriftformen nur indizielle Bedeutung hätten» Hinzu komme, daß die Sachverständige methodisch nicht sachgemäß vorgegangen sei und bei der Bewertung der kyrillischen Schrift wesentliche Umstände verkannt habe. Kenntnisse der russischen Sprache - auch in der ersten Zeit nach ihrer Errettung - nicht das Maß erlangten, das für den Pall einer Personengleichheit von ihr erwartet werden müßte, Gleichwohl reiche das für einen Identitätsausschluß nicht aus, weil Krankheit, Verkrampfung und Schockwirkungen auf das Sprachkönnen der Klägerin eingewirkt haben könnten und sie jedenfalls russische Gespräche verstanden habe* Jedoch sei die Summe des Sprachkönnens der Klägerin nicht geeignet, einen Anhalt für die Identität mit der jüngsten Zarentochter zu begründen* gebrachte Möglichkeit anderweitiger Unterrichtung bestehe, weil der Lebensweg der Klägerin nach ihrer Errettung im Jahre 1920 durch die Identitätsbehauptung beeinflußt sei* Deshalb käme es besonders auf Erinnerungswissen aus der ersten Zeit an; für diese erste Zeit fehle es aber weitgehend an beweiskräftigem über Allgemeinheiten hinausgehendem Material» Gegenüber den ersten Besuchern in der Heilanstalt habe sie sich sogar stets verschlossen gezeigt» Ihre ursprünglichen Erklärungen gingen nicht über Dinge hinaus, die sich aus dem ihr zugänglich gewesenen umfangreichen Material des Rittmeisters von Sc*4HB ergeben hätten» Später habe sie vielfältiges Material zur Verfügung gehabt. Die Klägerin habe im Jahre 1925 auf eine Frage, wann sie ihren Onkel zuletzt gesehen habe, erklärt, das sei im Jahre 1916 in Za^^p SMI aus diesem Anlaß gewesen« Die umfangreiche Beweisaufnahme (BU S0 600 - 657) ergebe, daß diese von der Klägerin strikt aufgestellte und ohne Be- mühungen um einen Frieden eingeschaltet gewesen, doch sei eine Reise in der von der Klägerin jetzt behaupteten Zeit zwischen dem 19o Februar und 2, April 1916 nicht erfolgt«, Das Berufungsgericht folgert das insbesondere aus den Tagebucheintragungen des Großherzogs aus jener Zeit, dem privaten Schriftwechsel zwischen dem Großherzog und seiner Frau sowie dem Gutachten des Historikers Professor Zefl^B, der umfangreiche Archiv- und Quellenstudien angestellt hat* 5o Die sogenannten Wiedererkennungszeugen müßten kritisch gewertet werden (BU Bo 637 ff)o Die mehr oder weniger lange Zeit zwischen dem früheren und jetzigen Erleben unter Berücksichtigung der Veränderungen infolge der Entwicklung vom Mädchen zur Frau müßten berücksichtigt werden« Unter weiterer Beachtung der Erfahrungen der Psychologie von Aussagen brauche deshalb ein sofortiges Wiedererkennen auf den ersten Blick nicht beweiskräftiger zu sein, als eine Überzeugungsbildung erst nach längerem Bemühen. 6, Zusammenfassend (BU S0 702) kommt das Berufungsgericht zu der Feststellung, daß sich neben einigen wenigen Ähnlichkeiten wesentliche Unterschiedlichkeiten mit einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ergeben hätten, der einem Ausschließungsbeweis nahe komme« Deshalb könne auch von einer weiter beantragten Beweiserhebung abgesehen werden» Eine Parteivernehmung der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil sich viele ihrer persönlichen Angaben als unzuverlässig erwiesen hätten (BU Sc 709), Erfahrung, daß die Klägerin Uber Jahrzehnte hinweg eine nur gespielte Rolle als jüngste Zarentochter hätte durchhalten könneno Denn in den ersten Jehren habe sie sich nicht mit Nachdruck für diesen Standpunkt eingesetzt, sondern sei den Identifizierungsversuchen weitgehend ausgewichen, habe sich sogar ablehnend verhalten» Erst seit der Zeit ihrer Amerikareise habe sich dieses passive Verhalten geändert, aber bei der damals ihr zuteil gewordenen meist wohlwollenden Aufnahme sei ein Durchhalten nicht mehr schwer gewesen (BU S» 707/708), so daß aus dem Durchhalten kein gewichtiges Indiz für sie herzuleiten sei» Das Erbrecht für die russische Zarenfamilie richtete sich ursprünglich nach dem Hausgesetz für die kaiserliche Pamilie in Art«, 125 ff des russischen ZivilgesetzbuchsSo Danach wurde bewegliches Vermögen, Uber welches - wie hier - nicht durch Testament verfügt war, aufgrund der allgemeinen bürgerlichen Gesetze vererbt, Pur die weitere Betrachtung ist es unerheblich, ob die Meinung zutrifft, daß damit die allgemeinen bürgerlichen Gesetze des Rechtsgebi-^ts gemeint waren, in dem das VermögensstUck belegen war, also hier das Deutsche Reich, oder ob das russische Zivilrecht gelten sollte, denn auch das frühere Zivilgesetzbuch Rußlands sah als gesetzliche Erben die Abkömmlinge und Seitenverwandten vor (Perid-Pirsching, Internationales Erbrecht UDSSR, Grundzüge Rdz0 18), Dieses frühere Zivilgesetzbuch Rußlands ist, soweit russisches Recht anzuwenden wäre, trotz der nach der russischen Revolution geänderten Erbgesetzgehung auf den vorliegenden Erbfall anzuwenden, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Alsbald nach der Revolution wurde durch Dekret vom 24« November 1917 angeordnet, daß die Anwendung nicht aufgehobener Gesetze nur gestattet sei, soweit sie nicht dem revolutionären Gewissen und Bewußtsein v; id er sprachen. In diese Zeit fällt der hier streitige Erbfall» Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung dieser Bestimmungen nach Art, 30 EG BGB für den Geltungsbereich der Bundesrepublik deshalb ausgeschlossen ist, weil die Anwendung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (so: Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, UDSSR, Grundzüge Rdz 70 a; Freund, Das Zivilrecht Rußlands, 1924 S, 281; Rabinowitsch JW 1924, 634; Staudinger, Kommentar zu dem BGB 9o Aufl, VI 2 S, 733)» Denn die Dekrete über Abschaffung des Erbrechts galten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht für Vermögen außerhalb Rußlands, Das Berufungsgericht hat dazu folgendes ausgeiührt: Es handele sich bei dieser Neugestaltung um Normen öffentlich-rechtlichen Charakters, so daß schon deshalb ihre Anwendung im üucland ausscheide» Auch habe die Sowjetregierung selbst durch Dekrete und Erlasse vom 12, April 1922 und 26» September 1923 erklärt, daß diese Dekretgesetzgebung über das Erbrecht nur für das innerrussische Vermögen gegolten habe (so auch Lutterloh, Ostrecht 1926, 945/950; Dieser Schutz der Grundrechte und insbesondere dieser Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Per-sönlichkeitsrechte erfordert aber nicht, daß in Fällen der hier vorliegenden Art ein sogenanntes Statusverfahren zur Verfügung stehen muß, in dem das Gericht von Amts wegen mit Y/irkung für und gegen alle, unabhängig von den Anträgen und dem Vorbringen der Parteien oder ohne Rücksicht auf die Beweislast seine Entscheidung treffen muß» Der Gesetzgeber hat im Bereich der Zivilprozeßordnung für bestimmte Streitfälle dieses sogenannte Statusverfahren geschaffen, ist dabei von der sonst im Zivilprozeß geltenden reinen Verhandlungsmaxime abgegangen und hat unter Einschränkung der Dispositionsbefugnisse der Parteien ein Verfahren vorgeschrieben, bei dem der Richter den Sachverhalt weitgehend von Amts wegen aufzuklären und eine Entscheidung mit umfassender Rechtskraftwirkung zu treffen hat, so insbesondere bei Kindschaftssachen, Entmündigungssachen und gewissen EheStreitigkeiten (§§ 606 ff ZPO)» Der Senat kann weiter nicht der Auffassung zustimmen, daß immer dann die allgemeinen Regeln des Zivilprozeßrechtes abgewandelt werden und die allgemeinen Beweislastregeln versagen mußten, wenn es um die Identität einer Person geht oder ”ein Grundrecht im Spiele steht”» Wer einen Zivilprozeß gegen einen anderen Menschen mit der Frage seiner Identität verknüpft, insbesondere wie hier daraus Vermögensrecht!iche Folgerungen herleitet, muß sich an die Regeln des Zivilprozeßrechts halten» Die allgemeine Beweislastregel des deutschen Rechts, daß jede Partei die Beweislast für alle Voraussetzungen Es ist auch kein Grund ersichtlich, daß entgegen dem Gesetz das Gericht sich in Pällen dieser Art mit einem geringeren Grad der Gewißheit oder gar mit einer Glaubhaftmachung begnügen sollte« Mit gutem Grund läßt die Zivilprozeßordnung eine Glaubhaftmachung grundsätzlich nur bei Verfahren über einstweilige Regelungen genügen (z«B« §§ 627, 719, 769, 813 a, 920 ZPO)« Der Hinweis der Klägerin, daß hier wie in dem Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Glaubhaftmachung genügen müsse, geht fehl« Das Wehrpflichtgesetz sieht für das Verfahren der Prüfungsstollen für Kriegsdienstverweigerer keine Beweiserleichterung vor und hegnügt sich nicht mit bloßer Glaubhaftmachung (§§ 19, 26, 33 des Wehrpflichtgesetzes)«, Die Rechtsprechung hat zwar anfänglich für die Feststellung, ob der Wehrpflichtige wirklich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit Waffen getroffen habe, folgendes ausgesprochen: Wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes insoweit wegen der Verborgenheit dieses inneren Vorganges nicht gelinge, dann genüge es zu dem Nachweis, daß der Kriegsdienstverweigerer aufgrund der Beweisaufnahme als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheine (BVerwG 14, 146)o Die neuere Rechtsprechung hat aber klargestellt, daß die schwierige Beweislage des Kriegsdienstverweigerers ihn nicht von seiner Beweispflicht befreie, und daß keine gesetzliche Vermutung oder ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür bestehe, daß der Kriegsdienstverweigerer, wenn er als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen sei, damit auch ohne weiteres seine Behauptung erwiesen habe, er hätte die fragliche Gewissensentscheidung getroffen; die Verwaltungsgerichte müßten auch hier wie sonst nach ihrer freien richterlichen Überzeugung befinden; falls das Gericht den Nachweis nicht für erbracht halte, daß der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich aus Gewissensgründen verweigere, gehe das nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu seinen Lasten (BVerwG 30, 358)o Vor allen Dingen verkennt die Klägerin, daß es sich hier gar nicht um solche Fragen handelt, wie die Revision sie zur Entwicklung ihrer Thesen vor trägt«, Insbesondere geht es hier nicht darum, wieweit das Recht auf den ^amen und zur Namensführung nach dem Grundgesetz geschützt werden muß« Die Klägerin hat zu dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Frage gemacht, ob sie berechtigt ist, den Namen der Großfürstin Anastasia RoflH) zu führen« Die Beklagte ihrerseits hat keine Ansprüche daraus hergeleitet, daß die Klägerin diesen Namen führt und durch diese Bezeichnung als Großfürstin Anastasia möglicherweise sogar Vermögensvorteile erlangt hat« Die Klägerin ist zuletzt im Rechtsleben und insbesondere in diesem Rechtsstreit bis zu ihrer Heirat nur unter dem Namen 11 Anna AmB" aufgetreten, den ihr das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg mit ihrem Einverständnis gemäß § 26 des £ersonenstandsgesetzes zugeteilt hat« Die Klägerin führt hier einen Zivilprozeß mit dem Ziel, vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen, nämlich von der Beklagten einen Geldbetrag ausbezahlt zu erhalten und die Feststellung der Unrichtigkeit eines Erbscheins zu erlangen, um auf diesem Wege eine rechtskräftige Vorentscheidung zur Entscheidung Uber weitere streitige Ansprüche zu erlangen«, Wer aber mit Hilfe eines Zivilprozesses von einem Anderen Geld oder geldwerte Leistungen verlangt, muß immer die Voraussetzungen für diesen Anspruch beweisen, Es ist mit einem geordneten Rechtsleben geradezu unvereinbar, von dem Besitzer eines Vermögens oder Verraögensstückes zu verlangen, daß er dieses Vermögen einem anderen herausgeben muß, wenn e r nicht bev;eisen kann, daß der Kläger kein Recht auf das Vermögen hat» Oktober 1957 zurück-genoramen, um einen Zivilprozeß anzustrengen, von dem sie sich mehr versprach, Die Klägerin hätte ferner in dem Personenstandsfestsetzungsverfahren sich nicht damit einverstanden zu erklären brauchen, daß ihr Personenstand nicht feststellbar sei; sie hätte also bereits in diesem Verfahren darum kämpfen können, als Großfürstin Anastasia anerkannt zu werden; mindestens hätte sie die Möglichkeit gehabt, wegen der Angaben über ihren Geburtsort und über ihr Geburtsdatum eine verwaltungsgerichtliche Klage anzustrengen, weil insoweit ein sie belastender Verwaltungsakt selbst dann ergangen wäre, nachdem sie sich damit einverstanden erklärt hatte, daß ihr einstweilen der Name "Anna AflHIW zugeteilt wurde, denn ihre Bitte war abgelehnt worden, die Geburtsdaten und den Geburtsort der Großfürstin Anastasia RoflHB zu führen. In diesem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wäre der Sachverhalt ebenfalls von Amts wegen erforscht worden (§86 VwGQ)o Die Klägerin hat also verschiedene Möglichkeiten nicht voll ausgenutzt, um ihre Identität in gerichtlichen Verfahren mit Amtsbetrieb klären zu lassen; schon darum : besteht kein Anlaß, jetzt in diesem Zivilprozeß besondere Verfahrensoder Beweiserleichterungen deshalb zu gewähren, weil zur Entscheidung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche die Identität ihrer Person geklärt werden muß. gelehnt hat, zur Klärung ihrer Identität zu einer Zeit hei zutragen, als die Aufklärungsmöglichkeiten günstig waren» Die Klägerin ist in Deutschland als erwachsene Person unter Umständen aufgetaucht, die sie anders erscheinen ließen, als sie behauptete» Eine überlebende Zarentochter, die mit den europäischen Fürstenhäusern vielfältig verwandt und bekannt war, konnte sich - wenn sie schon glaubte, sich in Runicht an die mit ihr verwandte Königin wenden zu sollen -in Deutschland unbesorgt offen zu ihrer Herkunft bekennen und mit aller Natürlichkeit und Selbstverständlichkeit als Großfürstin Anastasia NifllHHB HofliSP auf-treten» Statt dessen hat sie zunächst alle Angaben über ihre Person verweigert und sich Aufklärungsversuchen wiederholt entzogen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie schon im Krankenhaus und später Erklärungen verweigert, sich bei Besuchern sogar gelegentlich die Bettdecke über den Kopf gezogen, Besucher hinausgesohickt und sich in Gespräche mit ihnen nicht eingelassen» Selbst wenn sie sich zur Entschuldigung für dieses Verhalten auf die sie seit der Mordnacht beherrschende Angst vor Entdeckung und Verfolgung sowie auf Scham über ihre Erniedrigung und ihr Elend berufen könnte und wenn sie weiterhin von der Art der nach ihrer Darstellung oft argwöhnischen verhör sartigen Ausfragungen durch voreingenommene Menschen, die sie offensichtlich für eine Betrügerin gehalten hätten, abgeschreckt gewesen ist, so mögen diese Umstände ihr Verhalten zwar erkläx'lich erscheinen lassen; das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin gerade Nach alledem ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer Beweislast der Klägerin dafür ausgegangen ist, daß sie ihre Identität mit'der Großfürstin Anastasia nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses beweisen müsse* c) Auch für den Antrag auf Feststellung der Unrichtigkeit des Erbscheines gilt keine andere Regelung* Ein Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen, wenn sich ergibt, daß der erteilte Erbschein unrichtig ist* Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 2361 BGB liegt zwar nicht .schon vor, wenn Zweifel entstanden sind, wohl aber wenn die Überzeugung des Gerichts über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist; eine Unaufgeklärt- Dasselbe gilt, wenn der wirkliche Erbe von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins nach § 2362 BGB im Klagewege die Hei’ausgabe an das Bachlaßgericht zur Kraftloserklärung verlangte Es bedarf keiner Entscheidung, ob gleiches auch für den Ball gilt, daß - wie hier - die Erben-atellung des Klägers, also die sogenannte Aktivlegitimation im Zivilprozeß bestritten ist» Zwar liegt hier nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine ungeklärte Beweislage vor, weil das Gericht keine eindeutige Feststellung hat treffen können, sondern die Klage nur mangels Beweises abgewiesen hato Doch ist hier über das Klagebegehren hinsichtlich des Erbscheins nicht unter diesen Gesichtspunkten zu befinden: Die Klägerin hat hier - wie ihr Prozeßbevollmächtigter in der Verhandlung nochmals bestätigt hat - keine Klage aus § 2362 BGB erhoben, sondern eine gewöhnliche Fest-stellungsklage dahin, daß der Erbschein unrichtig seio Für eine solche Klage bleibt es bei der allgemeinen Beweislasto a) Der Revision ist zuzugeben, daß ein Gericht keine Munerfüllbaren Beweisanforderungen11 stellen darf (BGHZ 7, 116; BVerwG 7, 248), und daß es keine unumstößliche Gewiß heit bei der Prüfung verlangen darf, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist» Irrig ist jedoch der Vortrag, der Zivilprozeßrichter dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen Y/ahrscheinlichkeit begnügen» Denn nach § 286 ZPO muß der Richter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen» Im übrigen stellt § 286 ZPO nur darauf ab, ob der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Auf diese eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zv/eifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden» Der Richter darf und muß sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auczuschließen«, Las wird allerdings vielfach ungenau so ausgedrückt, daß das Gericht sich mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit begnügen dürfe; das ist falsch, falls damit von der Erlangung einer eigenen Überzeugung des Richters von der Wahrheit abgesehen werden sollte (vgl« BGH DRiZ 1967, 239 und 1969, 53)* Das Überleben einer Zarentochter, hier sogar das Überleben der Großfürstin Anastasia, ist Voraussetzung des Erfolges der Klage; denn wenn der Tod der jüngsten Zarentochter zur Gewißheit feststände, müßte die Klage abgewiesen werden, weil dann die Klägerin nicht diese Zarentochter sein und Erbansprüche als Zarentochter nicht haben könnte» Diesen Gedankengang betreffen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf So 363, wo es heißt: "Wie hierzu grundlegend zu berücksichtigen bleibt, würden im Rahmen des entscheidungserheblichen Identitätsnachweises dann, wenn sich aus dem damaligen Geschehensablauf bereits der Tod der jüngsten Zarentochter als hinreichend gewiß entnehmen ließe, anderweitige Identitätsanhalte aus dem seit 1920 dargebotenen körperlichen und geistigen Erscheinungsbild und dem Verhalten der Klägerin in der Gesamtwürdigung nur noch insoweit von durchschlagendem Belang sein können, als sie in ihrer Überzeugungskraft genügend überragendes Gewicht hätten, um die sonst ohne sie zu gewinnende Gewißheit über den Todeseintritt wieder erschüttern zu können«" In den Kreis der Erwägungen des Berufungsgerichts, daß E r 1 e i c h terungsg runde für den Identitätsnachweis sich aus 'jenem Beweisergebnis nicht ergäben, gehören auch die Ausführungen auf So 401 BU: ^Demnach bewendet es dabei, daß der l'od von Anastasia in JeHHHBiHl nicht mit letzter Sicherheit als konkret erwiesen festgestellt werden kann”» Bas gilt auch für die Ausführungen auf So 425 BU: Biese Ausführungen fassen nur zusammen, daß das Berufungsgericht nicht "mit voller Gewißheit” eine fötung der jüngsten Zarentochter feststellen könne, daß es andererseits am "konkreten Nachweis" ihres Überlebens oder eines bestimmten Errettungsvorganges fehle, daß aber die Möglichkeit einer Errettung bei dem bisherigen Beweisergebni3"nicht mit aller Sicherheit ausgeschlossen werden könne” und mancherlei Um- Die Revision will aus den Worten '’keine geringen Anforderungen” (für die Identitätsnachweisung) herleiten, das Berufungsgericht stelle damit größere und schwerere Anforderungen an den Identitätsnachweis als im Palle des Nachweises der Errettung in der Mordnacht und einer Plucht; es verwirkliche damit den auf S„ 363 BU ausgesprochenen Gedanken, "das Pehlen einer Gewißheit über die Errettung und zulängliche Verbleibspuren für das Gewinnen der Identitätsprüfung könnten erschwerend wirken”o Damit wird die Revision jedoch dem Zusammenhang nicht gerecht, in dem die Ausführungen im BU So 426 stehen» Es wird nämlich hier nur die Erwägung fortgesetzt, daß trotz Unterstellung des Überlebens eine Beweiserleichterung für den Identitätsnachweis mindestens mangels Feststellung konkreter Errettungsvorgänge bei der Plucht nicht zulässig sei« Infolgedessen ist der Ausdruck "keine geringen Anforderungen" an den Identitätsnachweis im Sinne von "keine geringeren Anforderungen als im Regelfall” zu verstehen und nicht, wie die Revision meint, in dem Sinne, daß erschwerte Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt werden. Dieser von der Revision aufgegriffene Satz folgt jedoch auf einen Abschnitt BU So 433/439, der eingehend die Darstellung der Klägerin über die in der Mordnacht erhaltenen Verletzungen mit den bei der Klägerin aufgrund ärztlicher Untersuchung vom Berufungsgericht festgestellten Befunde und Narben vergleicht; ferner werden in diesem Abschnitt die Angaben der Klägerin Uber die Vorgänge in der Mordnacht einer kritischen Prüfung unterzogen« Das Oberlandesgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß ein Teil der Angaben der Klägerin über die in der Mordnacht erlittenen Verletzungen ’’unbestätigt geblieben oder widerlegt” seien (BU 0. Damit ergibt sich insgesamt, daß das Berufungsgericht die von der Revision gerügten Verstöße gegen die Grundsätze des Beweisrechts nicht begangen hat; es hat keine höheren oder weitergehenden Anforderungen an die Beweisführungspflicht der Klägerin deshalb gestellt, weil das Überleben einer Zarentochter nicht voll erwiesen war* Damit erledigen sich alle Rügen der Revision, die sich auf das Überleben oder die Errettung einer Zarentochter, also auch auf Hinweise über Nachforschungen nach einer Zarentochter oder auf Angaben Uber ihre Flucht und ihren Fluchtweg beziehen* Infolge der Wahr-unter Stellung behandelt das Berufungsgericht diese Behauptung der Klägerin, die jüngste Zarentochter habe die Mordnacht überlebt, insgesamt als wahr, also so, als ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht habe«. Mehr kann eine Partei im Zivilprozeß für die Behandlung ihrer tatsächlichen Behauptungen weder verlangen noch erreichen, da das Berufungsgericht keine schwereren Anforderungen an die sonstige Beweisführung der Klägerin deshalb stellt, weil die Behauptung nicht erwiesen, sondern wegen der verbleibenden starken Zweifel "nur” als wahr unterstellt ist* Die Klägerin hätte rügen können, daß sich das Gericht mit der Wehrunterstellung irgendwo in Widerspruch gesetzt habe«, Solche Rügen sind nicht erhoben; sie würden auch mangels eines derartigen Widerspruchs nicht durch-greifen* Die Gesamtheit der Ausführungen zu diesem Punkt zeigt, daß das Berufungsgericht die Grundsätze des Beweisrechts nicht verkannt hat* Denn diese Worte finden sich in einer langen Beweiswürdi-gung (BU So 600 ff), die darlegt, daß nach den damaligen politischen Verhältnissen, den ergebnislosen früheren Friedensbemühungen, nach dem Ergebnis der Quellenstudien durch den Sachverständigen Professor Dr. ZeBBB sowie nach den Tagebüchern des Großherzogs und dem vorgelegten privaten Briefwechsel aus jener Zeit zwischen dem Großherzog und seiner Frau eine solche Reise nicht erfolgt sein könne* Diese Beweisführung beruht Mim wesentlichen auf den in Fotokopie beigebrachten Tagebucheintragungen des Großherzogs aus der Zeit vom 18. Gegenüber den, den wesentlichen Ausgangspunkt der Erwägungen des Oberlandesgerichts bildenden Urkunden (Briefwechsel des großherzoglichen Paares und Tagebuchaufzeichnungen) hat die Klägerin sich darauf berufen, daß diese Urkunden zur Tarnung angefertigt seien«, Das Berufungsurteil S* 612 bezeichnet "eine Tarnanfertigung vor oder gelegentlich einer Rußlandreise des Großherzogs als undenkbar"«, Der Zusammenhang dieser Urteils&telle zeigt, daß das Berufungsgericht damit nicht sagen wollte, eine solche Anfertigung sei logisch undenkbar; es wollte, es unter Beachtung der Begrenztheit des menschlichen Erkenntnisvermögens sich nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen würde, der im allgemeinen - ungenau - als eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bezeichnet wird« Fehlerhaft wäre es auch, wenn das Berufungsgericht einseitig und zu dem Nachteil einer Partei höhere Beweisanforderungen als bei der Gegenpartei stellen würde, Die Überprüfung des Urteils, insbesondere der von der Revision besonders hervorgehobenen Stellen der Urteilsgründe zeigt aber, daß das Oberlandesgericht diesen Fehler nicht begangen hato Die von der Revision herausgestellten Sätze der Begründung betreffen durchweg das sogenannte Erinnerungswissen der Klägerin, Gewiß klingen einzelne dieser Begründungen für sich allein betrachtet auffallend und fast zu eng. Schon in dieser Zeit habe andererseits die Klägerin viel Material gehabt, das ihr Wissen intimer Einzelheiten über das Leben der Zarenfamilie habe vermitteln können* Sie habe laufend Bilder von Emigranten bekommen, bei der Familie von Schwabe zahlreiche Bücher, Broschüren, Fotoalben und Bilder zur Verfügung gehabt; auch.von vielen Besuchern der sie betreuenden Familien Geschichten und Erinnerungen vom Leben am Zarenhof gehört* Auch später habe die Klägerin sich viel mit historischer Literatur beschäftigt* Es sei zwar nicht erwiesen, daß die Klägerin die seit 1919, insbesondere nach 1920 erschienene gesamte Memoirenliteratur mit einer Fülle intimster Einzelheiten von Vorgängen aus dem Leben der Zarenfamilie gekannt habe, aber gewisse Auffälligkeiten und ihre eigene zögernde Einlassung Das Berufungsgericht hat sich dann (BU S, 550 - 600) mit den verschiedensten Einzelvorgangen sowie auch mit der angeblichen Eriedensreise des Großherzogs von HHHR befaßt» Die Einzelheiten brauchen hier nicht erörtert zu werden, weil sic größtenteils später noch behandelt werden» Die Revision greift aber viele dieser Eälle - wie gesagt - mit der allgemeinen Rüge an, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt, wenn es Beweismittel nur gelten lasse, falls sich nicht ausschließen lasse, daß die Klägerin die Kenntnisse auf andere Weise als durch eigens Erleben erlangt haben könne» "keinen vollen Beweiswert mehr für die Personenidentität bei, da zur erschöpfenden Schlüssigkeit solcher Beweisführung nicht nur die verlautbarte Kenntnis selbst gehört, sondern auch gerade ihre Verwurzelung im früheren individuellen-persönlichen Wissen und Erleben der Zarentochter Anastasia vor der Mordnachto Dies gilt umsomehr, wenn unter den vorgeblichen Erinnerungen besonders gewichtige in ihrem Sachgehalt zu bezweifeln bleiben oder vollends als unrichtig dargetan sind, ohne daß dieserhalb Gedächtnislücken oder einfache Erinnerungsfehler alltäglicher Art in Anspruch genommen werden könnten"« "fast schon einen Rachweis mit mathematischer Sicherheit, um sich eine Überzeugung zugunsten der Klägerin zu bilden"» Das Berufungsgericht stellt nur in nicht zu beanstandender Weise auf die konkreten Verhältnisse des zu entscheidenden Palles ab« Das kommt auch in dem oben wiedergegebenen Schlußsatz über Erinnerungen zu dem Ausdruck, "die ihrem Sachgehalt nach zu bezweifeln bleiben oder vollends als unrichtig dargetan sind, ohne daß dieserhalb Gedächtnislücken Von diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts, nicht von dem, was die Revision als Ausführung des Berufungsgerichts ansieht, ist auszugehen, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Die Frage,ob die geschilderten Vorkommnisse und das Erinnerungswissen der Klägerin als Beweis für die Identität mit der Großfürstin Anastasia verwertet werden konnten und ausreichten, unterlag allein der Würdigung durch das Berufungsgericht, Es war Aufgabe und Pflicht des fatrichters und blieb in seiner Verantwortung, unter Verwertung des gesamten Prozeßstoffes und der umfangreichen Beweisaufnahme aus dem Inbegriff der Verhandlung nach seiner freien, aber pflichtgemäßen Überzeugung zu entscheiden, ob diese geschilderten Vorkomnisse als wahres Erinnerungswissen einer Zarentochter zu werten waren (§ 286 ZPO), Das Berufungsgericht hat sich diese Aufgabe nicht leicht gemacht, sondern ist dabei nach Auffassung des Revisionsgerichts sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen. Die Revision hat dabei in der Verhandlung ihre Beweisführung mit einem Mosaikbild verglichen: auch hier ergäben sich ein Ergebnis und ein Bild erst durch die Zusammenfügung vieler kleiner Steinchen; wenn die einzelnen Steinchen ungenau, unscharf oder teilweise zerbrochen seien, dürfe man sie nicht ganz v/egtun, weil sie bei einer Einfügung in das Gesamtbild bei einer Betrachtung aus der richtigen Entfernung plötzlich doch einen bestimmten Eindruck vermittelten« Die Klägerin führe einen Indizienbeweis« Das Berufungsgericht hätte alle einzelnen Beweismittel zusammen-fassend würdigen müssen und dann erkannt, daß sich aus der Zusammenfassung geringer Einzelbeweise mehr ergeben könne. Gegenstand der Prüfung durch das Revisionsgericht ist bei beanstandeten Würdigungen von Sachverständigengutachten durch den Tstrichter nicht die Frage, ob die Überzeugung, zu der das Berufungsgericht gelangt i3t, richtig ist, sondern lediglich die Frage, ob bei der Uberzeugungsbildung ein Verfahrensverstoß oder sonstiger Rechtsfehler erkennbar ist» Denn das Revisionsgericht hat das angefochtene Urteil nur in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und darf nicht etwa Gutachten von Sachverständigen selbständig oder gar anders als der Tatrichter würdigen» Zu dieser revisionsrichterlichen Aufgabe gehört allerdings die Prüfung, ob etwa der Tatrichter sich seine Überzeugung gebildet hat, ohne die sich ihm bietenden wissenschaftlichen Erkenntnismittel auszuschöpfen und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinanderzusetzen, wie sie beispielsweise in wissenschaftlichen Gutachten oder Veröffentlichungen vorliegen» Jedoch darf ein Fehler bei der Überzeugungsbildung de3 Tatrichters nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Ergebnis seiner Würdigung von dem Urteil eines anderen Sachverständigen oder von einer bekannt gewordenen anderen wissenschaftlichen Meinung abweicht« Die Würdigung des Gutachtens Sachverständiger;durch«den Tatrichter, vj: muß aber erkennen lassen, daß seine etwa abweichende Meinung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (BGH NJW 1951, 566; MDR I960, 659)» Fehler des Berufungsgerichts sind hier nicht erkennbar* Bas Berufungsgericht hat sich hier mit dem auch in der Rechtsprechung und im juristischen Fachschrifttum behandelten Problem der Erbbiologie und der Bedeutung erbkundlicher Gutachten näher befaßt, wie aus den Urteilsgründen und einer Zusammenstellung von Fachmaterial in den Akten hervorgeht« Die kritische und gewissenhafte Beurteilung der Gutachten von Professor Br« RecSl durch das Oberlandesgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen« Bas Gericht hat die Gutachten und die übrigen gutachtlichen Äußerungen sorgfältig verarbeitet und auf über 50 Seiten seiner Gründe bewertet» Es hat die entscheidenden Erwägungen bezüglich des Knicks an der Ohrkrerape des rechten Ohres aus dem h) Die Revision trägt weiter vor, da das Berufungsgericht feststelle, daß die Altersstabilität des Ohres noch völlig unerforscht sei, hätte es aus dem Vergleich der Ohrmuscheln nicht seine für die Klägerin nachteiligen Schlüsse unter Zugrundelegung der Auffassung ziehen dürfen, es entspreche allgemeiner wissenschaftlicher Auffassung, daß die Knorpelstruktur des menschlichen Ohres Bereits in früher Jugend ihre für den ganzen Lehensablauf bleibende Gestalt erlange und von Altersveränderungen des (Trägers nicht irgendwie wesentlich betroffen werde* 467) nimmt das Berufungsgericht aber zugunsten der Klägerin entsprechend ihrem gelegentlichen Vortrag an, daß die wissenschaftliche Forschung über die Altersstabilität des Ohres noch keinen abschließenden Stand erreicht habe, und wertet deshalb das Gesamtergebnis nicht als IdentitätsausSchluß, sondern nur als ein starkes Indiz gegen die Identitätsbehauptung der Klägerin. - Im übrigen könnte die Revision aus ihrer (These, daß sich die Knorpel Struktur des Ohres im Alter verändere, nichts für ihren Standpunkt herleiten, weil dann noch stärkere Bedenken gegen das Gutachten von Professor Br. Reci^ erhoben werden müßten, denn dann könnten die festgestellten Ähnlichkeiten auf Altersveränderungen beruhen, damit Zufallsspiel der Natur und nicht Beweis für eine Identität sein, Die Ausführungen der Revision weisen daher zu diesem Punkte keinen Widerspruch im Berufungsurteil nach, der sich zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben könnte, Der Sachverständige hatte sich nach dem Inhalt des Gutachtens in der Tat durch die Verneinung einer Ähnlichkeit mit der SchaflHlB^-Sippe Beeinflussen lassen« Auf Seite 32 seines Gutachtens hat er als Ergebnis des Vergleichs der Gesichtsformen ausdrücklich erklärt, daß nach der Gesichtsform eine Identität der Klägerin mit Franziska SohaflBBBI mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschlia3en, ihre Identität mit der Großfürstin Anastasia aBer außer-ordentlich wahrscheinlich sei, "zwei Ergebnisse, die sich gegenseitig ergänzen, verstärken und Bestätigen« e) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, weil das Oberlandesgericht den Sachverständigen Prof * Dr« Rec® in einer anderen Besetzung als bei der späteren Entscheidung angehört habe; ein solcher Wechsel der Richterbank sei unzulässig, weil über Glaubwürdigkeit und Bewertung eines Sachverständigen nur aufgrund unmittelbaren Eindrucks entschieden werden dürfe« f) Der weitere Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe gerade bei dem Sachverständigen Rec® die Beweisanforderungen überspannt, ist unbegründet, weil ein solcher Verfahrensverstoß auch hier nicht ersichtlich ist« Bern Berufungsgericht war gestattet, wegen der unzulänglichen Vergleichsmöglichkeiten die Bewertung einzelner körperlicher Merkmale als unergiebig oder unerheblich auszuscheidenv. Falsch ist der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Wertung dieses Gutachtens eine Zusammenfassung seiner Würdigung aller Finzelpunkte versäumt; die Zusammenfassung findet sich an mehreren Stellen des Urteils, beispielsweise S« 479 und 702» Die Revision trägt dazu vor, die Klägerin habe beantragt gehabt, den Sachverständigen BcuBB nochmals zu der von ihm offengelassenen Frage zu hören, daß durch eine Vergrößerung der Lichtbilder eine Beeinflussung der Proportionen nicht erfolgt sei«, Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag als unerheblich abgelehnt, weil das Vergleichsbild aus den angegebenen Griinden kein ernsthaftes Beweisindiz sei* Das zeigt keine Ermessensverletzung bei der Entscheidung, ob ein bereits vernommener Sachvex’ständiger nochmals zu einer von ihm bereits behandelten Frage vernommen werden soll«, D r o K 1 e vom 26«, Juli 1953 nebst einem Ergänzungsgutachten von 1959 vorgelegt«, Das Berufungsgericht hat diesem Gutachten kein besonderes Gewicht beigemessen (BIT S«, 450/452), weil die Sachverständigen als Jugendbild der Großfürstin Anastasia versehentlich ein Bild ihrer Schwester Maria verwendet hätten, nämlich das Bild I 3 der Bildtafel; in ihrem Nachtragsgutachten hätten sie den Irrtum wieder auf ein anderes Bild bezogen, aber das Maria-Bild nicht weiter behandelt, sondern dargelegt, daß infolge der Geschwisterähnlichkeit die Merkmale der Großfürstin Maria stellvertretend für die Großfürstin Anastasia eintreten könnten« Die Rüge ist unbegründet, denn beide Parteien hatten sich mit diesem Irrtum in den Schriftsätzen befaßto Gegenüber einem von einer Partei eingereichten Privatgutachten brauchte das Gericht weiteres nicht zu veranlassene Es durfte auch davon ab-sehen, einer solchen Arbeit eines Sachverständigen besonderes Gewicht beizu demessen, wenn nach Entdeckung dieses Irrtums das Bild einer Schwester stellvertretend für das Bild der Großfürstin Anastasia cintreten sollte» Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag abgelehnt (BU S, 480), weil ihm insoweit die Erläuterungen genügten, die Professor Br.'Rec® in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner persönlichen Vernehmung insbesondere anhand des von ihm überreichten Beobachtungsbogens Über die erbbiologischen Abstammungsuntersuchungen gegeben habe, zu demal es hier nicht schlechthin um die Bewertung einer erbbiologischen Abstammungsuntersuchung gegangen sei? Die Revision rügt das als Verfahrensverstoß, v;eil das Berufungsgericht diese Frage nicht sachgemäß beurteilen könne* Der Senat vermag jedoch einen Rechtsfehler bei Ausübung des tatrichterlichen Ermessens für Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht zu erkennen, zu demal die Bedeutung derartiger Gutachten vielfach auch im juristischen Schrifttum und in der Rechtsprechung erörtert worden ist (RGZ 168, 187; BGH DRiZ 1961, 257; BGHZ 2, 6; 7? Diese Begründung ist überzeugend und läßt einen Fehler bei Anwenden des Ermessens zurHinzuziehung von Sachverständigen nicht erkennen« Die Revision vertritt zv/ar eine andere Auffassung, doch zeigt sie insoweit keinen Verfahrensfehler auf« 7« Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin abgelehnt, ein anthropologisches Obergutachten einzufordern (BIJ So 480), weil das zu prüfende Material annehmbar nicht noch weiter ergänzt werden könne und nicht anzunehmen sei, daß nach der eingehenden Prüfung durch den Sachverständigen Dr« Ree® noch neue wesentliche Gesichtspunkte eingeführt v/erden könnten« Das Berufungsgericht hat diese Bitte um Anhörung eines weiteren Sachverständigen als Antrag auf Zuziehung eines Ohergutachters aufgefaßt« Das ist nach der Prozeßlage nicht zu beanstanden« Die Einholung eines Obergutachtens steht im Ermessen des Tatrichters (§ 412 ZPO) und ist nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise geboten« Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß es auch im Zivilprozeßverfahren angemessen erscheint, die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs« 4 StPO rechtsähnlich anzuwenden« Danach darf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen sogar dann abgelehnt werden, wenn das erste Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen hat, was bei Zeugenaussagen nicht zulässig wäre; das gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Porsohungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH DRiZ 1967» 166)« Ein solcher Pall ist weder ersichtlich noch vorgetragen, da insbesondere die Klägerin immer wieder den Sachverständigen Dr« Reche als die berühmteste Kapazität auf diesem Gebiet bezeichnet hatte« Selbst wenn das Begehren der Klägerin nicht als Antrag auf Einholung eines Obergutachtens aufzufassen gewesen wäre, würde das am Ergebnis nichts ändern« Denn die Zuziehung weiterer Sachverständiger steht im Ermessen des Tatrichters (§ 412 ZPO); eine Verletzung dieses Ermessens ist hier nicht erkennbar« a) Der Wechsel der Richterbank ist bezüglich der Sachverständigen Bee aus den oben erörterten Gründen unerheblich, weil das Gericht die persönliche Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit der Sachverständigen nicht beanstandet und auch sonst keine Bedenken erhoben hat, die mit einem persönlichen Eindruck der Richter zusammenhingen* Das Berufungsgericht hält es weiter für einen Mangel des Gutachtens B^cdB, daß die Sachverständige teilweise nicht methodisch sachgemäß vorgegangen sei, sondern sich intuitiver Methode bedient habe, weil die Sachverständige, wie sich aus mehreren Stellen des Gutachtens ergebe, beim Alter der Klägerin von den Geburtsdaten der jüngsten Zarentochter und für die 3hrsöhlichkeitsbildung von tiefeinschneidenden Erlebnis sen ausgegangen sei, nämlich beunruhigenden äußeren Umständen und läjensbedrohenden Störungen, Damit kann die Sachverständige nach dem Zusammenhang ihres Gutachtens nur den Vortrag der Klägerin über ihre Er-lebnisi-e in der Mordnacht und Uber ihre Flucht bis Berlin zugrundegelegt haben, obwohl dieser Vortrag bestritten war. c) Das Oberlandesgericht hat einen Antrag der Klägerin abgelehnt, sämtliche im April 1964 vorgelegten Schülerhefte der Zarenkinder, darunter zwei Hefte von der Großfürstin Anastasia, der Sachverständigen BeclV für ein ergänzendes graphologisches Gutachten vorzulegen (BU S» 501)e Als Begründung heißt es, daß die Sachverständige in ihrem Gutachten nur weitere Schreibleistungen der Klägerin gewünscht habe und daß es auf die Handschrift der anderen Zarenkinder nicht ankoxnme. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nicht beurteilen dürfen, ob das Material dem Sachverständigen ausgereicht habe* Die Rüge geht fehl, denn das Berufungsgericht knüpft an die eigenen Worte des Gutachters an, der lediglich 4- Schriftstücke zur Verfügung hatte und deshalb in seinem eigenen Gutachten wörtlich bemerkte: “Diese kleine Zusammenstellung von Unterlagen ist als Beweismaterial so unvollkommen (schlechte Presseabdrucke) und so dünn, daß ich meine Meinung nur vorbehaltlich Wiedergaben kann *** Das Gutachten kann lediglich Verwendung als Unterlage für einen beglaubigten Sachverständigen finden, der meine Schlußfolgerungen anhand von Originalunterlagen überprüfen müßte*” Von diesen vier behandelten Schriftstücken mußten weiter nach den unangefochtenen Ausführungen des Berufungsgerichts sogar noch zwei Stücke ausgeschieden werden (BU S* 515): e) Die Klägerin hatte weiter ein privates Schriftgutachten von einem britischen Graphologen Hanfred Lo vorgelegt, Die Revision rügt es, daß das Ob^rlandesgericht dem Gutachten skeptisch gegenübertrete, weil der Gutachter nur Fotokopien zur Verfügung gehabt hätte; darüber hatte allein der Gutachter zu entscheiden gehabt, Die Revision irrt, denn das Berufungsgericht hat (BU So 516) aus vielen anderen Gründen dieses Gutachten als unzulänglich gefunden, um vollen Beweis zu erbringen, insbesondere weil es aus einer geringen Zahl von Indizien und sogar ohne Motivierung aus einer Vermutung zu einer Identitätsbejahung komme. Trotzdem nimmt das Oberlandesgericht aufgrund der Beweisaufnahme und insbesondere des geradezu vernichtenden Ergebnisses der späteren Überprüfung an, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin auch in der ersten Zeit die russische Sprache voll beherrscht habe. Das hätte man trotz aller Beeinträchtigungen erwarten müssen, und deshalb nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin schwerlich eine russischer Herkunft angemessene Ausdruckefähigkeit besessen habe und daß ihr russisches Sprachkönnen insgesamt jedenfalls nicht dem der jüngsten Zarentochter entspreche, selbst wenn als möglich angenommen werdet daß dabei Krankheit, Verkrampfung oder Schockwirkung mitgewirkt hätten (BU S. gericht vor allem auf die von ihm mit Recht als ungewöhnlich angesehene Tatsache ab, daß die Kenntnisse der Klägerin von der deutschen Sprache schon im Jahre 1920 die für die jüngste Zarentochter anzunehmenden Fertigkeiten übertroffen habe» Trotzdem kommt das Berufungsgericht insgesamt aber nur zu der vorsichtigen Wertung, daß die Summe des Sprachkönnens einen Anhalt für die Identität mit der jüngsten Zarentochter nicht begründe« Diese Würdigung läßt einen Verfahrensfehler nicht erkennen« 537), sie aber nicht als ausreichend zur Erschütterung des sonstigen Beweis-ergebnisses angesehen, weil die Klägerin Gelegenheit gehabt habe, vorher den Inhalt des in ihrem Besitz befindlichen Buches zur Kenntnis zu nehmen, und sich deshalb aus der Beweistatsache nicht mehr ergebe, als daß die Klägerin den Sinnzusammenhang des Märchens auch beim Vorlesen in russischer Sprache erkannt habe. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beweisfragen in dieser Form nicht nur zu dem Gegenstand eines Sachverständigengutachtens hätten gemacht werden können* Die Revision rügt nicht, daß das Oberlandesgericht sich mit dieser WahrunterStellung in Widerspruch gesetzt habe* Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung der russischen Sprachkenntnisse der Klägerin diese Beeinträchtigungsmöglichkeit sehr wohl beachtet, ist aber aus anderen Gründen zu seinem der Klägerin ungünstigen Urteil gelangt (BU S* 541)» Die Klägerin hatte sich auf das Zeugnis einer Frau KU(|BI dafür berufen, daß ein Pole, der die russische Sprache nicht gelernt habe, einer russischen Erzählung nicht folgen könne, selbst wenn er den Inhalt kenne; er werde nur sehr wenige V/orte verstehen, die dem Polnischen ähnelten* Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung abgesehen (BU S* 543), weil nicht geklärt sei, ob die Klägerin über Kenntnisse der polnischen Sprache verfüge, Die Revision beanstandet das, doch ist die Entscheidung des Berufungsgerichts zutreffend. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts zeigt keinen Rechtsfehler* Denn die unter Beweis gestellte Behauptung betraf ein Sachverstandigengutachten* Insoweit hat sich das Gericht zulässigerweise mit dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. NeaflBI begnügte Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen mit der angegebenen Begründung abgelehnt hat* Die Klägerin hatte sich auf das Zeugnis von Frau MelflB-BoflBi dafür berufen, daß sich zwischen der Klägerin und einer französischen Journalistin in UnflHHHHHi ein französisches Gespräch angebahnt gehabt habe* Das Berufungsgericht hat die Behauptung als unerheblich bezeichnet, weil eine solche Gespräch sanbahnung keine Aufschlüsse über die wirklichen Sprachkenntnisse zulasse und der Vorfall im übrigen in die Spätzeit des deutschen Aufenthalts der Klägerin falle (BG S* 545)o Das zeigt keinen Rechtsfehler, so daß es der Vernehmung nicht bedurfte* Das Berufungsgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich bezeichnet (BU S, 703)-» Das ist zutreffend, weil dor Antrag keine Angaben über die Beobachtungszeit enthielt«, Bas Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts (dort Seite 53) festgestellt (BU So 543), daß die Klägerin auf jeden Ball seit dem Sprachunterricht vor ihrer Abreise nach Amerika - Anfang 1928 - die englische Sprache beherrscht habe«, Von Bedeutung wären nur Angaben Uber die erste Zeit gewesen; dafür ist Beweis nicht angetreten«, Eine Verletzung der Fragepflicht des Gerichts ist insoweit nicht gerügt» Die Revision meint, damit seien erhebliche Beweisanträge übergangen« Bas ist nicht richtig, denn der Schriftsatz enthielt keinen Beweisantrag, wie auch in der mündlichen Revisions Verhandlung erörtert worden isto Im übrigen hat das Berufungsgericht auf So 540 als wahr unterstellt, daß eine langjährige Die Klägerin hat eine Vielzahl von Erklärungen oder Verhaltensweisen von Menschen und Hinweise auf Sachen oder Begebenheiten mit der Behauptung vorgetragen , sie könne deren Kenntnis nur aus eigenem Erleben als Zarentochter oder aus intimer Kenntnis des Lebens am Zarenhof gehabt haben, Das Oberlandesgericht könne darüber hinaus schon dann solchen Äußerungen der Klägerin keinen vollen Beweiswert für eine Eersonenidentität beimessen, wenn nur eine durch konkrete Umstände nahegebrachte Möglichkeit anderweitiger Unterrichtung bestehe, Erinnerungsäußerungen aus der ersten Zeit nach 1920 würden noch am ehesten die innere Wahrscheinlichkeit in sich tragen, aus selbst erlebtem Dasein als Zarentochter zu stammen. Es ist bereits oben dargelegt, daß die Revision damit jedoch keinen Rechtsfehler aufzeigt« Bie Frage, ob die geschilderten Vorkommnisse und das Erinnerungswissen der Klägerin als Beweis für die Identität mit der Großfürstin Anastasia verwertet werden konnten und ausreichten, unterlag allein der Würdigung durch das Berufungsgericht« Es war Aufgabe und Pflicht des Das Oberlandesgericht hat die von der Klägerin stark herausgestellte Walzer-Szene geprüft, wonach die Klägerin beim Anhören einer Walzermelodie geradezu vor Erschütterung in einen Y/einkrampf ausgebrochen sei, als Frau von üflB am 25o Juli 1922 einen Walzer gespielt habe, den Frau von IflHB selbst komponiert und früher am Zarenhof oft gespielt gehabt habe» Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts (BU S» 558 - 560) hat Frau von TMB jedoch erklärt, daß sie nicht die rechte Reaktion auf ihr Vorgehen gefunden habe; die Klägerin habe zwar bei einer Walzermelodie eine sich in Iranen ausdrückende Rührung gezeigt, aber keinen dramatischen und überwältigenden Gefühlsausbruch» Von starkem Gewicht wäre es gewesen, wenn sich folgende in das Wissen von Professor R o u ■■■■§ gestellte und von diesem auch ursprünglich Bestätigte Angabe bewahrheitet hätte: am Tage des Kriegsausbruches - Io August 19H - seien er und ein Kollege in Moskau an einer bestimmten Stelle der Kremlmauer aus einem Fenster mit Papierkügelchen beworfen worden; sie hätten festgestellt, daß die Kugeln von den Großfürstinnen Tatjana und Anastasia geworfen worden seien; Professor RouflHI habe im Jahre 1925 die von ihm behandelte Klägerin befragt, was sie am Tage der Kriegserklärung am Schloßfenster getan hätte, worauf die Klägerin von sich aus den genauen Vorfall mit den Papierkügelchen überraschend erzählt habe» Bas Berufungsgericht hat dazu aber festgestellt (BU S0 571), daß die Zarenfamilie an diesem Tage überhaupt nicht in Moskau, sondern in ZafllHB SflB bei PeflHBB gewesen sei; im übrigen habe Professor RouHBi gegenüber dem Schwiegersohn des Barons von &■■■, Herrn ReiM später zugegeben, er sei bei dem Vorfall gar nicht selbst zugegen gewesen» gegeben ist» Eine solche Ablehnung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen möglich, etwa wenn der Beweisantrag verspätet gestellt oder sonst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzuweisen ist (vgl«, §§ 279, 283, 529 ZPO)* Daneben kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus beweisrechtlichen Gründen ablebnen* Der Zivilrichter kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs«, 3 StPO anlehnen* Danach darf der Richter einen Beweisantrag dann ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, wobei die Wahrunterstellung nicht zu dem Nachteil der Gegenpartei verwertet werden darf, wenn diese die Behauptung bestritten hat* Verboten ist es dagegen, einen Beweisantrag deshalb abzulehnen, weil das Gericht das Gegente il der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht; denn die Erfahrung lehrt, daß oft ein einziger Zeuge oder ein einziges sonstiges Beweismittel eine gewonnene Überzeugung völlig erschüttern kann; eine Ablehnung mit dieser Begründung wäre eine verbotene vorweggenommene Würdigung eines nicht erhobenen Beweises* Eine Wahrunterstellung befreit aber nur dann von einer Beweiserhebung, wenn das Gericht wirklich die behauptete Tatsache als wahr behandelt und sich damit nicht in Widerspruch setzt* Bei einer Beweisaufnahme unterscheidet man den unmittelbaren Beweis und den mittelbaren (indirekten) Beweis (Indizienbeweis)p Der unmittelbare Beweis hat tatsächliche Behauptungen zu dem Gegenstand, die unmittelbar und direkt ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden ergeben sollen; der Indizienbeweis bezieht sich auf andere«, tatbestandsfremde Tatsachen, also Hilfstatsachen, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluß auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen sollen. Deshalb ist es kein Verfahrensfehler, wenn der Tatrichter bei einem Indizienbeweis von einer beantragten Beweiserhebung im Zivilprozeß deshalb absieht, weil die unter Beweis gestellte Hilfstatsaohe für den Rachweis der Haupttatsache nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausreicht. Sie reicht dann nicht aus und ist also unerheblich, wenn das Indiz für sich allein und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt für den Richter nach seiner Lebenserfahrung nicht den ausreichend sicheren Schluß auf die beweisbedürftige Haupttatsache zuläßt, Bas ist keine verbotene vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern die denkmäßige Anwendung richterlicher Erfahrungssätze, wie der Richter sie ähnlich bei der Rechtsanwendung immer vor jeder Beweisaufnahme vornehmen muß. Beim Erinnerungswissen der Klägerin spielte die hakenkreuzartige Kühler figur ” S w a " eine Rolle» Das Berufungsgericht hat dazu insbesondere aufgrund einer Aussage des Zeugen Gilliard festgestellt (BU S» 561 - 565)» daß der Klägerin Lichtbilder mit dieser Pigur schon vor ihrer Andeutung zugänglich gewesen seien. artigen Zigarettenspitze durch Baron von der Ofl^B-SacflB~TeflBBB im Januar 1926 geäußert, eine solche Zigarettenspitze habe auch ihr Vater, Zar Nikolaus IIo, stets benutzt* Die Revision rügt es als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht dazu nicht die Zeugin PuflHHl vernommen habe, die im Jahre 1918 in Jekaterinburg den Zaren im Garten des JpHHt-Hauses aus einer sehr dunklen Pfeife habe rauchen sehen* Einer Beweiserhebung bedurfte es aber nicht, denn die damit allein bedeutsame unter Beweis gestellte Tatsache der Benutzung einer solchen Spitze durch den Zaren war unstreitig, Die Klägerin habe sich für das alles auf das Zeugnis ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwaltes WolHB, berufen, Bas Berufungsgericht hat den Vortrag als unerheblich erachtet (BU S, 590), weil damit nicht bewiesen werden könne, daß die angebliche Erinnerung der Klägerin an die Spitze und ihr dunkleres Aussehen aus früherem persönlichen Erleben als Zarentochter stamme Die Revision hält das für einen Verfahrens fehler, doch enthält die Ablehnung des Beweisantrages keine Rechtsverletzung, Es handelt sich wiederum um ein Die von der Revision hierzu vorgetragenen Bedenken und Rügen greifen nicht durch, wie bereits oben im Zu~ sammenhang mit den angeblich zu hohen Beweisanforderungen im einzelnen dargelegt worden ist* Vielmehr hat das Berufungsgericht in zulässiger Weise verlangt, daß insbesondere gegenüber dem Inhalt der Urkunden (Briefwechsel, Tagebücher) schwerwiegende Umstände bewiesen werden müßten, um das Gericht von der nachträglichen Tarnanfertigung jener Urkunden zu Überzeugeno Es bedarf daher hier nur noch der Erörterung, ob die von der Klägerin erbrachten oder angebotenen Beweise vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht als solche schwerwiegenden, zu einer änderten Beurteilung führenden Umstände angesehen werden durften* Das läßt sich aber nicht feststellen,.wenn die Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht auf einzeln herausgegriffene Umstände beschränkt wird, sondern, wie erforderlich, von allen gewürdigten Einzelumständen und deren Zusammenschau ausgehto Dann zeigt sich vielmehr, daß die Revisionsbegründung in diesem Punkte nur ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung setzt. b) Die Revision meint weiter, der Sachverständige Professor ZeflBB hätte am Schluß der Beweisaufnahme nochmals gehört werden und dabei alle Aussagen zu der Reise miteinbeziehen müssen» Auch diese Rüge ist unbegründet, denn der Sachverständige hatte keine Gesamtbeweiswürdigung anstelle des Richters vorzunehmen, sondern einen beschränkten Auftrag aussuführen, nämlich aus den ihm zugänglichen Archiven, Akten und sonstigen Unterlagen das Material zusammenzustellen, während das Gericht selbst die übrige Beweisaufnahme durchzuführen und zu bewerten hatte» Die Revision trägt nicht vor, daß die Klägerin die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen beantragt habe; ein Anlaß für das Gericht, von Amts wegen seine erneute Vernehmung vor-zunehraen, bestand nicht» Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag nicht “berücksichtigt, weil er erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 26* November 1966 eingereicht war; eine Wiedereröffnung der Verhandlung hat es abgelehnt, weil es sich bei dem Beweisantrag nur um einen Zeugen vom Hörensagen handele (BU S* 349 und 610)* Nach § 156 ZPO kann das Gericht die Wiedereröffnung einer Verhandlung anordnen, die bereits geschlossen war* Schrifttum und Rechtsprechung legen diese Bestimmung dahin aus, daß das Gericht nur dann zur V7i©dererÖffnung der Verhandlung verpflichtet sei, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergebe, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen sei und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (RGZ 102/262/ 266; 115, 222; BGHZ 30, 60/65; Rosenberg, Lehrbuch 8* Aufl* § 65 III 3; Stein-Jonas-Pohle ZPO Kommentar 19c Aufl* § 133 II 2)* Bei dieser Auslegung bestand für das Berufungsgericht keinesfalls eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der Verhandlung* Selbst wenn man etwa annimmt, daß das Gericht bei Aufdeckung ganz wesentlicher, sozusagen prozeßentscheidender Tatsachen, die zur sofortigen Verwertung bereits-te-hen, eine geschlossene Verhandlung wieder eröffnen müßte, würde auch das der Klägerin hier nicht helfen, so daß dahingestellt bleiben kann, wie man den Anwendungsbereich des § 156 ZPO in dieser Richtung letztlich begrenzen willo Denn jedenfalls ist das Gericht zur Vf ied er er Öffnung einer Verhandlung nicht genötigt, um •einen Beweisantrag entgegenzunehmen, der nach den früher dargelegten Grundsätzen des Beweisrechtes der Ablehnung unterliegt. Berufungsgericht angeführt hat, eine Wiedereröffnung der Verhandlung komme schon deshalb nicht in Frage, weil es sich - wiederum - um einen Zeugen vom Hörensagen handele, dessen Aussage das bereits vorliegende sichere Ergebnis durch Urkunden und Sachverständige nicht mehr erschüttern könne* Es lag also ein Beweisantrag über ein v/eiteres Beweisanzeichen im Rahmen eines umfangreichen Indizienbeweises vor, den der Tatrichter - wie oben ausgeführt - nach pflichtgemäßem Ermessen - selbst bei Stellung vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung-äblehnen durfte und abgelehnt hätte; eine Verletzung ades Ermessens ist dabei nicht ersichtlich«, Schließlich durften auch folgende Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben: Bas Gebot der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erfordert, daß Jeder Prozeß einmal ein Ende findet» Anregungen derart, wie sie die Klägerin in ihrem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Professor BrflP dargelegt hat, sind von dritter Seite sogar noch dem Revisionsgericht bis in die letzte Zeit vorgetragen worden« Dabei zeigte sich schon bei der wegen ordnungsmäßig erhobener Prozeßrügen gebotenen Prüfung des Akteninhalts in vielen Fällen, daß es sich um längst bekannte oder weit übertriebene Darstellungen handelte» Der Möglichkeit des Mißbrauchs durch Vortrag solcher angeblich neuer Tatsachenbehauptungen seitens des Revisionsführers wäre Tür und Tor geöffnet, wenn der Tatrichter schon deshalb die mündliche Verhandlung v/iedereröffnen müßte, weil eine Prozeßpartei vorträgt, daß sie von einem erheblichen Beweismittel erst Jetzt erfahren habe« Das Berufungsgericht durfte nach den früheren Ausführungen bei einem derartigen Indizienbeweis den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem pflichtnüßigen Ermessen begrenzen und konnte von der Beweiserhebung Uber einzelne Indizien absehen, wenn es sie nicht für durchschlagend erachtete« Es hat im übrigen in zahlreichen hier beanstandeten Fällen die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr behandelt, so daß sich schon deshalb die Beweisaufnahme erübrigte« Der Senat hat die jetzt von der Revision hervorgehobenen Beweisanträge nochmals überprüft und hält alle Rügen insoweit für unbegründet, weil das Berufungsgericht bei der von ihm durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme in der Tat ohne Verletzung seines pflichtgemäßen Ermessens die Beweisaufnahme Über diese weiteren Indizien ablehnen durfte. Professor Zefl®B hat aufgrund seiner näheren Nachforschungen ermittelt, daß einige Regimentsgeschichten von der Teilnahme des Großherzogs an der Kaiserparade doch berichtet hätten und daß er auch auf einem Lichtbild zu erkennen sei« Die Ablehnung der Vernehmung war dann nicht ermessensfehlerhaft; möglicherweise handelte es sich überhaupt nur um ein Sachverständigengutachten, bei dessen Heranziehung der Tatrichter ebenfalls frei war* Bin russischer GeneralStabsoffizier habe diesem Zeugen während seiner Tätigkeit im Generalstab erzählt, daß nach einwandfreier Quelle ein deutscher Fürst und Verwandter der Zarin wegen Friedensverhandlungen in Rußland gewesen sei» Das Berufungsgericht hat die behauptete [Tatsache als wahr unterstellt (BU S» 620)* Damit war der Beweisantrag erledigt» Es hat als wahr unterstellt, Oberst LarMi habe dem Prinzen gegenüber diese Bemerkungen gemacht, dann aber mit weiterer Begründung ausgeführt, daß dieser Erzählung des Obersten keine Bedeutung beigemesseh werden könne, weil die Glaubwürdigkeit des Obersten nicht überprüfbar sei (3U S. Dieser Zeuge wisse aus seiner Tätigkeit als deutscher Soldat in Stockholm, daß im Frühjahr 1916 ein deutscher Fürst, ein naher Verwandter der Zarenfamilie, nach Rußland gereist sei» Die Einzelheiten über den Grnzübertritt der schwedisch-russischen Übergangsstelle HapflHB) seien von Gesandtschafts-beamten besprochen wordene Das Berufungsgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil die Angabe viel zu ungenau sei (B0 S. Das Berufungsgericht hat diese Tatsache als wahr behandelt (BU So 614)« Es hat sich mit dem Buch von WhBBD auf So 620 sachlich beifaßt und diesen Angaben keinen besonderen Beweiswert beigemesseno Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich, zu demal die Klägerin einen bestimmten Beweisantrag insoweit nicht gestellt hatte* a) Das Berufungsgericht hat zahlreiche Wiedererkennungszeugen vernommen oder ihre Aussagen bzw0 Erklärungen gewürdigt* Es hat dazu allgemein folgendes bemerkt (BU S„ 6357): Bestätigende und verneinende Aussagen über ein solches Wiedererkennen böten Beweis nur für den vom Zeugen gewonnenen Eindruck und Standpunkt sowie das im Zeugen entstandene Spiegelbild* Der Beweiswert einer solchen Wiedererkennung hänge ganz besonders von der Wahrnehraungs- und Aufnahmefähigkeit mit sich gebracht haben müsse» Dann brauche ein Wiedererkennen auf den ersten Blick kein besseres Bev/eisanzeichen zu sein, als ein erst in tagelangen Mühen und wiederholten Besuchsperioden gewonnenes Ergebnis» Zwar wäre es für eine Wiedererkennung günstiger, wenn der Zeitraum zwischen dem früheren und neuen Zusammentreffen nicht zu lang sei, doch seien auch debei Ausnahmen möglich» Wesentlicher sei, ob die frühere Kenntnis fluchtig gewesen sei oder auf längerem vertrautem Umgang beruht habe» Reihe von Zeugen, die mit einem Wiedererkennen eine eigene Identitätsüberzeugung bekundeten, eine andere Gruppe mit gegenteiligen Aussagen sowie noch einige mit unentschiedener Auffassung gegenüber» Ein für die Identitätsfrage wesentlicher Beweisvorteil für die Klägerin könne dann aber den positiven Wiedererkennungs-bekundungen im Verhältnis zu anders lautenden Erklärungen nur zukommen, wenn diesen nach der allgemeinen Glaubwürdigkeit, der Gewinnung verläßlicher, treffend erfaßter Eindrücke und sachgemäßer Auswertung ein eindeutiges und erhebliches Übergewicht zuerkannt werden könnte« Zu diesem Ergebnis vermöge das Berufungsgericht jedoch nicht zu kommen (BU S« 642)0 593), daß die Zeugin keine verständliche und überzeugende Begründung dafür habe angeben können, woran sie die Klägerin jetzt als Großfürstin Anastasia erkannt habe, die ihr als eine Miß Brot® vorgestellt, ihr nicht bekannt gewesen sei und die sie in ihrem Leben überhaupt nur einmal bei der Szene im Jehre 1914 gesehen habe* Diese Begründung des Berufungsgerichts, weshalb es in der Aussage SamMHP keinen Beweis für das Erkennen der Klägerin als Großfürstin Anastasia sieht, enthält keinen Denkfehler und keine Überspannung der Beweispflicht* Die Revision tragt vor, die Klägerin würde auf Befragen unter Beweis gestellt haben, daß der Großfürst im Kriege persönlicher Adjutant des Zaren gewesen sei und als solcher stets in seiner Nähe geweilt habe, insbesondere auch bei Besuchen der Zarenkinder» Die Rüge ist unbegründet» Denn das Berufungsgericht hat (BU So 650) unter sorgfältiger Auswertung der verschiedenen Erklärungen des Großfürsten Andrej folgendes dargelegt: es sei zweifelhaft, ob der Großfürst seine positiven Erklärungen wirklich bis zu dem Schluß aufrecht erhalten habe, jedenfalls fehlten genügend sichere Grundlagen <äfür, daß seine Wiedererkennungsäußerungen gewichtiger zu nehmen seien als gegenteilige Versicherungen anderer ähnlich glaubhafter Personen, zu demal er mit der Klägerin nur auf ihrer Reise nach Amerika bei einem Zwischenaufenthalt in Paris am 1. Di» Revision meint zwar auch hier wieder, diese Indizien hätten hei der gebotenen Gesaotwüraigung berücksichtigt werden müssen, doch ist bereits oben mehrfach dargelegt, daß das Berufungsgericht es an einer Gesamtschau nicht hat fehlen lassen* Das Berufungsgericht hat (BU S* 644) diesen Beweisantrag als unerheblich bezeichnet, weil das Bild nicht beigebracht und damit nicht festgestellt sei«, ob es sich überhaupt um ein Bild der Klägerin gehandelt habe«, Bas ist richtig* so daß ein Anlaß zur Beweiserhebung nicht bestand* Bie Klägerin hatte die Zeugin, dafür benannt* daß der verstorbene russische Arzt Professor Br«, RouflBP bis an sein Lebensende davon überzeugt gewesen sei* in der Klägerin die jüngste Zarentochter vor sich zu haben, Bas Berufungsgericht hat die Zeugin nicht vernommen und dazu ausgeführt (BIT S. 704): Selbst wenn Professor RouflHB von der Identitüt^der Klägerin mit der jüngsten Zarentochter überzeugt gewesen sei, sei das im Hinblick auf seine Unzuverlässigkeit ohne Belang, Professor Br, RouflBP hatte nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts früher erklärt, er habe die Großfürstin Anastasia nur einmal in seinem Leben am 1, August 1914, dem Tag der Kriegserklärung, am Schloßfenster im Kreml gesehen; die Großfürstin habe damals aus dem Fenster Papierkügelchen nach ihm und einem Kollegen geworfen; später habe die Klägerin ihm diesen Vorfall auf eine Andeutung von sich aus im einzelnen bestätigt und dargestellt * Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt (BU So 572, 660), daß die Zarenfamilie am fraglichen Tnge in ZaflHBl Sfl^und nicht in Moskau gewesen sei; auch habe Professor RouSB^ später zugegeben, er soi Das Berufungsgericht hat auf So 667 - 669 die verschiedenen, stark voneinander abweichenden Erklärungen der Kronprinzessin OeMB geschildert und bewertet, die nach ihren eigenen Angaben die jüngste Zarentochter nur gelegentlich als Kind gesehen habe« Die zunächst stark ablehnenden Erklärungen ('’kleine Jungfer, Polin oder Lettin, harmlos Verrückte mit dieser fixen Idee") wechselten nach einem Zusammentreffen mit der Klägerin im Jahre 1952 zur Bejahung» Des Berufungsgericht begründet dann, daß dieses Urteil nicht auf einem visuellen Wiedererkennen beruht haben könne und daß keine Anhaltspunkte für die gerichtliche Prüfung genannt seien«, Im Uz’teil heißt es dann weiter, daß alle diese Erklärungen der Kronprinzessin kein wesentliches Material böten, ohne daß es auf die sich gegenüberstehenden Behauptungen und Beweisantrittc der Parteien dafür ankoinme, Die Rüge ist unzulässig» weil die Revision nicht angegeben hat» wann und wo die Klägerin diesen Beweisantrag im Berufungsrechtszug gestellt hat* Bas Berufungsgericht hat im übrigen (BU So 704) diese Behauptung für unerheblich gehalten, Bas ist bei der nur allgemeinen Andeutung des Themas richtig» da es sich nur um einen unzulässigen Ermittlungsversuch oder Ausforschungsbeweis und nicht um einen echten Beweisantrag handelte, Br, Ni^p: Das Berufungsgericht hat die Tatsache als wahr unterstellt (BU S« 705), daß der Zeuge sich diese Meinung über die Identität der Klägerin mit der Großfürstin gebildet habe* Dann bedurfte es einer Vernehmung nicht* Die Revision beanstandet als Verfahrensverstoß die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung dieses Zeugen dafür, daß gelegentliche Besucher in,.der Wohnung der Familie von KflIHi in dem Benehmen der Klägerin bei Tisch und in der Unterhaltung keinen Verstoß gegen die guten Formen wahrgenommen hätten. Das Berufungsgericht hat diese Tatsache als wahr unterstellt (BU 8* 697), so daß es einer Vernehmung des Zeugen nicht mehr bedurftea Das Berufungsgericht hat dazu überdies ausgeführt, daß die aufgrund längerer Beobachtung getroffene Feststellung anderer Personen über gewisse Verstöße gegen die guten Formen durch die Klägerin (BU S* 546 ff) nicht dadurch beeinträchtigt würde, daß gelegentliche Besucher derartiges nicht festgestellt hätten* Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Klägerin jedenfalls seit Mitte der 20iger Jahre unter den Menschen, mit denen sie damals näher Umgang gehabt habe, nicht durch eine aa) Freiherr von Gijahrelanger Interessen-vertreter der Klägerin, habe nichts orlebt, was auch nur annähernd die Vermutung zu rechtfertigen vermöchte, die Klägerin sei nicht diejenige, als die sie sich ausgebeo Das Berufungsgericht hat die Behauptung als wahr unterstellt, zu demal der Umgang dieses Zeugen mit der Klägerin erst in die Spätzeit ihres Deutschlandaufenthaltes falle (BU So 703); die Klägerin sei jedenfalls seit Mitte der 20iger Jahre durch eine "Fehlhaltung" nicht mehr aufgefallen (BU S, 547)o Dann bedurfte es einer Vernehmung nicht» Das Berufungsgericht hat die Behauptung als wahr unterstellt, zu demal das Zusammentreffen der Klägerin mit dieser Zeugin erst in die Spätzeit ihres Deutschland-aufenthaltes falle (Bü S„ 703)° Damit war der Beweisantrag erledigt» Die Revision rügt nicht, daß das Gericht gegen die V/ahrunt er Stellung verstoßen habe» Es hat sich gerade daran gehalten und hat im Berufungsurteil auf Seite 547 festgestellt, daß die Klägerin seit Mitte der 2Qiger Jahre nicht durch eine "Fehl-haltung" aufgefallen sei. Das Berufungsgericht hat die Behauptung als wahr unterstellt, zu demal der Umgang der Klägerin mit dieser Zeugin erst in die Spätzeit ihres Deutschlandaufenthaltes falle (BU S» 703); seit Mitte der 20iger Jahre sei die Klägerin auch nicht mehr durch eine 11 Fehlhaitung” aufgefallen (BU S6 547). Biosen Anträgen hätte stattgegeben werden Bas Berufungsgericht hat die Frage der Identität ihm angenommenen Beweisergebnis als unerheblich nicht entschieden«, Selbst wenn die Identität ausgeschlossen sei, so führt das Oberlandesgericht aus, ergebe sich daraus kein Beweis für eine Identität der Klägerin mit der jüngsten Zarentochter«, Benn es gebe nicht die Wahl nur zwischen der Zarentochter und Franziska SchaflHHIB» Unter den Verhältnissen in BeflBP um das Jahr 1920 müsse davon ausgegangen werden, daß auch eine dritte, unbekannte Person dort aufgetaucht sei. Ein Verfahrensfehler durch Ablehnung der Vernehmung liegt nicht vor, Für die Entscheidung, ob die Klägerin die Großfürstin ist, ist es in der Tat unerheblich, ob festgestellt Werden kann, daß die Klägerin jedenfalls nicht Franziska SchaMHHB sei« Dafür ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte das glaubt und behauptet« Denn der negative Beweis, daß die Klägerin nicht mit einer bestimmten anderen Person identisch ist, besagt nichts darüber, ob die Klägerin die Großfürstin Anastasia ist« Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden« In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Prozeßbevollmäohtigte der Klägerin folgendes ausgeführt: Da die Beklagte vorgetragen habe, die Klägerin sei nicht die Großfürstin Anastasia, sondern Franziska SchaMMB), also keine andere Möglichkeit offen gelassen habe, hätte das Berufungsgericht die Identität der Klägerin mit Anastasia bejahen müssen, wenn es den Beweis für die Behauptung der Beklagten als mißglückt betrachtete, die Klägerin sei Franziska SchaMIM» - Dieser Vortrag geht schon deshalb fehl, weil die Beklagte niemals vorgetragen hat, die Klägerin sei nur entweder die Großfürstin Anastasia oder Franziska SchaiflIMfc» 19o Dezember 1966, 14« Januar 1967 und 19» Februar 1967 Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diese Beweisanträge als verspätet zurückgewiesen und die Verhandlung nicht wieder eröffnet habe; das beruhe auf einer Verletzung der Fragepflicht. Das Berufungsgericht hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 26o November 1966 der Klägerin nur nachgelassen, zu zwei ganz bestimmten Punkten noch nachträglich Stellung zu nehmen, nämlich zu dem Tagebuch der Miß Lavflim sowie zu dem Tagebuch und dem privaten Schriftwechsel des Großherzogs von Die hier aufgeführten Anträge betrafen andere Punkte« Das Berufungsgericht ’hat dann auf Seite 549 - 551 seines Urteils zu diesen Eingaben folgendes ausgeführt: Diese Begründung entspricht dem Gesotz und cbr oben dargelegten Rechtsprechung (BGHZ 30, 60), Danach unterliegt die Y/iedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 156 ZPO)„Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht zunächst dann, wenn das Gericht Umstände verkannt oder übersehen hatte und boi sachgemäßem Vorgehen schon in der vorangegangenen Verhandlung vom Pragerecht hätte Gebrauch machen müssen. Darüber Hinaus mag aus dem Gedanken der Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder sonst bei gewissen AusnahmeVerhältnissen noch im weiteren Umfange eine Pflicht zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung bestehen, wie oben dargelegt, Das gilt aber nicht, wenn es sich um Beweisanträge handelt, die das Gericht ablehnen durfte o Nach § 448 ZPO kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Beweislast und ohne Antrag die Vernehmung einer Partei anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu beweisenden (Tatsache zu begründen« Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit erwogen, aber ausdrücklich abgelehnt (BU S«.

Zitierte Normen: § 19 WPflG § 12 FGG § 2361 BGB § 286 ZPO
ZeitBerufungsgerichtGutachtenBUAnastasiaZarentochterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

C401 045
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
ZPO Allgemeines
"Anastasia"
Die allgemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung, insbesondere Uber die Verhandlungsmaxime, die Beweisführung spflicht und die Beweislast gelten auch dann, wenn eine Partei mit einem vermögensrechtlichen Anspruch einen Kampf um ihre Identität führt oder wenn sonst ein Grundrecht im Spiele steht (hier die Behauptung der Klägerin, sie sei die jüngste Tochter des letzten Zaren, die Großfürstin Anastasia RolBB)«
ZPO §§ 156, 286 B, 286 E, 412
Über die Anforderungen des Richters an die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung, die Ablehnung von Beweisanträgen bei einem Indizienbeweis, die Ablehnung von Anträgen auf Einholung eines Obergutachtens und die Verpflichtung zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung»
BGH, Urt.v» 17» Februar 1970 - III ZR 139/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
III ZR 139/67	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
17o Februar 1970 Schorm,
 Justizangestellter als Urknndsbeamter der GeschÜtaatelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Anna A ■■■■, jetzt verehelichte MMBI, wohnhaft inCh^IHH^HB/VSBHp, USA,
»■■b cibb m,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Herzogin Christian Ludwig z u
geborene Prinzessin von H< wohnhaft in
B a r b a r a M e ——I
und bei flBB, Prinzessin von Pi Hei^BiB über EcflHIM,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Streithelferin der Beklagten: Margaret Prinzessin Ludwig von H—l und bei HUB, geborene	wohnhaft in
 Schloß WoBBH^fc beiLaiBfr (HBIB),
als Erbin desainBo ■■ 1968 verstorbenen ursprünglichen Streithelfers, ihres Ehemannes Ludwig Prinz von Hi und bei
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Dar III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br, Kreft, Br, Arndt, Br, Beyer und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - Zivilsenat 2 a - vom 28, Februar 1967 wird zurückgewi e sen *
Ble Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte mit der Behauptung geltend, sie sei die am geborene Großfürstin Anastasia	R
jüngste Tochter des letzten Zaren Nikolaus II Hause RoflHP und dessen Ehefrau Alexandra Fel geb, Prinzessin Alice von HflBi und bei
 
Ip
 Pie Großfürstin Anastasia war das vierte Kind des Zarenp-reSo Nachdem es Anfang März 1917 zu revolutionären Umtrieben in Rußland gekommen war, erklärte Zar Nikolaus II e am 15o März 1917 seine Abdankung0 Yfenige Tage später wurde die Zarenfamilie verhaftet und im Frühjahr 1918 nach JeHBB im Ural (jetzt: SvflHHBBÜ gebracht, wo sie im Hause des Kaufmanns imfe untergebracht wurde.
In der Nacht zu dem 17» Juli 1918 wurde die Familie mit Gefolge unter einem Vorwand geweckt und in das Untergeschoß geholt«, Fs handelte sich um insgesamt 11 Personen, nämlich den Zaren, die Zarin, ihre vier Töchter - die Großfürstinnen Olga, Tatjana, Maria und Anastasia - ferner den Zarewitsch Aiex^, den Leibarzt Pr* Fugen	die
 Kammerfrau Anna PeflBB, einen Koch und einen Piener*
Per sowjetische Kommandoführer	eröffnete	den
 Erschienenen, sie müßten erschossen werden, weil man eine Befreiung versucht habe; im gleichen Augenblick begann die Niedermetzelungo Pie Parteien streiten darüber, ob dabei auch die Zarentochter Anastasia umgekommen oder ob sie gerettet worden ist*
Pas Amtsgericht Berlin/Mitte erteilte in den Jahren 1932/1955 verschiedene Erbscheine über das in Peutschland befindliche Nachlaßvermögen der Zar enfanal ie , darunter am 80 September 1933 - 111 VI 1092/1933 - einen Erbschein über die Erbfolge nach den angeblich am 17» Juli 1918 ermordeten fünf Kindern des Zarenpaares« Parin waren u«a. als Miterben zu je 1/6 bezeichnet die Prinzessin Irene von HflHB und bei BHI, Witwe des Prinzen
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Heinrich yon IflB, sowie der Großherzog Ernst Ludwig von HflBM und hei BflH), Die Prinzessin Irene ist 1953 verstorben; die Beklagte ist ihre Alleinerbin« Der Großherzog Ernst Ludwig von HSIHH und bei BfliB ist 1957 verstorben und wurde durch seinen Sohn Ludwig beerbt, den ursprünglichen Streithelfer der Beklagten; er ist während des Revisionsverfahrens verstorben; seine Ehefrau und Erbin ist als Streithelferin eingetreten. Bemühungen der Klägerin um Einziehung der Erbscheine nach der Zarenfarailie blieben erfolglos«
Zar Nikolaus II« hatte in den Jahren 1905 und 1906 für seine Kinder Vermögenswerte nach Leubschland gebracht, insbesondere Wex^tpapierkonten bei dem Bankhaus MenflHHM & COo in Be||B eingerichtet« Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat aufgrund des Erbscheins vom 8c September 1933 unstreitig Wertpapiere oder Geld im Gesamtwert von - umgestellt - 14*967,15 DM erhalten«
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Die Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei die jüngste Zarentochter Anastasia und habe die Mordnacht überlebt, Ansprüche auch auf diese Beträge geltend« Über den späteren Lebensweg der Klägerin ist jetzt folgendes unstreitig:
Lie Klägerin wurde'am SUP 1920 nach einem Selbstmordversuch in BefllB aus dem iflH^kanal vor dem Ertrinken gerettet und anschließend in das El|
 
Krankenhaus gebracht« Sie war nicht zu bewegen, Angaben über ihren Namen oder ihre Herkunft zu machen, und wurde daraufhin aai 50« März 1920 zur Beobachtung in die Heilanstalt DaflHH verlegt, weil eine geistige Erkrankung depressiven Charakters als möglich angenommen wurde«
Auch hier verweigerte die Klägerin Angaben zur Person« Polizeiliche Ermittlungen Uber ihren Personenstand bli'e-ben erfolglos« Während dieser Zeit kam die Vorstellung auf, daß die Klägerin eine der Zarentöchter sei, wobei streitig ist, ob sich die Klägerin zuerst selbst als Zarentochter bezeichnet oder eine solche Annahme durch Dritte hingenommen und später übernommen hat« Dabei spie-len Gespräche mit ihren Pflegerinnen und einer Mitpatientin Frau Klara PeflHB sowie ein Artikel der !,Be|HB IlflIBBMW vom 25. Oktober 1921 Uber das Überleben der Großfürstin Anastasia und ihre Plucht eine Rolle« Frau PeflHM machte am 5. März 1922 den früheren russischen Rittmeister von SchflBP darauf aufmerksam, daß nach ihrer Meinung die unbekannte Patientin in DaflHB eine gerettete Zarentochter sei« Von Sch^^p besuchte zusammen mit einem Ingenieur JaflBIB die Klägerin am 8« März 1922 im Krankenhaus und berichtete darüber anderen russischen Emigranten« Das führte nach und nach zu zahlreichen Be-suchen und Identifizierungsbemühungen durch russische Emigranten und andere Persönlichkeiten, darunter solche, die mit der Zarenfamilie bis zu dem Schluß zusammen gewesen waren« Die Klägerin verhielt sich in der ersten Zeit bei Besuchen vielfach ablehnend, weigerte sich zu sprechen und versteckte sich sogar unter der .Bettdecke; das änderte sich später« Ein Baron Arthur von K^HP* früherer zaristischer Landrat, und dessen Ehefrau nahmen beson-
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deren Anteil am Schicksal der Klägerin; sie erhielten die ärztliche Erlaubnis, die Kranke zu sich zu holen«,
Am 30«, Mai ly 22 wurde die Klägerin daraufhin aus der Anstalt entlassen und von der Familie von KflBl in deren Wohnung in ChaflBHHHP, NefHHHPstraße Wt-> auf genommen, wo sie weiterhin regen Kontakt mit russischen Emigranten hatte» Hier blieb sie mit Unterbrechungen bis zu dem Jahre 1924»
Vom 4o September bis 11. November 1924 - wie auch schon zeitweilig vorher - befand sich die Klägerin im Krankenhaus wegen einer Knochentuberkulose» Anschließend kehrte sie nicht zur Familie von	zurück»	Mehrere
 Monate fand sie Aufenthalt bei dem Kriminaloberinspektor Pr» OrflHB; in dieser Zeit kam es zu einem Besuch durch die Kronprinzessin CeHHB» Im Jahre 1925 mußte die Klägerin erneut im Krankenhaus behandelt werden; ihre Betreuerin war in dieser Zeit eine Baltin, Frau Harriet von BaflHP-KeflHIB, die Uber ihre Erlebnisse mit der Klägerin ein Buch veröffentlicht hat» In diesem Jahr kam es zu dem Zusammentreffen mit dem früheren zaristischen Kammerdiener WflBI sowie zu mehreren Besuchen durch den Französischlehrer des Zarenhofes, Pierre UiflHB, und dessen Frau, ein früheres Kindermädchen der Zarenfamilie, genannt ”Schu®|,lo Pie Großfürstin Olga AleUHHB, eine Schwester des Zaren Nikolaus II», die mit ihrer aus dem dänischen Königshaus stammenden Mutter (also der Mutter des letzten Zaren) am dänischen Hofe lebte, hatte diesen Besuch veranlaßt und suchte später selbst die Klägerin auf» Per dänische Hof unterstützte in dieser Zeit die Klägerin wirtschaftlich»
 
Im Frühjahr 1926 unterzog sich die Klägerin einer Kur in Lu|HB und später im Sanatorium StiflHHHB in ObMHBP» Anfang 1927 wurde sie vom Herzog Georg von LeuBHHHB als Gast in seinem Schloß Se^fe in Bayern auf genommen*
Der Aufenthalt im Schloß Sefl) endete Ende Januar 1928, als die Klägerin nach Amerika reiste, und zwar auf Einladung der Prinzessin Xenia GemB einer Kusine der Großfürstin Anastasia, die damals mit dem Amerikaner William Leeü verheiratet war«, In dieser Zeit nahm die Klägerin den Decknamen Anna AflBBBP an, den das Innenministerium von Baden-Württemberg ihr im Jahre 1957 in einem Personenstandsfeststellungsverfahren als Namen auch förmlich zuteilte«,
Der Aufenthalt der Klägerin in Amerika endete dadurch, daß sie auf Veranlassung der sie damals betreuenden Familie JenflBB ain 24. Juli 1930 aufgrund richterlicher Verfügung als "annehmbar geistesgestört" in die Heilanstalt "Po^BWiflfe" bei New York eingewiesen und von hier im August 1931 nach Deutschland zurückgeführt wurde* An einen einjährigen freiwilligen Aufenthalt in einer Kuian-steilt in IIt0 bei HaflBHB schlossen sich in Deutschland Betreuungen durch verschiedene Familien an, darunter Familie KflB-ReflB in Pommern, Frau Haflm - der Frau eines Zeitungsverlegers in HaiHIB - und Prinz Friedrich Ernst von SaflHB-All
 Nach dem Kriege verzog die Klägerin von Thüringen zunächst in die britische und dann in die französische Besatzungszone«, Im Frühjahr 1947 ließ sie sich in Unflj
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(Kreis Cafp) in der Nähe von Bad Li! nieder* Im Jahre 1968 begah 3ie eich nach Amerika, wo sie am 28* Dezember 1968 den ehemaligen amerikanischen Geschichtsprofessor Dr. John E. MflHIHI heiratete»
III o
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Behauptung, die Großfürstin Anastasia zu sein, folgendes vorgetragen:
Dio Erklärungen der Sowjetraachthaber über die Tötung aller Mitglieder der Zarenfamilie seien unrichtig; es seien damals sogar Fahndungsmaßnahmen der sowjetischen Behörden nach einer überlebenden Zarentochter ergriffen worden«, Über den Fluchtweg einer geretteten Zarentochter lägen Bestätigungen vor» Sie selbst habe an die Ereignisse der Mordnacht keine genauen Erinnerungen mehr; die fürchterlichen Vorgänge, ihre schweren Verletzungen sowie die späteren Erlebnisse auf der Flucht hätten einen psychischen Schock bewirkt, unter dessen Folgen sie noch immer leide» Ein an den Erschießungen beteiligter Soldat, der Pole Alexander TschH||HB’ habe bei ihr Lebenszeichen bemerkt, sie in einem unbewachten Augenblick fortgeschafft und später zusammen mit weiteren Mitgliedern seiner Familie in einem pferdebespannten Bauernwagen in raonatelanger Fahrt von Sibirien nach Rumänien geschafft» Dabei habe der Erlös der in ihren Kleidern eingenähten Juwelen Verwendung gefunden. In Ru|Bl0 habe sie entsetzt festgestellt, daß ihr Retter sie ge-
 
schwängert habe; sie selbst sei sich eines Geschlechts-verkehrs auf der Fahrt nicht bewußt geworden, da sie schwer verwundet gewesen sei und nach einem Nerven-fieber vielfach ohne Besinnung gelegen habe* Sie habe sich wegen ihrer Schwangerschaft geschämt, die Königin Maria von RuflBB aufzusuchen, eine entfernte Verwandte von ihr* Ihr Retter habe sich mit ihr auf ihren Wunsch in einer Bukarester Kirche katholisch trauen lassen. Sie habe in Bukarest einen Sohn geboren und diesem den Namen Alex0 gegeben; er sei später in einem Waisenhaus in Rumänien untergebracht worden. Bald nach der Heirat sei ihr Mann auf der Straße in Bukarest erschossen worden.
Sie habe sich Anfang 1920 zur V/eiterfahrt nach Deutschland entschlossen, um ihre Patentante Irene, die Witwe des Prinzen Heinrich von PflHB» 11111 Hilfe zu bitten*
Der Bruder ihres Retters, Sergej	habe	sie
 nach BeflBI gebracht. Hier hätten sie in einem ihr nicht mehr bekannten Hotel gewohnt. Während einer Abwesenheit ihres Begleiters habe sie sich gänzlich verlassen geglaubt, sei seelisch zusammengebrochen, durch die Straßen BeflIBl geirrt und habe dann in ihrer Verzweiflung den Selbstmordversuch unternommen. Aus der sie seit der Mordnacht beherrschenden Angst vor Entdeckung und Verfolgung sowie aus Scham über ihre Erniedrigung und ihr Elend habe sie ihre Identität zunächst verheimlicht. Erstmals nach Erscheinen der "BeflHP	vom
0« B^BB ^921 mit dem Bericht von der Errettung einer Zarentochter habe sie ihrer Pflegerin Anna CheflBB offenhart, daß sie die jüngste Zarentochter sei, aber um vertrauliche Behandlung gebeten. Deshalb habe sie sich auch gegen die von dritter Seite alsbald betrie-
benen Identifizierungsbemühungen zunächst nach Kräften gewehrt; sie habe ihre Hemmungen erst im Hause des Barons von K|HV überwunden« Aber die fürchterlichen Schreclcen ihrer Erlebnisse mit den nie überwundenen äußeren Qualen und die durch den Schock entstandenen Erinnerungslücken hätten sie immer wieder gehemmt; das oft argwöhnische verhörsartige Ausfragen durch voreingenommene Menschen, die sie offensichtlich für eine Betrügerin gehalten hätten, habe sie abgestoßen, so daß sie nicht immer richtige oder gleichbleibende Angaben gemacht habe« Leider habe sie auch mehrfach ihre Umgebung durch eine abwehrende, unverträgliche, ungnädige oder störrische Verhaltensweise vor den Kopf gestoßen«
Eine große Zahl voll urteilsfähiger und verläßlicher Augenzeugen habe sie aber schon nach dem äußeren Erscheinungsbild und den sichtbaren Körpermerkmalen sowie nach ihrem Erinnerungswissen und der Art ihres Auftretens als jüngste Zarentochter mit aller Gewißheit wiederer-kannt« Besondere körperliche Merkmale seien eine auffallende Ballenbildung, ein weggebeizter Leberfleck auf dem Bücken und die Versteifung ihres linken Mittelfingers infolge einer Quetschung, die entstanden sei, als einmal die WagentUr durch einen Bediensteten zu schnell zuge-schlagen v/orden sei« Dabei müsse berücksichtigt werden, daß schon die naturgegebenen Veränderungen während der besonders wandlungsreichen Entwicklungszeit vom jungen Mädchen zur erwachsenen Frau eine Rolle spielten, wobei sich die Folgen der ihr in der Mordnacht zugefügten Ver-
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letzungen und der ihr v; id erfahrenen. Schicksalsschläge sowie ihr weiterer schwerer Lebensweg und ernsthafte Krankheiten sich nicht nur in ihren Gesichtszügen, sondern auch in ihrem früher durchaus heiteren Naturell ausgewirkt hätten. Sie weise nicht nur charakteristische KÖrpermerkmale wie die Großfürstin Anastasia auf, sondern zeige noch Spuren von Verletzungen aus der Mordnacht, Sie habe - auch bei überraschenden Besuchen oder gegenüber Fangfragen - eine Fülle von Einzelkenntnissen über Menschen, Sachen und Vorgänge aus dem Leben der Zarenfarailie wiedergegeben, die nur eigenem Erleben entstammen könnten (sogen«, Erinnerungswissen)o Ihre Identität mit dex* Zarentochter werde ferner erwiesen durch ihr Auftreten, die selbstverständliche Beherrschung bester gesellschaftlicher Formen und höfischer Sitte, die Ausstrahlung einer natürlichen Hoheit, ihren Bildungsgrad, ihre Kenntnisse russischen Bildungsgutes, ihr Sprachverständnis, ihre Handschrift und sonstige Umstände,
 Die Vielzahl von ihr sonst geäußerter Erinnerungen oder Beschreibungen von Menschen, Örtlichkeiten und Begebenheiten sei nur aus eigenem Erleben und intimer Kenntnis des Lebenskreises der Zarenfamilie verständlich, Besonders kennzeichnend sei ihre im Jahre 1925 geäußerte Bemerkung, daß sie den Großherzog Ernst Ludwig von HmB, mit dem die Großfürstin Anastasia in ■■■I bei FflHBi vor dem Kriege zusammengetroffen war, zu dem letzten Male im Jahre 1916 in Zafl^B gesehen habe, als er wegen Friedensbemühungen Fühlung mit seiner Schwester, der Zarin, genommen habe, Liese
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Behauptung ist Gegenstand einer umfangreichen Beweisaufnahme gewesen0
Die Erklärungen mancher Zeugen, in der Klägerin die jüngste Zarentochter nicht wiedererkennen zu können, seien kein Beweis gegen die Identität, zu demal bei vielen Zeugen der Erinnerungswille durch Verständnislosigkeit gegenüber ihrer besonderen Lage oder durch Mitspielen einer affekt-oder interessenbetonten Einstellung beeinflußt gewesen seio Viele Zeugen hätten sie erst nach vielen Jahren mit den Folgen schwerer Leiden wiedergesehen» Manche Zeugen hätten sie zwar wiedererkannt, aber unter irgendwelchen Einflüssen sich nicht dazu bekannte
 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6»100 DM nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Klägerin als jüngste (Tochter des letzten Zaren und seiner Ehefrau sowie als einzige Überlebende ihrer vier Geschwister deren alleinige Erbin für das im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches belegene Nachlaßvermögen geworden sei,
 und daß der vom Amtsgericht Berlin unter dem 8» September 1933 erteilte Erbschein nach den Zarenkindern unrichtig sei»
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweiseno
 
Sie haben insbesondere vorgetragen:
Nach dem Ergebnis der späteren Ermittlungen und jetzigen Beweisaufnahme könne kein Zweifel daran bestehen, daß kein Mitglied der Zarenfamilie die Mordnacht in Je-überlebt habe» Die bolschewistischen Machthaber hätten allerdings über die Vorgänge bewußt unrichtige Erklärungen abgegeben. Die widersprüchlichen Angaben der Klägerin Uber ihre angebliche Flucht seien nicht nur unwahrscheinlich, sondern nach dem Ergebnis späterer Ermittlungen unrichtig» Von den Wiedererkennungszeugen hätten sich gerade diejenigen eindeutig gegen eine Personengleichheit mit der Großfürstin Anastasia ausgesprochen, die aus nahem persönlichem Umgang bis in die letzt«*' Zeit hinein die sichersten Angaben hätten machen können, wie die Hofdame von BuflHHHft» die beiden Tanten der Großfürstin .Anastasia - nämlich Irene Prinzessin Heinrich von PBBB und die Großfürstin Olga wie ferner die Kronprinzessin	der Plügeladjudant
 des Zaren Oberst MoHBBB, der Kammerdiener WflB, der FranzÖsisbhlehrer GiSBB mit seiner Frau und der Englischlehrer Gib^B» Die Klägerin habe gerade bei diesen Personen überhaupt nicht gewußt, wen sie vor sich habe, obwohl die Großfürstin Anastasia mit diesen Personen in einem vertrauten Umgang, teilweise bis in die Gefangenschaft gestanden habe» Andere Identitätsbezeugungen, auf die die Klägerin sich zu ihren Gunsten berufe, seien bei genauerer Betrachtung wertlos» Soweit Zeugen aus bestimmten Wissensbekundungen der Klägerin Folgerungen für die Richtigkeit der Identitätsbehauptung gezogen
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hätten, würde deren Wert dadurch ausgeschaltet, daß es sich hei diesen angeblichen Erinnerungen der Klägerin zu demeist um Dinge gehandelt habe, die bereits vorher in der bald nach der russischen Revolution erwachsenen umfangreichen Memoirenliteratur veröffentlicht gewesen seien«, Die Klägerin habe sich für alle diese Dinge eingehend interessiert und immer v/ieder damit beschäftig:«
Sie habe die Kenntnis vieler dieser Einzelheiten aus dem regen Umgang mit russischen Emigranten bei der Familie von Kleist und bei anderen Gelegenheiten erlangt« Dazu habe insbesondere der Rittmeister von SchflHi gehört, der eine russische Emigrantenzeitung gedruckt und vertrieben, umfangreiches Schrifttum und Bildmaterial über das Leben am Zarenhof besessen und der Klägerin zu dem Studium überlassen habe. Auffallend sei andererseits, daß viele Erinnerungsstücke und Vorgänge für sie fremd gewesen seien, an die sie. sich als Großfürstin aber hätte erinnern müssen^ Eine Reihe weiterer angeblicher Erinnerungen habe sich als falsch herausgestellt«, Insbesondere sei ihre Angabe unrichtig, der Großherzog von	sei
 im Jahre 1916 zu Friedensverhandlungen heimlich in ZaflHfB SlB bei seiner Schwester, der Zarin, gewesen«
Die Klägerin weise keine besonderen Körpermerkmale auf, die für eine Personengleichheit mit der Großfürstin sprächen, im Gegenteil schlössen manche Merkmale dies gerade aus« Es fehlten auch Spuren von Verletzungen, wie sie sie&in der Mordnacht erlitten haben müsse« Nach einem Vergleich der Handschriften könne die Klägerin ebenfalls nicht die Großfürstin Anastasia sein« Vor
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allen Bingen ergebe sich das aus ihren sprachlichen Fähigkeiten: Bie Zarenkinder hätten fließend russisch gesprochen, daneben gut das Englisch und weniger gut die französische Sprache; sie hätten wesentlich geringere Kenntnisse in der deutschen Sprache besessen« BeragegenÜber habe die Klägerin nach ihrer Errettung nicht russisch, sondern nur deutsch gesprochen, wenn auch russische Gespräche verstanden oder einen entsprechenden Eindruck hervorgerufen; sie habe die englische Sprache damals nicht gekannt, sondern sich erst nach Jahren damit angefreundet und sie nach 1927 erlernt« Weiter habe die Klägerin in der ersten Zeit keineswegs ein Auftreten und Gebaren gezeigt, das ihrer behaupteten Herkunft entsprochen habe« Sie sei nicht einmal mit den Gewohnheiten des russisch-orthodoxen Glaubens vertraut gewesen.
In Wahrheit sei die Klägerin die am V« in BoM (bei FoflB) geborene Franziska Schal die älteste Tochter eines in	(Kreis	in
 Pommern) verstorbenen Landarbeiters von SchaflBHP? dem Abkömmling einer verarmten polnischen Adelsfamilie, Bie Beklagte hat insoweit folgende Einzelheiten vorgetragen: Franziska SchaflHHB habe seit Ende 1919 in BeflM bei einer Familie Win|^BB| als Untermieterin gewohnt, sei dort aber Mitte Februar 1920 von einem Ausgang mit einem ..schwarzen Rock und schwarzer Bluse sowie einem karierten Umschlagtuch nicht zurückgekehrt und verschwunden geblieben« Bie Klägerin habe diese Bekleidung am 30o März 1920 bei ihrer Aufnahme in die Bi
1896
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Anstalt besessen. Zu derselben Zeit, als die Klägerin im August 1922 für drei Tage bei der Familie von K*m verschwunden sei, sei überraschend Franziska SchaflHHB wieder bei der Familie Win^^^^ aufgetaucht und habe erklärt, sie sei bei Russen in der Ne^f^m^straße auf genommen worden, die sie festgehalten hätten; sie fürchte, verfolgt zu werden, und wolle deshalb ihre Kleidung wechseln, Franziska Seha®~ habe nun bei der Familie WinflIBP ein Bild des Zarenpaares und verschiedene Kleidungsstücke zurückgelassen, die von der Familie von	als	diejenigen
 wiedererkannt worden seien, mit denen die Klägerin im Jahre 1922 bei ihr verschwunden gewesen sei, Die Klägerin habe später auch das Kostüm getragen, das die eine Tochter Winder Franziska Scha^d^^ im Jahre 1922 mitgegeben habe, Felix SchaflHH^ft? der Bruder von Franziska SchaflHBH, habe bei der Gegenüberstellung in WaflHHB im Jahre 1927 die Klägerin zunächst als seine Schwester wiedererkannt; seine späteren abweichenden Erklärungen hätten demgegenüber keine Bedeutung, Bei einer Gegenüberstellung im Juli 1938 in HaflMB hätte Gertrud SchaflBI^B, verehelichte eHHB? die Klägerin wiederum als ihre Schwester bezeichnet; gerade Gertrud SchaflHHH sei am längsten mit ihrer Schwestoy Franziska zusammen gewesen und daher sei ihr Urteil besonders bedeutsam. Damit erkläre sich auch die Vertrautheit der Klägerin mit der polnischen Sprache und das Verstehen russischer Wörter,
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Weiter sei zu beachten, daß die Klägerin sich anfänglich allen Gesprächen und Identifizierungsversuchen, insbesondere mit Vertrauten des Hofes und der Zarenfamilie entzogen habe* Ihr Benehmen habe auch zunächst grobe Mängel aufgewiesen» Sie habe es mit Geschick und Intelligenz verstanden, insbesondere in den ersten Jahren, sich bei Wiedererkennungsversuchen zunächst abwartend zu verhalten, um erst nach einiger Zeit angebliches Erinnerungswissen zu zeigen«,
Vo
 Me Klägerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere weiter vorgetragen:
Anthropologische und graphologische Gutachten bestätigten ihren Vortrag» Sie beherrsche die russische Sprache und habe sie stets beherrscht» Unter der Schockwirkung ihrer fürchterlichen Erlebnisse habe sie es abgelehnt gehabt oder nicht Uber sich gebracht, die russische Sprache zu verwenden; Oie habe diese Sprache also aus ihrem Bewußtsein und ihrer Erinnerung verdrängt«
Nach jahrzehntelanger Entwöhnung verschwinde dann sogar das Vermögen, die frühere Muttersprache zu gebrauchen«
Franziska SchaflHHB habe mit der Klägerin nichts gemein» Biese "SchaflHBB-Eabel" gehe auf Machenschaften des hessischen Hofes zurück, der mit allen Mitteln die Anerkennung der Klägerin verhindern wolle»
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Franziska SchafllHIB sei bereits Mitte Juni 1920 nach Zeugenaussagen nach England ausgewandert; nach Ermittlungen' der Kriminalpolizei sei sie möglichereise ein Opfer des Mörders Cfro|B in BeflB geworden« Die angeblichen Kostümbilder wiesen eindeutige Unterschiede auf und seien auch verfälscht» Die Geschichte vom Kleidertausch sei unwahr» Eine aus der Familie eines polnischen Landarmen stammende ungebildete Arbeiterin wäre nie in der Lage gewesen, jahrzehntelang die mit dem Gebrauch nichterlernter Fremdsprachen verbundene Rolle einer Zarentochter, einer Frau aus völlig anderem gesellschaftlichem Stande, derart erfolgreich zu spielen»
VI,
Las Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu dem Nachweis ausreiche, daß die Klägerin die jüngste Zarentochter sei»
Las Oberlandesgericht hat weiteren umfangreichen Beweis erhoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet, wobei im folgenden das Berufungsurteil mit nBU,! abgekürzt wird:
Lie Klägerin müsse nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozeßrechtes ihre Behauptung beweisen, die gerettete jüngste Zarentochter zu sein» Das sei ihr nicht gelungen»
 
1o Das Oberlandesgericht habe zunächst über die Errettung einer Zarentochter Beweise erhoben (BU So 361 bis 425)» weil der sichere Tod aller Mitglieder der Zarenfamilie weder eine offenkundige noch eine historisch feststehende Tatsache sei» Die sowjetischen Amts-stellen hätten darüber unterschiedliche und teilweise unrichtige Erklärungen abgegeben« Die Klägerin habe mit einiger Wahrscheinlichkeit dargetan, daß Fahndungs-maßnahmen nach Mitgliedern der Zarenfamilie ergriffen worden seien« Die in den Jahren 1918/1919 angestellten Ermittlungen sowie die damals gesicherten Spuren und Beweismittel reichten zur sicheren Feststellung nicht aus. Aus der späteren Zeit ständen sich Aussagen über die Wegschaffung der Leichen aller elf Opfer und über die heimliche Wegschaffung eines lebenden Opfers gegenüber, von denen aber keiner Aussage bei gewissenhafter Über- . Prüfung voller Beweiswert beizu demessen sei« Jedoch reiche das Beweisergebnis aus, um als wahr zu unterstellen, daß die jüngste Zarentochter Anastasia in JeHBMBB vor dem Tode bewahrt geblieben sein möge (BU S« 425)»
Für die Zeit vom 17« Juli 1918 bis zur Errettung der Klägerin aus dem LBBBBMcanal in Be^D am Bo	1920 bleibe eine Lücke von 19 Monaten,
 für die objektive Ver bl eibepuren fehlten und die von der Klägerin gegebenen Aufschlüsse Bedenken unterlägen Dabei wiesen die verschiedenen Darstellungen der Klägerin gewisse Abweichungen auf« Die praktische Durchführbarkeit einer Flucht in jener Zeit in der von der Klägerin dargestellten Form und das Verschwinden ihres
 
Begleiters ausgerechnet am Ziel ihrer Reise in Befliß entbehrten einer inneren Wahrscheinlichkeit, Die Überprüfung auf körperliche Spuren der Verletzungen in der Mordnacht habe ihre Behauptungen nicht bestätigt. Zwei Warben auf dem rechten Fußrücken und in der Kopfschwarte hinter dem rechten Ohr könnten zwar möglicherweise von einer Stichwaffe herrühren, doch stehe nicht fest, welche Wunden überhaupt der jüngsten Zarentochter damals zugefügt worden seien,
2, Bas körperliche Erscheinungsbild: Ber Sachverständige Fachanthropologe Professor Br, Rec® komme zwar in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Großfürstin Anastasia sei, doch reiche dieses Gutachten dem Berufungsgericht nicht zur Überzeugungsbildung aus. Eine große Zahl der vom Sachverständigen untersuchten Merkmale sei unergiebig geblieben,
 Ber Sachverständige stütze seine Auffassung entscheidend auf einen Ohrenvergleich; doch stehe gerade hier das Gutachten von Professor FiflHi entgegen, Bas Gutachten von Professor Fifll^B habe deutlich ergeben (BU S, 461 ff), daß das rechteOhr der Klägerin am Innenrand der Ohrkrempe einen Knick oder eine Biegung mit Knick aufweise, die das Ohr der Großfürstin Anastasia gerade nicht zeige.
Auf die Ähnlichkeiten der Ohren habe der Sachverständige Br, RecflB sein Gutachten aber entscheidend gestützt; damit entfalle ein wesentlicher Beweisgrund für sein Gutachten, Für das linke Ohr fehlten Aufnahmen der Großfürstin, deshalb seien alle Folgerungen des Gutachters und Vergleiche mit anderen Familienmitgliedern nicht
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überzeugend (BIJ S. 469)» Die Vergleiche weiterer Körperteile seien unergiebig, wie der Sachverständige Dr. Rec® selbst zugebe.
Auch die übrigen körperlichen Merkmale ergäben, soweit überhaupt zuverlässige Vergleichswerte vorlägen, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Identität der Klägerin und der Großfürstin Anastasia.
Die Großfürstin Anastasia soll sich einen Leberfleck auf dem Rücken haben wegbeizen lassen} die Klägerin habe zwar eine oberflächliche Hautnarbe auf dem Rücken, doch bleibe offen, ob sich die Narbe bei beiden trauen an derselben Stelle befinde, abgesehen davon, daß ein weggebeizter Leberfleck auf einem Frauenrücken keine ganz seltene Erscheinung sei (BU S. 493)» Die Klägerin habe zwar eine Narbe am Mittelfinger der linken Hand, die nach ihrer Behauptung auf eine Verletzung beim Zuschlägen einer Autotür zurückzuführen sei, doch sei nicht erwiesen, daß gerade die jüngste Zarentochter eine solche Verletzung erlitten habe. Die Füße der Klägerin wiesen durch starke Ballenbildung gewisse Deformationen auf; auch die Großfürstin Anastasia habe eine auffallende Ballenbildung gehabte Die Beweisaufnahme habe jedoch nur eine gewisse Ähnlichkeit der Fußbildungen ergeben; bei einer derartigen nicht selten auftretenden Normabweichung ergebe sich daraus zwar ein gewisser Beweisanhalt, aber kein voller Beweis für eine Identität.
3» Das geistige Erscheinungsbild:
a)	Das graphologische Gutachten der Sachverständigen Bec|B komme allerdings zu dem Ergebnis (BU S. 500 ff),
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daß die Handschriften der Klägerin und der Großfürstin Anastasia identisch und datnit auch die beiden Personen identisch seien» Das Oberlandesgericht könne dem nicht folgen» Es erblicke in ähnlichen Schriften keinen hinreichenden Beweis für die Identität der Schreiber, insbesondere weil die feststellbaren Ähnlichkeiten der Schriftformen nur indizielle Bedeutung hätten» Hinzu komme, daß die Sachverständige methodisch nicht sachgemäß vorgegangen sei und bei der Bewertung der kyrillischen Schrift wesentliche Umstände verkannt habe. Die weiteren Gutachten wiesen schon in sich Bedenklichkeiten auf.
b)	Bezüglich der Sprache sei von folgendem auszu-gehen (BU S. 524 ff): Die Großfürstin Anastasia habe die russische und die englische Sprache vollkommen beherrscht; die englische Sprache sei ihre zweite familiäre Umgangssprache und die Hofspräche gewesen, in der ihr Hauslehrer Charles GibflB sfe seit 1909 unterrichtet habe» Französisch sei für sie Schulspräche gewesen; hier habe sie Unterricht durch den seit 1905 als Lehrer am Zarenhof tätigen Schweizer Pierre GiHHP gehabt» Die deutsche Sprache sei seit 1912 Unterrichtsfach gewesen.
Der Klägerin sei nicht der Nachweis gelungen, daß ihre Sprachkenntnisse denjenigen der jüngsten Zarentochter entsprochen hätten, vielmehr hätten sich Anhaltspunkte ergeben, daß ihre Kenntnisse der deutschen Sprache die der Großfürstin übertroffen hätten, während ihre
 
Kenntnisse der russischen Sprache - auch in der ersten Zeit nach ihrer Errettung - nicht das Maß erlangten, das für den Pall einer Personengleichheit von ihr erwartet werden müßte, Gleichwohl reiche das für einen Identitätsausschluß nicht aus, weil Krankheit, Verkrampfung und Schockwirkungen auf das Sprachkönnen der Klägerin eingewirkt haben könnten und sie jedenfalls russische Gespräche verstanden habe* Jedoch sei die Summe des Sprachkönnens der Klägerin nicht geeignet, einen Anhalt für die Identität mit der jüngsten Zarentochter zu begründen*
c)	Ihr allgemeines Verhalten (3U S, 546 ff und So 695 - 700) biete keine bestimmte Aussage für oder gegen ihre Identitätsbehauptungo Gewiß sei die Klägerin seit Mitte der 20-iger Jahre in ihrer Umgebung nicht durch eine !rPehlhaltung,, auf gef allen, doch sei nicht über gewisse Tatsachen hinwegzukommen, die die Bedeutung der Verhaltensurteile über die Klägerin in Präge stellten*
4o Zum Erinnerungswissen der Klägerin (BU S,550 ff) gelte allgemein folgendes: Soweit die Klägerin sich auf eigene Äußerungen oder Erinnerungen an Personen, Gegenstände oder Begebenheiten aus dem früheren Lebenskreis der jüngsten Zarentochter berufe, entfalle jeder überzeugungswert, wenn feststehe, daß die Klägerin die Kenntnis aus anderen ihr zugänglich gewesenen Quellen erlangt habe, Darüberhinaus könne schon dann solchen Äußerungen der Klägerin kein voller Beweiswert beigemessen werden, wenn eine durch konkrete Umstände nahe-
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gebrachte Möglichkeit anderweitiger Unterrichtung bestehe, weil der Lebensweg der Klägerin nach ihrer Errettung im Jahre 1920 durch die Identitätsbehauptung beeinflußt sei* Deshalb käme es besonders auf Erinnerungswissen aus der ersten Zeit an; für diese erste Zeit fehle es aber weitgehend an beweiskräftigem über Allgemeinheiten hinausgehendem Material» Gegenüber den ersten Besuchern in der Heilanstalt habe sie sich sogar stets verschlossen gezeigt» Ihre ursprünglichen Erklärungen gingen nicht über Dinge hinaus, die sich aus dem ihr zugänglich gewesenen umfangreichen Material des Rittmeisters von Sc*4HB ergeben hätten» Später habe sie vielfältiges Material zur Verfügung gehabt. Die Würdigung durch das Landgericht sei zutreffend, daß keine belangvollen Einzelumstände festzustellen seien; auch für das Berufungsgericht ergäben die vielen vorgetragenen Einzelfälle keine auffallenden die Identität stützenden Einzelumstände»
Von besonderer Bedeutung sei dabei die Frage, ob
 der Bruder der Zarin, der Großherzog Ernst Ludwig von
 sich im Kriege in geheimer Friedensmission nach
 Rußland begeben habe und in	SiV	gewesen	sei»
Die Klägerin habe im Jahre 1925 auf eine Frage, wann sie
 ihren Onkel zuletzt gesehen habe, erklärt, das sei im
 Jahre 1916 in Za^^p SMI aus diesem Anlaß gewesen« Die
 umfangreiche Beweisaufnahme (BU S0 600 - 657) ergebe, daß
 diese von der Klägerin strikt aufgestellte und ohne Be-
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rufung auf die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers aufrecht erhaltene Behauptung voll widerlegt sei» Zwar sei der Großherzog als Bruder der Zarin wiederholt in Be-
 
mühungen um einen Frieden eingeschaltet gewesen, doch sei eine Reise in der von der Klägerin jetzt behaupteten Zeit zwischen dem 19o Februar und 2, April 1916 nicht erfolgt«, Das Berufungsgericht folgert das insbesondere aus den Tagebucheintragungen des Großherzogs aus jener Zeit, dem privaten Schriftwechsel zwischen dem Großherzog und seiner Frau sowie dem Gutachten des Historikers Professor Zefl^B, der umfangreiche Archiv- und Quellenstudien angestellt hat*
5o Die sogenannten Wiedererkennungszeugen müßten kritisch gewertet werden (BU Bo 637 ff)o Die mehr oder weniger lange Zeit zwischen dem früheren und jetzigen Erleben unter Berücksichtigung der Veränderungen infolge der Entwicklung vom Mädchen zur Frau müßten berücksichtigt werden« Unter weiterer Beachtung der Erfahrungen der Psychologie von Aussagen brauche deshalb ein sofortiges Wiedererkennen auf den ersten Blick nicht beweiskräftiger zu sein, als eine Überzeugungsbildung erst nach längerem Bemühen. Der persönliche Eindruck von der Klägerin und das aus den letzten Lichtbildern gewonnene Bild der Großfürstin Anastasia ließen krasse Unterschiede hervortreten, so daß ein Wiedererkennen aus bloßem Augenschein nicht mehr als belangvoller Identitätsanhalt erachtet werden könnte. Bei den vielen widersprechenden Bekundungen der Wiedererkennungszeugen müßten schon besondere Anhaltspunkte gegeben sein, um den positiven Bekundungen ein Übergewicht zuzuerkennen. Bei Würdigung aller Beweisumstände könne den der Klägerin günstigen Wiedererkennungszeugen gegenüber der Reihe von Gegen-
 
stimmen ein maßgebliches Übergewicht nicht beigolegt werden (BU So 694)o
6, Zusammenfassend (BU S0 702) kommt das Berufungsgericht zu der Feststellung, daß sich neben einigen wenigen Ähnlichkeiten wesentliche Unterschiedlichkeiten mit einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ergeben hätten, der einem Ausschließungsbeweis nahe komme« Deshalb könne auch von einer weiter beantragten Beweiserhebung abgesehen werden» Eine Parteivernehmung der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil sich viele ihrer persönlichen Angaben als unzuverlässig erwiesen hätten (BU Sc 709),
Es widerspreche auch nicht menschlicher. Erfahrung, daß die Klägerin Uber Jahrzehnte hinweg eine nur gespielte Rolle als jüngste Zarentochter hätte durchhalten könneno Denn in den ersten Jehren habe sie sich nicht mit Nachdruck für diesen Standpunkt eingesetzt, sondern sei den Identifizierungsversuchen weitgehend ausgewichen, habe sich sogar ablehnend verhalten» Erst seit der Zeit ihrer Amerikareise habe sich dieses passive Verhalten geändert, aber bei der damals ihr zuteil gewordenen meist wohlwollenden Aufnahme sei ein Durchhalten nicht mehr schwer gewesen (BU S» 707/708), so daß aus dem Durchhalten kein gewichtiges Indiz für sie herzuleiten sei»
Dann bedürfe die Frage keiner Entscheidung, ob die Klägerin mit der Arbeiterin Franziska Schal identisch sei, denn selbst wenn die Identität ausgc-
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schlossen würde, ergehe sich daraus kein Beweis für die Personengleichheit der Klägerin mit der Großfürstin Anastasia	Kol
 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiterverfolgt,, Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründes
 Die von der Klägerin dagegen eingelegte Revision ist unbegründet»
I.
Der sachlich-rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts (BU So 347 - 357) ist frei von Rechtsfehlem»
Die Klägerin verlangt die Peststellung, daß sie erbberechtigt sei, und macht Bereicherungsansprüche mit der Behauptung geltend, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe aufgrund eines unrichtigen Erbscheins Nachlaßwerte in Empfang genommen, die der Klägerin als alleiniger Erbin der Zarenfamilie gebührten» Das setzt voraus, daß einem Nachkommen der Zarenfamilie
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überhaupt erbrechtliche Ansprüche zustanden, Dekrete der russischen Revolutionsregierung hatten Anordnungen Uber eine Konfiskation des Zarenvermögens und die vorübergehende Abschaffung des Erbrechts in der Sowjetunion getroffen, doch steht das dem Klageanspruch nicht entgegen, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hato
 Nach den Regeln des internationalen deutschen' Privatrechts wird grundsätzlich jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er bei seinem Tode angehört, insbesondere ein Ausländer, der in seinem Keimatstaat stirbt (RGZ 91, 139; BGH LM Art, 7 ff EG BGB - Deutsches internationales Privatrecht - Nr, 7; LM Art* 25 EG BGB Nr, 1). Das Erbrecht für die russische Zarenfamilie richtete sich ursprünglich nach dem Hausgesetz für die kaiserliche Pamilie in Art«, 125 ff des russischen ZivilgesetzbuchsSo Danach wurde bewegliches Vermögen,
 Uber welches - wie hier - nicht durch Testament verfügt war, aufgrund der allgemeinen bürgerlichen Gesetze vererbt, Pur die weitere Betrachtung ist es unerheblich, ob die Meinung zutrifft, daß damit die allgemeinen bürgerlichen Gesetze des Rechtsgebi-^ts gemeint waren, in dem das VermögensstUck belegen war, also hier das Deutsche Reich, oder ob das russische Zivilrecht gelten sollte, denn auch das frühere Zivilgesetzbuch Rußlands sah als gesetzliche Erben die Abkömmlinge und Seitenverwandten vor (Perid-Pirsching, Internationales Erbrecht UDSSR, Grundzüge Rdz0 18),
 
Dieses frühere Zivilgesetzbuch Rußlands ist, soweit russisches Recht anzuwenden wäre, trotz der nach der russischen Revolution geänderten Erbgesetzgehung auf den vorliegenden Erbfall anzuwenden, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Alsbald nach der Revolution wurde durch Dekret vom 24« November 1917 angeordnet, daß die Anwendung nicht aufgehobener Gesetze nur gestattet sei, soweit sie nicht dem revolutionären Gewissen und Bewußtsein v; id er sprachen. Ein weiteres Dekret der Regierung vom 27« April 1918 schaffte dann das Erbrecht ab, indem Art« 1 bestimmte (Gabain, Das Erbrecht in Sowjetrußland, 1929 So 13; Ferid-Fir3ehing, Internationales Erbrecht, UDSSR, Grundzüge Rdz 46, 71):
"Das Erbrecht, das gesetzliche wie das testamentarische, wird aufgehoben. Nach dem Tode des Besitzers wird sein Vermögen Staatseigentum .,.,”
Jedoch wurde Angehörigen des Erblassers ein Unterhaltsanspruch zugebilligt. Weiter wurde durch Dekret vom 30o November 1918 jede Anwendung der Gesetze der Zarenregierung verboten. Ein beschränktes Erbrecht wurde erst durch Dekret vom 22, Mai 1922 wieder eingeführt, als die Sowjetregierung zu einem etwas veränderten Wirtschaftssystem überging. Ab 1. Januar 1923 galt dann das neue Zivilgesetzbuch Rußlands vom 25. November 1922, das insbesondere Kinder, Enkel, Urenkel und den Ehegatten als gesetzliche Erben bestimmte (Rabinowitsch JW 1924, 633; Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, UDSSR, Grundzüge Rdz 46;
Meder, Zivilgesetzbuch der Sowjetunion 1965).
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Für die Erbfälle in der Zeit vom 27«. April 1918 bis 22. Mai 1922 bestand also in Rußland kein Erbrecht»
In diese Zeit fällt der hier streitige Erbfall» Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung dieser Bestimmungen nach Art, 30 EG BGB für den Geltungsbereich der Bundesrepublik deshalb ausgeschlossen ist, weil die Anwendung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (so: Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, UDSSR, Grundzüge Rdz 70 a; Freund, Das Zivilrecht Rußlands, 1924 S, 281; Rabinowitsch JW 1924, 634; Staudinger, Kommentar zu dem BGB 9o Aufl, VI 2 S, 733)» Denn die Dekrete über Abschaffung des Erbrechts galten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht für Vermögen außerhalb Rußlands, Das Berufungsgericht hat dazu folgendes ausgeiührt: Es handele sich bei dieser Neugestaltung um Normen öffentlich-rechtlichen Charakters, so daß schon deshalb ihre Anwendung im üucland ausscheide» Auch habe die Sowjetregierung selbst durch Dekrete und Erlasse vom 12, April 1922 und 26» September 1923 erklärt, daß diese Dekretgesetzgebung über das Erbrecht nur für das innerrussische Vermögen gegolten habe (so auch Lutterloh, Ostrecht 1926, 945/950;
Rabinowitsch JW 1924, 636; Staudinger, Kommentar zu dem BGB 9o Aufl, VI 2 S, 733; KG JW 1925, 2142)» Das Berufungsgericht ist also bei Auslegung des anv; end baren ausländischen Rechts zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abschaffung des Erbrechts in Rußland durch die Dekretgesetzgebung von 1918 sich nicht auf das außerhalb von Rußland be-legene Vermögen bezogen habe. Damit hat es eine Fest-
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Stellung über das ausländische Recht getroffen, die für das Revisionsgericht nach §§ 562, 549 ZPO verbindlich ist» Die Parteien haben Angriffe dagegen nicht erhoben-,
Es kann dann für die weitere Entscheidung offen bleiben, welche Vorschriften für das in Deutschland befindliche Vermögen der in ihrer Heimat verstorbenen russischen Erblasser bei Erbfällen in der Zeit zwischen dem 27o April 1918 und dem 220 Mai 1922 gegolten haben, insbesondere ob sich die Erbfolge hier nach zaristischem Recht oder nach deutschem Recht bestimmteo Denn nach beiden Rechten würde eine überlebende Zarentochter Erbin oder mindestens Miterbin nach ihren Eltern und Geschwistern geworden sein»
Durch Dekret vom 13„ Juli 1918 war ferner das gesamte Vermögen des Zaren und aller Mitglieder des kaiserlichen Hauses entschädigungslos enteignet sowie zu dem Nationalgut erklärt. Dieses Dekret ist für das hier streitige Vermögen ebenfalls ohne Bedeutung, denn derartige Enteignungsmaßnahmen haben nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Wirkung für das Hoheitsgebiet des enteignenden Staates (RGZ 102, 251;
QGHZ 1, 386/390 und 4, 51/56; BGHZ 2, 218/222; 5, 35;
13, 106/108; 31, 168/171; 32, 256/259).
Die Klägerin hat endlich im Jahre 1929 in Amerika mit der "GraMBHI CofflHIHB” e^nen Vertrag über die Verwertung ihrer erbrechtlichen Ansprüche unter Abtretung gewisser Forderungen geschlossene Das Berufungsge-
 
rieht hat nicht ermitteln können, welchen Inhalt diese Erklärungen hatten; es hat deshalb nicht feststellen können, ob die hier streitigen Ansprüche überhaupt abgetreten waren und ob eine etwaige Abtretung noch bis heute Geltung besessen hat» Die Parteien haben insoweit Rügen nicht erhoben, so daß auch dieses Abkommen der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche durch einen Erben der Zarenfarailie nicht entgegen steht«,
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 Die Revision erhebt zunächst verschiedene allgemeine und grundsätzliche Bedenken gegen da3 Verfahren und die Urteilsbegründung des Berufungsgerichts»
Io a) Diese grundsätzlichen Ausführungen der Revision, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in verschiedener Richtung teils ergänzt, teils erweitert hat, gehen insbesondere dahin:
Das Oberlandesgericht habe die Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde und freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzte Der Mensch sei das einzige mit Vernunft und Gewissen begabte Yfeseno Er allein bestimme di© Grenzen und Verantwortung der Rechtsordnungo Deshalb seien dem Zugriff des Staates auf den Menschen durch die Rechtsordnung und durch die Gerichte gewisse unübersteigbare Grenzen gesetzt» Der Mensch dürfe nicht
 
zu dem Objekt herabgewürdigt werden; es bestehe das "Verbot der Entseelung des Menschen"» Unter diesen Gesichtspunkten müsse der hier zu entscheidende Kampf um die Identität einer Person gesehen werden, auch wenn sich daran vermögensrechtliche Polgen knüpften» Zum Recht auf Menschenwürde und^ freie Entfaltung der Persönlichkeit gehörten auch die Identität der Person sowie das Namensreeht und das Recht zur Namensführung* Daraus folge zwar nicht, daß für Prozesse dieser Art schlechthin der Amtsbetrieb der Statusverfahren gelte, doch müßten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung bei der Behandlung solcher Grundrechtsfragen und Personen standsfragen im Lichte des Grundrechtsschutzes abgewandelt werden» Das führe mindestens zu Beweiserleichterungen * Es müsse deshalb hier ein im Blick auf die Grundrechte "bereinigtes" Prozeßverfahren gelten» Die allgemeinen Beweislastregeln müßten versagen, wenn es sich um die Identität eines Menschen handele oder wenn ein Grundrecht "im Spiele stehe"» Bei Berufung auf ein Grundrecht müsse sich die Beweislast umkehren, insbesondere müsse derjenige die Beweislast tragen, der die Identität einer Person bestreitet» Es gelte der Grundsatz "in dubio pro libertate"» Bei Streit um die Identität einer Person müsse sich das Gericht ähnlich wie bei dem Nachweis der Gewissensnot von Kriegsdienstverweigerern mehr mit einer Art Glaubhaftmachung begnügen, statt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu fordern. Der Persönlichkeitsschutz und die Würde der Person seien so hochwertige Rechtsgüter, daß über sie
 und damit über die Identität eines Menschen nicht in mehreren Verfahren anders entschieden werden dürfe» Deshalb habe der Richter, wenn ein Grundrecht im Spiele stehe, unter Befreiung von den strengen Beweislastre-geln weitergehende Pflichten zur Sachaufklärung, auch zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung; der Richter müsse sich an den Ermittlungen selbst beteiligen, und auch die Rechtskraft müsse über die Parteien hinaus für alle wirken«
b) Der erkennende Senat kann sich zwar dem Ausgangspunkt dieser Erwägungen, nicht aber ihren Folgerungen anschlieöen.
Gewiß ist der Mensch das einzige mit Vernunft und Gewissen begabte Wesen, auch ist die Würde des Menschen unverletzlich» Aber nicht der einzelne Mensch bestimmt die Grenzen und die Anwendung der Rechtsordnung, sondern er ist als Glied einer übergeordneten Gemeinschaft den ordnungsmäßig zustandegekommenen Rechtsregeln dieser Gemeinschaft im Interesse eines geordneten Zusammenlebens und der Rechtsstaatlichkeit sowie zu dem Schutz aller Menschen unterworfen» Der Einzelne muß bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit und bei Ausübung seiner Rechte auf die Rechte anderer Rücksicht nehmen; das gilt auch hinsichtlich der Regeln der Prozeßordnungen, die alle binden, solange die Bestimmungen der Prozeßordnungen im Rahmen einer sachgerechten Regelung vertretbar sind sowie das Grundrecht der Persönlichkeit und damit die Würde der Person und der Menschenrechte nicht in ihrem
 
Y/esensgehalt angetastet werden»
Dieser Schutz der Grundrechte und insbesondere dieser Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Per-sönlichkeitsrechte erfordert aber nicht, daß in Fällen der hier vorliegenden Art ein sogenanntes Statusverfahren zur Verfügung stehen muß, in dem das Gericht von Amts wegen mit Y/irkung für und gegen alle, unabhängig von den Anträgen und dem Vorbringen der Parteien oder ohne Rücksicht auf die Beweislast seine Entscheidung treffen muß» Der Gesetzgeber hat im Bereich der Zivilprozeßordnung für bestimmte Streitfälle dieses sogenannte Statusverfahren geschaffen, ist dabei von der sonst im Zivilprozeß geltenden reinen Verhandlungsmaxime abgegangen und hat unter Einschränkung der Dispositionsbefugnisse der Parteien ein Verfahren vorgeschrieben, bei dem der Richter den Sachverhalt weitgehend von Amts wegen aufzuklären und eine Entscheidung mit umfassender Rechtskraftwirkung zu treffen hat, so insbesondere bei Kindschaftssachen, Entmündigungssachen und gewissen EheStreitigkeiten (§§ 606 ff ZPO)»
Ein Bedürfnis zur unmittelbaren oder rechtsähnlichen Anwendung dieses Statusverfahrens auf den vorliegenden Fall besteht nicht schon deshalb, weil hier die Identität einer Person streitig ist. Dieser Fall ähnelt nicht den Fallgruppen, für die das Statusverfahren gilt»
Der Gesetzgeber hat ausreichend Möglichkeiten geschaffen, in denen unabhängig von der Beweislast und unbeschränkt durch Begrenzungen der Zivilprozeßordnung die
 
Identität einer Person geklärt werden kann» Soweit die Klägerin wirklich ihren Personenstand oder nur ihren Hamen feststellen lassen will, besteht für sie keine Beweislast; denn Uber diese Fragen wird in entsprechenden Verwaltungsverfahren von Amts wegen ermittelt und entschieden: § 8 des Gesetzes Uber die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5» Januar 1938 (BGBl III - 401 - 1) ermöglicht jederzeit ein behördliches Feststellungsverfahren, wenn zweifelhaft ist, welchen Namen eine Person zu führen hat« Nach § 26 des Personenstandsgesetzes vom 3c November 1937 (RGBl I 1146) und jetzt vom 8« August 1957 (BGBl I 1126) bestimmt die oberste Reichs- oder Landesbehörde, welcher Vorname, Familienname, Geburtstag oder Geburtsort für eine Person einzutragen ist, wenn eine Person angetroffen wird, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann«, Auch in diesem Verfahren gibt es keine Beweislast 0
Der Senat kann weiter nicht der Auffassung zustimmen, daß immer dann die allgemeinen Regeln des Zivilprozeßrechtes abgewandelt werden und die allgemeinen Beweislastregeln versagen mußten, wenn es um die Identität einer Person geht oder ”ein Grundrecht im Spiele steht”» Wer einen Zivilprozeß gegen einen anderen Menschen mit der Frage seiner Identität verknüpft, insbesondere wie hier daraus Vermögensrecht!iche Folgerungen herleitet, muß sich an die Regeln des Zivilprozeßrechts halten» Die allgemeine Beweislastregel des deutschen Rechts, daß jede Partei die Beweislast für alle Voraussetzungen
 
einer von ihr in Anspruch genommenen Norm trägt, entspricht rechtsstaatlicher Auffassung« Der Schutz aller Rechte, auch der Grundrechte, wird durch die derzeitige Porm des deutschen Zivilprozeßrechts ausreichend gesichert« Keinesfalls kann es zur Beseitigung oder Umkehr dieser Regeln genügen, wenn "ein Grundrecht im Spiele steht"« Zahl und Inhalt der Grundrechte sind so verstärkt und ihr Schutz ist so verfeinert, daß es einer Partei in einem Zivilprozeß leicht gelingt, mit ihrem Begehren einen Streit um ein Grundrecht zu verknüpfen« Das gilt aber für beide Parteiens Im vorliegenden Pall stehen auch für die Beklagte grundgesetzlich geschützte Eigentums- und Erbrechte "im Spiele", und sic kann sich auf die Gleichheit aller vor dem Gesetz berufen« Jeder Beklagte könnte sich durchweg dem Kläger gegenüber auf dieselbe These von der Umkehr der Beweislast bei Streit um Grundrechte berufen, so daß dann doch wieder die alte Regel gelten müßte«
Es ist auch kein Grund ersichtlich, daß entgegen dem Gesetz das Gericht sich in Pällen dieser Art mit einem geringeren Grad der Gewißheit oder gar mit einer Glaubhaftmachung begnügen sollte« Mit gutem Grund läßt die Zivilprozeßordnung eine Glaubhaftmachung grundsätzlich nur bei Verfahren über einstweilige Regelungen genügen (z«B« §§ 627, 719, 769, 813 a, 920 ZPO)« Der Hinweis der Klägerin, daß hier wie in dem Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Glaubhaftmachung genügen müsse, geht fehl« Das Wehrpflichtgesetz sieht
 
für das Verfahren der Prüfungsstollen für Kriegsdienstverweigerer keine Beweiserleichterung vor und hegnügt sich nicht mit bloßer Glaubhaftmachung (§§ 19, 26, 33 des Wehrpflichtgesetzes)«, Die Rechtsprechung hat zwar anfänglich für die Feststellung, ob der Wehrpflichtige wirklich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit Waffen getroffen habe, folgendes ausgesprochen: Wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes insoweit wegen der Verborgenheit dieses inneren Vorganges nicht gelinge, dann genüge es zu dem Nachweis, daß der Kriegsdienstverweigerer aufgrund der Beweisaufnahme als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheine (BVerwG 14, 146)o Die neuere Rechtsprechung hat aber klargestellt, daß die schwierige Beweislage des Kriegsdienstverweigerers ihn nicht von seiner Beweispflicht befreie, und daß keine gesetzliche Vermutung oder ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür bestehe, daß der Kriegsdienstverweigerer, wenn er als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen sei, damit auch ohne weiteres seine Behauptung erwiesen habe, er hätte die fragliche Gewissensentscheidung getroffen; die Verwaltungsgerichte müßten auch hier wie sonst nach ihrer freien richterlichen Überzeugung befinden; falls das Gericht den Nachweis nicht für erbracht halte, daß der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich aus Gewissensgründen verweigere, gehe das nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu seinen Lasten (BVerwG 30, 358)o
Der Gesetzgeber darf schon nach dem Grundgedanken der Gleichheit aller vor dem Gesetz "bei den Beweisanforderungen eines Zivilprozesses zur Durchsetzung verraögensrechtlicher Ansprüche keinen Unterschied machen nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsgebietes ? der Hohe der Forderung oder der Verknüpfung mit schwierigen Fragen usw«« Für Fälle echter Beweisnot hat die Rechtsprechung auch bei Anwendung der geltenden Vorschriften Grundsätze entwickelt, die dieser besonderen Lage gerecht werden«.
Vor allen Dingen verkennt die Klägerin, daß es sich hier gar nicht um solche Fragen handelt, wie die Revision sie zur Entwicklung ihrer Thesen vor trägt«, Insbesondere geht es hier nicht darum, wieweit das Recht auf den ^amen und zur Namensführung nach dem Grundgesetz geschützt werden muß« Die Klägerin hat zu dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Frage gemacht, ob sie berechtigt ist, den Namen der Großfürstin Anastasia RoflH) zu führen« Die Beklagte ihrerseits hat keine Ansprüche daraus hergeleitet, daß die Klägerin diesen Namen führt und durch diese Bezeichnung als Großfürstin Anastasia möglicherweise sogar Vermögensvorteile erlangt hat« Die Klägerin ist zuletzt im Rechtsleben und insbesondere in diesem Rechtsstreit bis zu ihrer Heirat nur unter dem Namen 11 Anna AmB" aufgetreten, den ihr das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg mit ihrem Einverständnis gemäß § 26 des £ersonenstandsgesetzes zugeteilt hat« Die Klägerin führt hier einen Zivilprozeß mit dem Ziel,
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vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen, nämlich von der Beklagten einen Geldbetrag ausbezahlt zu erhalten und die Feststellung der Unrichtigkeit eines Erbscheins zu erlangen, um auf diesem Wege eine rechtskräftige Vorentscheidung zur Entscheidung Uber weitere streitige Ansprüche zu erlangen«, Wer aber mit Hilfe eines Zivilprozesses von einem Anderen Geld oder geldwerte Leistungen verlangt, muß immer die Voraussetzungen für diesen Anspruch beweisen, Es ist mit einem geordneten Rechtsleben geradezu unvereinbar, von dem Besitzer eines Vermögens oder Verraögensstückes zu verlangen, daß er dieses Vermögen einem anderen herausgeben muß, wenn e r nicht bev;eisen kann, daß der Kläger kein Recht auf das Vermögen hat»
Im übrigen hatte die Klägerin verschiedene Möglichkeiten, in Verfahren mit dem sogenannten Amtsbetrieb, also in einem nach ihr£r Auffassung geigneteren und leichteren Verfahren die Frage ihrer Identität entscheiden zu lassen» Sie hat von diesen Verfahren jedoch keinen oder keinen vollen Gebrauch gemacht, sondern hier bewußt die Form einer Zivilprozeßklage gewählt. Die Klägerin hatte zunächst im Erbscheinsverfahren seit 1932 versucht, ihre Identität mit der Großfürstin Anastasia Koi^B nachweisen zu lassen» Dieses Verfahren richtete sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiv/illi-gen Gerichtsbarkeit, in dem die Gerichte den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären haben (§ 12 FGG)» Die Klägerin hatte nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht Berlin zwar zunächst am 2» Februar 1957 weitere Beschwerde eingelegt, diese
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aber mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1957 zurück-genoramen, um einen Zivilprozeß anzustrengen, von dem sie sich mehr versprach, Die Klägerin hätte ferner in dem Personenstandsfestsetzungsverfahren sich nicht damit einverstanden zu erklären brauchen, daß ihr Personenstand nicht feststellbar sei; sie hätte also bereits in diesem Verfahren darum kämpfen können, als Großfürstin Anastasia anerkannt zu werden; mindestens hätte sie die Möglichkeit gehabt, wegen der Angaben über ihren Geburtsort und über ihr Geburtsdatum eine verwaltungsgerichtliche Klage anzustrengen, weil insoweit ein sie belastender Verwaltungsakt selbst dann ergangen wäre, nachdem sie sich damit einverstanden erklärt hatte, daß ihr einstweilen der Name "Anna AflHIW zugeteilt wurde, denn ihre Bitte war abgelehnt worden, die Geburtsdaten und den Geburtsort der Großfürstin Anastasia RoflHB zu führen. In diesem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wäre der Sachverhalt ebenfalls von Amts wegen erforscht worden (§86 VwGQ)o Die Klägerin hat also verschiedene Möglichkeiten nicht voll ausgenutzt, um ihre Identität in gerichtlichen Verfahren mit Amtsbetrieb klären zu lassen; schon darum : besteht kein Anlaß, jetzt in diesem Zivilprozeß besondere Verfahrensoder Beweiserleichterungen deshalb zu gewähren, weil zur Entscheidung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche die Identität ihrer Person geklärt werden muß.
Endlich kommt folgendes hinzu: Die Klägerin kann schon deshalb keine Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen, weil sie es in auffallender Weise ab-
gelehnt hat, zur Klärung ihrer Identität zu einer Zeit hei zutragen, als die Aufklärungsmöglichkeiten günstig waren» Die Klägerin ist in Deutschland als erwachsene Person unter Umständen aufgetaucht, die sie anders erscheinen ließen, als sie behauptete» Eine überlebende Zarentochter, die mit den europäischen Fürstenhäusern vielfältig verwandt und bekannt war, konnte sich - wenn sie schon glaubte, sich in Runicht an die mit ihr verwandte Königin wenden zu sollen -in Deutschland unbesorgt offen zu ihrer Herkunft bekennen und mit aller Natürlichkeit und Selbstverständlichkeit als Großfürstin Anastasia NifllHHB HofliSP auf-treten» Statt dessen hat sie zunächst alle Angaben über ihre Person verweigert und sich Aufklärungsversuchen wiederholt entzogen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie schon im Krankenhaus und später Erklärungen verweigert, sich bei Besuchern sogar gelegentlich die Bettdecke über den Kopf gezogen, Besucher hinausgesohickt und sich in Gespräche mit ihnen nicht eingelassen» Selbst wenn sie sich zur Entschuldigung für dieses Verhalten auf die sie seit der Mordnacht beherrschende Angst vor Entdeckung und Verfolgung sowie auf Scham über ihre Erniedrigung und ihr Elend berufen könnte und wenn sie weiterhin von der Art der nach ihrer Darstellung oft argwöhnischen verhör sartigen Ausfragungen durch voreingenommene Menschen, die sie offensichtlich für eine Betrügerin gehalten hätten, abgeschreckt gewesen ist, so mögen diese Umstände ihr Verhalten zwar erkläx'lich erscheinen lassen; das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin gerade
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wegen dieses ihres Verhaltens keine Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen kann, weil sie durch dieses nun einmal vorliegende tatsächliche Verhalten Zweifel und Bedenken gegen ihre Darstellung hat aufkommen lassen* Vor Persönlichkeiten, auf deren Anerkennung es vom Standpunkt einer Zarentochter entscheidend ankommen mußte, verhielt sie sich zunächst völlig ablehnend,so hei Prau von BuflHBHI» bei"ihrer” Tante Prinzessin Irene und einem uJugendgefährten“ Prinz Dimitrijo Sie hat es lange Jahre hindurch abgelehnt, sich einer Prüfung auf ihre russischen Sprachkenntnisse zu unterziehen„ Im Verfahren vor dem Landgericht hat sie trotz gerichtlicher Aufforderung sich geweigert, der Schriftsachverständigen weitere Schriftproben zu liefern. Eine ärztliche Untersuchung über das Vorhandensein von Verletzungssputen hat sie trotz gerichtlicher Aufforaerung längere Zeit abgelehnt»
Nach alledem ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer Beweislast der Klägerin dafür ausgegangen ist, daß sie ihre Identität mit'der Großfürstin Anastasia nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses beweisen müsse*
c)	Auch für den Antrag auf Feststellung der Unrichtigkeit des Erbscheines gilt keine andere Regelung* Ein Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen, wenn sich ergibt, daß der erteilte Erbschein unrichtig ist* Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 2361 BGB liegt zwar nicht .schon vor, wenn Zweifel entstanden sind, wohl aber wenn die Überzeugung des Gerichts über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist; eine Unaufgeklärt-
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heit ("non liquet") genügt also bereits für eine solche Einziehung (vgl* BGHZ 40, 54; 47» 58). Dasselbe gilt, wenn der wirkliche Erbe von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins nach § 2362 BGB im Klagewege die Hei’ausgabe an das Bachlaßgericht zur Kraftloserklärung verlangte Es bedarf keiner Entscheidung, ob gleiches auch für den Ball gilt, daß - wie hier - die Erben-atellung des Klägers, also die sogenannte Aktivlegitimation im Zivilprozeß bestritten ist» Zwar liegt hier nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine ungeklärte Beweislage vor, weil das Gericht keine eindeutige Feststellung hat treffen können, sondern die Klage nur mangels Beweises abgewiesen hato Doch ist hier über das Klagebegehren hinsichtlich des Erbscheins nicht unter diesen Gesichtspunkten zu befinden: Die Klägerin hat hier - wie ihr Prozeßbevollmächtigter in der Verhandlung nochmals bestätigt hat - keine Klage aus § 2362 BGB erhoben, sondern eine gewöhnliche Fest-stellungsklage dahin, daß der Erbschein unrichtig seio Für eine solche Klage bleibt es bei der allgemeinen Beweislasto
2, Die Revision hat weiter gerügt, daß das ange-fochtene Urteil bei Anwendung der allgemeinen Verfahren Bgrundsätze der Zivilprozeßordnung die Beweisanforderungen zu dem Bachteil der Klägerin überspannt .habe«. Das Oberlandesgericht habe für die Beweisführung der Klägerin fast unerfüllbare Forderungen gestellt, sich dagegen bei der Beklagten großzügiger gezeigt,
 
habe also mit zweierlei Maß gemessen» Die Revision hat dazu verschiedene Stellen der Urteilsgründe angeführt, insbesondere bei der Frage des Überlebens einer Zarentochter und der angeblichen Friedensreise des Großherzogs von HHBo
a) Der Revision ist zuzugeben, daß ein Gericht keine Munerfüllbaren Beweisanforderungen11 stellen darf (BGHZ 7, 116; BVerwG 7, 248), und daß es keine unumstößliche Gewiß heit bei der Prüfung verlangen darf, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist» Irrig ist jedoch der Vortrag, der Zivilprozeßrichter dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen Y/ahrscheinlichkeit begnügen» Denn nach § 286 ZPO muß der Richter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen» Im übrigen stellt § 286 ZPO nur darauf ab, ob der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewißheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der latrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel über winden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Auf diese eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zv/eifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden» Der Richter darf und muß sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit
 einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auczuschließen«, Las wird allerdings vielfach ungenau so ausgedrückt, daß das Gericht sich mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit begnügen dürfe; das ist falsch, falls damit von der Erlangung einer eigenen Überzeugung des Richters von der Wahrheit abgesehen werden sollte (vgl« BGH DRiZ 1967, 239 und 1969, 53)*
b) Die Revision verweist hierbei auf die Beweiswürdigung zur Frage des Überlebens einer Zarentochter und meint, hier lasse das Urteil fehlerhafte Beweisgrundsätze erkennen; es knüpfe nämlich an die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit oder Erweisbarkeit des Überlebens einer Zarentochter verschiedene Folgen für den Nachweis der Identität der Klägerin mit.der Zarentochter; das sei fehlerhaft»
Der Senat vermag derartige Fehler nicht zu erkennen:
Das Überleben einer Zarentochter, hier sogar das Überleben der Großfürstin Anastasia, ist Voraussetzung des Erfolges der Klage; denn wenn der Tod der jüngsten Zarentochter zur Gewißheit feststände, müßte die Klage abgewiesen werden, weil dann die Klägerin nicht diese Zarentochter sein und Erbansprüche als Zarentochter nicht haben könnte» Diesen Gedankengang betreffen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf So 363, wo es heißt:
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"Wie hierzu grundlegend zu berücksichtigen bleibt, würden im Rahmen des entscheidungserheblichen Identitätsnachweises dann, wenn sich aus dem damaligen Geschehensablauf bereits der Tod der jüngsten Zarentochter als hinreichend gewiß entnehmen ließe, anderweitige Identitätsanhalte aus dem seit 1920 dargebotenen körperlichen und geistigen Erscheinungsbild und dem Verhalten der Klägerin in der Gesamtwürdigung nur noch insoweit von durchschlagendem Belang sein können, als sie in ihrer Überzeugungskraft genügend überragendes Gewicht hätten, um die sonst ohne sie zu gewinnende Gewißheit über den Todeseintritt wieder erschüttern zu können«"
An dieser Stelle wird nur behandelt, wann "Identitäts-anhalte" gegenüber der sonst zu treffenden Feststellung durchgreifen könnten, die Zarentochter Anastasia habe die Mordnacht nicht überlebt» Derartige Identitätsanhalte müssen ein "genügend überragendes Gewicht" gegenüber solchen Umständen haben, die ohne diese Identitätsanhalte die Gewißheit des Todeseintritts rechtfertigen würden» Diese Wertung der Gewichtigkeit der - hier rein theoretisch angenommenen - Umstände für und gegen die Annahme des Überlebens läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie hebt zurecht ab auf die mehr oder weniger große Überzeugungskraft der zu bewertenden Umstände.
Das Berufungsgericht führt dann auf S. 563 BU weiter aus;
"Andererseits ist die Klarstellung und der Beweis eines konkreten, das Überleben des Opfers eln-sohließenden Errettungsvorganges in JeflHIB-QHl und mit der anschließenden Flucht aus Rußland für die damit immer noch durchaus offen-
 
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stehende und mit notwendigen weiteren Beweisanhalten zu belegende Gewißheit, daß gerade die Klägerin mit der geretteten jüngsten Zarentochter identisch ist, zwar bei der Gesamtwürdigung als ergänzende Stütze von Belang, bildet aber jedenfalls keine überhaupt unerläßliche Grundlage für eine Identitätsfoststellung anhand sonstiger geeigneter Anhaltspunkte, mag dann auch das Pehlen einer Gewißheit über die Errettung und zulängliche Yerbleibsspuren für das Gewinnen der Identitätsüberzeugung erschwerend wirken können* Nach diesen Maßgaben richtet sich dann auch die Strenge der Beweisanforderungen*”
Damit ist zunächst gesagt, die Identität der Klägerin mit der Großfürstin Anastasia könne auch dann bestehen, wenn konkrete Vorgänge für die Errettung in der Mordnacht und für die Flucht aus Rußland nicht bewiesen seien* Das ist richtig, denn solange die Möglichkeit des Überlebens und das Gelingen der Flucht nicht ausgeschlossen sind, kann die Klägerin mit der jüngsten Zarentochter personengleich sein*
Bedenklich könnten dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts erscheinen, daß der Nachweis konkreter Rettungsmaßnahmen für die Mordnacht ’’bei der Gesamtwürdigung als ergänzende Stütze von Belang" sein könnte und daß ’’das Fehlen einer Gewißheit für die Errettung und zulängliche Verbleibspuren für das Gewinnen der Identitätsüberzeugung erschwerend wirken” könnte*
Gerade aus der zweiten Erwägung des Urteils leitet die Revision her, daß bei nicht nachgewiesener Errettung schärfere Anforderungen an den Identitätsbeweis gestellt werden, als in dem Falle der nachgewiesenen Er-
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rettung der Zarentochter Anastasia; die Revision beruft sich insoweit weiter auf den Satz des Berufungsurteils, daß "nach diesen Maßgaben sich dann auch die Strenge der Beweisanforderungen (für den Identitäts-r nachweis) richtet«,”
Bas Berufungsurteil erörtert nun zwar, daß Erle ichterung‘s gründe für den Identitätsnachweis sich aus dem Beweisergebnis Uber die Vorgänge in der Mordnacht nicht ergäben. So sagt das Oberlandesgericht auf S. 364 Bü ausdrücklich, daß "weder der S?od der .jüngsten Zarentochter noch ein konkreter Errettungsvorgang nachzuweisen seien und deshalb der sonstige Identitätsnachweis offen und notwendig bleibe, ohne durch die Gewißheit Uber einen bestimmten Errettungsvorgang erleichtert zu werden". In den Kreis der Erwägungen des Berufungsgerichts, daß E r 1 e i c h terungsg runde für den Identitätsnachweis sich aus 'jenem Beweisergebnis nicht ergäben, gehören auch die Ausführungen auf So 401 BU: ^Demnach bewendet es dabei, daß der l'od von Anastasia in JeHHHBiHl nicht mit letzter Sicherheit als konkret erwiesen festgestellt werden kann”» Bas gilt auch für die Ausführungen auf So 425 BU: Biese Ausführungen fassen nur zusammen, daß das Berufungsgericht nicht "mit voller Gewißheit” eine fötung der jüngsten Zarentochter feststellen könne, daß es andererseits am "konkreten Nachweis" ihres Überlebens oder eines bestimmten Errettungsvorganges fehle, daß aber die Möglichkeit einer Errettung bei dem bisherigen Beweisergebni3"nicht mit aller Sicherheit ausgeschlossen werden könne” und mancherlei Um-
 
stände für, aber überwiegend gegen die Wahrscheinlichkeit einer Errettung Vorlagen» An beiden Stellen unterbaut das Berufungsgericht damit nur sein^ Ansicht, daß konkrete Umstände über die Mordnacht nicht erwiesen seien, die zu einer Erleichterung für den Identitätsnachweis führten» Zu Unrecht leitet daher die Revision aus den genannten Stellen her, das Berufungsgericht habe an den Identitätsnachweis unzulässig hohe Anforderungen gestellt»
An den erörterten Stellen hat sich das Berufungsgericht im wesentlichen nur damit befaßt, daß Erle ichterungsgründ e für den Identitätsnachweis sich aus den Beweisergebnissen über die Mordnacht nicht ergäben» ^s unterstellt dann, daß "die jüngste Zarentochter in	vor	dem Tode bewahrt ge-
blieben" sei (BU S» 425/426)» Anschließend folgt der Satz (BU S» 426):
"Auch auf dem Boden solcher Unterstellung war und ist es aber entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht ungerechtfertigt, für die offenbleibende Identitätsnachweisung keine geringen Anforderungen zu stellen, da der verfolgbare Lebensgang der Klägerin nur bis zu ihrer Errettung vor dem Ertrinken am 0» 000B 1920 in BeflBB zurückreicht und für eine Anknüpfung an eine Errettung aus der Mordnacht vom 160/I7« Juli 191§ eine Lücke von 19 Monaten verbleibt, für die objektiv mit Sicherheit feststellbare Verbleibspuren nicht vorliegen, und die von der Klägerin selbst gegebenen Aufschlüsse Bedenken begegnen"»
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Die Revision will aus den Worten '’keine geringen Anforderungen” (für die Identitätsnachweisung) herleiten, das Berufungsgericht stelle damit größere und schwerere Anforderungen an den Identitätsnachweis als im Palle des Nachweises der Errettung in der Mordnacht und einer Plucht; es verwirkliche damit den auf S„ 363 BU ausgesprochenen Gedanken, "das Pehlen einer Gewißheit über die Errettung und zulängliche Verbleibspuren für das Gewinnen der Identitätsprüfung könnten erschwerend wirken”o Damit wird die Revision jedoch dem Zusammenhang nicht gerecht, in dem die Ausführungen im BU So 426 stehen» Es wird nämlich hier nur die Erwägung fortgesetzt, daß trotz Unterstellung des Überlebens eine Beweiserleichterung für den Identitätsnachweis mindestens mangels Feststellung konkreter Errettungsvorgänge bei der Plucht nicht zulässig sei« Infolgedessen ist der Ausdruck "keine geringen Anforderungen" an den Identitätsnachweis im Sinne von "keine geringeren Anforderungen als im Regelfall” zu verstehen und nicht, wie die Revision meint, in dem Sinne, daß erschwerte Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt werden.
Endlich verweist die Revision zu dem Nachweis dafür, daß das Berufungsgericht unzulässig überhöhte Anfor- . derungen an den Identitätsnachweis gestellt habe, auf BU So 439c Dort heißt es:
"Neben den genannten Bedenken, die es erschweren, zu der Überzeugung von der Richtigkeit der Identitätsbehauptung zu gelangen, oo,"
Dieser von der Revision aufgegriffene Satz folgt jedoch auf einen Abschnitt BU So 433/439, der eingehend die Darstellung der Klägerin über die in der Mordnacht erhaltenen Verletzungen mit den bei der Klägerin aufgrund ärztlicher Untersuchung vom Berufungsgericht festgestellten Befunde und Narben vergleicht; ferner werden in diesem Abschnitt die Angaben der Klägerin Uber die Vorgänge in der Mordnacht einer kritischen Prüfung unterzogen« Das Oberlandesgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß ein Teil der Angaben der Klägerin über die in der Mordnacht erlittenen Verletzungen ’’unbestätigt geblieben oder widerlegt” seien (BU 0. 438) und daß die Klägerin über die Vorgänge in der Mordnacht zu dem Teil ’’offenbar krass fehl gehende Angaben” gemacht habe (BU S» 439)» Daraus wird ’’die objektive Unzulänglichkeit ihrer Darstellung’’betreffend eine Anknüpfung ihres weiteren Lebensganges und das Geschehen in der Mordnacht 1 in tatrichterlicher, das Revisionsgericht bindender Beweiswürdigung festgestellt (BU So 439)»
Wenn in unmittelbarem Anschluß an diese Feststellung die Rede ist ’’von den genannten Bedenken, die es erschweren, zur Überzeugung von der Richtigkeit der Identitätsbehauptung zu gelangen”, so ist damit nicht auf die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit des Überlebens in der Mordnacht und das Gelingen der Flucht abgestellt, sondern gerade auf die unzulänglichen Angaben der Klägerin» Die Annahme des Berufungsgerichts, daß derartig unzulängliche Angaben der Klägerin es erschweren, zur Überzeugung von der Richtigkeit der Identitätsbehauptung der Klägerin zu gelangen, läßt ebenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen»
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Damit ergibt sich insgesamt, daß das Berufungsgericht die von der Revision gerügten Verstöße gegen die Grundsätze des Beweisrechts nicht begangen hat; es hat keine höheren oder weitergehenden Anforderungen an die Beweisführungspflicht der Klägerin deshalb gestellt, weil das Überleben einer Zarentochter nicht voll erwiesen war*
Damit erledigen sich alle Rügen der Revision, die sich auf das Überleben oder die Errettung einer Zarentochter, also auch auf Hinweise über Nachforschungen nach einer Zarentochter oder auf Angaben Uber ihre Flucht und ihren Fluchtweg beziehen* Infolge der Wahr-unter Stellung behandelt das Berufungsgericht diese Behauptung der Klägerin, die jüngste Zarentochter habe die Mordnacht überlebt, insgesamt als wahr, also so, als ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht habe«. Mehr kann eine Partei im Zivilprozeß für die Behandlung ihrer tatsächlichen Behauptungen weder verlangen noch erreichen, da das Berufungsgericht keine schwereren Anforderungen an die sonstige Beweisführung der Klägerin deshalb stellt, weil die Behauptung nicht erwiesen, sondern wegen der verbleibenden starken Zweifel "nur” als wahr unterstellt ist* Die Klägerin hätte rügen können, daß sich das Gericht mit der Wehrunterstellung irgendwo in Widerspruch gesetzt habe«, Solche Rügen sind nicht erhoben; sie würden auch mangels eines derartigen Widerspruchs nicht durch-greifen*
Damit sind insbesondere folgende Rügen erledigt (wobei sich die in Klammern beigefügten Ziffern auf die Ziffern der Revisionsbegründung beziehen): Die Be-
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denken wegen der Würdigung der Aussagen der Zeugen (II AI), und KlSHHHB (II A 2), wegen des Schreibens des Metropoliten FilflB (III 2) und des Telegramms von Bjelo Boi^HP (III 5); ferner sind damit die Rügen erledigt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Beweisanträge abgelehnt oder übersehen, nämlich bezüglich der Suchaktionen durch die bolschewistischen Machthaber (IV a 1), die Vernehmung des Generals von Z|BH0 (IV a 2), Zeugnis der Brau Anna Pi^B (IV a 3), mittelbare Beweise für die Errettung der Zarentochter (IV a 4), Zeugnis des Alexis	(IV a 5)> Zeugnis des Propstes
(IV a 6), Zeugnis des Richard Gofl^H (IV b 5) und Zeugnis des Vivian	(IV	b	6)«
c) Die Klägerin meint weiter, die einseitige oder fehlerhafte Einstellung des Berufungsgerichts ergebe sich auch aus einer Bemerkung auf So 613 des Urteils*
Bei der Beweiswürdigung über die - später besonders behandelte - angebliche Friedensreise des Großherzogs von Hessen findet sich an der angegebenen Stelle (BU S» 613) folgender S^tz:
"oooAllerdings stehen der Behauptung der Klägerin das obige Beweisergebnis und die Unwahrscheinlichkeit einer Tarnanfertigung entgegen, so daß sie dieser Beweislage erfolgreich nur mit einem ganz strikten Nachweis einer Rußlandreise des Großherzogs begegnen könnte »oo"
 
Dieser Satz wäre zu mißbilligen, wenn das Berufungsgericht damit besondere Bev/eisgrundsätze flir Teile dieses Streites aufstellen und von den allgemeinen Regeln über die Beweisführung im Zivilprozeß abweichen wollteo Der Satz muß im Zusammenhang gelesen werden. Die Gesamtheit der Ausführungen zu diesem Punkt zeigt, daß das Berufungsgericht die Grundsätze des Beweisrechts nicht verkannt hat* Denn diese Worte finden sich in einer langen Beweiswürdi-gung (BU So 600 ff), die darlegt, daß nach den damaligen politischen Verhältnissen, den ergebnislosen früheren Friedensbemühungen, nach dem Ergebnis der Quellenstudien durch den Sachverständigen Professor Dr. ZeBBB sowie nach den Tagebüchern des Großherzogs und dem vorgelegten privaten Briefwechsel aus jener Zeit zwischen dem Großherzog und seiner Frau eine solche Reise nicht erfolgt sein könne* Diese Beweisführung beruht Mim wesentlichen auf den in Fotokopie beigebrachten Tagebucheintragungen des Großherzogs aus der Zeit vom 18. Februar 1916 bis 9* April 1916, ferner auf dem beiderseitigen Schriftwechsel des Großherzogs mit der Großherzogin Eleonore aus derselben Zeit, auf den dazu gemachten Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. ZeflB und dessen Ausführungen als historischer Sachverständiger” (BU S* 601)* Die Beweiskraft der genannten Urkunden, deren Anfertigung von der Hand der Großherzogin und des Großherzogs nicht bestritten ist, wird von dem Sachverständigen Ze|m zunächst aus dem in sich geschlossenen Inhalt der Urkunden hergeleitet; es wird zu
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einzelnen Punkten (z«»B«, Teilnahme des Großherzogs an der Kaiserparade) die Richtigkeit des Urkundeninhalts anhand anderer Unterlagen, insbesondere einer Poto-graphie nachgewiesen«, Der . achverständige und ihm folgend das Berufungsgericht erörtern dann aufgrund der damaligen politischen Lage, daß erhebliche Umstände gegen eine Rußlandreise des Großherzogs sprechen * Das Berufungsgericht gelangt deshalb zu dem Ergebnis (BU S0 611/612):
"Überdies haben sich noch Beweisumstände ergeben, die das aus Tagebuch und Schriftwechsel gewonnene eindeutige Ergebnis zusätzlich bestätigen und die gerade auch den der Klägerin günstigen Aussagen entgegenstehen" «,
Zahlreiche Umstände, die von der Klägerin als für eine Reise sprechend angesehen und zu dem Teil auch als bewiesen beurteilt worden sind, werden in tatrichterlicher Würdigung als mit der Peststellung vereinbar angesehen, daß die Reise nicht stattgefunden hat«,
Gegenüber den, den wesentlichen Ausgangspunkt der Erwägungen des Oberlandesgerichts bildenden Urkunden (Briefwechsel des großherzoglichen Paares und Tagebuchaufzeichnungen) hat die Klägerin sich darauf berufen, daß diese Urkunden zur Tarnung angefertigt seien«, Das Berufungsurteil S* 612 bezeichnet "eine Tarnanfertigung vor oder gelegentlich einer Rußlandreise des Großherzogs als undenkbar"«, Der Zusammenhang dieser Urteils&telle zeigt, daß das Berufungsgericht damit nicht sagen wollte, eine solche Anfertigung sei logisch undenkbar; es wollte,
 
wie sich aus seinen eingehenden Erörterungen aller Umstände ergibt, in tatsächlicher Würdigung feststellen, daß die Annahme einer Tarnanfertigung vor oder während der Rußlandreise ausscheide, weil dazu damals ein Anlaß nicht bestanden habe« Deshalb heißt es auf So 613 BU:
"Es bleibt nur die wenn auch nicht ganz naheliegende Möglichkeit einer nachträglichen Anfertigung des Schreibwerks"*
Es heißt dann, daß eine solche Tarnanfertigung sehr unwahrscheinlich seio Alsdann fährt das Urteil fort BU So 613:
"Gleichwohl mag insoweit eine - allerdings recht unwahrscheinliche - Möglichkeit nachträglicher Tarnanfertigung vorliegen, die die Behauptung der Klägerin mit der Tatsache der Tagebuchaufzeichnungsn und des Schriftwechsels in Einklang bringen könnte« Allerdings stehen der Behauptung der Klägerin das obige Beweisergebnis und die Unwahrscheinlichkeit einer Tarnanfertigyng entgegen, so daß sie dieser Beweislage erfolgreich nur mit einem ganz strikten Nachweis einerRußlandreise des Großherzogs begegnen könnte«"
Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß das Berufungs gericht die Urkunden (Briefwechsel und Tagebuch) nicht nur als Anscheinsbeweis gewertet hat, zu dessen Nichtberücksichtigung bereits ausreichen würde, wenn die Beweisanzeichen durch andere Beweismittel erschüttert wären, und zu dessen Beseitigung nicht "der strikte Gegenbeweis" erfordert wird. In Verbindung mit den
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erwähnten weiteren Umständen mißt das Berufungsgericht in tetrichterlicher Würdigung vielmehr dem Urkundeninhalt einen Beweiswert zu, der nur bei Erbringen sehr schwer wiegender anderer Umstände gemindert oder beseitigt werden könne» Nur das ist nach Auffassung des Senats mit dem von der Revision aufgegriffenen Satz gemeint» Bas Verlangen, daß solch schwerwiegende Umstände bewiesen werden müssen, um das Gericht bei der abschließenden Würdigung zu einem anderen Beweisergebnis zu führen, enthält jedoch keinen Rechtsirrtum»
Ob die von der Klägerin erbrachten oder angebotenen Beweise geeignet waren, zur Peststellung "schwerwiegender Umstände" zu führen, unterliegt an späterer Stelle dieses Urteils der Prüfung»
d)	Die Klägerin hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung m i.t zweierlei Maß gemessen, habe von der Klägerin fast den Nachweis absoluter Sicherheit verlangt, sei nur bei ihr mit ganz besonderer Akribie vorgegangen, habe sich dagegen.bei der Beklagten großzügig gezeigt»
Die Revision hat das in der Verhandlung vor dem Senat durch verschiedene Stellen der Beweiswürdigung zur Präge des Erinnerungswissens der Klägerin nachzuweisen versucht»
Richtig ist auch hier wieder, daß es - wie dargelegt ein Verfahrensfehler wäre, wenn das Gericht zu starke, fast unerfüllbare Bev/eisanforderungen stellen und wenn
 
es unter Beachtung der Begrenztheit des menschlichen Erkenntnisvermögens sich nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen würde, der im allgemeinen - ungenau - als eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bezeichnet wird« Fehlerhaft wäre es auch, wenn das Berufungsgericht einseitig und zu dem Nachteil einer Partei höhere Beweisanforderungen als bei der Gegenpartei stellen würde,
 Die Überprüfung des Urteils, insbesondere der von der Revision besonders hervorgehobenen Stellen der Urteilsgründe zeigt aber, daß das Oberlandesgericht diesen Fehler nicht begangen hato Die von der Revision herausgestellten Sätze der Begründung betreffen durchweg das sogenannte Erinnerungswissen der Klägerin, Gewiß klingen einzelne dieser Begründungen für sich allein betrachtet auffallend und fast zu eng. Aber die Revision übersieht hier die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, welche Maßstäbe es an die Beweiskraft des sogenannten Erinnerungswissens gelegt hat. Das Oberlandesgericht hat zu Beginn dieses Abschnitts (BU S, 550 ff) folgendes dargelegt: Der Wiedergabe derartigen Erinnerung sw is sens fehle - selbst wenn die geschilderte Begebenheit wahr sei - jeder Beweiswert für die Identität, wenn feststehe, daß die Klägerin die Kenntnis aus anderen ihr zugänglich gewesenen Quellen statt aus eigenem Erleben erlangt habe. In Übereinstimmung mit dem Landgericht könne das Oberlandesgericht darüber hinaus schon dann solchen Äußerungen der Klägerin keinen vollen Beweiswert für eine Personenidentität beimessen, wenn eine durch konkrete Umstände nahegebrachte Möglichkeit
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anderweitiger Unterrichtung bestehe • Im Gegenteil spreche gegen eine Identität, wenn die behaupteten Erinnerungen sich als unrichtig erwiesen hätten, ohne durch Erinnerungsfehler oder Gedächtnislücken erklärt zu sein. Da der Lebensweg der Klägerin von der Zeit an, als die Frage einer Personengleichheit mit der Großfürstin Anastasia aufgetaucht sei, in hohem Grade für sie und ihre Umwelt durch die Befassung mit dieser Identitätsbehauptung beeinflußt gewesen sei, würden grundsätzlich frühe Erinnerungsäußerungen noch am ehesten die innere Wahrscheinlichkeit in sich tragen, aus selbst erlebtem Dasein als Zarentochter zu stammen* Gerade für diese erste Zeit fehle es weitgehend an solchem Materialo Im Gegenteil habe sich die Klägerin in der ersten Zeit in der DaflHHB Anstalt allen Fragen verschlossen und Besuchern gegenüber ablehnend o*eigt. Schon in dieser Zeit habe andererseits die Klägerin viel Material gehabt, das ihr Wissen intimer Einzelheiten über das Leben der Zarenfamilie habe vermitteln können* Sie habe laufend Bilder von Emigranten bekommen, bei der Familie von Schwabe zahlreiche Bücher, Broschüren, Fotoalben und Bilder zur Verfügung gehabt; auch.von vielen Besuchern der sie betreuenden Familien Geschichten und Erinnerungen vom Leben am Zarenhof gehört* Auch später habe die Klägerin sich viel mit historischer Literatur beschäftigt* Es sei zwar nicht erwiesen, daß die Klägerin die seit 1919, insbesondere nach 1920 erschienene gesamte Memoirenliteratur mit einer Fülle intimster Einzelheiten von Vorgängen aus dem Leben der Zarenfamilie gekannt habe, aber gewisse Auffälligkeiten und ihre eigene zögernde Einlassung
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legten die Möglichkeit einer Kenntniserlangung solcher Einzelheiten anders als aus eigenem Erleben in vieler Hinsicht nahe«
Das Berufungsgericht hat sich dann (BU S, 550 - 600) mit den verschiedensten Einzelvorgangen sowie auch mit der angeblichen Eriedensreise des Großherzogs von HHHR befaßt» Die Einzelheiten brauchen hier nicht erörtert zu werden, weil sic größtenteils später noch behandelt werden» Die Revision greift aber viele dieser Eälle - wie gesagt - mit der allgemeinen Rüge an, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt, wenn es Beweismittel nur gelten lasse, falls sich nicht ausschließen lasse, daß die Klägerin die Kenntnisse auf andere Weise als durch eigens Erleben erlangt haben könne»
Die Revision legt jedoch ihrem Vortrag, vor allem auf S«ite 54 der Revisionsbegröndungsschrift, eine Darstellung zugrunde, die nicht dem Inhalt des Berufungsurteils entspricht» Dieses sagt auf S» 550:
MDaß jeder Uberzeugungswert solchen vorgeblichen Erinnerungswissens auch bei zutreffendem Sachinhalt völlig entfallen muß, wenn und soweit jeweils die Entnahme der von der Klägerin geäußerten Kenntnis aus Ihr zugänglich gewesenen Quellen mit mehr oder weniger genauer Darlegung Im einzelnen positiv nachgewiesen ist, steht außer Erage."
Diese Auffassung ist zutreffend, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen» Im folgenden Satz erörtert das Berufungsgericht diejenigen Kenntnisse, die
 
beruhen auf einer "durch konkrete Umstände nahe gebrachten Möglichkeit solcher anderweitigen Unterrichtung" * Das Berufungsgericht mißt dem auf solcher Kenntnis beruhenden Wissen der Klägerin
"keinen vollen Beweiswert mehr für die Personenidentität bei, da zur erschöpfenden Schlüssigkeit solcher Beweisführung nicht nur die verlautbarte Kenntnis selbst gehört, sondern auch gerade ihre Verwurzelung im früheren individuellen-persönlichen Wissen und Erleben der Zarentochter Anastasia vor der Mordnachto Dies gilt umsomehr, wenn unter den vorgeblichen Erinnerungen besonders gewichtige in ihrem Sachgehalt zu bezweifeln bleiben oder vollends als unrichtig dargetan sind, ohne daß dieserhalb Gedächtnislücken oder einfache Erinnerungsfehler alltäglicher Art in Anspruch genommen werden könnten"«
Das Berufungsgericht behandelt also beide Gruppen der Kenntniserlangung unterschiedlich« Es unterscheidet zwischen "abstrakt denkbarer" Kenntniserlangung und einer Kenntnis, die auf einer"durch konkrete Umstände nahegebrachten Möglichkeit solcher anderweiten Unterrichtung" beruht« Es verlangt also nicht, wie es auf So 34 der schriftlichen Revisionsbegründung heißt,
"fast schon einen Rachweis mit mathematischer Sicherheit, um sich eine Überzeugung zugunsten der Klägerin zu bilden"» Das Berufungsgericht stellt nur in nicht zu beanstandender Weise auf die konkreten Verhältnisse des zu entscheidenden Palles ab« Das kommt auch in dem oben wiedergegebenen Schlußsatz über Erinnerungen zu dem Ausdruck, "die ihrem Sachgehalt nach zu bezweifeln bleiben oder vollends als unrichtig dargetan sind, ohne daß dieserhalb Gedächtnislücken
 
oder einfache Erinnerungsfehler alltäglicher Art in Anspruch genommen werden könnten",
Von diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts, nicht von dem, was die Revision als Ausführung des Berufungsgerichts ansieht, ist auszugehen, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Die Frage,ob die geschilderten Vorkommnisse und das Erinnerungswissen der Klägerin als Beweis für die Identität mit der Großfürstin Anastasia verwertet werden konnten und ausreichten, unterlag allein der Würdigung durch das Berufungsgericht, Es war Aufgabe und Pflicht des fatrichters und blieb in seiner Verantwortung, unter Verwertung des gesamten Prozeßstoffes und der umfangreichen Beweisaufnahme aus dem Inbegriff der Verhandlung nach seiner freien, aber pflichtgemäßen Überzeugung zu entscheiden, ob diese geschilderten Vorkomnisse als wahres Erinnerungswissen einer Zarentochter zu werten waren (§ 286 ZPO), Das Berufungsgericht hat sich diese Aufgabe nicht leicht gemacht, sondern ist dabei nach Auffassung des Revisionsgerichts sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen. Jedenfalls ist der allgemeine Ausgangspunkt des Berufungsurteils aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3, Die Revision sieht einen weiteren allgemeinen und grundsätzlichen Fehler des angegriffenen Urteils darin, daß das Oberlandesgericht es unterlassen habe, eine Gesaratschau und eine Gesamtabwägung
 
vorzunehmen. Die Revision hat dabei in der Verhandlung ihre Beweisführung mit einem Mosaikbild verglichen: auch hier ergäben sich ein Ergebnis und ein Bild erst durch die Zusammenfügung vieler kleiner Steinchen; wenn die einzelnen Steinchen ungenau, unscharf oder teilweise zerbrochen seien, dürfe man sie nicht ganz v/egtun, weil sie bei einer Einfügung in das Gesamtbild bei einer Betrachtung aus der richtigen Entfernung plötzlich doch einen bestimmten Eindruck vermittelten« Die Klägerin führe einen Indizienbeweis« Das Berufungsgericht hätte alle einzelnen Beweismittel zusammen-fassend würdigen müssen und dann erkannt, daß sich aus der Zusammenfassung geringer Einzelbeweise mehr ergeben könne. Zwar könnte ein Erinnerungswissen mit der Erwägung abgetan werden, eine Kenntnis aus anderen Quellen sei nicht auszuschließen; wenn sich aber derartiges Erinnerungswissen häufe, müsse nach der Lebenserfahrung eine größere Vfahrscheinlichkeit dafür angenommen werden, daß es sich um echt Erlebtes handele«
Richtig ist, daß bei einer Beweisführung durch Indiziea nicht nur jedes Indiz und Beweisanzeichen für sich gewertet werden darf, sondern eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung nötig sind; denn das auffallende Zusammentreffen mehrerer für sich allein unergiebiger oder unscheinbarer Indizien kann eine andere Schlußfolgerung ergeben oder ermöglichen. Das Berufungsgericht hat aber diesen - für einen Tatrichter selbstverständlichen - Grundsatz nicht übersehen. Es hat nicht nur bei jedem größeren Abschnitt (Erinnerungs-
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 wissen, Wiedererkennungszeugen, KÖrpermerkmale, geistiges Bild usw.) für diesen Teil eine Gesamt-schau, sondern auch vor der abschließenden Beurteilung eine Gesamtwürdigung vorgenomraen. Bas Berufungsgericht hat nach dem Inahlt der UrteilsgrUnde immer wieder das Ergebnis der ganzen Beweisaufnahme im Auge behalten sowie den gesamten Inbegriff der Verhandlungen gewürdigt. Es bringt an mehreren Stellen eine solche Gesamtwürdigung. Bas befreite das Berufungsgericht aber nicht davon, unabhängig davon jedes einzelne Beweisanzeichen auf seine Beweiskraft für sich sorgfältig zu untersuchen. Bei der Art der Prozeßführung mit einer oft minutiösen Behandlung vieler Einzelheiten und kleinster Indizien sowie der Beibringung schier erdrückenden Materials war das Gericht gezwungen, auf vielen Seiten der Entscheidungsgründe sich mit den einzelnen Indizien und ihrer Beweiskraft zu befassen. Wenn so auch die Erörterung von Einzelfragen Uberwiegt, befassen sich aber beispielsweise folgende Stellen mit der erforderlichen Gesamtschau; BU S. 359 - 364, 550 - 551, 612 - 613, 636 - 637» 637 - 642, 669 - 670, 694 - 695, 702 - 703.
III.
Bie.weiteren Einzelangriffe der Revision bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
1. Zur Würdigung des körperlichen Erscheinungsbildes beanstandet die Revision folgendes:
M
' » (
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 a)	Die Bewertung der verschiedenen Gutachten sei gegensätzliche
 Damit bemängelt die Revision nur die - in Wahrheit sorgfältig begründete - Beweiswürdigung des Tatrichters, ohne Verfahrensfehler aufzuzeigen*
b)	Die Revision meint weiter, die der Klägerin ungünstige Aussage des Obersten MoflHHH (BU S» 433), daß die Figur der Klägerin nicht an die Großfürstin erinnere, werde ohne weitere unterstützende Bemerkungen und Zweifel hingenommen, während das Berufungsgericht bei den der Klägerin günstigen Aussagen anders vorgehe und insbesondere den Nachweis verlange, woher die Zeugen genaues Wissen hätten«.
Auch das ist ein bloßer Angriff auf die Beweiswürdigung ohne Hinweis auf einen Verfahrensfehler» Im übrigen übersieht die Revision, daß das Urteil auf S. 688/691 nähere Ausführungen über die gesamte Aussage des Zeugen MoflUPP bringt, die alles das enthalten, was die Klägerin an der früheren Stelle des Urteils vermißte
2o a) Die Revision rügt es bezüglich des Gutachtens Professor D r „ Reche als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht die Prüfungsmethode des Sachverständigen beanstandet und sich zu dem Kritiker über einen "weltberühmten und führenden" Sachverständigen gemacht habe, ohne über eine ähn-
 
liehe Sachkunde zu verfügen« Das Gericht hätte in Ausübung des Fragerechts vorher auf seine Bedenken Hinweisen müssen; dann hätte die Klägerin weitere Gutachten angeregt»
Die Rüge ist unbegründet«
Gegenstand der Prüfung durch das Revisionsgericht ist bei beanstandeten Würdigungen von Sachverständigengutachten durch den Tstrichter nicht die Frage, ob die Überzeugung, zu der das Berufungsgericht gelangt i3t, richtig ist, sondern lediglich die Frage, ob bei der Uberzeugungsbildung ein Verfahrensverstoß oder sonstiger Rechtsfehler erkennbar ist» Denn das Revisionsgericht hat das angefochtene Urteil nur in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und darf nicht etwa Gutachten von Sachverständigen selbständig oder gar anders als der Tatrichter würdigen» Zu dieser revisionsrichterlichen Aufgabe gehört allerdings die Prüfung, ob etwa der Tatrichter sich seine Überzeugung gebildet hat, ohne die sich ihm bietenden wissenschaftlichen Erkenntnismittel auszuschöpfen und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinanderzusetzen, wie sie beispielsweise in wissenschaftlichen Gutachten oder Veröffentlichungen vorliegen» Jedoch darf ein Fehler bei der Überzeugungsbildung de3 Tatrichters nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Ergebnis seiner Würdigung von dem Urteil eines anderen Sachverständigen oder von einer bekannt gewordenen anderen wissenschaftlichen Meinung abweicht« Die Würdigung des Gutachtens Sachverständiger;durch«den Tatrichter, vj: muß aber erkennen lassen, daß seine etwa abweichende
 Meinung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (BGH NJW 1951, 566; MDR I960, 659)» Fehler des Berufungsgerichts sind hier nicht erkennbar*
Jedes Gericht ist verpflichtet, die von ihm verwerteten Gutachten Sachverständiger kritisch zu beurteilen,, Bas gilt auch gegenüber "weltberühmten und führenden" Sachverständigen» Denn es ist Aufgabe des Richters und nicht des Sachverständigen, den Prozeß zu entscheiden» Gutachten müssen dabei für den Richter nur im Gedankengang nachvollziehbar, dagegen für einen Fachmann in allen Schlußfolgerungen nachprüfbar sein« Für diese richterliche Aufgabe benötigt der Richter nicht selbst die Sachkunde des Sachverständigen; er kann sie bei den vielfältigen ihm zur Entscheidung unterbreiteten Wissensgebieten auch nicht besitzen»
Bas Berufungsgericht hat sich hier mit dem auch in der Rechtsprechung und im juristischen Fachschrifttum behandelten Problem der Erbbiologie und der Bedeutung erbkundlicher Gutachten näher befaßt, wie aus den Urteilsgründen und einer Zusammenstellung von Fachmaterial in den Akten hervorgeht« Die kritische und gewissenhafte Beurteilung der Gutachten von Professor Br« RecSl durch das Oberlandesgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen« Bas Gericht hat die Gutachten und die übrigen gutachtlichen Äußerungen sorgfältig verarbeitet und auf über 50 Seiten seiner Gründe bewertet» Es hat die entscheidenden Erwägungen bezüglich des Knicks an der Ohrkrerape des rechten Ohres aus dem
 
Bildmaterial aller Sachverständigen und teils sogar aufgrund der eigenen Ausführungen von Professor Br» Rec® gewonnen. Bas Berufungsgericht ist dabei nur zu der vorsichtigen Folgerung gelangt, daß das rechte Ohr der jüngsten Zarentochter "hochwahrschein-lich" nicht mit dem rechten Ohr der Klägerin ubereinstimme (BU So 465)» und hat daraus nur ein starkes Indiz gegen die Identitätsbehauptung der Klägerin gezogen (BU So 467)o Bann durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des sonstigen Ergebnisses der Überprüfung des körperlichen Erscheinungsbildes sehr wohl zu dem Gesamtergebnis kommen, daß die Identität nun nicht nachgewiesen sei (Bü S. 479)» Seine Zusammenfassung geht bezüglich des körperlichen Erscheinungsbildes dahin (BU S. 702), daß das körperliche Erscheinungsbild zur Gesichtsform zwar einige Ähnlichkeiten allgemeiner Art aufweise, zur Nase allenfalls eine Ähnlichkeit im Gesamtausdruck, zu dem linken Ohr einige Merkmalsähnlichkeiten zu einigen Mitgliedern der Zarenfamilie und zur Pußform eine Ähnlichkeit in der Ballenbildung; demgegenüber sei das rechte Ohr höchstwahrscheinlich ungleich; auch fänden sich Unterschiedlichkeiten der Lidspalte und des Philtruras; für einen Unterschied der Gebißform sei ein gewisser Anhalt vorhanden» Zu diesem Ergebnis des körperlichen Erscheinungsbildes traten die Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme hinzu (BU S. 702/705), die insgesamt dem Berufungsgericht nicht mehr zur Bildung der Überzeugung von der Personenidentität der Klägerin mit der Großfürstin Anastasia ausreichten.
I
t
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Diese vorsichtigen Wertungen zeigen insgesamt keinen Rechtsfehlero
h) Die Revision trägt weiter vor, da das Berufungsgericht feststelle, daß die Altersstabilität des Ohres noch völlig unerforscht sei, hätte es aus dem Vergleich der Ohrmuscheln nicht seine für die Klägerin nachteiligen Schlüsse unter Zugrundelegung der Auffassung ziehen dürfen, es entspreche allgemeiner wissenschaftlicher Auffassung, daß die Knorpelstruktur des menschlichen Ohres Bereits in früher Jugend ihre für den ganzen Lehensablauf bleibende Gestalt erlange und von Altersveränderungen des (Trägers nicht irgendwie wesentlich betroffen werde*
Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht (BU So 459/460) von der üAltersstabilitätu des Ohres ausgeht und daraus Schlüsse zu dem Nachteil der Klägerin zieht; bei der Gesaratwürdigung der Gutachten über den Ohrenvergleich (BU S. 467) nimmt das Berufungsgericht aber zugunsten der Klägerin entsprechend ihrem gelegentlichen Vortrag an, daß die wissenschaftliche Forschung über die Altersstabilität des Ohres noch keinen abschließenden Stand erreicht habe, und wertet deshalb das Gesamtergebnis nicht als IdentitätsausSchluß, sondern nur als ein starkes Indiz gegen die Identitätsbehauptung der Klägerin. - Im übrigen könnte die Revision aus ihrer (These, daß sich die Knorpel Struktur des Ohres im Alter verändere, nichts für ihren Standpunkt herleiten, weil dann noch stärkere Bedenken gegen das Gutachten von Professor Br. Reci^ erhoben werden müßten, denn dann könnten die festgestellten
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Ähnlichkeiten auf Altersveränderungen beruhen, damit Zufallsspiel der Natur und nicht Beweis für eine Identität sein,
 Die Ausführungen der Revision weisen daher zu diesem Punkte keinen Widerspruch im Berufungsurteil nach, der sich zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben könnte,
c)	Zur Ausübung des Fragerechts bestand für das Oberlandesgerioht kein Anlaß, da es den Sachverständigen Reche mehrfach persönlich, auch unter Zuziehung weiterer Sachverständiger zu seinem Gutachten gehört hatte. Bei diesen Anhörungen waren die Bedenken gegen einzelne 2eile des Gutachtens ausreichend erörtert,
 Bine nochmalige Anhörung war schließlich undurchführbar, weil der Sachverständige RecS nach Mitteilung der Klägerin (Schriftsatz vom 4, Oktober 1966 Seite 50) im Jahre 1966 verstorben war.
Bas Berufungsgericht hat von Anhörung weiterer Sachverständigen Abstand genommen (BU S. 4Q0), weil das Prüfungsmaterial nicht weiter ergänzt werden könne und nach der eingehenden Prüfung gerade durch Professor Br. Rec® neue Gesichtspunkte schwerlich eingeführt werden könnten. Biese Frage unterlag dem Ermessen des Gerichts (§ 404, 412 ZPO); ein Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens ist danach nicht ersichtlicho
 
d)	Die Revision findet einen Denkfehler darin, daß das Berufungsgericht das Vorgehen des Sachverständigen Reche im Verhältnis zur Sippe SchaflBHB Beanstandet hat.
Das trifft nicht zu.
Der Sachverständige hatte auch Ähnlichkeiten mit der SchaflÜB^-Sippe überprüft und hei fast allen Merkmalen die größere oder geringere Ähnlichkeit mit der SchaflHBB-Sippe oder der Familie RoBHB erörterte Das Berufungsgericht hat (BU S« 443) nur Bedenken dagegen geäußert, den Ausschluß einer Identität mit Franziska SchaflBBD zugleich als "Ergänzung, Verstärkung und Bestätigung" für eine Identität der Klä-, gerin mit der Großfürstin Anastasia zu Verwerter; »weil nicht die Wahl nur zwischen der Großfürstin Anastasia und Franziska SchaflBI^B Bestand«
Der Sachverständige hatte sich nach dem Inhalt des Gutachtens in der Tat durch die Verneinung einer Ähnlichkeit mit der SchaflHlB^-Sippe Beeinflussen lassen« Auf Seite 32 seines Gutachtens hat er als Ergebnis des Vergleichs der Gesichtsformen ausdrücklich erklärt, daß nach der Gesichtsform eine Identität der Klägerin mit Franziska SohaflBBBI mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschlia3en, ihre Identität mit der Großfürstin Anastasia aBer außer-ordentlich wahrscheinlich sei, "zwei Ergebnisse, die sich gegenseitig ergänzen, verstärken und Bestätigen«
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Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind richtig und enthalten keinen Denkfehler; im Gegenteil liegt ein solcher Denkfehler bei dem Sachverständigen vor,
e)	Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, weil das Oberlandesgericht den Sachverständigen Prof * Dr« Rec® in einer anderen Besetzung als bei der späteren Entscheidung angehört habe; ein solcher Wechsel der Richterbank sei unzulässig, weil über Glaubwürdigkeit und Bewertung eines Sachverständigen nur aufgrund unmittelbaren Eindrucks entschieden werden dürfe«
Die Rüge ist unbegründet, und zwar aus Erwägungen, die auch für die Behandlung weiterer gleichlautender Rügen für andere Beweismittel von Bedeutung werden:
Die Zivilprozeßordnung geht davon aus, daß das erkennende Gericht eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen darf, wenn es die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat, also die Zusammensetzung des Gerichts zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung gewechselt hat« Sonst wäre die Einrichtung des beauftragten und ersuchten Richters überflüssig und unverständlich« Das Gesetz geht auch von der Einheit der Verhandlung nach Einlegung einer Berufung aus: Das Berufungsgericht würdigt selbständig die Ergebnisse der Beweisaufnahme des vorangegangenen Rechtszuges«
 
Anträge auf Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht gelten als Anträge auf erneute Vernehmung des Zeugen, wenn das Beweisthema sich nicht ändert» Ein Richterwechsel nach der Beweisaufnahme erfordert also grundsätzlich keine Wiederholung der Beweisaufnahme (BGHZ 32, 233/235; BGH VersR 1967, 25)»
Allerdings darf bei einer Entscheidung nur berücksichtigt werden, was auf eigener Wahrnehmung aller Richter beruht, aktenkundig ist und wozu die Parteien sich zu erklären Gelegenheit hatten» Deshalb darf nach einem Richterwechsel für die Würdigung einer früheren Zeugenaussage nur das berücksichtigt werden, was im Protokoll niedergelegt oder sonst Gegenstand der Verhandlung gewesen ist»
Dabei wird für die Aussagen von Zeugen und die Vernehmung von Sachverständigen der Unterschied zwischen der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen oder Sachverständigen und der' sachlichen Glaubhaftigkeit (Beweiskraft) des Beweismittels von Bedeutung, wie der Senat früher näher entwickelt hat (BGH, Urt» v» 13o Juli 1967 - III ZR 204/65 = DRiZ 1967, 361)»
Bei einem Richterwechsel nach der Beweisaufnahme geschieht die Verwertung der Aussagen im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Protokolls»
Der persönliche Eindruck eines Zeugen darf deshalb bei einem Richterwechsel nur berücksichtigt werden, wenn er im Protokoll niedergelegt und in die Verhandlung eingeführt ist (RG Warn 1926 Nr» 173; JW 1933, 2215;
 
1958, 2981; 1959, 650; BGH LM ZPO § 555 Nr, 4; BGH VersR 1967, 25)o Palls also bei einem Richterwechsel nach der Beweisaufnahme das anders besetzte Gericht in der Schlußverhandlung die vom vernehmenden Richter bejahte persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen anzweifeln oder davon abweichen will oder meint, daß es für die Entscheidung maßgeblich auf einen eigenen Ein-durck ankomme, ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht in der neuen Besetzung unumgänglich (BGH LM ZPO § 598 Nr«, 2 und 5; BGHZ 32, 253/237)o
Eine Verletzung des so zu verstehenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnähme liegt entgegen den Ausführungen der Revision nicht vor«,
Das Oberlandesgericht hat die persönliche Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit des Sachverständigen Br«, Rec® nicht in Zweifel gezogen, sondern nur den sachlichen Inhalt seines Gutachtens gewürdigto Bas war trotz Wechsels der Richterbank zulässige
f)	Der weitere Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe gerade bei dem Sachverständigen Rec® die Beweisanforderungen überspannt, ist unbegründet, weil ein solcher Verfahrensverstoß auch hier nicht ersichtlich ist« Bern Berufungsgericht war gestattet, wegen der unzulänglichen Vergleichsmöglichkeiten die Bewertung einzelner körperlicher Merkmale als unergiebig oder unerheblich auszuscheidenv. So war es beispielsweise zulässig, die Augenfarbe für die IdentitätsprUfung als unerheblich auszuscheiden,
 
weil weder die Augen dex* Großfürstin Anastasia noch deren genaue Farbgruppen zu dem Vergleich zur Verfügung standen und der Sachverständige nur bemerkt hatte, die Augenfarbe der Klägerin füge sich besser in die graublauen bis blauen Töne der Zarenfamilie ein»
Falsch ist der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Wertung dieses Gutachtens eine Zusammenfassung seiner Würdigung aller Finzelpunkte versäumt; die Zusammenfassung findet sich an mehreren Stellen des Urteils, beispielsweise S« 479 und 702»
g)	Professor Dr. Ree® hatte im Termin am 17o April 1964 ein von ihm gefertigtes Vergleichsbild vorgelegt, das die Klägerin im Profil nach einer Aufnahme aus dem Jahre 1953 und die jüngste Zarentochter in einer Vorderansicht nebeneinander enthält; durch vier Parallelstriche sollte die Deckung der Gesichtsproportionen erwiesen sein*
Das Berufungsgericht hat diesem Vergleichsbild jede ernsthafte Bedeutung abgesprochen (BU S. 472/ 473), weil die Grundlage des Vergleichs zu zweifelhaft sei, wenn ein Jungraädchenbild dem Bild einer alternden Frau, noch dazu ein Profilbild einem Frontalbild gegenübergestellt werde; auch seien die Aufnahmebedingungen nicht bekannt. Das war ohne Verfähigensverstoß möglich.
Die Revision trägt dazu vor, die Klägerin habe beantragt gehabt, den Sachverständigen BcuBB nochmals zu der von ihm offengelassenen Frage zu hören, daß durch eine Vergrößerung der Lichtbilder eine Beeinflussung der Proportionen nicht erfolgt sei«, Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag als unerheblich abgelehnt, weil das Vergleichsbild aus den angegebenen Griinden kein ernsthaftes Beweisindiz sei* Das zeigt keine Ermessensverletzung bei der Entscheidung, ob ein bereits vernommener Sachvex’ständiger nochmals zu einer von ihm bereits behandelten Frage vernommen werden soll«,
3o Die Klägerin hatte im Erbscheinsverfahren ein anthropologisches Privatgutachten von Professor von £1	und
D r o K 1 e	vom	26«, Juli 1953 nebst einem
 Ergänzungsgutachten von 1959 vorgelegt«, Das Berufungsgericht hat diesem Gutachten kein besonderes Gewicht beigemessen (BIT S«, 450/452), weil die Sachverständigen als Jugendbild der Großfürstin Anastasia versehentlich ein Bild ihrer Schwester Maria verwendet hätten, nämlich das Bild I 3 der Bildtafel; in ihrem Nachtragsgutachten hätten sie den Irrtum wieder auf ein anderes Bild bezogen, aber das Maria-Bild nicht weiter behandelt, sondern dargelegt, daß infolge der Geschwisterähnlichkeit die Merkmale der Großfürstin Maria stellvertretend für die Großfürstin Anastasia eintreten könnten«
 
Die Revision rügt es als Verfahrenofehler, daß das Berufungsgericht nicht den Sachverständigen und die Klägerin auch auf den neuen Irrtum hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätten,,
Die Rüge ist unbegründet, denn beide Parteien hatten sich mit diesem Irrtum in den Schriftsätzen befaßto Gegenüber einem von einer Partei eingereichten Privatgutachten brauchte das Gericht weiteres nicht zu veranlassene Es durfte auch davon ab-sehen, einer solchen Arbeit eines Sachverständigen besonderes Gewicht beizu demessen, wenn nach Entdeckung dieses Irrtums das Bild einer Schwester stellvertretend für das Bild der Großfürstin Anastasia cintreten sollte»
4« Unter den anthropologischen Sachverständigen befand sich auch Prof» 01	9	Di®
Revision trägt vor, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 4«, Oktober 1966 auf So 51 Sachverständigenbeweis dafür angeboten, daß Professor ClflüfB keine anthropologische Sachkunde besitze, und Zeugenbeweis dafür, daß er aus der Gutachterliste der anthropologischen Gesellschaft gestrichen worden sei«
Die Revision irrt, denn ein solcher Beweisantrag ist an der angegebenen Aktenstelle, die die Zusammenfassung der noch aufrecht erhaltenen Beweisanträge enthielt, nicht erwähnt« Der Prozeßbe-
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vollmächtigte der Klägerin hat in der Verhandlung auf Befragen eine weitere Erklärung nicht abgegebene
 Im übrigen war die Tatsache der Streichung aus der privaten Gutachterliste, die Professor ClBHB als irrig und unbegründet bezeichnet hatte, für sich allein für die Sachkunde unerheblich«*
5o Die Revision rügt weiter als Verfahrensfehler, daß das Gericht es abgelehnt habe, den Gutachter Klenke über Grundlagen und Methoden des erbbiologischen Abstammung s Vergleiches zu hören«,
Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag abgelehnt (BU S, 480), weil ihm insoweit die Erläuterungen genügten, die Professor Br.'Rec® in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner persönlichen Vernehmung insbesondere anhand des von ihm überreichten Beobachtungsbogens Über die erbbiologischen Abstammungsuntersuchungen gegeben habe, zu demal es hier nicht schlechthin um die Bewertung einer erbbiologischen Abstammungsuntersuchung gegangen sei? weil nicht zwei lebende Menschen zu vergleichen gewesen seien, sondern die Präge im Vordergrund gestanden habe, ob die für eine vollkommene erbbiologische AbstammungsunterBuchung notwendigen Voraussetzungen faktisch geschaffen worden seieno
 
Die Revision rügt das als Verfahrensverstoß, v;eil das Berufungsgericht diese Frage nicht sachgemäß beurteilen könne* Der Senat vermag jedoch einen Rechtsfehler bei Ausübung des tatrichterlichen Ermessens für Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht zu erkennen, zu demal die Bedeutung derartiger Gutachten vielfach auch im juristischen Schrifttum und in der Rechtsprechung erörtert worden ist (RGZ 168, 187; BGH DRiZ 1961, 257; BGHZ 2, 6; 7? 116/118; 40, 367/377; BGHSt 5, 34* - Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2«. Aufl* 1957, So 624 bis So 627 von Dünnebier)« Die Gründe des angefochtenen Urteils zeigen, daß sich das Oberlandesgericht mit diesen Problemen vertraut gemacht hat«
6o Das Berufungsgericht hat auch den Antrag der Klägerin abgelehnt, Frau K a 00|0 - L i n0 -zu ihren Versuchen zu hören, durch ein Auf-einanderlegen von Fotogesichtsteilen der Klägerin und der jüngsten Zarentochter deren Personengleichheit zu beweisen (BU S» 480/81)« Es hat zur Begründung ausgeführt,-daß sich hinsichtlich der vergleichenden Bewertung der Personenmerkmale durch ein derartiges Verfahren nichts ändere; es komme nicht darauf an, daß sich Fototeile decken ließen, sondern ob abgebildete Personen auch in den aus den Bildern ermittelbaren Merkmalen im einzelnen und insgesamt übereinstimm ten*
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Diese Begründung ist überzeugend und läßt einen Fehler bei Anwenden des Ermessens zurHinzuziehung von Sachverständigen nicht erkennen« Die Revision vertritt zv/ar eine andere Auffassung, doch zeigt sie insoweit keinen Verfahrensfehler auf«
7« Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin abgelehnt, ein anthropologisches Obergutachten einzufordern (BIJ So 480), weil das zu prüfende Material annehmbar nicht noch weiter ergänzt werden könne und nicht anzunehmen sei, daß nach der eingehenden Prüfung durch den Sachverständigen Dr« Ree® noch neue wesentliche Gesichtspunkte eingeführt v/erden könnten«
Die Revision rügt das als fehlerhaft und mangels richterlicher Sachkunde als unzulässige vorweggenom-mene Beweiswürdigung«
Die Rüge ist unbegründet« Das Gericht hatte vier anthropologische und erbbiologische Gutachten zur Verfügung, nämlich aus dem Erbseheinsverfahren die Gutachten von Professor Pi^BB und Professor ClBHM’ das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten von Professor Dr« von EiflBMi und Dr« Kl 4M sowie das gerichtlich erforderte Gutachten des Anthropologen Professor Dr« Ree® - teils mit Ergänzungsgutachten -und schließlich das ergänzende Gutachten des Bildsachverständigen Beu®B« Das Oberlandesgericht hat die Sachverständigen Professor Dr« Rec®, Professor Clfl®i und B@u®B persönlich angehört«
 
Das Berufungsgericht hat diese Bitte um Anhörung eines weiteren Sachverständigen als Antrag auf Zuziehung eines Ohergutachters aufgefaßt« Das ist nach der Prozeßlage nicht zu beanstanden« Die Einholung eines Obergutachtens steht im Ermessen des Tatrichters (§ 412 ZPO) und ist nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise geboten« Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß es auch im Zivilprozeßverfahren angemessen erscheint, die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs« 4 StPO rechtsähnlich anzuwenden« Danach darf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen sogar dann abgelehnt werden, wenn das erste Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen hat, was bei Zeugenaussagen nicht zulässig wäre; das gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Porsohungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH DRiZ 1967» 166)« Ein solcher Pall ist weder ersichtlich noch vorgetragen, da insbesondere die Klägerin immer wieder den Sachverständigen Dr« Reche als die berühmteste Kapazität auf diesem Gebiet bezeichnet hatte«
Die Rechtsprechung hat gelegentlich ein Obergutachten auch dann für erforderlich gehalten, wenn eine besonders schwierige Präge zu entscheiden sei oder das vorgelegte Gutachten grobe Mängel aufweise
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(BOH MDR 1953? 605)» Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben»
Selbst wenn das Begehren der Klägerin nicht als Antrag auf Einholung eines Obergutachtens aufzufassen gewesen wäre, würde das am Ergebnis nichts ändern« Denn die Zuziehung weiterer Sachverständiger steht im Ermessen des Tatrichters (§ 412 ZPO); eine Verletzung dieses Ermessens ist hier nicht erkennbar«
8* Zu den Schriftgutachten:
a)	Der Wechsel der Richterbank ist bezüglich der
 Sachverständigen Bee	aus	den
 oben erörterten Gründen unerheblich, weil das Gericht die persönliche Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit der Sachverständigen nicht beanstandet und auch sonst keine Bedenken erhoben hat, die mit einem persönlichen Eindruck der Richter zusammenhingen*
b)	Das Berufungsgericht hat seine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens Bec^) eingehend begründet, wie oben im Tatbestand wiedergegeben ist* Die Begründung ist schlüssig* Das Oberlandesgericht hat sich damit im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht gehalten» Es durfte insbesondere Zweifel daraus herleiten, daß geschlossene Sehreibleistungen der Klägerin erst aus der Zeit ab 1944 Vorlagen, während die letzten Schriften der Großfürstin Anastasia aus 1917 stammten*
Das zeigt weder eine Verletzung von Denkgesetzen noch sonst einen Verfahrensfehl^r, zu demal es sich dabei nur
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um eine von mehreren Erwägungen handelt.
Das Berufungsgericht hält es weiter für einen Mangel des Gutachtens B^cdB, daß die Sachverständige teilweise nicht methodisch sachgemäß vorgegangen sei, sondern sich intuitiver Methode bedient habe, weil die Sachverständige, wie sich aus mehreren Stellen des Gutachtens ergebe, beim Alter der Klägerin von den Geburtsdaten der jüngsten Zarentochter und für die 3hrsöhlichkeitsbildung von tiefeinschneidenden Erlebnis sen ausgegangen sei, nämlich beunruhigenden äußeren Umständen und läjensbedrohenden Störungen, Damit kann die Sachverständige nach dem Zusammenhang ihres Gutachtens nur den Vortrag der Klägerin über ihre Er-lebnisi-e in der Mordnacht und Uber ihre Flucht bis Berlin zugrundegelegt haben, obwohl dieser Vortrag bestritten war. Das Berufungsgericht hat daraufhin nicht etwa das ganze Gutachten verworfen, sondern folgert nur (EU S. 506), daß damit die Sicherheit des von der Sachverständigen gewonnenen Ergebnisses in Frage gestellt werde. Das ist wiederum eine vorsichtige Würdigung, die im Verantwortungsbereich des Satrichtere lag und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlande sgericht bei der Bewertung der Ausführungen der Sachverständigen Widersprüche zwischen dem Gutachten und dem sonstigen Beweisergebnis gefunden und sich dadurch hat beeinflussen lassen (BU S. 509): Die Sachverständige geht aufgrund des von ihr als Material
 
verwerteten Rou^BBB-Briefes davon aus, daß die Klägerin in kyrillischen Buchstaben geschulter und beschwingter als in lateinischer Schrift sei, was im reiferen Alter nur möglich sei, wenn der Urheber sich die Schriftabläufe in der Jugend fest eingeprägt und keine Schwierigkeiten habe, sich in der zugehörigen Sprache auszudrücken (BU So 507)« Demgegenüber enthält der kurze und einfache Brief auch nach dem Eingeständnis der Klägerin orthographische und kalligraphische Fehler (So 539), und hat die Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsgerichts gerade nicht dargetan, daß sie jemals die russische Sprache in Wort und Schrift voll beherrscht habe (BU 8, 529 ff)»
c)	Das Oberlandesgericht hat einen Antrag der Klägerin abgelehnt, sämtliche im April 1964 vorgelegten Schülerhefte der Zarenkinder, darunter zwei Hefte von der Großfürstin Anastasia, der Sachverständigen BeclV für ein ergänzendes graphologisches Gutachten vorzulegen (BU S» 501)e Als Begründung heißt es, daß die Sachverständige in ihrem Gutachten nur weitere Schreibleistungen der Klägerin gewünscht habe und daß es auf die Handschrift der anderen Zarenkinder nicht ankoxnme.
Die Revision beanstandet das, weil oin solches Gutachten immerhin ergeben haben würde, daß die Handschrift der Klägerin eine große Familienähnlichkeit mit den Handschriften der RoflHBP beweise»
 
Die Rüge ist unbegründet* Die Ergänzung des Gutachtens stand wie jede Zuziehung eines Sachverständigen im Ermessen des Tatrichters* Seine Entscheidung war bei der sonstigen umfangreichen Beweisaufnahme und nach der Angabe der Sachverständigen Becker vertretbar und läßt keinen Verfahrensfehler erkennen*
d) Zum privaten Schriftgutachten des französischen Graphologen Del	meint	das	Be-
rufungsgericht, daß das unvollkommene und dürftige Prüfungsmaterial sowie die eigenen Vorbehalte des Sachverständigen das Gutachten als Stütze der Behauptung der Klägerin nicht als geeignet erscheinen ließen (BU S* 516)*
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nicht beurteilen dürfen, ob das Material dem Sachverständigen ausgereicht habe* Die Rüge geht fehl, denn das Berufungsgericht knüpft an die eigenen Worte des Gutachters an, der lediglich 4- Schriftstücke zur Verfügung hatte und deshalb in seinem eigenen Gutachten wörtlich bemerkte: “Diese kleine Zusammenstellung von Unterlagen ist als Beweismaterial so unvollkommen (schlechte Presseabdrucke) und so dünn, daß ich meine Meinung nur vorbehaltlich Wiedergaben kann *** Das Gutachten kann lediglich Verwendung als Unterlage für einen beglaubigten Sachverständigen finden, der meine Schlußfolgerungen anhand von Originalunterlagen überprüfen müßte*” Von diesen vier behandelten Schriftstücken mußten weiter nach den unangefochtenen Ausführungen des Berufungsgerichts sogar noch zwei Stücke ausgeschieden werden (BU S* 515):
 
das erste Stück betraf die Handschrift von Franziska SchaflÜ^B auf einer polizeilichen Anmeldung; das andere Stück war ein undatierter Brief mit dem Wort DorflHHB» von dem die Klägerin bestreitet, ihn geschrieben zu haben.
Die Bewertung eines solchen Gutachtens durch da3 Berufungsgericht in der dargelegten Form zeigt keinen Hechtsfehler.
e)	Die Klägerin hatte weiter ein privates Schriftgutachten von einem britischen Graphologen Hanfred Lo	vorgelegt,	Die
 Revision rügt es, daß das Ob^rlandesgericht dem Gutachten skeptisch gegenübertrete, weil der Gutachter nur Fotokopien zur Verfügung gehabt hätte; darüber hatte allein der Gutachter zu entscheiden gehabt,
 Die Revision irrt, denn das Berufungsgericht hat (BU So 516) aus vielen anderen Gründen dieses Gutachten als unzulänglich gefunden, um vollen Beweis zu erbringen, insbesondere weil es aus einer geringen Zahl von Indizien und sogar ohne Motivierung aus einer Vermutung zu einer Identitätsbejahung komme. Immerhin geht das Oberlandesgericht davon aus, daß auch dieses Gutachten die dem Gutachten BecHB zu entnehmende Ähnlichkeit der Schriften der Klägerin und der Großfürstin Anastasia bestätige.
Ein Rechtsfehl^r zu dem Nachteil der Klägerin ist nicht ersichtlich.
 
9. Das Sprach wissen der Klägerin:
Zum Sprachwissen der Klägerin meint die Revision, daß das Berufungsgericht Sätze allgemeinen menschlichen Erfahrungswissens übersehen habe. Im Berufungsurteil heißt es (S, 541), daß man die einmal erv/orbene Fähigkeit, eine Sprache richtig zu verstehen, nicht durch längeren Richtgebrauch Verlieren oder verringern könne. Die Revision hält das für falsch, wie man bei Ausländsdeutschen erkennen könne, die nach langen Jahren in Übersee die deutsche Sprache nur noch gebrochen, zu demindest mit starkem Akzent sprächen. Durch einen Schock, wie ihn die Klägerin nach ihrem Vortrag erlebt habe, und durch jahrelangen Nichtgebrauch verschwinde sogar das Verständnis für eine Sprache.
Die Revision reißt hier einen einzigen S°tz einer längeren Begründung aus dem Zusammenhang heraus. Das gibt ein schiefes Bildp Das Urteil unterscheidet zwischen der allgemeinen Sprachbeherrschung und (fern Verstehen der Sprache, es geht davon aus, daß auch das Sprachverständnis der Klägerin sich durch jahrelangen Nichtgebrauch verschlechtert haben könne. Dabei hat das Berufungsgericht (BU So 540/541) als wahr unterstellt, daß, wie die Klägerin behauptet hat, "auch eine langjährige Nichtanwendung der russischen Sprache die vorhandenen Kenntnisse mehr und mehr beseitige, und daß eine Verdrängung der Sprache wegen tibi er Erfahrungen in seinem Volke eine typisch russische Reaktion sei". Es hat weiter unterstellt, daß die von der Klä-
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gerin behaupteten Sprachbeeinträchtigungen hei längerer Nichtanwendung und Unterdrückung der Muttersprache in aller Regel zu erwarten seien und daß eine solche Möglichkeit auch für die Klägerin in Betracht kommen könne *
Trotzdem nimmt das Oberlandesgericht aufgrund der Beweisaufnahme und insbesondere des geradezu vernichtenden Ergebnisses der späteren Überprüfung an, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin auch in der ersten Zeit die russische Sprache voll beherrscht habe. Die Klägerin sei später nicht einmal fähig gewesen, beim Wiederholen oder Lesen eines russischen Wortes oder Satzgefüges die richtige russische Ausdrucksweise und Betonung anzugeben. Das hätte man trotz aller Beeinträchtigungen erwarten müssen, und deshalb nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin schwerlich eine russischer Herkunft angemessene Ausdruckefähigkeit besessen habe und daß ihr russisches Sprachkönnen insgesamt jedenfalls nicht dem der jüngsten Zarentochter entspreche, selbst wenn als möglich angenommen werdet daß dabei Krankheit, Verkrampfung oder Schockwirkung mitgewirkt hätten (BU S. 542).
Entscheidend war dem Oberlandesgericht aber für die Beurteilung die Summe des Sprachkönnens, worunter das Gericht alle von der Klägerin mehr oder weniger gut beherrschten Sprachen verstanden hat (BU So 545/6). Dabei stellt das Berufungs-
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gericht vor allem auf die von ihm mit Recht als ungewöhnlich angesehene Tatsache ab, daß die Kenntnisse der Klägerin von der deutschen Sprache schon im Jahre 1920 die für die jüngste Zarentochter anzunehmenden Fertigkeiten übertroffen habe» Trotzdem kommt das Berufungsgericht insgesamt aber nur zu der vorsichtigen Wertung, daß die Summe des Sprachkönnens einen Anhalt für die Identität mit der jüngsten Zarentochter nicht begründe« Diese Würdigung läßt einen Verfahrensfehler nicht erkennen«
Die Klägerin hat im Zusammenhang mit ihrem Sprach-wissen verschiedene Beweisanträge gestellt, deren Behandlung die Revision als Verfahrensfehler beanstandet« Auch diesen Rügen ist der Erfolg zu versagen:
Die Zeugin Rü(
Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 4o Oktober 1966 - S« 49 - und vom 3« Oktober 1964 -So 30 - die Zeugin für folgendes Beweistheraa benannt: Die aus Moskau stammende, die russische Sprache beherrschende Zeugin habe die Klägerin 1941 kennengelernt« Nach dem Zweiten Weltkrieg habe die Zeugin in den 50iger Jahren die Klägerin in besucht« Auf Bitten der Klägerin habe die Zeugin ihr aus einem Buch der Klägerin ein russisches Märchen in russischer Sprache vorgelesen« Dabei habe die Zeugin versucht, einige Abschnitte des langen Märchens zu überspringen, worauf die Klägerin sie sofort unter-
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brochen und gebeten habe, alles vorzulesen.
Das Berufungsgericht hat diese Tatsache als wahr unterstellt (BU S. 537), sie aber nicht als ausreichend zur Erschütterung des sonstigen Beweis-ergebnisses angesehen, weil die Klägerin Gelegenheit gehabt habe, vorher den Inhalt des in ihrem Besitz befindlichen Buches zur Kenntnis zu nehmen, und sich deshalb aus der Beweistatsache nicht mehr ergebe, als daß die Klägerin den Sinnzusammenhang des Märchens auch beim Vorlesen in russischer Sprache erkannt habe.
Infolge der WahrunterStellung bedurfte es einer Vernehmung der Zeugin nicht. Die Revision hätte demgegenüber nur als Verfahrensfehler beanstanden können, daß das Berufungsgericht sich mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt habe. Das ist weder gerügt noch ersichtlich.
Dr. Reu®:
Die Klägerin hatte folgendes unter Beweis gestellt: Dr. Heu® könne bekunden, daß auch ein gebildeter Russe, der eine Gymnasialausbildung voll durchlaufen habe, die Fähigkeit zu dem Gebrauch seiner Muttersprache weitgehend verlieren könne, wenn er sie längere Zeit nicht spreche.
Das Berufungsgericht hat auf S. 540 der Urteilsgründe diese unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Damit war der Beweisantrag erledigt.
 
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beweisfragen in dieser Form nicht nur zu dem Gegenstand eines Sachverständigengutachtens hätten gemacht werden können* Die Revision rügt nicht, daß das Oberlandesgericht sich mit dieser WahrunterStellung in Widerspruch gesetzt habe* Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung der russischen Sprachkenntnisse der Klägerin diese Beeinträchtigungsmöglichkeit sehr wohl beachtet, ist aber aus anderen Gründen zu seinem der Klägerin ungünstigen Urteil gelangt (BU S* 541)»
Frau NflB:
Frau	sollte bekunden, daß ihr trotz ihrer
 Herkunft aus russischen Adelskreisen die Muttersprache immer mehr entgleite, nachdem sie seit 1945 in Deutschland gelebt, aber nur bis 1957 die Möglichkeit gehabt habe, sich regelmäßig russisch zu unterhalten*
Das Berufungsgericht hat auch diese unter Bev/eis gestellte Tatsache als wahr behandelt; dann bedurfte es einer Vernehmung der Zeugin nicht*
Frau KüMB:
Die Klägerin hatte sich auf das Zeugnis einer Frau KU(|BI dafür berufen, daß ein Pole, der die russische Sprache nicht gelernt habe, einer russischen Erzählung nicht folgen könne, selbst wenn er den Inhalt kenne; er werde nur sehr wenige V/orte verstehen, die dem Polnischen ähnelten*
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Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung abgesehen (BU S* 543), weil nicht geklärt sei, ob die Klägerin über Kenntnisse der polnischen Sprache verfüge,
 Die Revision beanstandet das, doch ist die Entscheidung des Berufungsgerichts zutreffend. Das Urteil geht Übrigens .an anderer Stelle davon aus, daß die von einigen Zeugen aufgestellte Behauptung dahingestellt bleiben könne, ob derjenige, der polnisch könne,
 Jedenfalls russische Worte und Sätze verstehe (BU S. 543)o
Brau Michahelles:
Die Revision beanstandet, daß die Zeugin Mic®-nicht vernommen ist. Die Klägerin hatte die Vernehmung der Zeugin für folgendes fhema beantragt:
Die Beklagte habe für ihre Behauptung, die Klägerin sei Franziska SchaflHHB’ darauf hingewiesen, daß die Klägerin Worte mit dem Anfangsbuchstaben "H“ so ausspreche, als ob der Anfangsbuchstabe ein ,fGu sei; das sei ein Hinweis, daß die Muttersprache polnisch sei, Das sei unzutreffend; das Gegenteil sei richtig.
Das Berufungsgericht hat die Vernehmung abgelehnt (BU S. 543), weil nicht darüber gestritten werde, ob in der russischen Sprache ein "G" an die Stelle des Silbenanfangs !,H,! trete; denn das Gutachten der Sachverständigen Dr, NeaflHl ergebe hinreichende Grundlagen für gesicherte Feststellungen, Diese Sachverständige hatte aufgrund ihrer persönlichen Prüfung im
 
Jahre 1965 festgestellt, ohne auf die Buchstaben "G" und "H” als Silbenanfang einzugehen, daß die Klägerin die russische Sprache nicht beherrschte (BU S* 538)*
Das Vorgehen des Oberlandesgerichts zeigt keinen Rechtsfehler* Denn die unter Beweis gestellte Behauptung betraf ein Sachverstandigengutachten* Insoweit hat sich das Gericht zulässigerweise mit dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. NeaflBI begnügte Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen mit der angegebenen Begründung abgelehnt hat*
Frau MeÜB-BoHB:
Die Klägerin hatte sich auf das Zeugnis von Frau MelflB-BoflBi dafür berufen, daß sich zwischen der Klägerin und einer französischen Journalistin in UnflHHHHHi ein französisches Gespräch angebahnt gehabt habe* Das Berufungsgericht hat die Behauptung als unerheblich bezeichnet, weil eine solche Gespräch sanbahnung keine Aufschlüsse über die wirklichen Sprachkenntnisse zulasse und der Vorfall im übrigen in die Spätzeit des deutschen Aufenthalts der Klägerin falle (BG S* 545)o Das zeigt keinen Rechtsfehler, so daß es der Vernehmung nicht bedurfte*
Freifrau von Ginl
 Die Klägerin hatte die Zeugin zu dem Beweise dafür benannt, daß das Englisch der Klägerin völlig korrekt sei*
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Das Berufungsgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich bezeichnet (BU S, 703)-» Das ist zutreffend, weil dor Antrag keine Angaben über die Beobachtungszeit enthielt«, Bas Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts (dort Seite 53) festgestellt (BU So 543), daß die Klägerin auf jeden Ball seit dem Sprachunterricht vor ihrer Abreise nach Amerika - Anfang 1928 - die englische Sprache beherrscht habe«, Von Bedeutung wären nur Angaben Uber die erste Zeit gewesen; dafür ist Beweis nicht angetreten«, Eine Verletzung der Fragepflicht des Gerichts ist insoweit nicht gerügt»
Großfürst AnflBi von Rußland:
Die Klägerin hatte einen Brief des Großfürsten an den Gesandten Sergej Bo^|0 vom 27o Harz 1928 vorgelegt, wonach Herzog Georg von LeuflHIHB über ein Zusammentreffen mit Brau GiflBB berichtet habe; danach habe Brau GiflHB? das frühere Kindermädchen der Zarentöchter, kaum russisch sprechen wollen, weil sie vorgegeben habe, es durch Mangel an Gebrauch vergessen zu haben«.
Die Revision meint, damit seien erhebliche Beweisanträge übergangen« Bas ist nicht richtig, denn der Schriftsatz enthielt keinen Beweisantrag, wie auch in der mündlichen Revisions Verhandlung erörtert worden isto Im übrigen hat das Berufungsgericht auf So 540 als wahr unterstellt, daß eine langjährige
 
Nichtanwendung der russischen Sprache die Kenntnisse mehr und mehr beseitige und verdränge,
10, Das Erinnerungswissen der Klägerin:
Die Klägerin hat eine Vielzahl von Erklärungen oder Verhaltensweisen von Menschen und Hinweise auf Sachen oder Begebenheiten mit der Behauptung vorgetragen , sie könne deren Kenntnis nur aus eigenem Erleben als Zarentochter oder aus intimer Kenntnis des Lebens am Zarenhof gehabt haben,
a)	Das Berufungsgericht hat insoweit umfangreichen Beweis erhoben und - wie oben bereits näher dargelegt ist - als seine grundsätzliche Einstellung dazu folgendes ausgeführt:
Der Überzeugungswert solchen Erinnerungswissens entfalle, v/enn die Klägerin die Kenntnis aus anderen ihr zugänglichen Quellen gehabt habe. Das Oberlandesgericht könne darüber hinaus schon dann solchen Äußerungen der Klägerin keinen vollen Beweiswert für eine Eersonenidentität beimessen, wenn nur eine durch konkrete Umstände nahegebrachte Möglichkeit anderweitiger Unterrichtung bestehe, Erinnerungsäußerungen aus der ersten Zeit nach 1920 würden noch am ehesten die innere Wahrscheinlichkeit in sich tragen, aus selbst erlebtem Dasein als Zarentochter zu stammen. Gerade für diese erste Zeit fehle es aber weitgehend an solchem Material,
 
Im Gegenteil habe sich die Klägerin in der ersten Zeit in der BalHH Anstalt allen Prägen verschlossen und Besuchern gegenüber ablehnend gezeigte Schon in dieser Zeit habe aber die Klägerin viel Material gehabt, das ihr auch Wissen intimer Einzelheiten habe vermitteln können« Es sei zwar nicht erwiesen, daß die Klägerin die gesamte seit 1919 erschienene Memoirenliteratur mit einer Fülle intimster Einzelheiten gekannt habe, aber gewisse Auffälligkeiten und ihre eigene zögernde Einlassung legten die Möglichkeit einer Kenntniserlangung anders als aus eigenem Erleben in vieler Hinsicht nahe (Bü S, 599)o
Bas Berufungsgericht hat sich dann auf S« 550 - 600 mit den verschiedensten Einzelvorgängen sowie anschließend mit der - auch hier weiter unten besonders behandelten - angeblichen Friedensreise des Großherzogs von	befaßt«
b)	Die Revision greift allgemein diese Ausführungen an, weil das Berufungsgericht dabei zu hohe Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt habe«
Es ist bereits oben dargelegt, daß die Revision damit jedoch keinen Rechtsfehler aufzeigt« Bie Frage, ob die geschilderten Vorkommnisse und das Erinnerungswissen der Klägerin als Beweis für die Identität mit der Großfürstin Anastasia verwertet werden konnten und ausreichten, unterlag allein der Würdigung durch das Berufungsgericht« Es war Aufgabe und Pflicht des
 
latrichters und blieb in seiner Verantwortung, unter Verwertung des gesamten Prozeßstoffes und der umfangreichen Beweisaufnahme aus dem Inbegriff der Verhandlung nach seiner freien, aber pflichtgemäßen Überzeugung zu entscheiden, ob diese geschilderten Vorkommnisse als wirkliches Erinnerungswissen einer Zarentochter zu werten waren (§ 286 ZPO)»
c)	Die Revision greift in ihrer Begründung einzelne Palle auf» Dazu ist folgendes zu bemerken:
Das Oberlandesgericht hat die von der Klägerin stark herausgestellte Walzer-Szene geprüft, wonach die Klägerin beim Anhören einer Walzermelodie geradezu vor Erschütterung in einen Y/einkrampf ausgebrochen sei, als Frau von üflB am 25o Juli 1922 einen Walzer gespielt habe, den Frau von IflHB selbst komponiert und früher am Zarenhof oft gespielt gehabt habe» Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts (BU S» 558 - 560) hat Frau von TMB jedoch erklärt, daß sie nicht die rechte Reaktion auf ihr Vorgehen gefunden habe; die Klägerin habe zwar bei einer Walzermelodie eine sich in Iranen ausdrückende Rührung gezeigt, aber keinen dramatischen und überwältigenden Gefühlsausbruch»
Die Revision beanstandet aus der Begründung dazu folgenden Satz des Urteils (BU S» 559):
 
co* Danach kann hinsichtlich des Gesamtvorganges allenfalls das Vorspielen eines Walzers und eine in -Iränen.sich ausdrückende Rührung der Klägerin als erwiesen erachtet werden, jedoch nicht auch eine völlig eindeutige und für alle Beteiligten überwältigende und nachhaltig wirkende Äußerung einer persönlichen und ausschließlich einer Zarentochter zuzuschreibenden Erinnerung der Klägerin
 Die Revision meint, damit seien die Beweisanforderungen überspannt, weil niemand sagen könne, wie sich gerade eine "ausschließlich einer Zarentochter zuzuschreibende Erinnerung" äußere und warum nur solche Rührung ausreiche, die völlig eindeutig sei und alle Beteiligten überwältige* Gewiß sind diese starken Y/orte für sich bedenklich* Aber die Prozeßgeschichte, der Gesamtinhalt des Parteivortrags und die weiteren folgenden Ausführungen des Urteils ergeben den wahren Inhalt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die dahin ging: Die Klägerin hatte im Prozeß gerade ihre einem seelischen Zusammenbruch nahekommende auffallende und erschütternde Reaktion auf diese V/alzermelodie als einen für ihr Erinnerungswissen besonders wichtigen Umstand betont; das Berufungsgericht hat eine so starke, für einen Identitätsnachweis allerdings wesentliche Raktion gerade nicht feststellen können, sondern nur !Eränen und Rührung; es hat darin kein besonders auffallendes Verhalten und damit kein gewichtiges Indiz in dieser Szene gefunden* Diese Beurteilung hat es noch durch weitere Feststellungen unterbaut (Aussage Gerda von KflBB über Erwähnung des Vorganges im Familienkreise: "aber auf
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keinen Fall in so dramatischer Form1' - BU S° 558; eigene Beurteilung seitens der Klägerin durch Nichterwähnung in ihrem eigenen Buch "Ich, Anastasia, erzähle'* und im Buch der Frau von RaMB-KeHBB - BU Sc 559)° Fine solche Begründung zeigt keinen Rechtsfehler»
Von starkem Gewicht wäre es gewesen, wenn sich folgende in das Wissen von Professor R o u ■■■■§ gestellte und von diesem auch ursprünglich Bestätigte Angabe bewahrheitet hätte: am Tage des Kriegsausbruches - Io August 19H - seien er und ein Kollege in Moskau an einer bestimmten Stelle der Kremlmauer aus einem Fenster mit Papierkügelchen beworfen worden; sie hätten festgestellt, daß die Kugeln von den Großfürstinnen Tatjana und Anastasia geworfen worden seien; Professor RouflHI habe im Jahre 1925 die von ihm behandelte Klägerin befragt, was sie am Tage der Kriegserklärung am Schloßfenster getan hätte, worauf die Klägerin von sich aus den genauen Vorfall mit den Papierkügelchen überraschend erzählt habe» Bas Berufungsgericht hat dazu aber festgestellt (BU S0 571), daß die Zarenfamilie an diesem Tage überhaupt nicht in Moskau, sondern in ZafllHB SflB bei PeflHBB gewesen sei; im übrigen habe Professor RouHBi gegenüber dem Schwiegersohn des Barons von &■■■, Herrn ReiM später zugegeben, er sei bei dem Vorfall gar nicht selbst zugegen gewesen»
Bei dieser Beweislage konnte der Vorfall nicht mehr zugunsten der Klägerin verwertet werden» Babei kann nicht berücksichtigt werden, daß die Revision in
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der mündlichen Verhandlung vergetragen hat, das Papier kügelchen-Werfen habe sich nicht am Tage der Kriegserklärung sondern wenige Tage später abgespielt, als die Zarenkinder bereits in Moskau gewesen seien« Derartiges ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; es war also eine neue Tatsache, die nach der Zivilprozeßordnung im Revisionsrechtszug unbeachtlich ist«
Zu den Unterhaltungen der Klägerin mit der früheren Hofdame der Zarin Lilli von D IHM im September 1957 hat das Berufungsgericht sogar mehrere Stellen der Memoirenliteratur angegeben, an denen sich alle die Einzelheiten finden, deren Wiedergabe durch die Klägerin der Zeugin von DfB aufgefallen war (BU S« 596),
d)	Zu diesem sogenannten Erinnerungswissen der Klägerin hatte die Klägerin verschiedene Beweis-a n t r ä g e gestellt odei . Beweismittel eingeführt, deren Übergehung die Revision als Verfahrensfehler rügt«
Über die Behandlung von Beweisanträgen gilt allgemein folgendes:
Die Zivilprozeßordnung geht von dem Grundsatz der Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der Beweisaufnahme aus; doho das Gericht muß grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags
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gegeben ist» Eine solche Ablehnung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen möglich, etwa wenn der Beweisantrag verspätet gestellt oder sonst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzuweisen ist (vgl«,
 §§ 279, 283, 529 ZPO)* Daneben kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus beweisrechtlichen Gründen ablebnen* Der Zivilrichter kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs«, 3 StPO anlehnen* Danach darf der Richter einen Beweisantrag dann ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, wobei die Wahrunterstellung nicht zu dem Nachteil der Gegenpartei verwertet werden darf, wenn diese die Behauptung bestritten hat* Verboten ist es dagegen, einen Beweisantrag deshalb abzulehnen, weil das Gericht das Gegente il der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht; denn die Erfahrung lehrt, daß oft ein einziger Zeuge oder ein einziges sonstiges Beweismittel eine gewonnene Überzeugung völlig erschüttern kann; eine Ablehnung mit dieser Begründung wäre eine verbotene vorweggenommene Würdigung eines nicht erhobenen Beweises*
Eine Wahrunterstellung befreit aber nur dann von einer Beweiserhebung, wenn das Gericht wirklich die behauptete Tatsache als wahr behandelt und sich damit nicht in Widerspruch setzt*
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Das alles ist gefestigte Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 931; DRiZ 1959, 252; 1962, 167; 1966, 381. - Stein-Jonas-Pohle ZPO 19. Auflc § 284 B) f
Weiter war zu bedenken, daß es sich bei dem sogenannten Erinnerungswissen der Klägerin um Teile eines Indizienbeweises handelte; für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozeßverfahren wiederum Besonderheiten:
Bei einer Beweisaufnahme unterscheidet man den unmittelbaren Beweis und den mittelbaren (indirekten) Beweis (Indizienbeweis)p Der unmittelbare Beweis hat tatsächliche Behauptungen zu dem Gegenstand, die unmittelbar und direkt ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden ergeben sollen; der Indizienbeweis bezieht sich auf andere«, tatbestandsfremde Tatsachen, also Hilfstatsachen, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluß auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen sollen. Diese Hilfstatsachen - meist Indiz oder Indizientatsachen, aber auch Anzeichen genannt -sind also Tatsachen, aus denen auf andere erhebliche Tatsachen geschlossen wird. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen, Hauptstück des Indizienbeweises ist also nicht die eigentliche Indiztatsache, sondern der daran anknüpfende weitere Denkprozeß, kraft dessen auf das Gegebensein der rechtserheblichen weiteren Tatsache geschlossen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Richter im Zivilprozeß bei Beweisanträgen im Rahmen eines Indizienbeweises freier gestellt
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ala bei sonstigen Beweisanträgen, Gewiß sind im weiteren Sinne diese Indiz tat Sachen auch ''erhebliche11 Tatsachen, aber wie der Richter beim unmittelbaren Beweis prüft, ob die behauptete Tatsache für den Rechtsstreit rechtlich von Bedeutung, also rechtlich
 ei’heblich ist, muß der Richter bei einem Indiz dessen
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tatsächliche, denkgesetzliche Erheblichkeit überprüfen, nämlich seine Bedeutung für die weitere Schlußfolgerung auf die Haupttatsache, Bas bedeutet, daß der Richter bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen darf und muß, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. Deshalb ist es kein Verfahrensfehler, wenn der Tatrichter bei einem Indizienbeweis von einer beantragten Beweiserhebung im Zivilprozeß deshalb absieht, weil die unter Beweis gestellte Hilfstatsaohe für den Rachweis der Haupttatsache nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausreicht.
Sie reicht dann nicht aus und ist also unerheblich, wenn das Indiz für sich allein und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt für den Richter nach seiner Lebenserfahrung nicht den ausreichend sicheren Schluß auf die beweisbedürftige Haupttatsache zuläßt, Bas ist keine verbotene vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern die denkmäßige Anwendung richterlicher Erfahrungssätze, wie der Richter sie ähnlich bei der Rechtsanwendung immer vor jeder Beweisaufnahme vornehmen muß.
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Der Senat stimmt trotz der im Schrifttum gelegentlich geäußerten Bedenken (Stein-Jonas-Pohle ZPO 19» Aufl* § 284 V, IV 1) der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu (BGHZ 21, 256/262;
 M ZPO § 539 Nr. 1)»
Bei Anwendung dieser Grundsätze läßt die Behandlung der Beweisanträge zu dem Erinnerungswissen der Klägerin einen Rechtsfehler nicht erkennen:
Beim Erinnerungswissen der Klägerin spielte die hakenkreuzartige Kühler figur ” S w a	"	eine	Rolle» Das Berufungsgericht
 hat dazu insbesondere aufgrund einer Aussage des Zeugen Gilliard festgestellt (BU S» 561 - 565)» daß der Klägerin Lichtbilder mit dieser Pigur schon vor ihrer Andeutung zugänglich gewesen seien. Die Revision rügt» das Berufungsgericht habe dazu einen Beweisantrag übergangen, mit dem die Klägerin unter Beweis gestellt habe, GiflHHi habe insoweit von ihm gefälschte, präparierte Beweisstücke vorgelegt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen aber unbeachtet gelassen, weil es erstmals im Schriftsatz vom 19» Dezember 1966 nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen sei (BU S. 564). Dann kann sich die Klägerin auf diesen Beweisantrag nicht berufen.
Zu den Behauptungen über ETinnerungswissen der Klägerin gehörte weiter der Vortrag, die Klägerin habe bei der Benutzung einer pfeifen-
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artigen Zigarettenspitze durch Baron von der Ofl^B-SacflB~TeflBBB im Januar 1926 geäußert, eine solche Zigarettenspitze habe auch ihr Vater, Zar Nikolaus IIo, stets benutzt* Die Revision rügt es als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht dazu nicht die Zeugin PuflHHl vernommen habe, die im Jahre 1918 in Jekaterinburg den Zaren im Garten des JpHHt-Hauses aus einer sehr dunklen Pfeife habe rauchen sehen* Einer Beweiserhebung bedurfte es aber nicht, denn die damit allein bedeutsame unter Beweis gestellte Tatsache der Benutzung einer solchen Spitze durch den Zaren war unstreitig,
* Zu demselben Vorgang hatte die Klägerin vorgetragen, sie habe nach Vorlage eines Farbfotos einer derartigen pfeifenartigen Zigarettenspitze erklärt, sie habe sie dunkler in Erinnerung; Nachforschungen bei der französischen Herstellerfirma hätten ergeben, daß in der Tat seinerzeit an den Zarenhof auch eine Spitze mit schwarzem Kopf geliefert worden sei. Die Klägerin habe sich für das alles auf das Zeugnis ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwaltes WolHB, berufen, Bas Berufungsgericht hat den Vortrag als unerheblich erachtet (BU S, 590), weil damit nicht bewiesen werden könne, daß die angebliche Erinnerung der Klägerin an die Spitze und ihr dunkleres Aussehen aus früherem persönlichen Erleben als Zarentochter stamme
 Die Revision hält das für einen Verfahrens fehler, doch enthält die Ablehnung des Beweisantrages keine Rechtsverletzung, Es handelt sich wiederum um ein
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kleines Beweisanzeichen im Kähmen eines umfangreichen Indizienbeweises«. Die Ablehnung des Beweisantrages unterlag daher dem Ermessen des Tatrichters, Ein Fehler bei Ausübung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich.
11o Insbesondere die angebliche Friedens-reise des Großherzogs von
 Bei dem sogenannten Erinnerungswissen der Klägerin ist die Behauptung von der angeblichen Friedensroise des Großherzogs von HMHP, eines Bruders der Zarin, im Frühjahr 1916 nach ISaflm SAP als wichtiges Beweisanzeichen gesondert untersucht worden. Das Berufungsgericht würdigt das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme dahin, daß eine solche Reise nicht stattgefunden habe (BU S„ 600 - 637),
Die Kevision hält die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts für willkürliche
 Die Würdigung des Berufungsgerichts (insbesondere Bü So 611 ff) geht dahin, eine solche Keise in der behaupteten Zeit vom 19» Februar bis 2, April 1916 sei ganz unwahrscheinlich. Denn frühere ähnliche Friedensbemühungen seien fehl geschlagen gewesen. Der letzte vorangeSangene Versuch im Jahre 1915 nach der ZurUckschaffung einer in Österreich interniert gewesenen Hofdame der Zarin, Frau WaflHHHHHM, habe nach seinem Bekanntwerden zu einem gegen die Zaren-
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familie gerichteten politischen Skandal geführt. Ein neuer Priedensversuch kurz darauf gerade durch den Bruder der Zarin wäre kaum verständlich. Der Sachverständige Prof. ZeflIHi habe die Staatsarchive sowie private Nachlässe durchforscht und eine Pülle weiterer Unterlagen verwertet, aber keinen Anhalt für eine solche Reise gefunden. Wesentliches Beweismittel seien die noch vorhandenen Tagebucheintragungen des Großherzogs aus jener Zeit und der lückenlos vorhandene private Schriftwechsel des großherzoglichen Paares. Gerade diese Urkunden, bestätigt und ergänzt durch die genannten Umstände, ergäben nicht nur keinen Anhalt, sondern schlössen eine solche Reise aus. Nach diesen Unterlagen habe sich der Großherzog in jener Zeit im Westen vor Verdun befunden und könne nicht in Rußland gewesen sein.
a)	Dem Berufungsgericht genügten diese vom Sachverständigen, Prof. ZeflHBb zueammengetragenen Unterlagen für seine Peststellung und Überzeugung. Es mußte sich allerdings mit den Übrigen Beweisen und Beweiserbieten auseinandersetzen, die teilweise dieses Ergebnis bestätigten, teilweise ihm entgegenstanden. Bas Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang dann aus, daß gegenüber diesem urkundlichen Beweis nur strikte, also eindeutige Beweismittel zur Widerlegung dieses Bildes ausreichen würden. Solche Beweise lägen nicht vor.
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Die von der Revision hierzu vorgetragenen Bedenken und Rügen greifen nicht durch, wie bereits oben im Zu~ sammenhang mit den angeblich zu hohen Beweisanforderungen im einzelnen dargelegt worden ist* Vielmehr hat das Berufungsgericht in zulässiger Weise verlangt, daß insbesondere gegenüber dem Inhalt der Urkunden (Briefwechsel, Tagebücher) schwerwiegende Umstände bewiesen werden müßten, um das Gericht von der nachträglichen Tarnanfertigung jener Urkunden zu Überzeugeno
 Es bedarf daher hier nur noch der Erörterung, ob die von der Klägerin erbrachten oder angebotenen Beweise vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht als solche schwerwiegenden, zu einer änderten Beurteilung führenden Umstände angesehen werden durften*
Der Senat vermag in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts Rechtsfehlor nicht zu finden*
Die Revision hat hierzu ausgeführt, das Berufungsgericht habe sichere Beweisanzeichen nicht positiv gewertet, halte bestimmte.. Erklärungen aufgrund irgendwelcher Vermutungen für unwahrscheinlich, lehne einige Zeugenverhöre als unerheblich ab, bezeichne verständliche Erklärungen als unsicher, unterstelle allen positiv aussagenden Zeugen die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers oder Irrtums und schenke nur den negativ aussagenden Zeugen Glauben; selbst die fadenscheinigste Überlegung sei dem Berufungsgericht recht gewesen, um die positiven Beweisergebnisse aus dem Wege zu räumen*
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Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg, Gewiß wäre es ein Verfahrensfehler, wenn das Berufungsgericht willkürlich nur die negativen Beweise gewertet und positive Beweise mit fadenscheinigen Gründen verworfen hätte. Das läßt sich aber nicht feststellen,.wenn die Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht auf einzeln herausgegriffene Umstände beschränkt wird, sondern, wie erforderlich, von allen gewürdigten Einzelumständen und deren Zusammenschau ausgehto Dann zeigt sich vielmehr, daß die Revisionsbegründung in diesem Punkte nur ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung setzt. Das ist unzulässig. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch Zeugen vom Hörensagen ausgeschieden, #ie die HflHBreise positiv verneint hatten; es hat also durchaus für beide Seiten den gleichen Maßstab angelegt. Das Oberlandesgericht hat nicht einmal die von dem Sohn des Großherzogs, Budwig Prinz von
 und bei RflB, vorgelegte Erklärung verwertet, in welcher er von wiederholten Versicherungen seines verstorbenen Vaters berichtete, daß diese Priedens-reise nicht stattgefunden habe. Das Berufungsgericht hat auch sachliche Gründe (Zeugen vom Hörensagen; Unglaubwürdigkeit von Zeugen; zu allgemein gehaltene Angaben) angeführt, aus denen es verschiedenen Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
Insoweit greifen also die Rügen der Revision nicht durch.
b)	Die Revision meint weiter, der Sachverständige Professor ZeflBB hätte am Schluß der Beweisaufnahme nochmals gehört werden und dabei alle Aussagen zu der Reise miteinbeziehen müssen» Auch diese Rüge ist unbegründet, denn der Sachverständige hatte keine Gesamtbeweiswürdigung anstelle des Richters vorzunehmen, sondern einen beschränkten Auftrag aussuführen, nämlich aus den ihm zugänglichen Archiven, Akten und sonstigen Unterlagen das Material zusammenzustellen, während das Gericht selbst die übrige Beweisaufnahme durchzuführen und zu bewerten hatte» Die Revision trägt nicht vor, daß die Klägerin die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen beantragt habe; ein Anlaß für das Gericht, von Amts wegen seine erneute Vernehmung vor-zunehraen, bestand nicht»
c)	Die Klägerin hatte nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 29 o Dezember 1966 noch um Vernehmung des Zeugen Prof« Brfli zu folgenden Behauptungen gebeten und für diesen Vortrag die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt:
Diner der soldatischen Untergebenen von Prof» BniB, der mit BzflB befreundete und inzwischen verstorbene Journalist Bruno Jakfli, habe dem Professor Br^B im Jahre 1920 vertraulich berichtet, der Großherzog von HBiB selbst habe dem Journalisten Jakfll erzählt, daß er im Jahre 1916 die Zarin in Rußland besucht habe; kurz hinterher habe der Großherzog dem Journalisten bestellen lassen, er möchte nicht darüber sprechen» Das alles
 hate der Anwalt der Klägerin durch einen anonymen feie-fonanruf erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfahren*
Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag nicht “berücksichtigt, weil er erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 26* November 1966 eingereicht war; eine Wiedereröffnung der Verhandlung hat es abgelehnt, weil es sich bei dem Beweisantrag nur um einen Zeugen vom Hörensagen handele (BU S* 349 und 610)*
Ein Verfahrensverstoß liegt insoweit nicht vor:
Nach § 156 ZPO kann das Gericht die Wiedereröffnung einer Verhandlung anordnen, die bereits geschlossen war* Schrifttum und Rechtsprechung legen diese Bestimmung dahin aus, daß das Gericht nur dann zur V7i©dererÖffnung der Verhandlung verpflichtet sei, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergebe, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen sei und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (RGZ 102/262/ 266; 115, 222; BGHZ 30, 60/65; Rosenberg, Lehrbuch 8* Aufl* § 65 III 3; Stein-Jonas-Pohle ZPO Kommentar 19c Aufl* § 133 II 2)* Bei dieser Auslegung bestand für das Berufungsgericht keinesfalls eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der Verhandlung*
Möglicherweise muß im Lichte der heutigen Auffassung von der weitgehenden Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Ver-
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fahren die Bestimmung des § 156 ZPO anders ausgelegt und eine weitergehende Pflicht zur Wiederherstellung einer geschlossenen Verhandlung angenommen werden„
Die Rechtsprechung verpflichtet beispielsweise sogar das Revisionsgericht, entgegen der Vorschrift des § 561 ZPO neue Tatsachen zu berücksichtigen, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würden (BGHZ 3, 65; 5, 240; 5? 299)« Es kann dahinstehen, ob dieser Gedanke hier entsprechend anzuwenden ist, so daß der Tatrichter dann einem Antrag auf Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung stattgeben muß, wenn die Partei Gründe vorträgt, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen*würden« Denn ein solcher Pall liegt hier nicht vor; die Kenntniserlangung von neuen Tatsachen allein genügt dafür nicht (§§ 579, 580 ZPO),
Selbst wenn man etwa annimmt, daß das Gericht bei Aufdeckung ganz wesentlicher, sozusagen prozeßentscheidender Tatsachen, die zur sofortigen Verwertung bereits-te-hen, eine geschlossene Verhandlung wieder eröffnen müßte, würde auch das der Klägerin hier nicht helfen, so daß dahingestellt bleiben kann, wie man den Anwendungsbereich des § 156 ZPO in dieser Richtung letztlich begrenzen willo Denn jedenfalls ist das Gericht zur Vf ied er er Öffnung einer Verhandlung nicht genötigt, um •einen Beweisantrag entgegenzunehmen, der nach den früher dargelegten Grundsätzen des Beweisrechtes der Ablehnung unterliegt. Dasselbe gilt in einem Palle, wenn die Partei im Rahmen eines Indizienbeweises ein weiteres Indiz unter Beweis stellt, wie es der Tatrichter bereits in ähnlicher Porm zulässigerweise abgelehnt hat* Ein solcher Pall ist hier gegeben, da das
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Berufungsgericht angeführt hat, eine Wiedereröffnung der Verhandlung komme schon deshalb nicht in Frage, weil es sich - wiederum - um einen Zeugen vom Hörensagen handele, dessen Aussage das bereits vorliegende sichere Ergebnis durch Urkunden und Sachverständige nicht mehr erschüttern könne* Es lag also ein Beweisantrag über ein v/eiteres Beweisanzeichen im Rahmen eines umfangreichen Indizienbeweises vor, den der Tatrichter - wie oben ausgeführt - nach pflichtgemäßem Ermessen - selbst bei Stellung vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung-äblehnen durfte und abgelehnt hätte; eine Verletzung ades Ermessens ist dabei nicht ersichtlich«,
Schließlich durften auch folgende Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben: Bas Gebot der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erfordert, daß Jeder Prozeß einmal ein Ende findet» Anregungen derart, wie sie die Klägerin in ihrem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Professor BrflP dargelegt hat, sind von dritter Seite sogar noch dem Revisionsgericht bis in die letzte Zeit vorgetragen worden« Dabei zeigte sich schon bei der wegen ordnungsmäßig erhobener Prozeßrügen gebotenen Prüfung des Akteninhalts in vielen Fällen, daß es sich um längst bekannte oder weit übertriebene Darstellungen handelte» Der Möglichkeit des Mißbrauchs durch Vortrag solcher angeblich neuer Tatsachenbehauptungen seitens des Revisionsführers wäre Tür und Tor geöffnet, wenn der Tatrichter schon deshalb die mündliche Verhandlung v/iedereröffnen müßte, weil eine Prozeßpartei vorträgt, daß sie von einem erheblichen Beweismittel erst Jetzt erfahren habe«
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Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Großhrzog mindestens dreimal an Kontakten mit der Zarin um Friedensbemühungen beteiligt gewesen sei (BU So 614), daß zwischen der Zarenfamilie und der hessischen Fürstenfamilie auch im Kriege private, familiäre Korrespondenzkontakte bestanden hätten (BU So 636) und daß sowohl während des Krieges wie nach dem Kriege Gerüchte über eine derartige Reise des Großherzogs Ernst Ludwig von HflpB zur Zarin umgelaufen seien (BU S» 617, 636)0 Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht selbst dann, wenn es eine solche Reise als bewiesen angesehen hätte, aus der Kenntnis der Klägerin von dieser Reise (Erinnerungswissen) nach der Bexvertung, die das Berufungsgericht solchem Erinnorungswissen ohne Rechtsverstoß sonst hat angedeihen lassen, auf die Identität der Klägerin mit der Großfürstin Anastasia nicht schließen können, weil schwerlich festzustellen war, daß die Klägerin.nicht auch von diesen Gerüchten gehört haben konnte»
d)	Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren Rügen der Revision, mit denen sie zur angoblichen Friedensreise des Großherzogs von	die	Übergehung	weiterer
 Beweisanträge beanstandet«
Es handelt sich hier um einen Indizienbeweis, Die zu beweisende Haupttatsache war die Identität der Klägerin mit der Großfürstin Anastasia; zu dem Nachweis dieser Haupttatsache hatte die Klägerin folgende Indizien
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vorgetragen: sie habe im Jahre 1925 und später zur Dritten geäußert, der Großherzog von HflHB sei im Frühjahr 1916 in ZdflB SÄ gewesen und sie habe ihn dort zuletzt gesehen; ein derartiges intimes Wissen könne sie nur aus eigenem Erleben am Zarenhof gehabt haben«
Das Berufungsgericht durfte nach den früheren Ausführungen bei einem derartigen Indizienbeweis den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem pflichtnüßigen Ermessen begrenzen und konnte von der Beweiserhebung Uber einzelne Indizien absehen, wenn es sie nicht für durchschlagend erachtete« Es hat im übrigen in zahlreichen hier beanstandeten Fällen die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr behandelt, so daß sich schon deshalb die Beweisaufnahme erübrigte«
Der Senat hat die jetzt von der Revision hervorgehobenen Beweisanträge nochmals überprüft und hält alle Rügen insoweit für unbegründet, weil das Berufungsgericht bei der von ihm durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme in der Tat ohne Verletzung seines pflichtgemäßen Ermessens die Beweisaufnahme Über diese weiteren Indizien ablehnen durfte.
Im einzelnen gilt folgendes, wobei hier nur die wichtigeren Anträge besonders schriftlich behandelt werden:
Dr o Kroll:
Er sollte bezeugen, daß die Anwesenheit des Großherzogs in Frankreich für jene Zeit in der Regimentsgeschichte des Leibgarderegiments 115 nicht verzeichnet
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sei, Der Sachverständige Professor Ze^H® hatte aber festgestellt, daß bei einigen Regimentsgeschichten von der Teilnahme des Großherzogs an der Kaiserparade am 1c April 1916 im Westen berichtet und er auch auf einem Lichtbild dieser Parade zu erkennen sei (BU So 608) „
Die Ablehnung dieses Antrags zeigt keinen Ermessens-fehler, denn wesentlich war die positive Eintragung in anderen Regimentsgeschichten; ohne Beweiskraft ist es demgegenüber, daß einzelne Regimentsgeschichten darüber schweigen«
Freiherr Sehe® zu Schwj
 Der Geschichtslehrer Freiherr Sehe® zu Schw könnte bekunden, daß nach den im hessischen Staatsarchiv vorhandenen Truppengeschichten und sonstigen Unterlagen die Anwesenheit des Großherzogs an der Westfront für jene Zeit nicht erwiesen sei und er auch nicht an der Kaiserparade 1916 teilgenommen habe«
Professor Zefl®B hat aufgrund seiner näheren Nachforschungen ermittelt, daß einige Regimentsgeschichten von der Teilnahme des Großherzogs an der Kaiserparade doch berichtet hätten und daß er auch auf einem Lichtbild zu erkennen sei« Die Ablehnung der Vernehmung war dann nicht ermessensfehlerhaft; möglicherweise handelte es sich überhaupt nur um ein Sachverständigengutachten, bei dessen Heranziehung der Tatrichter ebenfalls frei war*
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Dr > Danl
 Der Zeuge könne sich nicht entsinnen, daß sich der Großherzog während der Verdun-Offensive hätte sehen lassen» Das Oherlandesgericht hat die Behauptung (BU S. 609) als unerheblich bezeichnet; das ist richtig«*
Artur HoflB:
Bin russischer GeneralStabsoffizier habe diesem Zeugen während seiner Tätigkeit im Generalstab erzählt, daß nach einwandfreier Quelle ein deutscher Fürst und Verwandter der Zarin wegen Friedensverhandlungen in Rußland gewesen sei» Das Berufungsgericht hat die behauptete [Tatsache als wahr unterstellt (BU S» 620)* Damit war der Beweisantrag erledigt»
Gol^B:
Dieser Zeuge habe von einem französischen Offizier erfahren, daß der Großherzog von	in	Rußland ge-
wesen sei» Das Berufungsgericht hat die Tatsache dieses Gespräches als wahr unterstellt (BU S. 620 unten)» Damit war der Beweisantrag erledigt.
Frau PuflHB:
Die Zeugin sollte bekunden: Auf einer öffentlichen Veranstaltung im Stadt theater in JeflBHBHBii am Tage . vor der Brmordnung der Zarenfamilie habe der russische
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Hauptredner erklärt, die Zarin habe Verrat getrieben und während des Krieges hohe deutsche Persönlichkeiten in Za^mp SM empfangen. Pas Berufungsgericht hat die Tatsache, daß jener Redner die erwähnten Erklärungen abgegeben habe, als wahr unterstellt (BU S. 620 unten). Bann bedurfte es der Zeugenvernehmung nicht»
Friedrich Ernst Prinz von
 Per Zeuge war zu folgender Behauptung benannt: Ein Oberst BarflM habe ihm mitgeteilt, er hätte im Jahre 1915 oder 1916 in Pinnland in einer durchreisenden ausländischen Hoheit unter dem Namen Prinz von ThuM und TaflM den Großherzog von Hessen in Begleitung des Obersten MoMMHM erkannt; Oberst MoMflMM habe ihn um Stillschweigen gebeten.
Pas Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag sachlich auseinandergesetzt, ihn aber nicht als Überzeugend erachtet. Es hat als wahr unterstellt, Oberst LarMi habe dem Prinzen gegenüber diese Bemerkungen gemacht, dann aber mit weiterer Begründung ausgeführt, daß dieser Erzählung des Obersten keine Bedeutung beigemesseh werden könne, weil die Glaubwürdigkeit des Obersten nicht überprüfbar sei (3U S. 625). Pamit erübrigte sich eine Vernehmung des Zeugen.
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Dr„ RemflB:
Dieser Zeuge wisse aus seiner Tätigkeit als deutscher Soldat in Stockholm, daß im Frühjahr 1916 ein deutscher Fürst, ein naher Verwandter der Zarenfamilie, nach Rußland gereist sei» Die Einzelheiten über den Grnzübertritt der schwedisch-russischen Übergangsstelle HapflHB) seien von Gesandtschafts-beamten besprochen wordene
 Das Berufungsgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil die Angabe viel zu ungenau sei (B0 S. 629)«» Das ist bei einem Indizienbeweis ein zulässiger Grund für die Ablehnung des Antrags»
Im Tagebuch des Adjutanten des Großherzogs von HMBP, Freiherrn von MasflHm befinde sich ein Vermerk in englischer Sprache mit kyrillischen Buchstaben, der eine ganz geheime Angelegenheit zu dem Gegenstand habe»
Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als unerheblich angesehen (BU S» 651 unten)» Das zeigt keinen Verfahrensfehler»
Von Zanthier:
In das Wissen dieses Zeugen war gestellt, Krön Prinzessin Ce^HPhabe ihm im Zustand geistiger Klarheit erzählt, daß Kaiser Wilhelm II» nach dem
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Kriege ihr bestätigt habe, der Großherzog von Hl sei im Jahre 1916 in streng geheimer Mission in ZaV-■1^ SflP beim Zaren gewesene
 Das Berufungsgericht hat die (Tatsache als wahr unterstellt (BU So 633 unten)« Damit erübrigte sich die Vernehmung« Der Gutachter hat sich damit aus-e inand erge setzt*
Brau BräflBP:
Die Klägerin hatte diese Zeugin zu folgender Behauptung benannt: Die Zeugin sei im Hause des Regierungsrates von KuflHUp Erzieherin gewesen» Im Frühjahr 1916 sei Herr von Ku0B||| von einer Bridgepartie im Herrenklub zu DarHHIB, der aus Offizieren und höheren Hofbeamten bestanden habe, nach Hause gekommen, und habe als streng vertraulich erzählt, der Großherzog sei zu seiner Schwester nach Rußland gereist«
Einer Vernehmung der Zeugin bedurfte es nicht, weil die Parteien sich ausweislich der Feststellung im Berufungsurteil mit Verwertung der vorgelegten entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der Zeugin einverstanden erklärt hatten (BU S, 632)«
Die Klägerin hatte Auszüge aus einem Buch von VThMMBt-BenfllBI "BreW-LilM^B, der vergessene Frieden11 zu dem Nachweis dafür vorgelegt, daß während des Ersten
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Weltkrieges unter Einschaltung des Großherzogs von HABS Versuche angestellt seien, zu einem Frieden zwischen Rußland und Deutschland zu gelangen.
Das Berufungsgericht hat diese Tatsache als wahr behandelt (BU So 614)« Es hat sich mit dem Buch von WhBBD auf So 620 sachlich beifaßt und diesen Angaben keinen besonderen Beweiswert beigemesseno
 Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich, zu demal die Klägerin einen bestimmten Beweisantrag insoweit nicht gestellt hatte*
Damit greifen alle Rügen der Revision zu dem Sachgebiet der sogenannten Priedensreise des Großherzogs von HBi nicht durch*
12* Die Wiedererkennungs-zeugen:
a)	Das Berufungsgericht hat zahlreiche Wiedererkennungszeugen vernommen oder ihre Aussagen bzw0 Erklärungen gewürdigt* Es hat dazu allgemein folgendes bemerkt (BU S„ 6357): Bestätigende und verneinende Aussagen über ein solches Wiedererkennen böten Beweis nur für den vom Zeugen gewonnenen Eindruck und Standpunkt sowie das im Zeugen entstandene Spiegelbild* Der Beweiswert einer solchen Wiedererkennung hänge ganz besonders von der Wahrnehraungs- und Aufnahmefähigkeit
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des Zeugen für die individuelle Prägung der vorgestellten Person ab* insbesondere von der bei jedem Menschen ganz verschiedenen Fähigkeit zu deutlicher Rekonstruktion eines Erinnerungsbildes aus früheren Begegnungen, aber auch von der Fähigkeit und Bereitschaft zu unbefangener und unbeeinflußter Vergleichung des Erinnerungsbildes mit der jetzigen Erscheinung der Klägerin. Dabei müsse beachtet werden, daß die zwischenzeitliche Entwicklung vom jungen Mädchen zur erwachsenen Prau naturgemäß Veränderungen in Aussehen und Gebaren., mit sich gebracht haben müsse» Dann brauche ein Wiedererkennen auf den ersten Blick kein besseres Bev/eisanzeichen zu sein, als ein erst in tagelangen Mühen und wiederholten Besuchsperioden gewonnenes Ergebnis» Zwar wäre es für eine Wiedererkennung günstiger, wenn der Zeitraum zwischen dem früheren und neuen Zusammentreffen nicht zu lang sei, doch seien auch debei Ausnahmen möglich» Wesentlicher sei, ob die frühere Kenntnis fluchtig gewesen sei oder auf längerem vertrautem Umgang beruht habe»
Die Unbefangenheit der Zeugen könne durch eigene Anteilnahme oder Parteinahme zu dem Pall Anastasia leiden» Insgesamt jedenfalls sei der Beweiswert solcher Wieder-erkennungszeugen für die Identitäts ejahung nicht boson— ders hoch anzusetzen (BÜ S. 640)» Immerhin zeigten die letzten Bilder der Zarentochter und die ersten Bilder der Klägerin aus den 20iger Jahren so krasse und keineswegs mit natürlichen Veränderungen in der Zwischenzeit erklärliche sowie so eindeutige und unverkennbare Unterschiede, daß ein Wiedererkennen aus bloßem Augenschein nux* als offensichtliches Pehlgreifen erachtet werden müßte (BU S» 641)* Im Ergebnis ständen einer
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Reihe von Zeugen, die mit einem Wiedererkennen eine eigene Identitätsüberzeugung bekundeten, eine andere Gruppe mit gegenteiligen Aussagen sowie noch einige mit unentschiedener Auffassung gegenüber» Ein für die Identitätsfrage wesentlicher Beweisvorteil für die Klägerin könne dann aber den positiven Wiedererkennungs-bekundungen im Verhältnis zu anders lautenden Erklärungen nur zukommen, wenn diesen nach der allgemeinen Glaubwürdigkeit, der Gewinnung verläßlicher, treffend erfaßter Eindrücke und sachgemäßer Auswertung ein eindeutiges und erhebliches Übergewicht zuerkannt werden könnte« Zu diesem Ergebnis vermöge das Berufungsgericht jedoch nicht zu kommen (BU S« 642)0
Anhand dieser allgemeinen Grundsätze, die haltbar sind und jedenfalls keinen Rechtsfehler zeigen, beurteilt dann das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Erklärungen der einzelnen Wiederex’kennungszeugen (BU So 642 ff)a
b)	Die Revision rügt demgegenüber folgendes:
Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Identitätsnachweis überspannt sowie völlig einseitig und willkürlich geradezu nach Möglichkeiten gesucht, die Aussagen ihres Beweiswertes zu entkleiden» Es zerpflücke immer wieder die Aussagen in einzelne Teile, spreche den einzelnen Stücken einen Beweiswert ab und begnüge sich dann damit«
Der Senat vermag diese Bedenken nicht zu teilen«,
Das Berufungsgericht hat sehr wohl eine Gesamtwürdigung aller Wiedererkennungszeugen vorgenommen und hat

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sich Gedanken Uber die allgemeine Bewertung solcher Erklärungen gemacht, die sorgfältig abgewogen sind, mit den Beweisregeln des deutschen Zivilprozesses in Einklang stehen und das starke Verantwortungsgefühl erkennen lassen, mit dem das Oberlandesgericht an die Klärung auch hier herangegangen ist. Es hat diese Grundsätze für und gegen die Klägerin angewandt, insbesondere auch verneinende Wiedererkennungserklä-rungen unbeachtet gelassen, weil sie nicht verläßlich genug erschienen, so bei Baron TauBI (Bü S, 688) und sogar bei dem Englischlehrer der Zarenkinder, dem Zeugen GibflP (SU S. 693).
Die Rügen der Revision zu den einzelnen Wiedererkennungszeugen erschöpfen sich sonst durchweg in Kragen der Beweiswürdigung, ohne in Wahrheit Rechtsfehler aufzeigen zu können. Rur folgendes bedarf dazu der Erwähnung:
Ein Denkfehler bei Würdigung der Aussage der Zeugin Sam weber liegt nicht vor.
Die Revision hat einen Teil der Begründung des Berufungsgerichts übersehen. Das Berufungsgericht hat zwar an dieser von der Revision in Bezug genommenen Stelle (BU S. 643) nur auf seine Ausführungen zu dem Erinnerung sw is sen der Klägerin verwiesen. Dort sind (BU So 591) zunächst Bedenken gegen die Zuverlässig- • keit der seitens der Zeugin erfolgten Wiedergabe des Vorfalls im Salonwagen der Zarenfamilie in Odessa im Jahre 1914 dargelegt, weil bei dem Alter der Zeugin zur Zeit der Vernehmung von 80 Jahren und der
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lange zurückliegenden Zeit nicht mehr mit Sicherheit habe festgestellt werden können, welche Einzelheiten überhaupt die Klägerin erzählt bzw. wieweit die Klägerin die Erzählung der Zeugin mit eigenem Erinnerungswissen fortgesetzt gehabt habe, zu demal nicht einmal die Klägerin diesen Vorfall als kennzeichnend empfunden und in ihrem Buch "Ich, Anastasia erzähle” nicht aufgenommen hätte* Darüber hinaus wird an dieser Stelle näher ausgefUhrt (BU S. 593), daß die Zeugin keine verständliche und überzeugende Begründung dafür habe angeben können, woran sie die Klägerin jetzt als Großfürstin Anastasia erkannt habe, die ihr als eine Miß Brot® vorgestellt, ihr nicht bekannt gewesen sei und die sie in ihrem Leben überhaupt nur einmal bei der Szene im Jehre 1914 gesehen habe* Diese Begründung des Berufungsgerichts, weshalb es in der Aussage SamMHP keinen Beweis für das Erkennen der Klägerin als Großfürstin Anastasia sieht, enthält keinen Denkfehler und keine Überspannung der Beweispflicht*
Die Würdigung der Aussage des Zeugen G 1 B o flBMP bezeichnet die Revision als "geradezu ehrenrührig", doch zeigt sie damit keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf* Das Berufungsgericht hat es gerade abgelehnt, auf die verschiedenen gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen erhobenen Einwände der Beklagten einzugehen, und begnügt sich mit einer Y/ürdigung des sachlichen Gehalts der Aussage. Diese Ausführungen (BU S. 648) halten sich im Rahmen der dem Tatrichter zugewiesenen Aufgabe sorgfältiger Würdigung von Zeugenaussagen.
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Bezüglich des Großfürsten Andrej W 1 HBHHHHHBHHiHHIBl rügt die Revision eine Verletzung der Fragepflicht, weil das Berufungsgericht Zweifel daran geäußert habe, welchen persönlichen Kontakt der Großfürst zu der Zarenfamilie gehabt habe«. Die Revision tragt vor, die Klägerin würde auf Befragen unter Beweis gestellt haben, daß der Großfürst im Kriege persönlicher Adjutant des Zaren gewesen sei und als solcher stets in seiner Nähe geweilt habe, insbesondere auch bei Besuchen der Zarenkinder» Die Rüge ist unbegründet» Denn das Berufungsgericht hat (BU So 650) unter sorgfältiger Auswertung der verschiedenen Erklärungen des Großfürsten Andrej folgendes dargelegt: es sei zweifelhaft, ob der Großfürst seine positiven Erklärungen wirklich bis zu dem Schluß aufrecht erhalten habe, jedenfalls fehlten genügend sichere Grundlagen <äfür, daß seine Wiedererkennungsäußerungen gewichtiger zu nehmen seien als gegenteilige Versicherungen anderer ähnlich glaubhafter Personen, zu demal er mit der Klägerin nur auf ihrer Reise nach Amerika bei einem Zwischenaufenthalt in Paris am 1. Februar 1928 an zwei Tagen zusammengekommen sei, aber mit ihr keinen geistigen Kontakt gehabt habe, weil die Klägerin sich in dieser Zeit im wesentlichen schweigend verhalten habe«. Nur unterstützend erscheint dabei die Bemerkung des Berufungsgerichts, hinzu komme, daß keine gesicherte Feststellung darüber getroffen werden könne, in welchem Maße und bis zu welchem Endzeitpunkt der Großfürst zu Anastasia näheren persönlichen Kontakt gehabt habe» Dabei war das Berufungsgericht also von einer persönlichen Bekanntschaft durchaus ausgegangen, zu demal
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auf Sc 650 der Urteilsgriinde der Zeuge als Vetter des Zaren Nikolaus II» ‘bezeichnet ist« Eine weitere Aufklärung über die Einzelheiten der Bekanntschaft erübrigte sich dann. Auch würde die unter Beweis gestellte Behauptung, der Zeuge sei im Kriege der Adjutant des Zaren gewesen, nicht auf stärkere persönliche Kontakte haben schließen lassen; denn das war eine Zeit von rund 2 1/2 Jahren, in der der Zar die meiste Zeit von seiner Familie abwesend war. Bas Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, nach dieser Richtung die Klägerin von sich aus zu weiteren Beweisantritten aufzufordern.
c)	Bie Revision beanstandet auch hier ohne Erfolg, die Ablehnung einiger Beweisanträge;
Landgericht und Oberlandesgericht haben die wichtigsten Wiedererkennungszeugen persönlich gehört. Sie haben von vielen anderen Personen Erklärungen entgegengenommen und bewertet. Sie haben Beweiseinreden zu den einzelnen Aussagen überprüft. Bie Ablehnung der Vernehmung noch weiterer Wiedererkennungszeugen, die die Revision jetzt als Verfahrensfehler rügt, läßt jedoch keinen Verfahrensverstoß erkennen. Ber Senat hat dazu alle einzelnen Beweisanträge und die für die Ablehnung der jeweiligen Zeugenvernehmungen angegebenen Gründe geprüft. Babei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Anträgen auf Vernehmung von Wiedererkennungs-zeugen nicht - wenigstens teilweise - um Indizienbeweise handelt.
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Di» Revision meint zwar auch hier wieder, diese Indizien hätten hei der gebotenen Gesaotwüraigung berücksichtigt werden müssen, doch ist bereits oben mehrfach dargelegt, daß das Berufungsgericht es an einer Gesamtschau nicht hat fehlen lassen*
Soweit die Klägerin sich sogar auf bloße "Anerkennungszeugen" berufen hat, die die Klägerin nach ihrem gesamten Verhalten und Auftreten als Großfürstin Anastasia anerkannt hätten, konnte das Gericht auf jeden Pall die Aussage solcher Zeugen ausscheiden; denn auf die Anerkennung durch Dritte kommt es nicht an*
Antonie PuflHMP:
Die Klägerin hatte folgendes unter Beweis gestellt: Diese Zeugin habe die Großfürstin Anastasia schwärmerisch verehrt, einmal in Riga und dann iin Jahre 1918 in J89KKKKKKKKBD ~ hier durch ein Loch im Zaun des JpMBÄ-Hauses - gesehen; sie habe im Jahre 1926/27 in einer Zeitung in der Tschechoslowakei ein Bild gesehen, das die gerettete und in SeflHi auf ge tauchte Großfürstin Anastasia darstellen sollte; es sei das Bild der Klägerin gewesen und die Zeugin habe darin die Großfürstin Anastasia wiedererkannt*
Das Berufungsgericht hat (BU S* 644) diesen Beweisantrag als unerheblich bezeichnet, weil das Bild nicht beigebracht und damit nicht festgestellt
 sei«, ob es sich überhaupt um ein Bild der Klägerin gehandelt habe«, Bas ist richtig* so daß ein Anlaß zur Beweiserhebung nicht bestand*
Baronin von Butlar:
Bie Klägerin hatte die Zeugin, dafür benannt* daß der verstorbene russische Arzt Professor Br«, RouflBP bis an sein Lebensende davon überzeugt gewesen sei* in der Klägerin die jüngste Zarentochter vor sich zu haben,
 Bas Berufungsgericht hat die Zeugin nicht vernommen und dazu ausgeführt (BIT S. 704): Selbst wenn Professor RouflHB von der Identitüt^der Klägerin mit der jüngsten Zarentochter überzeugt gewesen sei, sei das im Hinblick auf seine Unzuverlässigkeit ohne Belang, Professor Br, RouflBP hatte nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts früher erklärt, er habe die Großfürstin Anastasia nur einmal in seinem Leben am 1, August 1914, dem Tag der Kriegserklärung, am Schloßfenster im Kreml gesehen; die Großfürstin habe damals aus dem Fenster Papierkügelchen nach ihm und einem Kollegen geworfen; später habe die Klägerin ihm diesen Vorfall auf eine Andeutung von sich aus im einzelnen bestätigt und dargestellt * Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt (BU So 572, 660), daß die Zarenfamilie am fraglichen Tnge in ZaflHBl Sfl^und nicht in Moskau gewesen sei; auch habe Professor RouSB^ später zugegeben, er soi
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bei diesem Vorfall am Schloßfenster des Kreml gar nicht selbst dabei gewesen; dann konnte er die Klägerin auch nicht wiedererkannt haben«
Die Ablehnung der Vernehmung dieser Zeugin zeigt dann keinen Rechtsfehler„
Preiherr von GiflW:
Er sei wirtschaftlicher Berater der Klägerin gewesen und könne bezeugen, daß die Kronprinzessin CeflBB noch durchaus im Besitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei, als sie der Klägerin begegnet sei und sich über sie ein Urteil gebildet habe«
Das Berufungsgericht hat auf So 667 - 669 die verschiedenen, stark voneinander abweichenden Erklärungen der Kronprinzessin OeMB geschildert und bewertet, die nach ihren eigenen Angaben die jüngste Zarentochter nur gelegentlich als Kind gesehen habe« Die zunächst stark ablehnenden Erklärungen ('’kleine Jungfer, Polin oder Lettin, harmlos Verrückte mit dieser fixen Idee") wechselten nach einem Zusammentreffen mit der Klägerin im Jahre 1952 zur Bejahung» Des Berufungsgericht begründet dann, daß dieses Urteil nicht auf einem visuellen Wiedererkennen beruht haben könne und daß keine Anhaltspunkte für die gerichtliche Prüfung genannt seien«, Im Uz’teil heißt es dann weiter, daß alle diese Erklärungen der Kronprinzessin kein wesentliches Material böten, ohne daß es auf die sich gegenüberstehenden Behauptungen und Beweisantrittc der Parteien dafür ankoinme,
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ob die Kronprinzessin 1952/1953 infolge Nachlassen« der geistigen Kräfte nur noch zu unkritischer und wenig verläßlicher Meinungsbildung fähig gewesen sei.
Die Ablehnung der Vernehmung des Freiherrn von GiflHIB unterliegt bei dieser Würdigung keinen Bedenken? zu demal es sich bei der Beantwortung? ob die Kronprinzessin in den Jahren 1952/1953 noch zu verläßlicher Meinungsbildung fähig gewesen sei? um eine Frage handelte, die nur ein Sachverständiger und nicht ein Zeuge sicher beantworten konnte? so daß das Beweismittel ungeeignet war,
 Friedrich Ernst Prinz von SaBHB-AlBHHP:
Die Klägerin hatte diesen Zeugen dafür benannt? daß der Baron von der	schon	vor	dem	letzten
 Kriege von einem Telegramm der Großfürstin Xenia an die Großfürstin Olga berichtet habe, in dem es geheißen habe "unter keinen Umständen Anastasia anerkennen”„
*
Die Großfürstin Olga - eine Schwester des letzten Zaren - hatte bei ihrer Vernehmung angegeben, daß für sie nach ihrem Besuch bei der Klägerin festgestanden habe? daß diese nicht Anastasia sei. Sie hatte weiter erklärt (BU $» 6S2), daß sie vor ihrem BeMHB Besuch weder ein Telegramm noch einen Brief von ihrer Schwester Xenia mit dem Verlangen erhalten habe, sie solle die Unbekannte unter keinen Umständen anerkennen. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, den Prinzen von SaBBP-AlflHM zu der Beweisbehauptung zu ver-
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nehmen (BU S. 683)» weil er danach nur Empfänger der Mitteilung eines Britten gewesen und der Wahrheitsgehalt dieser Drittmitteilung für das Gericht nicht nachprüfbar sei.
Die Ablehnung der Vernehmung mit dieser Begründung zeigt keinen Fehler*
Prinzessin Kira von
 Die Revision rügt als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht einen Beweisantrag auf Vernehmung der Prinzessin Kira "zur Präge der im Laufe der Zeit unterschiedlichen Einstellung der Zeugin zur Klägerin" nicht stattgegeben habe*
Die Rüge ist unzulässig» weil die Revision nicht angegeben hat» wann und wo die Klägerin diesen Beweisantrag im Berufungsrechtszug gestellt hat* Bas Berufungsgericht hat im übrigen (BU So 704) diese Behauptung für unerheblich gehalten, Bas ist bei der nur allgemeinen Andeutung des Themas richtig» da es sich nur um einen unzulässigen Ermittlungsversuch oder Ausforschungsbeweis und nicht um einen echten Beweisantrag handelte,
 Br, Ni^p:
Bie Klägerin hatte den Zeugen, der die Klägerin während ihres Aufenthalts in IltflP ärztlich betreut hatte, dafür benannt, daß er die Klägerin niemals für
 oine Betrügerin gehalten, sondern in ihr diejenige gesehen habe, die sie zu sein vorgebe*
Das Berufungsgericht hat die Tatsache als wahr unterstellt (BU S« 705), daß der Zeuge sich diese Meinung über die Identität der Klägerin mit der Großfürstin gebildet habe* Dann bedurfte es einer Vernehmung nicht*
Alexis GoflMB:
Die Revision beanstandet als Verfahrensverstoß die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung dieses Zeugen dafür, daß gelegentliche Besucher in,.der Wohnung der Familie von KflIHi in dem Benehmen der Klägerin bei Tisch und in der Unterhaltung keinen Verstoß gegen die guten Formen wahrgenommen hätten.
Das Berufungsgericht hat diese Tatsache als wahr unterstellt (BU 8* 697), so daß es einer Vernehmung des Zeugen nicht mehr bedurftea Das Berufungsgericht hat dazu überdies ausgeführt, daß die aufgrund längerer Beobachtung getroffene Feststellung anderer Personen über gewisse Verstöße gegen die guten Formen durch die Klägerin (BU S* 546 ff) nicht dadurch beeinträchtigt würde, daß gelegentliche Besucher derartiges nicht festgestellt hätten* Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Klägerin jedenfalls seit Mitte der 20iger Jahre unter den Menschen, mit denen sie damals näher Umgang gehabt habe, nicht durch eine
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"Fehlhaltung" aufgefallen sei (BU S, 547)»
Zu dem Vortrag, die Klägerin habe ein Benehmen wie eine Dame der Gesellschaft gezeigt:
Die Klägerin hatte behauptet, sie habe sich stets wie eine Dame der Gesellschaft verhalten; ihr Benehmen habe ihrer fürstlichen Kinderstube entsprochen, sie habe eine natürliche Würde und Hoheit ausgestrahlt, habe Kenntnis über europäische Bürstenfamilien und andere historische Zusammenhänge geäußerto Die Revision meint, die dazu benannten Zeugen hätten vernommen worden müssen»
Die Rüge ist ungenau, denn die einzelnen Anträge lauteten anders:
aa) Freiherr von Gijahrelanger Interessen-vertreter der Klägerin, habe nichts orlebt, was auch nur annähernd die Vermutung zu rechtfertigen vermöchte, die Klägerin sei nicht diejenige, als die sie sich ausgebeo
 Das Berufungsgericht hat die Behauptung als wahr unterstellt, zu demal der Umgang dieses Zeugen mit der Klägerin erst in die Spätzeit ihres Deutschlandaufenthaltes falle (BU So 703); die Klägerin sei jedenfalls seit Mitte der 20iger Jahre durch eine "Fehlhaltung" nicht mehr aufgefallen (BU S, 547)o Dann bedurfte es einer Vernehmung nicht»
V.
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bb) Freifrau von GiMMB halte die Klägerin durchaus für eine Dame»
Das Berufungsgericht hat die Behauptung als wahr unterstellt, zu demal das Zusammentreffen der Klägerin mit dieser Zeugin erst in die Spätzeit ihres Deutschland-aufenthaltes falle (Bü S„ 703)° Damit war der Beweisantrag erledigt» Die Revision rügt nicht, daß das Gericht gegen die V/ahrunt er Stellung verstoßen habe» Es hat sich gerade daran gehalten und hat im Berufungsurteil auf Seite 547 festgestellt, daß die Klägerin seit Mitte der 2Qiger Jahre nicht durch eine "Fehl-haltung" aufgefallen sei.
cc) Fürstin von Urach:
Die Klägerin hatte die Zeugin dafür benannt, daß sie die Klägerin jahrelang unter den verschiedensten Lebensumständen beobachtet und sie wogen ihrer unverkennbar in einer fürstlichen Erziehung erworbenen Anschauungen und Lebensart, ihres Wesens, Verhaltens, Auftretens, Wissens, gesellschaftlicher Formen sowie der erstaunlichen Kenntnisse von Einzelheiten für personengleich mit der Großfürstin Anastasia gehalten habe.
Das Berufungsgericht hat die Behauptung als wahr unterstellt, zu demal der Umgang der Klägerin mit dieser Zeugin erst in die Spätzeit ihres Deutschlandaufenthaltes falle (BU S» 703); seit Mitte der 20iger Jahre
 sei die Klägerin auch nicht mehr durch eine 11 Fehlhaitung” aufgefallen (BU S6 547). Bann Bedurfte es einer Vernehmung der Zeugin nicht*
IV
S c h a
Komplex:
Bie Klägerin rügt in der schriftlichen Revisionsbegründung noch folgendes: Bie Klägerin habe die Vernehmung weiterer Zeugen dazu beantragt, daß sie nicht mit der polnischen Landarbeiterin Franziska SchaflMHHP identisch sei. Biosen Anträgen hätte stattgegeben werden
 Bas Berufungsgericht hat die Frage der Identität
 ihm angenommenen Beweisergebnis als unerheblich nicht entschieden«, Selbst wenn die Identität ausgeschlossen sei, so führt das Oberlandesgericht aus, ergebe sich daraus kein Beweis für eine Identität der Klägerin mit der jüngsten Zarentochter«, Benn es gebe nicht die Wahl nur zwischen der Zarentochter und Franziska SchaflHHIB» Unter den Verhältnissen in BeflBP um das Jahr 1920 müsse davon ausgegangen werden, daß auch eine dritte, unbekannte Person dort aufgetaucht sei. Beshalb brauchten die hierzu benannten Zeugen nicht gehört zu werden (BU S. 706).
Bie Revision trägt demgegenüber in der schrift-1 ichen Revisionsbegründung vor: Ber Ausschluß einer Identität der Klägerin mit Franziska SchaflHM^
müssen.
der Klägerin mit Franziska Sch
 bei dem von
 sei ein nicht unerhebliches Indiz dafür., daß die Klägerin mit der Großfürstin Anastasia identisch sei, weil die Beklagte behaupte, die Klägerin sei Franziska Sch;
Ein Verfahrensfehler durch Ablehnung der Vernehmung liegt nicht vor, Für die Entscheidung, ob die Klägerin die Großfürstin ist, ist es in der Tat unerheblich, ob festgestellt Werden kann, daß die Klägerin jedenfalls nicht Franziska SchaMHHB sei« Dafür ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte das glaubt und behauptet« Denn der negative Beweis, daß die Klägerin nicht mit einer bestimmten anderen Person identisch ist, besagt nichts darüber, ob die Klägerin die Großfürstin Anastasia ist« Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden«
In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Prozeßbevollmäohtigte der Klägerin folgendes ausgeführt: Da die Beklagte vorgetragen habe, die Klägerin sei nicht die Großfürstin Anastasia, sondern Franziska SchaMMB), also keine andere Möglichkeit offen gelassen habe, hätte das Berufungsgericht die Identität der Klägerin mit Anastasia bejahen müssen, wenn es den Beweis für die Behauptung der Beklagten als mißglückt betrachtete, die Klägerin sei Franziska SchaMIM» - Dieser Vortrag geht schon deshalb fehl, weil die Beklagte niemals vorgetragen hat, die Klägerin sei nur entweder die Großfürstin Anastasia oder Franziska SchaiflIMfc»
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Vo
 Revisionsbegründungsergänzung
 Die Klägerin hat nach Schluß der mündlichen Ver-handlung vom 26. November 1966 noch verschiedene weitere Beweisanträge gestellt und zwar mit Schriftsätzen vom 6o Dezember 1966, 10o Dezember 1966,
19o Dezember 1966, 14« Januar 1967 und 19» Februar 1967 Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diese Beweisanträge als verspätet zurückgewiesen und die Verhandlung nicht wieder eröffnet habe; das beruhe auf einer Verletzung der Fragepflicht. Denn das Oberlandesgericht hätte darauf hinweisen müssen, daß es nach dem bisherigen Streitstand die Klägerin als beweisfällig ansehen werde o
Das Berufungsgericht hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 26o November 1966 der Klägerin nur nachgelassen, zu zwei ganz bestimmten Punkten noch nachträglich Stellung zu nehmen, nämlich zu dem Tagebuch der Miß Lavflim sowie zu dem Tagebuch und dem privaten Schriftwechsel des Großherzogs von	Die
 hier aufgeführten Anträge betrafen andere Punkte« Das Berufungsgericht ’hat dann auf Seite 549 - 551 seines Urteils zu diesen Eingaben folgendes ausgeführt:
Das Oberlandesgericht habe keinen stichhaltigen Grund gefunden, die Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen* Das sei nur erforderlich, wenn sich aus
 detn nachträglichen Vorbringen ergebe, daß in der geschlossenen Verhandlung ein vom Gericht nicht beachteter Anlaß zur weiteren Aufklärung Vorgelegen habe» Das sei nicht ersichtliche Das Berufungsgericht habe ira Verlauf des Verfahrens auf die besonderen Beweisschwierigkeiten weitgehend Rücksicht genommen* Das Berufungs-Verfahren habe sich bereits fast sechs Jahre hingezogen , Nun sei der Gefahr einer uferlosen Ausweitung des Verfahrens entgegenzutreten»
Diese Begründung entspricht dem Gesotz und cbr oben dargelegten Rechtsprechung (BGHZ 30, 60), Danach unterliegt die Y/iedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 156 ZPO)„Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht zunächst dann, wenn das Gericht Umstände verkannt oder übersehen hatte und boi sachgemäßem Vorgehen schon in der vorangegangenen Verhandlung vom Pragerecht hätte Gebrauch machen müssen. Darüber Hinaus mag aus dem Gedanken der Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder sonst bei gewissen AusnahmeVerhältnissen noch im weiteren Umfange eine Pflicht zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung bestehen, wie oben dargelegt, Das gilt aber nicht, wenn es sich um Beweisanträge handelt, die das Gericht ablehnen durfte o
Bereits oben bei Erörterung des verspäteten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Professor BrflP ist dargelegt, daß insoweit ein Verfahrensfehler nicht vörliegt Es ist nicht ersichtlich, daß solche Ausnahmeverhält-
nisse bei den weiteren nach der letzten Verhandlung gestellten Beweisanträgen vorgetragen wären® Denn keinesfalls zwingt schlechthin jeder nachträglich gestellte Beweisantrag zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung»
Ein Rechtsverstoß ist insoweit dem Berufungsgericht daher nicht nachgewiesen«
VI»
Parte ivernehmung
 Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Klägerin von Amts wegen nach § 448 ZPO als Partei vernehmen müssen, weil sie immerhin einige Beweise für ihre Identität erbracht habe«
Nach § 448 ZPO kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Beweislast und ohne Antrag die Vernehmung einer Partei anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu beweisenden (Tatsache zu begründen«
 Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit erwogen, aber ausdrücklich abgelehnt (BU S«. 709/710): Die persönlichen Angaben der Klägerin hätten sich in wesentlichen Teilen als unzuverlässig erwiesen, auch
 habe die Anhörung der Klägerin durch den beauftragten Richter des Landgerichts ergeben, daß solche Vernehmungen unergiebig seien.
Biese Begründung zeigt« daß das Berufungsgericht aus wohl erwogenen Gründen von dem ihm nach § 448 ZPO eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, Bie Revision hat sich gegen die zur Begründung angeführten PstSachen nicht gewandt. Sie hat auch sonst nicht angeben können, warum das Berufungsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, Bie Entscheidung des Berufungsgerichts kann dann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
VII,
Ber Senat hat auch alle übrigen hier nicht ausdrücklich behandelten Verfahrensrügen der Klägerin geprüft. Er hat sie als unbegründet erachtet und sieht insoweit, wie sie im Vorstehenden nicht erörtert sind, nach Art, 1 Nr, 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15, August 1969 (BGBl I 1141) davon ab, die Entscheidung noch schriftlich näher zu begründen.
Bie Revision muß daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen werden.
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Damit "bleibt es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts? daß die Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt habe, sie sei die Großfürstin Anastasia
 Dr. Pagendann	Br»	Kreft	Dr«	Arndt
 Dr» Beyer	Keßler