* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ui zr 139/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 139/64

August 1959 - UrkR Nr. 2785/59 des Notars Dr. B^fl in Hfl - übertrug der Kläger seinen Erbteil an dem damals noch nicht geteilten Nachlaß seiner Ehefrau an die beiden anderen Miterbinnen, Sophie Rfl^^ und die Beklagte, als Berechtigte zu gleichen Anteilen. Nach dieser Erbteilsübertragung wurde das Grundbuch dahin berichtigt, daß der Kläger, die Beklagte und deren Schwester Sophie RflHB in beendeter, aber noch nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft und in Erbengemeinschaft Miteigentümer des gemeinschaft-lichen Grundbesitzes seien. Mit einem an Rechtsanwalt Dr. Hfl|fl in gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts He^flvom 19* Mai 1961 ließ der Kläger erklären, daß er alle Schenkungen, die er der Beklagten gemacht habe, insbesondere die Erbteilsübertragung vom 21. Er hat vorgetragen: Ende Januar 1961 habe ihm die Beklagte den Zugang zu seiner früheren ehelichen Wohnung durch ein zusätzliches Sicherungsschloß versperrt; in der Wohnung hätten sich alle wesentlichcn Einrichtungs- und Hausratsgegenstände befunden, die er benötige. Der Kläger, dessen Ehe kinderlos geblieben sei, habe sich mit seiner Ehefrau dahin geeinigt, daß im Palle ihres Todes alles, was ihr gehöre, nämlich die Grundstücke und der Hausrat, an ihre Schwestern zurückgegeben werden solle. Das sei auch deshalb der Pall, weil sie von 1939 bis 1958 ohne Bezahlung in der Metzgerei mitgearbeitet habe und diese Dienste durch die Erbteilsübertragung abgegolten worden seien. Es wertet das Gesamtverhalten, das die Beklagte gegenüber dem Kläger nach dem Vertragsabschluß an den Tag gelegt hat, als schwere Verfehlung, durch die sich die Beklagte des groben Undanks schuldig gemacht habe. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit entfällt, wenn mit der Leistung eine Verpflichtung - ausgenommen eine Verpflichtung aus einem Schenkungsversprechen -erfüllt oder wenn eine Gegenleistung gev/ährt wird, die nach dem Willen der Beteiligten der Leistung im Werte gleichzusetzen ist; v/ird der Wert der Gegenleistung von den Parteien niedriger angenommen, dann kann eine sog. Die Revision verweist auf die Rechtsprechung dos Reichsgerichts, v/onach es zu dem Ausschluß der Unentgeltlichkeit genüge, wenn das Geleistete in der Annahme gegeben oder genommen wird, daß dadurch eine Schuld abgetragen werden soll (RGZ 72, 191, 192; 94, 323, 324). Mit Hecht ist aber das Berufungsgericht im vorliegend Palle von einer anderen Verteilung der Bev/eislast aus gegangen, soweit die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit des Geschäfts in Betracht kommt. Das muß umso mehr gelten, als es zu den Amtspflichten der Notare gehört, den Rechtscharok-ter der von ihnen beurkundeten Verträge klarzustellen, und der rechtskundige Notar bei der Abfassung der Urkunde sich genau der Worte bedient hat, mit denen der Gesetzgeber in § 516 BGB die Voraussetzungen einer Schenkung festlegt. Sache der Beklagten wäre es daher gewesen, vorzutragen und zu beweisen, daß sie sich bei der Erklärung, die Parteien seien sich über die Unentgeltlichkeit der Erbteilsübertragung einig, über den Inhalt dieser Willenserklärung geirrt habe, außerdem daß sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles die Erklärung nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 BGB). § 2330 An. 3)> und ob der Widerruf der Schenkung rechtzeitig erfolgt ist» Denn dem Berufungsgericht kann darin nicht gefolgt werden, daß dos Gesamtverholten der Beklagten als schwere Verfehlung gegen den Kläger im Sinne des § 530 BGB zu würdigen sei. für sich allein die Voraussetzungen des Widerrufs nicht erfüllen würde, zusammengenommen als schwere Verfehlung und Ausdruck groben Undanks zu werten sein können. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es sich um eine schwere Verfehlung und groben Undank handeln muß. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob eine Anzahl von Handlungen, die der Kläger der Beklagten vorwirft, insbesondere das Versperren einer Wohnung mit dem vom Kläger beanspruchten Hausrat, Äußerungen gegen den Kläger in einer Tageszeitung, zwei Klagen der Beklagten gegen den Kläger wegen der Verwaltung des ehemals zu dem Gesamtgut gehörigen verpachteten Metzgereianwesens und auf Zahlung eines Mietzinses für Wohn- und Garagenräume darin, Äußerung des Verdachts der Testamentunterdrückung, als schwere Verfehlungen anzusehen seien. aus, sie vermute, daß der Kläger von dem Pächter des Metzgereianwesens außer der vereinbarten Pacht Geldzuwendungen erhalte, daß er sich täglich bei seinem Bruder aufhalto und dort nach ihrer Kenntnis sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Metzgerei mitarbeite; ihr sei bekannt, daß er im Namen seines Bruders Vieh aufkaufe und teilweise auch damit handele; ob er ein Entgelt aus dieser Tätig-keit beziehe, könne sie nicht sagen; es stehe jedoch fest, daß er ihnen eine Arbeitskraft ersetze. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, führt hierzu aus, die Beklagte habe als Zeugin nur eigne Wahrnehmungen zu bekunden brauchen und hätte, wenn sie nach dem Einkommen des Klägers gefragt worden sei, antworten dürfen, daß sie nicht wisse, ob er etwas von zugesteckt erhalte. In der von ihr gewählten Porm liege eino Verdächtigung unlauteren und betrügerischen Verhaltens, und sie sei sich auch darüber klar gev/esen, daß sie mit dieser Verdächtigung den Rentenanspruch des Klägers gefährde. Als Verfehlung wertet das Berufungsgericht auch eine Äußerung, die die Beklagte nach den Feststellunger des Berufungsurteils ebenfalls im Jahre I960 dom Bürgermeister der Stadt gegenüber ge- Das durch nichts gerechtfertigte Ansinnen, den Kläger beim Versorgungc-amt in anzuzeigen, hält das Berufungsgericht schon - für sich genommen - als schwerwiegend, Bs erwägt weiter, daß die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die ihr gemachte Schenkung nicht bereits im Dezember I960 mit einem Hechtsstreit wegen der Verwaltung des Anwesens und bald darauf mit einem zweiten Rechtsstreit wegen Zahlung eines Mietzinses für die in seinem Besitz befindlichen Wohn- und Garagen-räume darin hätte überziehen, ihm auch nicht den Zugang Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das Gesamtverhalten, das die Beklagte dem Kläger gegenüber an den Tag gelegt habe, zwinge zu der Feststellung, daß eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB vorliege. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Äußerungen außer Betracht gelassen, durch die die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers den Verdacht der Testamentsunterdrückung geäußert haben soll. Mit der zweiten Klage verlangt sie von jetzigen Kläger die Zustimmung zur Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Metzgermeister Lf|^, der das zu dem ehemaligen ehelichen Gesamtgute der Eheleute F^® gehörige Metzgereianwesen zu einem nach ihrer Ansicht unangemessen niedrigen Preis gepachtet und die Beklagte nach ihrem Vortrag beschimpft sowie belästigt hatte. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte möge es nicht ohne Grund für unwirtschaftlich und unzweckmäßig gehalten haben, daß der Kläger die Betriebs- und Wohnräume der Metzgerei um den verhältnismäßig niedrigen Preis von monatlich 250 DM Sie mag mit beiden Klagen dem Kläger gegenüber unschön gehandelt haben, es liegt aber keine - jedenfalls keine irgendwie ins Gewicht fallende - Verfehlung darin, daß sie zu dem Schutze ihrer berechtigten Interessen den Rechtsweg beschritten hat. Dasselbe gilt für die vom Kläger angezogenen Äußerungen der Beklagten in den verschiedenen Rechtsstreiten, zu denen das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Dagegen ist eine Verfehlung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, darin zu finden, daß die Beklagte Ende Januar 1961 dem Kläger den Zugang zu einer Wohnung versperrt hat, in der sich Möbel und Hausratsgegenstände des Klägers befanden. Wohl ist richtig, daß die Beklagte als Zeugin nur ihre wirklichen Wahrnehmungen wiedergeben mußte; es ist einem Zeugen jedoch regelmäßig kein Vorwurf zu machen, wenn er auch seine Vermutungen unter der ausdrücklichen Erklärung mitteilt, daß es sich um solche handle. Die Möglichkeit, daß die Beklagte tatsächlich angenommen hat, der Kläger erholte von Ledig noch weitere Beträge, ist nicht ausgeräumt. Auch ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte ihre Angaben nicht aus eigenem Antrieb gemacht, sondern ins einzelne gehende und genau formulierte Prägen beantwortet hat, die ihr auf Veranlassung des Versorgungsamts gestellt worden waren. Wenn sie dabei ihre wirkliche, wenn auch unbegründete und leichtfertig gefaßte Meinung zu dem Ausdruck gebracht hat, so liegt darin wohl eine Verfehlung gegen den Kläger, vg:> einer schweren Verfehlung, wie sie etwa bei wider besseres Wissen gemachten Angaben vorläge, kann aber noch nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt für die Äußerung, die die Beklagte dem Bürgermeister von gegenüber an einem nicht mehr feststellbaren Tage im Jahre I960 im Zusammenhang mit dem Entzug ihrer Fürsorgeunterstützung gemacht hat« Die Worte, bevor sie in Hof "verklaftert" v/erde, solle man lieber nach B^H^|berichten, daß der Kläger bei seinem Bruder schwere Arbeit leiste, hat das Berufungsgericht mit Recht als Verfehlung gewertet. Offensichtlich handelte es sich um eine Unmutsäußerung, die der Lage des Augenblicks entsprang und keine schädlichen Folgen für den Kläger hatte; sie kann nicht so schwer beurteilt werden, als wenn die Beklagte tatsächlich eine Anzeige herbeigeführt oder selbst erstattev hat 00. Auch im Zusammenhang betrachtet reicht das Verhalten der Beklagten noch nicht aus, eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB anzunehmen. Zur Annahme einer einheitlichen schweren Verfehlung im Sinne des § 530 BGB kann es vielmehr genügen, wenn etwa der Beschenkte den Schenker aus einer feindseligen Handlung heraus dauernd durch vorsätzliche Handlungen - seien diese auch verschiedener Art - zu schädigen oder zu belästigen sucht. liegen zeitlich auseinander und sind, mag für alle letzten Endea die feindselige und undankbare Einstellung der Beklagten gegen den Kläger der tiefste Grund sein, auf aehr verschiedene unmittelbare Ursachen zurückzuführen; sie können deshalb nicht als Ausdruck des Willens gewertet werden, den Kläger dauernd zu belästigen oder zu schädigen. Bas Versperren der Wohnung war offensichtlich eine Folge des gespannten Verhältnisses, das sich zwischen den Parteien entwickelt hatte; die Äußerungen der Beklagten vor der Stadtverwaltung wurden, wie bereits dargelegt, in dem einen Palle bei einer Vernehmung der Beklagten in Beantwortung der ihr gestellten Prägen gemacht, in dem anderen waren sie Un-nutsäußerungen, die dem Kläger keinen Nachteil brachten«

Zitierte Normen: § 532 BGB
HofBGBSchenkungVerfehlungBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
k5
IM NAMEN DES VOLKES
ui zr 139/64	URTEIL
Verkündet am
20. April 1966 Scheibl? Justiz-oberselcrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der beruflosen Agnes M
Beklagten und Revisionsklägerin?
- Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den früheren Metzgermeister Karl
9
Kläger und Revisionsbeklagten?
- Prozoßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
o
2
\ .*
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagen-darm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Bamberg vom 15. Mai 1964 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 10, April 1963 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreite.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe seines Erbteils am Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau Jette	geb.	soweit er diesen Anteil durch
 notariellen Vertrag vom 21. August 1959 der Beklagten, der Schwester seiner Ehefrau; übertragen hat.
Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau am 26. Januar 1931 die Ehe geschlossen und durch notariellen Vertrag vom 25» März 1953 den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart. Dadurch waren das Anwesen
3
Mf^flflUflflflstr. fl in Sflflfl|flflfl, auf
 Kläger einen Metzgereibetrieb unterhielt, und drei andere Grundstücke, die sämtlich dem Kläger gehört hatten, Gesamtgut geworden« Die Ehefrau des Klägers verstarb am 3» Juli 1959* Sie wurde laut Erbschein des Amtsgerichts Hof vom 25. Februar I960 kraft Gesetzes von ihrem Ehemann, dem Kläger, zur Hälfte sowie von ihren Schwestern Alma Sophie	gcb.	Kflfl
 Hausfrau in S^flflflU (Hflflflfl USA), and der Beklagten zu je einem Viertel beerbt. Durch notariellen Vertrag vom 21. August 1959 - UrkR Nr. 2785/59 des Notars Dr. B^fl in Hfl - übertrug der Kläger seinen Erbteil an dem damals noch nicht geteilten Nachlaß seiner Ehefrau an die beiden anderen Miterbinnen, Sophie Rfl^^ und die Beklagte, als Berechtigte zu gleichen Anteilen. Die Vertragsurkunde enthält in Abschnitt IV die Bestimmung:
"Die Vertragsteile sind sich darüber einig, daß vorstehende Nachlaßanteilsübertragung unentgeltlich erfolgen soll."
Nach dieser Erbteilsübertragung wurde das Grundbuch dahin berichtigt, daß der Kläger, die Beklagte und deren Schwester Sophie RflHB in beendeter, aber noch nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft und in Erbengemeinschaft Miteigentümer des gemeinschaft-lichen Grundbesitzes seien. Mit einem an Rechtsanwalt Dr. Hfl|fl in	gerichteten	Schreiben	des
 Rechtsanwalts He^flvom 19* Mai 1961 ließ der Kläger erklären, daß er alle Schenkungen, die er der Beklagten gemacht habe, insbesondere die Erbteilsübertragung vom 21. August 1959? wegen groben Undanks widerrufe.
4
Mit der am 11. Oktober 1962 beim Landgericht Hof eingereichten und am 24. Oktober 1962 zugeotollten Klage wiederholte und ergänzte der Kläger die Widerruf serklärung vom 19. Mai 1961,
Er hat vorgetragen: Ende Januar 1961 habe ihm die Beklagte den Zugang zu seiner früheren ehelichen Wohnung durch ein zusätzliches Sicherungsschloß versperrt; in der Wohnung hätten sich alle wesentlichcn Einrichtungs- und Hausratsgegenstände befunden, die er benötige. Er habe daher bei seinen Geschwistern oder den Eheleuten	den	Pächtern	der	Metzgerei,
 die Mahlzeiten einnehmen müssen. Er sei zu einer Klage gezwungen gewesen (C 436/61 AG Hof). In Hechtsstreitigkeiten gegenüber Behörden und in der Presse habe die Beklagte in einer Reihe von Fällen bewußt unwahre Angaben gemacht, um ihn zu schädigen und ihn verächtlich zu machen. Er hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des ihr übertragenen Nachlaßanteils und zur Mitwirkung bei seiner Ifiedereintragung im Grundbuch, insbesondere zur Abgabe einer entsprechenden Bewilligung, zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiaen.
Sie macht geltend: Die Erbteilsübertragung sei nicht als Schenkung anzusehen. Der Kläger, dessen Ehe kinderlos geblieben sei, habe sich mit seiner Ehefrau dahin geeinigt, daß im Palle ihres Todes alles, was ihr gehöre, nämlich die Grundstücke und der Hausrat, an ihre Schwestern zurückgegeben werden solle. Um seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen, habe der Kläger den Vertrag vom 21, August 1939 abgeschlossen. Mindestens habe er dadurch einer sittlichen Pflicht entsprochen. Deshalb sei der Widerruf ausgeschlossen.
5
Das sei auch deshalb der Pall, weil sie von 1939 bis 1958 ohne Bezahlung in der Metzgerei mitgearbeitet habe und diese Dienste durch die Erbteilsübertragung abgegolten worden seien.
Zu den Streitigkeiten und Auseinandersetzungen habe der Kläger durch sein eigenes Verholten Anlaß gegeben. Der Kläger habe auf ihre Hechte und Interessen keine Rücksicht genommen. Ihre Angaben gegenüber Behörden, insbesondere bei einer Vernehmung vom 7. November I960 vor der Stadtverv/altung in SdmBHIB’ hätten ihrer Überzeugung entsprochen. Sie habe keine bewußt unwahren Angaben gegen den Kläger gemacht. Mit ihrem Vorbringen in verschiedenen Hechtsstrcitigkoiten habe sie nur ihre berechtigten Interessen wahrgenommen. Nach den Bestimmungen des Vertrages vom 21. August 1959 habe der Kläger die Herausgabe von Hauoratsgegenständen nicht mehr verlangen können. Die Wohnräume, die er als "eheliche Wohnung" bezeichne, habe sie, die Beklagte, schon seit langer Zeit - zunächst zusammen mit ihrer Mutter und nach deren ^ode allein - bewohnt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagtenant erfolglos geblieben. I!it ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageabvjoioungacntrog weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzu weisen.
Die Nachlaßgrundstücke sind im Zwangsversteigerung^ verfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft am 10. August 1964 - also während des Revisionsverfahrens -■ der Beklagten zugeschlagen worden ( K 35/62 Amtsgericht Hof). Ein Achtel des Erlöses in Höhe von 17<»954,83 DM ist im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit beim
M
6
Amtsgericht hinterlegt Y/orden«,
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht beurteilt das Rechtsgeschäft, durch da3 der Kläger seinen Anteil am Nachlaß seiner Ehefrau deren Schv/estern zu gleichen Anteilen übertragen hat, als eine - nicht durch eine sittliche Pflicht oder den Anstand geforderte - Schenkung. Es wertet das Gesamtverhalten, das die Beklagte gegenüber dem Kläger nach dem Vertragsabschluß an den Tag gelegt hat, als schwere Verfehlung, durch die sich die Beklagte des groben Undanks schuldig gemacht habe. Die einjährige Prist für den Widerruf der Schenkung (§ 532 BGB) sieht es als gewahrt an. Die Revision greift das alles mit materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen an.
I.
1.) Nach § 516 BGB setzt eine Schenkung voraus, daß jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile einig sind, daß die Zuv/endung unentgeltlich erfolgt. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit entfällt, wenn mit der Leistung eine Verpflichtung - ausgenommen eine Verpflichtung aus einem Schenkungsversprechen -erfüllt oder wenn eine Gegenleistung gev/ährt wird, die nach dem Willen der Beteiligten der Leistung im Werte gleichzusetzen ist; v/ird der Wert der Gegenleistung von den Parteien niedriger angenommen, dann kann eine sog. gemischte Schenkung vorliegen• Die Revision bezweifelt ohne Erfolg, daß es sich bei der ! Erbteilsübertragung objektiv um ein unentgeltliches Geschäft gehandelt habe. Sie verweist darauf, daß Abs. V des Vertrages folgendes bestimmt: "Soweit die Erblasserin
7
zu einer Vermögensabgabe nach dem Lastenousgleichs-gesetz veranlagt ist, wird diese Abgabe von den Ubernehmerinnen samt etwaigen Rückständen übernomme Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Übernahme dieser durch das übernommene Vermögen begründeten L keine Gegenleistung gesehen; auf seine Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genomne werden«, Ebensowenig kann entgegen der Ansicht der Revision aus Abs« VI des Vertrages auf eine Gegenleistung geschlossen werden, Bort ist bestimmt: "Was der Übergeber bisher schon aus der Erbschaft empfang hat, verbleibt ihm und braucht den Erwerbern nicht herausgegeben zu werden," Bas entspricht der Bestimmi in Abs, II des Vertrages, wo ausdrücklich erklärt isl daß der noch*unverteilte Nachlaß übertragen werde, Av dem Vortrage der Beklagten ergibt sich nicht - und di Revision erhebt in dieser Richtung auch keine Rüge daß der Erblasser aus dem beweglichen Nachlaß mehr als das ihm bei gesetzlicher Erbfolge Zustehende, nämlich die Hälfte und den Voraus (§§ 1931 , 1932 BGB), erhalten habe. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Ausklammerung bereits verteilter Nachlaßgcgenotände unter diesen Umständen als Gegenleistung gewertet v/erden könnte»
Bas Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß zu prüfen, ob der Vertrag Vergleichscharakter besitze, wie die Revision meint. Bie Erfordernisse Cgines Vergleichs (§ 779 BGB) sind schon deshalb nicht gegeben, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die durch den Vertrag Begünstigten irgendwie "nachgegeben" hätten.
2.) Ebenfalls als unbegründet erv/eisen sich die Revisionsangriffe gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien seien sich über die Unentgeltlichkeit der Nachlaßübertragung einig gewesen. Die Revision verweist auf die Rechtsprechung dos Reichsgerichts, v/onach es zu dem Ausschluß der Unentgeltlichkeit genüge, wenn das Geleistete in der Annahme gegeben oder genommen wird, daß dadurch eine Schuld abgetragen werden soll (RGZ 72, 191, 192; 94, 323, 324). Sie meint, der Kläger müsse also beweisen, daß die Beklagte bei Entgegennahme der Schenkungen nicht des Glaubens gewesen sei, er sei rechtlich verpflichtet, das, was seiner Frau gehört habe, nicht ”in die Hände der FflB (seiner Verwandten) kommen”, sondern den beiden Schwestern seiner Frau zukommen zu lassen, daß die Beklagte auch nicht geglaubt habe, auf Grund ihrer jahrzehntelang in der Metzgerei des Klägers und seiner Ehefrau ohne Bezahlung geleisteten Dienste einen Anspruch auf die Übertragung des Erbteils zu haben, ferner, daß sie auch nicht geglaubt habe, aus den Absätzen V und VI des Vertrages ergäben sich Gegenleistungen, die die Unentgeltlichkeit des Geschäftes ausschlössen. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang in zahlreichen Punkten gegen Verfahrensregeln verstoßen, insbesondere nicht auf angebotene Beweise erkannt, wesentliche Umstände und die Lebenserfahrung nicht beachtet und bestrittenen Vortrag des Klägers als zugestanden behandelt.
Dazu ist zu sagen: Unrichtig ist der Ausgangspunkt der Revision, daß der Kläger die Beweislast in dem behaupteten Umfang trage. ?/ohl hat regelmäßig derjenige, der eine Schenkung widerruft, sowohl das Vorliegen einer Schenkung als auch die Widerrufsgründe zu beweisen.
Mit Hecht ist aber das Berufungsgericht im vorliegend Palle von einer anderen Verteilung der Bev/eislast aus gegangen, soweit die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit des Geschäfts in Betracht kommt. Es stützt seine Feststellung, die Parteien seien sich üb< die Unentgeltlichkeit der Nachlaßübertragung einig gewesen, in erster Linie auf Abs. IV der Urkunde, in der die Parteien dies ausdrücklich erklärt haben. Das ist richtig. Die notarielle Urkunde hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Bei ihre Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie von ihrem Wortsinne auszugehen. Dieser geht, wie auch die Revision nicht in Abrede stellen kann, eindeutig dahin, daß die Erbteilsübertragung ohne Entgelt erfolgen sollte. Das muß umso mehr gelten, als es zu den Amtspflichten der Notare gehört, den Rechtscharok-ter der von ihnen beurkundeten Verträge klarzustellen, und der rechtskundige Notar bei der Abfassung der Urkunde sich genau der Worte bedient hat, mit denen der Gesetzgeber in § 516 BGB die Voraussetzungen einer Schenkung festlegt. Sache der Beklagten wäre es daher gewesen, vorzutragen und zu beweisen, daß sie sich bei der Erklärung, die Parteien seien sich über die Unentgeltlichkeit der Erbteilsübertragung einig, über den Inhalt dieser Willenserklärung geirrt habe, außerdem daß sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles die Erklärung nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 BGB). Da die Beklagte weder aus den von ihr behaupteten mündlichen Versprechungen des Klägers einen Anspruch auf die Übertragung des Erbteils herleiten konnte (§§ 518, 2385 Abs. 1,
 2371 BGB) noch aus den von ihr nach ihrem Vortrag geleisteten Diensten, vielmehr die Erklärung über die Unentgeltlichkeit des Geschäftes der v/irklichen Rechts-
10
I*
läge ent3prach9 hätte sie hei verständiger Würdigung des Halles eine andere Erklärung nicht abgeben können. Damit entfällt die Möglichkeit, die Erklärung anzufechten. Die Beklagte ist an sie gebunden» Mit Hecht ist daher das Berufungsgericht vom Vorliogen einer Schenkung ausgegangen. - Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die zahlreichen Rügen einzugehen, mit denen die Revision die Behauptung zu dem Tragen bringen will, die Beklagte habe geglaubt, einen Rechtsanspruch auf die Übertragung de3 Erbteils zu besitzen.
II»
Es kann dahinstehen, ob eine auf sittlicher Pflicht oder Anstand beruhende Schenkung vorliegt, was entgegen der Ansicht der Revision derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft ( RG LZ 1918, 1076; BGB RGRK 11. Aufl. § 2330 Anm. 3)> und ob der Widerruf der Schenkung rechtzeitig erfolgt ist» Denn dem Berufungsgericht kann darin nicht gefolgt werden, daß dos Gesamtverholten der Beklagten als schwere Verfehlung gegen den Kläger im Sinne des § 530 BGB zu würdigen sei.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Widerruf der Schenkung ein Verhalten dos Beschenkten voraussetzt, das objektiv eine schwerwiegende Verfehlung gegenüber dem Schenker darstcllt und subjektiv eine tadelnswerte, insbesondere eine feindselige, gehässige Gesinnung und einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt. Es trifft v/eitcr zu, daß auch eine Mehrheit einzelner Handlungen, deren jede
11
für sich allein die Voraussetzungen des Widerrufs nicht erfüllen würde, zusammengenommen als schwere Verfehlung und Ausdruck groben Undanks zu werten sein können. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es sich um eine schwere Verfehlung und groben Undank handeln muß. Es hat indessen bei der Anwendung des Hechtsbegriffs der schweren Verfehlung einen zu strengen Maßstab angelegt. Der Begriff der schweren Verfehlung, den das Gesetz nicht erläutert, ist nur dann erfüllt, wenn das Verhalten des Beschenkten geeignet ist, den Schenker oder dessen nahe Angehörige in starkem Maße zu verletzen, sei es seelisch oder körperlich, oder zu schädigen. So sind schwere körperliche Mißhandlungen, unter Umständen selbst leichtere Handgreiflichkeiten, grundlose Entmündigungsanträge und Strafanzeigen als Widerrufsgrund anerkannt worden. Immer kommt es aber entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob eine Anzahl von Handlungen, die der Kläger der Beklagten vorwirft, insbesondere das Versperren einer Wohnung mit dem vom Kläger beanspruchten Hausrat, Äußerungen gegen den Kläger in einer Tageszeitung, zwei Klagen der Beklagten gegen den Kläger wegen der Verwaltung des ehemals zu dem Gesamtgut gehörigen verpachteten Metzgereianwesens und auf Zahlung eines Mietzinses für Wohn- und Garagenräume darin, Äußerung des Verdachts der Testamentunterdrückung, als schwere Verfehlungen anzusehen seien. Bezüglich des Verdachtes der Testamentsunterdrückung läßt es die Möglichkeit offen, daß die Beklagte in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt habe. Als Betätigung einer feindseligen und gehässigen Gesinnung sieht es insbesondere
12
die Erklärungen an, die die Beklagte am 7. November I960 bei der Stadtverwaltung in	abge-
geben hat. Die Beklagte wurde damglb auf Veranlassung des Versorgungsamtes	von	der Gemeinde-
behörde über die Einkommensverhältnisso dos Klägers vernommen, der wegen Kriegsbeschädigung (Tuberkulose) die Grundrente bezog und gegen den die Zahlung einer zusätzlichen Ausgleichsrente ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes vom 28. Juli I960 Widerspruch erhoben hatte. Die Beklagte sagte u,a. aus, sie vermute, daß der Kläger von dem Pächter des Metzgereianwesens außer der vereinbarten Pacht Geldzuwendungen erhalte, daß er sich täglich bei seinem Bruder aufhalto und dort nach ihrer Kenntnis sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Metzgerei mitarbeite; ihr sei bekannt, daß er im Namen seines Bruders Vieh aufkaufe und teilweise auch damit handele; ob er ein Entgelt aus dieser Tätig-keit beziehe, könne sie nicht sagen; es stehe jedoch fest, daß er ihnen eine Arbeitskraft ersetze. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, führt hierzu aus, die Beklagte habe als Zeugin nur eigne Wahrnehmungen zu bekunden brauchen und hätte, wenn sie nach dem Einkommen des Klägers gefragt worden sei, antworten dürfen, daß sie nicht wisse, ob er etwas von	zugesteckt
 erhalte. In der von ihr gewählten Porm liege eino Verdächtigung unlauteren und betrügerischen Verhaltens, und sie sei sich auch darüber klar gev/esen, daß sie mit dieser Verdächtigung den Rentenanspruch des Klägers gefährde. Sie habe den Kläger mit ihrer Vermutung, die sie nicht habe beweisen können, der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung v/egen Betruges ausgesetzt. Auch ihre Behauptung, daß der Kläger nach ihrer Überzeugung seinem Bruder eine Arbeitskraft ersetze, entspringe der gleichen Gesinnung. Pür ihre angebliche
13
Überzeugung könne sie nur anführen , daß sich der Kläger bei seinem Bruder aufhalte, einmal eine Schürze umgebunden und eine Metzgerbluse angehabt habe und daß Zuschauer in Handwerksbetrieben nicht beliebt seien« Sie v/ürde ihrer Pflicht, als Zeugin die Wahrheit zu sagen, voll genügt haben, wenn sie ihre Wahrnehmungen, die sich neben der einmaligen Beobachtung des Klägern in Metzgerkloidung, auf seine Äußerungen dabei und über die Benutzung seines -Autos zu dem Viehkauf beschränkt hätten, mitgeteilt und die Bemerkung über ihre Überzeugung, daß er dem Bruder eine Arbeitskraft ersetzt hätte, unterdrückt hätte *
Als Verfehlung wertet das Berufungsgericht auch eine Äußerung, die die Beklagte nach den Feststellunger des Berufungsurteils ebenfalls im Jahre I960 dom Bürgermeister der Stadt	gegenüber	ge-
macht hat. Danach beschwerte sich die Beklagte im Jahre I960, daß ihr die Fürsorgeunterstützung entzogen worden sei. Der Bürgermeister hielt ihr vor, daß sie keine Unterstützung erhalten könne, weil sie ihre Pachteinnahmen verschwiegen habe. Darauf erklärte sie, bevor sie in Hof "verkläftert” werde, solle man "lieber nach	berichten,	daß	der	Kläger	bei
 seinem Bruder schwere Arbeit leiste." Das durch nichts gerechtfertigte Ansinnen, den Kläger beim Versorgungc-amt in	anzuzeigen,	hält	das	Berufungsgericht
 schon - für sich genommen - als schwerwiegend, Bs erwägt weiter, daß die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die ihr gemachte Schenkung nicht bereits im Dezember I960 mit einem Hechtsstreit wegen der Verwaltung des Anwesens und bald darauf mit einem zweiten Rechtsstreit wegen Zahlung eines Mietzinses für die in seinem Besitz befindlichen Wohn- und Garagen-räume darin hätte überziehen, ihm auch nicht den Zugang
H
zu den Wohnräumen hätte versperren dürfen, in denen er Möbel und andere Hausratsgegenstände untergestollt hatte. Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das Gesamtverhalten, das die Beklagte dem Kläger gegenüber an den Tag gelegt habe, zwinge zu der Feststellung, daß eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB vorliege.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Handlungen, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen in angemessener Form vorgenommen v/orden sind, können regelmäßig nicht als Verfehlung gewertet v/erden. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Äußerungen außer Betracht gelassen, durch die die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers den Verdacht der Testamentsunterdrückung geäußert haben soll. Aber auch in den beiden Klagen, die die Beklagte gegen den Kläger angestrengt hat (C 211/61 AG Hof und 1 0 164/63 LG Hof), können keine beachtlichen Verfehlungen gesehen v/erden.
In dem ersten Rechtsstreit hat die Beklagte obgesiegt.
Es ist also davon ausEugchCn, daß sie hier berechtigte Interessen vertreten hat. Mit der zweiten Klage verlangt sie von jetzigen Kläger die Zustimmung zur Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Metzgermeister Lf|^, der das zu dem ehemaligen ehelichen Gesamtgute der Eheleute F^® gehörige Metzgereianwesen zu einem nach ihrer Ansicht unangemessen niedrigen Preis gepachtet und die Beklagte nach ihrem Vortrag beschimpft sowie belästigt hatte. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte möge es nicht ohne Grund für unwirtschaftlich und unzweckmäßig gehalten haben, daß der Kläger die Betriebs- und Wohnräume der Metzgerei um den verhältnismäßig niedrigen Preis von monatlich 250 DM
15
verpachtet habe. Die Beklagte war zusammen mit ihrer Schwester, Frau R^|^, die mit ihr zusammen in jenem Rechtsstreit als Klägerin auftrat, zur Hälfte an dem Anwesen beteiligt. Es kann ihr unter diesen Umständen nicht abgesprochen werden, daß sie auch diesen Hechtsstroit in Wahrnehmung berechtigter Interessen geführt hat. Sie mag mit beiden Klagen dem Kläger gegenüber unschön gehandelt haben, es liegt aber keine - jedenfalls keine irgendwie ins Gewicht fallende - Verfehlung darin, daß sie zu dem Schutze ihrer berechtigten Interessen den Rechtsweg beschritten hat.
Der Artikel in der Hofer Zeitung ‘’Frankenpost" vom 17. November 1962 richtet sich in erster Linie gegen einen Gerichtsvollzieher, der - allerdings im Aufträge deKlägers - eine Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte durchgeführt hatte. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob in den Äußerungen dieses Artikels eine Verfehlung gegen den Kläger zu sehen sei. Das läßt keinen den Kläger benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Denn in der Tat kann den Äußerungen jedenfalls keine irgendwie ins Gewicht fallende Verfehlung gegen den Kläger entnommen werden. Dasselbe gilt für die vom Kläger angezogenen Äußerungen der Beklagten in den verschiedenen Rechtsstreiten, zu denen das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern in dem Prozeßvortrag der Beklagten ins Gewicht fallende Verfehlungen erblickt werden müßten.
Dagegen ist eine Verfehlung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, darin zu finden, daß die Beklagte Ende Januar 1961 dem Kläger den Zugang zu einer Wohnung versperrt hat, in der sich Möbel und Hausratsgegenstände des Klägers befanden. Indessen handelte es sich um Räume,
16
die die Beklagte in dem Metzgereianwcsen inne hatte und in die sie den Kläger und dessen Ehefrau wegen des Einzugs der Eheleute L^|^^aufgenommen hatte. Angesichts der Spannungen, die sich zwischen den Parteien entwiekej t hatten, kann diese Verfehlung noch nicht als schwer angesehen werden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist auch in den Angaben, die die Beklagte am 7. November I960 in der Rentenangelegenheit des Klägers vor der Stadtverwaltung in SMMA gemacht hat, eine s c h w e r e Verfehlung nicht zu erblicken. Wohl ist richtig, daß die Beklagte als Zeugin nur ihre wirklichen Wahrnehmungen wiedergeben mußte; es ist einem Zeugen jedoch regelmäßig kein Vorwurf zu machen, wenn er auch seine Vermutungen unter der ausdrücklichen Erklärung mitteilt, daß es sich um solche handle. Die Möglichkeit, daß die Beklagte tatsächlich angenommen hat, der Kläger erholte von Ledig noch weitere Beträge, ist nicht ausgeräumt. Schwerer als die Bekundung dieser Vermutung wiegt allerdings die unzutreffende und ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte aufgeotellte Behauptung, der Kläger ersetze seinem Bruder eine Arbeitskraft. Indessen steht auch hier nicht fest, daß die Angabe wider besseres Wissen gemacht wurde. Auch ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte ihre Angaben nicht aus eigenem Antrieb gemacht, sondern ins einzelne gehende und genau formulierte Prägen beantwortet hat, die ihr auf Veranlassung des Versorgungsamts gestellt worden waren.
Wenn sie dabei ihre wirkliche, wenn auch unbegründete und leichtfertig gefaßte Meinung zu dem Ausdruck gebracht hat, so liegt darin wohl eine Verfehlung gegen den Kläger, vg:> einer schweren Verfehlung, wie sie etwa bei wider besseres Wissen gemachten Angaben vorläge, kann aber noch nicht gesprochen werden.
17
Dasselbe gilt für die Äußerung, die die Beklagte dem Bürgermeister von	gegenüber	an einem
 nicht mehr feststellbaren Tage im Jahre I960 im Zusammenhang mit dem Entzug ihrer Fürsorgeunterstützung gemacht hat« Die Worte, bevor sie in Hof "verklaftert" v/erde, solle man lieber nach B^H^|berichten, daß der Kläger bei seinem Bruder schwere Arbeit leiste, hat das Berufungsgericht mit Recht als Verfehlung gewertet. Auch hier hat es aber an den Begriff der s c h w e r e n Verfehlung zu geringe’Anforderungen gestellt. Offensichtlich handelte es sich um eine Unmutsäußerung, die der Lage des Augenblicks entsprang und keine schädlichen Folgen für den Kläger hatte; sie kann nicht so schwer beurteilt werden, als wenn die Beklagte tatsächlich eine Anzeige herbeigeführt oder selbst erstattev hat 00.
Auch im Zusammenhang betrachtet reicht das Verhalten der Beklagten noch nicht aus, eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB anzunehmen. Das würde vorans-setzen, daß die einzelnen in Betracht kommenden Handlungen in einem gewissen zeitlichen und sonstigen Zusammenhänge stehen. Zwar ist kein so enger Zusammenhang zu fordern, wie es etwa bei dem strafrechtlichen Begriffe der fortgesetzten Handlung der Fall ist, der neben einem von vornherein gefaßten einheitlichen Vorsatz gleichartige Handlungen voraussetzt. Zur Annahme einer einheitlichen schweren Verfehlung im Sinne des § 530 BGB kann es vielmehr genügen, wenn etwa der Beschenkte den Schenker aus einer feindseligen Handlung heraus dauernd durch vorsätzliche Handlungen - seien diese auch verschiedener Art - zu schädigen oder zu belästigen sucht. Von einem solchen Sachverhalt kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus-gegangen werden. Die Einzelhandlungen, in denen das Berufungsgericht mit Recht Verfehlungen der Beklagten sicht.
18

liegen zeitlich auseinander und sind, mag für alle letzten Endea die feindselige und undankbare Einstellung der Beklagten gegen den Kläger der tiefste Grund sein, auf aehr verschiedene unmittelbare Ursachen zurückzuführen; sie können deshalb nicht als Ausdruck des Willens gewertet werden, den Kläger dauernd zu belästigen oder zu schädigen. Bas Versperren der Wohnung war offensichtlich eine Folge des gespannten Verhältnisses, das sich zwischen den Parteien entwickelt hatte; die Äußerungen der Beklagten vor der Stadtverwaltung wurden, wie bereits dargelegt, in dem einen Palle bei einer Vernehmung der Beklagten in Beantwortung der ihr gestellten Prägen gemacht, in dem anderen waren sie Un-nutsäußerungen, die dem Kläger keinen Nachteil brachten«
Es iat deshalb nicht möglich, das Verhalten der Beklagten zusammengefaßt alo schwere Verfehlung zu werten«
Bamit erweist sich die Klage als unbegründet, ohne daß ea noch darauf ankommt, ob in dem Verhalten der Beklagten grober Undank liegt. Bie Klage muß daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen werden«
19
Die Kostenentscheidung beruht auf §
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt
 Keßler	Dr
91 ZPO»
Gähtgens
 Heinhardt