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BGH

Gericht: BGH

Auf dio Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Büosol-dorf vom 8, Hai 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsklageanspruch auf Feststellung, daß dor Klägerin ein rflichtteilsonopruch gegenüber dem Beklagten susteho, abgewieson worden ist. Alleinerbo des Erblassers und damit Alleineigentümer der Grundstücke; auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich, daß der Erblasser ein Testament, wie es dem vorgelegton Schriftstück vom 7« Bozember 1931 entspreche, errichtet und diesos in der Folgezeit nicht aufgehoben habe. Per Erblasser habe insbesondere noch kurz vor ooinem Tode den damals verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "An das Amtsgericht Wupportal-Elberfold" vorgo-zoigt und bemerkt, der Umschlag enthalte sein Testament, Pa3 Landgericht hat die Klage abgewieseu, weil es das von Beklagten vorgclegto Schriftstück vom 7» Dezember 1931 als ein gültiges Testament angesehen hat. Friedrich HflBI <>, o, <> <> Über die 3 Häuser SflBHHB-straßo|^, tf^undflBein, weiteres Vermögen ist zur Zeit nicht vorhanden, mit der Maßgabe, das meine Ehefrau Maria Luise gob, ZflHHPbis zu ihrem Lebensende Nießbrauch von monatlich 300 Mark zusteht wofür sie für meinen Sohn die Verwaltung der obongonannten Häusor aueüben soll, und jährlich meinem Sohn eine Abrechnung einzureichen, sowie einen eventuellen Überschuß zu überweisen hat, ,,, Testamente oder als Tcstamontsabscbriften nicht angeschon wordene Aus den überreichten Abschriften könne jedenfalls nicht gefolgert werden, daß der Erblasser eine Urschrift angefertigt und in dieser den Beklagten zu seinem alleinigen Erben eingesetzt habe« V. eit er hat die Klüger in eingewandt, der Beklagto habe seinen "Erbanspruch" auf alle Fälle verwirkt0 Hierzu hat sie vorgotragen: Der gemeinschaftliche Erbschein vom 4o November 1945 sei dem Beklagten spätestens 1946 zugegangen; bereits in Jahre 1949 habe er sich auch einen Grundbuchauszug beschaffen lassen, in dem lediglich das Miteigentum ausgewie-sen worden sei; er habe mithin 13 Jahre lang in Kenntnis der angeblichen Testamente nichts unternommen, um seine Kochte als alleiniger Erbe durchzusetzen» Hinsichtlich ihres Fflichtteilsrochts bringt dio Klägerin vor: Die Witwe des Erblassers, Maria Hflfc, habo nach ihren verstorbenen Ehemann ein Fflichtteilsrecht in Höhe von 1/8 seines Nachlasses gehabt; dieses vererblicho rflichtteilsrecht sei auf sie, die Klägerin, als unstreitig alleinige Erbin der Maria übergegangen«. Der Beklagte hat noch ausgoführt: Aus den drei vorgo-legten "letztwilligen Verfügungen11 dos Erblassers, die sämtlich seino Einsetzung zu dem alleinigen Erben enthielten, orgobo sich ganz eindeutig seino alleinige Erbeinsetzung• Diese Testamente, insbesondere das zeitlich letzte, seien auch niemals aufgehoben worden» Sein "ErbanSpruch" sei auch nicht verwirkt; denn dio Klägerin habe keinerlei erheblicho Verfügungen mit Rücksicht auf das angebliche Vertrauen in den Bestand ihres vermeintlichen Miteigentums getroffen» Hiervon abgesehen müsse sie sich auch Böcglüubigkeit entgcgcnhalten In V/ürdigung des Umstandes, daß das vorgelegte Schriftstück vom 60 März 1934 als "Abschrift" bezeichnet worden sei und der Erblasser auch bereits früher "Abschriften" seiner im wesentlichen gleichlautenden Testamente vom 7* Dezember 1931 und 24o Mai 1933 dem Beklagten übersandt habo, sowie vor allem in -Vürdigung des Inhalts des Begleitschreibens des Erblassers von 24o März 1934 stcllto das Oberlandesgcricht fest, daß dor Erblasser und seine damalige Ehefrau Maria eine mit der vorgelegten Tcstamentsabschrift vom 6, März 1934 gleichlautende lotztwilligo Verfügung in Urschrift errichtet haben. -Sin formgültig errichtetes Testament gelte fort, auch wenn es verloren gegangen sei» Es spreche keine Vermutung dafür, daß der Erblasser sein Testament in Widerrufoabsicht vernichtet habe, wenn die Urschrift nicht mehr auffindbar soi« Die von der Klägerin angeführten einzelnen Umstände, insbesondere die nachträgliche dingliche Bestellung eines Kießbrauchs durch den Erblasser zugunsten seiner Ehefrau Maria Htfpl sowie deren eidesstattliche Versicherung über das angebliche Kicht-bestchen von lotstwilligen Verfügungen anläßlich des Erbscheinverfahrens im Jahre 1945, reichten für eine Feststellung, daß der Erblasser das Testament vom 6«, März 1954 widerrufen habe, nicht aus. 20 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Test amentserbe sein Erbrecht auch aus einem nicht auffindbaren Originaltestament herloiten und mit allen zulässigen Beweismitteln dartun kann, daß der Erblasser ein Testament des von ihm behaupteten Inhalts errichtet habe, ist rechtlich bedenkenfrei (BGB RGRK 11. hat, wie dann auch das Berufungsgericht alloin das letzte Testament vom 60 März 1934 seinor Entscheidung zugrunde gelegt hat, Es "bedeutet deshalb keinen Verfahrensverstoß, wenn 3ich das Oberlandesgericht insoweit nicht noch ausdrücklich mit der Aussage de3 als Partei vernommenen Beklagten, die sich mit dem Testament vom 7» Dezember 1931 befaßt, auseinandergosetzt hat» Das Berufungsgericht sieht nämlich die vom Beklagten vorgolegten Schriftstücko, insbesondere das hier maßgebliche vom 6„ März 1934* ausdrücklich als Testament sab Schriften an; daß aber vor allem diese Testanento-abschrift vom 60 März 1934 dio Schrift und dio Unterschrift des Erblassers selbst ausweiot, also von ihm "urschriftlich11 herrührt, hat der Prozeßbevollmüchtigtc der Klägerin im lotsten mündlichen Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht am 27o März 1963 30gar anerkannt, wie die Niederschrift übor diese Sitzung ausv/eist» Im übrigen enthält auch der unstreitige Bachverhalt des Borufungsurteils wiederholt dio Bemerkungen, daß die vom Beklagten vorgolegten erwähnten Schriftstücke "von Anfang bis zu Ende vom Erblasser geschrieben sind" (BU S« 3 und 6), ohne daß insoweit ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt worden ist» durch das spätero vom 60 Uärz 1934 überholte Testament vom 7o Dezember 1931 enthalten haben solle, nicht mehr ankomneo Die zun Teil umfangreichen Ausführungen der Revision gegen dio Feststellungen des Berufungsgerichts, es sei eino Urschrift des Testamentes vom 6» Kürz 1934 errichtet und dieses Testament später vom Erblasser nicht widerrufen worden, liegen im wesentlichen auf dom Gebiet der tatrichtor-lichen Bcweiowürdigung, wobei die Revision in dor Hauptsache bestimmte Umstände lediglich anders - als vom Tatrichter geschehen - gewürdigt wissen will« Entgegen der Meinung dor Revision brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festzustellen, daß dio Witwe Maria Hein anläßlich ihres Antrages auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheine im Jahre 1945 hinsichtlich de3 Vorhandenseins von Testamenten otwas Falsches an Eides Statt versichert hat« Es kann verfahrensrechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Oberland ösgericht diese eidesstattliche Versicherung dahin würdigt, daß damit jedenfalls ein tatsächliches Vorhandensein von Testamenten nicht zwingend ausgeschlossen und oin Widerruf dor früheren Testamente nicht angenommen werden könnte» Allein aus der Tatsache, daß ein Erblasser zeitlich hintereinander mehrere, inhaltlich fast gleiche Testamente errichtet hat, kann auch niemals zwingend etwas gegen dio Existenz oder Gültigkeit dieser Testamente horgelcitct werden» Wenn hier der Tatrichtcr dio Umstände, daß der seit Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten lebende Beklagte dio Testamentes erst so spät, d«,h0 etwa 19 - 22 Jahre nach dem während des Krieges im Jahre 1940 erfolgten Tode seines Vators, vorgelegt hat, und hei - unterstellter - Kenntnis von dom (unrichtigen) gemeinschaftlichen Erbschoin vom 4« November 1945 sow io von einem Auszug dos (unrichtigen) Grundbuches aus den Jahre 1949 in der Folgezeit zunächst lange geschwiegen hat, in der Richtung gewürdigt hat, daß hieraus auf ein Jichtvorhandensoin der Testamente nicht geschlossen werdon könnte, so zeigt auch dios keine in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler« Mithin sind die tatrichterlichen Feststellungen, daß der Erblasser oin Testament, das der vom Beklagten vorgo-legten Testanontsabschrift vom 6« März 1954 entspreche und mit dom der Beklagte als Alloinerbo eingesetzt worden sei, sowie daß der Erblasser bis zu seinem Tode dieses Testament nicht widerrufen habe, rechtsbedenkenfrei zustar.degekommeno 3o Auch das Ergebnis des Berufungsgericht, daß der Beklagte seinen Brbochaftsanspruch (und damit seinen früheren Anspruch auf Berichtigung dos Grundbuches vor seiner Eintragung als Alleinoigentümer der Grundstücke) nicht verwirkt habe, ist richtig« Insoweit stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte in der Vergangenheit jedenfalls nicht durch bestimmte Handlungen zu verstehen gegeben habe, daß er seinen Erbschaftsanspruch nicht mehr verfolgen werde« Vielmehr habe er sich während der ganzen Zeit (seit dem Tode des Erblassers) insoweit lediglich untätig verhalten» Daraus allein hätte die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin - 3olbot wonn man eine Kenntnis des Beklagten von der Existenz des (unrichtigen) gemeinschaftlichen Erbscheins vom 4. Da das Berufungsgericht bei seiner Würdigung zu diesem Punkt eino Kenntnis dos Beklagten von der Brtoilung dos gemeinschaftlichen Erbschoins vom 4» November 1945 und einer diesom entsprechenden (unrichtigen) Berichtigung des Grundbuches cm 5« Juli 1946, daß er also nur als Miteigentümer zu 3/4 an den Grundstücken im Grundbuch eingetragen war, unterstellt, brauchte entgegen der Meinung der Revision die darauf abzielenden Bcwoisantritto der Klägerin nicht erhoben zu worden» Selbst wenn, worauf die Revision abheben will, der Beklagto unter Hinweis auf sein Miteigentum von nur einem 3/4-Anteil an den Grundstücken Erklärungen in Bezug auf dieso Grundstücke, deren Belastungen sowie deren Verwaltung abgegeben hat, wie die Klägerin unter BeweiGantritt in dor Tatcachcninstanz vorgetragen hat und wovon somit in der Rovisionsinstanz auszugehen ist, so bleibt doch, daß bei verständiger Würdigung der besonderen Umstände dieses Palles und des Sachvortreges dor Parteien hierzu aus diesom Verhalten dos Beklagten nicht unbedingt oder zweifelsfrei auf ein Nichtgoltondmachon seines Erbschaftsanspruchs geschlossen werden konnte» Es kommt entscheidend hinzu, daß I» Den von der Klägerin hilfsweiso geltend gemachten Feststollungsan3pruch hinsichtlich ihres Pflichttoilcrcchts hält das Qberlandesgericht für unbegründet, weil der Pflicht toilsanopruch der Witwe Maria der auf dio Klägerin als ihro Alloinorbin übergegangon sei, beroits seit dem Jahre 1944 verjährt soi, mithin die vom Beklagten erhobono Ver-jührungocinrcdo durchgreife«, gesetzt worden sei, gekannt habe* Da der Pflichttcilsan-spruch nach § 2332 BGB in drei Jahren verjähre von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte vom Eintritt des Erbfalles und dor ihn benachteiligenden Verfügung Kenntnis erlangt habe, und dio Witwe Maria die erforderliche Konntnis mit dem Tode des Erblassers besessen habo, sei ihr Iflicht-teiloanspruch bereits seit dem Jahro 1944 verjährt» 2» Dio Rüge dor Revision, daß dem Berufungsgericht ausreichende Unterlagen für dio Feststellung der Kenntnis der Witwe Maria H#P von dem sie benachteiligenden Testament vom 6„ März 1934 nicht zur Verfügung gestanden hätten und der Tatrichtor in diesem Zusammenhang den Sachvortrag der Klägerin nicht erschöpfend gewürdigt habo, ist unbegründet» Donn das Obcrlandesgericht hat zwar in äußerst knapper Form, aber durch dio Bezugnahme auf soino Würdigung aller Umstände des Falles im Zusammenhang mit dor Frage, ob ein Testament, das dem von Beklagten vorgelegten Schriftstück vom 6» März 1934 entspricht, in Urschrift errichtet worden sei, ausreichende Unterlagen für soino tatrichterliehe Überzeugung von der erforderlichen Kenntnis der V/itwo Maria KMI von dieoom Testament dargetan• Insbesondere hat das Berufungsgericht hierbei hervorgeh oben, daß dio V/itwo llaria HOl in diesem Testament vom 6» März 1934, obenso wie auch in dem vom 7» Dezember 1931, nach seiner Überzeugung Gelbst Verfügungen getroffen habo und - so stellt der Tatrichter in Würdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest - spütor vor allem selbst erklärt habe, daß die Häuser dem Beklagten gehörten und sio nur einen Nießbrauch habo, mithin den Inhalt dieser Testamente richtig wiedergegebon habe» Wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen zu seiner Überzeugung gefolgert hat, die Witwe Maria HOBI habe das Testament vom In erster Linie hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der Frage auseinand ergesetzt, ob und inwieweit die nach dem bisher festgsstellten Sachverhalt grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers am 29« März 1940 für die pflichtteils-berechtigto Witwe Maria beginnende Verjährung ihros Pflichttoilsanspruchs gemäß § 203 BGB gehemmt war, weil der Beklagte als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort in den Vex-einigton Staaten hatte und das Uoutscho Reich sich mit diesem Land seit Anfang Dezember 1941 im Kriegszustand befand« Außerdem bestanden aus Anlaß des letzten Krieges für dieso Zeit und auch für dio Nachkriegszeit verschiedene Vorschriften ganz allgemeiner Natur über dio Verjäbrungohemmung5 insbesondere bestimmt § 2 Abo« 1 des Bundesgesetzes vom 30« März 1951 (BGBl I, 213), daß ein der devisonrechtliehen oder alliierten Genehmigung unterliegender bürgerlichrechtlicher Anspruch auf alle Fälle nicht vor dom Ende des Jahres 1951 verjährt« nur die Annohmo der dom Beklagten angefallenen fcopQJpton Ortschaft durch diesen sein, weil nur erst die Annahme auch des letzten Viertels der Erbschaft, für das zunächst die Y/itwe Maria HflBI als Ortin laut Erbschein ausgov/ieson war, einen Pflichtteilsanspruch akut worden lasson konnte« Biese Annahme der Ortschaft im ganzen kann nach dem bisherigen unstreitigen Sachverhalt hior - selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, daß dio auf das frühere Testament von 7« Dezember 1931 als Borufungsgrund gestützte Annahmo der gesamten Ortschaft in gleicher Y/eioo auch für den Borufungsgrund aus dem jetzt für allein maßgeblich anzusohen-don Testament vom 6« März 1934 gilt - frühestens in der Orb-schoinsverhandlung vom 9« Mai I960 in Minneapolis, Minnesota, USA (vgl» die zu dem Gegenstand dor mündlichon Verhandlung gemachten Akten 27 VI 1436-38/60 dos Amtsgerichts Wuppertal) mit dem darin enthaltenen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch den Beklagten gesehen werden (vgl« BGB KGAK 11« Aufl. Zwar ist der Feststollungsanspruch der Klägerin wogen dos Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs ausdrücklich hilfsweisc erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 29« September 1961 gerichtlich geltend gemacht« Jedoch bestehen hier keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, schon in der am 16« August i960 bei Gericht eingercichtcn und dem Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten am 10« Oktober I960 zugo-steilten Hauptklcge, mit der ein auf dio Klägerin als Erbin der '.Yitwe Maria Hflfc übergegangeno Erbscliaftsanspruch auf Einräumung eines 1/4 Kiteigentumsantoils an den Grundstücken des Erblassers geltend gemacht worden ist, zugleich das jedenfalls hilfsweisc Geltcndmachen des rflichttcilsan-spruchs zu sehen, worauf die Klägerin übrigens bereits in ihrer Bcrufungsbcgründung von 3« Marz 1961 Beite 9 ver- wieson hato Denn dieser Pflichttoilsanspruch ist das Mindere gegenüber dem ausdrücklich, klagewoisc erhobenen iirbschafts-anspruch, sein Bestehen hängt von der Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung des Erbschaftsanspruchs ab und weiterhin ergibt sich hier seino Schlüssigkeit ohne weiteres aus dem Klagevortrag für den Fall, daß der Erbschaftsan-spruch selbst nicht bestehen sollte* Nach den bisher festgestellten Sachverhalt und Vortrag der Parteien bedeutet dies: Auch wenn dio Verjährung doö auf die Klägerin im Erbgang nach § 2317 Abs«, 2 3GB übergegangenen iflichttoilsanopruchs in der Person der berechtigten Viitv/o Maria Hein schon mit dem 29« März 1940 zu lauf on begonnen hat (§ 2332 BGB) und die einmal begonnene Verjährung in dor Person der Klägerin als Hechtsnachfolgerin der V/itwo Llaria Hein weitergelaufen ist (Palandt, BGB 23« Aufl* § 221 Ann« 1), so konnte die Verjährung jedenfalls nach $ 207 BGB nicht vor dem 9« November I960 (sechs Monate nach Annahme der gesamten Erbschaft durch den Beklagten) ablaufen* Demnach kann der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden« Auf der andoren Seite ist dom Eevisionsge-richt eino abschließende Sachentscheidung über den Foststel-lungsanspruch verwehrt, da das Oberlandeogericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - in eine sachliche Erörterung dieses Anspruchs nicht eingetreten ist und auch hierzu erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat« Das hat zur Folge, daß auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil in diesem Punkt und in seiner Kostonentschoi-dung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an da3 Berufungsgericht zuriickverwiesen worden muß, insbesondere zur Entscheidung über dio vom Beklagten behauptete Verrechr.ung eines eventuellen Anspruchs der Klägerin mit Gcgenforderungon

Zitierte Normen: § 203 BGB
TestamentErblasserMariaBerufungsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

Verkünd et
 en 21. Dezember 1964
dHV ?
Justizangesteilter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
-
2165 073
In lfamon des Volkes Versäumnis-Urteil In dem Rechtsstreit
 der£hefrau Itenn^^M	gob	„	in	Vfl
 Klägerin und Rovisionsklägorin,
-	Frozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen
den Architekten Paul Friedrich H JMiE in I\ii föinnesota, USA, 3111, •thAvenuo
 Bcklagton und Rovisionsbcklagton,
-	Irozeßbevollmächtigte II, Instanz: Rechtsanwälte
____, Dr
 traßo^BI
techtsanv
a -
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 26, November 1964 unter Mitwirkung des Bcnatspräsidenten Dr„ Pegendarm sov/io dor Bundecrichter I)r0 Kr oft, Br«, Arndt, Br, Beyer und Br«, Reinhardt
 für Rocht erkannt:
Auf dio Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Büosol-dorf vom 8, Hai 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsklageanspruch auf Feststellung, daß dor Klägerin ein rflichtteilsonopruch gegenüber dem Beklagten susteho, abgewieson worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigon wird die Revision dor Klägerin gegen das genannte Urteil zurückgcwieson.
Bom Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über dio Kosten des Revioionsrechtszuges überlassen«.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Am 29o März 1940 verstarb in Wuppertal«, seinem letzton Wohnsitz, der 1855 goborenc Bauunternehmer Christian (Erblasser)» Er war in zweiter Ehe mit Maria Rflp geborene Z4HHR die 0111 12« Llärz 1949 verstorben ist, verheiratot» Der 1884 geborene und soit Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten lebende Boklagto ist der Sohn de3 Erblassers aus seiner ersten Ehe* Bio Klägerin ist oino Großnichte der zwei ton Ehefrau des Erblassers, Maria	und deren alleinige
 Erbin•
Bas Amtsgericht in Wuppertal (Az 27 VI 478/45) hat am 4o November 1945 einen Erbschein ausgestellt, wonach der Erb lasser von seiner Witwe Maria BMI zu 1/4 und den Beklagten zu 3/4 beerbt worden ist.
Der Boklagto hat mit Schreiben vom 30. Juli 1959 boim Amtsgericht in Wuppertal ein von dem Erblasser geschriebenes Schriftstuck einreichen lassen, das folgenden Wortlaut hat:
"Mein letzter V.'illo Zu meinem alleinigen Erben sotzo ich meinen Sohn Paul Friedrich	Architekt	in	Minneapolis, Min.,
Nord-Amerika ein, mit dor Maßgabe, daß meine Ehefrau Maria Iuisc geb» Z^ÜPtois zu ihrem Lebensende einen Nießbrauch von monatlich 350 Mark, wofür sio meinem Sohn dio Verwaltung der 3 Häuser smUPstraße M, und flP aus üben soll, und jährlich meinem Sohn eine Abrechnung eincurcichon hat.
Ich setze folgendes Vermächtnis aus: •..,.. 0.
Diese habe ich selbst geschrieben und unterschrieben» Elberfeld, den 7» Dezember 1951
Chr» B
~ 3 -
Lloin letzter Wille
 Ich sotzo unseren Sohn Paul HÄH aus erster Eho ZoZt„ in Amerika zu dem alleinigen Erben über meinen Nachlaß ein« Selbst geschrieben und unterschriebene Elberfold, den 7» 12« 1931
Frau Maria HflB geb.	«
Dieses Schriftstück ist vom Anfang bis zu dem Ende vom Erblasser geschrieben«
Das Amtsgericht Wuppertal hat alsdann den Erbschein ven 4® November 1945 eingezogen und am 15«. Juni I960 einen neuen Erbschein ausgestellt, wonach der Beklagte alleiniger Erbe des Erblassers geworden ist (Az 27 VI 1436-38/60)«
Der Erblasser hat das genannte Schriftstück vom 7® Dezember 1931 dem Beklagten mit Brief vom 9® Dezember 1931 übersandt« In diesem heißt es u,a«:
"Lieher Paul beigefalton teile ich Dir meinen Lotzten ■»Villen in Abschrift, damit Du bescheit weis wie ich mir die Sache überlegt habe«•«...”«
Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 3® August 1933 hat der Erblasser ooiner Ehefrau Maria H4P ein Nießbrauchs-recht an seinen drei Grundstücken bestellt, das am 16« August 1933 im Grundbuch eingetragen worden ist«
Der Beklagte ist auf Grund des zuletzt erteilten Erb-ochoins von 15® Juni I960 als Alleineigontünor der Grundstücke eingetragen worden«
Die Klägerin ist der Ansicht, das Schriftstück vom 7o Dezember 1931 sei koin gültiges Testament« Der Erblasser
 
habe ein Original eines solchen niemals ersteilt oder aber dieses während der auf die Errichtung des Testamentes folgenden 19 Jahro vernichtot und damit aufgehoben» Der Beklagte habo dem Amtsgericht in Wuppertal nur eino Abschrift des "Testamentes11 eingereicht. Er müsse beweisen, daß der Erblasser ein dem Schriftstück vom 7» Dezember 1931 entsprechendes Testament errichtot und daß im Zeitpunkt des Erbfalles das Original dieses Testamentes existiert habe» Wenn - wie der Beklagte behaupte - bis kurz vor dom Tode dos Erblassers ein Testament, das dem vorgologten Schriftstück vom 7» Do-zember 1931 entspreche, in einer noch vorhandenen Hüllo gewesen sei, dieses dem Nachlaßgericht aber nicht ei«gereicht worden sei, 30 spreche dies nur für seine Aufhebung. Im übrigen seien die Worte auf dom Briefumschlag "An das Amtsgericht Wuppertal-Elberfeld" nicht vom Erblasser geschrieben werden. Das "Testament" vom 7«. Dozember 1931 sei in jedem Falle auch "Überholt" gewesen. Dor Erblasser würde nämlich seiner Ehefrau nicht an 3» August 1933 einen lebenslänglichen Nießbrauch eingeräumt haben, wenn er ihr in dem Testament von 1931 bis zu ihren Lebensende bereits einen Nießbrauch von monatlich 350 Hark zugebilligt habe. Ferner habe die Witwo llaria	in	ihren	Antrag	auf	Erteilung	eines
 gemeinschaftlichen Erbscheins im Jahro 1945 an Eides Statt versichert, daß ein Testament nicht vorhanden sei. Der Beklagte habe zudem in den ganzen Zeitraum seit 1945 die : it-bcrechtigung seiner Stiefmutter (Ncria Hein) und ab 1949 ihre, der Klägerin, Hechte am Nachlaß des Erblassers, insbesondere an den Grundstücken,nie bestritten oder geltend gemacht, er sei Alleineigentüncr der Grundotücko.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zur Einwilligung zu verurteilon, daß
 sie als Liiteigentüncrin zu einem Viertel in ungc-
- 5
teilt er Erbengemeinschaft mit dem Beklagten im Grundbuch von	Land	Bd0 36 Bl, 1433 A
für die Gründstücko Flur 273 Parzollo 112/4, Istraße^P, Bar zolle 117/4, Sl
 straßoflP? Parzelle 119/4? eingetragen wird»
traßol
?
Per Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen geltend gemacht: Er sei, wie schon aus dem Erbschein aus dom Jahre I960 folge? Alleinerbo des Erblassers und damit Alleineigentümer der Grundstücke; auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich, daß der Erblasser ein Testament, wie es dem vorgelegton Schriftstück vom 7« Bozember 1931 entspreche, errichtet und diesos in der Folgezeit nicht aufgehoben habe. Per Erblasser habe insbesondere noch kurz vor ooinem Tode den damals verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "An das Amtsgericht Wupportal-Elberfold" vorgo-zoigt und bemerkt, der Umschlag enthalte sein Testament,
 Pa3 Landgericht hat die Klage abgewieseu, weil es das von Beklagten vorgclegto Schriftstück vom 7» Dezember 1931 als ein gültiges Testament angesehen hat. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingolegt, mit der sie ihren Klageanopruch weiter verfolgt und neu den Hilfoantrag gestellt hat, fest-zusteilen, daß ihr oin ffliehtteilsanspruch nach der Maria Hein gegenüber dem Beklagten zustcho.
Der Beklogto hat in der Berufungsinstanz noch zwei weitere Abschriften von letztwilligon Verfügungen des Erblassers eingereicht» Diese haben folgenden Wortlaut:
"Moin letzter IVillo Zu meinem alloinigen Erben setze ich meinen Bohn Paul
 
Friedrich HflBI <>, o, <> <> Über die 3 Häuser SflBHHB-straßo|^, tf^undflBein, weiteres Vermögen ist zur Zeit nicht vorhanden, mit der Maßgabe, das meine Ehefrau Maria Luise gob, ZflHHPbis zu ihrem Lebensende Nießbrauch von monatlich 300 Mark zusteht wofür sie für meinen Sohn die Verwaltung der obongonannten Häusor aueüben soll, und jährlich meinem Sohn eine Abrechnung einzureichen, sowie einen eventuellen Überschuß zu überweisen hat, ,,,
Ich setze folgendes Vermächtnis aus,
(Vermächtnis für V/v/o Henny	die Mutter der
 Klägerin)
Dieses Vermächtnis habe ich eigenhändig geschrieben und unterschriobon.
den 24c Mai 1933
Chr, ft
n
“Mein letzter Wille Zu meinem Alleinigen Jrben setze ich meinen Sohn Faul
 KflP...... ein mit der Maßgabe, daß meiner Ehefrau
 Maria Hfl^geb, ZflHHB bis zu ihrem Lebonsendo der Nießbrauch der drei Häuser SjHHH^traßo^iV»€9 und if^in Elberfeld sustoht, wofür Qio für meinon Sohn Faul dio Verwaltung dieser Häuser ausüben soll und jährlich meinem Sohn eine Abrechnung einzureichon hat. Ich setze folgendes Vermächtnis aus (Vermächtnis für »Vwo Henny
 Diesen meinon letzten Willen habe ich 3olbst geschrieben und unterschrieben, soll aber wieder fortfallen, bei einer Wiederverheiratung der Frau Wwo, Kl
d en 6, März 1934 Ohr, II
ii
 
Abschrift
"Kein letzter Wille Ich sotze unseren Sohn Paul Fr,».	aus erster Ehe
 ooooooo zu dem alleinigen Erben über meinen Nachlaß ein»
W0	6»	März	1934
selbst geschrieben und unterschrieben»
Frau Maria H^^geb«
Beide Schriftstücke sind von Anfang bis zu dem Endo vom Erblasser geschrieben»
Weiter hat der Beklagte einen Brief dee Erblassers ein-geroicht, in dom es u»a» heißt:
den 24»3»1934 Lieber Paul, Sadie und Kinder eine Abschrift einer Verfügung
Q O O O O
ooooooöo
 sende dir einliegend solltest du aber
 hiergegen etwas anderes zu dem Vorschlag bringen können, so bitte ich dich mir das so bald wie möglich mitzuteilen, damit ich noch Änderungen vornehmen kann» »..».»»
Eino aufStellung über Mietoinnahmon und ausgaben lege ich auch bei, aus der du ersehen kannst, das noch zu dem Leben übrigen bleibt und habe es nach bestem Willen so eingerichtet»
Ob es später so mit der Verwaltung geht wie ich e3 mir gedacht habo mus abgekartet worden »»»»». und hast du auch etwas dafür in der Hand womit du dich auswoison kannst im falle das meinem wünsche nicht entsprochen werden sollto
O Ö O O O 0 o
Dio Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht: Die Schriftotueko vom 24» Mai 1933 und 6„ März 1934 könnten als
ö
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Testamente oder als Tcstamontsabscbriften nicht angeschon wordene Aus den überreichten Abschriften könne jedenfalls nicht gefolgert werden, daß der Erblasser eine Urschrift angefertigt und in dieser den Beklagten zu seinem alleinigen Erben eingesetzt habe«
V. eit er hat die Klüger in eingewandt, der Beklagto habe seinen "Erbanspruch" auf alle Fälle verwirkt0 Hierzu hat sie vorgotragen: Der gemeinschaftliche Erbschein vom 4o November 1945 sei dem Beklagten spätestens 1946 zugegangen; bereits in Jahre 1949 habe er sich auch einen Grundbuchauszug beschaffen lassen, in dem lediglich das Miteigentum ausgewie-sen worden sei; er habe mithin 13 Jahre lang in Kenntnis der angeblichen Testamente nichts unternommen, um seine Kochte als alleiniger Erbe durchzusetzen»
Hinsichtlich ihres Fflichtteilsrochts bringt dio Klägerin vor: Die Witwe des Erblassers, Maria Hflfc, habo nach ihren verstorbenen Ehemann ein Fflichtteilsrecht in Höhe von 1/8 seines Nachlasses gehabt; dieses vererblicho rflichtteilsrecht sei auf sie, die Klägerin, als unstreitig alleinige Erbin der Maria	übergegangen«.
Der Beklagte hat noch ausgoführt: Aus den drei vorgo-legten "letztwilligen Verfügungen11 dos Erblassers, die sämtlich seino Einsetzung zu dem alleinigen Erben enthielten, orgobo sich ganz eindeutig seino alleinige Erbeinsetzung• Diese Testamente, insbesondere das zeitlich letzte, seien auch niemals aufgehoben worden» Sein "ErbanSpruch" sei auch nicht verwirkt; denn dio Klägerin habe keinerlei erheblicho Verfügungen mit Rücksicht auf das angebliche Vertrauen in den Bestand ihres vermeintlichen Miteigentums getroffen» Hiervon abgesehen müsse sie sich auch Böcglüubigkeit entgcgcnhalten
 
lassen» Ihre Rechtsvorgängorin, dio Witwe des Erblassers, Llaria Kpp, habe sich nämlich zu Unrecht in den Besitz eines Wachlaßtei1s zu sotzen versucht,
 Bon hilfswoiso geltend gemachten Feotstellungsanspruch hinsichtlich des ?flichtteilsrcchts hält der Boklagtc für unbegründet, vor allem aber sei ein etwaiger Pflichtteils-anspruch in jedem Fallo verjährt»
Ba3 Öberlandesgericht hat die Berufung zurückgewioscn und - wie sich aus seinen Urteilsgründen ganz eindeutig ergibt - auch den in der Berufungsinstanz hilfs\voi3o neu geltend gemachten Peststellungsanspruch hinsichtlich de3 i;flichtteilsrechts abgewiesen»
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Klageanträge weiter» Bor Beklagte ist zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten 2» Instanz am 6» Oktober 1964 zur Revisionsverhandlung geladen worden, hat sich jedoch nicht vertreten lassen» Bio Klägerin hat daraufhin den ’Erlaß eines VerSäumnisurteils beantragt»
Entscheid ungsgründ o;
I.
Ba die Revision zulässig ist und der Beklagte frist-und ordnungsgemäß zur Revisionsverhandlung geladen worden ist, er in dieser jedoch sich nicht hat vertreten lassen, ist über dio Revision durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden (JBG-HZ 37, 79, 81-84)«»
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II.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sämtliche Klageansprüche entsprechend dem internationalen Privatrecht nach deutschen Hecht zu beurtoilen seien, da die von dem Berichtigungsanspruch erfaßten Grundstücke in Dsutschland belegen seien und der Erblasser zur Zeit seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, also nach deutschen Hecht beerbt worden sei» Das ist frei von Hechtsirrtum und wird auch von der Revision nicht angegriffene
IIIo Borichtigungsanspruch
1• Don Hauptklageanspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hält das Oberlandesgericht mit folgenden Erwägungen für unbegründet:
Der Boklsgte sei nach dem Testament vom 6« März 1934 Alleinerbo des Erblassers geworden, da er in diesom zu dem ‘'Alloinerben eingesetzt" worden soi. Zwar könno das (vom Beklagten vorgelegto) Schriftstück des Erblassers vom 6, Lürz 1934 nicht als Testamentsurschrift angesehen werden. In V/ürdigung des Umstandes, daß das vorgelegte Schriftstück vom 60 März 1934 als "Abschrift" bezeichnet worden sei und der Erblasser auch bereits früher "Abschriften" seiner im wesentlichen gleichlautenden Testamente vom 7* Dezember 1931 und 24o Mai 1933 dem Beklagten übersandt habo, sowie vor allem in -Vürdigung des Inhalts des Begleitschreibens des Erblassers von 24o März 1934 stcllto das Oberlandesgcricht fest, daß dor Erblasser und seine damalige Ehefrau Maria	eine	mit	der
 vorgelegten Tcstamentsabschrift vom 6, März 1934 gleichlautende lotztwilligo Verfügung in Urschrift errichtet haben. Diese Feststellung werde durch die Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeuginnen	h
Icnxi und Leonhardt erhärtete.
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Demgegenüber habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß der Erblasser dieses Testament widerrufen habe«. -Sin formgültig errichtetes Testament gelte fort, auch wenn es verloren gegangen sei» Es spreche keine Vermutung dafür, daß der Erblasser sein Testament in Widerrufoabsicht vernichtet habe, wenn die Urschrift nicht mehr auffindbar soi« Die von der Klägerin angeführten einzelnen Umstände, insbesondere die nachträgliche dingliche Bestellung eines Kießbrauchs durch den Erblasser zugunsten seiner Ehefrau Maria Htfpl sowie deren eidesstattliche Versicherung über das angebliche Kicht-bestchen von lotstwilligen Verfügungen anläßlich des Erbscheinverfahrens im Jahre 1945, reichten für eine Feststellung, daß der Erblasser das Testament vom 6«, März 1954 widerrufen habe, nicht aus.
20 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Test amentserbe sein Erbrecht auch aus einem nicht auffindbaren Originaltestament herloiten und mit allen zulässigen Beweismitteln dartun kann, daß der Erblasser ein Testament des von ihm behaupteten Inhalts errichtet habe, ist rechtlich bedenkenfrei (BGB RGRK 11. Aufl. § 2255 Ann. 12, 13; vgl, ferner § 2247 Anm. 20 a.Bo und § 2365 Anm«, 4)o
Soweit sieh die Rovisionsrügen nicht nur auf dem dem Rovisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichtcrliehen Würdigung bewegen, sind sie in der Sache unbegründet«,
Aus dem Gesamtvorbringon dos Beklagten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß er sich in der hier maßgeblichen Berufungsinstanz für sein alleiniges Erbrecht auf alle drei behaupteten Testamente (aus den Jahren 1951, 1955 und 1954), und zwar entsprechend der insoweit zweifelsfreien Rechtslage zunächst auf das seitlich lotste berufen
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hat, wie dann auch das Berufungsgericht alloin das letzte Testament vom 60 März 1934 seinor Entscheidung zugrunde gelegt hat, Es "bedeutet deshalb keinen Verfahrensverstoß, wenn 3ich das Oberlandesgericht insoweit nicht noch ausdrücklich mit der Aussage de3 als Partei vernommenen Beklagten, die sich mit dem Testament vom 7» Dezember 1931 befaßt, auseinandergosetzt hat»
Unbegründet ist die Eevisionsrüge, e3 sei vorfahrenswidrig das Originaltestament vom 6* März 1934 nicht vorgelegt worden, dessen Vorlegung zu dem Zwecke der Schriftver-glcichung und Prüfung der Gültigkeit dos Testaments verlangt worden sei. Das Berufungsgericht sieht nämlich die vom Beklagten vorgolegten Schriftstücko, insbesondere das hier maßgebliche vom 6„ März 1934* ausdrücklich als Testament sab Schriften an; daß aber vor allem diese Testanento-abschrift vom 60 März 1934 dio Schrift und dio Unterschrift des Erblassers selbst ausweiot, also von ihm "urschriftlich11 herrührt, hat der Prozeßbevollmüchtigtc der Klägerin im lotsten mündlichen Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht am 27o März 1963 30gar anerkannt, wie die Niederschrift übor diese Sitzung ausv/eist» Im übrigen enthält auch der unstreitige Bachverhalt des Borufungsurteils wiederholt dio Bemerkungen, daß die vom Beklagten vorgolegten erwähnten Schriftstücke "von Anfang bis zu Ende vom Erblasser geschrieben sind" (BU S« 3 und 6), ohne daß insoweit ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt worden ist»
Da3 Übergehen des Beweisantritts der Klägerin für ihre Behauptung, die Aufschrift auf dem Briefumschlag "An das Amtegericht Wuppertal-Elberfeld" stamme nicht vom Erblasser, ist entgegen der Meinung der Hovision nicht vorfahrenswidrig Denn das Oberlandesgericht hat in einem anderen Zusammenhang
 
in Bezug auf diesen Briefumschlag bedenkenfroi auogeführt, der Beklagto habe den Beweis für dio Errichtung dos allein maßgeblichen Testaments vom 6„ März 1934 schon erbracht, so daß es auf diesen Umschlag, der zudem nur das frühere? durch das spätero vom 60 Uärz 1934 überholte Testament vom 7o Dezember 1931 enthalten haben solle, nicht mehr ankomneo
 Die zun Teil umfangreichen Ausführungen der Revision gegen dio Feststellungen des Berufungsgerichts, es sei eino Urschrift des Testamentes vom 6» Kürz 1934 errichtet und dieses Testament später vom Erblasser nicht widerrufen worden, liegen im wesentlichen auf dom Gebiet der tatrichtor-lichen Bcweiowürdigung, wobei die Revision in dor Hauptsache bestimmte Umstände lediglich anders - als vom Tatrichter geschehen - gewürdigt wissen will« Entgegen der Meinung dor Revision brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festzustellen, daß dio Witwe Maria Hein anläßlich ihres Antrages auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheine im Jahre 1945 hinsichtlich de3 Vorhandenseins von Testamenten otwas Falsches an Eides Statt versichert hat« Es kann verfahrensrechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Oberland ösgericht diese eidesstattliche Versicherung dahin würdigt, daß damit jedenfalls ein tatsächliches Vorhandensein von Testamenten nicht zwingend ausgeschlossen und oin Widerruf dor früheren Testamente nicht angenommen werden könnte» Allein aus der Tatsache, daß ein Erblasser zeitlich hintereinander mehrere, inhaltlich fast gleiche Testamente errichtet hat, kann auch niemals zwingend etwas gegen dio Existenz oder Gültigkeit dieser Testamente horgelcitct werden» Wenn hier der Tatrichtcr dio Umstände, daß der seit Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten lebende Beklagte dio Testamentes erst so spät, d«,h0 etwa 19 - 22 Jahre nach dem während des
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Krieges im Jahre 1940 erfolgten Tode seines Vators, vorgelegt hat, und hei - unterstellter - Kenntnis von dom (unrichtigen) gemeinschaftlichen Erbschoin vom 4« November 1945 sow io von einem Auszug dos (unrichtigen) Grundbuches aus den Jahre 1949 in der Folgezeit zunächst lange geschwiegen hat, in der Richtung gewürdigt hat, daß hieraus auf ein Jichtvorhandensoin der Testamente nicht geschlossen werdon könnte, so zeigt auch dios keine in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler«
Mithin sind die tatrichterlichen Feststellungen, daß der Erblasser oin Testament, das der vom Beklagten vorgo-legten Testanontsabschrift vom 6« März 1954 entspreche und mit dom der Beklagte als Alloinerbo eingesetzt worden sei, sowie daß der Erblasser bis zu seinem Tode dieses Testament nicht widerrufen habe, rechtsbedenkenfrei zustar.degekommeno
3o Auch das Ergebnis des Berufungsgericht, daß der Beklagte seinen Brbochaftsanspruch (und damit seinen früheren Anspruch auf Berichtigung dos Grundbuches vor seiner Eintragung als Alleinoigentümer der Grundstücke) nicht verwirkt habe, ist richtig«
Insoweit stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte in der Vergangenheit jedenfalls nicht durch bestimmte Handlungen zu verstehen gegeben habe, daß er seinen Erbschaftsanspruch nicht mehr verfolgen werde« Vielmehr habe er sich während der ganzen Zeit (seit dem Tode des Erblassers) insoweit lediglich untätig verhalten» Daraus allein hätte die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin - 3olbot wonn man eine Kenntnis des Beklagten von der Existenz des (unrichtigen) gemeinschaftlichen Erbscheins vom 4. November 1945
 
oowio von dem Auszug des (insoweit unrichtigen) Grundbuches aus dem Jahro 1949 unterstelle - nicht folgern können, daß der Beklagte seinen erst nach 30 Jahren verjährenden Erb-schaftsanspruch nicht mehr geltend machon werde. In dieser Beziehung müsse weiter beachtet werden, daß der in Amerika soßhafto Beklagte seine Kechto infolgo der Kriegs- und üaeh-kriegsverhältnisse zunächst, etwa bis 1948, überhaupt nicht oder nur mit Schwierigkeiten hätte geltend machon können, ferner daß er in Amerika auch nur schwer Auskünfte hätte oinholon können»
Da das Berufungsgericht bei seiner Würdigung zu diesem Punkt eino Kenntnis dos Beklagten von der Brtoilung dos gemeinschaftlichen Erbschoins vom 4» November 1945 und einer diesom entsprechenden (unrichtigen) Berichtigung des Grundbuches cm 5« Juli 1946, daß er also nur als Miteigentümer zu 3/4 an den Grundstücken im Grundbuch eingetragen war, unterstellt, brauchte entgegen der Meinung der Revision die darauf abzielenden Bcwoisantritto der Klägerin nicht erhoben zu worden» Selbst wenn, worauf die Revision abheben will, der Beklagto unter Hinweis auf sein Miteigentum von nur einem 3/4-Anteil an den Grundstücken Erklärungen in Bezug auf dieso Grundstücke, deren Belastungen sowie deren Verwaltung abgegeben hat, wie die Klägerin unter BeweiGantritt in dor Tatcachcninstanz vorgetragen hat und wovon somit in der Rovisionsinstanz auszugehen ist, so bleibt doch, daß bei verständiger Würdigung der besonderen Umstände dieses Palles und des Sachvortreges dor Parteien hierzu aus diesom Verhalten dos Beklagten nicht unbedingt oder zweifelsfrei auf ein Nichtgoltondmachon seines Erbschaftsanspruchs geschlossen werden konnte» Es kommt entscheidend hinzu, daß
 
dio Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin unbestritten irgendwelche* rechtserheblichon Verfügungen im Vertrauen auf den Fortbestand ihres vermeintlichen Brbrechts nicht getroffen haben«,
Unter diesen Umständen kann das Geltendnachen des Brb-schaftsanspruchs durch den Beklagten in keinem Fall als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen und damit eine Verwirkung des immerhin einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden £rbschafbeanspruche des Beklagten angenommen worden»
Damit erweist sich dio Revision der Klägerin, soweit □io sich gegen die Abweisung ihres Hauptklageansprucho won-dot, als unbegründet und ist in diesem Umfang zurückzuweisen
IVo Pflichttoilsanspruch
I» Den von der Klägerin hilfsweiso geltend gemachten Feststollungsan3pruch hinsichtlich ihres Pflichttoilcrcchts hält das Qberlandesgericht für unbegründet, weil der Pflicht toilsanopruch der Witwe Maria	der	auf dio Klägerin als
 ihro Alloinorbin übergegangon sei, beroits seit dem Jahre 1944 verjährt soi, mithin die vom Beklagten erhobono Ver-jührungocinrcdo durchgreife«,
Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß dio Witwe Maria	beim	Tode	ihres	Bhemannes,	dos	Krblassero,	am
29. März 1940, das Testament vom 6. März 1934, in dem sie nach den unter III wiedergegebenen Ausführungen des Obor-landesgerichts selbst eine letztwilligc Verfügung getroffen habe und auf Grund dessen der Beklagte alo Alleincrbo ein-
 
gesetzt worden sei, gekannt habe* Da der Pflichttcilsan-spruch nach § 2332 BGB in drei Jahren verjähre von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte vom Eintritt des Erbfalles und dor ihn benachteiligenden Verfügung Kenntnis erlangt habe, und dio Witwe Maria	die	erforderliche Konntnis
 mit dem Tode des Erblassers besessen habo, sei ihr Iflicht-teiloanspruch bereits seit dem Jahro 1944 verjährt»
2» Dio Rüge dor Revision, daß dem Berufungsgericht ausreichende Unterlagen für dio Feststellung der Kenntnis der Witwe Maria H#P von dem sie benachteiligenden Testament vom 6„ März 1934 nicht zur Verfügung gestanden hätten und der Tatrichtor in diesem Zusammenhang den Sachvortrag der Klägerin nicht erschöpfend gewürdigt habo, ist unbegründet» Donn das Obcrlandesgericht hat zwar in äußerst knapper Form, aber durch dio Bezugnahme auf soino Würdigung aller Umstände des Falles im Zusammenhang mit dor Frage, ob ein Testament, das dem von Beklagten vorgelegten Schriftstück vom 6» März 1934 entspricht, in Urschrift errichtet worden sei, ausreichende Unterlagen für soino tatrichterliehe Überzeugung von der erforderlichen Kenntnis der V/itwo Maria KMI von dieoom Testament dargetan• Insbesondere hat das Berufungsgericht hierbei hervorgeh oben, daß dio V/itwo llaria HOl in diesem Testament vom 6» März 1934, obenso wie auch in dem vom 7» Dezember 1931, nach seiner Überzeugung Gelbst Verfügungen getroffen habo und - so stellt der Tatrichter in Würdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest - spütor vor allem selbst erklärt habe, daß die Häuser dem Beklagten gehörten und sio nur einen Nießbrauch habo, mithin den Inhalt dieser Testamente richtig wiedergegebon habe» Wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen zu seiner Überzeugung gefolgert hat, die Witwe Maria HOBI habe das Testament vom
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6„ März 1934 gekannt, so kann das unter den hier gegebenen Umstünden rovisionsrechtlich nicht beanstandet werden«
3o Jedoch ist die vom Berufungsgericht auf Grund dieses festgeotollton Sachverhalts gezogene Folgerung, der Pflichtteilsanspruch der Witwe Maria Hein sei bereits 1944 verjährt, von Rochtsfehlern beeinflußt«
In erster Linie hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der Frage auseinand ergesetzt, ob und inwieweit die nach dem bisher festgsstellten Sachverhalt grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers am 29« März 1940 für die pflichtteils-berechtigto Witwe Maria	beginnende Verjährung ihros
 Pflichttoilsanspruchs gemäß § 203 BGB gehemmt war, weil der Beklagte als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort in den Vex-einigton Staaten hatte und das Uoutscho Reich sich mit diesem Land seit Anfang Dezember 1941 im Kriegszustand befand« Außerdem bestanden aus Anlaß des letzten Krieges für dieso Zeit und auch für dio Nachkriegszeit verschiedene Vorschriften ganz allgemeiner Natur über dio Verjäbrungohemmung5 insbesondere bestimmt § 2 Abo« 1 des Bundesgesetzes vom 30« März 1951 (BGBl I, 213), daß ein der devisonrechtliehen oder alliierten Genehmigung unterliegender bürgerlichrechtlicher Anspruch auf alle Fälle nicht vor dom Ende des Jahres 1951 verjährt«
Vor allem aber sieht § 207 BGB vor, daß ein Anspruch, der sich gegon oinen Nachlaß richtet, und hierzu gehört auch der Pflichtteilsanspruch, in jedem Fall nicht vor dem Abläufe von 3echo Monaten nach dem Zeitpunkt verjährt, in welchen die Erbschaft von dem Erben angenommen worden ist«
Dor hier maßgebliche Zeitpunkt der Erbschaft sann ahme kann
 
nur die Annohmo der dom Beklagten angefallenen fcopQJpton Ortschaft durch diesen sein, weil nur erst die Annahme auch des letzten Viertels der Erbschaft, für das zunächst die Y/itwe Maria HflBI als Ortin laut Erbschein ausgov/ieson war, einen Pflichtteilsanspruch akut worden lasson konnte« Biese Annahme der Ortschaft im ganzen kann nach dem bisherigen unstreitigen Sachverhalt hior - selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, daß dio auf das frühere Testament von 7« Dezember 1931 als Borufungsgrund gestützte Annahmo der gesamten Ortschaft in gleicher Y/eioo auch für den Borufungsgrund aus dem jetzt für allein maßgeblich anzusohen-don Testament vom 6« März 1934 gilt - frühestens in der Orb-schoinsverhandlung vom 9« Mai I960 in Minneapolis, Minnesota, USA (vgl» die zu dem Gegenstand dor mündlichon Verhandlung gemachten Akten 27 VI 1436-38/60 dos Amtsgerichts Wuppertal) mit dem darin enthaltenen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch den Beklagten gesehen werden (vgl«
 BGB KGAK 11« Aufl. § 2354 Anra« 1; § 2357 Anm« 2 c).
Zwar ist der Feststollungsanspruch der Klägerin wogen dos Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs ausdrücklich hilfsweisc erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 29« September 1961 gerichtlich geltend gemacht« Jedoch bestehen hier keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, schon in der am 16« August i960 bei Gericht eingercichtcn und dem Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten am 10« Oktober I960 zugo-steilten Hauptklcge, mit der ein auf dio Klägerin als Erbin der '.Yitwe Maria Hflfc übergegangeno Erbscliaftsanspruch auf Einräumung eines 1/4 Kiteigentumsantoils an den Grundstücken des Erblassers geltend gemacht worden ist, zugleich das jedenfalls hilfsweisc Geltcndmachen des rflichttcilsan-spruchs zu sehen, worauf die Klägerin übrigens bereits in ihrer Bcrufungsbcgründung von 3« Marz 1961 Beite 9 ver-
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wieson hato Denn dieser Pflichttoilsanspruch ist das Mindere gegenüber dem ausdrücklich, klagewoisc erhobenen iirbschafts-anspruch, sein Bestehen hängt von der Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung des Erbschaftsanspruchs ab und weiterhin ergibt sich hier seino Schlüssigkeit ohne weiteres aus dem Klagevortrag für den Fall, daß der Erbschaftsan-spruch selbst nicht bestehen sollte*
Nach den bisher festgestellten Sachverhalt und Vortrag der Parteien bedeutet dies: Auch wenn dio Verjährung doö auf die Klägerin im Erbgang nach § 2317 Abs«, 2 3GB übergegangenen iflichttoilsanopruchs in der Person der berechtigten Viitv/o Maria Hein schon mit dem 29« März 1940 zu lauf on begonnen hat (§ 2332 BGB) und die einmal begonnene Verjährung in dor Person der Klägerin als Hechtsnachfolgerin der V/itwo Llaria Hein weitergelaufen ist (Palandt, BGB 23« Aufl* § 221 Ann« 1), so konnte die Verjährung jedenfalls nach $ 207 BGB nicht vor dem 9« November I960 (sechs Monate nach Annahme der gesamten Erbschaft durch den Beklagten) ablaufen* Demnach kann der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden« Auf der andoren Seite ist dom Eevisionsge-richt eino abschließende Sachentscheidung über den Foststel-lungsanspruch verwehrt, da das Oberlandeogericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - in eine sachliche Erörterung dieses Anspruchs nicht eingetreten ist und auch hierzu erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat«
Das hat zur Folge, daß auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil in diesem Punkt und in seiner Kostonentschoi-dung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an da3 Berufungsgericht zuriickverwiesen worden muß, insbesondere zur Entscheidung über dio vom Beklagten behauptete Verrechr.ung eines eventuellen Anspruchs der Klägerin mit Gcgenforderungon
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aus behauptetem unrechtmäßigen Entnahmen der Klägerin aus dom Ilachlaß oder seinen Erträgnissen sowie über die beiderseitig erhobenen Einwändo eines arglistigen Voi'haltens»
Es erscheint trotz der teilweison Zurückweisung der Revision angebracht, dem Berufungsgericht auch die gesamte Kootenentscheidung über den Revisionsrechtozug zu über-lassen«,
Von einer teilwoisen Vollstreckbarkeitserklärung dos Urteils, soweit dieses echtes Vcrsäumnisurteil ist, wird Abstand genommen, da hier weder zur Hauptsache noch wegen der Kosten eine Vollstreckung auo dem Urteil in Betracht kommen kann«,
Br» Pagondarm	Dr„	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Beyer	Dr„	Reinhardt