* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr«, Kreft* Dr. Arndt* Keßler und Dr© Reinhardt für Recht erkannt: Dezember 1964® Mit diesem Urteil ist - unter sachlicher Zurückweisung der Revision der Klägerin im übrigen (entsprechend BG-HZ 37* 79) - im Wege des Versäumnisurteils gegen den damals in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Beklagten auf dio Revision der Klägerin das Berufungsurtoil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden* als der Hilfs-klageanspruch auf Feststellung«» daß der Klägerin ein Pflicht-teilcanspruch gegenüber dem Beklagten zustehe* abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist zugleich die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges* an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. 1o) Der Einspruch des Beklagten gegen das.Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 21 o Dezember 1964 ist, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt {§§ 557? Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang eine Kenntnis der Witwe Maria H^p (Erblasserin der Klägerin) von dem sie benachteiligenden Testament des Erblassers Christian Hpp vom 6© März 1934? durch das der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt worden ist, für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers Christian Hpp festgestellt hat, ist die hiergegen von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge unbegründet © Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21© Dezember 1964 S© 17-18 oben dargelegt« Auf diese Ausführungen, an denen festgehalten wird, kann hier verwiesen werden© b) Mit seinem Einspruch wendet sich der Beklagte sachlich vor allem dagegen, daß nach der im Versäumnisurtoil niedcrgclegten Auffassung des erkennenden Senats (dort S» 19/20) die für die Anwendung des § 207 BGB erforderliche Annahme der Alleinerbechaft durch den Beklagten frühestens erst im Zeitpunkt der Erb s che in sver hand lung am 9» Mai I960 (in Minneapolis) nit dem darin enthaltenen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins über die alleinige Erbfolge gesehen werden könnte0 Weiterhin wendet er sich dagegen, daß mit der Erhebung der Klage auf Einwilligung zur Grundbuchberichtigung der Hachlaßgrundstücke auch schon hilfsweise der Pflichtteilsancpruch gerichtlich geltend gemacht worden sei, wodurch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bereits im August I960 nach § 209 BGB unterbrochen worden sei, obwohl der Fectstellungsancpruch hinsichtlich dos Pflichtteils erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 29® September 1961 jedenfalls ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden ist» Hier hat die Klägerin mit ihrer im August I960 eingereichten Klage zunächst nur einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs der zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke gerichtlich geltend gemacht, mithin lediglich einen aus dem angeblichen Erbrecht und aus ityrem behaupteten Miteigentum an diesem Grundstück fließenden und auf dieser rechtlichen Grundlage auch nur allein möglichen Anspruch zur richterlichen Entscheidung gestellte Es kann sich somit nur fragen, ob in diesem gerichtlichen Geltendmachen des Grundbuchberich-tigungs&nspruchs zugleich hilfsweise auch ein Pflichtteilsanspruch zur richterlichen Entscheidung gestellt worden ist, do ho hier hilfsweise für den Fall, daß entgegen der Ansicht der Klägerin ein Erbrecht nicht besteheo Das ist nicht der Fall. bb) Las hat zur Folge, daß erst die Geltendmachung des in der mündlichen Verhandlung vom 4« Oktober 1961 vor dem Berufungsgericht erstmals verlesenen Hilfsantrags der Klägerin auf Feststellung ihres Pflichtteils zur Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 2332 BGB geeignet gewesen ist, sofern die Frist in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war« Letzteres hängt davon ab, wann der Beklagte die Erbschaft angenommen und damit die Sechsmonatsfrist des § 207 BGB in Lauf gesetzt hat» Ler Beklagte hat bei der Erbscheinsverhandlung in Minneapolis am 9» Mai I960 ebenso wie in dem unter dem 30» Juli 1959 beim Nachlaßgericht gestellten Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 4» November 1945 sich nur auf das Testament vom 7» Lezember 1931 bezogen» Lie Testamente vom 24« Mai 1953 und 6» März 1934 sind von ihm nach seiner eigenen Erklärung erst an 16» November 1961 aufgefunden worden« Kommt es für die Annahme der Erbschaft auf die Kenntnis des Beklagten vom Inhalt der beiden letztgenannten Testamente an«, so ist der Pflichtteiloanspruch der Klägerin nicht verjährt <> da die Klägerin bereits den Hilfsantrag auf Feststellung ihres Pflichtteils gestellt hat, bevor der Beklagte Kenntnis von diesen Testamenten erlangt hatte, und die Sechsmonatsfrist des § 207 BGB mangels einer Annahme der Erbschaft durch den Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hätte« Konnte der Beklagte hingegen die Erbschaft wirksam annehmen, ohne die Testamente vom 24» Mai 1933 und 6» März 1934 zu kennen, genügte vielmehr insoweit seine Kenntnis von dem Testament vom 7e Dezember *93*, so kann e3 offen bleiben, ob der Beklagte die Erbschaft bereits durch den Antrag vom 30. Die Unkenntnis von den Vermächtnissen und Auflagen, die sein Erbrecht beschworen, hindert deshalb eine wirksame Annahme der Erbschaft nicht (KGRK BGB 11 „ Aufl. 80 Nr» 5)» Ein Irrtum über diese die Befugnisse des Erben beschränkenden Beschwerungen führt demzufolge auch nicht nach § 1949 Abs« 1 BGB von selbst zur Unwirksamkeit der Annahmeerklärung; ein solcher Irrtum kann nur durch Anfechtung der Annahmeerklärung von dem Erben geltend gemacht werden0 als auch die letztwilligen Verfügungen vom 24« Mai 1933 und 6o März 1934 bestimmten den Beklagten zu dem Alleinerben nach seinem Vater Christian H0» Die Testamente weichen nur bezüglich der ausgesetzten Vermächtnisse voneinander ab0 Da der Beklagte die Vermächtnisse nicht zu kennen brauchte« um die Erbschaft nach seinem Vater annehmen zu können, kommt es deshalb insoweit allein darauf an, ob als Grundlage für die Erbeinsetzung des Beklagten das Testament vom 7«, Dezember 1931 arizuschen ist oder ob dieses Testament nach dem Willen dos Erblassers durch die späteren Testamente zur Gänze beseitigt und an seiner Stelle ein neuer Berufungsgrund geschaffen worden isto Im ersteren Pall hat der Beklagte nach dem Gesagten bei der spätestens in der Erb-scheincverhandlung vom 9« Mai I960 in Minneapolis von ihm erklärten Erbschaftsannahmo die erforderliche Kenntnis vom Berufungcgrund gehabt und ist der Pflichtteilsanspruch der Klägerin verjährt <, Im zweiten Pall wäre mangels einer wirksamen Annakccerklarung die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nicht eingetreten« Die Feststellung, ob eines der späteren Testamente das vom 70 Dezember 1931 überholt hat in dem Sinn, daß eines der neueren Testamente völlig an die Stelle des (der) vorhergehenden treten und nunmehr ausschließlich die Grundlage für die Beerbung des Erblassers bilden sollte odor ob in den neueren Testamenten, soweit sie inhaltlich (insbesondere hinsichtlich der Einsetzung des Beklagten zu dem Alleinerben) mit dem vom 7« Dezember 1 S3^ übereinstimmend lediglich eine Wiederholung der bereits früher getroffenen und insoweit aufrecht erhaltenen Verfügungen zu erblicken ist«, ist Sache tatrichterlicher Würdigung, die von dem Hevisionsgericht nicht vorgenommen werden kann«, Da das Oberlandesgericht bisher in der aufgezeigten Richtung Feststellungen nicht getroffen hat, ist das Ver-säumnicurteil de3 erkennenden Senats vom 21 * Dezember 1964, durch welches das Berufungsurteil in seinem den Pflichtteilen cpruch der Klägerin betreffenden Teil aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieccn worden ist, unter Beachtung der §§ 557?

Zitierte Normen: § 557 ZPO § 2332 BGB
BGBVerjährungAnspruchTestamentKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
HI_ZR_J22/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19o September 1966 Scheibl*
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ehefrau Hanni
 in
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Paul Friedrich H
USA,
i Avenue Sl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr«, Kreft* Dr. Arndt* Keßler und Dr© Reinhardt
 für Recht erkannt:
Das VorSäumnisurteil vom 21. Dezember 1964 wird aufrechterholten 0
Der Beklagte hat die durch seine Säumnis entstandenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Hinsichtlich des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Prozeßgeschichte wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Versäumnisurteils des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1964® Mit diesem Urteil ist - unter sachlicher Zurückweisung der Revision der Klägerin im übrigen (entsprechend BG-HZ 37* 79) - im Wege des Versäumnisurteils gegen den damals in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Beklagten auf dio Revision der Klägerin das Berufungsurtoil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden* als der Hilfs-klageanspruch auf Feststellung«» daß der Klägerin ein Pflicht-teilcanspruch gegenüber dem Beklagten zustehe* abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist zugleich die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges* an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
' 3 ~
Dieses VerSäumnisurteil ist dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbovollmächtigten 2o Instanz am 15o März 1965 von Anwalt zu Anwalt zugestollt worden, Daraufhin hat der Beklagte durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten Einspruch gegen das genannte Versäumnisurteil eingelegt, der am 29o März 1965 beim Bevisionsgericht eingegangen ist«
Der Beklagte beantragt nunmehr, auf seinen Einspruch unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils, nämlich sov/öit.der Revision der Klägerin stattgegeben worden ist, die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil im vollen — Umfang zurückzuweisen0
Die Klägerin bittet, das ergangene Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Kosten des weiteren Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen<>
Ent s che idungsgründ e:
1o) Der Einspruch des Beklagten gegen das.Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 21 o Dezember 1964 ist, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt {§§ 557? 338 bis 340, 341 ZPO) Damit ist der in der Revisionsinstanz gediehene Rechtsstreit insoweit in die Lago zurückversetzt worden, wie er sich vor Eintritt der Versäumnis des Beklagten befand (§ 342 ZPO).
Soweit durch das Versäumnisurteil die Revision der Klägerin zurückgewiesen worden ist, findet eine revisionsrichterliche Nachprüfung nicht mehr statt. Dehn soweit das Urteil zu Ungunotcn der Klägerin entschieden hat, deren Prozeßbevollmächtigter vor dem Revisionsgericht erschienen war und zur Sache verhandelt hat, geht es nicht um eine Versäumnisent-
 
Scheidung«, sondern um ein vielfach als unechtes VerSäumnisurteil bezeichnetes Endurteil* das als revisionsgerichtliches Endurtoil einer Anfechtung nicht mehr unterliegt und mit seinem Erlaß rechtskräftig geworden ist*
Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt dementsprechend lediglich noch der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, daß ihr ein Pflichtteilsancpruch nach der Witwe Maria H^P gegenüber den Beklagten zustehe©
2.) Diesen Hilfsklageanspruch hatte das Berufungsgericht deshalb abgewiesen, weil es ihn als bereits seit dem Jahre 1944 verjährt angesehen.., mithin die vom Beklagten gegen ihn erhobene Verjährungseinrede als durchgreifend erachtet hat*
Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang eine Kenntnis der Witwe Maria H^p (Erblasserin der Klägerin) von dem sie benachteiligenden Testament des Erblassers Christian Hpp vom 6© März 1934? durch das der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt worden ist, für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers Christian Hpp festgestellt hat, ist die hiergegen von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge unbegründet © Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21© Dezember 1964 S© 17-18 oben dargelegt« Auf diese Ausführungen, an denen festgehalten wird, kann hier verwiesen werden©
Mithin ist für die weitere Prüfung davon auszugehen, daß die Verjährung des auf die Klägerin im Erbgang nach § 2317 Abs» 2 BGB übergegangenen Pflichtteilsanspruchs in der Person der pflichtteilsberechtigten Witwe Maria H^p schon mit dem 29o März 1940 (Todestag des Erblassers Christian Hpp) gemäß § 2332 BGB zu laufen begonnen hat; weiterhin, daß die einmal begonnene Verjährung in der Person der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Witv/e Maria H^| weitergelaufen ist (vglo Vercäumnieurteil Seite 20)«
3o) a) Die im Urteil vom 21« Dezember 1964 (dort So 18) aufgeworfeno, vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage, ob und inwieweit die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs noch § 203 BUB sowie nach dohjfUr die Kriegszeit und Nachkriegszeit geltenden Sondervorschriften gehemmt war, beantwortet sich dahin, daß insoweit die Verjährung entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts zwar nicht schon im Jahre 1944 abgelaufen war, jedoch die genannten Hemmungsvorschriften, sov/eit es nur auf sie ankam, den Ablauf der Verjährung auf alle Fälle für den Zeitpunkt der Erhebung oder Einreichung der Klage im August I960 nicht mehr hindern konnten, — ohne daß es insoweit einer genauen Berechnung des Verjährungs-ablaufs bedürfte»
b) Mit seinem Einspruch wendet sich der Beklagte sachlich vor allem dagegen, daß nach der im Versäumnisurtoil niedcrgclegten Auffassung des erkennenden Senats (dort S»
 19/20) die für die Anwendung des § 207 BGB erforderliche Annahme der Alleinerbechaft durch den Beklagten frühestens erst im Zeitpunkt der Erb s che in sver hand lung am 9» Mai I960 (in Minneapolis) nit dem darin enthaltenen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins über die alleinige Erbfolge gesehen werden könnte0 Weiterhin wendet er sich dagegen, daß mit der Erhebung der Klage auf Einwilligung zur Grundbuchberichtigung der Hachlaßgrundstücke auch schon hilfsweise der Pflichtteilsancpruch gerichtlich geltend gemacht worden sei, wodurch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bereits im August I960 nach § 209 BGB unterbrochen worden sei, obwohl der Fectstellungsancpruch hinsichtlich dos Pflichtteils erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 29® September 1961 jedenfalls ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden ist»
- 6 ~
Hach nochmaliger Prüfung der Sachund Rechtslage hält der erkennende Senat an seiner Auffassung9 daß die Erhebung der Klage auf Einwilligung zur Grundbuchberichtigung der Hachlaßgrundstücko zur Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne von § 209 BOB geeignet gewesen sei, nicht mehr fest (aa). Gleichwohl erweist sich der Einspruch des Beklagten gegen das Ver-säumnisurtoil im Ergebnis als unbegründet (bb)«
aa) Nach § 209 BGB unterbricht nur die auf Befriedigung oder auf PestStellung des Anspruchs erhobene Klage die Verjährungo Es muß deshalb entscheidend darauf abgestellt werden., ob der in Rede stehende Anspruch rechtshängig goworden ist (vglo BGB KGRK 11 „ Aufl* Annu 24 zu § 209; KGZ 115* 27» 29)«» Das bedeutet: Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungs- oder Peststellungsklage die Vorjährungsunterbrechung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt9 bestimmt sich danach, was der Streitgegenstand der Klage ist, v/eil jede andere Betrachtungsweise zu einer Beeinträchtigung dor Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen würde (vglo BAG in NJW I960, 838 mit .weiteren Nachweisen)»
Hier hat die Klägerin mit ihrer im August I960 eingereichten Klage zunächst nur einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs der zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke gerichtlich geltend gemacht, mithin lediglich einen aus dem angeblichen Erbrecht und aus ityrem behaupteten Miteigentum an diesem Grundstück fließenden und auf dieser rechtlichen Grundlage auch nur allein möglichen Anspruch zur richterlichen Entscheidung gestellte Es kann sich somit nur fragen, ob in diesem gerichtlichen Geltendmachen des Grundbuchberich-tigungs&nspruchs zugleich hilfsweise auch ein Pflichtteilsanspruch zur richterlichen Entscheidung gestellt worden ist,
 do ho hier hilfsweise für den Fall, daß entgegen der Ansicht der Klägerin ein Erbrecht nicht besteheo Das ist nicht der Fall.
Die Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern, daß der Anspruch, der der richterlichen Entscheidung unterbreitet wird, klar und zweifelsfrei vom Kläger bezeichnet wird, zu demal der prozessuale Antrag und damit der den Umfang der Rechtskraft bestimmende Streitgegenstand durch den Klageantrag bestimmt wird (vglo Rosenborg, Zivilprozeßrecht 9» Auflo So 42t, 425)« Der Pflicht- — tcilsanspruch ist jedoch gegenüber dem Erbrecht oder gegenüber dem - hier zunächst geltend gemachten - Erbschaftsanspruch nicht nur etwas "Minderes”, sondern insofern in erstei Linie etwas grundsätzlich "Anderes", weil beide Ansprüche -der Erbcchaftsanepruch und der Pflichtteilsanspruch - sich gegenseitig ausschlicßeno Es mag sein, daß dann, wenn ein umfassender Anspruch auf Grund eines vorgetragenen Sachverhalts geltend gemacht wird, im allgemeinen auch ein "Weniger” oder ein "minderer Anspruch" vom Richter zugesprochen worden kann und auch soll« Das setzt jedoch grundsätzlich voraus, daß der Klagegrund gleich ist, d.ho, daß der "mindere Klage-onepruch" von dem Klagegrund mit erfaßt und getragen wird« Anders ist aber regelmäßig die Rechtslage zu beurteilen, wenn statt dos geltend gemachten Klageanspruchs' ein "aliud", insbesondere ein ganz anderes Klageziol auf einer anderen Klagegrundlage zugesprochen werden soll» Für diesen Fall muß im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, vor allem der zweifelsfreien Bestimmbarkeit der Rechtskraftwirkung, grundsätzlich das ausdrückliche, wenigstens hilfsweise Geltendmachen dieses "anderen" oder "minderen" Anspruc? gefordert werden«, Das gilt auch dann, wenn statt des erhobene Erbschaftsanspruchs für den Fall der Verneinung eines (z0B, behaupteten testamentarischen) Erbrechts der auf dem gesetzlichen Erbrecht beruhende, aber nur obligatoriöch wirkende
 
'/j
und vom Erbschaftsanspruch gründsätzlich rechtlich verschiedene Pflichtteilsanspruch verfolgt werden soll (im Ergebnis so auch: Staudinger-Fcrid, 11. Aufl0 § 2332 Randn» 21; Leonhard in Jhcr« Jahrbuch Bd» 68 (1919) Seite 309, 325; auch RGZ 115, 27 ff, wonach durch Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft die Verjährung des Pflichtteilsonspruchs selbst nicht unterbrochen wird).
bb) Las hat zur Folge, daß erst die Geltendmachung des in der mündlichen Verhandlung vom 4« Oktober 1961 vor dem Berufungsgericht erstmals verlesenen Hilfsantrags der Klägerin auf Feststellung ihres Pflichtteils zur Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 2332 BGB geeignet gewesen ist, sofern die Frist in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war« Letzteres hängt davon ab, wann der Beklagte die Erbschaft angenommen und damit die Sechsmonatsfrist des § 207 BGB in Lauf gesetzt hat»
Ler Beklagte hat bei der Erbscheinsverhandlung in Minneapolis am 9» Mai I960 ebenso wie in dem unter dem 30» Juli 1959 beim Nachlaßgericht gestellten Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 4» November 1945 sich nur auf das Testament vom 7» Lezember 1931 bezogen» Lie Testamente vom 24« Mai 1953 und 6» März 1934 sind von ihm nach seiner eigenen Erklärung erst an 16» November 1961 aufgefunden worden« Kommt es für die Annahme der Erbschaft auf die Kenntnis des Beklagten vom Inhalt der beiden letztgenannten Testamente an«, so ist der Pflichtteiloanspruch der Klägerin nicht verjährt <> da die Klägerin bereits den Hilfsantrag auf Feststellung ihres Pflichtteils gestellt hat, bevor der Beklagte Kenntnis von diesen Testamenten erlangt hatte, und die Sechsmonatsfrist des § 207 BGB mangels einer Annahme der Erbschaft durch den Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hätte« Konnte der Beklagte hingegen die Erbschaft wirksam annehmen, ohne die Testamente vom 24» Mai 1933 und 6» März 1934 zu kennen,
 
genügte vielmehr insoweit seine Kenntnis von dem Testament vom 7e Dezember *93*, so kann e3 offen bleiben, ob der Beklagte die Erbschaft bereits durch den Antrag vom 30. Juli 1959 auf Einziehung des Erbscheins angenommen hat. Denn in diesem Fall muß zu demindest in seinem Antrag auf Erteilung eines ihn als alleinigen Testamentserben ausweisenden Erbscheins, den der Beklagte in der Erbscheinsverhandlung vom 9. Mai I960 in Minneapolis gestellt hat, eine Annahme der Erbschaft gefunden werden, und die Sechsmonatsfrist dos $ 20? BGB war demgemäß bereits abgelaufen, als die Klägerin hilfswoiue die Feststellung ihres Pflichtteils begehrte.
Mach § .,*949 Abs. 1 BGB ist die von dem Erben erklärte Annahme wirkungslos, wenn er sich über den Berufungsgrund geirrt hat. 32ine wirksame Annahme setzt deshalb die Kenntnis des Erben von der Art und Weise seiner Berufung zu dem Rechtsnachfolger des Erblassers voraus. Der Erbe muß wissen, ob er kraft Gesetzes, durch Testament oder durch Erbvertrag zur Erbfolge berufen ist. Ein Testamentserbe hat die erforderliche Kenntnis von seiner Berufung nur dann, wenn er das Testament kennt, durch das der Erblasser ihn zu seinem Erben bestimmt hat (vgl. RGRK EGB 11. Aufl. § 1949 Anm. 2j Planck-Flad BGB 4. Aufl. § 1949 Anm. 2; Staudingor-Lehmann BGB 11« Aufl.
5 1949 Anm. 6; Soergel-Ehard-Eder BGB 9. Aufl. § 1949 Anm. 1; Falandt-Keidel 24o Aufl. § 1949 Anm. 1; Erman-Bartholomeyczck BGB 2. Aufl. § 1949 Anm. 1 und 2). Allerdings braucht der Erbe nicht den gesamten Inhalt des Testaments zu kennen, um die Erbschaft wirksam annohmen zu können. Kenntnis muß der Erbe nur von denjenigen testamentarischen Bestimmungen haben, die 3eino Erbeinsetzung betreffen. Die Befugnisse, die ihm nach dem Testr.ment als Erben zustehen, braucht der Erbe demgegen- . über nicht zu kennen, um die Erbschaft wirksam annehmen zu können. Die Unkenntnis von den Vermächtnissen und Auflagen, die sein Erbrecht beschworen, hindert deshalb eine wirksame Annahme der Erbschaft nicht (KGRK BGB 11 „ Aufl. § 1949 Anm. 5»
TJ
 
Staudinger-Lehraann BGB 11«, Aufl, § 1949 Anma 8; Lange, Erbrecht § 8 III 1 b S. 80 Nr» 5)» Ein Irrtum über diese die Befugnisse des Erben beschränkenden Beschwerungen führt demzufolge auch nicht nach § 1949 Abs« 1 BGB von selbst zur Unwirksamkeit der Annahmeerklärung; ein solcher Irrtum kann nur durch Anfechtung der Annahmeerklärung von dem Erben geltend gemacht werden0
Sowohl das Testament vom 7« Dezember 193? als auch die letztwilligen Verfügungen vom 24« Mai 1933 und 6o März 1934 bestimmten den Beklagten zu dem Alleinerben nach seinem Vater Christian H0» Die Testamente weichen nur bezüglich der ausgesetzten Vermächtnisse voneinander ab0 Da der Beklagte die Vermächtnisse nicht zu kennen brauchte« um die Erbschaft nach seinem Vater annehmen zu können, kommt es deshalb insoweit allein darauf an, ob als Grundlage für die Erbeinsetzung des Beklagten das Testament vom 7«, Dezember 1931 arizuschen ist oder ob dieses Testament nach dem Willen dos Erblassers durch die späteren Testamente zur Gänze beseitigt und an seiner Stelle ein neuer Berufungsgrund geschaffen worden isto Im ersteren Pall hat der Beklagte nach dem Gesagten bei der spätestens in der Erb-scheincverhandlung vom 9« Mai I960 in Minneapolis von ihm erklärten Erbschaftsannahmo die erforderliche Kenntnis vom Berufungcgrund gehabt und ist der Pflichtteilsanspruch der Klägerin verjährt <, Im zweiten Pall wäre mangels einer wirksamen Annakccerklarung die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nicht eingetreten« Die Feststellung, ob eines der späteren Testamente das vom 70 Dezember 1931 überholt hat in dem Sinn, daß eines der neueren Testamente völlig an die Stelle des (der) vorhergehenden treten und nunmehr ausschließlich die Grundlage für die Beerbung des Erblassers bilden sollte odor ob in den neueren Testamenten,
 soweit sie inhaltlich (insbesondere hinsichtlich der Einsetzung des Beklagten zu dem Alleinerben) mit dem vom 7« Dezember 1 S3^ übereinstimmend lediglich eine Wiederholung der bereits früher getroffenen und insoweit aufrecht erhaltenen Verfügungen zu erblicken ist«, ist Sache tatrichterlicher Würdigung, die von dem Hevisionsgericht nicht vorgenommen werden kann«,
Da das Oberlandesgericht bisher in der aufgezeigten Richtung Feststellungen nicht getroffen hat, ist das Ver-säumnicurteil de3 erkennenden Senats vom 21 * Dezember 1964, durch welches das Berufungsurteil in seinem den Pflichtteilen cpruch der Klägerin betreffenden Teil aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieccn worden ist, unter Beachtung der §§ 557? 344 ZPO für die Kostenentscheidung aufrechtzuerhaltei
 Dr«, Pagendarm	Dr«	Kreft	Dr«	Arndt
 Keßler	Dr«	Reinhardt