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BGH · III ZH 216/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZH 216/59

nomnen worden sollte, erklärten sich der Kläger und ein Vertreter der übrigen beteiligten Hundebooitzor bereit, alle Unkosten zu übernehmen, die aus einer sechsmonatigen Quarantäne sämtlicher auf dem Anwesen des Klägers befindlicher Hunde, aus der hierzu erforderlichen Verstärkung der Swingeranlagen oder aus der Überführung der Tiere in geschlossenen Fahrzeugen unter Bewachung durch Aufsichts-Personal in eine Tierklinik erwachsen würden. Sein Urteil stützt sich insbesondere auf ein Gutachten des Direktors der Bayerischen Landcsan3talt für Tierseuchenbekämpfung in Schleißhcira, Prof.Dr. Schollner* Das Pehlen von Negri-Körperchen liefere koinen Beweis gegen eine Infektion mit Tollwut, vielmehr seien diese Körperchen bei einem infizierten Tier vor dom Ausbruch der Krankheit nicht zu erwarten und auch danach in einem erheblichen Prozentsatz der Fülle nicht fcstzustellen. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Hunde des Klägers seien getötet worden, weil von ihnen anzunehmen sei, daß sie mit wutkrauken Hunden in Berührung gekommen seien? Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, Amtspflichten seien deshalb nicht verletzt, weil wegen der großen Zahl der Hunde/’uer damit zusammenhängenden Schwi: rigkeit der Isolierung während der langen Inkubationszeit eine derartige Einsperrung keine ausreichende Sicherheit vor weiterer Übertragung der Krankheit geboten hätte, und weil von der Behörde nicht verlangt werden könne, eine für eine so große Zahl von Hunden ausreichende Anzahl von zur Isolierung geeigneten Zwingern bereit zu halten. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts und dessen weitere Polgor^ngen daraus, die Tötung der Hunde sei auf Grund einer rechtmäßigen Anordnung erfolgt, sind von der Revision nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rochtsfchlor auch nicht erkennen« Bo Ansprüche aus Enteignung hat der Kläger damit begründet , daß seine Hunde nur als der Anstockung verdächtige Tiere getötet worden seien, ihre Erkrankung aber nicht nachgewiesen sei» infolge ihrer Tötung auch nicht mehr nachgev/iesen werden könnep die Tötung nicht erkrankter Hunde aber stets Enteignung sei. 1.) Allerdings ist im Gebiete des früheren Landes Baden die Entschädigung für aus Anlaß der Tollwut getötete Hunde ausdrücklich ausgeschlossen*. 68 ViehSG für Tiere, die im Zuge der Seuchenbekämpfung auf polizeiliche Anordnung getötet werden, eine regelmäßig dem gemeinen Werte entsprechende Entschädigung zu zahlen ist, kann nach § 71 Ziff.3 ViehSG durch Landesrecht die Entschädigung für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind, vorsagt werden. dieser Satzung ist eine Entschädigung für Hunde, die aus*Anlaß der Tollwut getötet worden sind, ausgeschlossen. Dios© Regelung würde der Gewährung einer Entschädigung für die getöteten Hunde nicht entgegenstehen, wenn die Tötung der Hunde sich rechtlich als Enteignung darstcllcn würde: Der Ausschluß der Entschädigung würde alsdann gegen die Eigentumsgarantie des Art.14 GG verstoßen, und dann wäre entweder die in § 71 Ziff.3 ViehSG geltend gemacht werden, ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben, wie der Senat bereits in BGHZ 17, 137 und in Auseinandersetzung mit der abweichenden .Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 257) und anderer Verwaltungs-gerichto im Urteil vom 16. Ergänzend kann zur Begründung der Zuständigkeit der Ziviigerichte noch auf folgende Erwägungen hingewiesen werden: Das Vichseuchengcsetz gestattet Maßnahmen nicht nur gegen seuchenkranke oder souchenverdächtige Tiere, sondern auch gegen gesunde Tiere, wie z.B. in §§ 23, 53, 54, 60 ViehSG die zwangsweise Impfung gesunder Tiere; es gewährt auch insoweit in § 66 Ziff.3 Gerade solche im Viehseuchengesetz vorgesehenen Entschädigungen für Eingriffe bei gesunden Tieren und damit für Enteignungen rechtfertigen zusätzlich die Auffassung des Senats, daß für die gesamten Entschädigungsansprüche , die das Viehseuchengesetz gewährt, der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet ist; Denn einerseits steht es dem Gesetzgeber frei, auch für Ansprüche, die nicht Enteignungsansprüche sind» z.B. für Entschädigungsansprüche v/egen Tötung erkrankter Tiere, den Rechtsweg vor den Zivilgerichten zu eröffnen. Andererseits ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber - wenn dem Gesotz nichts anderes zu entnehmen ist - von dieser Möglichkeit dann Gebrauch gemacht hat, wenn er in einem Gesetz» v/ic hier, einheitliche Entschädigungsansprüche gewährt, von denen ein Teil sich als Enteignungsentschädigung darstellt, deshalb also bereits gemäß Art.14 GG die Zuständigkeit der Zivilgerichte bedingt, damit so einheitlich in einem Gerichtszweig über alle Ansprüche entschieden werden kann (vgl.dazu Deshalb bleibt der Senat bei seiner Auffassung; laß—für-alLa. Entschädigungsansprüche nus dem Vichsouchcngesetz einheitlich der Weg vor den Zivilgerichten eröffnet ist, mögen sie sich aus Maßnahmen gegen kranke und souchenverdächtige oder aus Maßnahmen gegen gesunde Tiere ergeben. 1.) Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegebene Besonderheit des zu entscheidenden Falles liegt darin: Die Kunde dos Klägers sind nicht getötet worden«, v/cil sie an Tollwut erkrankt waren oder der Verdacht der Erkrankung bestand, sondern allein weil anzunehmen war, daß sie mit an Tollwut erkrankten Hunden in Berührung gekommen waren; eine Erkrankung hat bei ihnen nicht festgestellt, aber ihr Vorliegen auch nicht ausgeschlossen werden können. Die Frage, ob die Tötung der Hunde eine Enteignung darstollt, braucht daher nur für den Fall des Vorlicgens dieser Besonderheiten entschieden zu worden. 2.) Das Berufungsgericht hat geglaubt, aus den in der Entscheidung des Senats BGHZ 17, 137 ausgesprochenen Grundsätzen herleiten zu können, die Tötung der Hunde stelle sich als entschädigungopflichtige Enteignung dar. Deshalb spricht jene Entscheidung auch nur bei ihren Ausführungen zur Frage des Rechtsweges den Satz aus, daß es sich bei der Tötung von Hunden, die allein wegen der Annahme erfolgt, die Hunde seien mit tollwutkrankon oder -verdächtigen Tieren in Berührung gekommen, um echte Enteignungen handelt, "jedenfalls dann, wenn die Tiere tatsächlich nicht von der Seuche erfaßt sind, sie mithin objektiv keine Gefahr für die Allgemeinheit bilden'1. Das hat der Senat bereits in seinem späteren Urteil vom 16.Oktober 1961 III ZR 216/59 (aaO) ausdrücklich betont; er hat dort ausgeführt, daß "die rein tatsächliche Unmöglichkeit, durch eino nachträgliche Untersuchungjvmit Sicherheit festzusteilen, ob von einem getöteten Tier im Zeitpunkt der polizeilichen Tötungsanordnung tatsächlich eine Ansteckungsgefahr ausgegangen sei oder nicht, an der begrifflichen Möglichkeit der rechtlichen Unterscheidung zwischen Tötung gesunder Tiere einerseits und Tötung erkrankter Tiere andererseits nichts ändert“. Im Gegensatz zu dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann aber aus jener Entscheidung für die materielle Beurteilung des vorliegenden Palles nichts hergeleitet werden, einmal, weil cs sich dort nur um die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gehandelt hat und deshalb nur von "begrifflichen Möglichkeiten der Unterscheidung zwischen Tötung gesunder und kranker Hunde" die Rede war, während andererseits die tatsächliche Unaufklärbarkeit, ob eine Anstockung erfolgt war oder nicht, dort überhaupt nicht in den Kreis der Erwägungen einbezogen worden ist. Es kann bereits in Zweifel gezogen werden, ob der Sachverhalt, der hier Anlaß zur Tötung gab, nämlich das In-Berührung-kommen mit seuchenkranken odor -verdächtigen Tieren, eine gegenwärtige $?öl'izbi-gefahr begründet und damit den Besitzer dieser Hunde als Störer und das Verhalten dieser Hunde als einen polizeiwidrigen Zustand charakterisiert. Der Umstand, daß im Viohccuchcngesetz in derartigen Fällen die Tötung angeordnet ist, beseitigt diese Zweifel nicht, selbst wenn der Gesetzgeber damit das Vorliegen einer Polizeigefahr hätte autoritativ bejahen wollen, wie aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 7, 257, 262 vielleicht entnommen werden kann. Zwar darf nach den im Polizeirecht entwickelten Grundsätzen nicht nur bei Vorliegen einer Polizeigefahr eingegriffen worden«, Es darf vielmehr "angesichts eines dringenden Verdachtes des Vorliegens einer polizeilichen Gefahr zur Peststellung,, ob eine solche tatsächlich gegeben ist, auch das dem Anschein nach in der Entwicklung begriffene Geschehen durch Eingriffe unterbrochen werden, um damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern"; aber solche Eingriffe dürfen, bis das objektive Vorlicgcn einer Gefahr festgestollt ist, nur "einstweilig" sein und keine abschließende, endgültige Regelung in der Sache selbst treffen (BGHZ 5, 144, 149i PreußOVG 77, 333, 338/9; Rrcws-WackcQ, Allgemeines Polizeirecht Auf 1.7 Hfor erfolgte die Tötung von Hunden, von damals gerade nicht feststellbar war, oh sie durch die Berührung mit an Tollwut erkrankten Hunden selbst mit der Krankheit an-gestcckt waren, eine Peststellung, die erst nach Ablauf der Inkubationszeit hätte getroffen werden können; trotzdem ist entgegen jenen Grundsätzen nicht eine "einstv/ei^ lige" Regelung, wie etwa durch die Einsperrung für die Bauer der Inkubationszeit, sondern eine abschließende . nuf Ersatz eines Vermögensnachteils hat, der ihm aus hierauf zurückzuführenden polizeilichen einstweiligen Maßnahmen entstanden isto Oh dieser Gedanke auf Fälle - etwa in Anglcichung an Grundsätze der Gefährdungshaftung - ausgedehnt werden kann, in denen wie hier von einem Gegenstand "der Anschein des Vorliegens einer polizeilichen Gefahr" hervorgerufen wird, mit dem . Jedoch braucht der Frage, ob sich bereits aus den polizeilichen Elementen, die die Gestaltung des Vieh-oeuchcngcootzoo mitbestimmt haben, die Zulässigkeit der ontschädigungslosen Tötung der Hunde - etwa auch nur unter den Besonderheiten dieses Falles - herleiten läßt, nicht weiter nachgegangen zu werden, weil unter den hier gegebenen Besonderheiten die in Baden getroffene Regelung der ontschädigungslosen Tötung sich als - entschädigungslos zulässige - Eigentumsbegrenzung erweist. Allerdings bestimmt sich das Naß des Erforderlichen jeweils nach der geschichtlichen Lage (BGH2 6» 270» 279)« Diese "geschichtliche läge" oder jeweilige Situation wird aber nicht nur durch die in BGHZ 6, 279 beispielhaft angeführten wNot-und Krioonzoiten" geprägt» sondern kann auch bestimmt worden/durch den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die damit in Zusammenhang stehenden Erkenntnisse» Mittel und Methoden» hier der Seuchenerkennung una -bekämpfung. vielmehr ist die Infektion mit Tollwut frühestens erst hei Ausbruch der Krankheit nachweisbar.Andererseits genügt, wie bereits das land-gerichtliche Urteil in dieser Sache angenommen hat und Y/ic sich aus der lehre und Forschung über Tierseuchen ergibt (vgl.auch das Gutachten dos Direktors der Bayerischen Landcsanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Schleiß-heim, Prof.Br. Schollner), die mittelbare Berührung durch einen Zwischenträger - Mensch» Mäuse, Insekten, leblose Gegenstände - zur Übertragung des nur ein Zehntausendstol Millimeter großen Tollwuterregers. Damit ergibt sich aber schon aus dem In-Berührung-kommen der Hunde mit tollwut-kranken oder -verdächtigen Tieren der dringende Verdacht, daß der Tollwuterrcger übertragen sein kann. Die Gefahr, daß Mensch und Hund in dieser zur Übertragung der Krankheit geeigneten Weise in Berührung kommen, liegt umso näher, weil der Hund seit Urzeiten das liefen des Menschen teilt» und zwar in ganz anderer Weise als die sogenannten "Haustiere”. Andererseits weiß jeder Hundehalter, daß er durch die Hundehaltung in dicht besiedelten Räumen ein Gefahronmoment schafft, das sein Eigentum von vornherein sozial belastet und dem Hund LeincAzv/ang» Einspcrrung und schließlich auch Tötung bringen kann. Diese Gefahren sind nach dem heutigen Stand der Wissenschaft weder in ihrem Beginn erkennbar, noch in ihrem Ablauf beherrschbars Das bei einem In-Berührung-kommen von Hunden mit tollwntkranken Tieren möglicherweise in der Entwicklung begriffene, aber noch nicht feststellbare Geschehen kann nach dem derzeitigen Stande der*tierärztlichen Y/issenschaft durch keinerlei Mittel so unterbrochen worden, daß die möglicherweise vorhandene tödliche Gefahr vom Menschen mit einiger Aussicht auf Erfolg abgewandt werden kann. Der Hundehaltung ist daher in jener besonderen Situation die Gefahr der Tötung der Hunde wie die des leinen-und Maulkorbzv/angos und der Einsperrung sozusagen immanent; in der Tötung, falls Ungefährlichkeit der Hunde in dieser Situation nicht festgestellt werden kann, wirkt sich nur eine dem Eigentum anhaftende Schadens-aiilfigc aus. ontschüdignngslosen Eingriffs mit der Begründung her-zulcitcn, daß es sich um ein Vorgehen gegen einen Störer oder gegen einen polizeiwidrigen Zustand handele, wäre, wie oben ausgeführt, nicht oder nur unter recht bedenklichen Erweiterungen der im Polizeirecht entwik-kclten und durch die Rechtsprechung bisher gesicherten Grundsätze möglich. wenn der Gesetzgeber, falls anders die Möglichkeit der Übertragung nicht gebannt werden kann, die Tötung der Hunde anordnet, so kann er sich darauf berufen, daß er damit nur das ausspricht, was der der Hundehaltung bei dem heutigen Stande der Wissenschaft immanent anhaftenden Schadensanlsge entspricht. Der Gesetzgeber überschreitet deshalb mit der Verweigerung einer Entschädigung für diese Tötung der Hunde nicht den Rahmen, innerhalb dessen er Inhalt und Grenzen des Eigentums bestimmen darf.Diese gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen \rt.l9 Sie gestattet nur in selten vorkommenden Fällen eine Tötung von Hunden und macht zur v/eiteren Bedingung, daß die denkbare Ansteckung selbst in diesen Fällen nicht anders als durch Tötung gebannt werden kann. Nur von dem Wert der Hunde gerade zu diesem Zeitpunkt kann aber bei Beantwortung der Präge ausgegangen werden, ob durch die entschädignngs-lose Tötung der Hunde das Wesen des Eigentums angetastet wird. Der sonst dem lebenden Hund zukommende Wert kann daher in solchen Fällen nicht zu dem Haßstab dafür gemacht werden, ob das Eigentum an dem Hund durch die Tötung in seinem Wcsensgehalt angetastet <lst& Diese Auffassung liegt - wenn auch unausgesprochen - der Entscheidung dos Senats im Buchendom-tJrteil vom 25. Die gesetzliche Regelung, dgß Hunde, die mit toll-wutverdäehtigen Hunden in Berührung gekommen*sind, entschädigungslos zu töten sind, wenn die denkbare Möglichkeit der Anstockung von Tieren und Menschen nicht auf andere Art gebannt werden kann, erv/eist sich daher mit der Digcntumsgarantie (Art.14, Auch daraus, daß das frühere Land Baden im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern von der Möglichkeit des § 71 Ziff.3 VichSG Gebrauch gemacht hat, für Hunde, die aus Anlaß der Tollwut getötet worden sind, die Entschädigung zu versagen, ergibt sich kein Verstoß gegen don Glcichheitssatz. Hinzu kommt, daß auch die Aufbringung der Mittel für dio Entschädigung in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt ist und daher auch aus diesem Grunde der Umfang der Entschädigung, soweit er nicht im Viehocuchengesctz selbst zwingend vorgesehen ist und sich als Entschädigung aus Art.14 GG zwingend ergibt,tunterschiedlich geregelt worden durfte. Verstößt aber die für das frühere Land Baden getroffene Regelung, daß unter den hier vorliegenden Voraussetzungen Hunde entschädigungslos zu töten sind, nicht gegen den ßloichhcitssatz des Art.3 GG, so ist diese badische Regelung auch nicht nichtig.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 14 SG Art. 14 GG § 91 ZPO
RegelungEntschädigungTötungEnteignungAnspruchEingriffTierKlägerHundEigentum

Volltext der Entscheidung

?fnchschlagev/erk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
GG Art. 14 Ch, la; ViehseuchenG § 66
Es wird daran festgehalten, daß für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Vioh-seuchengesetz zu leistenden Entschädigungen die ordentlichen (Zivil-)Gerichte zuständig sind (Bestätigung von BGHZ 17, 137 und ürt. v. 16. Oktober 1961 III ZH 216/59).
C-.G /»rt. 14 Bb; ViehseuchenG §§ 39, 71 Ziff. 3; BadVO über Entschädigung für Tierverluste v. 2. Dezember 1942; GVB1 43, § 1 Abs. 4; Satzung der Tierseuchenkasse Baden, Bad. GVB1, § 11 Abs. 1 Ziff. 5
Dem Eigentümer eines aus Anlaß der Tollwut gemäß § 39 ViehseuchenG rechtmäßig getöteten Hundes steht • ein Entschädigungsanspruch, wenn das Landesrecht oinen solchen versagt, auch unter dem Gesichtspunkt der Enteignung nicht zu.
BGH, ürt. v. 25. Juni 1964 III ZR 139/62 OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 139/62
URTEIL
Verkündet am
 am 25.
Juni I964
Justizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemb vertreten durch das Regierungspräsidium in Kl
 erg,
Rordbaden
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v.Stackolbcrg -
gegen
l/Baden,
 den Gastwirt Willi (
Hg|^straß&d,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt,
 Br. Beyor, Gähtgens und Keßler
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 1962 insoweit aufgehoben, als in ihm nicht die Berufung dos Klägers zurückgewiesen worden ist.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil dor II. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1961 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Ber Kläger hat auch die Kosten der beiden Rechtsmittolzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger unterhielt in	(Landkreis Karls-
 ruhe) oinon Hundezwinger. Er boschäftigte sich hauptsächlich mit der Aufzucht von Jagdhunden. Er hatte eigeno Hunde und fremde, die ihm zur Abrichtung oder nur zur Pflege übergeben wurden. In der Nacht zu dem 21. März 1959 verendote einer der fremden Hunde, nachdem er kurze Zeit krank gewesen war. Bio «auf behördliche Anordnung vorgenommone Untersuchung seines Gehirns durch das Tierhygienische Institut der Universität Prciburg ergab daß Vorhandensein einer großen Anzahl von Viren (sog. Ncgri-KÖrpcrchen),‘und damit
 
ala Vodosui’nacho Tollwut. Sin zweiter, dem Kläger nicht gehöriger Hund, der mit dem ersten im gleichen Käfig un-torgobracht war und ebenfalls erkrankte, wurde auf Weisung seines Eigentümers getötet.
Das Ergebnis der Untersuchung des ersten Hundes gab Anlaß zv einer Besprechung, die am 25. März 1959 im Re-gicrungopräsidium Karlsruhe zwischen Beamten der Regierung und Vertretern des Landratsamtes Karlsruhe über die zur Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen stattfand. Am 26. März 1959 erließ das Landratsamt eine Verfügung gegen den Kläger, mit der es unter Bezugnahme a^f § 112 Abs.2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zu dem Viehseuchenge-sotz vom 7. Dezember 1911 in Verbindung mit § 87 a des Badischen Poliscistrafgesetzbuchs die sofortige Tötung sämtlicher im Bestände des Klägers befindlicher Hunde und den sofortigen Vollzug der Verfügung anordnete.
Als am folgenden Tag die Tötung der tollwutverdächtigen Hunde in Gegenwart des tierärztlichen Hilfoberichterstat-tors beim Rogierungspräsidium Nordbaden, Dr.	vorgo-
nomnen worden sollte, erklärten sich der Kläger und ein Vertreter der übrigen beteiligten Hundebooitzor bereit, alle Unkosten zu übernehmen, die aus einer sechsmonatigen Quarantäne sämtlicher auf dem Anwesen des Klägers befindlicher Hunde, aus der hierzu erforderlichen Verstärkung der Swingeranlagen oder aus der Überführung der Tiere in geschlossenen Fahrzeugen unter Bewachung durch Aufsichts-Personal in eine Tierklinik erwachsen würden. Hierauf nahm Dr.	zunächst von der sofortigen Vollziehung der Tö-
tungcanordnung Abstand, um nochmals mit seiner Vorgesetzten Dienststelle die Frage zu prüfen, ob eine Quarantäne der Hunde unter den gegebenen Verhältnissen als genügend,anzu-schcn sei. Das Angebot des Klägers wurde als unzureichend abgclchnt, und am 27. März 1959 viurden auf dem Anwesen des
 
■JKlägcrs alle noch vorhandenen Hunde durch die Landes-polizoi getötet. Bei der Untersuchung dieser Tiere und des zuvor getöteten Hundes wurden keine Negri-Körper-chen fcctgootollt.
Der Kläger hat gegen da3 beklagte Land Klage auf Zahlung des Wertes fünf ihm gehöriger Hunde in Höhe von 5 800 DM sowie Erstattung ihm entgangener Pflegegelder und Abrichtungokosten in Höhe von 1 170 DM erhoben und beantragt, das Land zu verurteilen, 6 970 DM nobst 4$.
Zinsen seit dem 1. April 1959 zu zahlen.
Er hat vorgetragen, die Tötung der Hunde sei vermeidbar gewesen, die Anordnung der Tötung enthalte daher eine Amtspflichtverletzung. Außerdem liege der Tatbestand der Enteignung vor.
Das beklagte Land ist dem mit der Auffassung entge-gongotreten, daß weder eine Amtspflichtverletzung noch eine Enteignung vorliege.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil stützt sich insbesondere auf ein Gutachten des Direktors der Bayerischen Landcsan3talt für Tierseuchenbekämpfung in Schleißhcira, Prof.Dr. Schollner* Das Pehlen von Negri-Körperchen liefere koinen Beweis gegen eine Infektion mit Tollwut, vielmehr seien diese Körperchen bei einem infizierten Tier vor dom Ausbruch der Krankheit nicht zu erwarten und auch danach in einem erheblichen Prozentsatz der Fülle nicht fcstzustellen. Die Hunde, deren Isolierung angeboten war, hätten mit Gewißheit indirekte Berührung durch Zwischenträger, mit Wahrscheinlichkeit aber auch direkte Berührung mit dem (den) von der Tollwut befallenen Hund (Hunden) gehabt} die mittelbare Berührung durch einen Zwischenträger (Mensch, Mäuse, Insekten, leblose Gegenstände)
 
genüge zur Übertragung des nur 1/10.000 mm großen Toll-v/utErregers. Die angebotene Quarantäne hätte angesichts der großen Übertrag"ngsmöglichkeiton der Krankheit z.B. durch Insekten, der Dauer von drei bis sechs Monaten, die v/egon der Länge der Inkubationszeit erforderlich soi, und der großen Zahl der Hunde nicht ausgereicht, die Wci-terverbreitung der Seuche sicher zu verhindern, und wäre daher nicht zu verantworten gewesen? vielmehr seien strengste Maßnahmen zur Vernichtung des Virus und der in i'rage kommenden Virusträger geboten gewesen»
Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Pflege-gclder und Abriehtungskosten im Betrage von 1 170 DM zn-rückgewiesen worden. Tm übrigen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Kleganspruch dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisvngsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidun^sgründe,;
Das Berufungsgericht geht davon aus, die Hunde des Klägers seien getötet worden, weil von ihnen anzunehmen sei, daß sie mit wutkrauken Hunden in Berührung gekommen seien? es lasse sich.aber nach dem derzeitigen Stande der Wissenschaft weder bei lebenden noch bei getöteten Hunden fectotollen, ob die Hunde von der Seuche erfaßt gewesen seien; erst nach /'.blauf der viele Monate betragenden In-kubationsfriöt würde sieh gezeigt haben, ob sie von der Seuche erfaßt gewesen seien oder nicht.
*
Diese Tatsachenfeststellungen, gegen die die Revision Rügen nicht erhoben hat, sind daher gemäß § 561 ZPO“ der Entscheidung zugrundczulogen.
 
Ansprüche ans Amtohaftnng und aus enteignungsglci-chon Eingriff hat der Kläger ,-r.-?	:	o	daraus	her
 geleitet, daß die Behörde nicht von der in § 39 Abs.2 Satz 3 ViohSG vorgesehenen Möglichkeit der dreimonatigen Eineperrung der Hunde Gebrauch gemacht hat, um die Präge der Ansteckung der Hunde in der allein möglichen Art vor der Tötung der Hunde zu klären. Porner sieht er eine Antcpflichtverlctzung darin, daß die Behörde von dieser Möglichkeit deshalb nicht hat Gebrauch machen können, weil die Behörde pflichtwidrig nicht für die erforderliche Anzahl von zur Einsperrung geeigneten Zwingern gesorgt habe.
Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, Amtspflichten seien deshalb nicht verletzt, weil wegen der großen Zahl der Hunde/’uer damit zusammenhängenden Schwi: rigkeit der Isolierung während der langen Inkubationszeit eine derartige Einsperrung keine ausreichende Sicherheit vor weiterer Übertragung der Krankheit geboten hätte, und weil von der Behörde nicht verlangt werden könne, eine für eine so große Zahl von Hunden ausreichende Anzahl von zur Isolierung geeigneten Zwingern bereit zu halten.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts und dessen weitere Polgor^ngen daraus, die Tötung der Hunde sei auf Grund einer rechtmäßigen Anordnung erfolgt, sind von der Revision nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rochtsfchlor auch nicht erkennen«
Bio vorn Kläger geltend gemachten Ansprüche ans Amtopflichtverlotzung und aus enteignungsgleichem Eingriff sind daher von dem Berufungsgericht mit Recht verneint worden.
 
Bo
 Ansprüche aus Enteignung hat der Kläger damit begründet , daß seine Hunde nur als der Anstockung verdächtige Tiere getötet worden seien, ihre Erkrankung aber nicht nachgewiesen sei» infolge ihrer Tötung auch nicht mehr nachgev/iesen werden könnep die Tötung nicht erkrankter Hunde aber stets Enteignung sei.
I.
1.) Allerdings ist im Gebiete des früheren Landes Baden die Entschädigung für aus Anlaß der Tollwut getötete Hunde ausdrücklich ausgeschlossen*. Während nämlich nach §§ 66 Ziff.l, 68 ViehSG für Tiere, die im Zuge der Seuchenbekämpfung auf polizeiliche Anordnung getötet werden, eine regelmäßig dem gemeinen Werte entsprechende Entschädigung zu zahlen ist, kann nach § 71 Ziff.3 ViehSG durch Landesrecht die Entschädigung für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind, vorsagt werden. Von dieser Möglichkeit hat das frühere Land Baden Gebrauch gemacht. Lurch das Landes-gosotz über die Gewährung von Entschädigungen bei solchen Verlusten vom 2. Dezember 1942 (GBl 1942, 43) ist der Minister des Inneren ermächtigt worden, die zu dem Vollzüge der §§ 66 bis 72 ViehSG erforderlichen Vorschriften durch Verordnung zu erlassen. Lies ist in der Verordnung über Entschädigung für Tierverluste mit gleichem Datum (GBl 1942, 43) geschehen. Nach § 1 Abs.4 dieser Verordnung ist die als Anlage der Verordnung bei gefügte Satzung maßgebend (Satzung der Tierseuchenkasse Baden, GBl 1942, 40). Nach § 11 Abs.l Ziff.5 dieser Satzung ist eine Entschädigung für Hunde, die aus*Anlaß der Tollwut getötet worden sind, ausgeschlossen. Liese I'indccvorschriften bostehen fort, v/ie auch die Revision nicht bezweifelt.
 
Dios© Regelung würde der Gewährung einer Entschädigung für die getöteten Hunde nicht entgegenstehen, wenn die Tötung der Hunde sich rechtlich als Enteignung darstcllcn würde: Der Ausschluß der Entschädigung würde alsdann gegen die Eigentumsgarantie des Art.14 GG verstoßen, und dann wäre entweder die in § 71 Ziff.3 ViehSG dom Landosgosotzgeber übertragene Befugnis, die Entschädigung nuszuschlioßen, und damit auch der in der badischen Regelung ausgesprochene Entachädigungsau3schluß nichtig, so daß dann die allgemeine Entschädignngsverpflichtung dos § 66 Ziff.l ViehSG Platz greifen würde, oder die Entschädignngspflicht ergäbe sich, soweit § 66 Ziff.l ViehSG etwa nicht anstelle der nichtigen Bestimmung des § 71.Ziff.3 ViehSG treten sollte, unmittelbar aus Art.14 Abs.3 GG.
2.) Soweit wegen Nichtigkeit des Entschädigungsaus-schlussco Ansprüche aus der allgemeinen Entschädigungsverpflichtung des § 66 Ziff.l ViehSG geltend gemacht werden, ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben, wie der Senat bereits in BGHZ 17, 137 und in Auseinandersetzung mit der abweichenden .Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 257) und anderer Verwaltungs-gerichto im Urteil vom 16. Oktober 1961 III ZR 216/59 (IM ViohscuchenG Nr.2 = NJW 1962, 252) ausgeführt hat.
Ar. dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Ergänzend kann zur Begründung der Zuständigkeit der Ziviigerichte noch auf folgende Erwägungen hingewiesen werden: Das Vichseuchengcsetz gestattet Maßnahmen nicht nur gegen seuchenkranke oder souchenverdächtige Tiere, sondern auch gegen gesunde Tiere, wie z.B. in §§ 23, 53, 54, 60 ViehSG die zwangsweise Impfung gesunder Tiere; es gewährt auch insoweit in § 66 Ziff.3 ViehSG bei Eingehen der Tiere infolge der Impfung Entschädigungsansprüche. Insoweit handelt es sich um enteignende Maßnahmen, für
 
die nach Art.14 SG der Hechtsv/eg vor den Zivilgerichten gegeben ist und nicht ausgeschlossen werden kann. (Nicht anders wäre es im übrigen auch dann» wenn der Ausschluß der Entschädigung in § 71 Ziff.3 ViehSG in Verbindung mit der badischen Regelung v/egen Verstoßes gegen die Eigonturasgarantie nichtig wäre und deshalb die allgemeine Entschädigungspflicht dos § 66 Ziff.l ViehSG oingriffo.) Gerade solche im Viehseuchengesetz vorgesehenen Entschädigungen für Eingriffe bei gesunden Tieren und damit für Enteignungen rechtfertigen zusätzlich die Auffassung des Senats, daß für die gesamten Entschädigungsansprüche , die das Viehseuchengesetz gewährt, der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet ist; Denn einerseits steht es dem Gesetzgeber frei, auch für Ansprüche, die nicht Enteignungsansprüche sind» z.B. für Entschädigungsansprüche v/egen Tötung erkrankter Tiere, den Rechtsweg vor den Zivilgerichten zu eröffnen. Andererseits ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber - wenn dem Gesotz nichts anderes zu entnehmen ist - von dieser Möglichkeit dann Gebrauch gemacht hat, wenn er in einem Gesetz» v/ic hier, einheitliche Entschädigungsansprüche gewährt, von denen ein Teil sich als Enteignungsentschädigung darstellt, deshalb also bereits gemäß Art.14 GG die Zuständigkeit der Zivilgerichte bedingt, damit so einheitlich in einem Gerichtszweig über alle Ansprüche entschieden werden kann (vgl.dazu BGHZ 17, 137? 199/40? 20, 112, 115/6). Deshalb bleibt der Senat bei seiner Auffassung; laß—für-alLa. Entschädigungsansprüche nus dem Vichsouchcngesetz einheitlich der Weg vor den Zivilgerichten eröffnet ist, mögen sie sich aus Maßnahmen gegen kranke und souchenverdächtige oder aus Maßnahmen gegen gesunde Tiere ergeben.
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Soweit die Versagung der Entschädigung durch § 71 Ziffer 3 ViehSG in Verbindung mit der badischen Regelung
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gegen die Eigentumsgarantie verstieße und soweit damit etwa nicht die allgemeine Entschädigungsverpflichtung des § 66 Ziff.l ViehSG eingriffe, beständen wegen der ergriffenen Maßnahmen unmittelbar Ansprüche aus ent-eignenden Eingriffen. Für diese wäre der Rechtsweg durch Art.14 GG eröffnet.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte ist also auch für die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus Viehseuchongesetz und Enteignung gegeben.*
II.
1.) Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegebene Besonderheit des zu entscheidenden Falles liegt darin: Die Kunde dos Klägers sind nicht getötet worden«, v/cil sie an Tollwut erkrankt waren oder der Verdacht der Erkrankung bestand, sondern allein weil anzunehmen war, daß sie mit an Tollwut erkrankten Hunden in Berührung gekommen waren; eine Erkrankung hat bei ihnen nicht festgestellt, aber ihr Vorliegen auch nicht ausgeschlossen werden können. Die Frage, ob die Tötung der Hunde eine Enteignung darstollt, braucht daher nur für den Fall des Vorlicgens dieser Besonderheiten entschieden zu worden.
2.) Das Berufungsgericht hat geglaubt, aus den in der Entscheidung des Senats BGHZ 17, 137 ausgesprochenen Grundsätzen herleiten zu können, die Tötung der Hunde stelle sich als entschädigungopflichtige Enteignung dar. Dem kann nicht gefolgt werden.
Damals hat es sich allein um die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten für auf das Viehseu-chcngcsctz gestützte Entschädigungsansprüche gehandelt. Materiell ging es damals um Ansprüche wegen Eingriffen
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anläßlich von Maul-und Klauenseuche bei Schweinen, also nicht um Ansprüche v/egen Tötung von Hunden, die anläßlich der Möglichkeit des Zusammenkommens mit tollwut-verdächtigen oder an Tollwut erkrankten Hunden angeord-nct v;ar. Es lag also damals kein Anlaß vor, über solche Ansprüche zu entscheiden. Deshalb spricht jene Entscheidung auch nur bei ihren Ausführungen zur Frage des Rechtsweges den Satz aus, daß es sich bei der Tötung von Hunden, die allein wegen der Annahme erfolgt, die Hunde seien mit tollwutkrankon oder -verdächtigen Tieren in Berührung gekommen, um echte Enteignungen handelt, "jedenfalls dann, wenn die Tiere tatsächlich nicht von der Seuche erfaßt sind, sie mithin objektiv keine Gefahr für die Allgemeinheit bilden'1. Das hat der Senat bereits in seinem späteren Urteil vom 16.Oktober 1961 III ZR 216/59 (aaO) ausdrücklich betont; er hat dort ausgeführt, daß "die rein tatsächliche Unmöglichkeit, durch eino nachträgliche Untersuchungjvmit Sicherheit festzusteilen, ob von einem getöteten Tier im Zeitpunkt der polizeilichen Tötungsanordnung tatsächlich eine Ansteckungsgefahr ausgegangen sei oder nicht, an der begrifflichen Möglichkeit der rechtlichen Unterscheidung zwischen Tötung gesunder Tiere einerseits und Tötung erkrankter Tiere andererseits nichts ändert“. Der hier gegebene besondere Sachverhalt, daß der Befall mit der Seuche weder bei den lebenden Hunden noch nach deren Tötung feststellbar ist, wurdo damals - selbst im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsweg - überhaupt nicht behandelt. Auch das Berufungsgericht (Urteilsabschrift Seite 14) hebt deshalb zutreffend hervor, der Bundesgerichtshof habe dort dip hier allein zu entscheidende Drage offen gelassen, ob eine Enteignung auch dann vor-licgt, v/enn sich nicht fcststollon läßt, ob die getöteten Tiere infiziert waren oder nicht. Hach seiner Auffassung ist jedoch aus jenem Urteil nicht zu schließen, daß der
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Bundesgerichtshof eine Enteignung auf die Fälle, daß die getöteten Tiere nicht von der Seuche erfaßt waren, habe beschränken wollen. Im Gegensatz zu dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann aber aus jener Entscheidung für die materielle Beurteilung des vorliegenden Palles nichts hergeleitet werden, einmal, weil cs sich dort nur um die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gehandelt hat und deshalb nur von "begrifflichen Möglichkeiten der Unterscheidung zwischen Tötung gesunder und kranker Hunde" die Rede war, während andererseits die tatsächliche Unaufklärbarkeit, ob eine Anstockung erfolgt war oder nicht, dort überhaupt nicht in den Kreis der Erwägungen einbezogen worden ist. Jene Entscheidung ist daher für die hier zu treffende Sach-entschcidung ohne Bedeutung.
3.) Die Rechtfertigung der entschädigungslosen Tötung der Hunde unter Berufung auf die im Polizeirecht entwickelten Grundsätze Über entschädigungslos zulässige Eingriffe läßt 3edenken aufkommen, wenn auch die Regelungen de3 Vichseuchengesetzes sicherlich weitgehend poli-zoirechtlichc Elemente enthalten, wie das Oberverwalt^ngs-goricht Koblenz (Urt.vom 25. August 1955 in NJW 1956,
886) unter ausdrücklicher Billigung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE7,257,261) ausgeführt hat.
Zwar stellt bei derartigen Eingriffen dem Störer ein Entschädigungsanspruch nicht zu (BGHZ 5, 144» 151 und die dortigen Zitatej Urt.vom 12.Februar 1962 III ZR 204/60 Seite 16/17 = XJf BGB Nr.27 zu § 839 (Eg)), und das selbst dann nicht, wenn der Eingriff bis zur völligen Vernichtung dos Eigentums führt (vgl. dazu Urt.v. 5. März 1953 III ZR 354/52 a DVerwBl 1953, 367). Es erscheint jedoch bedenklich, Maßnahmen gegen Hunde, die zwar mit an Tollwut erkrankten Hunden in Berührung ge-kOEincn sind, bei denen aber weder eine Erkrankung noch
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"Erscheinungen" fostgostollt sind, "die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen" (§1 Abs.4 Halbsatz 1 ViehSG),gerade so wie gegen seuchen-krankes oder -verdächtiges Vieh ergriffene Maßnahmen den Gebiete der polizeilichen Zustandsbytes zuzurechnen. Es kann bereits in Zweifel gezogen werden, ob der Sachverhalt, der hier Anlaß zur Tötung gab, nämlich das In-Berührung-kommen mit seuchenkranken odor -verdächtigen Tieren, eine gegenwärtige $?öl'izbi-gefahr begründet und damit den Besitzer dieser Hunde als Störer und das Verhalten dieser Hunde als einen polizeiwidrigen Zustand charakterisiert. Der Umstand, daß im Viohccuchcngesetz in derartigen Fällen die Tötung angeordnet ist, beseitigt diese Zweifel nicht, selbst wenn der Gesetzgeber damit das Vorliegen einer Polizeigefahr hätte autoritativ bejahen wollen, wie aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 7, 257, 262 vielleicht entnommen werden kann. Der Gesetzgeber kann nämlich auch dadurch, daß er einen Tatbestand nie gefährlich fostlegt, das Eigentum nicht über die verfassungsmäßig zulässigen Grenzen hinaus beeinträchtigen. Der Richter wäre durch eine solche Regelung ebensowenig dor Aufgabe enthoben zu prüfen, ob die Versagung der Entschädigung mit dom Grundgesetz vereinbar ist, wie etwa hinsichtlich der Frage, ob eine gesetzlich angoordnote Einziehung eine Entschädigungspflicht begründet (BGHZ 27, 69)» Denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer unkontrolliorbaren Aushöhlung des Eigentums. Ergäbe die Prüfung im vorliegenden Palle, daß die cntcchädigungslose Tötung von Tieren, die des Befalls durch Krankheitserreger verdächtig, in Wirklichkeit aber nicht befallen waren, gegen die Eigentumsga-
rantio dor Art.14, 19 Abs.2 GG verstieße, dann könnte
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den Kläger mit der etwa in das Viehseuchengesetz aufge-noemenen Bezeichnung des hier vorliegenden Sachverhalts
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als "Störung” die Möglichkeit nicht abgeschnitten worden«, goltend zu machen«, daß die Tiere nicht befallen gewesen seien und insoweit daher nicht eine polizeiliche Gefahr dargestellt hätten«,
Zwar darf nach den im Polizeirecht entwickelten Grundsätzen nicht nur bei Vorliegen einer Polizeigefahr eingegriffen worden«, Es darf vielmehr "angesichts eines dringenden Verdachtes des Vorliegens einer polizeilichen Gefahr zur Peststellung,, ob eine solche tatsächlich gegeben ist, auch das dem Anschein nach in der Entwicklung begriffene Geschehen durch Eingriffe unterbrochen werden, um damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern"; aber solche Eingriffe dürfen, bis das objektive Vorlicgcn einer Gefahr festgestollt ist, nur "einstweilig" sein und keine abschließende, endgültige Regelung in der Sache selbst treffen (BGHZ 5, 144, 149i PreußOVG 77, 333, 338/9; Rrcws-WackcQ, Allgemeines Polizeirecht Auf 1.7 Hfor erfolgte die Tötung von Hunden, von	damals	gerade
 nicht feststellbar war, oh sie durch die Berührung mit an Tollwut erkrankten Hunden selbst mit der Krankheit an-gestcckt waren, eine Peststellung, die erst nach Ablauf der Inkubationszeit hätte getroffen werden können; trotzdem ist entgegen jenen Grundsätzen nicht eine "einstv/ei^ lige" Regelung, wie etwa durch die Einsperrung für die Bauer der Inkubationszeit, sondern eine abschließende . Regelung durch die Tötung getroffen worden. Hinzu kommt, daß gerade nach den im Polizeirecht entwickelten Grundsätzen bei einem Einschreiten wegen des Anscheins einer Gefahr der Betroffene in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der ihm infolge des "einstweiligen" Eingriffs erwachsenen Vermögensnachteile hat (BGHZ 5, 144, 152; Prouß. OVG 77, 333, 339). Der Senat (BGHZ 5, 144, 152} hat zwar auogeführt, daß derjenige, der schuldhaft den Anschein einer polizeilichen Gefahr hervorruft, keinen Anspruch
 
nuf Ersatz eines Vermögensnachteils hat, der ihm aus hierauf zurückzuführenden polizeilichen einstweiligen Maßnahmen entstanden isto Oh dieser Gedanke auf Fälle - etwa in Anglcichung an Grundsätze der Gefährdungshaftung - ausgedehnt werden kann, in denen wie hier von einem Gegenstand "der Anschein des Vorliegens einer polizeilichen Gefahr" hervorgerufen wird, mit dem . Ergebnis, daß der Sachverhalt alsdann einer polizeilichen Zustandshaftung "gloichgeachtet" werden kann - mit der Folge, daß oino Entschädigung nicht zu zahlen ist -, erscheint mindestens sehr zweifelhaft«
Jedoch braucht der Frage, ob sich bereits aus den polizeilichen Elementen, die die Gestaltung des Vieh-oeuchcngcootzoo mitbestimmt haben, die Zulässigkeit der ontschädigungslosen Tötung der Hunde - etwa auch nur unter den Besonderheiten dieses Falles - herleiten läßt, nicht weiter nachgegangen zu werden, weil unter den hier gegebenen Besonderheiten die in Baden getroffene Regelung der ontschädigungslosen Tötung sich als - entschädigungslos zulässige - Eigentumsbegrenzung erweist.
4.) Durch Art.14 GG werden zwar das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet, Inhalt und Schranken werden jedoch durch die Gesotzc bestimmt. Mithin werden Inhalt und Schranken des verfassungsmäßig geschützten Eigentums nicht als ein für allemal feststehend und für den Gesetzgeber unabänderlich vorausgesetzt, vielmehr wird die In-hnlts-und Schrankenbestimmung des als Grundrecht geschützten Eigentums dom - einfachen - Gesetzgeber überlassen. Dicscm ist mithin verfassungsrechtlich die Möglichkeit gegeben, der - ständigen und im Grundsatz unaufhebbaren -Spannungclagc, in der im Blick auf das "Eigentum" 4er Einzelne und der Staat einander gogcnüberstchen (vgl. dazu in einzelnen 3GHZ 6, 270, 276/7), Rechnung zu tragen
 
und durch entsprechende Regelungen die Grenzen der durch Art.14 GG geschützten Rechtsposition jeweils den sich wandelnden Rcchtsauffassungen und -Überzeugungen ebenso wie den sozialen Gegebenheiten und Notwendigkeiten an-zupasoen, wobei ihm jedoch zufolge der Substanzgarantie des Art.19 Abs.2 GG solche Regelungen verwehrt sind, die das, was unter dom Grundrecht des Eigentums verstanden werden muß, in seinem Wesonsgoholt antasten und in Frage stellen würden (BGH Urt.v.24.Februar 1964 III ZR 224/62= LM BayAG BGB Nr.4 ). Das Grundrecht dos Eigentums darf ferner durch eine allgemein angoordnete gesetzliche Begrenzung seines Inhalts in seiner wesensgemäßen Geltung und Entfaltung nicht stärker und nicht in weiterem Umfange eingeschränkt werden» als dies der sachliche Grund» der zu der Begrenzung führt» zwingend erfordert. Allerdings bestimmt sich das Naß des Erforderlichen jeweils nach der geschichtlichen Lage (BGH2 6» 270» 279)« Diese "geschichtliche läge" oder jeweilige Situation wird aber nicht nur durch die in BGHZ 6, 279 beispielhaft angeführten wNot-und Krioonzoiten" geprägt» sondern kann auch bestimmt worden/durch den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die damit in Zusammenhang stehenden Erkenntnisse» Mittel und Methoden» hier der Seuchenerkennung una -bekämpfung.
Unter diesem Gesichtspunkt wird die Situation» die hier zur Anordnung der entschädigungslosen Tötung der Kunde geführt hat» bestimmt einmal von der Unmöglichkeit» die Infizierung der Hunde vor Ausbruch der Seuche fest-zustellen» und zu dem anderen von der Tatsache der leichten Übertragbarkeit der Tollwut» die durch das besondere Verhältnis zwischen Mensch und Hund in gefährlicher Weise gefordert wird, und dem Umstand, daß Tollwuterkrankungen bei Menschen regelmäßig zu dem Tode führen.
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Fest steht nach den Erkenntnissen der tierärztlichen Wissenschaft9 daß auch dann? wenn im Gehirn der getöteten Hunde die sogenannten Negri-Körperchen nicht gefunden worden9 damit in keiner Weise festateht9 die Hunde seien nicht infiziert? vielmehr ist die Infektion mit Tollwut frühestens erst hei Ausbruch der Krankheit nachweisbar.Andererseits genügt, wie bereits das land-gerichtliche Urteil in dieser Sache angenommen hat und Y/ic sich aus der lehre und Forschung über Tierseuchen ergibt (vgl.auch das Gutachten dos Direktors der Bayerischen Landcsanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Schleiß-heim, Prof.Br. Schollner), die mittelbare Berührung durch einen Zwischenträger - Mensch» Mäuse, Insekten, leblose Gegenstände - zur Übertragung des nur ein Zehntausendstol Millimeter großen Tollwuterregers. Damit ergibt sich aber schon aus dem In-Berührung-kommen der Hunde mit tollwut-kranken oder -verdächtigen Tieren der dringende Verdacht, daß der Tollwuterrcger übertragen sein kann. Auch auf Menschen kann die Tollwut bereits durch In-Berührung-kommen mit Hunden übertragen werden,die mit Tollwut infiziert sind. Die Gefahr, daß Mensch und Hund in dieser zur Übertragung der Krankheit geeigneten Weise in Berührung kommen, liegt umso näher, weil der Hund seit Urzeiten das liefen des Menschen teilt» und zwar in ganz anderer Weise als die sogenannten "Haustiere”. Der Hund ist wirklich» wenn er nicht Kettenhund wird, der Gefährte des Menschen und teilt sein Leben mit einer Anhänglichkeit und Intensität, die bei anderen Tieren ausnahmsv/eise auch Vorkommen mag, beim Hund aber die Regel und der Zweck der Hundehaltung sind. Darin liegt ihr Reiz» aber auch ihre Gefahr. Deshalb ist das Verhalten des Hundes zu dem Herrn und der Familie anders als bei sonstigen Tieren. Andererseits weiß jeder Hundehalter, daß er durch die Hundehaltung in dicht besiedelten Räumen ein Gefahronmoment schafft, das sein Eigentum von vornherein sozial belastet und dem Hund LeincAzv/ang» Einspcrrung und schließlich auch Tötung bringen kann. Da
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Tollwutcrkrenkungen beim Menschen regelmäßig zu dem Tode führen, muß in diesem Zusammenhang geradezu von "tödlichen Gefahren" gesprochen werden, die sich aus der Hundohaltung ergeben können. Diese Gefahren sind nach dem heutigen Stand der Wissenschaft weder in ihrem Beginn erkennbar, noch in ihrem Ablauf beherrschbars Das bei einem In-Berührung-kommen von Hunden mit tollwntkranken Tieren möglicherweise in der Entwicklung begriffene, aber noch nicht feststellbare Geschehen kann nach dem derzeitigen Stande der*tierärztlichen Y/issenschaft durch keinerlei Mittel so unterbrochen worden, daß die möglicherweise vorhandene tödliche Gefahr vom Menschen mit einiger Aussicht auf Erfolg abgewandt werden kann. Jeder Hundehalter weiß deshalb, daß die Hundohaltung in dicht besiedelten Säumen bei Eintreten jener besonderen Situation (In-Berührung-kommen seiner Hunde mit tollwutkranken Tieren) ein Gefahrcnmoraent enthalten kann. Dieses potentielle Gefahrenmoment belastet sein Eigentum von vornherein sozial. Der Hundehaltung ist daher in jener besonderen Situation die Gefahr der Tötung der Hunde wie die des leinen-und Maulkorbzv/angos und der Einsperrung sozusagen immanent; in der Tötung, falls Ungefährlichkeit der Hunde in dieser Situation nicht festgestellt werden kann, wirkt sich nur eine dem Eigentum anhaftende Schadens-aiilfigc aus. Gerade so, wie ein vernünftiger Hundehalter schon im Interesse seiner eigenen Gesunderhaltung und der seiner Familie in derartigen Situationen seinen Hund tötet oder töten läßt, kann sich für ihn auch im Interesse der Allgemeinheit dieselbe Verpflichtung ergeben.
Der Sachverhalt, der die Tötung der Hunde fordert, mag zwar einem polizeiwidrigen Zustand sehr nahe kommen.
Aus diesem Umstand aber bereits die Zulässigkeit eines
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ontschüdignngslosen Eingriffs mit der Begründung her-zulcitcn, daß es sich um ein Vorgehen gegen einen Störer oder gegen einen polizeiwidrigen Zustand handele, wäre, wie oben ausgeführt, nicht oder nur unter recht bedenklichen Erweiterungen der im Polizeirecht entwik-kclten und durch die Rechtsprechung bisher gesicherten Grundsätze möglich. Andererseits zeigt diese nahe Berührung mit einem polizeiwidrigen Zustand, daß es sich bei diesen Maßnahmen um da3 Übergangsgebiet zwischen
 entschädigungspflichtiger Enteignung und entschädigungs-
. . • • v
los zulässiger Regelung des Inhalts und der Grenzen des Eigentums handelt.
wenn der Gesetzgeber, falls anders die Möglichkeit der Übertragung nicht gebannt werden kann, die Tötung der Hunde anordnet, so kann er sich darauf berufen, daß er damit nur das ausspricht, was der der Hundehaltung bei dem heutigen Stande der Wissenschaft immanent anhaftenden Schadensanlsge entspricht. Der Gesetzgeber überschreitet deshalb mit der Verweigerung einer Entschädigung für diese Tötung der Hunde nicht den Rahmen, innerhalb dessen er Inhalt und Grenzen des Eigentums bestimmen darf.
Diese gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen \rt.l9 Abs.2 GG. Sie läßt das Grundrecht des Eigentums in seinem Y/esensgehalt unangetastet. Sie gestattet nur in selten vorkommenden Fällen eine Tötung von Hunden und macht zur v/eiteren Bedingung, daß die denkbare Ansteckung selbst in diesen Fällen nicht anders als durch Tötung gebannt werden kann. Sie achtet damit das Eigentum am Leben von Hunden sehr weitgehend. In der Regel wird allerdings die Tötung eines Hundes eine Wertminderung zur Folge haben. Ist aber eine Sache bereits mit
 
einer ihr immanenten Schadensanlage behaftet, so kann sich da3 mindernd auf ihren Wort auswirken (vgl. BGHZ 14? 106, 111). Bei Annahme des In-Berührung-kommcns des Hundes mit tollwutkranlcon oder -verdächtigen Tieren wirkt.sich die immanente Schadensanlage bereits dahin aus, daß der Vorkehrswert, den die Hunde in dom Zeitpunkt des vhöheitlichen Eingriffs besitzen, völlig odvix-feast völlig vernichtet ist. Nur von dem Wert der Hunde gerade zu diesem Zeitpunkt kann aber bei Beantwortung der Präge ausgegangen werden, ob durch die entschädignngs-lose Tötung der Hunde das Wesen des Eigentums angetastet wird. Der sonst dem lebenden Hund zukommende Wert kann daher in solchen Fällen nicht zu dem Haßstab dafür gemacht werden, ob das Eigentum an dem Hund durch die Tötung in seinem Wcsensgehalt angetastet <lst& Diese Auffassung liegt - wenn auch unausgesprochen - der Entscheidung dos Senats im Buchendom-tJrteil vom 25. März 1957 (III ZR 253/55 - SH Nr.60 zu Art.14 GG) zugrunde! Dort wird das Verbot des Fallens der Bäume des Buchendomes ohne Entschädigung für zulässig gehalten;damit wird entschädigungslos zugelassen, daß die Bäume, deren wirtschaftlicher Wert gerade nur durch ein nach forsttech-nischcn Erfahrungen rechtzeitiges Fällen gewonnen werden kann, praktisch möglicherweise zu forstwirtschaftlich nicht mehr verwertbaren Baumruinen werden. Sinngemäß der gleiche Vorgang, wenn auch sozusagen mit umgekehrten Vorzeichen (nicht den Y/ert vernichtendes Erhalten, sondern den Wort vernichtendes Töten), ist hier gegeben.
Die gesetzliche Regelung, dgß Hunde, die mit toll-wutverdäehtigen Hunden in Berührung gekommen*sind, entschädigungslos zu töten sind, wenn die denkbare Möglichkeit der Anstockung von Tieren und Menschen nicht auf andere Art gebannt werden kann, erv/eist sich daher mit der Digcntumsgarantie (Art.14, Art.19 Abs.2 GG) als vereinbar.
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III.
In der Sonderbehandlung der Hunde liegt auch entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kein Verstoß gegen den Glcichheitssatz.
Haß gerade bei der Hundehaltung die denkbare Möglichkeit der Ansteckung im Vergleich zu anderen Tieren besonders nahe liegt, wurde bereits ausgeführt. V/enn der Gesetzgeber bei dieser Sachlage Hunde anders behandelt als sonstige Tiere, so liegt darin schon deshalb kein Verstoß gegen den Glcichheitssatz, weil damit nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches ungleich behandelt v/ird.
Auch daraus, daß das frühere Land Baden im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern von der Möglichkeit des § 71 Ziff.3 VichSG Gebrauch gemacht hat, für Hunde, die aus Anlaß der Tollwut getötet worden sind, die Entschädigung zu versagen, ergibt sich kein Verstoß gegen don Glcichheitssatz. Hach der Anlage des Viehseuchengesetzes ist die Regelung der Entschädigung für solche Rälle don einzelnen Ländern zugev/iesen. Die gesetzlicho Regelung ist damit Landessache geworden; ein Vergleich mit den von anderen Ländern getroffenen Regelungen ist dann unzulässig (vgl.BGHZ 12, 161, 179/80;
 Urt.v.4.Juni 1956 III ZR 272/54 3.6/7; BVerwG in HJtf 1956, 965 Nr.25). Hinzu kommt, daß auch die Aufbringung der Mittel für dio Entschädigung in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt ist und daher auch aus diesem Grunde der Umfang der Entschädigung, soweit er nicht im Viehocuchengesctz selbst zwingend vorgesehen ist und sich als Entschädigung aus Art.14 GG zwingend ergibt,tunterschiedlich geregelt worden durfte.
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Verstößt aber die für das frühere Land Baden getroffene Regelung, daß unter den hier vorliegenden Voraussetzungen Hunde entschädigungslos zu töten sind, nicht gegen den ßloichhcitssatz des Art.3 GG, so ist diese badische Regelung auch nicht nichtig. Dann bedarf es schon aus diesem Grunde keiner weiteren Prüfung, ob die Nichtigkeit jenes Ausschlusses der Entschädigung für Baden etwa den allgemeinen Entschädigungsanspruch des Viehseu-chongcoctzes zur Anwendung gelangen ließe.
C.
Damit steht fest, daß der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen der Tötung der Hunde herleitcn kann. Die Klage ist daher unter Aufhebung des Berufungs-urtcils und unter Wiederherstellung des landgerichtlichen
 Urteils abzuweisen.
%
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.
Dr.Pagendarm	Dr. Arndt	Dr.Beyer
 Gähtgens	Keßler