.Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird du das' Brteil//desOberlandesgerichts Karlsruhe - 5Zivilsenat in Freiburg - vom 14= Juli■1958 aufgehoben und das Urteil der lic. . Nach diesem Unfall wurden vom 15» Oktober 1954 ab die Landstraßen II/ 8 und 11/ 9 in Richtung Rastatt für Kraftfahrzeuge über 3,5 t gesperrt„ Der Verkehr von Fahrzeugen solcher Art wurde auf die Landstraßen I, Ordnung 67 und 76 a umgeleitet, . Rotenfels zur Bundes-■ straße 3 führen, an der Rastatt liegt, Der Kläger fordert mit der Klage vom.beklagten Land Ersatz des infolge des Unfalls entstandenen Schadens, den sr auf 320,20 DM beziffert (170,20 DM Instandsetzungskosten, Es behauptet, bei gehöriger Vorsicht hätte der Pahrer des Klägers seinen Lastzug ohne- Unfall am Omnibus vorüberfahren können» Ein Ermessen,sfehler liege in der gewählten Art der Umleitung nicht» Die Landstraße II/ 9 wegen der beabsichtigten Umleitung zu verbreitern oder zu verstärken, sei das Land nicht 'verpflichtet gewesen» 1) Das Berufungsgericht geht gleich dem Landgericht davon aus, daß eine Haftung des beklagten Landes unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung seiner Beamten hur dann begründet sei, wenn die ürale'itungsanordnung in so hohem Maße fehlsam gewesen sei, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen söhlechterdrings nicht vereinbart werden könne» Es hält die dem Ermessen der Behörde bei der Wahl des Umleitungsweges gesetzten Grenzen hier für überschritten.. Diese sei zu einer Regelung verpflichtet gewesen, bei der erkennbare Gefahren für die Verkehrsteilnehmer von vornherein nach Möglichkeit ausgeschlossen wurden» Daß solche Gefahren bei der Umleitung des gesamten,- unbestritten recht erheblichen Verkehres vc-11 der Landstraße 1/ 76 auf die Landstraße II/ 9 ange- Eine Straße, die, wenn auch nur an einer bestimmten Stelle, so eng sei, daß sie beim Begegnen zweier schwerster Fahrzeuge nicht ohne Benutzung des unbefestigten Bankettes passiert werden kenne, hätte angesichts der daraus sich ergebenden, in der Rechtsprechung .wiederholt behandelten Gefahren, nicht zur Aufnahme des unbeschränkten Verkehrs in beiden Richtungen bestimmt werden dürfen. Rastatt zeige, daß eine Regelung möglich gewesen sei', die den Anforderungen genügt hatte, die im Interesse der Verkehrssicherheit auch bei einer Umleitung gestellt werden müßten, möge die neue Umleitung auch für die Verkehrsteilnehmer wegen der größeren Länge des zurückzulegenden Weges unbequem gewesen sein, Liese Ausführungen rechtfertigen nicht den Schuldvor-' Wurf, die verantwortlichen Beamten hätten mit der Art der Umleitung eine mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu ate11enden Anforderungen schleehterdings unvereinbare AnOrdnung getroffen und damit dem Kläger gegenüber ihre Amts-- • pflichten verletzt%■■ .Diese ist schuldhaft, wenn die Behörde über den Umfang des umzüleiienden Verkehrs und die Eignung der in Aussicht genommenen Umgehungsstraße zur Aufnahme dieses Verkehrs . Daß eine Straße Gefahrenstellen aufweist, macht sie noch nicht schlechthin als Umleitungsstraße ungeeignet, sofern nur die Gefährlichkeit dem sorgfältigen Straßenbenutser erkennbar oder vor ihr bei Schwererkennbarkeit ausreichend gewarnt ist und. Die Straße II/ 9 mit ihrer Verengung auf 4,60 bis 4,70 rn an der Unfallsfelle war immer schon für jedweden Kraftfahrzeugverkehr in beiden '''Richtungen fr ei ge gehen DaU sich auf ihr vor der Umleitung des Verkehrs'und während derselben bis zu dem hier behandelten Vorfall wegen des Ausmaßes der Bahr-bahn beim Begegnen::von Kraftfahrzeugen Unfälle ergeben hätten wird von der Beklagten in Abrede gestellt und ist -nicht d arge tan Palls das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, auf Straßen, die Engstellen mit 4,60 bis 4,70 m Fahrbreite aufwiesen, dürfe Gegenverkehr für Kraftfahrzeuge aller Art überhaupt nicht zugelassen werden, dann könnte ihm nicht -0 eigepfl i o h t et w er <5 eh „Das be kJ a g t e La n d h a t u nb estrit t e n e Diese'Möglichkeit, auf die das beklagte Land hingewiesen hatte, läßt das Berufungsgericht außer Betracht, wenn es in der Bng-steile schlechthin einen Gefährenpunkt sieht» Es erörtert diesen Tunkt auch nicht an der 'Stelle seines Urteils,1 an der es ein 'Mitverschuiden des Lasizugfabrezs verneint' und davon spricht, es sei nicht erwiesen, daß dieser sich verkehrswidrig verhalten " hake ui '" den, und in der Wahl: einer Straße zur Unleitung liegt jedenfalls dann kein, offensichtlicher ErrnessensmiStrauch, wenn deren Benützungsweise' nicht geändert wird und sich aus der Art ihrer Anlage ergibt, daß ihre zusätzliche Belastung erhöhte, aber bei Umsicht zu meisternde Verkehrsschwierigkeite mit sich bringt, wie das hier bei einer augenfälligen Verengung der Fahrbahn' derfall war, Andere Umleitungen, etwa Sie Verweisung des’nach Hastet gerichteten Verkehres von Kuppenheim aus über die Landstraßen 1/ 67 und II/ 8 nach Rauental, wie sie das Landgericht für geboten gehalten hat, oder die vom 15. Wege durchgeführt werden (vgl, die bei Märschall, Bundesfernstraßenge-•setz § 14 Anm, 1 angeführten Erlasse des früheren General-Inspekteurs für das Straßenwesen und das Urteil, des Senates in VersR 1953, 563)« Ob die Umleitung des Verkehrs über ein' dieser Straßen trotzd em wegen Vefrneid ung d er Engste 11 e auf der Straße 11/ 9 Vielleicht zweckmäßiger gewesen wäre, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, daß die Straße 'II/ 9 trotz der Engstelle, deren offensichtliche Gefährlichkeit einem sorgfältigen Kraftfahrer - wie festgestellt ohne weiteres erkenntlich war, objektiv zur Aufnahme des .umgeleiteten Verkehrs nicht ungeeignet war-. Mit der vom Berufungsgericht •gegebenen Begründung, die Beamten des beklagten Landes hätten mit der Umleitung des Verkehres über die Landstraße 11/ 9 ihre Amtspflicht dem Kläger gegenüber schuldhaft verletzt r’läßt sich die Auf-reehterhaltung des landgerichtiichen Grundurteils nach alledem nicht rechtfertigen. Der Kläger hat geltend gemacht das beklagte Land hätte den Verkehr nicht auf die Landstraße 11/ 9 umleiten dürfen, ohne diese entsprechend der durch die Umleitung .„-gesteigerten Terkebrsbelastung auszubauen, Dazu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht nicht Stellung genommen * Las Landgericht aber hat eine Verpflichtung des beklagten Landes zu dem Schadensersatz unter diesem'-Gesichtspunkt verneintDas Land sei nicht verpflich-,Xe't .-gewesen, die Landstraße mit einem befestigten, auch für s o im ere K raft f a h r zeuge t r a. Lie Kosten des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land nach § 97 Abs.3 ZPO zu tragen} obwohl es in diesem Verfahren obsiegt, weil es sich um einen Rechtsstreit handelt fiird wnlcheir die "Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des 8tre;ltgegenstandes ausschließlich zuständig'SincT und der Wert des Besohwerdegegenstaride» 500 Deutsche Mark nicht übersteigt Dr> Pagendarm Drr Weber Dro Arndt
.XJ.jii.Q- e i-1;: uti^ /■ ^e}s;v; e&^^or^iia a i:|t;:©:±i i; i "i>Gliä: - - ;'d-‘e.2?: CWSll^rZli f ,oij(r.: -la Sis|y|i Verkündet am 29- Oktober 1959 fieser, Jüstizängestellt'er als Urkund sbe amt er der Geschäfts st eIle I m I a m e n des 7 o 1 k e In dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württemberg,, vertreten durch' das Regierungspräsidium SIHHI l'flHHnHHMRtt d • Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - .Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*. MHHi - gegen den Transportunternehmer Karl 1JMÜ; ßMKKKKSSWf/Ei 'Kläger9 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten? - Prose ßb ev o 11 rnachtigter s Rechts ar>wa 11 Br , hat der III,, Zivilsenat des Bunclesgerichtbhöfs auf die mündliche Verhandlung vom 29= Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»' Ragend arm/, Brc- Weber■Br* Arndt, Br, Beyer und I)rEußla für Recht erkannt?: .Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird du das' Brteil//desOberlandesgerichts Karlsruhe - 5Zivilsenat in Freiburg - vom 14= Juli■1958 aufgehoben und das Urteil der lic. Zivilkammer des Landgerichts in • Baden-BäSen vom 22* November 1957 abgeäödsrtsr Lie Klage' "wird unter Aufhebung des Versäumnis ur t eil des/Amtsgerichts Rastatt vom 11. Oktober 1956; äbgewieseh Der Kläger' hat die Kosten des Rechtsstreits zu trag r -mit Ausnahme der durch die Versäumnis des beklagten Lar:-Bhhäeä; yärahläBteh' Kokten,; die diesem auf erlegt werden, ■ Von Rechts wegen •uiolitigt durch Beschluß . ' jiri 2R , November' *'35$'' .Tatbestands Wegen eines Brückenbaues im Orte ivBBKHBHP. hatte die zuständige Verkehrsbe;hörde1 des beklägten .Landes vorn 6.. Sep-tember 1954 ab den Verkehr von. der Landstraße ,ib Ordnung Nr» 76 (1/ 76) zwischen Kuppenheim und Rastatt auf die Landstraßen I-I o Ordnung Kr< : 8 (11/ 8) zwischen Rastatt und Rauental und Nrc 9 (II/ 9) zwischen Rauental und Kuppenheim umgeleitet, auf denen damals der Verkehr für Fahrzeuge aller Art in beiden Richtungen zugelassen war. Am 6o Oktober 1954 begegnete ein von Rauental nach Kuppe tieim fahrender Lastzug des Klägers an einer Stelle» an der die befestigte Fahrbahn der Straße II/ 9 eine Breite von 4,60 bis 4,70 m hatte» zunächst -einem- Lastkraftwagen', dann einem besetzten Linienomnibus der Bundesbahn mit Anhänger-, Bei dem Versuch, am Omnibus vorüberzufahren, geriet der sclnverbeladene Anhänger des Lastzuges mit seinen rechten ,R ä (3 e r n a u f d a s n e b e n d e r b e f e s 11. g t e n F a. h r b a h n v e r 1 auf e n ö e Grasbankett» Dieses gab nach, so daß der Anhänger umstürzte-, . Nach diesem Unfall wurden vom 15» Oktober 1954 ab die Landstraßen II/ 8 und 11/ 9 in Richtung Rastatt für Kraftfahrzeuge über 3,5 t gesperrt„ Der Verkehr von Fahrzeugen solcher Art wurde auf die Landstraßen I, Ordnung 67 und 76 a umgeleitet, . die von Kuppenheim bzw,. Rotenfels zur Bundes-■ straße 3 führen, an der Rastatt liegt, Der Kläger fordert mit der Klage vom.beklagten Land Ersatz des infolge des Unfalls entstandenen Schadens, den sr auf 320,20 DM beziffert (170,20 DM Instandsetzungskosten, 150 DM Verdienstausfall)» Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen,. Es behauptet, bei gehöriger Vorsicht hätte der Pahrer des Klägers seinen Lastzug ohne- Unfall am Omnibus vorüberfahren können» Ein Ermessen,sfehler liege in der gewählten Art der Umleitung nicht» Die Landstraße II/ 9 wegen der beabsichtigten Umleitung zu verbreitern oder zu verstärken, sei das Land nicht 'verpflichtet gewesen» Das Landgericht, an das die Sache von dem zunächst angegangenen Amtsgericht verwiesen worden war, hat das beim Amtsgericht gegen das beklagte Land .ergangene, dem Klagantrag stattgebende Versäumnisurteil dem Grunde nach aufrecht-erhalten.- Die Berufung des beklagten Landes blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt es seinen Elagabweisungs-antrag weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurüekzu-,Weisen! ' - . • • Ent s ch eifl ü n g s g r u nd.es 1) Das Berufungsgericht geht gleich dem Landgericht davon aus, daß eine Haftung des beklagten Landes unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung seiner Beamten hur dann begründet sei, wenn die ürale'itungsanordnung in so hohem Maße fehlsam gewesen sei, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen söhlechterdrings nicht vereinbart werden könne» Es hält die dem Ermessen der Behörde bei der Wahl des Umleitungsweges gesetzten Grenzen hier für überschritten.. Diese sei zu einer Regelung verpflichtet gewesen, bei der erkennbare Gefahren für die Verkehrsteilnehmer von vornherein nach Möglichkeit ausgeschlossen wurden» Daß solche Gefahren bei der Umleitung des gesamten,- unbestritten recht erheblichen Verkehres vc-11 der Landstraße 1/ 76 auf die Landstraße II/ 9 ange- slchis der dort■vorhandenen Engstellef an der der Unfall sich -ereignet' habe , auf treten könntensei ohne weiteres zu erkennen gewesen. Eine Straße, die, wenn auch nur an einer bestimmten Stelle, so eng sei, daß sie beim Begegnen zweier schwerster Fahrzeuge nicht ohne Benutzung des unbefestigten Bankettes passiert werden kenne, hätte angesichts der daraus sich ergebenden, in der Rechtsprechung .wiederholt behandelten Gefahren, nicht zur Aufnahme des unbeschränkten Verkehrs in beiden Richtungen bestimmt werden dürfen. Die nach dem Unfall vorgenommene Sperrung der Landstraße II/ 9 für Kraftfahrzeuge, über 3, 5 t in Richtung. Rastatt zeige, daß eine Regelung möglich gewesen sei', die den Anforderungen genügt hatte, die im Interesse der Verkehrssicherheit auch bei einer Umleitung gestellt werden müßten, möge die neue Umleitung auch für die Verkehrsteilnehmer wegen der größeren Länge des zurückzulegenden Weges unbequem gewesen sein, Liese Ausführungen rechtfertigen nicht den Schuldvor-' Wurf, die verantwortlichen Beamten hätten mit der Art der Umleitung eine mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu ate11enden Anforderungen schleehterdings unvereinbare AnOrdnung getroffen und damit dem Kläger gegenüber ihre Amts-- • pflichten verletzt%■■ Swlsehen mehreren.zur Aufnahme ümzuleitehden Verkehrs geeigneten Straßen, hat die Verkehrsbehörde die Wahl-- Las Gericht kann der Behörde die von ihr getroffene Wahl nicht als Ermessensfehler anrechnen, wenn es der Meinung ist, die Wahl einer anderen Umleitungsstraße wäre zweckmäßiger gewesen. Lie Frage aber, ob eine Straße zur Aufnahme des urnzuleitenden Verkehrs objektiv geeignet ist, ist eine vom Gericht zu ent-• scheid ende Rechtsfrage, Wählt die Behörde eine objektiv ungeeignete Straße, dann liegt darin eine AmtspflichtVerletzung. .Diese ist schuldhaft, wenn die Behörde über den Umfang des umzüleiienden Verkehrs und die Eignung der in Aussicht genommenen Umgehungsstraße zur Aufnahme dieses Verkehrs . keine Erwägungen angestellt oder die Umstände fahrlässig nicht erkannt-hat,, aus denen sich die objektive üngeeig-netheit der in Aussicht genommenen Umgehungsstraße ergibt,. Daß eine Straße Gefahrenstellen aufweist, macht sie noch nicht schlechthin als Umleitungsstraße ungeeignet, sofern nur die Gefährlichkeit dem sorgfältigen Straßenbenutser erkennbar oder vor ihr bei Schwererkennbarkeit ausreichend gewarnt ist und. der Straßenbenutzer die auf tretenden Schvrie- . rigkeiten bei der von ihm zu fordernden Sorgfalt zu meistern in der Lage ist« Gegebenenfalls wird, die Verkehrsbehörde Sorge zu tragen haben, daß im Hinblick auf die wachsende Verkehr! Belastung etwa erforderliche Warnzeichen aufgestellt - werden* bevor sie die Umleitung anordnet„ ' Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist die Frage, .ob die Beamten der Beklagten sich dem. Kläger gegenüber einer Amtspfiichtverletzung schuldig gemacht haben, zu verneinen; . .. Die Straße II/ 9 mit ihrer Verengung auf 4,60 bis 4,70 rn an der Unfallsfelle war immer schon für jedweden Kraftfahrzeugverkehr in beiden '''Richtungen fr ei ge gehen DaU sich auf ihr vor der Umleitung des Verkehrs'und während derselben bis zu dem hier behandelten Vorfall wegen des Ausmaßes der Bahr-bahn beim Begegnen::von Kraftfahrzeugen Unfälle ergeben hätten wird von der Beklagten in Abrede gestellt und ist -nicht d arge tan Palls das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, auf Straßen, die Engstellen mit 4,60 bis 4,70 m Fahrbreite aufwiesen, dürfe Gegenverkehr für Kraftfahrzeuge aller Art überhaupt nicht zugelassen werden, dann könnte ihm nicht -0 eigepfl i o h t et w er <5 eh „Das be kJ a g t e La n d h a t u nb estrit t e n e Übersichten überreicht., aus .deinen sich ergibt, daß in der' Bundesrepublik zahlreiche Landstraßen I, und n0 Ordnung befestigte lahrbahnen mit weniger als 4,5 o Breite haben. Mit Unzulänglichkeiten' des deutschen Straßennetzes muß Sich cier Verkehr noch weithin abfindeni weil die Verbesserung des Straßennetzes, mit der Entwicklung des' Kraftverkehrs hoch nicht Schritt halten kann,- Las gilt jedenfalls dann, wenn die sich" aus dem unzulänglichen Straßenzustand ergebenden Gefahren dem sorgfältigen Straßenbenutzer ohne Weiterese erkennbar 'sind oder wenn, falls die Gefährlichkeit bchwer . erkennbar ist, :durch;':Warnzeiöh:en auf sie hingewieseh ist (vgl» Urteile des Senats LM. § 823 (Ea.j BGB Iri 10; VersB 195?, 756' und NJW 1 959, 1772 Nr, 2) e Ira vorliegenden Falle war die Verengung der Straße, wie das Landgericht, von dessen Feststellung das Berufungsgericht ausgeht, in seinem Urteil mehrfach hervorhebt; sc augenfällig, daß das Landgericht Warnzeichen für nicht erforderlich erklärt hat. Lie Straße 11/ 9 verläuft im Unfallbereich in einer langgestreckten S-Kurve, die Unfanstelle selbst liegt auf deren etwa lOOrm gerade verlaufenden Soheitellinie<. Der Klager selbst trägt vor, daß sein Lastzugfahrer den ihm entgegenkommenden Omnibus auf der geraden •Strecke gesehen habe. Die Straße war somit an der Engstelle ü b e r s i c h 11 i c h, Kraftfahrer, die sich der Engstelle nähertenr konnten also, ehe sie selbst in die Engstelle-einfuhren, anhalten, 'um entgegenkommende Fahrzeuge, die in die Engstelle schon-, eingefahren waren, deren Durchfahrt vollenden zu lassen. Diese'Möglichkeit, auf die das beklagte Land hingewiesen hatte, läßt das Berufungsgericht außer Betracht, wenn es in der Bng-steile schlechthin einen Gefährenpunkt sieht» Es erörtert diesen Tunkt auch nicht an der 'Stelle seines Urteils,1 an der es ein 'Mitverschuiden des Lasizugfabrezs verneint' und davon spricht, es sei nicht erwiesen, daß dieser sich verkehrswidrig verhalten " hake ui '" Gewiß wurde mit der Zuführung, des 'Verkehrs von der .Landstraße 1/76 auf 11/ 9 die WahrscheinlichkeitP daß sich ICraftfahr2euge an der Engsteile begegnen würden, er- höhte An die Sorgialtsnflicht der Kraftfahrer dürfen aber auf Umleifungsstrecken erhöhte Anfofderungen gestellt wer- den, und in der Wahl: einer Straße zur Unleitung liegt jedenfalls dann kein, offensichtlicher ErrnessensmiStrauch, wenn deren Benützungsweise' nicht geändert wird und sich aus der Art ihrer Anlage ergibt, daß ihre zusätzliche Belastung erhöhte, aber bei Umsicht zu meisternde Verkehrsschwierigkeite mit sich bringt, wie das hier bei einer augenfälligen Verengung der Fahrbahn' derfall war, Andere Umleitungen, etwa Sie Verweisung des’nach Hastet gerichteten Verkehres von Kuppenheim aus über die Landstraßen 1/ 67 und II/ 8 nach Rauental, wie sie das Landgericht für geboten gehalten hat, oder die vom 15. Oktober 1954 ab vorgenömniene Umleitung des schweren Kraftfahrzeug- '• Verkehrs über 1/ 67 und 1/ 76 a nach der Bundesstfaße 3 bedeuteten Verlängerungen der .Umwegstrecken, Grund sätzlieh sollen Umleitungen aber auf kürzest möglichem. Wege durchgeführt werden (vgl, die bei Märschall, Bundesfernstraßenge-•setz § 14 Anm, 1 angeführten Erlasse des früheren General-Inspekteurs für das Straßenwesen und das Urteil, des Senates in VersR 1953, 563)« Ob die Umleitung des Verkehrs über ein' dieser Straßen trotzd em wegen Vefrneid ung d er Engste 11 e auf der Straße 11/ 9 Vielleicht zweckmäßiger gewesen wäre, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, daß die Straße 'II/ 9 trotz der Engstelle, deren offensichtliche Gefährlichkeit einem sorgfältigen Kraftfahrer - wie festgestellt ohne weiteres erkenntlich war, objektiv zur Aufnahme des .umgeleiteten Verkehrs nicht ungeeignet war-. Mit der vom Berufungsgericht •gegebenen Begründung, die Beamten des beklagten Landes hätten mit der Umleitung des Verkehres über die Landstraße 11/ 9 ihre Amtspflicht dem Kläger gegenüber schuldhaft verletzt r’läßt sich die Auf-reehterhaltung des landgerichtiichen Grundurteils nach alledem nicht rechtfertigen. 2) Las angefochtene Urteil läßt sich aber auch nicht .mit anderer Begründung haltern. Der Kläger hat geltend gemacht das beklagte Land hätte den Verkehr nicht auf die Landstraße 11/ 9 umleiten dürfen, ohne diese entsprechend der durch die Umleitung .„-gesteigerten Terkebrsbelastung auszubauen, Dazu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht nicht Stellung genommen * Las Landgericht aber hat eine Verpflichtung des beklagten Landes zu dem Schadensersatz unter diesem'-Gesichtspunkt verneintDas Land sei nicht verpflich-,Xe't .-gewesen, die Landstraße mit einem befestigten, auch für s o im ere K raft f a h r zeuge t r a. g f äh igen Bankett z u verse h e nL a s vorhandene Bankett habe eine Grasnarbe getragen, es sei, wie -j}eder Straßehbenutzer habe feststellen können, zur Be-nutzung für Kraftfahrzeuge nicht vorgesehen und dafür auch nicht geeignet gewesen! Der allgemeine Verlauf der Grenze zwischen der befestigten Fahrbahn und dem Bankett sei genügend deutlich erkennbar gewesen. Die Enge der Fahrbahn - a n c. e r IJn f a 11 s t e 11 e i a 11 e o h n e b e s o nci e r eh H inw e i s i n s A u g e Bei solcher Sachlage habe auch eine Verpflichtung zur Aufstellung von Warnschildern nicht bestanderu Diese. Ausführungen enthalten keinen Rechtst etiler L Ein sonstiger Hechtsgrund ? aus dem die Verpflichtung des■beklagten Landes zur Leistung des vorn Kläger begehrten Schadensersatzes hergeleitet werden konnte, 1st vorn Kläger nipht' dargetaiv' und’ nicht' ersichtliche Demnach ist die Klage . ui;begründet und. es* ist • zu .erkennen nie geschehen D Ko Sri v jing cu u jn n 9r .'l?r Ill ZR '39/18 B e s o: h 3 u ß des Slrli»:'des - Bu ndniger ieht sh of s vom 25-. November i y-> 'Q b. -t 1 d e s Land e s Baden-Wnrt tembergi vert re'be a durch d. a s; Reg i e r uh g s Präsidium SSBHHK rflHMHpHMK? Beklagten. Berufungsklägers und Revisionsklägers ? - ProseßheVollmachtigter?. Rechtsanwalt Dr. pfvrV r;; ; - gegen dsn■ Transportunternehmer Karl P:<Sfc-ri'.iatfti AwMHHBW/H Kläger, Berufungs'beklägten und Revisionsbeklagten - Br Q3 e ß'b eVö 1 Imäcbt igter Rec ht sarrwalt•Br Dass Urteil des .Senates vom 2910ktober T959 wird im Urteils. sprüch dahin berichtigt s, daß in der KostehentScheidung hinter dem Worte »Ausnahme» die Worte »der Kosten des Revisionsverfahrens und» einzuf iigeh sind.* 0' T u. n d ;OV,?: Lie Kosten des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land nach § 97 Abs. 3 ZPO zu tragen} obwohl es in diesem Verfahren obsiegt, weil es sich um einen Rechtsstreit handelt fiird wnlcheir die "Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des 8tre;ltgegenstandes ausschließlich zuständig'SincT und der Wert des Besohwerdegegenstaride» 500 Deutsche Mark nicht übersteigt Dr> Pagendarm Drr Weber Dro Arndt