Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3* Juli 1956 aufgehoben und unter Abänderung des Urteils der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 25» Oktober 1954 dahin erkannts Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 18.583,52 DM nebst 4 f> Zinsen seit dem 10.Januar 1952 zu zahlen® vv Tatbestände Der Kläger, der eis Studienassessor im Bereich des 3Pro-vinzialschulkollegiums in Münster gestanden hatte, war, nachdem er wegen eines Verstoßes gegen die KriegswirtSchaftsVerordnung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden war, durch Urteil der Dienst Strafkammer in Arnsberg vom 18* April 1944 mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden. Das Disnstoidnungsgericht sah zwar eine Dienstpflichtverletzung des Klagers als bewiesen an, beurteilte sie aber doch nicht so schwerwiegend, daß sie die Entfernung des Klägers aus dem Dienst rechtfertige. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Dienstbezüge, die ihm, falls das erste auf Dienstentlassung lautende Disziplinarurteil nicht ergangen wäre, für die Zeit von seiner Dienstentlassung bis zu dem 31. Die Vertretung des beklagten Landes richtet sich nach § 182 Beamtengesetz für das Land Hordrhein-Westfalen (Landes beamtengesetz - LBG) vom 15» Juli 1954 (GVB1 237) und nicht mehr, wie das beklagte Land meint, nach § 3 des preußischen Gesetzes betr. Rach § 182 LBG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten5 von der Befugnis, die Vertretung anderen Behörden zu übertragen, hat die oberste Dienstbehörde des Klägers, wie auch das beklagte Land vorträgt, keinen Gebrauch gemacht. Da der Anwslt des beklagten Landes, wie er auf Befragen ausdrücklich erklärt hat, auch von dem Kultusminister unmittelbar mit der Vertretung »des beklagten Landes beauftragt ist, konnte das Urteil gegen das durch den Kultusminister unmittelbar vertretene Land ergehen, obgleich das bisherige Verfahren sich gegen das unmittelbar durch das Schulkollegium in Münster (\7estf.), Der Kläger verlangt Gehalt für die Zeit, von der ihm auf Grund des früheren auf Dienstentlassung erkennenden Urteils des Disziplinargerichts Gehalt nicht ausgezahlt worden ist, bis zu dem Urteil des Dienstordnungsgerichts, durch das das frühere Disziplinarurteil aufgehoben worden ist. Die Revisionserwiderung des beklagten Landes meint, auf die Auslegung des Dienstordnungsgesetzes komme es überhaupt nicht an; der Kläger sei Widerrufsbeamter gewesen; sein Beamt enverhältnis sei widerrufen, mindestens sei es aber mit dem Zusammenbruch beendet. Richtig ist zwar, daß das Dienstordnungsgesetz keine Anwendung finden würde, wenn das Beamtenverhältnis des Klägers nicht durch das erste Disziplinar-urteil beendet worden wär.e, doch ist das Beamt enver hält nis des Klägers, auch wenn dieser Widerrufsbeanter gewesen sein sollte, nicht auf andere Art als durch das erste Disziplinarurteil beendet worden. Ex hat nämlich gegen den Kläger damals ein Disziplinarverfahren auf Grund der Deichs-dienstStrafordnung vom 26..Januar 1937 (BGBl I 71) eingeleitet, obgleich nach § 107 BDStO gegen einen Beamten auf Widerruf ein förmliches Dienststrafverfahren nicht stattfindet. 2. ) Die Auffassung des beklagten Landes, ein etwaiges Widerrufsbeamtenverhältnis des Klägers sei durch den Zusammenbruch des Deiches beendet worden, trifft ebenfalls nicht zu, so daß die Erage, ob eine solche Beendigung des Beamtcnverhältnisses der Geltendmachung etwaiger Ansprüche von der ersten disziplinarischen Beurteilung bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des freisprechenden zweiten Disziplinar-urteils entgegenstände, nicht entschieden zu werden braucht * Zivilsenat in ständiger Bechtsprechung (vgl-BGHZ 14, 138) angenommen, daß die Besmtenverhältnisse über den Zusammenbruch hinaus fortbestanden haben« Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132) hat sich mit der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs erneut auseinandergesetzt, Der Bundesgerichtshof ist jedoch auch nach.jenem Urteil hei seiner bisherigen Bechtsprechung gehlieben, zu demal neue Momente vom Bundesverfassungsgericht nicht vorgebracht worden sind« Per Schriftsatz des beklagten Landes, mit dem eine nochmalige Überprüfung der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf das zweite Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeregt wird, gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Bechtsprechung abzuweichen; auch er enthält keine neuen Momente, die zu weiteren Ausführungen Anlaß bieten könnten«. Der Kläger hat seine Ansprüche auf Gehaltszahlung für die Vergangenheit auf die Bestimmungen des § 94 BDStO in Verbindung mit § 55 DBG, die zur Zeit des ersten Disziplinarurteils galten,^auf § 72 DOG, das zur Zeit des zweiten, das erste Urteil aufhebenden Disziplinarurteils galt, und letztlich auf § 101 der Disziplinarordnung des Landes Hord-rhein-Westfalen vom 8. Juni 1951 (§ 90) befristet war, dann aber bis zu dem 31* Dezember 1953 verlängert worden ist, bedarf keiner Entscheidung* Auch wenn das Dienstordnungsgesetz anwendbar ist, ist die *lage ebenso wie nach der Disziplinarordnung oder der früheren reichsrechtlichen Hegelung begründet * Mit der von den Tatsachengerichten angewendeten Methode der Wortauslegung des Gesetzes kann die Frage, ob nach § 72 DOG auch für die Vergangenheit Gehalt zu zahlen ist, allein nicht entschieden werden. 1.) Zunächst ist mit dem Wortlaut des § 72 DOG, wonach der Beamte 11 das Dienste inkommen erhält, das er erhalten hätte, wenn die aufgehobene Entscheidung der neuen entsprochen hä‘fcteM, auch die Auslegung vereinbar, daß das Gehalt von jener Erstentscheidung an zu zahlen ist. Jedenfalls ergibt sich aus § 72 DOG mit Sicherheit,, daß ein Zeitpunkt, von dem an zu zdalen ist, nicht ausdrücklich ger nannt wird. Bas Berufungsgericht geht als selbstverständlich davon aus, daß der Beamte für die Zukunft auf Grund des § 72 Satz 1 BOG seine Bezüge erhält: insoweit sieht das Berufungsgericht also Satz 1 nicht nur als Berechnungsgrundlage, sondern als Anspruchs grundlage an. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen gewähre, kann nichts für die Auslegung des § 72 DOG gewonnen werden» Auch § 55 Abs *6 DBG 4») Unrichtig ist ferner die Auffassung, aus § 73 Abs»2 DOG, wonach der Beamte sifch ein anderes Arbeitseinkommen auf die nach § 73 Ahs»l DOG zu zahlende Entschädigung anrechnen lassen müsse, und aus dem Pehlen einer derartigen An-rechnung^rorschrift in § 72 könne gefolgert werden, daß der Gesetzgeber Zahlungen für die Vergangenheit nicht nach § 72, sondern nur nach $ 73 Abs.l, also nur unter sinngemäßer Anwendung des Gesetzes betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen geben wollte» Zunächst kann es bereits zweifelhaft sein, ob § 73 Abs»2 nicht schon unmittelbar auch auf etwaige Gehaltsansprüche für die Vergangenheit aus §472 anzuwenden ist» Jedoch wäre der in § 73 Abs»2 niedergelegte Gedanke der Anrechnung an-dexweiten Arbeitseinkommens auf Gehaltsansprüohe für die Vergangenheit aus § 72 mindestens sinngemäß anzuwenden, zu demal § 615 BGB bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten eine sogar noch weitergehende Anrechnungspflicht anderweiten Arbeitseinkommens vorschrcibt und der in jener Bestimmung ausgesprochene allgemeine Hechtsgedanke mindestens in Verbindung mit der in § 73 Abs»2 DOG geregelten Anrechnungspflicht auf einen Beamten angewendet werden kann, der durch ein rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, weil diesem (wenn auch zu Unrecht) aus-gescliie denen Beamten die Verwertung seiner Arbeitskraft gerade so wie dem zii Dienstleistungen Verpflichteten zugemutet werden kann«. der Wiederaufnahme von DisziplinarentScheidungen» Jedoch zeigt die Entwicklung des Disziplinarrechts der Beamten ganz allgemein das Bestreben einer weiteren Sicherung .der Beeilte der Beamten auch im Wiederaufnahmeverfahren, und zwar nicht nur im Blick auf die Erweiterung der Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern vor allem auch auf dem.Gebiete der Wiedergutmachung nach Aufhebung zu Unrecht ergangener DisziplinarentScheidungen« nem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, sondern daß sich daraus auch für den Dienstherrn besondere, in der Vergangenheit häufig in Praxis und Gesetzgebung noch nicht voll erkannte FürSorgepflichten gegenüber dem Beamten ergeben» Gerade bei Beratung des Dienstoxdnungsgesetzes hatte die Begierung des Landes ITordrhein-Westfalen durch den Innenminister Menzel (Verhandlungen des Landtages, 1. Gerade aus dieser bei der Wiederaufnahme der (unrichtig entschiedenen) Disziplinärfälle sich in der Gesetzgebung - auch des Landes Bordrhein-’Vestfalen - ergebenden Tendenz, die Stellung der Beamten günstiger zu gestalten, ergibt sich im Gegensatz zur.Auffassung der Tatsachengerichte, daß eine Auslegung des § 72 DOG, die dem Beamten weniger als die bis dahin gültige Begelung gibt, geringeren Anspruch auf Dichtigkeit hat, als eine dem Wortlaut nach ebenfalls mögliche Auslegung, die dem Beamten das Gleiche wie die bis dahin gültige Begelung gibt» Das gilt umso mehr, weil es sich bei der durch das Dienstordnungsgesetz getroffenen Begelung nur um eine von vornherein für eine Übergangszeit bestimmte Zwischenlösung handelt, von der schon ihrem Wesen als Zwischenlösung nach nicht angenommen werden kann, daß sie den Beamten wesentlich schlechter als die bis dahin gültige Begelung stellen soll« der Beamten* Denn während früher nach Aufhebung der auf Dienstentlassung erkennenden Entscheidung grundsätzlich immer die Bezüge für die Vergangenheit nachzuzahlen waren, gestattet § 73 DOG in Verbindung mit dem Gesetz betr. Einem solchen .Ziel entspricht aber nur die Auslegung, daß § 72 DOG die Zahlung des Diensteinkommens nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit zwischen der ersten und der zweiten Dienststrafentscheidung anordnen wollte. Vielmehr gewährt § 72 DOG den dort genannten Beamten auch Ansprüche auf Bezüge für die Zeit zwischen der ersten auf Dienstentlassung erkennenden DisziplinärentScheidung und der jene frühere Entscheidung aufhebenden Entscheidung.
«lieht fur du JwtlicJje Sammlung* 2382 080^“ JjU Gesetzs Bienstordnungögesetz des Bandes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1950 (GVB1 52) § 72 Beohtssatzi .Nach § 72 BOG sind auch die Bezüge für die Zeit zwischen 'dem auf Bienstentlassung erkennenden Bisziplinarentscheid und dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen,'jene Entscheidung aufhebenden Urteil nachzuzahlen. Aktenzeichen* Ill ZB 139/56, Urteil des Bail vom 2. Dezember 1957 BG Münster OLG Hemm nxa Verkündet ltoProtokoll am 2. Dezember 1957 Pieser, Just.Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem [Rechtsstreit des Studiena^sjgsors jDr . Hubert W Klägers, Berufungsklägers und* Bevisionskläger s, - Prozeßbevollmächtigter« Bechtsanwalt Prof-Br. gegen das Land Nordrhe in-HKe s t f a .1 e n, vertreten durch den Kultusminister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Y/olany für Becht erkannt« Auf die Bechtsmiitel des Klägers wird das Urteil * des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3* Juli 1956 aufgehoben und unter Abänderung des Urteils der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 25» Oktober 1954 dahin erkannts Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 18.583,52 DM nebst 4 f> Zinsen seit dem 10.Januar 1952 zu zahlen® Die Kosten des ersten und zweiten Bechtszuges tragen der Kläger zu 1/19 and das beklagte Land zu 18/19.Die Kosten des Bevisionsrechtszuges trägt das beklagte Land. Von Hechts wegen y}$ 1 H •i - »i * ' • k X v * .► ~ 2 - vv Tatbestände Der Kläger, der eis Studienassessor im Bereich des 3Pro-vinzialschulkollegiums in Münster gestanden hatte, war, nachdem er wegen eines Verstoßes gegen die KriegswirtSchaftsVerordnung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden war, durch Urteil der Dienst Strafkammer in Arnsberg vom 18* April 1944 mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden. Bür die Dauer eines Jahres wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.Ko des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Buhegehalts bewilligt. Nachdem .das Strafurteil des Sondergerichts im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren durch Urteil vom 12* April 1950 aufgehoben und das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden war, wurde auf Antrag des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren des Dienststrafverfahrens durch Urteil des Dienstordnungsgerichts Arnsberg vom 9» Mai 1951. das Urteil der DienstStrafkammer Arnsberg vom 18. April 1944 aufgehoben. Das Disnstoidnungsgericht sah zwar eine Dienstpflichtverletzung des Klagers als bewiesen an, beurteilte sie aber doch nicht so schwerwiegend, daß sie die Entfernung des Klägers aus dem Dienst rechtfertige. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Dienstbezüge, die ihm, falls das erste auf Dienstentlassung lautende Disziplinarurteil nicht ergangen wäre, für die Zeit von seiner Dienstentlassung bis zu dem 31. Mai 1951 zugestanden hätten. Darauf rechnet er sich selber andeiweites Arbeitseinkommen, das er in jener Zeit erhalten hat, an. Er hat zunächst die Zahlung von 19.062,03 Dü begehrt, hat im. Berufungsrechtszug anfangs 19.402,03 DM geltend gemacht, seine Forderung jedoch in der Sitzung vom 10. Oktober 1955 auf 18*.583,52 DK ermäßigt. Er hat von diesen Beträgen Zinsen ab Hechtshängigkeit verlangt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage,abgewiesen. Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen zuletzt im Bexufungsreciitszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Bevision. - 3- - Bntsche idungsgr ünde s I. Die Vertretung des beklagten Landes richtet sich nach § 182 Beamtengesetz für das Land Hordrhein-Westfalen (Landes beamtengesetz - LBG) vom 15» Juli 1954 (GVB1 237) und nicht mehr, wie das beklagte Land meint, nach § 3 des preußischen Gesetzes betr. die Erweiterung des Rechtsweges vom 24» Mai 1861 (PrGS 241), wonach die Klage gegen diejenige Provinzialbehörde zu richten ist, in deren Amtsbezirk der Beamte seinen persönlichen Gerichtsstand gehabt hat. Der erste Abschnitt jenes preußischen Gesetzes ist spätestens durch § 184 Abs*2 Satz 1 DBG, ttwonach alle dem Deutschen Beamtengesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften aufgehoben werden", aufgehoben worden. Denn alle in jenem Abschnitt geregelten Prägen sind auch im Deutschen Beamtengesetz geregelt worden. Rach § 182 LBG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten5 von der Befugnis, die Vertretung anderen Behörden zu übertragen, hat die oberste Dienstbehörde des Klägers, wie auch das beklagte Land vorträgt, keinen Gebrauch gemacht. Deshalb wird das beklagte Land ohne Zwischenschaltung des Schulkollegiums unmittelbar durch den Kultusminister vertreten. Da der Anwslt des beklagten Landes, wie er auf Befragen ausdrücklich erklärt hat, auch von dem Kultusminister unmittelbar mit der Vertretung »des beklagten Landes beauftragt ist, konnte das Urteil gegen das durch den Kultusminister unmittelbar vertretene Land ergehen, obgleich das bisherige Verfahren sich gegen das unmittelbar durch das Schulkollegium in Münster (\7estf.), also gegen das nicht ordnungsmäßig vertretene Land gerichtet hatte. Die richtige Vertretung des Landes unmittelbar durch den Kultusminister war dementsprechend in den Kopf des Urteils aufzunehmen. *J<1 II. Dei Rechtsweg vor den Zivilgeiichten ist auf Grund der Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes gegeben? da die Klage vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erhoben worden ist (§ 206 LBG)* Die Voraussetzungen des § 143 DBG für die Eröffnung des Rechtsweges vor den Zivilgerichten sind erfüllt; die Klageerhebungsfristen des § 143 DBG sind gewahrt. m/ Der Kläger verlangt Gehalt für die Zeit, von der ihm auf Grund des früheren auf Dienstentlassung erkennenden Urteils des Disziplinargerichts Gehalt nicht ausgezahlt worden ist, bis zu dem Urteil des Dienstordnungsgerichts, durch das das frühere Disziplinarurteil aufgehoben worden ist. Das Berufungsgericht legt §§ 72, 73 des nordrheinwestfälischen Dienstordnungsgesetzes vom 20. März 1950 (GVB1 52) - abgekürzt DOG - dahin aus, daß einem-Beamten für diese Zeit nur Ansprüche in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes beir. die Entschädigung der im V/iedergutraachungs-verfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl 545) zuständen, dessen Voraussetzungen beim Kläger jedoch nicht erfüllt seien. 4 Die Revision des Klägers greift diese Auslegung an. Die Revisionserwiderung des beklagten Landes meint, auf die Auslegung des Dienstordnungsgesetzes komme es überhaupt nicht an; der Kläger sei Widerrufsbeamter gewesen; sein Beamt enverhältnis sei widerrufen, mindestens sei es aber mit dem Zusammenbruch beendet. Der Kläger behauptet, Lebenszeitbeamter gewesen zu sein. Richtig ist zwar, daß das Dienstordnungsgesetz keine Anwendung finden würde, wenn das Beamtenverhältnis des Klägers nicht durch das erste Disziplinar-urteil beendet worden wär.e, sondern auf andere Weise. Je- doch ist das Beamt enver hält nis des Klägers, auch wenn dieser Widerrufsbeanter gewesen sein sollte, nicht auf andere Art als durch das erste Disziplinarurteil beendet worden. 1. ) Die Auffassung des beklagten Landes, das angebliche Widerrufsbeamtenverhältnis des Klägers sei durch Erlaß vom 20. Oktober 1942 widerrufen worden, ist unrichtig. Dieser Erlaß enthält nur den Satz? Mlch ziehe den Ihnen erteilten Lehrauftrag an der staatlichen Aufbauschule in Laasphe mit sofortiger Wirkung zurück." Von einem Widerruf eines Beamtenverhältnisses ist darin nicht die Hede. Infolgedessen kann dieser Erlaß mangels hinreichender Klarheit nicht als Widerruf des Beamtenverhältnisses angesehen werden. Der damalige Dienstherr des Klägers hat den Erlaß vom 20. Oktober 1942 auch selbst nicht als einen Widerruf des Beeratenverhaltnisses gewollt. Ex hat nämlich gegen den Kläger damals ein Disziplinarverfahren auf Grund der Deichs-dienstStrafordnung vom 26..Januar 1937 (BGBl I 71) eingeleitet, obgleich nach § 107 BDStO gegen einen Beamten auf Widerruf ein förmliches Dienststrafverfahren nicht stattfindet. Er hat also den^Kläger als Besmten auf Lebenszeit angesehen. Das Beomtenverhältnis eines Lebenszeitbeamten konnte nicht widerrufen werden..Betrachtete der Dienstherr den Kläger damals aber als Lebenszcitbesmten, muß angenommen werden, daß er dessen Beamtenverhältnis nicht widerrufen wollte. Erkennbar war also'mit dem Erlaß vom 20. Oktober 1942 vom Dienstherrn ein Widerruf nicht beabsichtigt. Das etwaige Widerrufsbeamtenverhältnis des Klagers ist also nicht durch Ausübung des Widerrufs beendet worden. 2. ) Die Auffassung des beklagten Landes, ein etwaiges Widerrufsbeamtenverhältnis des Klägers sei durch den Zusammenbruch des Deiches beendet worden, trifft ebenfalls nicht zu, so daß die Erage, ob eine solche Beendigung des Beamtcnverhältnisses der Geltendmachung etwaiger Ansprüche von der ersten disziplinarischen Beurteilung bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des freisprechenden zweiten Disziplinar-urteils entgegenstände, nicht entschieden zu werden braucht * Im Gegensatz zu dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3,58) hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 265) und ihm folgend der III. Zivilsenat in ständiger Bechtsprechung (vgl-BGHZ 14, 138) angenommen, daß die Besmtenverhältnisse über den Zusammenbruch hinaus fortbestanden haben« Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132) hat sich mit der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs erneut auseinandergesetzt, Der Bundesgerichtshof ist jedoch auch nach.jenem Urteil hei seiner bisherigen Bechtsprechung gehlieben, zu demal neue Momente vom Bundesverfassungsgericht nicht vorgebracht worden sind« Per Schriftsatz des beklagten Landes, mit dem eine nochmalige Überprüfung der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf das zweite Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeregt wird, gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Bechtsprechung abzuweichen; auch er enthält keine neuen Momente, die zu weiteren Ausführungen Anlaß bieten könnten«. Das etwaige Widerrufsbeamtenvexhältnis des Klägers ist 4 also auch nicht durch den Zusammenbruch beendet worden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei Erlaß des ersten Disziplinarurteils Widerrufs-oder Lebens zeitbeamter war. TTT XV » Der Kläger hat seine Ansprüche auf Gehaltszahlung für die Vergangenheit auf die Bestimmungen des § 94 BDStO in Verbindung mit § 55 DBG, die zur Zeit des ersten Disziplinarurteils galten,^auf § 72 DOG, das zur Zeit des zweiten, das erste Urteil aufhebenden Disziplinarurteils galt, und letztlich auf § 101 der Disziplinarordnung des Landes Hord-rhein-Westfalen vom 8. Dezember 1953 (GVB1 415) - abgekürzt D0S5W - in der durch § 216 Ziffer 8 LBG geänderten Fassung ^ 7 - in Verbindung nit § 62 DBG, die zur Zeit der Entscheidung dieses Hechtsstreits gegolten haben, gestützt. Dos Berufungsgericht hält nur das Dienstordnungsgesetz für anwendbar, weil es allein auf den Zeitpunkt aiikorcme, in dem das erste auf Dienstentlassung erkennende Disziplinarurteil rechtskräftig aufgehoben worden sei« Ob dieser Auffassung auch bei einem von vornherein nur für eine kurze Übergangszeit bestimmten Provisorium zugestimmt werden kann, wie es das Dienstordnungsgesetz darstellt, das zunächst nur auf etwa ein Jahr von 17o April 1950 bis 30. Juni 1951 (§ 90) befristet war, dann aber bis zu dem 31* Dezember 1953 verlängert worden ist, bedarf keiner Entscheidung* Auch wenn das Dienstordnungsgesetz anwendbar ist, ist die *lage ebenso wie nach der Disziplinarordnung oder der früheren reichsrechtlichen Hegelung begründet * Mit der von den Tatsachengerichten angewendeten Methode der Wortauslegung des Gesetzes kann die Frage, ob nach § 72 DOG auch für die Vergangenheit Gehalt zu zahlen ist, allein nicht entschieden werden. 1.) Zunächst ist mit dem Wortlaut des § 72 DOG, wonach der Beamte 11 das Dienste inkommen erhält, das er erhalten hätte, wenn die aufgehobene Entscheidung der neuen entsprochen hä‘fcteM, auch die Auslegung vereinbar, daß das Gehalt von jener Erstentscheidung an zu zahlen ist. Im Gegenteil | spricht dieser Wortlaut eher für eine rückwirkende Zahlung, denn wenn nur an eine Zahlung vom Zeitpunkt der Bechtskraft an gedacht gewesen wäre, so‘hätte es näher gelegen, den hier interessierenden Teil des § 72 DOG dahin zu fassen, 11.... so erhält der Beamte das Dienste inkommen, das er erhalten würde, • wenn die aufgehobene Entscheidung der neuen entsprochen hatte". Jedenfalls ergibt sich aus § 72 DOG mit Sicherheit,, daß ein Zeitpunkt, von dem an zu zdalen ist, nicht ausdrücklich ger nannt wird. Anlaß-zu einer Klarstellung wäre für den Gesetzgeber bei Schaffung des Dienstordnungsgesetzes aber gegeben < gewesen, weil bereits § 76 der Preußischen Beamtendienst- strafoxdnung von 27« Januar 1932 (GS 59) und § 36 Beemten-rechtsänderungsgesetz von 30. Juni 1933 (BGBl I 433), der nach § 37 auch auf Lendesbeamte anzuwenden ist, und § 55 DBG den Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Bezüge ausdrücklich - dort rückwirkend von der Rechtskraft des aufgehobenen ersteh Urteils an - bestimmen. Unrichtig ist die Meinung des Landgerichts, aus dem Wort "erhält” in § 72 BOG ergebe sich, daß damit nur die Zukunft gemeint sein könne. Ber gleiche Ausdruck "erhält” steht auch in den drei anderen'angeführten Gesetzen, obgleich diese Gesetze die Bezüge gerade rückv/irkend gewähreru Es ist überhaupt nicht zu erkennen, welche Zeitform des Wortes "erhalten" der Gesetzgeber hätte wählen können, um damit eindeutig zu dem Ausdruck zu bringen, von welchem Zeitpunkt ab die Bezüge zu zahlen sind, ob auch für die Vergangenheit oder nur für die Zukunft. 2«) Ber Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß es sich in Satz 1 ebenso wie in Satz 2 des § 72 BOG nur um eine Berechnungsart des Biensteinkommens und der ruhegehaltsfähigen Bienstzeit handele, wird vom Berufungsgericht selbst widerlegt. Bas Berufungsgericht geht als selbstverständlich davon aus, daß der Beamte für die Zukunft auf Grund des § 72 Satz 1 BOG seine Bezüge erhält: insoweit sieht das Berufungsgericht also Satz 1 nicht nur als Berechnungsgrundlage, sondern als Anspruchs grundlage an. Offenbar will das Berufungsgericht das aus dem Wortlaut "erhält sein Bicnsteinkommen" folgern. Bas ist ein innerer Widerspruch, da die Wahl der Zeitform "erhält” für sich allein keinen Schluß auf den Zeitpunkt des Beginns der Zahlungen zuläßt. Bas wurde schon im vorigen Absatz ausgeführt. ' 3.) Aus dem Umstand, daß § 73 BOG "für weitere Schäden” im Gegensatz zu §. 55 Abs.6 BBG Entschädigung nach dem Gesetz betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen gewähre, kann nichts für die Auslegung des § 72 DOG gewonnen werden» Auch § 55 Abs *6 DBG gewährte nämlich für weitere Schäden als die Gehaltsnach- zahlungen, z»B» für Aufwendungen anläßlich der Heugründung einer Existenz nach der früheren (ungerechtfertigten) Entlassung Entschädigung (vgl» Nadler-Y/ittland DBG § 55 Anm» 59/63; Wittland BDStO 2.Aufl»§ 94 Anm.76). Infolgedessen ist auch die Schlußfolgerung der latSachengerichte unbegründet, das Dienstoxdnungsgesetz gewähre, wenn § 72 dahin auszulegen sei, daß er Bezüge für die Vergangenheit gäbe, weit mehr als die bisherige Begelung« 4») Unrichtig ist ferner die Auffassung, aus § 73 Abs»2 DOG, wonach der Beamte sifch ein anderes Arbeitseinkommen auf die nach § 73 Ahs»l DOG zu zahlende Entschädigung anrechnen lassen müsse, und aus dem Pehlen einer derartigen An-rechnung^rorschrift in § 72 könne gefolgert werden, daß der Gesetzgeber Zahlungen für die Vergangenheit nicht nach § 72, sondern nur nach $ 73 Abs.l, also nur unter sinngemäßer Anwendung des Gesetzes betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen geben wollte» Zunächst kann es bereits zweifelhaft sein, ob § 73 Abs»2 nicht schon unmittelbar auch auf etwaige Gehaltsansprüche für die Vergangenheit aus §472 anzuwenden ist» Jedoch wäre der in § 73 Abs»2 niedergelegte Gedanke der Anrechnung an-dexweiten Arbeitseinkommens auf Gehaltsansprüohe für die Vergangenheit aus § 72 mindestens sinngemäß anzuwenden, zu demal § 615 BGB bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten eine sogar noch weitergehende Anrechnungspflicht anderweiten Arbeitseinkommens vorschrcibt und der in jener Bestimmung ausgesprochene allgemeine Hechtsgedanke mindestens in Verbindung mit der in § 73 Abs»2 DOG geregelten Anrechnungspflicht auf einen Beamten angewendet werden kann, der durch ein rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, weil diesem (wenn auch zu Unrecht) aus-gescliie denen Beamten die Verwertung seiner Arbeitskraft gerade so wie dem zii Dienstleistungen Verpflichteten zugemutet werden kann«. Y/äre dsnach auch auf unmittelbar durch § 72 BOG gewahrte Gehaltsansprüche für die Vergangenheit anderweites .Arbeitseinkommen des Beamten aus jener Zeit anzurechnen, so entfallen auch die Bedenken, die das Berufungsgericht aus der iTichtanrechnung von anderweiten.Arbeitseinkommen auf unmittelbar durch § 72 BOG gewährte Gehaltsnachzahlun-gett gegen die Auslegung des § 72 herleitet, er gewähre bereits unmittelbare. Ansprüche auf GehaltsnachZahlungen für die Vergangenheito 5c) Ergibt demnach die von*den Tatsachengerichten angewandte reine Y/ortauslegung keine durchgreifenden Anhaltspunkte gegen die Auffassung, § 72 BOG gewähre unmittelbare ^ehaltsansprüche auch für die Vergangenheit, gibt vielmehr der Wortlaut des § 72 BOG eher Anhaltspunkte dafür, daß § 72 auch Gehaltsansprüche für die Vergangenheit gewährt, so werden die letzten Zweifel daran, daß § 72 auch Gehaltsansprüche für die Vergangenheit zubilligt, beseitigt, wenn das Bienstordnungsgesetz im Zusammenhang mit den vorausgegangenen und nachfolgenden Bisziplinargesetzen gesehen wird, wenn das Gesetz also im Bahmen der Entwicklung des Biszi-plinarrechts betrachtet wird« Bas Bienstordnungsgesetz war, wie einleitend bereits hervorgehoben wurde, von vornherein nur für eine kurze Übergangszeit bestimmt; es sollte vorläufig die Lücke schließen, die durch die infolge der Anordnungen der Besatzungsmächte erfolgte Schließung aller Gerichte, darunter auch der Bisziplinargerichte entstanden war. Zwar ist das Bienst-oxdnungsgesetz bei der verfahrensmäßigen Begelung des Bis-ziplinarwesens neue Wege gegangen. Bamit wollte man aber in keiner Weise die Bechte der Beamten schmälern, sondern diese vielmehr weitestgehend sichern (Innenminister Br. Menzel in Verhandlungen des Landtages, li Wahlperiode 1949 S.3325 und S*4001 ff). Bie vom Bienstordnungsgesetz*einge-schlägenen neuen Wege betreffen zwar im wesentlichen das eigentliche Bisziplinarverfahren und nur am Bande das Becht XX — der Wiederaufnahme von DisziplinarentScheidungen» Jedoch zeigt die Entwicklung des Disziplinarrechts der Beamten ganz allgemein das Bestreben einer weiteren Sicherung .der Beeilte der Beamten auch im Wiederaufnahmeverfahren, und zwar nicht nur im Blick auf die Erweiterung der Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern vor allem auch auf dem.Gebiete der Wiedergutmachung nach Aufhebung zu Unrecht ergangener DisziplinarentScheidungen« Ein Vergleich der oben bereits aufgefUhrten verschiedenen Disziplinargesetze zeigt z.B«, daß die Möglichkeiten der Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren dauernd erweitert worden sind: während früher nur die Wiederaufnahme gegen ein auf Entlassung ergehendes Urteil gegeben war, kann jetzt auch bei geringeren Dienststrafen die Wiederaufnahme betrieben werden« Insbesondere ergibt sichs ?/ährend früher nur die vermögensrechtlichen Nachteile ausgeglichen wurden und der (zu Unrecht verurteilte) Beamte nach Wiederaufnahme nur in die Stellung eines Warteatandsbesmten eintrat, wird ihm in den neueren Gesetzen weitgehend eine "statusrechtliche Entschädigung" gewährt* aus der sich ohne weiteres - unbeschadet der Sonderregelung für Beamte, auf deren 3tot~ lassung im ersten (unrichtigen) Disziplinarurteil erkannt war - die Nachzahlung der Dienstbezüge für die Vergangenheit ergibt (vgl«z»B« Behnke, Bundes-DisziplinarOrdnung § 94 Anm.3)« Diese die Stellung der Beamten g ü n.s t i -g e r gestaltende Regelung trifft auch das neuere nordrhein-westfälische Becht (vglo §§ 101/2 DONW; § 62 Landesbeamtengesetz), ganz abgesehen davon, daß sie durch § 24 Abs«2 des Sahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamten-rechts vom 1. Juli 1957 - Beamtenrechtsrahmengesetz -(BGBl I, 667) bindend auch für die Länder vorgeschrieben ist« ' Diese Entwicklung ist ihrem Grunde nach darauf zu- ♦ ' • . rückzuführendaß sich in Bechtsprechung, Schrifttum und Gesetzgebung immer mehr der Gedanke durchsetzt, daß das das gesamte Beamtenrecht beherrschende Treuewerhältnis nicht nur den Beamten verpflichtet, seine ganze Kraft sei- -12- nem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, sondern daß sich daraus auch für den Dienstherrn besondere, in der Vergangenheit häufig in Praxis und Gesetzgebung noch nicht voll erkannte FürSorgepflichten gegenüber dem Beamten ergeben» Gerade bei Beratung des Dienstoxdnungsgesetzes hatte die Begierung des Landes ITordrhein-Westfalen durch den Innenminister Menzel (Verhandlungen des Landtages, 1. Wahlperiode 1949 S.3325 und ebenso Begründung zu dem Entwurf des Dienstordnungsgesetzes unter If- Lcndtagsdrucksache 1. Wahlperiode 1949. Br„II - 1296) auf die Zusammengehörigkeit von Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn hingewiesen; Menzel hatte gefordert, daß in den Dis-ziplinargesetzen Mdie aus der Treuepflicht resultierende Fürsorgepflicht des Staates gegen den Beamten durchgesetzt werden müsse.,f « Gerade aus dieser bei der Wiederaufnahme der (unrichtig entschiedenen) Disziplinärfälle sich in der Gesetzgebung - auch des Landes Bordrhein-’Vestfalen - ergebenden Tendenz, die Stellung der Beamten günstiger zu gestalten, ergibt sich im Gegensatz zur.Auffassung der Tatsachengerichte, daß eine Auslegung des § 72 DOG, die dem Beamten weniger als die bis dahin gültige Begelung gibt, geringeren Anspruch auf Dichtigkeit hat, als eine dem Wortlaut nach ebenfalls mögliche Auslegung, die dem Beamten das Gleiche wie die bis dahin gültige Begelung gibt» Das gilt umso mehr, weil es sich bei der durch das Dienstordnungsgesetz getroffenen Begelung nur um eine von vornherein für eine Übergangszeit bestimmte Zwischenlösung handelt, von der schon ihrem Wesen als Zwischenlösung nach nicht angenommen werden kann, daß sie den Beamten wesentlich schlechter als die bis dahin gültige Begelung stellen soll« 3ffun führt aber die Auslegung der Tatsachengerichte, § 72 DOG gewähre nur Ansprüche für die Zukunft, Ansprüche für die Vergangenheit könnten nur aus § 73 DOG hergeleitet werden, sicherlich zu einer erheblichen SchlechterStellung "13- der Beamten* Denn während früher nach Aufhebung der auf Dienstentlassung erkennenden Entscheidung grundsätzlich immer die Bezüge für die Vergangenheit nachzuzahlen waren, gestattet § 73 DOG in Verbindung mit dem Gesetz betr. die Aufhebung der im Wiederaufnahmeverfahren.freigesprochenen Personen Zahlungen nur dann, wenn die Unschuld des Beamten erwiesen ist* Aus der aufgezeigten Gesamttendenz der neueren Gesetzgebung, insbesondere, auch unter Berücksichtigung des Über-gangschorakters der Regelung des Disziplinairechts durch das Dienstordnungsgesetz ergibt sich, daß die Auslegung des § 72 DOG den Vorzug verdient, die die Kontinuität zwischen der früheren Gesetzgebung und der späteren Gesetzgebung, auch der des Bandes Nordrhein-Westfalen, in möglichst weitem JJmfang aufrecht erhalt. Einem solchen .Ziel entspricht aber nur die Auslegung, daß § 72 DOG die Zahlung des Diensteinkommens nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit zwischen der ersten und der zweiten Dienststrafentscheidung anordnen wollte. Der Auslegung des § 72 DOG durch die Tatsachengerichte kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr gewährt § 72 DOG den dort genannten Beamten auch Ansprüche auf Bezüge für die Zeit zwischen der ersten auf Dienstentlassung erkennenden DisziplinärentScheidung und der jene frühere Entscheidung aufhebenden Entscheidung. V. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage nur die ^ehaltsbezüge zwischen jenen beiden im letzten Satz erwähnten Entscheidungen. Der Kläger hat auf jene Bezüge die Beträge aus anderweitem Arbeitseinkommen angerechnet. Die Klageansprüche können daher, wenn § 72 DOG anzuwenden ist, in ihrer unbestrittenen Höhe zuerkannt werden. -14- Daß. sie auch dann ananerkennen wären, wenn § 94 HDStrO in Verbindung mit § 55 DBG oder§101 DÖHW idP. vom 8« Dezember 1955 (GVB1 415) in Verbindung mit § 55 DBG oder § 101 DQNW idP des § 216 Ziff*8 LBG in Verbindung mit § 62 IBG anzuwenden wären» ergibt sich ohne weiteres aus jenen Gesetzestexten und ist unter den Parteien auch unstreitig» Unter diesen Umständen kann, wie einleitend bereits bemerkt, dahingestellt bleiben» welches der verschiedenen Disziplinärgesetze für die Wiedergutmachung der durch das aufgehobene erste auf Dienstentlassung erkennende Diszi-plinarurteil verursachten Bachteile maßgeblich ist. Die Klage wäre zur Hauptsache aus jedem jener Gesetze gerechtfertigt. Sie ist daher unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der fatSachengerichte zuzusprechen. * Bei dieser Bechtslage braucht auf die von den Tatsache ngerichten angeschnittenen und verneinten Fragen nicht näher eingegangen zu werden» ob die nach der Auffassung der Tatsachengerichte durch § ?2 DOG eingetretene Verschlechterung der Dage der Beamten gegenüber § 94 BDStrO in Verbindung mit § 55 DBG gegen die Eigentumsgarantie oder gegen die überkommenen Grundsätze des Berufsbeomtentums und damit gegen Art.33 Abs.5 GG sowie ob sie im Blick auf die spätere Wiederherstellung des alten Bechtszustandes durch die Dienstordnung Bordrhein-Westfalen für die vom Dienstordnungsgesetz geregelte Übergangszeit gegen den Gleich- -heitssatz verstößt. Die von der jeweiligen Rechtshängigkeit verlangten Zinsen sind als Pi02eßzinsen (vgl* BGHZ 10, 125) zuzusprechen« Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 > 92 ZPO* Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr- Arddt Wolany Dr. Kreft