Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11 „ Mai 1951 (BGBl I S 297)o Der Kläger steht als Oberlandwirtschaftsrat im Dienst der Beklagten, Am 1, August 1951 wurde er nach dem Tode eines anderen Abgeordneten auf Grund der Landesergänzungs-liste seiner Partei Mitglied des ersten Deutschen Bundestages, Daraufhin hat die Beklagte unter-Berufung auf das Gesetz über die Hechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des Öffentlichen Dienstes vom 11« Mai 1951 (BGBl I S 297) den Kläger zu dem I, Dezember 1951 in den "Ruhestand versetzt und seine Bezug© für die Dauer des Ruhestandes um 26 v,H, gekürzte Der Kläger erachtet diese Maßnahme der Beklagten für unzulässig und bittet in einer Teilklage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200 IM als Unterschiedsbetrag zwischen Gehalt und Ruhegehalt für Dezember 1951 zuzüglich Zinsen zu zahlen, Nachdem er in den Vorinstanzen unterlegen ist, hält er in der von ihm eingelegten Revision seinen Klaganspruch aufrecht. Die Militärregierungen hatten ihrerseits in den Militärregierungs--gesetzen Nr 20 der amerikanischen und der britischen Militärregierung sowie in,% Verordnung Nr 216 der französischen Militärregierung bestimmt, daß ein Richter, Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, der zu dem Mitglied des ersten Bundestages gewählt werde, mit der Annahme der Wahl ohne weiteres aus dem öffentlichen Dienst ausscheide, und von dieser Regelung Ausnahmen namentlich für Personen gemacht; die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung beziehen. periode 1949, Drucksache Nr 1153) bestätigt« Ebenso ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten, daß Art 137 GrundG den Bundesgesetzgeber befuge, die von ihm vorgenommene gesetzliche Regelung auch mit Wirkung für diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu treffen, die im Dienste eines Landes, einer Gemeinde oder eines sonstigen nicht bundesunmittelbaren Dienstherrn stehen» Rechts und auch den Kläger, da die Beklagte mit hoheitlichen Aufgaben befaßt sei und der Kläger mit Rücksicht hierauf nicht etwa aus dem Kreis der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes herausgenommen werden könne• Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, sind auch diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, falls sie in den Bundestag gewählt sind und die Wahl angenommen haben, von dem Gesetz vom 11» Mai 1951 nicht ausgenommen, die Beamte oder Angestellte einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft sind« Etwas anderes kann dem Gesetz nach seinem eindeutigen, gegenüber § 5 des Wahlgesetzes vom 15» Juni 1949 und im Sinne der besatzungsrechtlichen Regelung erweiterten Wortlaut nicht entnommen werden« Dafür spricht auch die bereits erwähnte, dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung« . Nach § 1 des Bundesgesetzes vom 11* Mai 1951 treten "Beamte” mit dem Tag der Annahme der Wahl in den Ruhestand, Bas Gesetz macht keine Einschränkungen nach der Richtung, daß der Bienstherr des Beamten mit hoheitlichen Aufgaben befaßt sein und der betreffende Beamte auch seinerseits hoheitliche Punktionen wahrnehmen müsse. Es kommt mithin auf die von der Revision in den Vordergrund geruckte Präge, ob die Beklagte Staatshoheitsaufgaben wahrnimmt, gar nicht an, sondern allein darauf, daß der Kläger zu der Beklagten in einem öffentlichrechtlichen Bienst- und Treueverhältnis steht, Bas aber ist zu bejahen, will auch vom Kläger selbst nicht verneint werden.
"dap Nachschlagewerk! t für die Amtliche Sammlung! 53 Gesetz? Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11 „ Mai 1951 (BGBl I S 297)o Rechtssatz: Dor § 1 des Gesetzes betrifft Beamte, die im Dienst'des Bundes, eines Landes oder eines anderen öffentlichen Dienstherrn im Bund oder in einem Land stehen, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstherr mit hoheitlichen Aufgaben befaßt ist und der Beamte hoheitliche Punktionen wahrnimmt O Aktenzeichens III ZR 139/54 Urteil des BGH vom L Dezember 1955 LG Bonn OLG Köln 63 iILZR. 139/54 ;5 Verkündet ^1. Dezember 1955 $$er, Justizangest }g Urkundsbeamter jer Geschäftsstelle Im Namen des Volkes > I In dem Rechtsstreit des Oberlandwirtschaftsrats Johannes HflHln Bez„ PflHHBistro Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof.Dr gegen die Landwirtschaftskammer Rheinland, vertreten durch ihren Präsidenten, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ? - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt JR, Dr* hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bun-desrichter Dr.Kreft, Dr.Wolany, Dr^Beyer und Dr.Hußla für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4« März 1954 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestands . Jt,** & Der Kläger steht als Oberlandwirtschaftsrat im Dienst der Beklagten, Am 1, August 1951 wurde er nach dem Tode eines anderen Abgeordneten auf Grund der Landesergänzungs-liste seiner Partei Mitglied des ersten Deutschen Bundestages, Daraufhin hat die Beklagte unter-Berufung auf das Gesetz über die Hechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des Öffentlichen Dienstes vom 11« Mai 1951 (BGBl I S 297) den Kläger zu dem I, Dezember 1951 in den "Ruhestand versetzt und seine Bezug© für die Dauer des Ruhestandes um 26 v,H, gekürzte Der Kläger erachtet diese Maßnahme der Beklagten für unzulässig und bittet in einer Teilklage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200 IM als Unterschiedsbetrag zwischen Gehalt und Ruhegehalt für Dezember 1951 zuzüglich Zinsen zu zahlen, Nachdem er in den Vorinstanzen unterlegen ist, hält er in der von ihm eingelegten Revision seinen Klaganspruch aufrecht. Die Beklagte, die die Klage abgewiesen sehen will, bittet um Zurückweisung der Revision Entscheidungsgründe s 1, Nach § 1 des genannten, für die Beurteilung der Klageforderung maßgeblichen Bundesgesetzes vom 11, Mai 1951 treten die in den ersten Deutschen Bundestag gewähl ten Beamten, und zwar mit dem Tag der'Annahme der Wahl in den Ruhestand, Nach § 4 des Gesetzes geiten die Vorschriften der §§ 1 ff entsprechend und nach näherer Maßgabe des § 4 für Angestellte des öffentlichen Dienstes, U t r ! ,) i i -f I1' t rr. •*. ' I; i Dieser Regelung war § 5 des vom Rar lame nt arischen Rat beschlossenen Wahlgesetzes zu dem ersten Bundestag vom 15 o Juni 1949 (BGBl S 21) vor her ge gangen-. Nach jener Vorschrift mußten Beamte und Richter des Bundes sowie Beamte einer bundesunraitteibaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer der in Art 130 GrundG aufgeführten Einrichtungen, die Hoheitsbefugnisse ausübten, vor der Annahme der Wahl in den Bundestag ihre Versetzung in den Wartestand beantragen. Dies galt sinngemäß (§ 5 Abs 2 Schlußsatz) für Angestellte der vorgenannten Verwaltungen, die Hoheitsbefugnisse ausübten. Die Militärregierungen hatten ihrerseits in den Militärregierungs--gesetzen Nr 20 der amerikanischen und der britischen Militärregierung sowie in,% Verordnung Nr 216 der französischen Militärregierung bestimmt, daß ein Richter, Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, der zu dem Mitglied des ersten Bundestages gewählt werde, mit der Annahme der Wahl ohne weiteres aus dem öffentlichen Dienst ausscheide, und von dieser Regelung Ausnahmen namentlich für Personen gemacht; die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung beziehen. 2o Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Bunde sgesetz vom 11o Mai 1951 nicht nur für Bundesbedienstete gelte, sondern insbesondere auch die Beamten eines Landes umfasse. Es schließt dies daraus, daß dasr Gesetz in Überschrift und Wortlaut unterschiedslos von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, von Beamten, Richtern und Angestell-: ten des öffentlichen Dienstes spreche, ferner aus § 6 Abs 2, des Gesetzes, der es der Landesgesetzgebung lediglich über-j lasse, die Rechtsstellung der Wahlbeamten auf Zeit zu regeln. Diese Ausführungen treffen zu und werden in ihrer Richtigkeit durch die von der Bundesregierung dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung (Deutscher Bundestag 1„ Wahll 5* ;» , . h ► I * periode 1949, Drucksache Nr 1153) bestätigt« Ebenso ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten, daß Art 137 GrundG den Bundesgesetzgeber befuge, die von ihm vorgenommene gesetzliche Regelung auch mit Wirkung für diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu treffen, die im Dienste eines Landes, einer Gemeinde oder eines sonstigen nicht bundesunmittelbaren Dienstherrn stehen» Von diesem Ausgangspunkt aus erachtet das Berufungsgericht die Maßnahme der Beklagten in erster Linie im Hinblick auf § 42 ihrer Satzung, in zweiter Linie unabhängig von der Satzung auf Grund folgender Überlegung für gerechtfertigt i Das Bundesgesetz umfasse grundsätzlich alle Beamten und Angestellten nicht bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlicher. Rechts und auch den Kläger, da die Beklagte mit hoheitlichen Aufgaben befaßt sei und der Kläger mit Rücksicht hierauf nicht etwa aus dem Kreis der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes herausgenommen werden könne• Gegen die letzteren Erwägungen wendet sich die Revision» Sie kann jedoch nicht durchdringen. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, sind auch diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, falls sie in den Bundestag gewählt sind und die Wahl angenommen haben, von dem Gesetz vom 11» Mai 1951 nicht ausgenommen, die Beamte oder Angestellte einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft sind« Etwas anderes kann dem Gesetz nach seinem eindeutigen, gegenüber § 5 des Wahlgesetzes vom 15» Juni 1949 und im Sinne der besatzungsrechtlichen Regelung erweiterten Wortlaut nicht entnommen werden« Dafür spricht auch die bereits erwähnte, dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung« 5. i •I. i j • i r i i ‘ \ I t * f' f, ' ä::i f. ! •• il . Nach § 1 des Bundesgesetzes vom 11* Mai 1951 treten "Beamte” mit dem Tag der Annahme der Wahl in den Ruhestand, Bas Gesetz macht keine Einschränkungen nach der Richtung, daß der Bienstherr des Beamten mit hoheitlichen Aufgaben befaßt sein und der betreffende Beamte auch seinerseits hoheitliche Punktionen wahrnehmen müsse. Es spricht vielmehr schlechthin von Beamten, also von Bediensteten, die zu einem Bienstherrn in einem öffentlichrechtlichen Bienstund Treueverhältnis stehen und als solche "Angehörige des ' öffentlichen Bienste^" (siehe Überschrift des Gesetzes) sind. Damit bringt das Gesetz die Auffassung zur Geltung, daß die Inhaberschaft eines öffentlichen Amts mit der eines politischen Mandats unvereinbar sei. Mit dieser generalisierenden Regelung schließt es in sinnvoller Weise Zweifelsfragen urid sich auf den Status der in den Bundestag einziehenden Beamten beziehende Unklarheiten aus, Biese könnten in weitem Umfang eintreten, wenn man innerhalb des von dem Gesetz betroffenen Kreises der Beamten je nach den Punktionen des Öffentlichen Bienstherrn und denen des einzelnen Beamten Unterschiede machen unddas entscheidende Merkmal darin suchen wollte, ob die /»usübung des Mandats eines Bundestagsabgeordneten seitens des in Betracht kommenden Beamten mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung im Widerspruch steht oder nicht,' Es kommt mithin auf die von der Revision in den Vordergrund geruckte Präge, ob die Beklagte Staatshoheitsaufgaben wahrnimmt, gar nicht an, sondern allein darauf, daß der Kläger zu der Beklagten in einem öffentlichrechtlichen Bienst- und Treueverhältnis steht, Bas aber ist zu bejahen, will auch vom Kläger selbst nicht verneint werden. Namentlich bestehen dagegen, daß die Beklagte öffentlicher Bienstherr sein kann, keine begründeten Bedenken, l>^ Trifft aber § 1 des Bundesgesetzes vom 11* Mai 1951 unmittelbar auf den Kläger zu, so kann die Präge offen bleiben, ob die Beklagte die ZurrüheSetzung des Klägers auf § 42 ihrer Satzung stützen könnte, wonach für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Beklagten die für die Bediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen maßgeblich sein sollen« Bas Klagebegehren ist daher vom Berufungsgericht mit Recht als unbegründet angesehen worden, Bie Revision des Klägers ist zurückzuweisen und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten- BroGeiger Br*Kreft Wolany Br«Beyer Br«Hußla * ■