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BGH · III ZR 139/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 139/52

Ende März 1943 fuhr der Kläger von EBB nach TflHHHHHfc» weil seine Kinder, die sich dort in einem Kinderheim befanden, anderweit untergebracht werden mussten. Kriegsgefangene namens bBBB und TaBBB» die bei dem Kläger als Arbeiter beschäftigt gewesen waren, auf ihren Antrag durch Verfügung des Wohnungsamtes der Beklagten vom 24 ^ April 1945 in die Wohnung des Klägers eingewiesen. I,lai 1945 folgende - formularraässige -Verfügung, und zwar mit einem Schreiben, in dessen Kopf lediglich nDer Oberbürgermeister der Stadt EBI" > aber nicht das Wohnungsamt als verfügende Stelle angegeben war: densersatz in Höhe von 48.600 DM aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Anspruch und hat zur Begründung Die EinweisungsVerfügung sei ihm, dem Kläger, nicht bekanntgegeben worden und er habe sie erst im Jahre 1949 unter von den Italienern zurückge-lassenen Papieren vorgefunden, so dass er sich nicht früher an die beklagte Stadt wegen einer Freigabe habe wenden können. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht; Bei dem Erlass der Einweisungsverfügung sei unter Berücksichtigung der damaligen Zeitumstände ordnungsmässig und sachlich richtig verfahren worden. Die Zuweisung habe sich lediglich auf den leeren Lagerkeller bezogen und der mit der Angelegenheit befasste Beamte habe nicht annehmen können, dass damals noch Weinvorräte vorhanden gewesen seien. Sie würden sich zudem'auch ohne eine Zuweisungsverfügung der Lagervorräte bemächtigt haben, so dass der Erlass der Verfügung für die Entstehung des Schadens überhaupt nicht ursächlich gewesen sei« Schliesslich seien der Kläger und für dessen Verschulden der Kläger einzustehen habe, auch nicht in genügender Weise und ernsthaft gegen die Zuweisung des 1. Lie Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, dass die Zuweisung des Lagerkellers des Klägers an die beiden Italiener eine Amtspflichtverletzung im Sinne des Irgendein Interesse der Allgemeinheit an der Fortführung des Wein- und Spirituosenhandels des Klägers durch die Italiener ist nicht ersichtlich, so dass die ^0/32/), Auf die - auch von den Vorinstanzen offengelassene - Frage, ob die Inanspruchnahme des Lagerkellers des Klägers als nichtig anzusehen ist oder nicht, kommt es jedoch nicht entscheidend an, da das Vorliegen einer Amtspflichtver-letzung nicht davon abhängt, dass der in Frage stehende Verwaltungsakt nichtig ist (aaO S 24) o Eine Amtspflicht-Verletzung muss aber hier bereits deswegen bejaht werden, weil der Erlass der Zuweisungsverfügung - für die nach dem oben Gesagten die sachlichen Voraussetzungen in keiner Weise gegeben waren und die ausschliesslich im per-sönlichen Interesse der begünstigten Italiener lag -zu demindest auf einem Ermessensmissbrauch beruht, da sie unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer ordnungsmässigen'Verwaltung genügte und die Fehlerhaftigkeit der Massnahmen sich jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen musste (BGHZ 4, 302^/31170 =. 2. Bie Revision macht geltend, dass die Inanspruchnahme sich lediglich auf den leeren Kellerraum bezogen habe und deshalb für die Wegnahme der in dem Keller befindlichen Gegenstände nicht urs* Selbst wenn man annehmen will, dass das Wohnungsamt bei Zuweisung von Räumen ohne Inventar sich nicht darum zu Kläger sich überhaupt nicht um die Räumung des Kellers kümmern konnte. Andererseits konnte das Wohnungsamt auch keineswegs damit rechnen, dass der Lagerkeller dessen ■ • lieh zweifelhaft sein, dass in dem Keller noch Bestände an Weinen und Spirituosen vorhanden waren und dass die beiden Antragsteller es gerade auf diese Bestände abgesehen hatten Wie das Berufungsgericht bereits dargelegt hat, war nämlich damals in Anbetracht der Stillegung 'sämtlicher Verkehrsmit- Die Erlangung eines leeren Kellerraumes musste mithin für die beiden Antragsteller ohne jedes Intere se sein und die Zuweisung des Lagerkellers hatte für sie nur dann Sinn und Bedeutung, wenn sie auf diese We auch in den Besitz der noch vorhandenen Lagerbestände des Klägers kamen. Dem Berufungsgericht ist deshalb durchaus darin beizupflichten, dass der Zweck, den die beiden Italiener mit ihrem Antrag auf Zuweisung des Lagerkellers des Klägers verfolgten, offen zu Tage lag und auch dem die Zuweisung vornehmenden Beamten keinesfalls verborgen gewesen sein kann. dass wie der Inhalt der ZuweisungsVerfügung er kennen lässt das Wohnungsamt davon ausgegangen sei, die An tragsteiler den sich, wie ihnen durch die Zuweisungsver fügung zur Pflicht gemacht, mit dem Kläger ins Benehmen wusste, dass der Kläger nicht anwesend war, konnte also gar nicht damit rechnen, dass die Antragsteller sich von nehmen zu setzen, konnte nach Lage der Verhältnisse für je den Einsichtigen überhaupt nicht zweifelhaft sein. des Klägers achten würden, konnte und durfte sich der Beamte keinesfalls verlassen. spruchnahme leerer Räume nicht als gegeben ansehen will, Pas Wohnungsamt hätte daher zu demindest Feststellungen treffen müssen, ob der in Anspruch genommene Raum leer war und ob gegebenenfalls ein geeigneter Vertreter des Klägers vor handen war, der für eine Räumung des Kellers sorgen konnte in dieser Richtung hat jedoch das Wohnungsamt nichts unter nommeno dern auch darin zu sehen, dass das Wohnungsamt sich nicht um die in dem in Anspruch genommenen Keller noch vorhandenen Lagerbestände gekümmert hat, dann muss auch der ursächliche Zusammenhang zwischen den die Beklagte zu dem Schadens-ersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzungen und der Ver-äusserung der Lagerbestände durch die beiden Italiener bejaht werden. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass diese sich bereits vor der Zuweisung des Kellers Zugang zu diesem verschafft und einen Teil der Bestände veraussert haben, so würde das für die Entscheidung, über den Grund des Anspruchs nicht beachtlich sein. Penn für das Treiben der Beiden nach der Zuweisung war diese, wie das Berufungsgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt hat, von entscheidender Bedeutung, zu demal gerade angesichts dieser Zuweisungsverfügung die Bemühungen des Kellermeisters polizeiliche Hilfe zu erlangen, erfolglos blieben. Ein den Grund des Klageanspruchs berührendes Mitver schulden des Klägers selbst oder des Kellermeisters K das der Kläger sich anrechnen lassen müsste, ist nicht fest zustellen, und ebenso sind nach den Feststellungen des stellt hat, erst auf Grund der den beiden Italienern von Wenn die Revision dazu geltend macht dass wenn er die Beschlagnahme bescheinigung gelesen hätte, nur die leeren Räume, nicht aber die Vorräte hätte freigeben dürfen, und dass er, wenn er sich darüber auch nur im unklaren gewesen sei, beim Wohnungsamt hätte vorstellig werden müssen, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: In der Zuweisungsverfügung ist überhaupt nicht ausdrücklich von der Zuweisung des "leeren” Lager- Diese Formulierung konnte von einem einfachen und in juristischen Dingen unerfahrenen Mann durchaus dahin verstanden werden, dass der Keller in dem Zustand, in dem er sich befand, zur Verfügung zu stellen sei, al die Zuweisung des leeren Kellers an die Italiener auch dem als völlig sinn- und zwecklos hätte erscheinen müssen. Ferner ging aus der Zuweisungsverfügung überhaupt nicht hervor, dass diese vom Wohnungsamt ausging. Schon aus dieoem Grunde kann deshalb dem kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nicht beim Wohnungsamt vor Auf die Be Stellung eines bevollmächtigten Vertreters kommt es auch deswegen nicht an, weil nicht dargetan ist, dass in diesem Auch in dem späteren Verhalten des Klägers kann ein mitwirkendes Verschulden nicht gesehen werden. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht seine auf Grund der eigenen Angaben des 286 ZPO getroffen habe«, da die Feststellung des Be rufungsgerichts, dass der Kläger, der nur gehört worden sei, etwas "glaubhaft ausgesagt" habe, prozessordnungswidrig darauf hin, dass das Gericht den Kläger als Partei nach Massgabe des § 446 ZPO vernehmen wollte und vernommen hat. beschluss angeordnet worden* Auch hat das Landgericht bei der Vernehmung des Klägers die Bestimmungen des § 395 Abs und Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit 5 451 ZPO (Ermahnung * zur Wahrheit und Befragung Uber die Personalien) nicht beachtet* Liese Verfahrensmängel sind jedoch gemäss der Vorschrift des • • • stehenden Erklärungen des Klägers im Rahmen einer Parteivernehmung in technischem Sinne abgegeben worden, so sind daraus, dass das Berufungsgericht-tatsächliche Peststellungen auf Grund der “glaubhaften Aussage" des Klägers getroffen hat, durchgreifende verfahrensrechtliche Bedenken nicht herzuiciten* Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger von der Zuweisungsverfügung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten habe und deshalb überhaupt nicht habe wissen können, wo ein "Rechtsmittel" einzulegen gewesen sei, besteht auch nicht das von der Revision erhobene Bedenken, dass das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. Liese kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger die an ihn gerichtete Zuwei-sungsverfügung auch tatsächlich alsbald erhalten habe. Lenn das Wohnungsamt hat die für den Kläger bestimmte Ausfertigung der Verfügung in dessen Wohnung gesandt, obwohl bekannt war, dass der Kläger gar nicht in E^|p anwesend war und seihe Wohnung allein von den beiden Italienern bewohnt wurde, in deren Hände naturgemäss die Einwei- in keiner Weise eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr die Zuweisungsverfügung die schuldhafte Versäumung der Rechtsmitteleinlegung durch den Kläger nicht als bewie angesehen hat so st inso weit ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen der dem Kläger erwachsene Schaden auch ohne die hier Diesem Vorbringen hat das*Berufungsgericht jedoch mit Recht eine zugunsten der Beklagten entscheidende Bedeutung nicht beigemessen. st änd de Klägers) nur unter der Voraussetzung Berücksich tigung finden, dass es, wenn es zu den AmtspflichtVerletzungen nicht gekommen wäre, mit Sicherheit eingetreten sein würde. Gegenüber der Auffassung, dass die beiden Italiener sich auch ohne die zu ihren Gunsten erfolgte Zuweisung des Lagerkellers der Lagerbestände bemächtigt haben würden, hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Feststellung verwiesen, dass der- Kelle meister erst -auf Grund der ihm vorgezeigten Zuwei sungsverfügung zur Hingabe der Kellerschlüssel bewogen word und dass die Poli ein Einschreiten gegen die Italiener dem gegenüber mit der ausdrücklichen Begründung abgelehnt habe, dass diese "Papiere" hätten. Danach aber kann keinesfalls mit Bestimmtheit angenommen werden dass den beiden Italienern, auch wenn sie nicht die Zuweisungsverfügung in Händen gehabt hätten, die Lagerbestände überlassen haben würde und dass, wenn sie sich mit Gewalt Zugang zu dem Keller verschafft haben würden, nicht gegen sie eingeschritten worden wäre Zu der rage, ob eine Plünderung durch andere Personen er folgt sein würde, hat das’Berufungsgericht ausgeführt, da die str in vom Verkehr abgelegen und lass der* Hof und die Kellerräume durch Anwesenheit mehrerer anderer Pinnen gut behütet gewesen sei, so dass es durchaus möglich gewesen wäre, dass der Kläger unangefochten im Besitz wenigstens eines Teiles seiner Vorräte geblieben wäre. Biese Ausführungen lassen einen ■Rechtsirrtum nicht erkennen Was die hypothetische Beschlagnahme der 'Wein- und Spiri tuosenvorriite des Klägers angellt, so hat das Berufungsgericht die Frage, ob - wenn die beiden Italiener nicht in Aktion getreten wären - eine Beschlagnahme durch die Ameri kaner oder Engländer stattgefunden haben würde, offen ge- las sen mit der Begründung, dass im Falle einer Beschlag nähme mindestens eine Abfindung bezahlt worden wäre, Schaden des Klägers also darin bestehen würde, dass er der eine solche Abfindung nicht bei hin insowei hat es würde sich mit insoweit lediglich um eine Entscheidung zur Höhe des Anspruchs handeln.

Zitierte Normen: § 839 BGB
WohnungsamtGrundBerufungsgerichtZuweisungItalienerKlägerZuweisungsverfügungInanspruchnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 139/52
Verkündet am 28*September 1953 Fieser* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt E
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vertreten durch den Rat der Gemeinde
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
• •
• •
gegen
• *
den Kaufmann Franz M
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E

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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber,
 Br. ICreft, Br. Beyer und Br. Hußla
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für Recht erkannt:
B-ie Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 24. Januar 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision we.rden der beklagten Stadt
 auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
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Der Kläger betrieb seit 1929 in EBB ein Gross-
handelsgeschäft in Weinen und Spirituosen. Sein Lager-
keller befand sich seit Jahren in dem Haus GflBNtr. 9,
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in dem er auch seine Eamilienwohnung hatte. Ende März 1943 fuhr der Kläger von EBB nach TflHHHHHfc» weil
 seine Kinder, die sich dort in einem Kinderheim befanden, anderweit untergebracht werden mussten. Wegen des inzwi-sehen erfolgten Einmarsches der Alliierten könnte er jedoch erst Ende Juli 1945 nach EBB zurückkehren. Wäh-
• •
rend der Abwesenheit des Klägers wurden zwei italienische
^ *
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Kriegsgefangene namens bBBB und TaBBB» die bei dem
 Kläger als Arbeiter beschäftigt gewesen waren, auf ihren Antrag durch Verfügung des Wohnungsamtes der Beklagten vom 24 ^ April 1945 in die Wohnung des Klägers eingewiesen. Kurz danach beantragten diese beiden auch noch die Zuweisung des Lagerkellers des Klägers. Darüber befindet sich
 folgender Vermerk in den Akten des Wohnungsamtes der Beklagten?
Der Inhaber der Weingrosshandlung E
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hat
 verlassen. Die Wohnung ist seinen
 beiden Angestellten, die auch bei ihm gewohnt haben,
B^^^BEernando
 laBB^ Augusto
• •
vom Wohnungsamt zugewiesen worden. Da die beiden Genannten auch den Betrieb v/eiterführen wollen, beantragen sie die Zuweisung der Lagerkeller."
Diesem Antrag entsprach das Wohnungsamt ebenfalls und erliess unter dem 1. I,lai 1945 folgende - formularraässige -Verfügung, und zwar mit einem Schreiben, in dessen Kopf lediglich nDer Oberbürgermeister der Stadt EBI" > aber nicht das Wohnungsamt als verfügende Stelle angegeben war:

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”Betro: Inanspruchnahme von Räumen für Unterkunfts-
zwecke.
Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939 (RGBl I S 1645 in Verbindung mit der Bekanntmachung von Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht, die zur Inanspruchnahme von Leistungen nach
 dem Wehrleistungsgesetz vom 30.8.1939 (RGBl I S 1541)
berechtigt sind, ordne ich zur Bekämpfung des durch Luftangriffe hervorgerufenen öffentlichen Notstandes folgendes an:
Sie stellen sofort Ihre Lagerkeller,
 den Herren
 Fernando und
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Augüsto
 zur Benutzung zur Verfügung. Die vorgenannte Firma wird sich mit Ihnen alsbald ins Benehmen setzen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung im Rahmen der Preisstoppbestimmungen zwischen^lhnen und der vorbezeichneten Firma nicht zustande entscheidet hierüber die Preisbehörde
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platz#. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats bei der obigen Firma oder bei mir angemeldet ist. Die Vergütung ist von den Herren
 mittelbar
Augusto und zu zahlen.
Fernando un
 Ich erwarte von Ihnen, dass Sie die von Ihnen geforderte Leistung im vaterländischen Interesse vollständig und rechtzeitig erfüllen. Zuwiderhandlungen werden gemäss § 34 des Reichsleistungsgesetzes bestraft.
gez.:	_
Verwaltungsrat
 Den beiden Italienern wurde ferner vom Gewerbesteueramt der beklagten Stadt unter dem 2. Hai 1945 eine Bescheinigung über die Anmeldung eines stehenden Gewerbebetriebes erteilt. Der damals bei dem Kläger beschäftigte und im Jahre 1947 verstorbene Kellermeister K^BP händigte den Italienern nach Vorzeigen der Einweisungsverfügung des Wohnungsamtes den Schlüssel zu dem Lagerkeller aus und diese veräusserten einen Teil der darin befindlichen Bestände. über den Umfang der Bestände und der Veräusserungen der Italiener herrscht zwischen den Parteien Streit.
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Nach seiner Rückkehr nach Essen bemühte sich der Kläger vergeblich« den damals noch vorhandenen Restbestand
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seines Lagers freizabekommen; die alliierte Polizei, an die er sich wandte, lehnte ein Eingreifen ab.
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Der Kläger nimmt nunmehr die beklagte Stadt auf Scha-
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densersatz in Höhe von 48.600 DM aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Anspruch und hat zur Begründung
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vorgetragen; Die Zuweisung des Lagerkellers an die beiden
 Italiener sei unzulässig gewesen. Diesen sei durch die Zu-
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Weisung die Inbesitznahme und Veräusserung der Lagervor-
• •
rate und die Verteidigung ihrer "Rechte” gegenüber der
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Polizei ermöglicht worden. Die EinweisungsVerfügung sei ihm, dem Kläger, nicht bekanntgegeben worden und er habe sie erst im Jahre 1949 unter von den Italienern zurückge-lassenen Papieren vorgefunden, so dass er sich nicht früher an die beklagte Stadt wegen einer Freigabe habe wenden können.
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht; Bei dem Erlass der Einweisungsverfügung sei unter Berücksichtigung der damaligen Zeitumstände ordnungsmässig und sachlich richtig verfahren worden. Die Zuweisung habe
 sich lediglich auf den leeren Lagerkeller bezogen und der mit der Angelegenheit befasste Beamte habe nicht annehmen
 können, dass damals noch Weinvorräte vorhanden gewesen seien. Es habe ihm auch nicht obgelegen, dahingehende Feststellungen zu treffen. Überdies sei die Einweisungsverfügung für die Inbesitznahme der Kellerbestände durch die beiden früheren Kriegsgefangenen deswegen ohne ent-
scheidende Bedeutung gewesen, weil I
ihnen den Lager Schlüssel ausgehändigt habe, ohne sich überhaupt über den
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Inhalt der ZuweisungsVerfügung zu vergewissern. Sie würden sich zudem'auch ohne eine Zuweisungsverfügung der Lagervorräte bemächtigt haben, so dass der Erlass der Verfügung für die Entstehung des Schadens überhaupt nicht ursächlich
 gewesen sei« Schliesslich seien der Kläger und	für
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dessen Verschulden der Kläger einzustehen habe, auch nicht
 in genügender Weise und ernsthaft gegen die Zuweisung des
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Kellers and gegen das Verhalten der beiden Italiener vorge-
gangen. .
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Las Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das
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Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag * auf Abweisung der Klage weiter. Ler Kläger bittet um Zu-'rückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Lie Revision ist nicht begründet.
1. Lie Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, dass die Zuweisung des Lagerkellers des Klägers an die beiden Italiener eine Amtspflichtverletzung im Sinne des
§ 839 Abs 1 BGB gegenüber dem Kläger darstelle.
*
Lie Zuweisungsverfügung war auf das Reichsleistungsgesetz gestützt« Lie in diesem Gesetz aufgestellten Voraus-
• •
Setzungen für eine Inanspruchnahme des Kellerraums waren
 jedoch nicht gegeben. Lie Inanspruchnahme des Kellers zugunsten der beiden Italiener erfolgte weder zur Erfüllung
• •
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von”Reich3aufgaben” noch zur Behebung eines "öffentlichen
 Notstandes”» Sie erfolgte vielmehr, wie aus dem im Tat-
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bestand wiedergegebenen Aktenvermerk des Wohnungsamtes hervorgeht, allein zu dem Zweck, den beiden Italienern
 die Wetterführung des Betriebes des Klägers zu ermög-
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liehen. Irgendein Interesse der Allgemeinheit an der Fortführung des Wein- und Spirituosenhandels des Klägers
 durch die Italiener ist nicht ersichtlich, so dass die
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Ihanspruchnahmeverfügung gar nicht irgendwie im öffentlichen, sondern ausschliesslich in dem eigenen Interesse
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der Leistungsempfänger gelegen war. Zu der Frage, ob
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das Wohnungsamt vor Erlass der Zuweisungsverfügung über-
* •
haupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht keine Stellung genommen, Venn diese Frage zu verneinen wäre, so müsste das zur Annahme der Nichtigkeit der Inanspruchnahme führen (BGHZ 4? ^0/32/), Auf die - auch von den Vorinstanzen offengelassene - Frage, ob die Inanspruchnahme des Lagerkellers des Klägers als nichtig anzusehen ist oder nicht, kommt es jedoch nicht entscheidend an, da das Vorliegen einer Amtspflichtver-letzung nicht davon abhängt, dass der in Frage stehende Verwaltungsakt nichtig ist (aaO S 24) o Eine Amtspflicht-Verletzung muss aber hier bereits deswegen bejaht werden, weil der Erlass der Zuweisungsverfügung - für die nach dem oben Gesagten die sachlichen Voraussetzungen in keiner Weise gegeben waren und die ausschliesslich im per-sönlichen Interesse der begünstigten Italiener lag -zu demindest auf einem Ermessensmissbrauch beruht, da sie unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer ordnungsmässigen'Verwaltung genügte und die Fehlerhaftigkeit der Massnahmen sich jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen musste (BGHZ 4, 302^/31170 =. Auch
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bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Erlass der Verfügung in die Tage des Zusammenbruchs kurz nach dem
 Einmarsch der alliierten Truppen in E
fällt, in denen
 sich die Verwaltungsstellen ganz aussergewöhnlichen Schwie-rigkeiten gegenüber sahen, besteht zu einer anderen Beurteilung kein Anlass. Man darf angesichts''der Besonderheit
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der damaligen Zeitverhältnisse die Anforderungen an die
 Sorgfaltspflichten der öffentlichen Bediensteten gewiss
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nicht überspannen. Aber hier hätte der sachbearbeitende
• •
•• •
Beamte bei Anwendung auch nur geringer Sorgfalt erkennen
• • • • •
können und müssen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
• •
für die von ihm erlassene Zuweisungsverfügung nicht gege-
• •
ben waren- Sein Verschulden muss daher bejaht werden, zu demal irgendwelche ganz besonderen Umstände, die sein Verhalten möglicherweise entschuldbar erscheinen lassen könnten
(Bruck und Brohungen der Italiener o,ä sind.
)«nicht
 dargetan
2.
Bie Revision macht geltend, dass die Inanspruchnahme
 sich lediglich auf den leeren Kellerraum bezogen habe und deshalb für die Wegnahme der in dem Keller befindlichen Gegenstände nicht urs*
chlich gewesen sein k
sofern
 eine Sicherungspflicht der Behörden für diese Gegenstände nicht bestanden habe 5 eine derartige Sicherungspflicht aber könne nicht anerkannt werden. Es bedarf in diesem Zusammen-hang keiner entscheidenden Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenen grundsätzlichen Frage, ob die Wohnungsämter ganz allgemein gehalten seien, dafür Sorge zu
 tragen
9
dass die in den von ihnen in Anspruch genommenen
 Räumen etwa noch befindlichen Gegenstände öffentlich verwahrt werden. Benn hier ergibt sich eine Sicherungspflicht
 der Beklagten aus den Besonderheiten des vorliegenden Palles. Selbst wenn man annehmen will, dass das Wohnungsamt
 bei Zuweisung von Räumen ohne Inventar sich nicht darum zu
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kümmern braucht, dass die Bäume frei’sind, und es dem Lei-
stungspflichtigen überlassen kann, selbst für das Breimachen
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der Räume und die anderweite Unterbringung der darin etwa noch
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vorhandenen Gegenstände Sorge zu tragen, so war hier der
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Sachverhalt insofern besonders gelagert., als dem Wohnungs-
amt bekannt war, dass der Kläger E
verlassen hatte und
 nicht anwesend war. Das Wohnungsamt wusste also, dass der
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Kläger sich überhaupt nicht um die Räumung des Kellers kümmern konnte. Andererseits konnte das Wohnungsamt auch
 keineswegs damit rechnen, dass der Lagerkeller
 dessen
• • •
Zuweisung die beiden Italiener begehrten, leer sei. Vielmehr
• • • •
konnte es für den sachbearbe.itenden Beamten gar nicht ernst-
■ • lieh zweifelhaft sein, dass in dem Keller noch Bestände an
 Weinen und Spirituosen vorhanden waren und dass die beiden Antragsteller es gerade auf diese Bestände abgesehen hatten Wie das Berufungsgericht bereits dargelegt hat, war nämlich damals in Anbetracht der Stillegung 'sämtlicher Verkehrsmit-
tel eine Heranführung von Spirituosen oder Weinen nach E
gar nicht möglich. Die Erlangung eines leeren Kellerraumes musste mithin für die beiden Antragsteller ohne jedes Intere se sein und die Zuweisung des Lagerkellers hatte für sie
 nur dann
 Sinn
und Bedeutung, wenn sie auf diese We
 auch
in den Besitz der noch vorhandenen Lagerbestände des Klägers kamen. Dem Berufungsgericht ist deshalb durchaus darin beizupflichten, dass der Zweck, den die beiden Italiener
9
mit ihrem Antrag auf Zuweisung des Lagerkellers des Klägers verfolgten, offen zu Tage lag und auch dem die Zuweisung vornehmenden Beamten keinesfalls verborgen gewesen sein kann. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf
 hin
9
dass
 wie der Inhalt der ZuweisungsVerfügung er
 kennen lässt
 das Wohnungsamt davon ausgegangen sei, die An
 tragsteiler
den sich, wie ihnen durch die Zuweisungsver
 fügung zur Pflicht gemacht, mit dem Kläger ins Benehmen
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setzen, so dass das Wohnungsamt damit habe rechnen können
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dass die Räume, und zwar die leeren Räume, von dem bis-herigen Nutzungsberechtigten an die Antragsteller übergeben
 wurden. Dein ist jedoch entgegenzuhalten: Das Wohnungsamt
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wusste, dass der Kläger nicht anwesend war, konnte also
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gar nicht damit rechnen, dass die Antragsteller sich von
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 die Zuweisung des Kellers zu dem ausgesprochenen Zweck be-
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antragt, den Betrieb des Klägers fortzuführen. Dass der
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nicht einverstanden sein und die Antragsteller aus diesem
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nehmen zu setzen, konnte nach Lage der Verhältnisse für je den Einsichtigen überhaupt nicht zweifelhaft sein. Bei die ser Sachlage durfte der Beamte die Zuweisung des -
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Kellers nicht vornehmen, ohne sich darum zu kümmern, was mit den in dem Keller etwa noch lagernden Vorräten geschähe Darauf
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dass etwa die Antragsteller selbst das Eigentum
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meinen Pflicht der Behörden, bei Eingriffen von hoher Hand
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in die Rechtssphäre von Privatpersonen deren Auswirkungen
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in dem in Anspruch genommenen Kellerraum etwa noch vor
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handenen Bestände im Interesse des Eigentümers Sorge zu
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tragen, selbst dann, wenn sich die Zuweisung als solche
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nur auf den leeren Kellerraum beziehen sollte und man im allgemeinen eine derartige Sicherungspflicht bei Inan-
spruchnahme leerer Räume nicht als gegeben ansehen will, Pas Wohnungsamt hätte daher zu demindest Feststellungen treffen müssen, ob der in Anspruch genommene Raum leer war und ob gegebenenfalls ein geeigneter Vertreter des Klägers vor handen war, der für eine Räumung des Kellers sorgen konnte in dieser Richtung hat jedoch das Wohnungsamt nichts unter nommeno
3. Ist sonach eine schuldhafte Ämtspflichtverletzung nicht
• • *. • **’.** -nur in dem jäglass der Zuweisungsverfügung als solcher, son-
dern auch darin zu sehen, dass das Wohnungsamt sich nicht um die in dem in Anspruch genommenen Keller noch vorhandenen Lagerbestände gekümmert hat, dann muss auch der ursächliche Zusammenhang zwischen den die Beklagte zu dem Schadens-ersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzungen und der Ver-äusserung der Lagerbestände durch die beiden Italiener bejaht werden. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass diese sich bereits vor der Zuweisung des Kellers Zugang zu diesem verschafft und einen Teil der Bestände veraussert haben, so würde das für die Entscheidung, über den Grund des Anspruchs nicht beachtlich sein. Penn für das Treiben der Beiden nach der Zuweisung war diese, wie das Berufungsgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt hat, von entscheidender Bedeutung, zu demal gerade angesichts dieser Zuweisungsverfügung die Bemühungen des Kellermeisters polizeiliche Hilfe zu erlangen, erfolglos blieben.
Ein den Grund des Klageanspruchs berührendes Mitver
 schulden des Klägers selbst oder des Kellermeisters K das der Kläger sich anrechnen lassen müsste, ist nicht fest zustellen, und ebenso sind nach den Feststellungen des
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 Berufungsgerichts die Voraussetzungen der Bestimmung des
839 Abs 3 BGB nicht gegeben, nach der die Ersatzpflicht
 im Bahmen der Amtshaftung nicht eintritt, wenn der Ver-
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Stellung der Lagerbestände vorgenommen hat, kann ihm ein be gründeter Vorwurf nicht-gemacht werden. Wenn die Revision
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 dass
wenn er die Beschlagnahme
 bescheinigung gelesen hätte, nur die leeren Räume, nicht aber die Vorräte hätte freigeben dürfen, und dass er, wenn er sich darüber auch nur im unklaren gewesen sei, beim Wohnungsamt hätte vorstellig werden müssen, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: In der Zuweisungsverfügung ist überhaupt nicht ausdrücklich von der Zuweisung des "leeren” Lager-
kelle
 die Rede, sondern es heisst darin lediglich
 dass
die Lagerkeller "zur Benutzung zur Verfügung” zu stellen
 seien
0
Diese Formulierung konnte von einem einfachen und
 in juristischen Dingen unerfahrenen Mann durchaus dahin verstanden werden, dass der Keller in dem Zustand, in dem
 er sich befand, zur Verfügung zu stellen sei,
 al die
 Zuweisung des leeren Kellers an die Italiener auch dem
 als völlig sinn- und zwecklos hätte erscheinen
 müssen. Ferner ging aus der Zuweisungsverfügung überhaupt nicht hervor, dass diese vom Wohnungsamt ausging. Schon
 aus dieoem Grunde kann deshalb dem
 kein Vorwurf
 daraus gemacht werden, dass er nicht beim Wohnungsamt vor
«
% ♦
11
12

• •
• •
stellig geworden
• *
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 sondern sich
 die Polizei gewandt
 hat
% • • bei der er mit einer zuverlässigen Auskunft rechnen
 konnte. Kann mithin gegen
 Überhaupt kein Schuldvor
• • • • • • ■ • wurf erhoben werden, so kommt es darauf; ob der Kläger sich
w
dessen etwaiges Verschulden im Rahmen des
254 oder des
839 Abs 3 BGB überhaupt .anrechnen lassen müsste, gar
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* • *
nicht mehr ah. Ebensowenig kommt es deshalb in diesem Zu
\ •
sammenhang auf die Frage an, ob deir {Schaden, wenn
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sich an das Wohnungsamt gewandt hätte, tatsächlich ver
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mieden worden wäre
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• •
* •
• •
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Bas Berufungsgericht hat bereits im einzelnen äusge
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-- • •
führt, dem Kläger könne nicht als Verschulden angerechnet
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werden, dass er, wie die Beklagte meint, bedeutende und wertvolle Vorräte in der unsicheren' Zeit preisgegeben und ohne Zurücklassung eines Stellvertreters mit- voller
 Vollmacht E
verlassen habe: denn er habe bei seiner
 Abreise nach Tirschenreuth, die zur anderweiten Unter
 bringung seiner Kinder unbedingt notwendig gewesen sei
9
mit einer alsbaldigen Rückkehr rechnen können, so dass es
 genügt habe, wenn er seinen Kellermeister
 al
Wächter
 hinterlassen habe. Bern ist zuzust-immen. Wenn der Kläger
t
einer baldigen Rückkehr rechnen durfte - für d
gegen
 teilige Annahme besteht kein hinreichender Anlass - dann
 bestand für weitergehende Sicherungs- oder Vorbeugungsmass nahmen oder zur Bestellung eines Vertreters mit grösseren
 Vollmachten, als K
sie besass, kein Grund. Auf die Be
 Stellung eines bevollmächtigten Vertreters kommt es auch
 deswegen nicht an, weil nicht dargetan ist, dass in diesem
«
Falle der tatsächliche Geschehensablauf ein anderer gewesen
 sein würde

V
* •
13
Auch in dem späteren Verhalten des Klägers kann ein mitwirkendes Verschulden nicht gesehen werden. Wenn er sich
 nach seiner Rückkehr an die Militärpol
 gewandt hat
• *
9
SO
konnte ihm das durchaus als der richtige und Erfolg ver-sprechende Weg erscheinen, um das weitere Treiben der beiden
 früheren Kriegsgefangenen zu verhindern. Nachdem die Militär
• * . •
Polizei ein Einschreiten abgelehnt hatte, konnte der Kläger
• . *
- ohne dass ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte -
• •*
ein Vorstelligwerden bei deutschen Stellen für zwecklos halten, zu demal die deutschen Stellen damals gegen Ausländer
• •
gär nicht selbst vorgehen, sondern insoweit auch ihrerseits
% .
lediglich die Hilfe der Besatzungsmacht in Anspruch nehmen
• # • •
konnten.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, dass das
 Berufungsgericht seine auf Grund der eigenen Angaben des
«
Klägers getroffenen Feststellungen unter Verletzung des
286 ZPO getroffen habe«, da die Feststellung des Be
 rufungsgerichts, dass der Kläger, der nur gehört worden sei, etwas "glaubhaft ausgesagt" habe, prozessordnungswidrig
S61
Biese Rüge ist jedoch nicht begründet» Bas gericht
 liehe Protokoll vom 5«. März 1951 lässt zwar nicht klar er
 kennen, ob der Kläger zu seinen in das Protokoll aufge-
nommenen Erklärungen lediglich im Rahmen einer "Anhörung"

t!
141 ZPO) oder einer MVernehmung" als Partei veranlasst
 worden ist. Hingegen deutet bereits das Protokoll vom
19
M
1951 mit der Formulierung "der Kläger, erneut ver
 nommen, erklärte
I!
0 9	0	0
darauf hin, dass das Gericht den
 Kläger als Partei nach Massgabe des § 446 ZPO vernehmen
 wollte und vernommen hat. Jeder Zweifel in dieser Richtung aber wird durch den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ausgeräumt, in dem es ausdrücklich heisst, dass "durch Ver-
nehmung des Klägers Beweis erhoben worden ist". Allerdings
♦
ist die Vernehmung des
 rs entgegen d-er Vorschrift
 des
450 Abs 1 Satz 1 ZPO nicht durch besonderen Beweis
♦
beschluss angeordnet worden* Auch hat das Landgericht bei
 der Vernehmung des Klägers die Bestimmungen des § 395 Abs
 und Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit 5 451 ZPO (Ermahnung
*
 zur Wahrheit und Befragung Uber die Personalien) nicht beachtet* Liese Verfahrensmängel sind jedoch gemäss der
 Vorschrift des
295 ZPO geheilt, da die Beklagte sich in
 der nächsten mündlichen Verhandlung auf die 'Verhandlung
*
zur Sache eingelassen hat, ohne die Mängel, die ihr auf Grund der ihr übersandten Protokollabschriften bekannt
• ■ • ■ • •
• • • *# #
sein mussten, z\i rügen. Sind sonach die hier in Rede
v »
• • . • • • stehenden Erklärungen des Klägers im Rahmen einer Parteivernehmung in technischem Sinne abgegeben worden, so sind daraus, dass das Berufungsgericht-tatsächliche Peststellungen auf Grund der “glaubhaften Aussage" des Klägers getroffen hat, durchgreifende verfahrensrechtliche Bedenken nicht herzuiciten*
Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger von der Zuweisungsverfügung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten habe und deshalb überhaupt nicht habe wissen können, wo ein "Rechtsmittel" einzulegen gewesen sei, besteht auch nicht das von der Revision erhobene Bedenken, dass das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. Lie schuldhafte Versäumung der Rechts-mitteleinlegung hat die beklagte Stadt zu beweisen.
Liese kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger die an ihn gerichtete Zuwei-sungsverfügung auch tatsächlich alsbald erhalten habe.
Lenn das Wohnungsamt hat die für den Kläger bestimmte
 Ausfertigung der Verfügung in dessen Wohnung gesandt, obwohl bekannt war, dass der Kläger gar nicht in E^|p anwesend war und seihe Wohnung allein von den beiden Italienern bewohnt wurde, in deren Hände naturgemäss die Einwei-
sungsverfügung gelangen musste. Bei dieser Sachlage besteht
* • •
in keiner Weise eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der
 Kläger alsbald nach seiner Rückkehr die Zuweisungsverfügung
• • • *
in die Hand bekommen habe. Wenn daher das Berufungsgericht
* •
die schuldhafte Versäumung der Rechtsmitteleinlegung durch
 den Kläger nicht als bewie
 angesehen hat
 so
st inso
 weit ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen
5.
da
• • • •
Die Beklagte hat schliesslich noch geltend gemacht
• %
*
• •
der dem Kläger erwachsene Schaden auch ohne die hier
■ • • , * • • in Rede stehenden Amtspfliehtverletzungen entstanden wäre
*
weil ahgenomn
* •
werden müsse, dass der Kläger die Lager
•«
bestände an Weinen und Spirituosen nach dem Einmarsch der
 alliierten Truppen ohnehin durch Plünderung oder'Beschlagnahme seitens der Besatzungsmacht verloren haben würde. Diesem Vorbringen hat das*Berufungsgericht jedoch mit Recht eine zugunsten der Beklagten entscheidende Bedeutung nicht beigemessen. Es braucht in diesem Zusammenhang zu der grund sätzlichen Präge, ob und in welchem Umfang hypothetischen Schadensursachen überhaupt rechtliche Bedeutung zukommen kann, nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Denn wenn überhaupt, so kann jedenfalls ein hypothetisches Ereignis (hier: Plünderung oder Beschlagnahme der Lagerbe-
st änd
 de
Klägers) nur unter der Voraussetzung Berücksich
 tigung finden, dass es, wenn es zu den AmtspflichtVerletzungen nicht gekommen wäre, mit Sicherheit eingetreten sein würde. Das aber hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Plünderungen ohne Rechtsirrtum verneint. Gegenüber der Auffassung, dass die beiden Italiener sich auch ohne die zu ihren Gunsten erfolgte Zuweisung des Lagerkellers der Lagerbestände bemächtigt haben würden, hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Feststellung verwiesen, dass der- Kelle
 meister
erst -auf Grund der ihm vorgezeigten Zuwei
 sungsverfügung zur Hingabe der Kellerschlüssel bewogen
 word
t
und dass die Poli
 ein Einschreiten gegen
 die Italiener dem
 gegenüber mit der ausdrücklichen
 Begründung abgelehnt habe, dass diese "Papiere" hätten. Danach aber kann keinesfalls mit Bestimmtheit angenommen
 werden
dass
 den beiden Italienern, auch wenn sie
 nicht die Zuweisungsverfügung in Händen gehabt hätten, die Lagerbestände überlassen haben würde und dass,
 wenn sie
 sich mit Gewalt Zugang zu dem Keller verschafft haben
 würden, nicht gegen sie eingeschritten worden wäre
 Zu
der
 rage, ob eine Plünderung durch andere Personen er
 folgt sein würde, hat das’Berufungsgericht ausgeführt,
 da
die
 str
in
 vom Verkehr abgelegen und
i
lass der* Hof und die Kellerräume durch Anwesenheit mehrerer
 anderer Pinnen gut behütet gewesen sei, so dass es durchaus möglich gewesen wäre, dass der Kläger unangefochten im Besitz wenigstens eines Teiles seiner Vorräte geblieben wäre. Biese Ausführungen lassen einen ■Rechtsirrtum nicht erkennen
 Was die
 hypothetische
Beschlagnahme der 'Wein- und Spiri
 tuosenvorriite des Klägers angellt, so hat das Berufungsgericht die Frage, ob - wenn die beiden Italiener nicht in Aktion getreten wären - eine Beschlagnahme durch die Ameri kaner oder Engländer stattgefunden haben würde, offen ge-
las
 sen
mit der Begründung, dass im Falle einer Beschlag
 nähme mindestens eine Abfindung bezahlt worden wäre, Schaden des Klägers also darin bestehen würde, dass er
 der
eine solche Abfindung nicht bei hin insowei
 hat
es würde sich mit
 insoweit lediglich um eine Entscheidung zur Höhe des Anspruchs handeln. Auch hiergegen sind durchgreifende Be denken nicht zu erheben-
I
17
Sonach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet *
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäss $ 97 ZPO zu tragen,
 Br. Pagendarm	I)r.	Y/eber	Dr,	Kreft
 Dr. Beyer	Br.	Ilußla