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BGH · Ill ZR 139/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 139/51

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Prof .Br. Meiss, Br. Kleinewefers, Rietschel und Br. Rotberg für Recht erkannt: an: Fritz* Eb Haus According to my authority from Military government you are required to transfer the following vehicle: kind: PKW Unterschrift Siegel der Stadt EOBl Hierauf gab der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte zu 1) heraus, die es sofort auf den Beklagten* zu 2) übertrug-. der Massgabe für gerechtfertigt erklärt * dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ünterschiedsbetrag zwischen dem Taxwerx von 2*600 RM zuzüglich 10 # und dem wirklichen Wert des Ford-Eifel, den dieser bei einem Kilomet erzähl erstand von 19*994 hatte* zu ersetzen* 1«.) Soweit der Beklagte zu 2) in Erfüllung von Hoheitsaufgaben der Beklagten zu 1) gehandelt hat, ist gegen ihn ein unmittelbarer Anspruch nicht gegeben. Ansprüche aus AmtspflichtVerletzung treffen nur die Anstellungskörperschaft, nicht aber den Beamten persönlich- Soweit zwischen der schädigenden Handlung des Beklagten zu 2) und Der Beklagte zu 2) war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Angestellter der Beklagten zii 1) und als Aussenbeamter der Fahrbereitschaft tätig. Das Berufungsgericht prüft* ob der Sachverhalt Anlass gibt, ein schuldhaftes Handeln des Beklagten zu 2) anzunehmen» Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 2) keine unerlaubte Handlung begangen hat. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2). Andererseits müssten die Verfügungen vom 10« und vom 14* Januar 1946 als so eng zusammengehörig angesehen werden» dass die nichtige vorläufige Beschlagnahme die Nichtigkeit der gesamten Inanspruchnahme umfasse* Die Revision verkennt hierbei den Inhalt der von .ihr angeführten Entscheidung des IV« Zivilsenats (BGHZ 1, 146) c Bort hat die zur Inanspruchnahme ei-nes Kraftfahrzeugs nach dem Reichsleistungsgesetz zuständige Stelle einer anderen hierzu nicht zuständigen Behörde mit Siegel und Unterschrift versehene unausgefüllte Formulare übergeben und dieser überlassen, sie nach eigenem Ermessen zu vervollständigen. Eine Abhängigkeit der Verfügungen von einander in der Art, dass die Nichtigkeit der ersten sich auf die Wirksamkeit der weiteren Verfügung auswirkte, ist daher nicht gegeben. 2, ) Die Meinung der Revision; die Verfügung vom 14* Januar 1946 müsse auch aus dem Grunde nichtig' sein, weil ein Hinweis auf das Reichsleistungsgesetz fehleist unrichtig, Die'Revision verkennt, dass die Inanspruchnahme nicht nach dem ReicMsleistungsgesetz, sondern ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen der Militärregierung erfolgt ist, 3. ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der Wegnahme des Wagens duröh die beklagte Stadt und der Begründung eigenen Eigentums liege keine Amtspflichtverletzung, Es ist nicht-klar erkennbar, ob das Berufungsgericht der Meinung war, in der Inanspruchnahme des Wagens könne aus dem Grunde keine AmtspflichtVerletzung liegen, weil sie einer Anweisung (order) der Militärregierung entspreche. Dahin gehen wohl auch die Angriffe der Revision, wenn sie vorträgt, es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, dem Beklagten zu 2) den Wagen zu verschaffen, die beklagte Stadt habe kein Eigentum erwerben sollen. Das Berufungsgericht hat aber in rechtlich unangreifbarer Weise ein sachfremdes Motiv -oder eine Täuschungsabsicht beider/?rwirkung der Anweisung der Militärregierung verneint® Es hat nicht verkannt, dass die besonderen Umstände dieses-Falles die Vermutung nahe legten, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich geschehen. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung zu dem Reichsleistungsgesetz zi*m ^Xusdruckgebrachte Auffassung, dass grundsätzlich eine Übertragung an Privatpersonen, auch an Angestellte , :r Das Berufungsgericht geht davon aus,;*e£ne Anordnung der Militärregierung, den Wagen äuf den* Beklagten zu 2) zu übertragen, habe nicht Vorgelegen* Es'hält aber die Weiterübertragung auf den Beklagten zu 2) rfÜr sachgemäss, da die Vernehmung des Zeugen ergeben habe, dass seitens der Militärregierung zu damaliger Zeit erhebliche Anforderungen an die Fahrbereitschaft gestellt und von ihr bis Anfang 1947 laufend Sicherstellung und Beschlagnahme von Fahrzeugen und Reifen gefordert worden seien«, Im Dezember 1945 habe die Fahrbereitschaft täglich bis zu acht Mietkraftwagen benötigt, um den Aussendienst, in dem auch der Beklagte zu 2) beschäftigt worden sei, zu bewältigen« Die Droschken hätten erhebliche Kosten verursacht, die Stras-senverkehrsdirektion in Düsseldorf habe eine Verminderung dieser Kosten gefordert. Es hat weiter ausgeführt, dass das kurz nach der Zuteilung des Wagens erfolgte Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Dienst der beklagten Stadt . und sein Übertritt zur Militärregierung bei der Inanspruchnahme noch nicht in Aussicht stand, und.die Äusserung des Beklagten zu<2):,wden Wagen bekomme ich!»* nicht notwendig für ein aachwidriges Verhalten sprechen müsse, sondern auch die Bedeutung haben könne, der Beklagte zu 2) habe diesen Wagen :.für seinen Aussendienst für besonders geeignet gehalten. Die hieraus vom Berufungsgericht gezogene ^Folgerung, es sei nicht nachgewiesen,-dass die Beamten .der beklagten .Stadt sachfremde Motive bei. der Inanspruchnahme zugunsten der Stadt und der Übertragung auf den Beklagten zu 2) hätten walten lassen, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere ist nichts ersichtlich« was die Annahme rechtfertigte, der Durchgangserwerb durch die beklagte Stadt sei erfolgt, weil sonst eine Anordnung zur unmittelbaren Eigentumsübertragung auf den Beklagten zu 2) nicht hätte erlangt werden können. Unstreitig hat der Kläger den Wagen nach Erhalt der Verfügung von 14 * Januar 1946 herausgegeben. Dass die beklagte Stadt aus dem Grunde kein Eigentum erwerben wollte, weil beabsichtigt war, den Wagen dem Aussenbeamten Zarnitz zu übertragen, ist vom Berufungsgericht War aber die voi4genommene Art der Inanspruchnahme sachgemäss, so ist nicht ersichtlich, aus wel- : ehern Grunde.die beklagte Stadt nicht auch Eigentum erwerben ! Januar 1946 auf einer Anordnung der'Militärregierung beruht und ihre.Erwirkung keine Amtspflichtverletsung erkennen läset, ist die hierdurch erfolgte Eigentutosübertragung nicht widerrechtlich und kann daher keinen Schadensersatzanspruch begründen. Die i terübertragung des Eigentums auf den Beklagten zu 2) ist ebenfalls aus sachlichen Gründen erfolgt» Zudem kann diese Übertragung - für sich allein betrachtet * keine Eigentumsverletzung durstellen, da der Kläger das Eigentum bereits vorher mit dem Übergang auf die Stadt verloren hatte.

WagenBerufungsgerichtStadtVerfügungMilitärregierungKlägerInanspruchnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 139/51
2384 033
s/l
Verkündet am 13« Oktober 1952
Vieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ^
des Baumeisters Fritz
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers?
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
1«) die Stadt	vertreten durch den Rat der Gemeinde
 in
2„) den Ingenieur Gottfried ZfHBP in Eflp, BeflBHH)-strasse f),
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagtea,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Prof .Br. Meiss, Br. Kleinewefers, Rietschel und Br. Rotberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. März 1951 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger .war* Eigentümer eines Personenkraftwagens . «Ford-EifelM (Kabriolett), = Baujahr. 1939- Am' 10-' Januar 1946 wurde dieser Wagen durch den Beklagten zu 2), der im Dienste der Fahrbereitschaft der beklagten Stadt stand? unter Benutzung des nachfolgenden Formulars geimistert* und sichergestellt o Die Angaben über Eigentümer und Wagen vairdeii..v6n ihm in dem im übrigen vorbereiteten Formular eingefügt.
♦»Preliminary order, of requi-sition
 to: Fritz Eb Haus
 Vorläufige Be sp hlagnahmeverfü-Rung,
;	%	)	j	»r	r	*,
an: Fritz* Eb Haus
 According to my authority from Military government you are required to transfer the following vehicle: kind: PKW
type: Ford-Eifel . .-i Present Ho:
Engine Ho:
Auf Grund der mir von der Militärregierung erteilten Vollmacht wird'hiermit folgendes Kraftfahrzeug beschlagnahmt: Art: PKW
Fabrikat: Ford-Eifel pol.Kennz,
 Motor-Wr „i
Tou are not allowed selling the vehicle, parking it at another place, or removing parts, accessories, tyres etc. Further particulars about this requisition will follow. In case of damage (loss, theft etc) you will have the whole responsibility.
Es ist untersagt, wenn-nicht ausdrücklich von mir genehmigt, das Fahrzeug zu veräussern, irgendwelche Veränderungen an diesem I Fahrzeug vorzunehmen oder dessen Standort zu wechseln. Eine Mitteilung über die Art der Abwicklung der Beschlagnahme geht Ihnen nach der endgültigen Entscheidung der Militärregierung zu. Im Falle eintretender Schäden (Verlust, Diebstahl etc.) werden Sie voll haftbar gemacht•
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Any contravention against this order will be harshly punished by Military Government•
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden seitens der Militärregierung mit strenger Bestrafung geahndet*
10. Januar 1946
10» Januar 1946
Stempel:
MILITARY GOVERNMMT 130 BET
Siegel der Stadt
 Der Oberbürgermei ster Fahrbereitschaftslei-ter .
gez* Unterschrift^
Am 14. Januar 1946 erging an den Kläger die nachfolgende Verfügung:
Mr.
Fritz
 Industri eböd en
 Herrn
Fritz Eb^lM Industrieböden
 Schfl»
Haus
 According to decision of Military Government you have to transfer your private car Type: Ford-Eifel No: • 4P to:
Stadtverwaltung Efltffc Fahrbereitschaft
 Gemäas Entscheidung der Militärregierung verpflichte-ich Sie, der Stadtverwaltung -Fahrbereitschaft-den in Ihrem Besitz befindlichen BKW
Fabrikat Ford-Eifel
 sofort zu Eigentum zu überlassen,
 The new owner has to pay •the appraisement fixed by an official taxer and in addition 10
Als Vergütung hat der Leistungs-enpfänger den von einem amtlichen Schätzer festgesetzten Taxwert zuzüglich 10 $£ zu zahlen«
 
Disregard of this order will be punished according to the laws of Military Government„
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden nach dea Gesetzen der-Militärregierung be straft•	.; »
den 14, Januar 1946
Der Oberbürgermeister Fahrbereit Schaft sleiter gezo. Unterschrift"
E
January 14 th, 1946
Stempelt
MILITARY GOVERNMENT 130 DET
gez. Unterschrift
 Siegel der Stadt EOBl
 Hierauf gab der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte zu 1) heraus, die es sofort auf den Beklagten* zu 2) übertrug-. Dieser zahlte einige Tage später an den Kläger den festgestellten Taxpreis von 2.600 RM und einen Zuschlag von 10$.. Am 25. April 1946 schied der Beklagte zu 2) aus dem Dienste der Stadt	aus	und übernahm bei der Militärregierung Aufga-
ben als Schätzer in Bemontageangelegenheiten. Im Jahre 1947 tauschte er den V/agen gegen einen anderen ein.
Der Kläger wandte sich zunächst beschwerdeführend an die Beklagte zu 1) und deren Aufsichtsbehörde, das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Seine Beschwerden hatten jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger ist der Ansicht, es liege eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten zu 1) und eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2) vor. Der Kläger hat daher Schadensersatz und Erstattung des Verkehrswertes des Wagens begehrt. Er hat beantragt:
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, den Kläger mit der Klage abzuweisen„
 
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Das Baridgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach mit. der Massgabe für gerechtfertigt erklärt * dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ünterschiedsbetrag zwischen dem Taxwerx von 2*600 RM zuzüglich 10 # und dem wirklichen Wert des Ford-Eifel, den dieser bei einem Kilomet erzähl erstand von 19*994 hatte* zu ersetzen*
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen*
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision* Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landge-
l'j «-	.
.richts zurückzuweisen« Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründes
 Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 2865 551 Ziff 7 ZPO, 839, 985, 987, 989, 990 3G3 und des übrigen materiellen Rechts. Sie konnte keinen Erfolg haben*
Io
 Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2)s
1«.) Soweit der Beklagte zu 2) in Erfüllung von Hoheitsaufgaben der Beklagten zu 1) gehandelt hat, ist gegen ihn ein unmittelbarer Anspruch nicht gegeben. Ansprüche aus AmtspflichtVerletzung treffen nur die Anstellungskörperschaft, nicht aber den Beamten persönlich- Soweit zwischen der schädigenden Handlung des Beklagten zu 2) und
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seinem Dienst nicht nur ein äusserer, sondern auch ein innerer Zusammenhang gegeben ist, handelt er nicht als Privatperson, also ohne unmittelbare eigene Haftung. Diese kann auch nicht dadurch entstehen, dass der Beatote vorsätzlich oder gar in sittenwidriger Weise in das Recht eines Dritten eingreift. § ‘639 BGB enthält eine Sonderregelung, die die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB ausschliesst (BGHZ 3, 94 ZlOif).
2«) Sine unmittelbare Haftung des Beklagten zu 2) könnte daher nur dann gegeben sein, wenn er ohne jeden inneren Zusammenhang mit seinem.Dienst eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hätte. Der Beklagte zu 2) war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Angestellter der Beklagten zii 1) und als Aussenbeamter der Fahrbereitschaft tätig. Das Berufungsgericht prüft* ob der Sachverhalt Anlass gibt, ein schuldhaftes Handeln des Beklagten zu 2) anzunehmen» Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 2) keine unerlaubte Handlung begangen hat. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2). begründen könnte. Dass dieser im Hinblick auf den Wagen geäussert hat: "den bekomme ich", gibt keinen Anhalt, eine ausserdienstliche unerlaubte Handlung anzünehmenj wie sich auch aus den unten folgenden.Erörterungen ergibt 1
II o.
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1)s
1.) Die Revision ist der Auffassung, die Verfügung vom 10. Januar 1946 müsse als nichtig bezeichnet werden, da
 sie auf einem Blankoformuler ausgestellt worden sei. Die
 Ausfüllung dieses Formulars nach eigenem Ermessen durch
 einen Hilfsangestellten sei ein so wesentlicher Formfehler, dass die Beschlagnahme nichtig sei. Andererseits
 müssten die Verfügungen vom 10« und vom 14* Januar 1946 als so eng zusammengehörig angesehen werden» dass die nichtige vorläufige Beschlagnahme die Nichtigkeit der gesamten Inanspruchnahme umfasse* Die Revision verkennt hierbei den Inhalt der von .ihr angeführten Entscheidung des IV« Zivilsenats (BGHZ 1, 146) c Bort hat die zur Inanspruchnahme ei-nes Kraftfahrzeugs nach dem Reichsleistungsgesetz zuständige Stelle einer anderen hierzu nicht zuständigen Behörde mit Siegel und Unterschrift versehene unausgefüllte Formulare übergeben und dieser überlassen, sie nach eigenem Ermessen zu vervollständigen. Hier liegt eine solche Weitergabe an eine andere unzuständige Behörde aber gerade nicht vor. Vielmehr ist die Ergänzung durch einen Angestellten der zuständigen Behörde erfolgt« Aber selbst wenn die Verfügung vom 10o Januar 1946, die lediglich der Sicherstellung des Fahrzeugs dienen sollte, mit Mängeln behaftet gewesen wäre, so würde eine Nichtigkeit dieser Verfügung keinen Einfluss auf die Verfügung vom 14c Januar 194& haben. Die Verfügung vom 10. Januar 1946 war weder Voraussetzung noch notwendig, um die Verfügung vom 14* Januar 1946 zu erlassen. Biese bedeutete die endgültige Entscheidung über den Wagen und konnte jederzeit allein erlassen werden. Eine Abhängigkeit der Verfügungen von einander in der Art, dass die Nichtigkeit der ersten sich auf die Wirksamkeit der weiteren Verfügung auswirkte, ist daher nicht gegeben. Die Verfügung vom 14. Januar 1946 muss daher hinsichtlich ihrer Gültigkeit aus sich heraus betrachtet werden. Dass sie einen Formfehler aufwieae, ist weder behauptet, noch ersichtlich«
2,	) Die Meinung der Revision; die Verfügung vom 14* Januar 1946 müsse auch aus dem Grunde nichtig' sein, weil ein Hinweis auf das Reichsleistungsgesetz fehleist unrichtig, Die'Revision verkennt, dass die Inanspruchnahme nicht nach dem ReicMsleistungsgesetz, sondern ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen der Militärregierung erfolgt ist,
3.	) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der Wegnahme des Wagens duröh die beklagte Stadt und der Begründung eigenen Eigentums liege keine Amtspflichtverletzung, Es ist nicht-klar erkennbar, ob das Berufungsgericht der Meinung war, in der Inanspruchnahme des Wagens könne aus dem Grunde keine AmtspflichtVerletzung liegen, weil sie einer Anweisung (order) der Militärregierung entspreche. Dies wäre unrichtig, denn trotz einer solchen Anweisung könnte
z B eine AmtspflichtVerletzung dann vorliegen, wenn diese "order" erschlichen worden wäre. Dahin gehen wohl auch die Angriffe der Revision, wenn sie vorträgt, es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, dem Beklagten zu 2) den Wagen zu verschaffen, die beklagte Stadt habe kein Eigentum erwerben sollen. Das Berufungsgericht hat aber in rechtlich unangreifbarer Weise ein sachfremdes Motiv -oder eine Täuschungsabsicht beider/?rwirkung der Anweisung der Militärregierung verneint® Es hat nicht verkannt, dass die besonderen Umstände dieses-Falles die Vermutung nahe legten, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich geschehen. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung zu dem Reichsleistungsgesetz zi*m ^Xusdruckgebrachte Auffassung, dass grundsätzlich eine Übertragung an Privatpersonen, auch an Angestellte , :r
 
der Behörden, nicht erfolgen solle, für die Würdigung der Motive des Handelns heranzieht. Auch die'Militärregierung hatte bestimmt-, dass die Übertragung eines Kraftwagens von einem Privateigentümer auf einen anderen ihrer Anordnung bedürfe. {Anweisung Nr 122 des’ 8* Korps'vom Juni 1945, JMinBl Nordrh-Westf 1949, 223 ff) o
Das Berufungsgericht geht davon aus,;*e£ne Anordnung der Militärregierung, den Wagen äuf den* Beklagten zu 2) zu übertragen, habe nicht Vorgelegen* Es'hält aber die Weiterübertragung auf den Beklagten zu 2) rfÜr sachgemäss, da die Vernehmung des Zeugen ergeben habe, dass seitens der Militärregierung zu damaliger Zeit erhebliche Anforderungen an die Fahrbereitschaft gestellt und von ihr bis Anfang 1947 laufend Sicherstellung und Beschlagnahme von Fahrzeugen und Reifen gefordert worden seien«, Im Dezember 1945 habe die Fahrbereitschaft täglich bis zu acht Mietkraftwagen benötigt, um den Aussendienst, in dem auch der Beklagte zu 2) beschäftigt worden sei, zu bewältigen« Die Droschken hätten erhebliche Kosten verursacht, die Stras-senverkehrsdirektion in Düsseldorf habe eine Verminderung dieser Kosten gefordert. Auch seien die Wagen oft nicht erreichbar gewesen. Die Aussenbeamten des Strassenver-kehrsamtes hätten andererseits ihren Dienst ohne Kraftfahrzeuge nicht erfüllen können. Ein Erwerb eigener Kraftwagen sei der Stadt mangels ausreichender Mittel nicht möglich gewesen. Es hätten auch keine Unterstell- und Pflegemöglichkeiten bestanden. Die Taxameterfahrer hätten zudem unerfüllbare Wünsche hinsichtlich Treibstoff- und Rei-fenzuteilurig gestellt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine Inanspruchnahme des Wagens zur Benut-
I
sung Solche Kosten verursacht hätte,« dass ±m laufe der Zeit mit einer den Kaufwert überschreitenden Zahlung zu rechnen gewesen sei. Es hat weiter ausgeführt, dass das kurz nach der Zuteilung des Wagens erfolgte Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Dienst der beklagten Stadt . und sein Übertritt zur Militärregierung bei der Inanspruchnahme noch nicht in Aussicht stand, und.die Äusserung des Beklagten zu<2):,wden Wagen bekomme ich!»* nicht notwendig für ein aachwidriges Verhalten sprechen müsse, sondern auch die Bedeutung haben könne, der Beklagte zu 2) habe diesen Wagen :.für seinen Aussendienst für besonders geeignet gehalten. Die hieraus vom Berufungsgericht gezogene ^Folgerung, es sei nicht nachgewiesen,-dass die Beamten .der beklagten .Stadt sachfremde Motive bei. der Inanspruchnahme zugunsten der Stadt und der Übertragung auf den Beklagten zu 2) hätten walten lassen, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es sind auch keine Tatsachen, die möglicherweise eine andere Würdigung herbeigeführt hätten, übersehen. Insbesondere ist nichts ersichtlich« was die Annahme rechtfertigte, der Durchgangserwerb durch die beklagte Stadt sei erfolgt, weil sonst eine Anordnung zur unmittelbaren Eigentumsübertragung auf den Beklagten zu 2) nicht hätte erlangt werden können.
Die Revision meint noch, die Grundsätze zu dem Reichsleistungsgesetz über den originären Eigentumserwerb bei der Inanspruchnahme könnten hier keine Anwendung finden.
Zudem habe die Stadt Efl|^ kein Eigentum erwerben wollen. Diese Rüge ist nicht begründet. Unstreitig hat der Kläger den Wagen nach Erhalt der Verfügung von 14 * Januar 1946 herausgegeben. Dass die beklagte Stadt aus dem Grunde kein Eigentum erwerben wollte, weil beabsichtigt war, den Wagen dem Aussenbeamten Zarnitz zu übertragen, ist vom Berufungsgericht
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nicht angenommen worden« Im Wege der Beweiswürdigung hat das
 Berufungsgericht ein sachfremdes Motiv bei den Beamten der ] ' - • - ! Stadt E^B|*abgelehnt. War aber die voi4genommene Art der Inanspruchnahme sachgemäss, so ist nicht ersichtlich, aus wel- : ehern Grunde.die beklagte Stadt nicht auch Eigentum erwerben ! sollte und .wollte, um es dann, wie geplant , auf den Beklag-
* t	•	.*	1
ten zu 2) zu.Übertragen»
•	•	4
Da die Inanspruchnahme vom 14«. Januar 1946 auf einer Anordnung der'Militärregierung beruht und ihre.Erwirkung keine Amtspflichtverletsung erkennen läset, ist die hierdurch erfolgte Eigentutosübertragung nicht widerrechtlich und kann daher keinen Schadensersatzanspruch begründen. Die	i terübertragung des
 Eigentums auf den Beklagten zu 2) ist ebenfalls aus sachlichen Gründen erfolgt» Zudem kann diese Übertragung - für sich allein betrachtet * keine Eigentumsverletzung durstellen, da der Kläger das Eigentum bereits vorher mit dem Übergang auf die Stadt verloren hatte. Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr, Delbrück
 Rietschel
Me iß	Dr.	Kleinewefers
 Dr. Rotberg
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