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BGH · III ZR 138/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 138/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, an der auch gegenüber den Revisionsangriffen festzuhalten ist (Urteil vom 28. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung der Gesamtumstände fest, daß es sich bei dem von den Straßenbauarbeiten betroffenen Betrieb der Klägerin in um einen unselbständigen Teil des Gesamtunternehmens gehandelt hat. Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Auch insoweit sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 14 GG
BerufungsgerichtGmbHZPOBegründungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 138/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Handels GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die RtfflBi GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Horst	GflBBUstraße/Ecke	AflBUstraße, Ge^Hp-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und v.
Dr.
gegen
 Stadt
vertreten durch den Oberstadtdirektor, KÄstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prözeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1988 - 18 U 229/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 299.757 DM
3
Gründe ;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus enteignungsgleichem Eingriff mit der Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Straßenbauarbeiten, die zur Schließung der Filiale der Klägerin in
 geführt haben, sorgfältig geplant und zügig durchgeführt worden seien; auch die damit verbundenen Maßnahmen der Verkehrsführung seien sachgerecht gewesen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2.	Zutreffend hebt das Berufungsgericht bei der Prüfung des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in einen Gewerbebetrieb darauf ab, daß es in Fällen wie dem vorliegenden für die Bestimmung der sog. Opfergrenze nicht auf den Gewinnverlauf der betroffenen Filiale, sondern auf denjenigen des GesamtUnternehmens ankomme. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, an der auch gegenüber den Revisionsangriffen festzuhalten ist (Urteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 - NJW 1983,
1663; Beschluß vom 19. Dezember 1985 - III ZR 212/84). Insbesondere verletzt diese Betrachtungsweise die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG; sie trägt vielmehr gerade der Tatsache Rechnung, daß beim
 eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Schutzobjekt der Eigentumsgarantie alles ist, was in seiner Gesamtheit den Betrieb zu dem Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht.
Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung der Gesamtumstände fest, daß es sich bei dem von den Straßenbauarbeiten betroffenen Betrieb der Klägerin in
 um einen unselbständigen Teil des Gesamtunternehmens gehandelt hat. Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Auch insoweit sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO).
3.	Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf .
Krohn	Engelhardt	Werp
 Rinne	Wurm