Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision, die sich nur gegen die Höhe einzelner Anspruchspositionen der Beklagten richtet, hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar waren davon nach der eigenen Abrechnung der Beklagten nur 445.707,50 DM ausgezahlt worden, 4.503,— DM entfielen aber auf das vereinbarte Disagio, 89,50 DM wurden mit Kosten, Gebühren und Auslagen verrechnet. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht gemäß Nr. II 7 b der WDB für die Zeit bis zu dem Ende der RückzahlungsSperrfrist einen Anspruch der Beklagten auf jährlich 0,5 % des gewährten Darlehenskapitals bejaht. Der Höhe nach ist es nach § 11 Nr. 5a AGBG nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zur Schadensbemessung die Zinsdifferenz zur Refinanzierung herangezogen hat. 3. Geht man von einer Zinsspanne von mindestens 0,5 % pro Jahr aus, so bestehen auch keine Bedenken aus § 11 Nr. 5a AGBG gegen die Klausel, in der die Entschädigung für den nicht ausgezahlten Darlehensbetrag mit 2 % bemessen wird. Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist - entgegen der Auffassung der Revision - für die Höhe einer Nichtabnahmeentschädigung nicht allein das Disagio maßgebend; es kommt auch auf Zinshöhe und Laufzeit an (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 138/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Albin B 9 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hauptverwaltung Standsmitglieder und Karsten von AG, , vertreten Horst durch die Vor Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1987 - 9 U 43/86 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 23.691,51 DM 3 Gründe ; Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision, die sich nur gegen die Höhe einzelner Anspruchspositionen der Beklagten richtet, hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Darlehenskapital mit 450.300,— DM bemessen. Zwar waren davon nach der eigenen Abrechnung der Beklagten nur 445.707,50 DM ausgezahlt worden, 4.503,— DM entfielen aber auf das vereinbarte Disagio, 89,50 DM wurden mit Kosten, Gebühren und Auslagen verrechnet. Dagegen hat der Kläger auch in der Revisionsbegründung keine Einwendungen erhoben. Deshalb muß es dabei bleiben, daß die Beklagte Rückzahlung und Verzinsung von insgesamt 450.300,— DM verlangen konnte. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht gemäß Nr. II 7 b der WDB für die Zeit bis zu dem Ende der RückzahlungsSperrfrist einen Anspruch der Beklagten auf jährlich 0,5 % des gewährten Darlehenskapitals bejaht. Dem Grunde nach handelte es sich um Schadensersatz dafür, daß der Kläger durch nachhaltigen ZinsZahlungsverzug die Beklagte zur vorzeitigen Kündigung veranlaßt hatte. Der Höhe nach ist es nach § 11 Nr. 5a AGBG nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zur Schadensbemessung die Zinsdifferenz zur Refinanzierung herangezogen hat. Eine Zinsspanne von mindestens 0,5 % gilt als branchenüblich (vgl. OLG Koblenz WM 1983, 802, 803/804; OLG Stuttgart « 4 * WM 1986, 998, 999 mit Anmerkung Schubert WuB I E 4. Hypothe karkredit 3.86; Steffan/Kummer Handbuch des Realkredits S. 780, 784). Deswegen bedurfte es weiterer Darlegungen der Beklagten hierzu jedenfalls nicht, wenn der Kläger insoweit keine Einwendungen zur Höhe erhob, sondern nur mit unzutref fender Begründung jeglichen Schaden überhaupt verneinte. 3. Geht man von einer Zinsspanne von mindestens 0,5 % pro Jahr aus, so bestehen auch keine Bedenken aus § 11 Nr. 5a AGBG gegen die Klausel, in der die Entschädigung für den nicht ausgezahlten Darlehensbetrag mit 2 % bemessen wird. Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist - entgegen der Auffassung der Revision - für die Höhe einer Nichtabnahmeentschädigung nicht allein das Disagio maßgebend; es kommt auch auf Zinshöhe und Laufzeit an (vgl. Senatsurteile vom 5 12. Dezember 1985 - III ZR 184/84 -WM 1986, 156, 157 und vom 6. März 1986 - III ZR 234/84 » WM 1986, 577, 580). Hier war eine Rückzahlungssperrfrist von 10 Jahren vereinbart. Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg