Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 17. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht bewiesen, daß die Klägerin infolge einer lose liegenden Gehwegplatte gestürzt sei. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Klägerin infolge einer lose liegenden Gehwegplatte gestürzt ist. Hier hat das Berufungsgericht aber nicht festzustellen vermocht, daß sich der Sturz in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenquelle (der losen Gehwegplatten) ereignet hat. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin eine krankheitsbedingte Gehunsicherheit als Ursache des Sturzes ernsthaft in Betracht ziehen dürfen. Schließlich läßt sich nicht sagen, daß das Berufungsgericht unerfüllbare Beweisanforderungen an die Klägerin gestellt habe. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht ein Verschulden der Bediensteten der Stadt hat verneinen dürfen, kommt es daher nicht mehr an.
BUNDESGERICHTSHOF J7/ III ZR 138/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Margarete Sch Straße 100, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen die Stadt vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1986 - 9 U 126/85 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 27.200,— DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht bewiesen, daß die Klägerin infolge einer lose liegenden Gehwegplatte gestürzt sei. Es lasse sich nicht ausschließen, daß die am Unfalltag 72 Jahre alte Klägerin, die bereits vor dem Unfall an Diabetes und an einer Kreislauferkrankung litt, infolge einer krankheitsbedingten Gehunsicherheit gestürzt sei. Das wird von der Revision vergeblich angegriffen. Zwar ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auf dem Bürgersteig im Bereich vor dem Gebäude der Bank mehrere Platten lose waren. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Klägerin infolge einer lose liegenden Gehwegplatte gestürzt ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1962 (VI ZR 81/61 = VersR 1962, 449) ausgeführt, der Sturz eines Fußgängers in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle lege nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluß nahe, daß die verkehrswidrige Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war. Hier hat das Berufungsgericht aber nicht festzustellen vermocht, daß sich der Sturz in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenquelle (der losen Gehwegplatten) ereignet hat. So soll sich die Unfallstelle nach den Bekundungen der Zeugin Dil^HHHB in Gehrichtung der Klägerin gesehen mehr am Ende des - ausweislich des 4 bereits im landgerichtlichen Verfahren erörterten Plans des Unfallbereichs - nicht unbeträchtlich langen Grundstücks der Bank befunden haben, während der Sohn der Klägerin ausgesagt hat, die Platten seien am Anfang des Grundstücks lose gewesen. Hinsichtlich der Aussage des Ehemannes der Klägerin hat das Berufungsgericht Zweifel, ob dieser die Unfallstelle beschrieben hat. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin eine krankheitsbedingte Gehunsicherheit als Ursache des Sturzes ernsthaft in Betracht ziehen dürfen. Die Zeugin Di^BHlB, die als einzige den Unfall miterlebt hat, hat einen konkreten äußeren Anlaß für den Sturz der Klägerin nicht nennen können. Schließlich läßt sich nicht sagen, daß das Berufungsgericht unerfüllbare Beweisanforderungen an die Klägerin gestellt habe. Es hat lediglich den für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewißheit der Richtigkeit der Unfallschilderung der Klägerin nicht gewinnen können (vgl. BGHZ 53, 245, 256). 5 Auf die Frage, ob das Berufungsgericht ein Verschulden der Bediensteten der Stadt hat verneinen dürfen, kommt es daher nicht mehr an. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Rinne