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BGH · III ZR 138/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 138/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe einen Verzichtsvertrag schon deshalb nicht annehmen dürfen, weil die Beklagte sich auf den Abschluß eines solchen Vertrages nicht berufen habe. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß die Beklagte sich auch den Inhalt dieser Zeugenaussagen, soweit er ihr günstig war, zu demindest stillschweigend - wenn nicht in der mündlichen Verhandlung über c) Das Berufungsgericht hat den Erklärungen des Klägers den Willen zu dem Verzicht auf den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch entnommen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß ein Wille zu dem Verzicht auf Schadensersatzansprüche im Zweifel nicht anzunehmen ist. d) Zu Unrecht vermißt die Revision die für das Zustandekommen eines Verzichtsvertrages erforderliche Annahme durch die Beklagte. Wenn auch die Angestellten der Beklagten nicht zu dem Abschluß eines solchen Vertrages bevollmächtigt gewesen sein mögen, sind doch die ihnen gegenüber abgegebenen Erklärungen Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht von einer stillschweigenden Annahme des vom Kläger erklärten Verzichts durch die Beklagte ausgehen (vgl. Es besteht daher kein Anlaß anzunehmen, das Berufungsgericht habe die Notwendig-keit einer (zu demindest stillschweigenden) Annahme durch die Beklagte übersehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 22 WHG
AuslegungBerufungsgerichtAnspruchVerzichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
z nc,
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III ZR 138/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
/
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Johann	Bauunternehmung	GmbH & Co.,
H®J®kanal links S,	j|, vertreten durch die Rudolf
 BflB Beteiligungs-GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Firma Rudolf Bfll Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Horst E^HÜHV und Albert SflHHB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
K
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Februar 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 1985 - 3 U 98/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.000,-- DM.
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
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1.	Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, welche Bedeutung für die in § 22 WHG normierte Gefährdungshaftung dessen, der durch Einwirkung die Beschaffenheit eines Gewässers nachteilig verändert, die Einwilligung des dadurch Geschädigten in die Einwirkungsmaßnahme hatr ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht entscheidungserheblich.
2.	Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil dieser auf einen solchen Anspruch im vorhinein verzichtet habe. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
a)	Ein Forderungsverzicht ist schon vor Entstehung des Anspruchs, auf den verzichtet werden soll, möglich (BGHZ 40,
 326, 330).
b)	Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe einen Verzichtsvertrag schon deshalb nicht annehmen dürfen, weil die Beklagte sich auf den Abschluß eines solchen Vertrages nicht berufen habe. In ihrem Schriftsatz vom 7. März 1985
hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe erklärt, "er werde keinerlei weitere Ansprüche stellen, wenn ihm die von ihm seit langem gewünschte Versorgung seiner Anlage mit Grundwasser genehmigt wird". Die diesbezüglichen Zeugenaussagen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung insoweit stützt, sind in einer Verhandlung gemacht worden, an der auch der Prozeßvertreter der Beklagten teilgenommen hat. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß die Beklagte sich auch den Inhalt dieser Zeugenaussagen, soweit er ihr günstig war, zu demindest stillschweigend - wenn nicht in der mündlichen Verhandlung über
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das Beweisergebnis ausdrücklich - zu eigen gemacht hat.
Damit hat die Beklagte hinreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Verzichtsvertrages rechtlich folgern konnte.
c)	Das Berufungsgericht hat den Erklärungen des Klägers den Willen zu dem Verzicht auf den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch entnommen.
Da es sich hierbei um die Auslegung einer individuellen Willenserklärung handelt, kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob diese Auslegung gegen die Denkgesetze verstößt oder anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (vgl. BGH WM 1978, 266 m.w.Nachw.). Einen Rechtsfehler dieser Art läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.
Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß ein Wille zu dem Verzicht auf Schadensersatzansprüche im Zweifel nicht anzunehmen ist. Die Erklärungen des Klägers mögen durch die Annahme motiviert gewesen sein, nach Anlage eines Brunnens durch die Sperrung der Korrbäke keinen Schaden mehr befürchten zu müssen.
Das wäre aber ein unbeachtlicher Motivirrtum.
d)	Zu Unrecht vermißt die Revision die für das Zustandekommen eines Verzichtsvertrages erforderliche Annahme durch die Beklagte. Wenn auch die Angestellten der Beklagten nicht zu dem Abschluß eines solchen Vertrages bevollmächtigt gewesen
 sein mögen, sind doch die ihnen gegenüber abgegebenen Erklärungen
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des Klagers damit der Beklagten zugegangen und von ihnen - wie nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist - der Geschäftsleitung mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht von einer stillschweigenden Annahme des vom Kläger erklärten Verzichts durch die Beklagte ausgehen (vgl. Palandt/Heinrichs § 397 Anm. 2b). Es besteht daher kein Anlaß anzunehmen, das Berufungsgericht habe die Notwendig-keit einer (zu demindest stillschweigenden) Annahme durch die Beklagte übersehen.
Krohn
 Boujong
Halstenberg
 Werp
Engelhardt