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BGH · in zr 138/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 138/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. Die Grundlage des Anspruchs auf Zahlung von 8 % Zinsen für die Zeit vor Fälligkeit der einzelnen Raten sieht das Berufungsgericht in der Vereinbarung vom 15.12.1971. Es bedurfte keines weiteren Eingehens auf die Vorgeschichte der Vereinbarung vom 15.12. 3. Nur eine Wiederholung früheren Vorbringens stellt es dar, wenn der Beklagte sich darauf beruft, in der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung sei die Vereinbarung vom 15.12.1971 ein sittenwidriger Knebelungsvertrag, zu demindest sei ihre Geschäftsgrundlage entfallen, nachdem es den Beklagten unmöglich gemacht worden sei, sich durch einen Grundstücksverkauf die zur Erfüllung der gegenüber dem Kläger übernommenen Zahlungsverpflichtungen notwendigen Mittel zu verschaffen. 15 U 3277/77 eingehend auseinandergesetzt; der Senat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt, als er im damaligen Verfahren die Revision der Beklagten nicht annahm (Senatsbeschluß vom 9. 4. Vergeblich wendet sich der Beklagte aber auch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger als Verzugsschaden für die Zeit nach Fälligkeit der vereinbarten Raten über 8 % hinausgehende Zinsen zugesprochen hat. Die in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, die Geltendmachung eines über 8 % hinausgehenden Verzugsschadens widerspreche Inhalt und Zweck des Schuldanerkenntnisses vom 15.12.1971, Fraglich kann allenfalls sein, ob ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Verzugsschaden auch neben einer Vertragsstrafe nach § 341 BGB geltend gemacht werden kann (vgl. Der Kläger verlangt hier aber vom Beklagten zu 1) nur Zinsen als Verzugsschaden, nicht die Vertragsstrafe; diese Wahlmöglichkeit hat er (BGB-RGRK/Ballhaus 12.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 288 BGB
ZinsBerufungsgerichtMünchenRateVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in zr 138/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
• • •
Beklagter zu 1) und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ferdinand Freiherr von Istraße 5,
H
>
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. November 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 1982 - 15 U 2969/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 681.598 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Anderweitige Rechtshängigkeit oder Rechtskraft stehen der Klage nicht entgegen. Soweit in den Parallelverfahren 23 0 39/73 LG München I - 15 U 3277/77 OLG München - III ZR 102/79, und 3 0 349/72 LG München I =
15 U 2252/82 » III ZR 23/83 Zinsen eingeklagt und zugesprochen worden sind, beschränken sie sich auf 8 % je-
 
weils für die Zeit nach Fälligkeit der dort geltend gemachten Raten. Im vorliegenden Verfahren werden dagegen 8 % Zinsen nur für die Zeit vom Abschluß der Vereinbarung vom 15.12.1971 Jeweils bis zur Fälligkeit der einzelnen Raten verlangt, für die Zeit danach nur in der Höhe, in der die Verzugszinsen 8 % übersteigen.
2.	Die Grundlage des Anspruchs auf Zahlung von 8 % Zinsen für die Zeit vor Fälligkeit der einzelnen Raten sieht das Berufungsgericht in der Vereinbarung vom 15.12.1971. Das ist rechtlich möglich, auch wenn man diese Vereinbarung nicht als Darlehensvertrag, sondern als konstitutives Schuldanerkenntnis ansieht. Nichts anderes hat das Berufungsgericht getan. Es bedurfte keines weiteren Eingehens auf die Vorgeschichte der Vereinbarung vom 15.12. 1971. Deren Sinn war es gerade, den Streit darüber zu beenden, welche Rechtsbeziehungen vorher zwischen den Parteien bestanden und wieweit sich aus den früheren Vereinbarungen eine Verzinsungspflicht ergab.
3.	Nur eine Wiederholung früheren Vorbringens stellt es dar, wenn der Beklagte sich darauf beruft, in der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung sei die Vereinbarung vom 15.12.1971 ein sittenwidriger Knebelungsvertrag, zu demindest sei ihre Geschäftsgrundlage entfallen, nachdem es den Beklagten unmöglich gemacht worden sei, sich durch einen Grundstücksverkauf die zur Erfüllung der gegenüber dem Kläger übernommenen Zahlungsverpflichtungen notwendigen Mittel zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen schon im Verfahren 23 0 39/73 =
15 U 3277/77 eingehend auseinandergesetzt; der Senat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt, als er im damaligen Verfahren die Revision der Beklagten nicht annahm (Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1980 - III ZR 102/79 -).
 
4.	Vergeblich wendet sich der Beklagte aber auch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger als Verzugsschaden für die Zeit nach Fälligkeit der vereinbarten Raten über 8 % hinausgehende Zinsen zugesprochen hat. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs nach §§ 288 Abs. 2, 286 BGB sind im Berufungsurteil hinreichend dargetan.
Die in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, die Geltendmachung eines über 8 % hinausgehenden Verzugsschadens widerspreche Inhalt und Zweck des Schuldanerkenntnisses vom 15.12.1971, findet in dessen Wortlaut und im Tatsachenvortrag der Parteien keine Stütze.
Fraglich kann allenfalls sein, ob ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Verzugsschaden auch neben einer Vertragsstrafe nach § 341 BGB geltend gemacht werden kann (vgl. BGH Urt. v. 25. März 1963 - II ZR 33/62 = NJW 1963, 1197 a.E.). Selbst wenn man insoweit über § 341 Abs. 1 BGB aber § 340 Abs. 2 BGB anwenden wollte, so stän-
 
de diese Vorschrift doch nur einer kumulativen Geltendmachung von Vertragsstrafe und Schadensersatz entgegen. Der Kläger verlangt hier aber vom Beklagten zu 1) nur Zinsen als Verzugsschaden, nicht die Vertragsstrafe; diese Wahlmöglichkeit hat er (BGB-RGRK/Ballhaus 12. Aufl.
 § 340 Rdn. 10, § 341 Rdn. 5).
Krohn	Tidow	Kroner
 Bouj ong	Haistenberg