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BGH · III ZR 136/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 136/73

S c h o r m , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsklägers, Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 10. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der II« Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Der General Staatsanwalt in Karlsruhe gewährte dem Kläger auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, versagte Jedoch eine Entschädigung für den Entzug der Möglichkeit, das eigene Kraftfahrzeug im Straßenverkehr selbst zu führen. Auf die Berufung des Klägers ist das beklagte Land zur Zahlung verurteilt worden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Klagebegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) 1 • Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne als Entschädigung für den durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verursachten Vermögensschaden (§7 Abs. 1 StrEG) einen abstrakt berechneten, pauschalierten Geldersatz für den Entzug der Möglichkeit verlangen, seinen Pkw persönlich als Kraftwagenführer im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 31• Okto-her 1974 - III ZR 85/73 (- NJV 1975, 347) ausgesprochen, daß für den Betroffenen der auf der Sicherstellung seines Führerscheins beruhende, nur ihn persönlich treffende Entzug der Möglichkeit, seinen Kraftwagen im Straßenver- kehr selbst zu führen» für sich allein einen Schaden» der durch eine abstrakt berechnete» pauschalierte Entschädigung ausgeglichen werden könnte» nicht darstellt« Vielmehr sind ln einem derartigen Fall nur solche finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile» die dem Betroffenen durch den zeitweiligen Entzug des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis konkret und adäquat entstanden sind» entschädigungspflichtig im Sinne des § 7 Abs« 1 StrEG« Auf die EntscheidungsgrUnde des genannten Urteils kann hier insoweit verwiesen werden«

Zitierte Normen: § 10 StrEG
LandEntschädigungStrEGMärzRevisionKlägerFührerscheinKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 136/73	URTEIL	An	Verkündungs	Statt
 zugestellt
a)	dem Kläger am 7. März 1975
b)	dem bekl« Land am 11. März 1975
S c h o r m , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Karlsruhe,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Ingenieur Karl NäBM. Am T
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Gähtgens, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 1973 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der II« Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch richterlichen BeschluB vom 23* Juni 1971 wurde dem Kläger, der am 12. März 1971 an einem Verkehrsunfall beteiligt war, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Am 16. Juli 1971 lieferte der Kläger dem Gericht seinen Führerschein ab.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 29. September 1971 wurde der Kläger von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB freigesprochen. Sein Führerschein wurde ihm zurückgegeben. In dem Urteil ist zugleich
 
ausgesprochen, daß der Kläger für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis von 16, Juli bis zun 29« September 1971 zu entschädigen sei.
Der General Staatsanwalt in Karlsruhe gewährte dem Kläger auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, versagte Jedoch eine Entschädigung für den Entzug der Möglichkeit, das eigene Kraftfahrzeug im Straßenverkehr selbst zu führen.
Mit der Klage begehrt der Kläger eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung von täglich 11 DM für 75 Tage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist das beklagte Land zur Zahlung verurteilt worden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Klagebegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) beurteilt. Das am 11. März 1971 verkündete Gesetz ist nach seinem § 21 am 11. April 1971 in Kraft getreten. Die Strafver-folgungsmaßnahme, für die der Kläger eine Entschädigung begehrt, ist nach diesem Zeitpunkt angeordnet und vollzogen norden.
2. Der Kläger hat seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend gemacht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Er hat auch die dreimonatige Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG eingehalten.
II.
1 • Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne als Entschädigung für den durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verursachten Vermögensschaden (§7 Abs. 1 StrEG) einen abstrakt berechneten, pauschalierten Geldersatz für den Entzug der Möglichkeit verlangen, seinen Pkw persönlich als Kraftwagenführer im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
2. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 31• Okto-her 1974 - III ZR 85/73 (- NJV 1975, 347) ausgesprochen, daß für den Betroffenen der auf der Sicherstellung seines Führerscheins beruhende, nur ihn persönlich treffende Entzug der Möglichkeit, seinen Kraftwagen im Straßenver-
 
kehr selbst zu führen» für sich allein einen Schaden» der durch eine abstrakt berechnete» pauschalierte Entschädigung ausgeglichen werden könnte» nicht darstellt« Vielmehr sind ln einem derartigen Fall nur solche finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile» die dem Betroffenen durch den zeitweiligen Entzug des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis konkret und adäquat entstanden sind» entschädigungspflichtig im Sinne des § 7 Abs« 1 StrEG« Auf die EntscheidungsgrUnde des genannten Urteils kann hier insoweit verwiesen werden«
III.
Da der Kläger für den ihm konkret entstandenen Schaden (Verdienstausfall) entschädigt worden ist und mit seiner Klage nur eine abstrakt berechnete Entschädigung für den Ausfall der Kraftfahrzeugnutzung geltend macht» ist die Klage unbegründet» die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen«
Kreft	Gähtgens	Dr. Tidow
 Peetz	Lohmann