Der Haftungspflichtige kann nicht auf die Abänderungsklage nach § 323 ZPO verwiesen werden für den vom Gericht nicht ausgeschlossenen Pall, daß die nach § 254 Abs. 2 BGB erforderlichen noch vorzunehmenden Heilungsversuche zu einer Besserung der Erwerbsfähigkeit führen werden. Juli 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine monatliche Rente von 485 DM über den 31. Februar 1957 - 1 U 36/56 - hat das Berufungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß,das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für den aus der Impfung entstandenen und noch entstehenden Schaden eine angemessene, vom Gericht festzusetzen— de Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu zahlen. Das habe sieh gezeigt, als sie von ihren Eltern 1959 versuchsweise in einer Bügelanstalt untergebracht worden sei, dort während der Arbeit - wie das beklagte Land nicht bestreitet - einen ihrer Anfälle erlitten habe und mit der Hand in die Heißmangel geraten sei, so daß sie sieh Verletzungen zugezogen habe. Seitdem sei sie noch nervöser und ängstlicher geworden, traue sich nicht mehr allein aus dem Haus und halte sich immer in der Nähe ihrer Mutter oder eines anderen Angehörigen auf.Da sie deshalb ständiger Beaufsichtigung und Hilfe bedürfe, habe sie auch Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen Pflegezulage wegen Hilfsbedürftigkeit. Im übrigen meint die Klägerin, sie könne gemäß § 53 Bundes-Seuchengesetz für die Dauer der Aufhebung ihrer Erwerbsfähigkeit sowie wegen einer infolge des Impfschadens eingetretenen Vermehrung ihrer Bedürfnisse eine Gel|rente "in angemessener Höhe" als Entschädigungslei stung beanspruchen. Es hat das Vorliegen einer über 50 # hinausge henden Erwerbsminderung bei der Klägerin bestritten und behauptet, die neurotische Fehlhaltung der Klägerin sei durch ein schuldhaft falsches Verhalten ihrer Eltern hervorgerufen worden, die es unterlassen hätten, die Klägerin zu einer Verwertung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit in zu demutbarem Umfang anzuhalten und dabei vor allem die vorhandenen Möglichkei ten einer heilpädagogisehen Ausbildung zu benutzen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 25*901,80 DM und monatlich Jeweils im voraus über die derzeit bereits gezahlten 165 DM hinaus weitere 485 DM als Entschädigungsrente, berechnet nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes unter Zugrundelegung einer 100 #igen Erwerbsunfähigkeit bei Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe II zu zahlen; zu dieser Rentenzahlung ist das beklagte Land vom 1. Mit Recht erhebt sie jedoch Bedenken dagegen, daß der Klägerin die für eine völlig erwerbsunfähige und pflegebedürftige Person angemessene Rente ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt worden ist. Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe den Gutachter zu dem Vorbringen des Landes im Schriftsatz vom 8. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, könnte der Entschädigungsanspruch entsprechend dem auch auf den Aufopferungsanspruch anwendbaren Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB entfallen oder sich mindern, wenn es die Klägerin oder in entsprechender Anwendung des § 278 BGB, die in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeschrieben ist, ihre Eltern schuldhaft unterlassen hätten, den Schaden durch zu demutbare Maßnahmen zu verhüten oder zu mindern. 1. Während der Minderjährigkeit muß die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden ihrer Eltern als gesetzlicher Vertreter gemäß § 254 Abs. 2 BGB nach einhelliger Rechtsprechung anrechnen lassen. Das Berufungsgericht unterstellt als möglich, daß in der Zeit der Minderjährigkeit der Klägerin Erziehungsfehler der Eltern zu dem Zustand der Klägerin beigetragen haben, führt aber weiter aus, es fehle die Darlegung eines Verschuldens der Eltern unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse und Aufnahmefähigkeit; einen Sachverhalt, wie er hier in Betracht kommen könnte, wie etwa eine uneinsichtige schroffe Zurückweisung verständlicher und zu demutbarer Vorschläge des Landes oder anderer kompetenter Stellen habe das Land nicht dargetan; zudem sei nach dem Gutachten von Prof. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Landes unbeachtet gelassen, daß der Klägerin Vorschläge zu ihrer weiteren Entwicklung gemacht, von ihren Eltern aber abgelehnt oder nicht befolgt worden seien. Solche Vorschläge aber mußten gerade bei einem so schweren Impfschaden wie hier von der Behörde gemacht werden, die diesen Schaden zu entschädigen, in erster Linie aber für Rehabilitation der Klägerin im Rahmen des nach damaligen medizinischen Erkenntnissen Möglichen zu sorgen hatte. Dr.Har-beraten zu lassen, von Berufsberatung und Aus-bildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und die Klägerin zur Verbesserung ihrer Kenntnisse in eine Ausbildungsstätte zu geben’1; er wollte aber nur einen Teil der dadurch entstehenden Kosten auf das beklagte Land übernehmen. Wenn unter diesen Umständen die Eltern der Klägerin die Wege, auf die sie ohne Inaussichtstellen der dafür erforderlichen Mittel hingewiesen waren, nicht beschritten haben, ist das Berufungsgericht mit Recht auf diesen zu dem Nachweis eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB nicht ausreichenden Vortrag des beklagten Landes nicht weiter eingegangen. Daß die Klägerin während der Zeit ihrer Minderjährigkeit etwa selbst ein Mitverschulden bei der Schadensminderung träfe, nimmt bei ihrem Bildungsund Entwicklungsstand offenbar auch das beklagte Land nicht an. Nicht gefolgt werden kann der Revision, wenn sie meint, die Klägerin müsse sich nach dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit liegendes fehlerhaftes Verhalten ihrer Eltern anrechnen lassen, weil dieses Verhalten der Eltern zur Folge gehabt habe, daß sie selbst sich allen ihr gemachten Vorschlägen verschlossen habe . Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich zwar nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zm ihm oder zu dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit - hier der Verpflichtung zur Minderung des Schadens - als dessen Hilfsperson tätig wird; Erfüllungsgehilfe ist also eine Person, die rein tatsächlich bei der Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners mit dessen Willen tätig wird (BGHZ 13, 111; 50, 32, 35)® Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich dem gefügt hat, was ihre Eltern für gut hielten. Damit haben die Eltern indessen noch nicht mit dem Willen der Klägerin im Sinne der angeführten Rechtsprechung gehandelt Von einer Willensbetätigung kann nicht gesprochen wer den, wenn ein möglicherweise geschäftsunfähiger, jedenfalls aber tatsächlich hilfloser Mensch, wie die Klägerin, das Handeln anderer lediglich geschehen läßt, ohne die Möglichkeit eigenen Entschlusses und eigener Einwirkung zu haben. Das beklagte Land kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der sich ein Kind unter Umständen das mitwirkende Verschulden eines anderen als des gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muß und die das insbesondere für die Mutter angenommen hat, obwohl diese nach dem früheren Rechtszustand nicht neben dem Vater gesetzliche Vertreterin des Kindes war (RGZ 149, 6, 8; BG-HZ 39, 316,319; vgl* auch Weimar in JR 1953, 295)« Diese Rechtsprechung setzt voraus, daß eine gesetzliche Vertretung und eine gesetzliche Fürsorgepflicht der Eltern für das Kind besteht. Aus ihr kann daher für die Zeit der Volljährigkeit der Klägerin nicht hergeleitet werden, diese müsse sich auch noch das nach der Vollendung ihres 21, Lebensjahres liegende Verhalten ihrer Eltern anrechnen lassen. Eine solche Möglichkeit eröffnet auch der alle Schuldverhältnisse beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben nicht; die Billigkeit erfordert nicht, daß sich die Klägerin mitwirkendes Verschulden, d.h. ihr selbst schädliches unrichtiges Verhalten der Eltern, das sie nicht zu ändern vermochte, über den durch besondere Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Umfang hinaus anrechnen lassen müsse. Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, für die Klägerin hätte angesichts ihres Zustandes ein Vormund oder Pfleger bestellt werden sollen (§§ 6 Nr. 1, 1896, 1910 BGB), als gesetzlicher Vertreter wäre mit Sicherheit ein Elternteil bestellt worden (§§ 1899, 1915 BGB), die Eltern hätten, wenn sie die Klägerin über ihr 21» Lebensjahr hinaus gesetzlich vertreten hätten, keine anderen Maßnahmen getroffen als dies tatsächlich geschehen sei, und es sei eine formalistische Betrachtungsweise, unter diesen Umständen für die fragliche Zeit statt auf den tatsächlichen beherrschenden Einfluß der Eltern darauf abzustellen, daß diesen rechtlich keine Gewalt über die Klägerin zugestanden habe* Diese Einwendung greift nicht durch, denn das Vormundschaftsgericht wäre verpflichtet gewesen, den Vormund oder Pfleger zu beaufsichtigen und gegen ein Verhalten, das das Wohl des Kindes gefährdet hätte, einzuschreiten (§ 1837 BGB). Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, daß das Verhalten der Eltern in der Zeit der Volljährigkeit der Klägerin dieser unter dem Gesichts punkt des Mitverschuldens nicht anzulasten ist* Danach erübrigt es sich, auf die prozessualen Revisions rügen einzugehen, die das Verhalten der Eltern seit dem Volljährigwerden der Klägerin betreffen* Ebensowenig zeigt es einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht für die Zeit bis zu seiner Entscheidung ein eigenes Verschulden der Klägerin nicht angenommen hat* In diese Zeit fällt insbesondere die un ter Beweis gestellte Belehrung durch die Regierungsmedizinalrätin Dr* (Schriftsatz des Landes vom 2* Juni 1965)* Damit war aber nicht mehr vorgetragen als zu dem Verhalten von Dr. Infolge- Mit Recht hat das Berufungsgericht his zu dem Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz unter Ablehnung eines nach § 254 Abs. 2 BGB der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens und unter Zugrundelegung einer 100 #igen Erwerbsunfähigkeit eine angemessene Entschädigung zugebilligt. Juni 1967, hinaus für die Zukunft diese Rente zuerkannt hat, kann das Berufungsurteil nicht in vollem Umfange aufreeht-erhalten werden. Zwar umfaßt die Haftung des Landes für den Impfschaden der Klägerin grundsätzlich auch die Folgen, die nicht unmittelbar auf die Impfung, sondern auf die neurotische Verhaltensstörung zurückzuführen sind, die sich bei der Klägerin infolge ihres Zustandes entwickelt hat (BOHZ 20, 137); das zweifelt auch die Revision nicht an. Indessen ist es nicht sicher, wie die Revision behauptet, aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keineswegs ausgeschlossen, daß diese Störung sich durch geeignete und bisher unterbliebene Behandlungsmaßnahmen beheben oder verringern läßt. Bevor nicht die gebotenen Heilungsversuche unternommen worden sind, geht es nicht an, das Land, zu demal es ohne Verschulden haftet, ohne zeitliche Begrenzung zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, die auf der Annahme völliger Erwerbsunfähigkeit beruht, und es für den Fall einer Besserung dieses Zustandes auf die Abänderungsklage (§ 325 ZPO) zu verweisen. Klägerin nicht in absehbarer Zeit durch Maßnahmen zu bessern ist, die der Klägerin zuzu demuten sind, zu denen sie kraft ihrer Sehadensminderungspflicht mitwir-ken muß und die längst hätten vorgenommen werden sollen, wenn auch der Klägerin und ihren Eltern ein Verschulden am Unterbleiben dieser Maßnahmen für die Zeit bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts nicht anzulasten ist. Nach dem bisherigen Verlauf ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß bei Zmerkennung einer zeitlich unbeschränkten Rente der Wille der Klägerin und ihrer Angehörigen, eine Besserung des Zustands anzustreben, nicht gefördert wird. Die Klägerin wie ihre Angehörigen müssen sich mit aller Deutlichkeit darüber klar sein, daß der Anspruch der Klägerin in erster Linie dahin geht, ihre Gesundheit soweit als irgend möglich wieder herzustellen, und daß ein Geldanspruch für Schäden nicht in Betracht kommt, die durch eine mögliche und zu demutbare Behandlung beseitigt werden können, wenn diese Behandlung infolge eines von der Klägerin zu vertretenden Verhaltens unterbleibt. Für die Zeit, für welche eine Besserung des Gesundheitzustandes der Klägerin als möglich erscheint, kann die Rente zur Zeit nicht oder jedenfalls nicht in der Höhe wie im Berufungsurteil geschehen, zugesprochen werden. Wären die gebotenen Rehabilitierungsmaßnahmen um die Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts, bis zu der ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB bereits oben verneint worden und bis zu der, wie oben ausgeführt, Rente nach hundertprozentiger Erwerbsünfähigköitvizu zahlen ist, eingeleitet worden, so hätten sie günstigsten Palles erst nach geraumer Zeit dazu führen können, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wenigstens teilweise wiederherzustellen und ihre Pflegebedürftigkeit zu vermindern. 3. Zur Entscheidung über die Rente für die Zeit nach dem 31® Dezember 1969 bedarf es weiterer Sach-prüfung durch das Berufungsgericht, Diese Prüfung wird sich in erster Linie darauf erstrecken müssen, ob nach der Lage seit Erlaß des Berufungsurteils noch begründeter Anlaß besteht anzunehmen, daß jetzt vorzunehmende Rehabilitationsmaßnahmen eine gewisse Aussicht auf Erfolg versprechen. Werden solche Möglichkeiten der Rehabilitation bejaht, so wird, wie ausgeführt, die Klägerin daran im Rahmen des Zumutbaren mitwirken müssen, falls sie sieh ihre Weigerung nicht als Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BOB anlasten lassen will. Die Klägerin wird sich auch klarmachen müssen, daß sie nicht auf immer in der Geborgenheit ihrer Familie bleiben kann, sondern nach Möglichkeit in den Stand versetzt werden muß, ihre Furcht vor der Öffentlichkeit zu verlieren, um so in einer größeren Gemeinschaft zu leben. Sie wird sich sagen müssen, daß sie bei den Rehabilitationsmaßnahmen in den Kreis von Gleichgesinnten und ebenfalls Geschädigten kommt; gerade in diesen Gemeinschaften wird es ihr dann leichter fallen, sich für eine Zeit aus dem sorgenden Kreis ihrer Eltern zu entfernen. Stimmt die Klägerin solchen Rehabilitationsmaßnahmen zu, werden ihr die Rente oder die Kosten der Rehabilitation mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren sein, bis nach ärztlicher Aussicht geklärt ist, ob eine dauernde Besserung ihres Zustandes erreichbar ist. Sollte die Klägerin sich trotz Erkennen dieser Lage nicht entschließen, bei einer von den Sachverständigen für möglich gehaltenen Rehabilitation mit--zuwirken, so wird zu prüfen sein, ob ihre Weigerung ihr zu dem Verschulden gereicht, ehe ihr eine weitere 100 #ige Rente Versagt wird.
2009 089 Nachschlagewerks ja BGHZ : nein BGB § 254 De; ZPO § 323 Bevor nicht die nach § 254 Abs» 2 BGB zur Schadensminderung (hier bei einer durch ImpfSchäden hervorgerufenen Neurose) gebotenen Heilungsversuche unternommen worden sind, geht es nicht an, den Haftungspflichtigen ohne zeitliche Begrenzung zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, die auf der Annahme völliger Erwerbsunfähigkeit beruht. Der Haftungspflichtige kann nicht auf die Abänderungsklage nach § 323 ZPO verwiesen werden für den vom Gericht nicht ausgeschlossenen Pall, daß die nach § 254 Abs. 2 BGB erforderlichen noch vorzunehmenden Heilungsversuche zu einer Besserung der Erwerbsfähigkeit führen werden. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1969 - III ZR 138/67 - OLG Frankfurt (Main) LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 138/67 URTEIL Verkündet am 4. Dezember 1969 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes H dIHB ’ gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser durch den Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen, dieser durch den Regierungspräsidenten in Dt Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Präulein Christa Hefl K Istraße o- Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. Juli 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine monatliche Rente von 485 DM über den 31. Dezember 1969 hinaus zugesprochen worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die amÜ. 1941 geborene Klägerin, das ein- zige Kind ihrer Eltern, wurde am 16. Juni 1942 gegen Pocken geimpft. Die Impfung hatte eine Encephalitis zur Folge, die zu einer Hirnschädigung und epileptischen Anfällen führte. Die Klägerin mußte deshalb während des vierten Schuljahres die Volksschule verlassen; eine Einschulung in eine Sonderschule erfolgte nicht. In-folge der Erkrankung hat die Klägerin einen Beruf nicht erlernt. Sie ist nicht erwerbstätig. Durch Urteil vom 28. Februar 1957 - 1 U 36/56 - hat das Berufungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß,das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für den aus der Impfung entstandenen und noch entstehenden Schaden eine angemessene, vom Gericht festzusetzen— de Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu zahlen. Das Land hat mit Bescheid vom 27. Januar 1961 eine 50 #ige Erwerbsminderung als Impfschaden anerkannt und für die Zeit vom 1. Juni 1942 bis 31. Dezember I960 9*599>60 DM nachgezahlt. Seitdem zahlt es eine monatliche Rente, die z. Zt. der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungs-rechtszug 165 DM betrug. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien streiten jetzt noch darum, ob ab V* SHHHHP 1958, der Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin, von 50 oder 100-prozentiger Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Impfschadens auszugehen und ob Pflegegeldzulage zu zahlen sei. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer auf der Grundlage einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit nach den Sätzen des Bundesversorgungsgesetzes ermittelten Grund- und Ausgleichsrente sowie der Pflegezulage in Höhe von 50 # des Höchstsatzes und verlangt vom beklagten Land Nachzahlung der sich zwischen ihrer Forderung und den bisherigen Zahlungen des Landes ergebenden Differenzbeträge sowie laufende Rentenmehrleistungen in Höhe des entsprechenden Unterschieds. Die Klägerin hat behauptet, sie sei insbesondere wegen der bei ihr immer wieder auftretenden epilepsieartigen Anfälle nicht in der Lage, irgendeiner Berufstätigkeit nachzugehen. Das habe sieh gezeigt, als sie von ihren Eltern 1959 versuchsweise in einer Bügelanstalt untergebracht worden sei, dort während der Arbeit - wie das beklagte Land nicht bestreitet - einen ihrer Anfälle erlitten habe und mit der Hand in die Heißmangel geraten sei, so daß sie sieh Verletzungen zugezogen habe. Seitdem sei sie noch nervöser und ängstlicher geworden, traue sich nicht mehr allein aus dem Haus und halte sich immer in der Nähe ihrer Mutter oder eines anderen Angehörigen auf. Da sie deshalb ständiger Beaufsichtigung und Hilfe bedürfe, habe sie auch Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen Pflegezulage wegen Hilfsbedürftigkeit. Im übrigen meint die Klägerin, sie könne gemäß § 53 Bundes-Seuchengesetz für die Dauer der Aufhebung ihrer Erwerbsfähigkeit sowie wegen einer infolge des Impfschadens eingetretenen Vermehrung ihrer Bedürfnisse eine Gel|rente "in angemessener Höhe" als Entschädigungslei stung beanspruchen. Die von ihr geforderten Leistungen nach den Sätzen des Bundesversorgungsgesetzes stellten jedenfalls Mindestbeträge der ihr zustehenden angemessenen Entschädigungsleistungen dar. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, k« —^—-'-r-^Sag^ - 5 I. für die Zeit vom 1. Juni 1942 bis 31. Dezember 1961 1 18.711,20 DM an rückständiger Grund-und Ausgleichsrente, 2 17.250 DM an rückständiger Pflegezulage, II. für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis 31. März 1964 11.385 DM an rückständiger Grund- und Ausgleichsrente sowie Pflegezulage, III. ab 1. April 1964 eine laufende, monatlich im voraus zahlbare Rente in Höhe von insgesamt 680 DM monatlich, d.h. in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der bereits bewilligten Rente und dem Betrage von 680 DM, zu zahlen, Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat das Vorliegen einer über 50 # hinausge henden Erwerbsminderung bei der Klägerin bestritten und behauptet, die neurotische Fehlhaltung der Klägerin sei durch ein schuldhaft falsches Verhalten ihrer Eltern hervorgerufen worden, die es unterlassen hätten, die Klägerin zu einer Verwertung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit in zu demutbarem Umfang anzuhalten und dabei vor allem die vorhandenen Möglichkei ten einer heilpädagogisehen Ausbildung zu benutzen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 25*901,80 DM und monatlich Jeweils im voraus über die derzeit bereits gezahlten 165 DM hinaus weitere 485 DM als Entschädigungsrente, berechnet nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes unter Zugrundelegung einer 100 #igen Erwerbsunfähigkeit bei Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe II zu zahlen; zu dieser Rentenzahlung ist das beklagte Land vom 1. April 1964 verurteilt, wie sich zwar nicht aus dem Urteilstenor, wohl aber aus den Gründen des Urteils ergibt. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Landes ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt das Land seinen Klageab-weisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Das beklagte Land hat der Klägerin zu dem Ausgleich des erlittenen Impfschadens nach dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Februar 1957 eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu zahlen. Es entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß eine laufende, den im Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen angepaßte Rente gezahlt wird (BGHZ 29, 959 97/98 mit weiteren Nachweisen). Dagegen wendet sich auch die Revision nicht. Ihre Angriffe gegen die Höhe der zuerkannten Rente bleiben ohne Erfolg, soweit die Zeit bis zu dem 31® Dezember 1969 in Betracht kommt. Mit Recht erhebt sie jedoch Bedenken dagegen, daß der Klägerin die für eine völlig erwerbsunfähige und pflegebedürftige Person angemessene Rente ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt worden ist. I. An der Verwertung des Gutachtens der Universitätsklinik Heiflm^vorn 24. Februar 1967 war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb gehindert, weil die vom Gutachter gewünschte stationäre Beobachtung der Klägerin infolge Ablehnung seitens der Klägerin nicht möglich war. Der Gutachter hat am Schluß seines Gutachtens zu dem Vorbringen des Landes in dem ihm vorgelegten Schriftsatz vom 8. Februar 1967 er Märt, eine Beurteilung des Zustandes der Klägerin habe, soweit dies zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen erforderlich gewesen sei, auch nach einer mehrstündigen ambulanten Behandlung erfolgen können. Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe den Gutachter zu dem Vorbringen des Landes im Schriftsatz vom 8. Februar 1967 nicht gehört, trifft also nicht zu. Bei den weiteren hinsichtlich des Gutachtens erhobenen Rügen übersieht die Revision, daß die Nervenklinik Hei®^- 8 nicht eine Behandlung durchzuführen, sondern lediglich ein Gutachten zu erstatten hatte, und daß das Gutachten die Frage, wie die künftige Behandlung der Klägerin zu erfolgen habe, offengelassen und die El- Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, könnte der Entschädigungsanspruch entsprechend dem auch auf den Aufopferungsanspruch anwendbaren Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB entfallen oder sich mindern, wenn es die Klägerin oder in entsprechender Anwendung des § 278 BGB, die in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeschrieben ist, ihre Eltern schuldhaft unterlassen hätten, den Schaden durch zu demutbare Maßnahmen zu verhüten oder zu mindern. Dabei ist jedoch - mindestens hinsichtlich eines Verschuldens der Eltern -rechtlich zu unterscheiden zwischen der Zeit, in der die Klägerin noch nicht volljährig war, und der Zeit nachher. 1. Während der Minderjährigkeit muß die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden ihrer Eltern als gesetzlicher Vertreter gemäß § 254 Abs. 2 BGB nach einhelliger Rechtsprechung anrechnen lassen. Inwieweit die Klägerin sich auch ein Verschulden der Eltern, insbesondere der etwa nicht zur gesetzlichen Vertretung berufenen Mutter, als ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen (§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB) wegen Verletzung der ihnen gegenüber der Klägerin obliegen- tern dieserhalb an Prof. Dr. De (MflB) verwiesen hat. in F II den Sorgerechtspflichten (§ 1626 Abs«, 2; § 1631 BGB) anreehnen lassen muß, bedarf hier keiner näheren Abgrenzung, weil das Berufungsgericht schuldhaftes Verhalten der Eltern bei Minderung des Schadens ohne Rechtsirrtum verneint hat® Allerdings kann aus der Pflicht der Eltern ,für die Person des Kindes zu sorgen (§ 1626 Abs* 2, § 1631 BGB) im Palle schwerer körperlicher oder geistiger Störungen des Kindes die Verpflichtung folgen, sich selbst um die geeignete Behandlung des Kindes zu bemühen, sich bei den zuständigen Stellen Rat zu holen und die gebotene Behandlung soweit irgend möglich durchführen zu lassen* Indessen kann ein Verstoß gegen diese Pflicht nur dann zu einer Minderung der Entschädigungspflicht gemäß § 254 Abs* 2 BGB führen, wenn das Verhalten der Eltern für den schädlichen Erfolg mitursäehlieh und außerdem schuldhaft war* Das Berufungsgericht unterstellt als möglich, daß in der Zeit der Minderjährigkeit der Klägerin Erziehungsfehler der Eltern zu dem Zustand der Klägerin beigetragen haben, führt aber weiter aus, es fehle die Darlegung eines Verschuldens der Eltern unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse und Aufnahmefähigkeit; einen Sachverhalt, wie er hier in Betracht kommen könnte, wie etwa eine uneinsichtige schroffe Zurückweisung verständlicher und zu demutbarer Vorschläge des Landes oder anderer kompetenter Stellen habe das Land nicht dargetan; zudem sei nach dem Gutachten von Prof. Dr. Haf|^^ mit sehr großer Wahrscheinlichkeit der Einfluß der Umwelt auf die Klägerin in den 10 - entscheidenden Jahren wesentlich nachhaltiger und stärker als der der Eltern gewesen und bestimmend für die neurotische Verhaltensstörung geworden. Diese Erwägungen tragen den Schluß, ein schuldhaftes schadensursächliches Verhalten der Eltern sei nicht erwiesen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Landes unbeachtet gelassen, daß der Klägerin Vorschläge zu ihrer weiteren Entwicklung gemacht, von ihren Eltern aber abgelehnt oder nicht befolgt worden seien. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hat. Es hat ihn vielmehr nicht für genügend gehalten, ein mitwirkendes Verschulden der Eltern zu begründen. Das zeigt keinen Rechtsfehler und enthob das Berufungsgericht der Notwendigkeit, insoweit Beweis zu erheben. Denn wenn die Eltern den Ratschlägen eines Amtsarztes, die Klägerin einer anderen ärztlichen Stelle vorzustellen oder sich an den Berufsberater zu wenden, nicht nachgekommen sind, so mußte das Berufungsgericht hierin allein nicht ein schuldhaftes Verhalten sehen. Dem Vortrag des Landes ist nicht zu entnehmen, daß es sieh um den Vorschlag konkreter Hilfsmaßnahmen gehandelt hat. Solche Vorschläge aber mußten gerade bei einem so schweren Impfschaden wie hier von der Behörde gemacht werden, die diesen Schaden zu entschädigen, in erster Linie aber für Rehabilitation der Klägerin im Rahmen des nach damaligen medizinischen Erkenntnissen Möglichen zu sorgen hatte. Die im Schriftsatz des Landes vom 2. Juni 1965 be- haupteten Hinweise des Obermedizinalrates Dr.TrBB)““ erschöpften sich in Hinweisen wauf die verschiedensten Möglichkeiten einer dem Gesundheitszustand der Klägerin entsprechenden Berufsausbildung”« Das kommt ganz klar in der Aussage von Dr. TrflUBB bei seiner Vernehmung am 3. November 1965 zu dem Ausdruck« Er hat sich darauf beschränkt ’’der Klägerin und ihren Eltern zu empfehlen, sich bei Prof. Dr.Har-beraten zu lassen, von Berufsberatung und Aus-bildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und die Klägerin zur Verbesserung ihrer Kenntnisse in eine Ausbildungsstätte zu geben’1; er wollte aber nur einen Teil der dadurch entstehenden Kosten auf das beklagte Land übernehmen. Seine Aufgabe wäre es gewesen, bestimmte Maßnahmen unter Übernahme der Kosten auf das Land anzubieten. Wenn unter diesen Umständen die Eltern der Klägerin die Wege, auf die sie ohne Inaussichtstellen der dafür erforderlichen Mittel hingewiesen waren, nicht beschritten haben, ist das Berufungsgericht mit Recht auf diesen zu dem Nachweis eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB nicht ausreichenden Vortrag des beklagten Landes nicht weiter eingegangen. Dazu bestand um so weniger Anlaß, als die beteiligten Stellen bereits anläßlich der Ausschulung der damals erst zehnjährigen Klägerin in keiner Weise ihrer Pflicht, die Rehabilitation der Klägerin zu versuchen, nachgekommen sind. Unter diesen Umständen kann den über Rehabilitationsmöglichkeiten im einzelnen nicht aufgeklärten Eltern der Klägerin ihr Verhalten nicht als Mitverschulden angelastet werden. Im übrigen ist ein hinreichender Grund für die Annahme, die vorgeschlagenen Schritte hätten zu ei- nem Erfolge geführt, nicht ersichtlich. Die Behauptung der Revision, bei richtiger Behandlung der Klägerin komme es zu einer Rehabilitation, findet in den Gutachten keine hinreichende Stütze. Es wird nur von der Möglichkeit eines Erfolges gesprochen. Daß die Klägerin während der Zeit ihrer Minderjährigkeit etwa selbst ein Mitverschulden bei der Schadensminderung träfe, nimmt bei ihrem Bildungsund Entwicklungsstand offenbar auch das beklagte Land nicht an. Revisionsrügen sind daher insoweit mit Recht nicht erhoben. Nach alledem scheidet für die Zeit der Minderjährigkeit der Klägerin, mithin bis zu dem 9. 1962, eine Minderung der Entschädigungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, und zwar auch in Verbindung mit § 278 BGB aus. 2. Für die Zeit der Volljährigkeit liegen die Verhältnisse hinsichtlich der Anrechenbarkeit etwaigen Verschuldens der Eltern anders. Nicht gefolgt werden kann der Revision, wenn sie meint, die Klägerin müsse sich nach dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit liegendes fehlerhaftes Verhalten ihrer Eltern anrechnen lassen, weil dieses Verhalten der Eltern zur Folge gehabt habe, daß sie selbst sich allen ihr gemachten Vorschlägen verschlossen habe . Die Klägerin müßte sich schädliche Handlungen oder Unterlassungen ihrer Eltern, die in diese Zeit fallen, nur dann entgegenhalten lassen, wenn die Eltern rechtlich als ihre Erfüllungsgehilfen anzusehen wären (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB). Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich zwar nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zm ihm oder zu dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit - hier der Verpflichtung zur Minderung des Schadens - als dessen Hilfsperson tätig wird; Erfüllungsgehilfe ist also eine Person, die rein tatsächlich bei der Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners mit dessen Willen tätig wird (BGHZ 13, 111; 50, 32, 35)® Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich dem gefügt hat, was ihre Eltern für gut hielten. Damit haben die Eltern indessen noch nicht mit dem Willen der Klägerin im Sinne der angeführten Rechtsprechung gehandelt Von einer Willensbetätigung kann nicht gesprochen wer den, wenn ein möglicherweise geschäftsunfähiger, jedenfalls aber tatsächlich hilfloser Mensch, wie die Klägerin, das Handeln anderer lediglich geschehen läßt, ohne die Möglichkeit eigenen Entschlusses und eigener Einwirkung zu haben. Es ist nicht vorgetragen und es fehlt nach der Sachlage jeder Anhaltspunkt dafür, die Klägerin sei imstande gewesen, sich vom Einfluß ihrer Eltern zu lösen und selbständige Entschlüsse gegen deren Rat und Willen zu fassen und durchzuführen. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß irgendwelche Umstände behauptet und vom Berufungs gericht nicht gewürdigt worden seien, aus denen sich ein anderes ergeben könnte. Das beklagte Land kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der sich ein Kind unter Umständen das mitwirkende Verschulden eines anderen als des gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muß und die das insbesondere für die Mutter angenommen hat, obwohl diese nach dem früheren Rechtszustand nicht neben dem Vater gesetzliche Vertreterin des Kindes war (RGZ 149, 6, 8; BG-HZ 39, 316,319; vgl* auch Weimar in JR 1953, 295)« Diese Rechtsprechung setzt voraus, daß eine gesetzliche Vertretung und eine gesetzliche Fürsorgepflicht der Eltern für das Kind besteht. Aus ihr kann daher für die Zeit der Volljährigkeit der Klägerin nicht hergeleitet werden, diese müsse sich auch noch das nach der Vollendung ihres 21, Lebensjahres liegende Verhalten ihrer Eltern anrechnen lassen. Eine solche Möglichkeit eröffnet auch der alle Schuldverhältnisse beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben nicht; die Billigkeit erfordert nicht, daß sich die Klägerin mitwirkendes Verschulden, d.h. ihr selbst schädliches unrichtiges Verhalten der Eltern, das sie nicht zu ändern vermochte, über den durch besondere Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Umfang hinaus anrechnen lassen müsse. Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, für die Klägerin hätte angesichts ihres Zustandes ein Vormund oder Pfleger bestellt werden sollen (§§ 6 Nr. 1, 1896, 1910 BGB), als gesetzlicher Vertreter wäre mit Sicherheit ein Elternteil bestellt worden (§§ 1899, 1915 BGB), die Eltern hätten, wenn sie die Klägerin - 15 über ihr 21» Lebensjahr hinaus gesetzlich vertreten hätten, keine anderen Maßnahmen getroffen als dies tatsächlich geschehen sei, und es sei eine formalistische Betrachtungsweise, unter diesen Umständen für die fragliche Zeit statt auf den tatsächlichen beherrschenden Einfluß der Eltern darauf abzustellen, daß diesen rechtlich keine Gewalt über die Klägerin zugestanden habe* Diese Einwendung greift nicht durch, denn das Vormundschaftsgericht wäre verpflichtet gewesen, den Vormund oder Pfleger zu beaufsichtigen und gegen ein Verhalten, das das Wohl des Kindes gefährdet hätte, einzuschreiten (§ 1837 BGB). Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, daß das Verhalten der Eltern in der Zeit der Volljährigkeit der Klägerin dieser unter dem Gesichts punkt des Mitverschuldens nicht anzulasten ist* Danach erübrigt es sich, auf die prozessualen Revisions rügen einzugehen, die das Verhalten der Eltern seit dem Volljährigwerden der Klägerin betreffen* Ebensowenig zeigt es einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht für die Zeit bis zu seiner Entscheidung ein eigenes Verschulden der Klägerin nicht angenommen hat* In diese Zeit fällt insbesondere die un ter Beweis gestellte Belehrung durch die Regierungsmedizinalrätin Dr* (Schriftsatz des Landes vom 2* Juni 1965)* Damit war aber nicht mehr vorgetragen als zu dem Verhalten von Dr. Infolge- dessen kann auf das zu dem Beweisantritt durch Benennung des Dr. TrflHBfc oben bereits eingehend Angeführte Bezug genommen werden* Auch Dr. StdHB hat nach 16 - diesem Beweisantritt nicht die erforderlichen Reha-hilitationsmaßnahmen und die zu ihrer Ausführung erforderlichen Geldmittel angeboten. Nur bei einem solchen Angebot wäre zu prüfen gewesen, ob die Klägerin persönlich trotz ihres Geisteszustandes bei Ablehnung ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs«2 BGB getroffen hätte. Der Schriftsatz des Landes vom 30. Januar 1968 mit etwaigen Verfahrensrügen ist verspätet nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und kann schon deshalb im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Im übrigen ergibt sich kein Mitverschulden der Klägerin daraus, daß sie es nach jenem Vortrag im Mai 1964 abgelehnt hat, wegen Vergleichs-Verhandlungen zu der Medizinalrätin Br. zu kommen, weil sie f,alles in die Hände ihrer Anwälte gelegt habe und deshalb bitte, sich an dieselben zu wenden”. Unter Anwälten ist es standeswidrig, einen durch einen Anwalt vertretenen Gegner zu Vergleiehsverhand-lungen ohne Anwalt zu bestellen. Auch von einem Staatsbeamten muß verlangt werden, daß er sich nicht an den durch einen Anwalt vertretenen Gegner des Landes persönlich unter Umgehung des Anwaltes wendet. Ein etwa von Br. St^lHi^ in dieser Weise beabsichtigter Versuch, mit der Klägerin Rehabilitationsmöglichkeiten zu besprechen, muß als für einen Beamten unzulässig, mindestens als ungeeignet angesehen werden. Bie Ablehnung eines solchen Versuches, auch wenn dabei Rehabilitationsmöglichkeiten erörtert oder auch nur empfohlen werden sollten, kann der Klägerin keinesfalls zu dem Verschulden «ingerechnet werden. 17 - III. Mit Recht hat das Berufungsgericht his zu dem Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz unter Ablehnung eines nach § 254 Abs. 2 BGB der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens und unter Zugrundelegung einer 100 #igen Erwerbsunfähigkeit eine angemessene Entschädigung zugebilligt. Die Berechnung des dafür zugesproebenen Betrages wie der zuerkannten Rente wird von der Revision nicht angegriffen? sie läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit aber das Berufungsgericht über den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, also den 22. Juni 1967, hinaus für die Zukunft diese Rente zuerkannt hat, kann das Berufungsurteil nicht in vollem Umfange aufreeht-erhalten werden. 1, Bas Landgericht hatte seine Entscheidung auf das Out achten der Universitätsklinik vom 22. Juli 1963 gestützt. Bort ist u.a. gesagt, die Klägerin sei aufgrund des erlittenen Impfsekadens "mit konsekutiver leichter hirnorganischer Wesensänderung und Anfallskrankheit sowie in diesem Zusammenhang eingetretener neurotischer Fehlhaltung* z.Zt. 100 erwerbsunfähig. Biese Beurteilung sollte indessen nur für die Bauer eines Jahres gelten. Ber Outächter schlug vor, in dieser Zeit den Versuch zu unternehmen, eine Besserung der neurotischen Fehlhaltung zu erreichen. Bas Berufungsgericht hat im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Beurteilung des ersten Gutachtens ein Gutachten der Uervenklinik der Universität Hei^| vom 24. Februar 1967 (Prof. Br. Hafl|0) einge- I u holt und dem Gutachten folgend festgestellt, die impfschadenhedingte zerebrale Schädigung und die darauf zurückzuführende milieubedingte schwere Verhaltensstörung hätten zu einer 100 #igen Erwerbsminderung geführt, Mohne daß eine Besserung mit Sicherheit vorauszusehen wäre”. Bas Berufungsgericht hat daraufhin ebenso wie das Landgericht die Rente ohne zeitliche Beschränkung zugesprochen. Bern kann nicht gefolgt werden. Zwar umfaßt die Haftung des Landes für den Impfschaden der Klägerin grundsätzlich auch die Folgen, die nicht unmittelbar auf die Impfung, sondern auf die neurotische Verhaltensstörung zurückzuführen sind, die sich bei der Klägerin infolge ihres Zustandes entwickelt hat (BOHZ 20, 137); das zweifelt auch die Revision nicht an. Indessen ist es nicht sicher, wie die Revision behauptet, aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keineswegs ausgeschlossen, daß diese Störung sich durch geeignete und bisher unterbliebene Behandlungsmaßnahmen beheben oder verringern läßt. Bazu mitzuwirken ist die Klägerin im eigensten Interesse wie gegenüber der Allgemeinheit, die von ihr in Anspruch genommen wird, verpflichtet (§ 254 BOB). Bevor nicht die gebotenen Heilungsversuche unternommen worden sind, geht es nicht an, das Land, zu demal es ohne Verschulden haftet, ohne zeitliche Begrenzung zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, die auf der Annahme völliger Erwerbsunfähigkeit beruht, und es für den Fall einer Besserung dieses Zustandes auf die Abänderungsklage (§ 325 ZPO) zu verweisen. Vielmehr setzt eine solche Verurteilung voraus, daß der Zustand der 19 - Klägerin nicht in absehbarer Zeit durch Maßnahmen zu bessern ist, die der Klägerin zuzu demuten sind, zu denen sie kraft ihrer Sehadensminderungspflicht mitwir-ken muß und die längst hätten vorgenommen werden sollen, wenn auch der Klägerin und ihren Eltern ein Verschulden am Unterbleiben dieser Maßnahmen für die Zeit bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts nicht anzulasten ist. Wollte man das beklagte Land auf den Weg der Änderungsklage nach § 323 ZPO verweisen, so müßte in jenem Prozeß das Verfahren an der Stelle und unter den gleichen Voraussetzungen wieder begonnen werden, wie es jetzt beendet ist; denn es ist, falls die Klägerin einer Rehabilitationsmaßnahme auch in Zukunft nicht zustimmt, nicht zu ersehen, inwiefern die Lage sich gegenüber der jetzigen geändert haben sollte oder haben könnte. Gerade die Präge der Möglichkeit und Hotwendigkeit einer solchen Rehabilitationsmaßnahme muß auch unter dem Gesichtspunkt des schuldhaften Unterlassens der Schadensminderung im vorliegenden Verfahren abschließend geklärt werden. Lazu kommt; Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Klägerin selbst, sieh einer Behandlung zu unterziehen, um soweit als möglich eine Rehabilitation zu erreichen. Nach dem bisherigen Verlauf ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß bei Zmerkennung einer zeitlich unbeschränkten Rente der Wille der Klägerin und ihrer Angehörigen, eine Besserung des Zustands anzustreben, nicht gefördert wird. Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits angeführten Urteil BGHZ 20, 137 hervorgehoben hat (S. 142), widerspräche es dem Sinn des Schadensersatzanspruches, wenn gerade durch die Tatsache, daß ein anderer Schadensersatz zu leisten hat, die Wiedereinführung des Geschädigten in den sozialen Lebensbereich erschwerttoder gar unmöglich ge- - 20 macht würde. Für den Entschädigungsanspruch im Falle eines Impfschadens gilt das nicht weniger als für den Schadensersatzanspruch. Die Klägerin wie ihre Angehörigen müssen sich mit aller Deutlichkeit darüber klar sein, daß der Anspruch der Klägerin in erster Linie dahin geht, ihre Gesundheit soweit als irgend möglich wieder herzustellen, und daß ein Geldanspruch für Schäden nicht in Betracht kommt, die durch eine mögliche und zu demutbare Behandlung beseitigt werden können, wenn diese Behandlung infolge eines von der Klägerin zu vertretenden Verhaltens unterbleibt. Für die Zeit, für welche eine Besserung des Gesundheitzustandes der Klägerin als möglich erscheint, kann die Rente zur Zeit nicht oder jedenfalls nicht in der Höhe wie im Berufungsurteil geschehen, zugesprochen werden. Entsprechendes muß aber auch für Zeiträume gelten, in denen etwa deshalb, weil die erforderliche Behandlung aus Verschulden der Klägerin oder eines gesetzlichen Vertreters unterblieben ist oder unterbleibt , eine mögliche Besserung nicht eingetreten ist oder nicht eintritt. Die Klägerin ist, wie bereits ausgeführt, verpflichtet, bei der etwa möglichen Wiederherstellung oder hier richtiger ihrer Rehabilitation mitzuwirken. Verletzt sie diese ihr dem Land wie ihr selbst gegenüber obliegende Pflicht schuldhaft, so wird in dem Umfange, in dem ihre Erwerbsfähigkeit deshalb nicht herzustellen ist, ihre Rente gemäß § 254 Abs. 2 BGB gemindert werden müssen. 2. Ob und wieweit eine Besserung möglich ist und die Klägerin in die Lage versetzt werden kann, einem Erwerb naehzugehen, oder ihre Pflegebedürftigkeit verringert wird, bedarf weiterer tatsächlicher Prüfung. Jedoch erfordert die Rehabilitierung, wie die Gutachten und die Lebenserfahrung zeigen, angesichts des Alters und Zustandes der Klägerin auch bei günstiger Entwicklung lange Zeit. Wären die gebotenen Rehabilitierungsmaßnahmen um die Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts, bis zu der ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB bereits oben verneint worden und bis zu der, wie oben ausgeführt, Rente nach hundertprozentiger Erwerbsünfähigköitvizu zahlen ist, eingeleitet worden, so hätten sie günstigsten Palles erst nach geraumer Zeit dazu führen können, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wenigstens teilweise wiederherzustellen und ihre Pflegebedürftigkeit zu vermindern. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß dies vor Ende des Jahres 1969 hätte der Pall sein können. Die Verurteilung zur Zahlung einer Rente in der zuerkannten Höhe ist daher bis zu dem genannten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. 3. Zur Entscheidung über die Rente für die Zeit nach dem 31® Dezember 1969 bedarf es weiterer Sach-prüfung durch das Berufungsgericht, Diese Prüfung wird sich in erster Linie darauf erstrecken müssen, ob nach der Lage seit Erlaß des Berufungsurteils noch begründeter Anlaß besteht anzunehmen, daß jetzt vorzunehmende Rehabilitationsmaßnahmen eine gewisse Aussicht auf Erfolg versprechen. Diese Präge wird zwar weitgehend von der Beurteilung durch Sachverständige abhängen. Dabei wird einerseits zu prüfen sein, ob und wieweit der Zustand der Klägerin sich weiter verschlechtert, insbesonde- re die Neurose sich weiter verhärtet und festgesetzt hat und oh sie überhaupt noch behebbar erscheint0 Auf der anderen Seite wird zu berücksichtigen sein, daß sich die Rehabilitationsmöglichkeiten gerade in den letzten Jahren sowohl hinsichtlich der Bekämpfung der Pallsucht als auch in der Behandlung der Neurose verstärkt und durch neue medizinische Erkenntnisse wesentlich gebessert haben. Dabei wird es allerdings Sache des in erster Linie zur Beseitigung des Schadens verpflichteten Landes sein, geeignete, konkrete Vorschläge für die Behandlung der Klägerin zu machen und die Behandlung finanziell zu ermöglichen. Werden solche Möglichkeiten der Rehabilitation bejaht, so wird, wie ausgeführt, die Klägerin daran im Rahmen des Zumutbaren mitwirken müssen, falls sie sieh ihre Weigerung nicht als Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BOB anlasten lassen will. Die Klägerin und ihre Eltern werden deshalb prüfen müssen, ob sie ihre Mitwirkung an solchen Rehabilitationsmöglichkeiten verweigern wollen. Selbst wenn es den Eltern sehr schwer fallen sollte, erforderlichenfalls selbst für längere Zeit, die Klägerin in geeigneten Rehabilitationszentren unterzubringen, so werden sie zweckmäßig doch mit aller Kraft auf die Klägerin einwirken, solche Behandlungen und Unterbringungen zu unterstützen und sieh einzufügen. Dabei wird zwar auf die bei der Klägerin bestehenden Hemmungen Rücksicht genommen werden müssen; doch müssen von der Klägerin in dieser Richtung selbst schwere Opfer gefordert werden. Diese Opfer müssen ihr - notfalls durch Sachverständige - in liebevol- 23 ler Aufklärung erläutert werden. Dabei wird der Klägerin vor allem klar gemacht werden müssen, daß eine Besserung ihres gegenwärtigen Zustandes gerade in ihrem eigenen Interesse liegt. Die Klägerin wird sich auch klarmachen müssen, daß sie nicht auf immer in der Geborgenheit ihrer Familie bleiben kann, sondern nach Möglichkeit in den Stand versetzt werden muß, ihre Furcht vor der Öffentlichkeit zu verlieren, um so in einer größeren Gemeinschaft zu leben. Sie wird sich sagen müssen, daß sie bei den Rehabilitationsmaßnahmen in den Kreis von Gleichgesinnten und ebenfalls Geschädigten kommt; gerade in diesen Gemeinschaften wird es ihr dann leichter fallen, sich für eine Zeit aus dem sorgenden Kreis ihrer Eltern zu entfernen. Nur wenn die Klägerin sich selbst bemüht, kann überhaupt Hoffnung auf Besserung für die Klägerin bestehen; gerade an dieser Besserung muß die Klägerin selbst interessiert sein, mindestens muß ihr Interesse daran geweckt werden. Stimmt die Klägerin solchen Rehabilitationsmaßnahmen zu, werden ihr die Rente oder die Kosten der Rehabilitation mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren sein, bis nach ärztlicher Aussicht geklärt ist, ob eine dauernde Besserung ihres Zustandes erreichbar ist. Sollte die Klägerin sich trotz Erkennen dieser Lage nicht entschließen, bei einer von den Sachverständigen für möglich gehaltenen Rehabilitation mit--zuwirken, so wird zu prüfen sein, ob ihre Weigerung ihr zu dem Verschulden gereicht, ehe ihr eine weitere 100 #ige Rente Versagt wird. Bei der Prüfung des Mitverschuldens wird für die Zeit von der letzten Tatsa- 24 - chenverhandlung bis zur Gegenwart ein der Klägerin anzulastendes Mitverschulden mit Rücksicht auf die bisherige Fehlbehandlung der Entschädigungsfrage durch das Land nur dann angenommen werden können, wenn das Land etwa inzwischen mit den in diesem Urteil näher umschriebenen Inhalt Rehabilitations-Maßnahmen vorgeschlagen und der Klägerin in einer ihrem Gesundheitszustand angepaßten Art und Weise deren Notwendigkeit und Erfolgsaussicht nahegebracht hat. Für die Folgezeit werden allerdings strengere Anforderungen an die Bereitwilligkeit der Klägerin, bei von Sachverständigen für möglicherweise aussichtsreich erklärten Heilungsmaßnahmen mitzuwirken, gestellt werden müssen. Ein dauerndes Verweigern solcher Maßnahmen trotz hinreichender Aufklärung wird ihr sehr leicht als Verschulden angelastet werden können, denn sie muß mit äußerster Willensanspannung und unter Bekämpfung ihrer Hemmungsvorstellungen an ihrer Gesundung oder jedenfalls an ihrer Besserung mitwirken. IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Rente für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 zugesprochen ist, ebenso im Kostenpunkt. Im Umfang der 1 -25- Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem aueh die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla Keßler