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BGH · III ZR 138/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 138/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Ein längerer Rechtsstreit wurde im Jahre 1952-durch einen Vergleich beendet, in v/elchem sich die Genossenschaft zur Zahlung von 50.000 DM an den Kläger verpflichtete. Da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nur 500 BM zahlte, erwirkte das in den Monaten März und April 1954 die Eintragung von Sichcrungshypotheken auf Grundstücken des Klägers und ließ am 6. Auf Betreiben einer Hypothokengläubigcrin wurde im August 1955 die Zwangsverwaltung eines Grundstücks des Klägers in Bo^ angeordnet; im Jahre 1956 folgte die Anordnung der Zv/angsverwaltung für zwei weitere Grundstücke. KeiBiBB Nachf.in den Jahren 1948 bis 1952 seien nicht dem Kläger zuzurechnen, sondern seiner Mutter, weil diese Inhaberin und Unternehmerin sei; das sei dem Kläger bei seinen früheren Erklärungen nicht immer bewußt gewesen. November 1955 für den Kläger Berufung ein und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 23. August 1955 wiederholte und zugleich darlegte, daß die Zahlungen der Genossenschaft auf Grund des Vergleiches^nicht im Jahre 1948, sondern in den Jahren 1952 und 1953 steuerlich zu erfassen seien. August 1956 fragte Rechtsanwalt Dr. LioBHIHi bei dem Dü|BHHI nach dem Sachstande; er erhielt den Bescheid, daß eine Be ruf ungs-sachc des Klägers dem FBHBH^fc^ nicht vorliege, dem sei eine Frist von vier Wochen zur Vorlage der Akten gesetzt worden. . Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Die ungerechtfertigten Steuerbescheide, ihre Aufrechter-haltung über Jahre hinaus und die Vollstreckungsmaßnahmen des hätten seine Kreditwürdigkeit und seine Zahlungsfähigkeit so schwer erschüttert, daß ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als seine Grundstücke unter Verlust su verkaufen, um wenigstens den dringendsten Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Der Kläger hat hiernach vor dem Landgericht beantragt, das beklagte IflP zur Zahlung von 117.108,16 DM nebst 4$ Frozeßzirisen zu verurteilen und festzustellen, daß das beklagte Lfl^ den Schaden zu ersetzen, habe, der ihm seit dem 1. Für die Klage ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben«, Es handelt sich weder um eine 1,Stcucroachc,, (§ 242 AO), wozu auch die Rückforderung bezahlter Steuern und sonstiger Leistungen gehört, noch um eine der in § 228 AO (in der Fassung des Steueranderungsgesetsos.1961 - BGBl I 981, 995) bezeichneten Angelegenheiten„ Die steuerliche Seite ist für den Kläger - wie das Berufungsurtcil richtig ausführt - erledigte Gegenstand der Klage ist demgemäß nicht das steuerliche Rechtsverhältnis, vielmehr fordert der Kläger Ersatz für einen Schaden, der ihm nach seiner Behauptung - trotz der Erledigung der Steucrsachc - noch verblieben ist» Soweit er den Anspruch aus dem Tatbestand der Ämtshaftung, also, einer schuldhaften Verletzung von Amtspflichten (§ 859 BGB), herleitct, ist der ordentliche Rechtsweg nach Art» 54 GG geöffnet« Der Anspruch aus § 717 Abs« 2 ZPO, auf dessen entsprechende Anwendung die Klage weiterhin gestützt wird, ist, obwohl er ein Verschulden nicht voraussetzt, ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung im weiteren Sinne (LII zu ZPO § 717 Hr. 1); seine Voraussetzungen - falls sie zuträfen - ständen dem Tatbestand einer schuldlosen Verletzung Öffentlich-rechtlicher Pflichten (§40 Abs» 2 Verv/GO) wie einer schuldhaften Verletzung von Amtspflichten, die beide dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen sind, so nahe, daß eino Trennung sich aus praktischen und rechtlichen Gründen, verbietet. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 108, 253, 256) hat der erkennende Senat in seinem früheren Urteil (BGHZ 30, 123, 129) den Bestimmungen in den §§ 302 Abo. 4, 717 Abs. 2 und 945 ZPO den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers geht. Während aber das Reichsgericht eine Übertragung dieses Grundgedankens auf die Vollstreckung.wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen abgelehnt hat, weil die Haftung für Fehlgriffe bei Ausübung von Hoheitsrechten durch die Amtshaftungs- und ggf.Rntschädigungsbe-etimmungen abschließend geregelt sei, hat der erkennende Senat für den Fall der ungerechtfertigten Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes einen Schadenseroatzan-cpruch entsprechend § 945 ZPO für gegeben erachtet. Diese Entscheidung, die allein auf den Steuorarrest, und zwar auf einen Steuorarrest, der sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen hat, abgestellt ist, besagt jedoch nichts darüber, daß Vorschriften der Zivilprozeßordnung in weiterem Umfange auf das Vollstreckungsverfahren der Abgabenordnung übertragen worden könnten; sie besagt insbesondere nichts zu den hier interessierenden Fall des Auf eine solche Einigung, die einer Klarstellung des steuerlichen Rechtsverhältnisses dienen sollte, hat sich das beklagte hier ausdrücklich bc- Der gesetzgeberische Grund für die I-Jrsatz-pflicht nach § 717 Abs. 2 und § 945 ZPO ist der, daß der Gläubiger auf Grund eines nur vorläufigen Vollstreckungstitels und daher auf eigene Gefahr vollstreckt hat, nicht aber der, daß die Vollstreckung rechtswidrig sei (Rosenberg, Lehrbuch, 9« Aufl. hierzu Ll£ zu ZPO § 945 Nr. 4) - von einem vorläufigen Vollstreckungstitel sprechen, und es ist kennzeichnend, daß sowohl § 378 AO wie § 123 VerwGQ - dieser unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 945 ZPO - wegen des Verfahrens auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung verweisen; die Grundlagen hierfür sind in BGHZ 30, 123, 128 angeführt. Der nach einem förmlich geregelten Verfahren erlassene Steuerbescheid ist seiner Natur nach vollziehbar, ohne daß er unanfechtbar oder für vollziehbar erklärt zu werden brauchte; die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt seine Wirksamkeit nicht (§ 251 AO). Jedoch gölten diese Bestimmungen - und das ist für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache wesentlich - nicht für die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbchelfs (§ 123 Abs. 5 VerwGO). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhänge auch, daß § 80 VcrwGO die aufschiebende Wirkung eines Rcchtsbc-helfs bei der Anforderung von Öffentlichen Abgaben und Kosten grundsätzlich entfallen läßt (Abs.2 Nr. 1), hier- Im vorliegenden Pall fehlt es darüber hinaus an einer Vergleichbarkeit auch insoweit, als die Vollstreckbarkeit nicht durch ein Urteil beseitigt worden ist (§ 717 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustiramen, daß der Kläger Ansprüche gegen das beklagte IiflP allenfalls unter den Voraussetzungen der Antshaftung, d.h. nur bei schuldhafter Verletzung ihn gegenüber bestehender Amtspflichten, geltend machen kann. 1. Bas Berufungsgericht hat es nicht als amtspflicht-v/idrig angesehen, daß die Prüfer im Prüfungsbericht den Kläger als Inhaber der Firma I. zeichne ten und daß sie sov/ie die Veranlagungsbeamten dem Kläger die Gewinne der Firma zurechneten; dazu führt das Berufungsurteil aus: Nachdem der Kläger durch seine Unterschrift unter den früheren Steuererklärungen sich selbst als Firmeninhaber bezeichnet hatte, hätten die Beamten dem Handelsregisterauszug entscheidende Bedeutung nicht beizu demessen brauchen, zu demal die Eintragung im Handelsregister für das Steuerrecht nicht bindend (RFH in BStBl 1958, 735)» der Begriff des Unternehmers vielmehr wirtschaftlich zu verstehen sei. dem Schriftsatz seines Hechtsanwalts vom 15- August 1955 habe der Kläger vorgebracht, daß zwischen ihm und der Firma XcflÜHHfc eine Trennung angebracht sei. Die Revision meint demgegenüber; Die Beamten hätten aus dem Verhalten des Klägers ersehen müssen, daß dieser sich über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht im klaren gewesen sei. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beamten objektiv pflichtmäßig handelten, indem sie den Kläger als Inhaber ansahen und den Gewinn der Firma ihm zurechneten. Im Palle des § 839 BGB aber beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) mit dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, also dann, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede, stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Antspflichtverletzung darstellt. Der hier in Rede stehende VorwuisE, die Prüfer des FfHBI hätten leichtfertig den Kläger als den Fir-raeninhaber bezeichnet, und die Veranlagungsbeamten hätten ihm deshalb leichtfertig die Gewinne der Firma zu-gcrcchnot, bezöge sich, wenn er zuträfe, auf eine in sich abgeschlossene Pflichtwidrigkeit, die gegenüber den übrigen Vorwürfen des Klägers mit eigenem Klagegrund deutlich abgegrenzt ist (vgl. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, aus denen der Kläger Pflichtwidrigkeit und Verschulden der handelnden Beamten herleiten will, waren ihm spätestens seit dem Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 15. Juni 1955 mitgeteilt, daß sie - trotz der Aufhebung des Konkurses - nicht in der Lage sei, den Antrag erneut entgegenzunehmen; Ende Juli/Anfang August 1955 waren die Mictzinsforderungen des Klägers gepfändet worden. Gerade die Richtung des Schadens war damit dem Kläger bekannt, die Ungewißheit über Umfang und Höhe des Schadens schließt den Beginn der Verjührungsfrist nicht aus (BGB-RGRK zu § 852 An. 7). Der Kläger kannte schon zu dieser Zeit die Tatsachen, die ihm - wenn seiner Behauptungen zutrafen - eine Schadensersatzklage, sei es auch in der Form der Peststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg ermöglichten (vgl. LLI zu 3GB § 852 Nr. 14), zu demal in dem Verfahren der Pinanzbehörden und -gerichte eine Entscheidung über den Schadensersatz nicht getroffen werden konnte. Das reicht keinesfalls aus; denn aus dem Vortrag des Klägers geht nicht hervor, daß das ihn, sei es auch unbeabsichtigt, durch sein Verhalten von rechtzeitiger Erhebung der Klage ab-gchalten hätte (vgl. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, daß er in dieser Zeit überhaupt mit dem FfllHB Uber den Schadensersatzanspruch verhandelt habe. 2. Das gleiche gilt, soweit der Kläger Ansprüche dar aus herleiten will, daß das EflBB sich durch die Voll Streckung eine unzulässige Übersicherung verschafft und dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zugeleitet habe. Ob insoweit überhaupt pflichtwidri ge Handlungen von Beamten vorliegen, was das Berufungsgericht mit eingehender Begründung verneint hat, ohne daß die Revision dies ausdrücklich angegriffen hatte, bedarf der Erörterung nicht; denn gegenüber einem hierauf gestützten Anspruch des Klägers greift jedenfalls aus den vorstehenden Gründen die Einrede der Verjährung durcho Das Berufungsurteil führt hierzu aus; Was die Verzögerung der Bearbeitung um etwa zwei Monate verursacht habe, sei nicht vorgetragen worden; es könne auf sich beruhen, weil die Verzögerung nicht entscheidend ins Gewicht falle«, Der Kläger habe seine Einwendungen nur noch mit der Berufung verfolgen können, die Rechtsanwalt Dr. LicOHB» erst am 23- Dezember 1955 begründete, was bei früherer Mitteilung des Bescheides schon Ende Oktober 1955 hätte geschehen können. Eine Verpflichtung hierzu aber hätte höchstens dann bestanden, wenn dem Schriftsatz vom 15.August 1955 überzeugende Beweismittel beigelegen hätten, worauf der Kläger selbst sich nicht berufen habe. Denn es läßt sich nicht feststcllen, daß den Beamten insoweit eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten zur Last fiele. den Einspruch (§§ 229» 259 AO) dem Steuerpflichtigen erst längere Zeit nach der Beratung im Steuerausschuß (§24 FVG)mitgeteilt wird, so kann darin eine Amtspflichtverletzung liegen, zwingend ist dies Jedoch - namentlich in einer ersichtlich besonders schwierigen Sache, die der Kläger selbst als solche bezeichnet, - nicht. Unter diesen Umständen hätte der behauptungspflichtige Kläger Tatsachen vor.tragen müssen, die den Schluß auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung rechtfertigen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe, obwohl "der Kläger in seinen Schriftsätzen gerade darauf wiederholt hingewiesen" habe, völlig unberücksichtigt gelassen, daß das FflHHBB auf Grund des neuen Vorbringens in dem Schriftsatz vom 15* August 1955 wenigstens die laufenden Vollstreckungsmaßnahmen hätte einstellen oder nachprüfen müssen. 5. Eine Amtspflichtverletzung liege - so führt das Berufungsurteil weiter aus - auch nicht darin, daß das die Zahlungen auf Grund des Prozcßvergleichs als im Jahre 1948 angefallen versteuert habe. Der Kläger habe - wie aus dem Prüfungsbericht hervorgehe und was nicht bestritten werde - den Prüfern mitgetoilt, daß er in einem Gesellschaftsverhältnis mit der 0^^ Genossenschaft gestanden habe. Dieser Auffassung habe auch der Hechtsanwalt des Klägers in seiner Berufungsbegründung beigepflichtet und die Berufung nur auf den - für das neuen - Gesichtspunkt gestützt, daß der Kläger in Wahrheit nicht Mitunternehmer, sondern nur ein leitender Geschäftsführer gewesen,sei. Ber Kläger hatte stets vorgetragen, daß er mit der Bu^^- und Efl^z^HH^ in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gestanden und deshalb Anspruch auf 50# der Bruttoerlöse bis zu dem 15. Januar 1955 war dies erörtert worden, wobei seitens des BflHHiHP schon darauf hingewiesen wurde, daß eine Verteilung der 1952/53 gezahlten Vergleichssumme auf mehrere Jahre nach § 34 EStG nicht in Betracht gezogen werden könne, weil es sich um gewerbliches Einkommen handele, d.h. nicht "Entlohnung für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt” (§34 Abs.4 EStG). Die Revision bringt nichts dafür vor, daß die Beamten des zur Zeit der Veranlagung und noch bis zu dem Eingang der Berufungobegründung im Dezember 1955 einen Anhalt für die Annahme hätten haben können, der Kläger sei nicht Mitunternehmer, sondern - obwohl Gesellschafter - steuerlich nur Bediensteter der Gesellschaft gewesen, weil das Unternehmen nicht auf seine Rechnung geführt worden sei. Unter diesen Umständen muß dom Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß die Veranlagung für 1948 wenigstens vertretbar war und einen Schuldvorwurf nicht begründen kann. 1. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, die am 21.November 1955 eingelegte und am 23* Bezember 1955 begründete Berufung des Klägers gegen den Einspruchsbescheid sei von den Beamten des pflichtwidrig verzögerlich be- handelt worden; hierzu führt das Berufungsurteil auss In längstens etwa fünf Monaten, also - unter Berücksichtigung der zweimonatigen Verzögerung in der Herausgabe des Ein-opruchsbeschcides - im Marz 1956, hätte nach Lage der Sache die Vorarbeit für die Entschließung des von sich aus der Berufung Rechnung zu tragen, abgeschlossen sein können. Jedoch sei die weitere Verzögerung seit März 1956 bis zur Erledigung der Sache im Frühjahr 1957 für den geltend gemachten Schaden nicht mehr ursächlich geworden. reichton Unterlagen sowie in don vom Kläger unter Beweis en gestellten Bchauptung/keinen Anhalt dafür gefunden, daß der Kläger - wenn die Steuersaehe bis zu dem Frühjahr 1956 zu seinen Gunsten erledigt worden wäre - ausreichende Bankkredite hätte erhalten, seine Handwerker-Gläubiger hätte beruhigen und den Notverkauf von Grundstücken hätte vermeiden können«, Es ist hiernach davon ausgegangen, daß der behauptungspflichtige Kläger hinreichende Tatsachen, um die Entstehung eines Schadens darzulegen, nicht behauptet und unter Beweis gestellt habe. November I960 (dort Bl. 8 und 15) nach umfangreichen Ausführungen zur Sache um Auflagen gemäß § 139 ZPO gebeten hatte, falls das Gericht ausreichenden Tatsachcnvortrag zur Höhe einzelner Schäden oder zur Ursächlichkeit bestimmter Maßnahmen des FflHIHBP für bestimmte Schäden vermissen sollte« Dieser Bitte hätte das Berufungsgericht entsprechen sollen«, Allerdings kann die Nichtausübung des Fragcrechts nach § 139 ZPO nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten boibringen können und 'wollen, daß das Nichtvorbrtrigen daher offenbar auf einem Versehen oder auf erkennbar falscher Beurteilung der Rechtslage beruht (LM zu ZPO § 139 Nr* 3)» Auch kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei alles Sachdienliche vortragen wird 9 \ s cL»3 sic beitragen kann. Der ungewöhnlich umfangreiche Prozeß-Stoff stellte jedoch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der sich gerade hierauf zur Begründung seiner Bitte berief, vor eine besonders schwierige Lage, zu demal das Landgericht die Klage wegen Verjährung etwaiger Ansprüche abgewicocn und demgemäß von einer Behandlung der Kausalitätsfrage abgesehen hatte. Es läßt sich nicht ausschließcn, daß die Entscheidung dann für den Kläger günstiger ausgefallen wäre, selbst wenn nach dem gegenwärtigen Erörtcrungsstande begründete Zweifel daran bestehen können, ob das Berufungsgericht die Prüfung der Ursächlichkeit an der richtigen Stelle angesetzt hat. 2. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, bis Ende Ilärz 1956 hätte die Sache bei pflichtgemäßer Behandlung zugunsten des Klägers erledigt sein müssen, nicht begründet. - anders als z.B. in § 571 ZPO - nicht vorgeschrieben; sie verbietet sich auch, vielmehr ist die Vorlage der Berufung beim - gerade bei Beachtung der Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung - weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Erfahrung schätzt, dem könne hierfür eine Zeitspanne bis zu fünf Monaten zugebilligt werden, so ist dies angesichts der Unklarheit der damaligen Sachlage und der besonderen rechtlichen Schwierigkeit^ der Sache nicht zu beanstanden. Hier erhielt der Kläger eine solche Nachricht nicht; sein Rechtsanwalt fragte unter dem 29. August 1936 bei dem na°k dem Stande der Sache und erhielt den Bescheid vom 51« August 1956, die Berufung liege dem Gericht noch nicht vor. Sc ist ein für den Rechtsschutz suchenden Steuerpflichtigen unerträglicher und mit der Fürderungs- und Betreuungspflicht der Beamten unvereinbarer Zustand, wenn eine Berufung noch neun Monate nach ihrer Einlegung beim behandelt wird, ohne daß der Steuerpflichtige hiervon verständigt worden ist; dies um so mehr, als das Abhilfeverfahren bei der Einkommensteuer nur zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige custimmt oder seinem Anträge der Sache nach entsprochen wird (§ 94 Abs.’ 1 Nr. 2 AO). ontscheidung zugunsten des Klägers hätte getroffen werden können; denn so lange die Beamten im G-ang der Früfung und Erörterung keinen Anlaß für eine dem Kläger günstigere Beurteilung fanden, durften sie der Berufung nicht abholfcn. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Unterstellung, daß die ersten Bescheide unrichtig gewesen seien, weil sie später geändert wurden; diese Unterstellung aber ist ohne rechtliche Nachprüfung, die nicht stattgefunden hat, nicht gerechtfertigte Vielmehr kann die Pflicht Verletzung der Beamten des gegenwärtig nur darin gesehen werden, daß sie nicht spätestens Ende März 1956 die Berufung mit den Akten dem vorlegten, oder sich der Zustimmung des Klägers für eine fernere Bearbeitung der Sache im FdHHP versicherten. BGB-RGRK zu § 839 An. 50), nicht davon ausgehen dürfen, daß die Steuerbescheide bei ordnungsmäßiger Sachbehandlung den Anträgen des Klägers gemäß schon Ende März 1956 geändert worden wären; vielmehr wäre zu prüfen gewesen, welchen Verlauf die Sache genommen haben würde, wenn das FflHHP sich Ende März 1956 mit dem Kläger in Verbindung gesetzt oder die Berufung mit den Akten an das gegeben Haben würde. Für die Beurteilung dieser Frage mag ein tatsächlicher Anhalt sein, daß der Kläger und sein Steueranwalt im Herbst 1956 in erneute Erörterung der Sache mit dem eintraten und dort Verhandlungen bis zur Erledigung der Sache führten. Dessen würde es allerdings nicht bedürfen, wenn ein Schadensersatzanspruch des Klägers - worauf das beklagte Land sich stets berufen hat - schon an der Vorschrift in § 839 Abo- 3 3GB scheitern müßte. Hiernach muß das Berufungsurteil, da es sich auch mit anderer Begründung nicht halten läßt, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 242 AO § 859 BGB § 717 ZPO § 210 AO § 704 ZPO § 852 BGB § 717 ZPO § 839 BGB § 94 AO § 554 ZPO § 229 AO § 24 FVG § 34 EStG § 139 ZPO § 94 AO
BerufungBeamteBerufungsgericht®ZPOKlägerSache

Volltext der Entscheidung

lUichschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: ja
2220 026
BOB § 839 D, PI, K; ZPO § 717 Abs«, 2
Im Palle dor Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides kann der betroffene Steuerpflichtige Schadensersatz nur nach den Grundsätzen der Amtshaftung, dagegen nicht entsprechend § 717 Abs« 2 ZPO fordern (Ergänzung zu BGKZ 30»
 123) o
BGH, TJrt. Vo 31» Januar 1963 - III ZR 138/61 - OLG Köln
LG Bonn
 Verkündet
am 3'1° Januar 1963 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der G-eschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Jakob A
, 3om, Hol
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
iDtr.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Obörlandesgerichts Köln Vom 10. April 1961 aufgehoben.
Bie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger betrieb von 1936 bis Ende 1944 unter der Firma I.	Hachfolger in Botf den Einzel-
handel mit Butter, Eiern, Käse und Geflügel. Auf Vcrlnn-gen der damaligen Bewirtschaftungsstellen übertrug er mit Wirkung vom 1. Januar 1945 das Geschäft auf seine Hutter, die \7itwe Anna LoflP in BoflP, die als Inhaberin im Handelsregister eingetragen wurde. Im Juli 1947 wurde das Geschäft behördlich geschlossen und erst im Jahre 1950 wieder eröffnet.
Im zweiten Halbjahr 1948 befand sich in den Geschäftsräumen eine Verkaufsstelle der	und
Z4HHBP eGmöK. in	auf	Grund	eines Vertrages,
 nach welchem die Firma I. KeflHBH der Genossenschaft ■ihre Geschäftsräume und den Kundenstamm zur Verfügung stellte und dafür am Umsatz beteiligt wurde; die Geschäftsführung der Verkaufsstelle lag in den Händen des Klägers und eines Angestellten der Genossenschaft. Schon im September 1948 kam es zu Differenzen zwischen dem Kläger und der Genossenschaft, die alsbald zur Auflösung der Verkaufsstelle führten. Ein längerer Rechtsstreit wurde im Jahre 1952-durch einen Vergleich beendet, in v/elchem sich die Genossenschaft zur Zahlung von 50.000 DM an den Kläger verpflichtete. Der Kläger erhielt 20.000 DM im Jahre 1952 und 30.000 DM im Jahre 1953-
Im Januar 1954 vmrde der Betrieb der Firma I. Ke
 Nachf. von Prüfern des FfliHHBI Bo®-3t^® geprüft. In dem Prüfungsbericht wurde der Kläger als Firmeninhaber bezeichnet, infolgedessen wurden ihm die Geschäftsgewinne steuerlich zugerechnet. Darin stimmte der Prüfungsbericht mit den vom Kläger Unterzeichneten
IL
3
Steuererklärungen der vorangegangenen Jahre überein, in denen er jeweils angegeben hatte, der Unternehmer zu sein. Zu den Zahlungen der Genossenschaft hieß es in dem Prüfungsbericht, der Kläger sei in einem Gesellschaftsverhältnis bürgerlichen Rechts Mitunter-nohmer der Verkaufsstelle gewesen, die Gesellschaft habe im Jahre 1952 die Gewinnansprüche des Klägers passivieren müssen, und der Betrag von 50.000 DM sei daher dem Kläger - abzüglich der Kosten der Rechtsverfolgung -mit 4-1 .898 BM als Gewinn des Jahres 1952 zuzurechnen. Außerdem bemängelte der Prüfungsbericht die Buchführung der Firma I. KeflIBHft Hachf. und stellte Unrichtigkeiten bei verschiedenen Berechnungen der früheren Steuererklärungen fest.
Ben Ergebnissen der Betriebsprüfung folgend veranlagte- das FflHHHM im Februar 1954 in berichtigten Steuerbescheiden den Kläger für die Jahre 1948 bis 1952 - bei der Umsatzsteuer bis 1953 - zu Steuern im Gesamtbeträge von 57.919 BM, den der Kläger bis zu dem 15. März 1954 zahlen sollte. Da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nur 500 BM zahlte, erwirkte das in den Monaten März und April 1954 die Eintragung von Sichcrungshypotheken auf Grundstücken des Klägers und ließ am 6. April 1954 in der Wohnung des Klägers einige Binrichtungsgegenstände, deren Wert der Vollziehungsbeamte auf 800 BM schätzte, pfänden.
Ende April 1954 ließ der Kläger durch seinen Helfer in Steuersachen Scifl^^die Stundung und Genehmigung von Ratenzahlungen erbitten; er legte weiter gegen die Steuerbescheide Einspruch,^in, den er im Mai und Juni 1954 begründen ließ, indem er Einwendungen gegen die Umsatzbesteuerung von angeblichen Hilfsumsätzen, gegen die Beanstandungen der Buchführung und Kalkulation,
 
gegen die Errechnung der Rohgev/innaufschlage sowie gegen die Versagung von steuerlichen Vergünstigungen erhöh» Unter dem 18» Mai 1954 setzte das	die	Einziehung
 der Steuerrückstände, die inzwischen durch Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten auf 69.739 *44 DM angev/achscn waren, bis zu dem 1. Juli 1954 aus. Das	g&b jedoch
 den Einwendungen gegen die Veranlagungen, die der Helfer in Steuersachen	±n	späteren Eingaben wiederholte,
 nicht statt, sondern erließ im,.Dezember 1954 erneut berichtigte Steuerbescheide, in denen es den Kläger nunmehr zu Steuern im Gesamtbeträge von etwa 90.000 DM veranlagte. Die Erhöhung der Steuerforderung beruhte u.a. darauf, daß das	-	auf	Grund	einer Mitteilung der Betriebsprüfungs-Außenstelle des FfHHHHP	sowie einer
 erneuten Stellungnahme der Betriebsprüfer - jetzt die von der	Genossenschaft	gezahlte	Vergleichs-
Summe mit 35.COO DM als Gewinn des Klagers im zweiten Halbjahr 1948 und mit 15.000 DM als Gewinn des Jahres 1955 zur Anrechnung brachte.
Auf den erneuten Einspruch des Klägers fand am 22. Januar 1955 eine Besprechung im	statt, bei
 der u.a. die Frage erörtert wurde, in welchen Jahren die Vergleichs Zahlung aus	steuerlich zu erfassen
 sei. Im Anschluß an diese Besprechung teilte das
 dem Kläger schriftlich mit, die Gewinnverteilung sei Sache des FflHHHHi	Einwendungen seien daher
 dort zu erheben. Das FflBBP legte den Einspruch des Klägers dem Steue raus schuß vor, der ihn in seiner Sitzung am 29. Juli 1955 für unbegründet erklärte.
Die V^HIBB^stelle des FflHHIB führte auch nach dem 1. Juli 1954 zunächst keine, weiteren Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger durch. Sie erklärte sich im Februar 1955 bereit, die Eintragung der Sicherungshypothe-
ken auf einem Grundstück des Klägers rückgängig zu machen, wenn sich der Kläger verpflichtete, aus eineiuj-r:? ihm angeblich zustehenden Bauspardarlehen 10.000 DM für die rückständigen Steuern zu zahlen sowie monatliche Abzahlungen von 500 DM neben den laufenden Fälligkeiten zu leisten. Der Kläger erklärte sich hierzu bereit, hielt die Zusage aber nicht ein. Daraufhin pfändete die Voll-streckungcstelle im Juli und August 1955 Mietforderungen des Klägers gegen die Mieter eines seiner Grundstücke. Außerdem beantragte das F^m^ im Juli 1955 aus den Sicherungshypotheken die Zwangsversteigerung der Grundstücke (13 K 101/55), bewilligte aber alsbald die einstweilige Einstellung des Verfahrens? das Verfahren wurde im Mai 1956 wieder aufgehoben, weil das	einen
 Fortsetzungsantrag nicht stellte.
Im Dezember 1955 ließ das	eine	weitere
 Sicherungshypothek von 12.094,77 DM auf einem Grundstück des Klägers eintragen, hob dafür aber die früheren Miet-pfanduhgen auf.
Ihzwischen hatte die Firijlj?	die	Ausschach-
tungsarbeiten auf einem Grundstück des Klägers durchgeführt hatte, einen vorläufig vollstreckbaren 3?itel über 8.961,25 DM nebst Zinsen gegen den Kläger erwirkt. Bei einer Mobiliarpfändung stellte der Gerichtsvollzieher, fest, daß die Pfandstücke vom	vorgepfändet
 waren. Auf Anfrage übersandte ihm die Vollstreckungsstelle des	eine Abschrift ihres Pfändungs-
protokolls, aus der die Höhe der Steuerforderungen mit 69«739,44 DM ersichtlich war. Die Firma	*oe~
antragte die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers (13 H 23/55). Das Amtsgericht Bonn gab dem Anträge statt und eröffnete das Verfahren am 16. Mai 1955. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers
 wurde der SrÖffnungsbeschluß vom Landgericht in Bonn am 21. Iiai 1955 aufgehoben. Inzwischen war jedoch der Beschluß des Amtsgerichts über die Konkurseröffnung veröffentlicht worden.
Infolgedessen wurde die damals begründete Erwartung des Klägers;von der Hypothekenbank in	für
 einen zu errichtenden Heubau eine Hypothek von 30.000 DII zu erhalten, rocht verwirklichte Die Hhfl||B^-We4H|B~ BodflIHBHHIB verzögerte wegen der Konkurseröffnung die Auszahlung eines Teilbetrages von 8.842 DM eines größeren Hypothekendarlehens um einige Y/ochen. Handwerker, denen der Kläger im Mai 1955 für Arbeiten an seinen Neubauten etwa 100.000 DM' schuldete, wurden unruhig.
Der Kläger ließ auf einigen seiner Grundstücke Eigcntümor-grundschuiden im Gesamtbeträge von 125.000 DI.I eint ragen und trat sie im Oktober 1955 an drei Handwerker ab. 12 Handwerker gingen in den Jahren 1955 bis 1957 im Klagewege gegen den Kläger vor. Da ihre Forderungen begründet waren, wurde der Kläger jeweils verurteilt und mußte die Frozeß-kosten tragen. Auf Betreiben einer Hypothokengläubigcrin wurde im August 1955 die Zwangsverwaltung eines Grundstücks des Klägers in Bo^ angeordnet; im Jahre 1956 folgte die Anordnung der Zv/angsverwaltung für zwei weitere Grundstücke. Die ZwangsVerwaltungen wurden im Laufe des Jahres 1957 aufgehoben.
Umüdie Forderungen seiner Gläubiger erfüllen zu können, ging der Kläger dazu über, einen Teil seiner Grundstücke zu veräußern. Im September 1955 verkaufte er ein Hausgr und stück \;flHBstra ße ■, das er erst im. September 1954 als Trümmergrundstück erworben hatte, und am 10. September 1955 ein weiteres Grundstück XesflflHBB Straße 0 sowie im Februar 1956 das Grundstück Kcs®-Straße Q4. Am 27. März 1956 machte er den Kauf-
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vertrag über eine Baustelle in BeBP, den er erst am 17. Januar 1955 geschlossen hatte, rückgängig. Im November 1956 verkaufte er ein Grundstück in der SBHP Straße, nachdem er für dieses Grundstück schon im Dezember 1955 eine Auflassungsvormerkung bewilligt hatte.
Im August 1955 hatte dar Rechtsanwalt Dr. Lic( die Vertretung des Klägers gegenüber dem F( übernommen. In einem Schriftsatz vom 15. August 1955, den er vor Mitteilung der Entschließung des Steueraus-cchucoes vom 29. Juli 1955 abfaßte, vertrat er die Auffassung, die Gewinne der Firma I. KeiBiBB Nachf. in den Jahren 1948 bis 1952 seien nicht dem Kläger zuzurechnen, sondern seiner Mutter, weil diese Inhaberin und Unternehmerin sei; das sei dem Kläger bei seinen früheren Erklärungen nicht immer bewußt gewesen. Nachdem dem Kläger mit Bescheid des FBBHB vom 20. Oktober 1955 die Zurückweisung seines früheren Einspruchs mitgeteilt worden war, legte Rechtsanwalt Dr. LicBHHH) a® 21. November 1955 für den Kläger Berufung ein und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1955, wobei er zur Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers die Ausführungen seines Schriftsatzes vom 15. August 1955 wiederholte und zugleich darlegte, daß die Zahlungen der Genossenschaft auf Grund des Vergleiches^nicht im Jahre 1948, sondern in den Jahren 1952 und 1953 steuerlich zu erfassen seien.
Unter dem 29. August 1956 fragte Rechtsanwalt Dr. LioBHIHi bei dem	Dü|BHHI	nach	dem
 Sachstande; er erhielt den Bescheid, daß eine Be ruf ungs-sachc des Klägers dem FBHBH^fc^ nicht vorliege, dem sei eine Frist von vier Wochen zur Vorlage der Akten gesetzt worden. In der Folgezeit trat das F^ von sich aus mit dem FflB^lB Ol
 sowie mit
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Rechtsanwalt Dr. Lie®®®® in Verbindung, Ira V;inter
1956	211 1957 kam es zu mehreren Besprechungen, die zu dem Ergebnis führten, daß der Leiter dos Ffl®®®® sich die Auffassung, die Zahlungen der Genossenschaft sollten überwiegend in den Jahren der Zahlung erfaßt und die Gewinne der Firma I. Kefl®H®i Nachf, sollten der Mutter des Klägers zugerechnet werden, su eigen machte. Im Hai
1957	erhielt der Kläger endgültige Steuerbescheide für die Jahre 1948 bis 1953, die dieser Auffassung Bechnung trugen.
Inzwischen hatte der Kläger in - teils vom I®®®|® beigetriebenen - Teilbeträgen auf die früheren Steuerbescheide und die laufenden Steuern insgesamt 24*215,89 DM gezahlt. Bamithatte er auch unter Berücksichtigung seiner laufenden Steuern mehr aufgebracht, als.er schuldete. Im November 1957 erhielt er 5*147,95 Bll und im Januar 1958 weitere 1,526,09 BM zurück.
Mit der Klage fordert der Kläger Schadensersatz entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO und wegen angeblich schuldhafter Amtspflichtverletzungen der Beamten des FflMi in Bo®. Er hat am 23* Bezember 1958 eine gegen die B®-B®®®®®, v®®®® d®® d® 0b®®®®~ in K®®, gerichtete Klageschrift eingereicht, die am 4* Februar 1959 zugestellt worden ist. Mit. Schriftsatz vom 12. Februar 1959 - sugestellt am 17« Februar 1959 hat der Kläger das Bubrum dahin “berichtigt”, daß die Klage gegen das I®®
®HIHHHH® Kfl®, erhoben werde. Bie vollständige Klage ist dem beklagten Lg® am 10. Marz 1959 zugestellt worden.
VS®® CL®
, dieses vertreten durch die Ob®r-
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. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Die ungerechtfertigten Steuerbescheide, ihre Aufrechter-haltung über Jahre hinaus und die Vollstreckungsmaßnahmen des	hätten	seine Kreditwürdigkeit und seine
 Zahlungsfähigkeit so schwer erschüttert, daß ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als seine Grundstücke unter Verlust su verkaufen, um wenigstens den dringendsten Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Die Zv/angoVerwaltungen wären vermeidbar gewesen, die Handwerker würden mit ihren Forderungen stillgehalten haben, wenn das Finanzamt ihn von vornherein richtig veranlagt oder wenigstens seine Angelegenheit niGht derart versögerlich behandelt hätte. Insgesamt habe ihm die Vollstreckung der ungerechtfertigten Steuerbescheide einen Schaden von 117.108,16 BIS zugefügt; weiterer Schaden lasse sich noch nicht übersehen.
Der Kläger hat hiernach vor dem Landgericht beantragt, das beklagte IflP zur Zahlung von 117.108,16 DM nebst 4$ Frozeßzirisen zu verurteilen und festzustellen, daß das beklagte Lfl^ den Schaden zu ersetzen, habe, der ihm seit dem 1. Januar 1959 im Zusammenhang mit den Steuerveranlagungen 11/1948 bis 1952 entstanden sei.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen; es hat Grund und Höhe des Anspruchs bestritten und sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter. Das beklagte Lflp bittet, das Rechtsmittel curückzuweisen.
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X
Sntscheidungsgründe;
Für die Klage ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben«, Es handelt sich weder um eine 1,Stcucroachc,, (§ 242 AO), wozu auch die Rückforderung bezahlter Steuern und sonstiger Leistungen gehört, noch um eine der in § 228 AO (in der Fassung des Steueranderungsgesetsos.1961 - BGBl I 981, 995) bezeichneten Angelegenheiten„ Die steuerliche Seite ist für den Kläger - wie das Berufungsurtcil richtig ausführt - erledigte Gegenstand der Klage ist demgemäß nicht das steuerliche Rechtsverhältnis, vielmehr fordert der Kläger Ersatz für einen Schaden, der ihm nach seiner Behauptung - trotz der Erledigung der Steucrsachc - noch verblieben ist» Soweit er den Anspruch aus dem Tatbestand der Ämtshaftung, also, einer schuldhaften Verletzung von Amtspflichten (§ 859 BGB), herleitct, ist der ordentliche Rechtsweg nach Art» 54 GG geöffnet« Der Anspruch aus § 717 Abs« 2 ZPO, auf dessen entsprechende Anwendung die Klage weiterhin gestützt wird, ist, obwohl er ein Verschulden nicht voraussetzt, ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung im weiteren Sinne (LII zu ZPO § 717 Hr. 1); seine Voraussetzungen - falls sie zuträfen - ständen dem Tatbestand einer schuldlosen Verletzung Öffentlich-rechtlicher Pflichten (§40 Abs» 2 Verv/GO) wie einer schuldhaften Verletzung von Amtspflichten, die beide dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen sind, so nahe, daß eino Trennung sich aus praktischen und rechtlichen Gründen, verbietet. Insoweit kann auf das in BGHZ 30, 125, 127 Gesagte verwiesen werden»
Hieran hält der Senat gegenüber den Einwendungen von 3ctter-mann (JZ I960, 535, 340 ff) fest (vgl. auch Rcdekcr - von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung9zu § 123 Anm. 27).
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II.
Das Berufungsgericht hat einen Schadonsersatzan-cpruch entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO, den der Kläger in erster Linie geltend machen will, verneint.
Die Revision ist demgegenüber der Meinung, die Erwägungen, die im Palle eines ungerechtfertigten Steuer-arrcstcc zu einer entsprechenden Anwendung des § 945 ZPO geführt haben (BGHZ 30, 123), träfen in gleicher Weise entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO auf die Vollstreckung eines Steuerbescheides cu, der später aufgehoben oder geändert werde.	v
Das ist irrig. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 108, 253, 256) hat der erkennende Senat in seinem früheren Urteil (BGHZ 30, 123, 129) den Bestimmungen in den §§ 302 Abo. 4, 717 Abs. 2 und 945 ZPO den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers geht. Während aber das Reichsgericht eine Übertragung dieses Grundgedankens auf die Vollstreckung.wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen abgelehnt hat, weil die Haftung für Fehlgriffe bei Ausübung von Hoheitsrechten durch die Amtshaftungs- und ggf. Rntschädigungsbe-etimmungen abschließend geregelt sei, hat der erkennende Senat für den Fall der ungerechtfertigten Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes einen Schadenseroatzan-cpruch entsprechend § 945 ZPO für gegeben erachtet. Diese Entscheidung, die allein auf den Steuorarrest, und zwar auf einen Steuorarrest, der sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen hat, abgestellt ist, besagt jedoch nichts darüber, daß Vorschriften der Zivilprozeßordnung in weiterem Umfange auf das Vollstreckungsverfahren der Abgabenordnung übertragen worden könnten; sie besagt insbesondere nichts zu den hier interessierenden Fall des
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■3 717 Abs. 2 ZPOu Pie Ansicht der Revision, aus den früheren Urteil, folge zwingend zugleich eine Schadensersatz-Pflicht für den Fall der ungerechtfertigten Vollziehung eines Steuerbescheides entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO, ja sie sei in diesem Fall noch weit mehr angeceigt als in den des Steuerarrestes, verkennt - ebenso wie Bettormann JS I960, 33.59 336 - wesentliche Unterschiede, die den Fall des Steuerarrcstes als einen nicht der Verallgemeinerung fähigen Bonderfall erscheinen lassen.
Schon der Axis gangs punkt der Revision, der Staat müsse die Gefahr der Vollstreckung eines unrichtigen Steuerbescheides tragen, trifft hier insoweit nicht zu, als nicht festgcstellt ’worden ist, daß die Steuerbescheide, aus denen vollstreckt wurde, unrichtig waren. Es steht lediglich fest, daß sie von dem FIHHBP im P'egc des § 94- AO zurückgcnonmcnoder abgeändert wurden. Sine Feststellung ihrer Unrichtigkeit war damit nicht verbunden. Der praktische Verwaltungsbetrieb fordert vielfach zwingend - um unabsehbare Ermittlungen zu ersparen, un zeitraubende Rechtsmittelverfahren zu vermeiden, und auch um dos Vertrauensverhältnisses zu dem Steuerpflichtigen willen daß sich das FflHBl mit dem Steuerpflichtigen auf eine bestimmte Behandlung der Sache "einigt" (vgl. RFH RStBl 1936,. 1077; Riewald, RAO 1956, zu § 94 Anm. 3; Kühn, AO, 6. Aufl. 1961, zu § 94 Anm. 3 b). Auf eine solche Einigung, die einer Klarstellung des steuerlichen Rechtsverhältnisses dienen sollte, hat sich das beklagte	hier	ausdrücklich	bc-
x'ufen. Pas Berufungsgericht hat die Steuerbescheide sachlich nicht nachgeprüft; der erkennende Senat hat hierzu weder die Möglichkeiten noch die Veranlassung. Ob der Kläger unrichtig veranlagt worden war, ist daher offen. Jedenfalls war die Vollstreckung eines ordnungsmäßig ergangenen Steuerbescheides im - unbestritten - ordnungsmäßigen Verfahren rechtmäßig.
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Der Ausgangspunkt der Prüfung muß vielmehr ein anderer sein. Der gesetzgeberische Grund für die I-Jrsatz-pflicht nach § 717 Abs. 2 und § 945 ZPO ist der, daß der Gläubiger auf Grund eines nur vorläufigen Vollstreckungstitels und daher auf eigene Gefahr vollstreckt hat, nicht aber der, daß die Vollstreckung rechtswidrig sei (Rosenberg, Lehrbuch, 9« Aufl. § 170 III 2 S. 886). Ein solcher nur vorläufiger -Xitel, dessen Vollstreckung ersichtlich eine Gefahr in sich tragt, ist der Steuerarrest (§ 378 A0), der im Sicherungs verfahren angeordnet werden kann, ehe überhaupt der Steueranspruch zahlenmäßig feststeht. Insoweit läßt sich auch im Verfahren der Abgabenordnung - ebenso wie z.B. bei der binstv/eiligen Anordnung im Verv/altungs-rochtsstreit (vgl. § 125 Verv/GO: vgl. hierzu Ll£ zu ZPO § 945 Nr. 4) - von einem vorläufigen Vollstreckungstitel sprechen, und es ist kennzeichnend, daß sowohl § 378 AO wie § 123 VerwGQ - dieser unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 945 ZPO - wegen des Verfahrens auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung verweisen; die Grundlagen hierfür sind in BGHZ 30, 123, 128 angeführt.
Hinsichtlich des Steuerbescheides (§ 210 AO), der zugleich das Leistungsgebot (§ 326 Abs. 1 und 4) enthält (vgl. auch § 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes), liegen die Dinge anders. Der nach einem förmlich geregelten Verfahren erlassene Steuerbescheid ist seiner Natur nach vollziehbar, ohne daß er unanfechtbar oder für vollziehbar erklärt zu werden brauchte; die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt seine Wirksamkeit nicht (§ 251 AO). Diese auf den Vorrang des Allgemeininteresses vor dem Ein-cclinteresse abgestellte Regelung (vgl. auch § 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes) schließt einen Vergleich mit den in § 704 ZPO genannten Vollstreckungstiteln, aber auch mit den Titeln des § 794 ZPO aus. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit - ein ausdrückliches Erfor-
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*\
dernis des § 717 Abs. 2 ZPO - läßt verschiedene Abstufungen (§§ 708 ff ZPO) zu, mit denen der Richter der wider-streitenden Interessenlage der Parteien Rechnung tragen kann. Die Rechtsfolgen sind bei Urteilen der Obcriandes-gerichte (§ 708 Nr. 7 ZPO) andere als bei sonstigen für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen (§ 717 Abs. 3 ZPO). Alle diese Abstufungen und Unterschiede kommen für die Vollziehung eines Steuerbescheides nicht in Betracht; hier liegen die Dingen nicht vergleichbar.
Die Rechtsentwicklung, der das frühere Urteil des Senats wesentliches Gewicht beigemessen hat, spricht gegen die Ansicht der Revision. Die Revision weist zutreffend auf die Verwaltungsgerichtcordnung vom 21, Januar I960 hin, zieht hieraus jedoch unrichtige Folgerungen. Die Vorschriften in § 113 VcrwGO enthalten nichts zu der hier interessierenden Präge eines Schadensersatzes, überdies treffen ihre Voraussetzungen auch nicht annähernd den vorliegenden Pall, weil hier weder die Rechtswidrigkeit der Veranlagung feststeht, noch der Steuerbescheid zur gerichtlichen Entscheidung gelangt ist. Die Regelung, die § 123 Verv/GO für ’’Einstweilige Anordnungen” unter ’weitgehender Bezugnahme auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung trifft, kann als eine Bestätigung der Erwägungen in BGHZ 30, 123 gewertet werden, denn unter den in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozeßordnung i3t ausdrücklich auch § 945 genannt. Jedoch gölten diese Bestimmungen - und das ist für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache wesentlich - nicht für die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbchelfs (§ 123 Abs. 5 VerwGO). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhänge auch, daß § 80 VcrwGO die aufschiebende Wirkung eines Rcchtsbc-helfs bei der Anforderung von Öffentlichen Abgaben und Kosten grundsätzlich entfallen läßt (Abs. 2 Nr. 1), hier-
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für vielmehr eine Sonderregelung gibt (Abs. 4 und 5).
Nach alledem ist die in § 717 Abs. 2 ZPO für die Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen getroffene Regelung schon begrifflich für die Vollstreckung eines Steuerbescheides nicht anwendbar. Im vorliegenden Pall fehlt es darüber hinaus an einer Vergleichbarkeit auch insoweit, als die Vollstreckbarkeit nicht durch ein Urteil beseitigt worden ist (§ 717 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustiramen, daß der Kläger Ansprüche gegen das beklagte IiflP allenfalls unter den Voraussetzungen der Antshaftung, d.h. nur bei schuldhafter Verletzung ihn gegenüber bestehender Amtspflichten, geltend machen kann.	-<■
III.
Solche Ansprüche hat das Berufungsgericht verneint.
1. Bas Berufungsgericht hat es nicht als amtspflicht-v/idrig angesehen, daß die Prüfer im Prüfungsbericht den Kläger als Inhaber der Firma I.	Nachf.	be-
zeichne ten und daß sie sov/ie die Veranlagungsbeamten dem Kläger die Gewinne der Firma zurechneten; dazu führt das Berufungsurteil aus: Nachdem der Kläger durch seine Unterschrift unter den früheren Steuererklärungen sich selbst als Firmeninhaber bezeichnet hatte, hätten die Beamten dem Handelsregisterauszug entscheidende Bedeutung nicht beizu demessen brauchen, zu demal die Eintragung im Handelsregister für das Steuerrecht nicht bindend (RFH in BStBl 1958, 735)» der Begriff des Unternehmers vielmehr wirtschaftlich zu verstehen sei. Nach den Steuerunterlagen hätten die Beamten den Kläger für den steuerpflichtigen Unternehmer, d.h. für denjenigen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, halten müssen. Erstmals mit
'ad
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dem Schriftsatz seines Hechtsanwalts vom 15- August 1955 habe der Kläger vorgebracht, daß zwischen ihm und der Firma XcflÜHHfc eine Trennung angebracht sei.
Die Revision meint demgegenüber; Die Beamten hätten aus dem Verhalten des Klägers ersehen müssen, daß dieser sich über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht im klaren gewesen sei. Y/enn er ihnen einen Handels-registerauszug vorlegte, so hätten sie prüfen müssen, ob er nicht fehlerhaft gehandelt habe, als er in steuerlichen Eingaben zwischen sich und seiner Mutter keinen Unterschied machte. Sie hätten nach Vorlage des Handelcregicteraus-zuges der Frage nachgehen müssen, ob eine Oe schüft süber-tragung stattgefunden habe. Wenn sie den Kläger auf die Bedeutung der Frage aufmerksam gemacht hätten, würde der Kläger Rcchtsrat oingeholt und für Klarstellung gesorgt haben.
Das greift nicht durch. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beamten objektiv pflichtmäßig handelten, indem sie den Kläger als Inhaber ansahen und den Gewinn der Firma ihm zurechneten. Ob ein Verschu3.den der Beamten hier schon deshalb verneint werden könnte, weil ein Kollegialgericht ihr Verhalten nach sachlicher Prüfung als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat {vgl, BGB-HGHK zu § 83-9 Anm. 43), kann dahinstehen; jedenfalls ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch, soweit er hierauf gestützt wird, verjährt (§ 852 BGB)$?
Die Ansicht der Revision, die Verjährungsfrist habe keinesfalls vor der Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide beginnen können, ist irrig. Die von der Revision hierfür angeführte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (LM zu ZPO § 717 Nr. 1 = NJVr 1957, 1926) bezieht sich ausschließlich auf die Verjährung
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eines Anspruchs au3 § 717 Abs. 2 ZPO, zu dessen Tatbestand die Aufhebung oder Abänderung des vollstreckten Urteils gehört. Im Palle des § 839 BGB aber beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) mit dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, also dann, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede, stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Antspflichtverletzung darstellt. Dabei genügt im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die eine schuldhafte Amts Pflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (BGB-RGRK zu § 852 Aim. 12). Ein Geschädigter, der diese Überzeugung gewonnen hat, darf	^
mit der Erhebung der Amtshaftungsklage nicht zuwarten,
 bis ihm seine Recht sauf fas sung im ve rwal tun/rs ge rieht-
, BGB
liehen Verfahren bestätigt worden ist (LM zu/$ 852 Nr. 14).
Der hier in Rede stehende VorwuisE, die Prüfer des FfHBI hätten leichtfertig den Kläger als den Fir-raeninhaber bezeichnet, und die Veranlagungsbeamten hätten ihm deshalb leichtfertig die Gewinne der Firma zu-gcrcchnot, bezöge sich, wenn er zuträfe, auf eine in sich abgeschlossene Pflichtwidrigkeit, die gegenüber den übrigen Vorwürfen des Klägers mit eigenem Klagegrund deutlich abgegrenzt ist (vgl. RG HRR 1930 Nr. 1155;	|
 BGB-RGRK zu § 839 Anm. 108). Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, aus denen der Kläger Pflichtwidrigkeit und Verschulden der handelnden Beamten herleiten will, waren ihm spätestens seit dem Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 15. August 1955 bekannt, der sich gerade darauf berief, daß zwischen dem Kläger und der Firma I. Kehlenbach eine Trennung angebracht sei, was der Kläger bislang nicht gewußt habe.
Inzwischen waren die Vollstreckungsmaßnahmen des FflHBife nach dem unstreitigen Sachverhalt durchgeführt
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worden; die ersten Sicherungshypotheken waren im I.Iärs und April 1954 eingetragen, die Mobiliarpfändung am 6. April 1954 durchgeführt worden, am 16» Llai 1955 war das Konkursverfahren und am 5. August 1955 das Zwangsverstci-gerungoverfahren eröffnet worden. Damit waren die Umstünde eingetreten, in denen der Kläger die Grundlage seines Schadens sieht, es wurde nunmehr deutlich, daß die - angebliche - Pflichtwidrigkeit der Finanzbeamten zu einem Schaden geführt hatte und führen würde, der über die angeblich überhöhte Veranlagung hinausging. Dies alles war dem Klüger bekannt. Schon in dem Schriftsatz vom 21. Dezember 1954 hatte der Helfer in Steuersachen ScbJI^^ darauf hingewiesen; am 7. Juni 1955 hatte die Hypothekenbank dem Kläger die Beleihungsunterlagen zurückgegeben und unter dem 13. Juni 1955 mitgeteilt, daß sie - trotz der Aufhebung des Konkurses - nicht in der Lage sei, den Antrag erneut entgegenzunehmen; Ende Juli/Anfang August 1955 waren die Mictzinsforderungen des Klägers gepfändet worden. Gerade die Richtung des Schadens war damit dem Kläger bekannt, die Ungewißheit über Umfang und Höhe des Schadens schließt den Beginn der Verjührungsfrist nicht aus (BGB-RGRK zu § 852 Anm. 7). Der Kläger kannte schon zu dieser Zeit die Tatsachen, die ihm - wenn seiner Behauptungen zutrafen - eine Schadensersatzklage, sei es auch in der Form der Peststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg ermöglichten (vgl. RGZ 157, 14, 18;
 16S, 214, 219). Zweifel, ob er auf andere Weise Ersatz erlangen könne, waren nach der Pallgestaltung nicht gegeben. Eine Veranlassung, die Entscheidung über seine Berufung wegen der Steuerveranlagung abzuwarten, bestand nicht (vgl. LLI zu 3GB § 852 Nr. 14), zu demal in dem Verfahren der Pinanzbehörden und -gerichte eine Entscheidung über den Schadensersatz nicht getroffen werden konnte.
Der Kläger hatte auch ausreichende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen, denn er wußte, daß Beamte des ?•-3oiP seine Sache bearbeiteten (LK zu BGB § 852
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 Ur. 4). Wenn er sich im Zweifel befunden haben sollte, ob für die Amtspflichtverletzungen von Beamten des Fi-der Bund oder das Land einzutreten habe, wofür die spätere Änderung des Hubrums spricht, so ist das unerheblich; denn er konnte ohne jede Schwierigkeit fcststellen, daß die FflHIHBM nicht Bundes-, sondern Landccbchörden sind (§2 des Gesetzes über die Finanzver-waltung vom 6. September 1950 - BGBl I 448 -).
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß die Einrede der Verjährung arglistig sei. Der Kläger kann insoweit nur vortragen, daß das FflHHHP seine Angelegenheit verzögerlich behandelt habe. Das reicht keinesfalls aus; denn aus dem Vortrag des Klägers geht nicht hervor, daß das	ihn,	sei	es auch unbeabsichtigt, durch
 sein Verhalten von rechtzeitiger Erhebung der Klage ab-gchalten hätte (vgl. BGB-RGRK zu § 222 Anm. 13; Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. zu § 242 Anm. 167). Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, daß er in dieser Zeit überhaupt mit dem FfllHB Uber den Schadensersatzanspruch verhandelt habe. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Pflichtverletzung der Prüfer und der darauf beruhenden Veranlagung des Klägers mit den Gewinnen der Fir ma I. KeflHHM ist daher verjährt.
2. Das gleiche gilt, soweit der Kläger Ansprüche dar aus herleiten will, daß das EflBB sich durch die Voll Streckung eine unzulässige Übersicherung verschafft und dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zugeleitet habe. Ob insoweit überhaupt pflichtwidri ge Handlungen von Beamten vorliegen, was das Berufungsgericht mit eingehender Begründung verneint hat, ohne daß die Revision dies ausdrücklich angegriffen hatte, bedarf der Erörterung nicht; denn gegenüber einem hierauf gestützten Anspruch des Klägers greift jedenfalls aus den
 vorstehenden Gründen die Einrede der Verjährung durcho
3- Unstreitig hatte der Steuerausschuß über den Einspruch dos Klägers in der Sitzung am 29- Juli 1955 beraten. Das	eröffnete	dem	Kläger	erst mit Bescheid
 vom 20c Oktober 19559 daß sein Einspruch zurückgev/iescn werde 0
Das Berufungsurteil führt hierzu aus; Was die Verzögerung der Bearbeitung um etwa zwei Monate verursacht habe, sei nicht vorgetragen worden; es könne auf sich beruhen, weil die Verzögerung nicht entscheidend ins Gewicht falle«, Der Kläger habe seine Einwendungen nur noch mit der Berufung verfolgen können, die Rechtsanwalt Dr. LicOHB» erst am 23- Dezember 1955 begründete, was bei früherer Mitteilung des Bescheides schon Ende Oktober 1955 hätte geschehen können. Vor diesem Zeitpunkt hätte das FtiHIHHl allenfalls auf Grund der Eingabe vom 15- August 1955 den Eincpruchsbescheid gemäß § 94 AO revidieren können. Eine Verpflichtung hierzu aber hätte höchstens dann bestanden, wenn dem Schriftsatz vom 15.August 1955 überzeugende Beweismittel beigelegen hätten, worauf der Kläger selbst sich nicht berufen habe.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei das ’’Vorbringen des Klägers”, jedenfalls hätte bei früherer Mitteilung der Entscheidung ein Teil des Schadens abgewandt worden können, außer acht gelassen. Ob in dieser Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen des Klägers - ohne Einweis auf bestimmte .Schriftsatzstellen - eine dem § 554 ZPO genügende Begründung des Revisionsangriffs liegt (vgl. hierzu BGEZ 14, 205, 209)» kaftn dahinstehen.
Denn es läßt sich nicht feststcllen, daß den Beamten insoweit eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten zur Last fiele. Wenn die Entscheidung des	über
21
den Einspruch (§§ 229» 259 AO) dem Steuerpflichtigen erst längere Zeit nach der Beratung im Steuerausschuß (§24 FVG)mitgeteilt wird, so kann darin eine Amtspflichtverletzung liegen, zwingend ist dies Jedoch - namentlich in einer ersichtlich besonders schwierigen Sache, die der Kläger selbst als solche bezeichnet, - nicht. Gerade im vorliegenden Fall konnte der Schriftsatz vom 15. August 1955 Anlaß zu einer nochmaligen Sachprüfung geben. Unter diesen Umständen hätte der behauptungspflichtige Kläger Tatsachen vor.tragen müssen, die den Schluß auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung rechtfertigen. Das ist nicht geschehen.
4.	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe, obwohl "der Kläger in seinen Schriftsätzen gerade darauf wiederholt hingewiesen" habe, völlig unberücksichtigt gelassen, daß das FflHHBB auf Grund des neuen Vorbringens in dem Schriftsatz vom 15* August 1955 wenigstens die laufenden Vollstreckungsmaßnahmen hätte einstellen oder nachprüfen müssen. Auch in diesem Zusammenhang ist ein Hinweis auf BGHZ 14, 205» 209 angebracht. Die Rüge ist im übrigen unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Schriftsatz vom 15« August 1955 zu der Frage, wer Inhaber der Firma I. Ke^HHHfc * Nachf. sei, neues Vorbringen enthielt, sondern dies im Tatbestand seines Urteils angeführt und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt. Da die neue Behauptung des Klägers, er .sei nicht Inhaber der Firma, unstreitig im Widerspruch zu allen bisherigen steuerlichen Erklärungen des Klägers stand, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das	sei	höchstens
 bei Vorlage überzeugender Beweismittel zu dem sofortigen Eingreifen veranlaßt gewesen, rechtlich-nicht zu mißbilligen. Einer weiteren Begründung im Berufungsurteil bedurfte dies nicht (BGHZ 3, 162, 175). Die Bezugnahme
 mm
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A.
auf die Eintragung im Handelsregister allein ergab angesichts der vorliegenden anderslautenden Erklärungen des Klägers keine Pflicht zur sofortigen Einstellung der Vollziehung«,
Unter diesen Umständen kann es offen bleiben, ob auch insoweit die Einrede der Verjährung durchgreifen müßte.
5.	Eine Amtspflichtverletzung liege - so führt das Berufungsurteil weiter aus - auch nicht darin, daß das die Zahlungen auf Grund des Prozcßvergleichs als im Jahre 1948 angefallen versteuert habe. Der Kläger habe - wie aus dem Prüfungsbericht hervorgehe und was nicht bestritten werde - den Prüfern mitgetoilt, daß er in einem Gesellschaftsverhältnis mit der 0^^ Genossenschaft gestanden habe. Die Beamten hätten ihn daher als I-litunternehmer der Bo|^^ Niederlassung anse-hen können. Dann aber richte sich die Einkommensteuerpflicht nach dem Zeitpunkt, zu dem der Gewinnanteil ihn erwachsen sei; die entsprechende Veranlagung des Klägers sei wenigstens vertretbar gewesen. Dieser Auffassung habe auch der Hechtsanwalt des Klägers in seiner Berufungsbegründung beigepflichtet und die Berufung nur auf den - für das	neuen	-	Gesichtspunkt gestützt, daß
 der Kläger in Wahrheit nicht Mitunternehmer, sondern nur ein leitender Geschäftsführer gewesen,sei.
Die Revision hält es für eine unvertretbare und unhaltbare Auffassung, die späteren Zahlungen aus dem Vergleich einem vier Jahre zurückliegenden Einkommen zuzu-rcchncn. Der Kläger habe allerdings prüfen müssen, ob der Anspruch zu aktivieren sei; jedoch sei es kaufmännisch und gtcuc^lich unbedenklich, daß er die Aktivierung eines/streitigen Anspruchs zunächst unterlassen habe.
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Möglicherweise hätten taktische Erwägungen den Rechtsanwalt des Klägers veranlaßt, die bisherige Meinung des nicht al3 unhaltbar hinzustellen, sondern dem Standpunkt des Klägers mit einer neuen Begründung zu dem Erfolg zu verhelfen.
Die Rüge bleibt erfolglos. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts richtig oder - wie die Revision meint - unhaltbar ist, ob die damit übereinstimmenden früheren Rechtsausführungen des Rechtsanwalts Br.	durch	taktische
 Erwägungen bestimmt waren oder nicht, und ob dieser Vortrag jetzt noch zulässig ist. Keinesfalls kann der Kläger aus der - wie er meint - unberechtigten Zurechnung der Vergleichs Zahlungen zu seinem Einkommen im Jahre 1948 einen Schadensersatzanspruch herleiten. Lagen der Beru-fungebegründung seines Rechtsanwalts taktische Erwägungen zugrunde, d.h. hatten der Kläger und Rechtsanwalt Br. LicflIHHK erkannt, daß die Besteuerung der Vergleichszahlungen für 1948 unhaltbar war, dann wäre sein Anspruch verjährt. Entsprach aber der Inhalt der Berufungsbegründung in allen Funkten der Rechtsansicht des Rechtsanwalts, wofür Fassung und Begründung sprechen, dann wäre zu bedenken: Vtenn der vom Kläger eingehend über die Verhältnisse unterrichtete Rechtsanwalt aus dem bis dahin vorgetragenen Sachverhalt die gleiche Folgerung ziehen zu müssen glaubte wie das FfllHHP (und jetzt das Berufungsgericht) und deshalb zu der neuen Hilfskonstruktion griff, der Kläger sei zwar Gesellschafter, aber nicht Mitunternehmer sondern nur Geschäftsführer gewesen, so ist dies ein Indiz für die Unklarheit der Sachlage und die Schwierigkeit der Rechtslage. Ber Kläger hatte stets vorgetragen, daß er mit der Bu^^- und Efl^z^HH^ in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gestanden und deshalb Anspruch auf 50# der Bruttoerlöse bis zu dem 15. Sep-
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tember 1948 gehabt habe» Das geht auch aus dem Urteil des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1951 (II ZR 52/51) hervor. Mit dieser Auffassung war der Kläger unstreitig durchgedrungen. Bei der Betriebsprüfung wie auch in der Besprechung am 22. Januar 1955 war dies erörtert worden, wobei seitens des BflHHiHP schon darauf hingewiesen wurde, daß eine Verteilung der 1952/53 gezahlten Vergleichssumme auf mehrere Jahre nach § 34 EStG nicht in Betracht gezogen werden könne, weil es sich um gewerbliches Einkommen handele, d.h. nicht "Entlohnung für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt” (§34 Abs. 4 EStG). Ersichtlich gingen dabei alle Beteiligten davon aus, daß der Kläger Mitunternehmer der Gesellschaft gewesen sei. Im Sinne des § 11 EStG ist aber der Anteil eines Mitunternehmers bereits in dem Jahre zugeflossen, in dem die Gesellschaft den Gewinn erzielt, spätestens mit Abschluß des Wirtschaftsjahres; es kommt darauf an, wann der Gewinn entstanden ist, nicht darauf, wann er ausgeschüttet oder gutgeschrieben wird (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, zu § 11 Anm» 2 S. 677). Die Revision bringt nichts dafür vor, daß die Beamten des	zur Zeit der Veranlagung
 und noch bis zu dem Eingang der Berufungobegründung im Dezember 1955 einen Anhalt für die Annahme hätten haben können, der Kläger sei nicht Mitunternehmer, sondern - obwohl Gesellschafter - steuerlich nur Bediensteter der Gesellschaft gewesen, weil das Unternehmen nicht auf seine Rechnung geführt worden sei. Unter diesen Umständen muß dom Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß die Veranlagung für 1948 wenigstens vertretbar war und einen Schuldvorwurf nicht begründen kann.
6.	Das Berufungsgericht hat es weiter als vertretbar angesehen, daß das	in Boflpmit Schreiben vom 29. Januar 1955 den Kläger wegen seiner früheren Gegenvorstellungen an das	verwies,	denn die
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Frage, ob in dem Gewinn einer Personengesellschaft Einkünfte im Sinno des § 54 EStG enthalten seien, müsse regelmäßig in dem Verfahren über die einheitliche Gewinnfeststellung geklärt werden, weil sie nur einheitlich für die Beteiligten entschieden werden könne (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz zu § 34 Anm. 1 b). Mit der einheitlichen Gewinnfest-Stellung sei.aber das	am	Sitz	der	Bu^|^-
und	die	die	Bücher	der	Bc4H^	Niederlassung
 führte, befaßt gewesen.
Insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich; eine Revisionsrüge liegt hierzu nicht vor.
IV.
Jedoch hält das Berufungsurteil in einem weiteren Punkt der Nachprüfung nicht stand.
1.	Bas Berufungsgericht ist der Meinung, die am 21.November 1955 eingelegte und am 23* Bezember 1955 begründete Berufung des Klägers gegen den Einspruchsbescheid sei von den Beamten des	pflichtwidrig verzögerlich be-
handelt worden; hierzu führt das Berufungsurteil auss In längstens etwa fünf Monaten, also - unter Berücksichtigung der zweimonatigen Verzögerung in der Herausgabe des Ein-opruchsbeschcides - im Marz 1956, hätte nach Lage der Sache die Vorarbeit für die Entschließung des	von
 sich aus der Berufung Rechnung zu tragen, abgeschlossen sein können. Jedoch sei die weitere Verzögerung seit März 1956 bis zur Erledigung der Sache im Frühjahr 1957 für den geltend gemachten Schaden nicht mehr ursächlich geworden.
Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil mit Erfolg an. Bas Berufungsurteil hat in den vom Kläger über-
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TT*
reichton Unterlagen sowie in don vom Kläger unter Beweis
 en
gestellten Bchauptung/keinen Anhalt dafür gefunden, daß der Kläger - wenn die Steuersaehe bis zu dem Frühjahr 1956 zu seinen Gunsten erledigt worden wäre - ausreichende Bankkredite hätte erhalten, seine Handwerker-Gläubiger hätte beruhigen und den Notverkauf von Grundstücken hätte vermeiden können«, Es ist hiernach davon ausgegangen, daß der behauptungspflichtige Kläger hinreichende Tatsachen, um die Entstehung eines Schadens darzulegen, nicht behauptet und unter Beweis gestellt habe. Demgegenüber weist die Revision zutreffend daraufhin, daß der Kläger in der Berufung ob egründung vom 10. November I960 (dort Bl. 8 und 15) nach umfangreichen Ausführungen zur Sache um Auflagen gemäß § 139 ZPO gebeten hatte, falls das Gericht ausreichenden Tatsachcnvortrag zur Höhe einzelner Schäden oder zur Ursächlichkeit bestimmter Maßnahmen des FflHIHBP für bestimmte Schäden vermissen sollte« Dieser Bitte hätte das Berufungsgericht entsprechen sollen«, Allerdings kann die Nichtausübung des Fragcrechts nach § 139 ZPO nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten boibringen können und 'wollen, daß das Nichtvorbrtrigen daher offenbar auf einem Versehen oder auf erkennbar falscher Beurteilung der Rechtslage beruht (LM zu ZPO § 139 Nr* 3)» Auch kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei alles Sachdienliche vortragen wird 9 \ s cL»3 sic beitragen kann. Der ungewöhnlich umfangreiche Prozeß-Stoff stellte jedoch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der sich gerade hierauf zur Begründung seiner Bitte berief, vor eine besonders schwierige Lage, zu demal das Landgericht die Klage wegen Verjährung etwaiger Ansprüche abgewicocn und demgemäß von einer Behandlung der Kausalitätsfrage abgesehen hatte. Unter diesen besonderen Umständen war die Bitte des Prozeßbevollmächtigten des Klägers berechtigt;
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das Berufungsgericht hätte ihr entsprechen müssen. Der Kläger hätte dann - wie die Revisionsbegründung im einzelnen ausführt - das Zeugnis von Mitgliedern der Vorstände verschiedener Banken sowie des Helfers in Steuersachen Schfl^ als Beweis anbieten können. Es läßt sich nicht ausschließcn, daß die Entscheidung dann für den Kläger günstiger ausgefallen wäre, selbst wenn nach dem gegenwärtigen Erörtcrungsstande begründete Zweifel daran bestehen können, ob das Berufungsgericht die Prüfung der Ursächlichkeit an der richtigen Stelle angesetzt hat.
2.	Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, bis Ende Ilärz 1956 hätte die Sache bei pflichtgemäßer Behandlung zugunsten des Klägers erledigt sein müssen, nicht begründet. Unbedenklich kann ihm darin zugestimmt werden, daß die Bearbeitung der Sache beim	verzögert	würde.	Nach
§ 268 AO hat das	dessen	Entscheidung	angcfoch-
ten wird, die Berufung mit Akten und sonstigen Unterlagen dem	zu übersenden. Eine Prist hierfür ist
- anders als z.B. in § 571 ZPO - nicht vorgeschrieben; sie verbietet sich auch, vielmehr ist die Vorlage der Berufung beim	-	gerade	bei	Beachtung	der
 Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung - weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dem
 muß die Zeit zugestanden werden, die es für die ordnungsmäßige Durcharbeitung der gesamten Vorgänge im Hinblick auf die Berufung braucht, um sich darüber schlüssig zu werden, ob es deir Berufung abhelfen will (§94 Abo. 2 AO), oder - falls dies nicht beabsichtigt ist - auf die Berufung sachgemäß - d.h. unter Benutzung der vollständigen Vorgänge - zu erwidern. Allerdings kann es sich dabei immer nur um die durch diese Zwecke gerechtfertigten "kurzfristigen Maßnahmen" handeln (vgl. Riewald,
 Reichsabgabenordnung1 zu §' --'268rAnini) 2),

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Wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Erfahrung schätzt, dem	könne	hierfür	eine	Zeitspanne bis
 zu fünf Monaten zugebilligt werden, so ist dies angesichts der Unklarheit der damaligen Sachlage und der besonderen rechtlichen Schwierigkeit^ der Sache nicht zu beanstanden.
Bas	ist	gehalten,	dem	Steuerpflichtigen	die
 Abgabe der Berufung an das	niitzuteilcn	(RPII
 RStBl 1936, 1076). Hier erhielt der Kläger eine solche Nachricht nicht; sein Rechtsanwalt fragte unter dem 29.
August 1936 bei dem	na°k	dem	Stande der
 Sache und erhielt den Bescheid vom 51« August 1956, die Berufung liege dem Gericht noch nicht vor. Sc ist ein für den Rechtsschutz suchenden Steuerpflichtigen unerträglicher und mit der Fürderungs- und Betreuungspflicht der Beamten unvereinbarer Zustand, wenn eine Berufung noch neun Monate nach ihrer Einlegung beim	behandelt	wird,	ohne daß
 der Steuerpflichtige hiervon verständigt worden ist; dies um so mehr, als das Abhilfeverfahren bei der Einkommensteuer nur zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige custimmt oder seinem Anträge der Sache nach entsprochen wird (§ 94 Abs.’ 1 Nr. 2 AO). Zu dieser Zeit - so hat das beklagte Land im Schriftsatz vom H« Mai 1959 (dort. Bl. 35 ff) selbst vorgetragen - ging aber das Ergebnis der Prüfung und Erörterung im FflHHBP dahin, daß die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfange zu beantragon'sei, erst in der Besprechung am 11. Dezember 1956 seien Gesichtspunkte aufge-taucht, die eine Abänderung des Steuerbescheides nach § 94 AO erwägen ließen.
Ytenn hiernach auch mit dem Berufungsgericht angenommen werden kann, daß die Bearbeitung der Berufung im F4HH1M pflichtwidrig verzögert wurde, so fehlt cs gegenwärtig doch an hinreichendem tatsächlichem Anhalt dafür, daß bei pflicht-
gemäßem Verfahren schon bis Ende März 1956 die Abhilfe-., ontscheidung zugunsten des Klägers hätte getroffen werden können; denn so lange die Beamten im G-ang der Früfung und Erörterung keinen Anlaß für eine dem Kläger günstigere Beurteilung fanden, durften sie der Berufung nicht abholfcn. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Unterstellung, daß die ersten Bescheide unrichtig gewesen seien, weil sie später geändert wurden; diese Unterstellung aber ist ohne rechtliche Nachprüfung, die nicht stattgefunden hat, nicht gerechtfertigte Vielmehr kann die Pflicht Verletzung der Beamten des	gegenwärtig nur darin
 gesehen werden, daß sie nicht spätestens Ende März 1956 die Berufung mit den Akten dem	vorlegten,
 oder sich der Zustimmung des Klägers für eine fernere Bearbeitung der Sache im FdHHP versicherten.
3.	Das Berufungsgericht hätte hiernach für die Frage, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Beamten genommen haben würden (vgl. BGB-RGRK zu § 839 Anm. 50), nicht davon ausgehen dürfen, daß die Steuerbescheide bei ordnungsmäßiger Sachbehandlung den Anträgen des Klägers gemäß schon Ende März 1956 geändert worden wären; vielmehr wäre zu prüfen gewesen, welchen Verlauf die Sache genommen haben würde, wenn das FflHHP sich Ende März 1956 mit dem Kläger in Verbindung gesetzt oder die Berufung mit den Akten an das	gegeben Haben würde. Für die
 Beurteilung dieser Frage mag ein tatsächlicher Anhalt sein, daß der Kläger und sein Steueranwalt im Herbst 1956 in erneute Erörterung der Sache mit dem	eintraten	und
 dort Verhandlungen bis zur Erledigung der Sache führten. Jedoch ermöglicht diese unstreitige Tatsache allein eine zutreffende Beurteilung der Kausalität nicht. Das Revi-sionsgericht muß dayon absehen, diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage zu prüfen. Auch aus diesem Grunde erweist sich die weitere tatsächliche Aufklärung als geboten.
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Dessen würde es allerdings nicht bedürfen, wenn ein Schadensersatzanspruch des Klägers - worauf das beklagte Land sich stets berufen hat - schon an der Vorschrift in § 839 Abo- 3 3GB scheitern müßte. Die Entochcidungsgründc des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich diese Frage vorgclegt hat. Der Einwand des Klägers, er habe doch gegen die Steuerbescheide die gegebenen Rechtsmittel eingelegt und mehr habe von ihm nicht erwartet werden können, verkennt: Es geht hier nicht mehr um die Veranlagung, in der der Kläger eine Amtspflicht-Verletzung sieht, sondern um die Verzögerung der Sachbear-beitung im	die	eine	selbständige	Amtspflicht-
Verletzung und damit einen eigenen Klagegrund bildet und - worauf der Kläger stets hingewiesen hat - eigene Schadens-folgen gehabt haben kann. Damit entsteht notwendig die Frage, ob der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, die Folgen der ihm erkennbaren SachverZögerung durch Gebrauch eines Recht smittels - als solches wäre die Bienstaufsichtsbeschwer de in Betracht gekommen (vgl. BGB-RGRK zu § 839 Anm. 103) - absuwenden. Auch zur Beurteilung dessen fehlt cs an hinreichendem tatsächlichem Anhalt. Bor Klägex- durfte zunächst darauf vertrauen, daß seine Berufung beim ordnungsgemäß behandelt werde, ein Schuldvorwurf könnte ihm nur gemacht werden, wenn die Abnahme einer Amtspflichtverletzung - hier also einer Verzögerung der Sachbchandlung dringlich nahe gelegen hätte (BGHZ 28, 104, 106). Nach der Sachgcstaltung, insbesondere angesichts des Vortrages Klägers, er hatte noch im Frühjahr 1956 wesentliche Scha-densfolgen vermeiden können, ist es kaum verständlich, daß der Kläger erstmals Ende August 1956 nach dem Sachstandc anfragen ließ, nachdem inzwischen mehr als neun Ilonate seit der Einlegung und mehr als acht Monate seit der Begründung der Berufung vergangen waren, ohne daß er vom oder von dem FfHHMI^t etwas gehört hatte. Das Revisions gcricht muß jedoch auch von einer Entscheidung dieser we-
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ccntlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Präge, zu der das Berufungsgericht keinerlei Erörterung angestellt hat, abschen und die gebotene tatsächliche Aufklärung dem Berufungsgericht überlassen.
Hiernach muß das Berufungsurteil, da es sich auch mit anderer Begründung nicht halten läßt, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechts Zuges wird dem Berufungsgericht überlassen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Maße das Rechtsmittel sachlich Erfolg haben kann.
Dr, Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Hußla
 Gähtgens
Dr. Reinhardt