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BGH · III ZR 138/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 138/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichtcr Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: September 1939 (RGBl I 1645; abgekürzt: RLG) durch Verfügung vom 60 Juli 1945 zu Gunsten der beklagten Gemeinde vier der Klägerin gehörige Baracken zur Benutzung in Anspruch genommen, die die Klägerin 1942 auf dem Bahn-gclände für die Unterbringung von Arbeitskräften aufgestellt hatte. Die Klägerin könne während der Dauer der Inanspruchnahme neben der laufenden Vergütung keine Sntschädigung £ür Verluste verlangen, da sie noch keinen nachweisbaren Schaden habe, auch durch eine solche Zahlung einen Teil der Baracken trotz Aufrechterhaltung der Inanspruchnahme zurückerlangen würde und dann bei Fortzahlung der bisherigen Vergütung bereichert sei. Das Urteil kann nicht bcstohenbleibeno Die Klägerin macht mit dem Hauptanspruch einen Anspruch auf Entschädigung nach § 26 Abs, 3 und 4 RLG geltend. Danach hat die Gemeinde als Begünstigte neben der laufenden Vergütung dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu gewähren u.a. für Sachschäden, außcrgcv/öhnliche Abnutzung oder Verluste, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen und für die ein Ersatz von einer anderen Stelle nicht zu erlangen ist. Um derartige Entschädigungsansprüche handelt es sich, denn die Klägerin hat vorgetragen, daß durch unsachgemäße Behandlung, also durch außergewöhnliche Abnutzung, eine übermäßige Wertminderung der Baracken und damit Schäden eingetreten seien, die durchweg nicht mehr zu beseitigen gingen. Denn zwar enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung über die Fälligkeit derartiger Entschädigungsansprüche, aber es enthält Vorschriften, die eine Verpflichtung zur sofortigen Leistung erkennen lassen, wie sie auch dem Sinn der Bestimmungen entspricht. § 27 RLG ist ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb eines Monats seit Kenntnis anzu demelden; nach § 1 Abs, 1 und 3 der zweiten DVO zu dem RLG vom 31* März 1941 (RGBl I 180) ist diese Entschädigung beim Fehlen von Vereinbarungen innerhalb eines weiteren Monats nach dieser Anmeldung zu.zahlen, es sei denn, daß die Beseitigung des. schaftlich nicht gerechtfertigt ist; falls die Entschädigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu zahlen ist, müssen aber nach § 1 Abs- 4 der DVO wenigstens die Zinsen von dem Entschädigungsbetrag von diesem Tage an sogleich gezahlt werden, - Das Oberlandesgc-richt hat sich mit diesen Bestimmungen nicht auseinandergesetzt, obwohl sie mindestens eine Zinspflicht begründeten. Das Berufungsgericht meint zwar weiter, die Klägerin habe noch keinen nachweisbaren Schaden erlitten, weil sich der Wert der Baracken ständig durch die natürliche und gewöhnliche Abnutzung ändere, so daß eine Wertminderung durch außergewöhnliche Abnutzung noch nicht feststellbar sei- Mit Recht rügt insoweit die Revision ein Übergehen des Beweisergebnisses, Denn der Sachverständige 1^^^ haftenden Vortrag der Klägerin bestätigt und folgendes ausgeführt: Bereits im Mai 1959 hätten die Baracken nur noch einen Zeitwert von 15.520,— DM gehabt, während dieser Vort bei einer normalen Abnutzung noch 39.000,— DM betragen hätte. Irrig ist dabei die Bemerkung im angefochtenen Urteil, die Klägerin würde dadurch einen Teil der Baracken trotz Fortdauer der Inanspruchnahme zurückcrhalten und bei Belassung der bisherigen Vergütung bereichert werden; denn nach der Ersatzleistung hätte die Beklagte eine anderv/eitige Festsetzung der Vergütung verlangen können, wenn die Klägerin diese Leistung nicht zur sofortigen Wiederherstellung benutzt hätte. Inzwischen ist nach der übereinstimmenden Erklärung beiden Parteien die Beorderung aufgehoben und'* sind die Baracken abgebrochen, so daß das Berufungsgericht auch von seinem Standpunkt aus erstattungsfähige Schäden feststellen wird. Für die weitere Behandlung der Sache wird bemerkt, daß das Berufungsgericht auch die Richtlinien für die Bemessung der Vergütung und Entschädigung bei Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäudenuusw, auf Grund des Reichsloistungsgesetzcs (Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 20.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
BarackeVergütungEntschädigungAbnutzungBerufungsgerichtBestimmungBrKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2162 010
III ZR 138/60
Verkündet
 am 25» Juni 1962
Seheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Johann B fBHM » Bauunternchmung, - Inhaber: Kaufmann Johann Hinrich	in	B'
B
Klägerin,'Berufungsbeklagte und Revisionsklägorin, - Proscßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. "
gegen
 die Stadt gemeinde B	(fflBHBM	>	vertreten
 durch ihren Verv/altung saus schuß,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichtcr Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 1. Juni I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrcchtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Landrat des Kreises	hatte auf
 Grund dos Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939 (RGBl I 1645; abgekürzt: RLG) durch Verfügung vom 60 Juli 1945 zu Gunsten der beklagten Gemeinde vier der Klägerin gehörige Baracken zur Benutzung in Anspruch genommen, die die Klägerin 1942 auf dem Bahn-gclände für die Unterbringung von Arbeitskräften aufgestellt hatte. Die Beklagte hatte die Baracken zuletzt für Wohnzwecke benutzt. Die von der Beklagten an die Klägerin zu entrichtende Vergütung wurde durch das Kreisamt auf 300 RM bzw. DM monatlich festgesetzt. Der Restsctzungsbcschcid enthielt dabei zunächst die Bestimmung, daß die Beklagte auch die Instandsetzungskosten zu tragen habe; ein Bescheid vom 11. September 1948 änderte diesen Zusatz dahin ab, daß der Beklagten auch obliege "die Instandhaltung der Baracken, soweit nicht die Instandsetzungsbedürftigkeit auf höhere Gewalt zurückzuführen ist11.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe trotz wiederholter Mahnungen die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen nicht vorgenommen. Dadurch seien über die normale Abnutzung hinaus schwere Schäden und Zerstörungen an den Baracken entstanden, die durchweg nicht mehr zu beseitigen seien. Die dadurch an den Baracken entstandene Wertminderung betrage mindestens 25.420 DM. Die Klägerin hatte zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 9# Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Sie habe die erforderlichen Instand-
setzungsarbeiten ausgeführt. Die Schäden an den Baracken seien die Folge der üblichen Abnutzung und unsachgemäßer Aufstellung« Der Festssetzungsbescheid sei nichtig, weil er dem Gesetz zuwider ihr neben der laufenden Vergütung die Instandhaltung auferlegt habe« Keinesfalls könne die Klägerin derartige Ansprüche vor Beendigung der Inanspruchnahme geltend machen« ■
Die Klägerin hat daraufhin hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Vornahme verschiedener einzeln aufgeführter Arbeiten an den Baracken zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 23o420 DM nebst Zinsen verurteilt, während das Ober-landcsgcricht die Klage abgewiesen hat. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie den Klagoanspruch weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
-.. Bntscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Hauptanspruch abgewiesen, weil er noch nicht fällig sei. Die Klägerin könne während der Dauer der Inanspruchnahme neben der laufenden Vergütung keine Sntschädigung £ür Verluste verlangen, da sie noch keinen nachweisbaren Schaden habe, auch durch eine solche Zahlung einen Teil der Baracken trotz Aufrechterhaltung der Inanspruchnahme zurückerlangen würde und dann bei Fortzahlung der bisherigen Vergütung bereichert sei. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil die Auferlegung der Instandhaltung im Festsetzungsbescheid keinen klagbaren Leistungsanspruch für die Klägerin begründe.
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Das Urteil kann nicht bcstohenbleibeno
 Die Klägerin macht mit dem Hauptanspruch einen Anspruch auf Entschädigung nach § 26 Abs, 3 und 4 RLG geltend. Danach hat die Gemeinde als Begünstigte neben der laufenden Vergütung dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu gewähren u.a. für Sachschäden, außcrgcv/öhnliche Abnutzung oder Verluste, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen und für die ein Ersatz von einer anderen Stelle nicht zu erlangen ist. Um derartige Entschädigungsansprüche handelt es sich, denn die Klägerin hat vorgetragen, daß durch unsachgemäße Behandlung, also durch außergewöhnliche Abnutzung, eine übermäßige Wertminderung der Baracken und damit Schäden eingetreten seien, die durchweg nicht mehr zu beseitigen gingen.
Das Berufungsgericht kommt zur. Abweisung des Kaupt-anspruchs in erster Linie deshalb, weil das Reichslei-stungsgesetz keine Bestimmung darüber enthalte, wann die Entschädigung zu zahlen sei.
Das ist irrig. Denn zwar enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung über die Fälligkeit derartiger Entschädigungsansprüche, aber es enthält Vorschriften, die eine Verpflichtung zur sofortigen Leistung erkennen lassen, wie sie auch dem Sinn der Bestimmungen entspricht. Nach. § 27 RLG ist ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb eines Monats seit Kenntnis anzu demelden; nach § 1 Abs, 1 und 3 der zweiten DVO zu dem RLG vom 31* März 1941 (RGBl I 180) ist diese Entschädigung beim Fehlen von Vereinbarungen innerhalb eines weiteren Monats nach dieser Anmeldung zu.zahlen, es sei denn, daß die Beseitigung des. Schadens , zu diesem Zeitpunkt nicht möglich oder wirt-
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schaftlich nicht gerechtfertigt ist; falls die Entschädigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu zahlen ist, müssen aber nach § 1 Abs- 4 der DVO wenigstens die Zinsen von dem Entschädigungsbetrag von diesem Tage an sogleich gezahlt werden, - Das Oberlandesgc-richt hat sich mit diesen Bestimmungen nicht auseinandergesetzt, obwohl sie mindestens eine Zinspflicht begründeten.
Das Berufungsgericht meint zwar weiter, die Klägerin habe noch keinen nachweisbaren Schaden erlitten, weil sich der Wert der Baracken ständig durch die natürliche und gewöhnliche Abnutzung ändere, so daß eine Wertminderung durch außergewöhnliche Abnutzung noch nicht feststellbar sei- Mit Recht rügt insoweit die Revision ein Übergehen des Beweisergebnisses, Denn der Sachverständige 1^^^ haftenden Vortrag der Klägerin bestätigt und folgendes ausgeführt: Bereits im Mai 1959 hätten die Baracken nur noch einen Zeitwert von 15.520,— DM gehabt, während dieser Vort bei einer normalen Abnutzung noch 39.000,— DM betragen hätte. Der Unterschied von 25.480,— DM sei lediglich auf mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen.
Der v>c^ Sachverständigen festgestellte Zustand der Baracken or^b dabei zahlreiche Schäden, die ohne weiteres unabhäh^ig vom weiteren Schicksal der Baracken und der Beorderung sofort beseitigt werden konnten, insbesondere u.a. folgende: Die äußeren Bretter waren an den unteren Enden verfault, weil von außen'immer höhere Erdmassen an die Baracken ange-schüttet und die verschwundenen Regenabflußrinnen nicht wieder ersetzt worden waren; fast	Türen	und
 Pcnster waren beschädigt; die außen gekegenen Holzteile waren infolge fehlenden Anstrichs in starkem
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Maße vermodert: die Küchenabflußleitung war gebrochen, so daß ständig übel riechende Abwässer sich unter den Baracken ausbreiteton und den Verfall beschleunigten.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Gutachten insoweit nicht auseinandergesetzt und nicht einmal die Möglichkeit einer Schadens Schätzung nach § 287 ZPO erörtert habe. Auf Grund dieses Gutachtens, insbesondere der erwähnten Stellen konnte der Tatrichter bereits Schäden fest-stellcn, die durch außergewöhnliche Abnutzung entstanden, aber durch Aufwendung von Kosten für die Zukunft noch zu beseitigen waren. Gegen die Fälligkeit dieses Anspruchs bestanden nach den vorerwähnten Bestimmungen keine Bedenken. Für die v/eiteren feststellbaren Schäden hätte mindestens sogleich eine Zinspflicht beginnen müssen. Irrig ist dabei die Bemerkung im angefochtenen Urteil, die Klägerin würde dadurch einen Teil der Baracken trotz Fortdauer der Inanspruchnahme zurückcrhalten und bei Belassung der bisherigen Vergütung bereichert werden; denn nach der Ersatzleistung hätte die Beklagte eine anderv/eitige Festsetzung der Vergütung verlangen können, wenn die Klägerin diese Leistung nicht zur sofortigen Wiederherstellung benutzt hätte.
Einer weiteren Erörterung bedarf es nicht, weil schon die unterbliebene Feststellung eines einzigen Schadenspostens zur Aufhebung des Urteils zwingt. Inzwischen ist nach der übereinstimmenden Erklärung beiden Parteien die Beorderung aufgehoben und'* sind die Baracken abgebrochen, so daß das Berufungsgericht auch von seinem Standpunkt aus erstattungsfähige Schäden feststellen wird.
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Für die weitere Behandlung der Sache wird bemerkt, daß das Berufungsgericht auch die Richtlinien für die Bemessung der Vergütung und Entschädigung bei Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäudenuusw, auf Grund des Reichsloistungsgesetzcs (Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 20. Januar 1942 - MBliV 243) ho ranziehen kann. Biese Richtlinien sehen vor, daß die Bedarfsstelle bei einer Benutzungsbeordnrung die Pflicht zur Instandhaltung durch den Begünstigten unter Anrechnung auf die laufende Vergütung anordnen kann. Bas hat die Rechtsprechung auch sonst schon für zulässig erklärt (BGHZ 4, 66; BGH III ZR 358/52 vom 6. Uai 1954).
Bas angcfochtene Urteil muß deshalb aufgehoben worden, ohne daß es einer Erörterung der übrigen Streitpunkte bedarf, die sich im übrigen teilv/eise durch die Aufhebung der Beorderung erledigt haben.
Br. Pagendarm	Br.	Xreft	Br.	Arndt	’
Gähtgens	Keßler