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BGH · XII SR 138/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII SR 138/58

Die Amtspflicht das Urkundsbeamten dar Geschäftsstelle, ein Hechtskraftzeugnie nur bei naebgewiesener Rechtskraft «u er~ teilen, obliegt ihm nicht gegenüber einem am Rechtsstreit unbeteiligten Britten, dem da» Recht»kraft»eugnie später von einer Prozeßpartei vorgelegt wird* bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle d es Landgerichts in Klfcve, Justizinspektor Di^HHV’ ihm die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 28. frau beim Landgericht in Kiel auf Feststellung, daß die Ehe nicht mehr bestehe; seine Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen. Februar 1947 rechtswidrig und schuldhaft erteilt worden sei* sie hat vorgetragen: habe gutgläubig angenommen, daß das Scheidungsurteil vom 28. Er habe Dd4BHIH| den Sachverhalt ausführlich geschildert und angegeben, es sei keine Berufung eingelegt-/ worden, die Eheleute hatten jedoch nach dem Sehe idungs urteil/ wieder einige Zeit zusammengelejH. - so meint die Klägerin - das Reehtskraft-zeugnis verengen müssen, «eil das Landgericht in Kleve für dessen Erteilung nicht zuständig gewesen aei und weil Sflm fHH die Rechtskraft des Urteile nicht zuverlässig nachgewiesen habe. Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land Zu verurteilen, ihr 1200,— DM nebst Zinsen seit dem.l« Januar 1956.au zahlen; sie hat weiter die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land Verpflichtet eei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr nach dem 31. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweieen» Ee hat eich darauf berufen, daß DiflMMHHi keihe Amtspflichten gegenüber der Klägerin gehabt habe. Eine'Pfiichfwidrigkeit falle ihm nicht zur Last; Er habe sich von dem Landgerichts-rat beraten lassen und ohne Verschulden die Zustän- Das Landgericht hat das beklagte Land - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 494,— DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 27» März 1956 verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zahlungsanspruchs dahin geändert, daß das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von 1200,— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 27o März 1956 an die Klägerin verurteilt worden ist. Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils leitet die Klägerin die Xlageansprüche aus eigenem Hecht sowie aus einer Abtretung von Ansprüchen $4HHMB*s ***r< <?*doch sind Ansprüche, die in der Person von SfBBHBI entstanden und durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten, nicht in Streit. Die Klägerin hat in der Klagebegrühdung erklärt, ihre£ Schadenersatzklage seien durch den Armenrechtsbeschluß des Landgerichts vom 28- Februar 1956 - der ihr das Armenrecht versagt hatte, soweit sie abgetretene Ansprüche SSHHBP's geltend zu machen beabsichtigte - Schranken gezogen. Demgemäß hat sie den im Armenrechtsverfahren angekündigten Antrag eingeschränkt und mit der Klage lediglich ihren Ausfall an standesgemäßem Unterhalt im Jahre 1955 gefordert und weiter die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land zu dem Brsatz aller Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Doppelehe entstanden seien oder entstehen würden. Da der Umfang der gerichtlichen Erörterung und Entscheidung in allen Reohtszügen durch die Anträge der Parteien begrenzt wird (§§ 308, 525» 559 ZPO), entfällt hier eine Prüfung, ob der vorgetragene Sachverhalt Ansprüche gegen das beklagte Land begründet, die im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Es hat eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit.darin gesehen» daß den sei» und angenommen» daß der ürkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts in Kleve damit auch Amtspflichten verletzt habe, die ihm.der Klägerin gegenüber oblagen. Denn - so führt das Berufungeurteil weiter aus - mit dem Zeugnis Uber die Rechtskraft eines Soheidungsurteils erbringe der geschiedene Ehegatte, wenn er sich wieder verheiraten wolle, gegenüber seinem neuen Partner und gegenüber dem Standesbeamten zu ermogjLicnen, sei mit oum una zwecx. 20, 53, 55), ist die Präge, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie begründet worden ist, unter Berücksichtigung des Amtakreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäftee, das er verrichtet, zu beurteilen. Der Zweck des Rechtskraftzeugnisses ist, den Prozeßbeteiligten den Nachweis zu ermöglichen, daß das fragliche Urteil in äußere Rechtskraft (§ 705 ZPO) erwachsen ist (Baumbach/ Lauterbach zu § 706 An. 1 A; Rosenberg aaO), also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des Urkundsbeamten auf den Tatbestand der äußeren Rechtskraft (§ 706 Abs. 2 ZPO; vgl. Die Bedeutung des Zeugnisses liegt im Pormellen, indem es - der Aufgabe und der Prüfung des Urkundsbeamten Am entsprechend - besagt, daß das am 28, Januar 1936 vom Landgericht in Königsberg verkündete Urteil unangefochten geblie-» ben ist, Ineoweit.genießt es allerdings die Beweiskraft des § 418 ZK) (LM Hr, 1 au § 706 ZPO), aber es sagt nichts Über den Inhalt der Entscheidung, über die innere Bindung der Parteien an den Urteilsspruch oder Uber dessen materielle Richtigkeit oder Bestand aus, denn diese Umstünde sind einer Prüfung des Urkundsbeamteh unzugänglich. Bef Ürkundetoeamte hat das Rechtskraftzeugnis zu erteilen, wenn die äußere Rechtskraft dos Urteils nachgewiesen ist, jäde Weitere sachliche Prüfung ist ihm verwehrt, er darf" nicht einmal prüfen, ob ■ ■ > - , ■» und zu welchem Zwecke der Antragsteller das Zeugnis benötigt Die Grundsätze, die das Reichsgericht zu dem Schutze derjenigen Personen, die auf den öffentlichen Glauben einer Beurkundung oder Beglaubigung vertrauen, entwickelt hat (RGZ 78, 241; 154, 276, 288), lassen sich auf ein Rechtskraftzeugnis nicht anwenden, weil dieses wegen seiner begrenzten formellen Bedeutung einen öffentlichen Glauben in Richtung auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung nicht zu tragen vermag. Bad die Ge-schäftsstelle eine abgekürzte Ausfertigung von rechtskräftigen Eheurteilen mit Hechtskraftvermerk dem Standesbeamten zu übersenden hat, vor dem die Stie geschlossen worden war ($38 Abs» 5 Buche, c Aktö), berührt die Aufgaben des Urkundsbeamten gegenüber dem Antragsteller nicht und ist nicht geeignet, eine Sonderbetrachtung des dem Antragsteller erteilten Hechtskraft Zeugnisses zu rechtfertigen; vielmehr zeigt gerade diese Bestimmung, daß der öffentliche Glaube in Sachen des Personenstandes nicht in dem BechtskraftZeugnis des § 706 ZPO, sondern an anderer Stelle zu suchen ist. Hit Hecht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß für den künftigen Verlobten eines geschiedenen Ehegatten durchaus ein schutzwürdiges Interesse bestehen kann, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, aus welchem Grunde und unter welchen Bedingungen die frühere Ehe gelöst worden ist. 2.) Auch der von der Klägerin weiter angeführte Gesichtspunkt, Bitmap habe außerhalb der Zuständigkeit seines Amtes gehandelt und damit die 1flicht zur Einhaltung seiner Zuständigkeit verletzt, die ihm als Amtspflicht jedem gegen- Bas Berufungsgericht hat hierzu auageführt: Zuständig für die Erteilung des Eechtekraftzeugniaees.sei gernäß § 706 ZPO im Jahre 1947 die Geschäftsstelle des Landgerichts in Königeberg gewesenf bei dem allerdings die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt worden sei* Erst § 4 Abs.3 des Zuständigkeit sergänzungsgesetzes vom 7. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es auch eine dienstliche Aufgabe der Beamten ist, Helfer des Staatsbürgers zu sein und ihm zu einer Sachentscheidung zu verhelfen (BGHZ 1$, 305| LH Kr« 9 zu § 839 (Fs) BGB). Da das angefochtene Urteil sich auch mit anderer Begrün dung nicht halten läßt, muß es aufgehoben und die Klage un ter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange abgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 308 ZPO § 418 ZK § 706 ZPO
LandgerichtsZeugnisRechtskraftAnspruchZPOKlägerinPrüfung

Volltext der Entscheidung

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2384 049
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Nachschlagewerks Ja	*	*	.
Amtliche Sammlung: ja
BOB § B39 0, Pi; £20 { 706
Die Amtspflicht das Urkundsbeamten dar Geschäftsstelle, ein Hechtskraftzeugnie nur bei naebgewiesener Rechtskraft «u er~ teilen, obliegt ihm nicht gegenüber einem am Rechtsstreit unbeteiligten Britten, dem da» Recht»kraft»eugnie später von einer Prozeßpartei vorgelegt wird*
BGH, Urt. v. 2U Dezember 1959 ~ XII SR 138/58 - oj$ Düsseldorf
 Verkündet a»^21. Dez. 1959 MBB» Just.Ang.; als Urkundsbeamte|r der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Nbrdrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt ln
 Beklagten, Berufungsklägers,, Berufungsbeklagten und Revieionsklägers > 7/
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Prau Herta S
Istraae
 geborene NI
bei
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revlslonsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br« Geiger sowie der Bun&csriehter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Beyer und Gähtgens ..
für Recht erkannt:
Auf dig Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des OberlandeBgerichts in Büsscldorf vom 24* April 1958 aufgehoben und das Urteil der 2oZivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 8. Mai 1957 teilweise geändert.
Bie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Zollin speiet or Pried rich.	0 der vor dem Krie-
ge als Beamter der Schutspolizei in Ostpreußen lebte, war seit 1930 verheiratet mit Grete geb. OCHHB, mit der er zv/ei Kinder, Siegfried (geboren 1931) und Renate (geboren 1934) hatte. SM|Mm erwirkte gegen seine Ehefrau ein Urteil des Landgerichts in Königsberg vom 28. Januar 1936 - 5 H 207/35 durch welches die Ehe aus der Schuld der Frau geschieden wurde. Jin Zeugnis Über die Rechtskraft wurde von Landgericht in Königsberg nicht erteilt. Nach dem Urteil lebten die Eheleute, die vorher getrennt gewohnt hatten, eine Zeit lang wieder zusammen.
Nach dem Kriege wohnte sflHR der nunmehr im Zolldienst am Niederrhein tätig war, in KlMhDomHHH^ Er beabsichtigte, wieder zu heiraten, und beantragte Anfang 1947 nach Rücksprache mit dem Standesbeamten von DoflMHHB. bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle d es Landgerichts in Klfcve, Justizinspektor Di^HHV’ ihm die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 28. Januar 1936, dessen abgekürzte Ausfertigung er in Bänden hatte, zu bescheinigen. Di^^HHl entsprach dem Anträge, nachdem er ihn dem Landgerichtspräsidenten sowie dem in Verwaltungssachen tätigen Landgerichtsrat vmm vorgelegt hatte - beide gehörten auch der einzigen Zivilkammer des Landgerichts an und setzte das Rechtskraftzeugnis am 18. Februar 1947 unter dem Aktenzeichen AR 3/47 auf die ihm vorgelegte abgekürzte Ausfertigung. Zu der geplanten Heirat SflHHkHI's kam es jedoch im Jahre 1947 nicht.
Am 9. Oktober 1948 heiratete	vor	dem	Standesbeamten in HflP bei	die	Klägerin,	nachdem	beide	sich
 im Mai 1948 kennen gelernt hatten. Der Standesbeamte - nach
 
ihrer Behauptung auch die Klägerin - ging auf Grund des Rechtskrfcftzeugnisses vom 18. Februar 1947 davon aus, daß die frühere Ehe rechtskräftig geschieden sei. In der zweiten Ehe sind zwei Kinder, Manfred (1950) und Reinhold (1952) geboren.
Im Jahre 1952 nahmen die erste Ehefrau und die beiden erstehelichen Kinder, die aus Ostpreußen geflohen waren und
 in Ne^pMHIl wohnten,	vor	dem	Amtsgericht in
* .
Kempen auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch mit der Behauptung, das Seheidungsurteil vom 28. Januar 1956 sei nicht rechtskräftig geworden, es sei vielmehr Berufung eingelegt und die Klage zurückgenommen worden. Frau Grete und die Tochter Renate drangen mit ihren Ansprüchen durch, sie erwirkten rechtskräftige Urteile gegen SWHKEtB und vollstreckten sie.	klagte	gegen	seine erste Ehe-
frau beim Landgericht in Kiel auf Feststellung, daß die Ehe nicht mehr bestehe; seine Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen. Die erste Ehe wurde auf die Klage von SflHBHK. V1 durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Krefeld vom Z5.. Juli 1956 - 2 R 208/55 - gemäß .§ 48 EheG ge- ‘“’i* schieden, jedoch wurde ausgesprochen, daß SQBBBHI ein Verschulden treffe.
Die Klägerin fordert nunmehr vom Lande Kordrhein-West- . 1 falen Schadensersatz, weil das Rechtskraftzeugnis vom 18. Februar 1947 rechtswidrig und schuldhaft erteilt worden sei* sie hat vorgetragen:	habe gutgläubig angenommen,
 daß das Scheidungsurteil vom 28. Januar 1936 rechtskräftig } geworden sei. Er habe Dd4BHIH| den Sachverhalt ausführlich geschildert und angegeben, es sei keine Berufung eingelegt-/ worden, die Eheleute hatten jedoch nach dem Sehe idungs urteil/ wieder einige Zeit zusammengelejH. Eine eidesstattliche Werfe
 Sicherung habe
 bei Di
 nicht abgegeben.;
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- so meint die Klägerin - das Reehtskraft-zeugnis verengen müssen, «eil das Landgericht in Kleve für dessen Erteilung nicht zuständig gewesen aei und weil Sflm fHH die Rechtskraft des Urteile nicht zuverlässig nachgewiesen habe. Sie, die Klägerin, sei sehr vorsichtig und würde auf eine bloße eidesstattliche Versicherung •1*8, er sei rechtskräftig schuldlos geschieden, ihn nicht geheiratet haben» Für ihren Entschluß zur Eheschließung sei entscheidend gewesen, daß das Landgericht in Kleve die Rechtskraft dee Scheidungaurteila bescheinigt habe und sie, die Klägerin, sich deshalb darauf habe verlassen können, daß die erste Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch habe. Ohne des Rechtskraft Zeugnis würde auch der Standesbeamte die Trauung nicht vorgenommen haben. Sie sei nicht unbedingt gewillt gewesen, SfBPBHl zu ehelichen. Gleichzeitig mit ihm habe eich der Landwirt Ernst BfllBi, den sie aus der östpreußieehen Heimat gekannt habe und der in guten Verhältnissen lebe, um sie beworben. Wenn SflHHBHI ihr nicht das Soheidungsurteil mit dem Rechtskraftzeugnis vorgelegt hätte, würde sie •HHV geheiratet haben. Wäre sie indes ledig geblieben, so könnte sie auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten ein gutes Auskommen als Wirtschafterin haben. Als SflMHH •|*s Frau sei sie infolge der Unterhaltsansprüche der ersten Ehefrau sowie der Kosten der Prozesse von SHBBHB in drückendste Hot geraten. Im Jahre 1955 sei das Gehalt zu einem großen Teil gepfändet und abgetreten gewesen. Der Rest habe für den angemessenen Unterhalt einer vierköpfigen Fami-* lie nicht ausgereicht. Sie, die Klägerin, habe infolgedessen nicht das Nötigste zu dem Leben gehabt und sei 1995 um 1200,— DM, wenn nicht um das Doppelte, zu kurz gekommen. Die Not dauere noch ön.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land Zu verurteilen, ihr 1200,— DM nebst Zinsen seit
 dem.l« Januar 1956.au zahlen; sie hat weiter die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land Verpflichtet eei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr nach dem 31. Dezember 1955 dadurch entstanden sei oder entstehe, daß ihr Ehemann auch noch mit Frau Grete S^HHNMi verheiratet war oder daß ihre Ehe als Doppelehe .für nichtig erklärt werde»
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweieen» Ee hat eich darauf berufen, daß DiflMMHHi keihe Amtspflichten gegenüber der Klägerin gehabt habe. Eine'Pfiichfwidrigkeit falle ihm nicht zur Last; Er habe sich von dem Landgerichts-rat	beraten	lassen	und ohne Verschulden die Zustän-
digkeit des Landgerichts in Kleve annehmen und die Rechtskraft des Scheidungsurteils für nachgewiesen halten dürfen. Selbst wenn das Rechtskraftzeugnis nicht erteilt worden wäre, würde die Klägerin SfllBBB und nicht’	ge-
heiratet, der Standesbeamte in auch die Trauung vorge-nornmen haben. Die Klägerin könne SHH auf Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen. Die Klageansprüche' seien verjährt, der bezifferte Anspruch übersetzt.
Das Landgericht hat das beklagte Land - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 494,— DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 27» März 1956 verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zahlungsanspruchs dahin geändert, daß das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von 1200,— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 27o März 1956 an die Klägerin verurteilt worden ist.
Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, das die Abweisung der Klage, hilfsweiae, die Zurückverwei-
 
sung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
I.
Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils leitet die Klägerin die Xlageansprüche aus eigenem Hecht sowie aus einer Abtretung von Ansprüchen $4HHMB*s ***r< <?*doch sind Ansprüche, die in der Person von SfBBHBI entstanden und durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten, nicht in Streit. Die Klägerin hat in der Klagebegrühdung erklärt, ihre£ Schadenersatzklage seien durch den Armenrechtsbeschluß des Landgerichts vom 28- Februar 1956 - der ihr das Armenrecht versagt hatte, soweit sie abgetretene Ansprüche SSHHBP's geltend zu machen beabsichtigte - Schranken gezogen. Demgemäß hat sie den im Armenrechtsverfahren angekündigten Antrag eingeschränkt und mit der Klage lediglich ihren Ausfall an standesgemäßem Unterhalt im Jahre 1955 gefordert und weiter die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land zu dem Brsatz aller Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Doppelehe entstanden seien oder entstehen würden. Gegenstand der Klage sind hiernach ausschließlich Ansprüche, die nur in der Person der Klägerin entstanden sein können. Da der Umfang der gerichtlichen Erörterung und Entscheidung in allen Reohtszügen durch die Anträge der Parteien begrenzt wird (§§ 308, 525» 559 ZPO), entfällt hier eine Prüfung, ob der vorgetragene Sachverhalt Ansprüche	gegen	das	beklagte Land begründet, die
 im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten.
IX.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Rechts-kraftzeugnis vom 18. Februar 1947 inhaltlich unrichtig sei.
 
Es hat eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit.darin gesehen» daß
 den sei» und angenommen» daß der ürkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts in Kleve damit auch Amtspflichten verletzt habe, die ihm.der Klägerin gegenüber oblagen. Denn - so führt das Berufungeurteil weiter aus - mit dem Zeugnis Uber die Rechtskraft eines Soheidungsurteils erbringe der geschiedene Ehegatte, wenn er sich wieder verheiraten wolle, gegenüber seinem neuen Partner und gegenüber dem Standesbeamten
 zu ermogjLicnen, sei mit oum una zwecx. aes Zeugnisses, uie Amtspflicht» über einen Antrag auf Erteilung des Rechtskraft- ! Zeugnisses für ein Scheidungsurteil richtig au entscheiden, bestehe somit .Puch dem neuen Verlobten des geschiedenen Ehegatten gegenüber, weil dessen Rechtskreis durch die Erteilung dec Zeugnisses unmittelbar berührt werde.
I.) Dis Revision greift diese Rechtsauffassung, wenn auch mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis mit Recht an.
Nach der Rechtspre.chuhg dea Reichsgerichts (RGZ. 140, 424,
 427; 147,. 142, 143), der sich der erkennende Senat angfschlos- *5 sen hat (BGHZ 1, 388, 394; 10, 389*; 18, 110, 113;. 20, 53, 55), ist die Präge, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie begründet worden ist, unter Berücksichtigung des Amtakreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäftee, das er verrichtet, zu beurteilen. Dabei ist entscheidend der Zweck, dem die Amtspflicht ihrer Natur und ihrem Inhalt nach dienen soll; dieser Zweck ergibt sich grundsätzlich aus der die Amtspflicht begründenden Bestimmung. Eine Amtspflicht, die hiernach auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt ist, liegt
 das Zeugnis ohne die gebotene sorgfältige,Prüfung erteilt wor-
dem Beamten nicht gegenüber anderen Personen ob, mögen euch deren Belange durch spätere Nachwirkungen der Amtshandlung betroffen werden (RGZ 14?» 142, 143» Lit Nr. 43 zu 5 839 (0) BGB). So aber liegt es hier«
Bas Rechtskraftzeugnis des § 706 ZPO wird von der Geschäftsstelle nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind die Prozeßbeteiligten, also die Parteien {Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl.,' § 147 IV S. 705; Stein/Jonas/Pohle ZPO 18. Aufl«, au § 706 Anm. V), auch die Streitgehilfen (Wieczorek ZPO au § 706 Anm.
 B 1). Ob darüber hinaus auch ein unbeteiligter Dritter, der das Urteil in Händen hat, antragsberechtigt ist (so Baumbach/ Lauterbach ZPO 24. Aufl. zu § 706 Anm. 2 B), kann hier dahin-r gestellt bleiben, weil die Klägerin das RechtskraftZeugnis weder beantragt noch erhalten hat, vielmehr StfMHMl das Zeugnis schon hatte, ehe er die Klägerin kennenlernte. Die Antragsberechtigung und die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses sind jedenfalls Ausfluß des zwischen dem Gericht und den Prozeßbeteiligten bestehenden ProzeßrechtsVerhältnisses, wie die kostenrechtliche Behandlung zeigt; denn die Erteilung des Rechtskraft Zeugnisses gehört zu dem "Prozeßverfahren” (RGZ 131, 151,
 153) und ist deshalb kostenfrei, weil durch die Prozeßgebühr des Gerichts abgegolten.
Der Zweck des Rechtskraftzeugnisses ist, den Prozeßbeteiligten den Nachweis zu ermöglichen, daß das fragliche Urteil in äußere Rechtskraft (§ 705 ZPO) erwachsen ist (Baumbach/ Lauterbach zu § 706 Anm. 1 A; Rosenberg aaO), also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des Urkundsbeamten auf den Tatbestand der äußeren Rechtskraft (§ 706 Abs. 2 ZPO; vgl. Allg. Verfügung des Reichsjustizministers vom 15. September 1942 - DJ 606). Die Bedeutung des Zeugnisses liegt im Pormellen, indem es - der Aufgabe und der Prüfung des Urkundsbeamten
 Am
entsprechend - besagt, daß das am 28, Januar 1936 vom Landgericht in Königsberg verkündete Urteil unangefochten geblie-» ben ist, Ineoweit.genießt es allerdings die Beweiskraft des § 418 ZK) (LM Hr, 1 au § 706 ZPO), aber es sagt nichts Über den Inhalt der Entscheidung, über die innere Bindung der Parteien an den Urteilsspruch oder Uber dessen materielle Richtigkeit oder Bestand aus, denn diese Umstünde sind einer Prüfung des Urkundsbeamteh unzugänglich. Bef Ürkundetoeamte hat das Rechtskraftzeugnis zu erteilen, wenn die äußere Rechtskraft dos Urteils nachgewiesen ist, jäde Weitere sachliche
 Prüfung ist ihm verwehrt, er darf" nicht einmal prüfen, ob ■ ■ > - , ■» und zu welchem Zwecke der Antragsteller das Zeugnis benötigt
(RGZ 30 , 336; Stein/Uonas/Pohle zu § 706 Anm, I; Wieczorek
 zu § 706 Anpu A II),
i	■	,	m
Wenn hiernach die Pflicht des Urkundsbeamten zur Vornahme des Ämtsgeschäftes nur gegenüber einem bestimmten Personenkreise, dem der Antragsteller, besteht und der Umfang seiner Prüfung sich auf die Umstände beschränkt, die deren Interessen im Hinblick auf den Rechtsstreit betreffen, so muß der
 Kreis der geschützten •’Dritten11 notwendig und naturgemäß auf
*
diejenigen Personen begrenzt sein, denen gegenüber das Amtsgeschäft vorzunehmen ist. Die Grundsätze, die das Reichsgericht zu dem Schutze derjenigen Personen, die auf den öffentlichen Glauben einer Beurkundung oder Beglaubigung vertrauen, entwickelt hat (RGZ 78, 241; 154, 276, 288), lassen sich auf ein Rechtskraftzeugnis nicht anwenden, weil dieses wegen seiner begrenzten formellen Bedeutung einen öffentlichen Glauben in Richtung auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung nicht zu tragen vermag. Wenn das Berufungsgericht aus der üblichen Verwendung rechtskräftiger Bfaeurteile einen solchen öffentlichen Glauben - und damit auch besondere Amtspflichten des Urkundsbeamten - hergeleitet hat, so findet dies im Gesetz keine Stutze. Denn § 706 ZPO unterscheidet nicht zwischen ver-
 
mögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, zwischen Beiatunga- und Gestaltungsurteilen; die Pflichten und der Umfang der Prüfung des ürkundsbeamten sind vielmehr im einen wie im anderen Palle die gleichen. Bad die Ge-schäftsstelle eine abgekürzte Ausfertigung von rechtskräftigen Eheurteilen mit Hechtskraftvermerk dem Standesbeamten zu übersenden hat, vor dem die Stie geschlossen worden war ($38 Abs» 5 Buche, c Aktö), berührt die Aufgaben des Urkundsbeamten gegenüber dem Antragsteller nicht und ist nicht geeignet, eine Sonderbetrachtung des dem Antragsteller erteilten Hechtskraft Zeugnisses zu rechtfertigen; vielmehr zeigt gerade diese Bestimmung, daß der öffentliche Glaube in Sachen des Personenstandes nicht in dem BechtskraftZeugnis des § 706 ZPO, sondern an anderer Stelle zu suchen ist. Hit Hecht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß für den künftigen Verlobten eines geschiedenen Ehegatten durchaus ein schutzwürdiges Interesse bestehen kann, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, aus welchem Grunde und unter welchen Bedingungen die frühere Ehe gelöst worden ist. Diesem Bedürfnis dienen die Personenstsnds-bücher (§§ 60 ff Personenatandsgesetz) sowie die Aktenein-aicht oder Auskunft aus den Gerichtsakten> die der Vorstand des Gerichts demjenigen gewähren kann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 299 Abs. 2 ZPO). Ein Verlobter, der Zweifel an dem Wort des anderen hat, mag sich auf einem dieser ?/ege Gewißheit zu verschaffen suchen. Bas Hechtskraftzeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist hierzu weder bestimmt noch geeignet, weil es über den Inhalt der Entscheidung nichts besagt.
2.) Auch der von der Klägerin weiter angeführte Gesichtspunkt, Bitmap habe außerhalb der Zuständigkeit seines Amtes gehandelt und damit die 1flicht zur Einhaltung seiner Zuständigkeit verletzt, die ihm als Amtspflicht jedem gegen-
 
über obgelegen habe, führt die Klpge nicht zu dem Erfolge.
Bas Berufungsgericht hat hierzu auageführt: Zuständig für die Erteilung des Eechtekraftzeugniaees.sei gernäß § 706 ZPO im Jahre 1947 die Geschäftsstelle des Landgerichts in Königeberg gewesenf bei dem allerdings die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt worden sei* Erst § 4 Abs. 3 des Zuständigkeit sergänzungsgesetzes vom 7. August.1952 (BGBl I 407) habe die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Landgerichts in Kleve, in dessen Bezirk SflHI 1947 wohnte» begründet« Unter den außergewöhnlichen Verhältnissen des Jahres 1947t eis eine baldige gesetzliche Hegelung.der Zuständigkeitsfrage noch nicht in Aussicht gestanden habe, könne es aber den befaßten Amtspersonen des Landgerichts in Kleve nicht als Verschulden angerechnet.werden, wenn sie, um zu helfen, die später getrof-fene Zuständigkeitsregelung vorweggenommen und die Zuständig-* keit ihres Landgerichts für gegeben erachtet hätten«
Bern ist in Ergebnis zuzustimmeno Allerdings verletzt ein Beamter, der die Grenzen seiner Zuständigkeit, die er kennen muß, überschreitet, in der Hegel seine Amtspflichten. Venn aber die Klägerin meint, BiflHHBl hätte bei dem Anträge von SflHB auf die noch nicht geänderte Zuständigkeitsrege-lung in § 706 ZPO verweisen und es auf eine Anrufung des Gerichts (§ 376 ZPO) und gegebenenfalls Beschwerde ankommen lassen sollen, so zieht die Beklagte mit Hecht in Zweifel, ob ein solches buchstabengetreues Verhalten seinen Amtspflieh-ten gerecht geworden wäre. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es auch eine dienstliche Aufgabe der Beamten ist, Helfer des Staatsbürgers zu sein und ihm zu einer Sachentscheidung zu verhelfen (BGHZ 1$, 305| LH Kr« 9 zu § 839 (Fs) BGB). Biese Aufgabe bewährt sieb gerade in unklaren und schwierigen Sachund Rechtsverhältnissen, wie sie hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte durch die Ereignisse des Jahres 1945
 
entstanden waren. Wenn die Begründung des Zuständigkeitser-gänzungsgesetzes (Bundestsgsdrucksacha 1949 Nr. 3313 unter I S. 7) ausführtt
11 In vielen Füllen ist es zwar der Rechtsprechung gelungen» durch eine den•tatsächlichenVerhältnissen angepante Auslegung der Zuständigkeitenormen diese Schwierigkeiten zu beheben",
eo folgt daraus» daß in dem verantwortungsgewußten Bemühen» eine praktisch brauchbare Lösung auch entgegen den nicht mehr anwendbaren Prozeßbestimmungen zu finden» für eich allein eine Amtspflichtverletzung nicht liegt. DiBHIB sah sich einer Gesetzeslage gegenüber» die den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr Rechnung trug. Wenn er sich unter diesen Umständen, nachdem er die Sache dem Landgerichtsrat VflHH und dem Landgerichtapräsidenten vorgelegt hatte» für befugt hielt, übor den Antrag zu befinden, so handelte er nicht pflichtwidrig. Ebenso entfällt eine Pflichtwidrigkeit des Landgerichtspräsidenten und des Landgerichtsrats, jedenfalls fehlt es an einem Verschulden; denn sie suchten in einer unklaren Rechtslage den feg, der sich aus der Sache heraus an-bot, und kamen dabei zu einem Ergebnis, das später Gesetz wurde.
Da das angefochtene Urteil sich auch mit anderer Begrün dung nicht halten läßt, muß es aufgehoben und die Klage un ter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange abgewiesen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 2B0.
Dr. Geiger Dr. Pagendarm	Dr,	Weber
 Dr. Beyer	Gähtgena