iiat der J.II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Yerhandlung vom 19o September 1957 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Pro Pagendarm, pro Arndt, Pr* Wolany,' Pr„ Beyer und Pi% Hußla für Recht erkannte Pie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-sdien Oberlandesgenichts,in Schleswig vom 20 0 April 1956 wird zurüokgewieseiio Pas be klagt e Land tragt die Ko s t en der Re v i s i on o Yon Rechts wegen Tatbestandt Die Klägerin hat zusammen mit ihrer Schwester* der Witwe Käthe ihren Tater heerhto Dessen Haus in Der Erblasser der Klägerin haibe deshalb auch ausdrücklich sugestimmt, daß die Ruine durch die Stadt abgetragen und sein Kriegsschaden an dem Gjebäude als Totalschaden behandelt werde» Die Stadt ^be das gewonnene Material zur Wieder- herstellung anderer total beschädigter Gebäude der Stadt verwendete Bas beklagte Band habe außerdem im Sommer 1945 noch nicht bestanden» Die Klägerin sei auf den lastenaulsgleich angewiesen, dessen Torteile sie auch bereits ifür sich in Anspruch genommen habe* Bas land ge rieht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Klageanspruch .dem Grunde nach aus Enteignung für gerechtfertigt;erklärt» Mit der Revision erstrebt das beklagte land ^Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Bie Klägerin bittet um-Zu-. gehandelt habe» Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet wordene Pie genannte Vorschrift verlangt,- daß es sich bei der Schädigung um die Wegnahme von Sachen "auf; Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind”, handelt5 es ist also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der be-., nördlichen Maßnahme und einem bestimmten.kriegerischen Er eigni s erf erd erlieh o Im vorliegehd en Ea11 hat aber d as Berufung3gericlitiestgesteilt, daß -nicht dielombard.-ierung vom 23c. April' 1943 den Eingriff veranlaßt hat, sondern-daß erst der Entschluß der Be sa tzungsmacht zur Einleitung eines allgemeinen Wiederaufbaues nach Beendigung der Eriegshandlangen die Tätigkeit ausgelöst hat, die dann zu der hier in Frage stehenden Schädigiing geführt hato Bei dieser tatsächlichen:Gestaltung der Dinge fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff und einem bestimmten kriegerischen Einzelereignis0 des "B e g ün s t ig ten” kommt es, wenn die Inanspruchnahme nicht Mfür einen Britten" ausgesprochen 'worden ist (§ 26 Abs, 4 RLG), nicht weiter an® begünstigt war' ohne weiteres die Bedarfsstelle, die Liber das in Anspruch genommene Material nach ihrem Ermessen weiter verfugen konnte , wie das auch im vorliegenden falle der landrat getan hato denn das "Er iegsschadenamt• das als Teil der Behörde: des handrats tätig geworden ist, war eine staatliche Stelle, Pie aus der Inanspruchnahme entstehenden finanziellen Verpflichtungen muß also der Staat tragen« Paß das beklagte Land im-Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht bestanden hat, ist unerheblicho Es gab in dem Zeitpunkt noch keinen anderen handlungsfähigen Staat, Per•Landrat konnte nur für den Staat, der bei der notwendig gewordenen Neuordnung der politischen Verhältnisse entstehen würde, handeln. e lire ehrlichen Grunde, sondern auch deshalb, weil ein Vertrag dieses Inhalts nicht bewiesen sei„ Hiergegen erhebt die Revision keine Büge o' deshalb kann das beklagte hand auch mit der •Einwend fing.,•.daß ein Verzicht zuständ^geköÄen;sei,- keinen Erfolg habeno io Per mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Betrag von läoOOO,— PM wird allein wegen des Material-und Bauwertes des in Anspruch genommenen Gebauderestes geforderto Zu der Frage, ob die Klägerin auch einen Mietausfall , den sie bei der Barlegung ihres Gesamtschadens miterwähnt, ersetzt verlangen könnte, braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden*
Yerkündet am 19o September 19$7 J?ieser? Justizangestellter als ürkundsbeamter ; der Greschäftsstelle im F a m e n d e s Y o 1 k e s In dem Rechtsstreit des Landes S c h 1 e s wig— H o 1 s t e i n 9 gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten? dieser vertreten durch den Landesminister des Innern, Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers, RechtsanWalt Prozeßbevollmächtigters g egen Margarethe S in Ri ^ proze5be v o 1 Imäehtigtery Klägerin? Be rufung sklägerin, Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Pr 0 iiat der J.II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Yerhandlung vom 19o September 1957 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Pro Pagendarm, pro Arndt, Pr* Wolany,' Pr„ Beyer und Pi% Hußla für Recht erkannte Pie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-sdien Oberlandesgenichts,in Schleswig vom 20 0 April 1956 wird zurüokgewieseiio Pas be klagt e Land tragt die Ko s t en der Re v i s i on o Yon Rechts wegen Tatbestandt Die Klägerin hat zusammen mit ihrer Schwester* der Witwe Käthe ihren Tater heerhto Dessen Haus in . B^BB^str«. •* wurde am 2'3® April 1945 durch Bomben beschädigt© Am 28e Juni 1945 beantragte der Bürgermeister der Sia.dt i>eiR1 landrat* das Haus- grundstück B^BH^str0 ■ zu dem Totalschaden zu erklären und die dort noch vorhandenen Trümmer und Baumaterialien durch das Kriegsschädenamt zu übernehmen^ gleichseitig machte er hiervon dem Erblasser der Klägerin mit dem Bemerken Mitteilung* daß er das Verfügungsrecht über die vorhandenen bder noch zu gewinnenden Baumaterialien verliere und daß diese zugunsten■/; von instandsetzungsfähigen beschädigten Häusernhdenen diese Materialien fehlten* verwendet würden, Durch ..Verfügung vom 18* Juli 1945 übernahm der Landrat "die gesamten roch verwertbaren Bauma- : terialisn'h Xn der 'Folgezeit wurde das EesthaUs von der Stadt : die der landrat hierzu ermächtigte * voll' ständig abgetragen. Die Klägerin behauptet* das Kellergeschoß des Hauses sei noch völlig in Ordnung* das darüber liegende Erdgeschoß nur leicht beschädigt:gewesen« Es wäre ohne die Abtragung möglich gewesen* zunächst ein bewohnbares Hotbarwerk zu schaffen und dann nie: Reste bei dem endgültigen Wiederaufbau.; zu ver\veiiden«.';Durch den Abbruch habe sie nicht nur Mietausfälle erlitten* sondern auch das Re s tmauerwerlfc. verloren* das . mind es tens einen Wert von 12 000 Mark gehabt habe„ Deshalb verlangt die Klägerin Entschädigung, und hat beantragt*: das beklagte Land zu \ erurteilen, an sie und .-die-:WitwenKäthe• S’t#® geb«S< als Gesamtgiäubigerinnen:12 OÖO BM nebst Zinsen seit dem 1» April 1953 zu zahlen» Bäs beklagte Land hat um Klageabweisung gebetene Es behauptet» daß die noch vorhanden gewesenen Trümmer praktisch wertlos gewesen' seien*. Der Erblasser der Klägerin haibe deshalb auch ausdrücklich sugestimmt, daß die Ruine durch die Stadt abgetragen und sein Kriegsschaden an dem Gjebäude als Totalschaden behandelt werde» Die Stadt ^be das gewonnene Material zur Wieder- herstellung anderer total beschädigter Gebäude der Stadt verwendete Bas beklagte Band habe außerdem im Sommer 1945 noch nicht bestanden» Die Klägerin sei auf den lastenaulsgleich angewiesen, dessen Torteile sie auch bereits ifür sich in Anspruch genommen habe* Bas land ge rieht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Klageanspruch .dem Grunde nach aus Enteignung für gerechtfertigt;erklärt» Mit der Revision erstrebt das beklagte land ^Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Bie Klägerin bittet um-Zu-. ViV. : r ■ . V \ U.;: rückweisung der Revisiono Entscheidungsgründ e % Daß der v om Ber uf ühgs gar feilt al s gegeb eh a n ge sehen e Anspruch auf Entschadigung wegen e iner Ente ignung unter §§ 13 Abs» 3? 1 1AG falle und deshalb im Wege'- der; vorliegenden Eilage nicht geltend gemächt werden könne, ist der Revision'nicht zuzügestehen» Pas Berufungsgericht ist zur Verneinung der Anwendbarkeit des §:13 Abs* 3 LAG- aus der Erwägung heraus gekommen , daß es sich bei der Inanspruchnahme der Baumaterialien aus dem bombenbeschädigten Hause des Erblassers der' 'Klägerin "um die Durchführung hesatzungsrechtlicher. Anordnungen ziv einer Zeit, als '-I[riegshanälungen\-/uhd. kriegerische Ereignisse, insbesondere bestimmte kriegerische Einzelereigniese 0 0 0 <, sich im Ha um ;H0|^ „« c o o nicht mehr zutrugen"? gehandelt habe» Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet wordene Pie genannte Vorschrift verlangt,- daß es sich bei der Schädigung um die Wegnahme von Sachen "auf; Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind”, handelt5 es ist also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der be-., nördlichen Maßnahme und einem bestimmten.kriegerischen Er eigni s erf erd erlieh o Im vorliegehd en Ea11 hat aber d as Berufung3gericlitiestgesteilt, daß -nicht dielombard.-ierung vom 23c. April' 1943 den Eingriff veranlaßt hat, sondern-daß erst der Entschluß der Be sa tzungsmacht zur Einleitung eines allgemeinen Wiederaufbaues nach Beendigung der Eriegshandlangen die Tätigkeit ausgelöst hat, die dann zu der hier in Frage stehenden Schädigiing geführt hato Bei dieser tatsächlichen:Gestaltung der Dinge fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff und einem bestimmten kriegerischen Einzelereignis0 Io Pie Inanspruchnahme erfolgte auf.Grund des Reichslei s 1'umgsgesetz9s> Pie An0rdnung der Milltärregie rung vom 15o. Juni 1945, die den Landrat zu seiner Tätigkeit veranlalBt hat., schuf keine neue gesetzliche Grund läge für Inanspruchnahmen,- sondern verlangte nur ein Vorgehen auf Gruhd der bestehenden deutschen Gesetze,. Rechtsgrundlage füi eine Inanspruchnahme von Baumaterial war auch bei der : "Bergung" solchen Materials aus kriegsbeschädig-ten Gebäuden allein das Reichsleistungsgesetz(vgl, BGBZ 10, 361)c Pc. .pie dem -XeistungspfRichtigen zustehende Vergütung und Entschädigung hat nach § 26 Abs• 1 und 3 RLG die.Be-darfsstplle zu gewahren, Aufdie, Er age. des "B e g ün s t ig ten” kommt es, wenn die Inanspruchnahme nicht Mfür einen Britten" ausgesprochen 'worden ist (§ 26 Abs, 4 RLG), nicht weiter an® begünstigt war' ohne weiteres die Bedarfsstelle, die Liber das in Anspruch genommene Material nach ihrem Ermessen weiter verfugen konnte , wie das auch im vorliegenden falle der landrat getan hato iDer Landrat hat als staatliche Behörde gehandelt? denn das "Er iegsschadenamt• das als Teil der Behörde: des handrats tätig geworden ist, war eine staatliche Stelle, Pie aus der Inanspruchnahme entstehenden finanziellen Verpflichtungen muß also der Staat tragen« Paß das beklagte Land im-Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht bestanden hat, ist unerheblicho Es gab in dem Zeitpunkt noch keinen anderen handlungsfähigen Staat, Per•Landrat konnte nur für den Staat, der bei der notwendig gewordenen Neuordnung der politischen Verhältnisse entstehen würde, handeln. Dieser Staat ist das beklagte lande 3o Paß der Erblasser der Klägerin auf die gemäß § 26 ELG erworbenen1 Ansprüche verzichtet hätte«, verneint das Berufungs ge rieht nicht nur; aus einem mate.fi e lire ehrlichen Grunde, sondern auch deshalb, weil ein Vertrag dieses Inhalts nicht bewiesen sei„ Hiergegen erhebt die Revision keine Büge o' deshalb kann das beklagte hand auch mit der •Einwend fing.,•.daß ein Verzicht zuständ^geköÄen;sei,- keinen Erfolg habeno io Per mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Betrag von läoOOO,— PM wird allein wegen des Material-und Bauwertes des in Anspruch genommenen Gebauderestes geforderto Zu der Frage, ob die Klägerin auch einen Mietausfall , den sie bei der Barlegung ihres Gesamtschadens miterwähnt, ersetzt verlangen könnte, braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden* Andere Grunde, die dem eingeklagten Anspruch schon dem Grunde nach entgegenstehen könnten, werden nicht geltend gemachto pie’Revision Avar nach alledem als unbegründet züriiekznweisen<> Die Kostenentscheidung folgt ans § 97 ZPOL Bar» Pagendarm Di% Arndt- ....... Wolany Dr» Beyer Br. HuBla