von den SS^Umsiedlungskommändos sei auf die Umsiedler ein Zwang ausgeübt worden5 aus freien Stücken würde er seinen Hof nicht verlassen haben* Er macht deshalb Schadensersatzansprüche geltende Auch meint er/ daß ihm über die Regelung des Lastenausgleichsgesetzes (LAU) hinaus ein Entschädigungsanspruch zustehe?. Sie bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Amtshaftungsklage sowie ihre Eassivlegitimation und macht im übrigen gel tenddaß sieh der Kläger mit den Ansprüchen nach dem Läs t e hausgleiehsgesetz abfinden müsse0 geltend, gemachte Anspruch als Schadensersatzanspruch wegen Mispflichtverletzung oder als Entschädigungsanspruch wegen Enteignung.oder als-Herausgabeanspruch wegen Geschäftsführung kraft.Auftrages oder ohne Auftrag oder als Aufopferungsanspruch begründet sei,kommt aber*unter sämtlichen Gesichtspunkten zur Verneinung einer Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch, Eie Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges muß von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden ? wie er ausdrücklich vorträgt, einen feil des Schadens geltend?., der ihm durch die mit seiner Umsiedlung verbundene Aufgabe seines Hofes und Landes entstanden ist= Hach §§ 11 Abs 2 Ziff 2, 12 Abs 1 Ziff 1 LAG wird dieser Schaden von dem Lastenausgleichsgesetz erfaßt. Dies ist zwischen den Parteien, wie der Tatbestand des an-1gefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt und auch die Revision nicht in Abrede stellt, unstreitig.. die betreffenden Schäden und Verluste nur nach, dem Lastenausgleichsgesetz "zu behandeln sind,, nicht aber auch noch getrennt davon im 'ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden können.» Der Kläger hat freilich Von allem' Anfang an geltend gemacht^ daß man hei den Vertreibungsschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes zwischen den Fällen, in denen das Reich keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, und den Fällen, in denen es das von den Umsiedlern zurückgelassene Vermögen an sieh genommen, dann dem fremden Staat gegeben und dafür einen Gegenwert bekommen habe - wie das auch für seinen Fall zutreffe - , unterscheiden müsse; denn es gehe nicht an, in letzteren Fällen die Umsiedler = auf die nur unvollkommene Entschädigung, nach dem Lasten- • ausgleichsgesetz zu verweisen.» Geschäftsführung" geltend« Aber auch für einen' solchen-: Anspruch ist ~ wenn man ihn bei einem, hoheitliehen Händeln überhaupt von einer Enteignungsentschädigung unterscheiden kann - neben den Ansprüchen aus dem Lastehausgleichsgesetz kein Raum» daß sein zurückgelassenes Vermögen vom Reich übernommen worden sei,, behandelt das Berufungsgericht überhaupt als unrichtig; denn es führt schon im Tatbestand seines Urteils - von der. Baß der Gesetzgeber aber auch .die Umsiedlungsfälle durch das Lästenausgleichsgeseiz erfassen wollte,viri denen das Beich von dem ehemaligen Heimat staat 'der Umsiedler für das v.on ihnen zurückgelassene Vermögen Gegenleistungen erhalten hätte, kann nicht zweifelhaft sein» In der amtlichen Begründung zu § 7 Abs 3 des Entwurfs der Bundesregierung-, der sich mit dem jetzt in § ,12 Abs 6 IA.G näher umschriebenen Vertreibungsschäden der Umsiedler beschäftigt hat, wird ausdrücklich ausgeführt, daß “für-die Verluste dieser.Umsiedler an ihrem früheren Wohnsitz. der Weise vor ge schlagen und später als Gesetz besch sen wordern daß bei der Berechnung ihres Schadens das im “Ursprungsland zurückgelassene Vermögen"' zugrunde gelegt wird Die Bälle, in denen dias Beich einen Gegenwert erhalten, hat, werden ebenso behandelt wie die anderen Bälle, in denen das nicht zutrifft. Daß es nach Sinn und Zweck des Lastenäüsgleiehsgesetzes darauf, ob die öffentliche Hand aus dem Vermögen der unter das Last enatisgleichsgesetz fallenden Geschädigten etwas erlangt habe, nicht an kommt, ist. Auch bei ihm muß, bevor geprüft werden kann, ob der Kläger ihn überhaupt schlüssig dargelegt hat, vorweg entschieden werden, ob er durch das lastenausgleichsgesetz erfaßt und damit nach § 1 LAG dem ordentlichen Rechtsweg entzogen worden ist. Es ist zu unterscheiden zwischen den durch die Umsiedlung als solche herbeigeführten Schäden, wie' der Aufgabe von Hof und .Land,, und-solchen Schäden, die lediglich bei Gelegenheit der Umsiedlung entstanden sind - z3. in das Gebiet des Reiches gekommen sind),sondern daß sie'ebenso als Opfer der allgemeinen Entwicklung zu behandeln sind wie diejenigen, die später von Haus und Hof durch offene Gewalt vertrieben worden sind» "Vertreibung" schließt in sich schon:einen Zwang für den Betroffenen ein» Von mehr V; als einem "allgemeinen Bruck" kann auch der Kläger m seinem Falle nicht sprechen» Baß er gegen seinen offenen Widerstand durch physische Gewalt oder durch eine unmittelbare Bedrohung mit der Waffe oder in ähnlicher Weise von • Auch die Revision macht bei einer den hier behandelten Sechver-halt betreffenden Büge nur geltend,"daß die Umsiedlung unter Mitwirkung der SS unter Zwang erfolgte"» - Es kann hier unerörtert bleiben, wie die Rechtslage im Falle einet unmittelbaren Gewaltanwendung,., bei der nicht nur der Willensentschluß des Umsiedlers durch ir- gendwelche Drohungen beeinflußt wurde, sondernder Umsiedler gänzlich gegen seinen ausgesprochenen Willen von Haus und Hof entfernt wurde, zu beurteilen wären Bei den bloßen Einwirkungen auf die Willensbildung der Umsiedler muß daran festgehalten werden, daß'auch in diesen Fällen von einer Vertreibung im Sinne der angeführten Bestimmungen des Bastenausgleichsgesetzes auszugeheh ist, und daß.diese Vertreibung einheitlich zu behandeln ist, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen unter Mitwirkung des Reiches durchgeführten Vorgang, oder um eine allein durch den fremden Staat zu Verantwortende Vertreibung handelt* Die Beteiligung des fremden Staates ah der Umsiedlung ist nicht zu verkennen» Wenn der Kläger tatsäch- Damit ist die Mitursächlichkeit des Verhaltens des fremden Staates für die dem Einzelnen aus der Umsiedlung entstandenen Schäden gegeben, und die Gleichbehandlung der "Umsiedlung” mit der "Vertreibung im engeren Sinne” als sachlich gerechtfertigt anzusprecheno Es laßt sich auch nicht leugnen, daß bei den typischen Gestaltungen, die einer gesetzlichen Regelung zugrunde gelegt werden müssen, die Volksdeutschen, -die schon während des Bestehens des deutschen Einflusses, umgesiedelt worden sind, in aller Regel' noch ein besseres Schicksal erfahren haben, als es zu :erwarten gewesen wäre, wenn sie bis zu dem Zusammenbruch auf ihrem Hof geblieben wären. Denn es ist bekannt,' daß die Volksdeutschen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der deutschen Macht in aller Regel nicht nur Haus und Hof ebenso wie bei der Umsiedlung verloren1 .haben, sondern auch manchen persönlichen Schädigungen ausgesetzt waren und von ihrer Habe bei weitem nicht so viel mitnehmen konnten Wie bei der Umsiedlung. Wenn auch der Kläger von diesem.Schicksal ereilt worden wäre, dann ist offensichtlich, daß es an:einem inneren Grunde1 dafür fehlen würde, ihn"anders zu behandeln als seihe Schicksalsgenossen,': die 1944 und 1945 aus ihren Wohnsitzen und aus ihrem Besitztum vertrieben worden sind. können,, müßte man der weiteren Entwicklung in diesem Gebiet Beachtung schenken; daß der Kläger auch heute noch seinen Hof haben würde und damit, wirtschaftlich gesehen, günstiger dastehen würde,, als er jetzt in der deutschen Rechts gerne in schaft,; die ihm Schutz und die Möglichkeit einer neuen wirtschaftlichen Existenzgründung gegeben hat, steht, behauptet er nichte Auch diese Erwägung, daß sich kaum mit einiger Klarheit übersehen läßt, wie sich die Lage, der Umsiedler bei Nichtdurchführung der Umsiedlung gestaltet haben würde,., ■die schon berührten weiteren Gründe führen zu dem Ergebnis, daß '’Vertreibungsschäden” als vom Lastenausgleichsgesetz erfaßt auch dann anzusehen sind, wenn für ihre Entstehung eine eine Amtspfiichtverietzung darstellende Einwirkung auf die Umsiedler durch die mit der Umsiedlung befaßten deutschen Organe mitutsächlich gewesen ist. war also eine allgemeine Erscheinung bei der Durchführung der Umsiedlung, während man von unzulässigen Einwirkungen bei den im Zusammenhang mit lcriegerisehen'Ereignissen getroffenen behördlichen Maßnahmen nur in besonderen Einzelfällen sprechen kann, Die Vertreibungsschäden und die in § 13 LAU behandelten Schäden sind so verschieden? daß der Ver-treibungsschadeh des Klagers unter das Lastenausgleichsgesetz fällt und im ordentlichen Hechtsweg nicht .geltend gemacht werden kann. daß die Beichsregierung mit der Umsiedlung die SS betraut habe?, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern.'Die Schäden, des Klägers sind nicht durch diese Anordnung der Beichsregierung: herbeigeführt, worden?
Für das Hachschlagewöoriel . Für die Amtliche Sammlung!
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Ill ZB 138/55
Verkündet it, Protokoll-am 3oDezember 1916 Vogt.,' JustizObersekretär ■ als Urkundsbeamter. ; der Geschäfts stell,e
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- Pr o ze ßb e y£r,6\9tfJKKt
hat der; I1I;;? .Bivilsejnat. auf die
mündliche Jerhandluri^,3y”il^.'3l r-Be¥eiibdr' 1916'unter Mit- * wirkung Sbhat j^fSn'sowie
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Tatbestands.
Der Kläger ? der in der dHBHHB einen Hof hatte , wurde 1940 als deutscher V ol k s zu g e h ö r i g e r auf Grund eines zwischen der deutschen und dar rumänischen Regierung abgeschlossenen UmsiedlungsVertrages nach Deutschland umgesiedelt , Er behauptet;? von den SS^Umsiedlungskommändos sei auf die Umsiedler ein Zwang ausgeübt worden5 aus freien Stücken würde er seinen Hof nicht verlassen haben* Er macht deshalb Schadensersatzansprüche geltende Auch meint er/ daß ihm über die Regelung des Lastenausgleichsgesetzes (LAU) hinaus ein Entschädigungsanspruch zustehe?. weil das Reich sein zurückgelassenes Vermögen übernommen und an ihn noch keinerlei Zahlung bewirkt habe. Sein Hof habe einen Wert von 70 000 RM? das dazugehörige Land (101 ^2 ha) ei^ nen Wert von 2431600-RM gehabt, -Mit der vorliegenden Klage wird ein 'Teilbetrag eingeklagt0 Der Klager hat beantragt, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 1 000 DM nebst 5 i Zinsen seit dem 24•> August 1953 zu verurteilen.
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Die.beklagte Bundesrepublik- hat’um-Kiageäbweisung gebeten . Sie bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Amtshaftungsklage sowie ihre Eassivlegitimation und macht im übrigen gel tenddaß sieh der Kläger mit den Ansprüchen nach dem Läs t e hausgleiehsgesetz abfinden müsse0
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Die beiden Vor der ge richte haben die Klage als- unbegrün-^ det angesehen- Mit der .-?• zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, Die beklagte Bundesre- /
Das Berufungsgericht geht däven . ”daß das^LAÖ «. an s-ich andere bürgerlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht ausschließt, und P*üft deshalb sachlich? ob der
geltend, gemachte Anspruch als Schadensersatzanspruch wegen Mispflichtverletzung oder als Entschädigungsanspruch wegen Enteignung.oder als-Herausgabeanspruch wegen Geschäftsführung kraft.Auftrages oder ohne Auftrag oder als Aufopferungsanspruch begründet sei,kommt aber*unter sämtlichen Gesichtspunkten zur Verneinung einer Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch,
Eie Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges muß von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden ? bevor sachlich zu dem Anspruch Stellung genommen werden kann. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist für den vom Klager erhobenen Anspruch zu verneinen^
Der Kläger macht?. wie er ausdrücklich vorträgt, einen feil des Schadens geltend?., der ihm durch die mit seiner Umsiedlung verbundene Aufgabe seines Hofes und Landes entstanden ist= Hach §§ 11 Abs 2 Ziff 2, 12 Abs 1 Ziff 1 LAG wird dieser Schaden von dem Lastenausgleichsgesetz erfaßt. Dies ist zwischen den Parteien, wie der Tatbestand des an-1gefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt und auch die Revision nicht in Abrede stellt, unstreitig.. Bei dieser Sachen d Rechtslage muß § 1 LAG beachtet werden,'der vorschreibts "Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge, der Vertreibungen«• •»•.ergeben haben,«io.,,, bestimmt sich nach diesem Gesetz"* Damit ist gesägt, daß insoweit, als das Lastenausgleichsgesetz eingreift.,' die betreffenden Schäden und Verluste nur nach, dem Lastenausgleichsgesetz "zu behandeln sind,, nicht aber auch noch getrennt davon im 'ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden können.» Für "Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsähniichen Tatbeständen" hat der Senat bereits in seinem in BGHZ 8, 261 ff veröffentlichten Urteil die Folgerung aus dem eben erwähnten Grundsatz gezogen und für diese Ansprüche insgesamt,die Zulässigkeit einer Klage.vor dem ordentlichen Gericht verneint,
■ Auf diese- Darlegungen kann hier verwiesen werden* Die Re-
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vision, die auf die angeführte Entscheidung, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, seihst verweist, bezweifelt ihre Richtigkeit nicht«
Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden fall, daß für eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für Enteignung oder Aufopferung kein Raum ist» Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen anderen Standpunkt eingenommen,.
Der Kläger hat freilich Von allem' Anfang an geltend gemacht^ daß man hei den Vertreibungsschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes zwischen den Fällen, in denen das Reich keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, und den Fällen, in denen es das von den Umsiedlern zurückgelassene Vermögen an sieh genommen, dann dem fremden Staat gegeben und dafür einen Gegenwert bekommen habe - wie das auch für seinen Fall zutreffe - , unterscheiden müsse; denn es gehe nicht an, in letzteren Fällen die Umsiedler = auf die nur unvollkommene Entschädigung, nach dem Lasten- • ausgleichsgesetz zu verweisen.» Gerade im Hinblick auf die angebliche besondere Gestaltung der Verhältnisse in seinem Fall macht der Kläger den "Anspruch aus. Geschäftsführung" geltend« Aber auch für einen' solchen-: Anspruch ist ~ wenn man ihn bei einem, hoheitliehen Händeln überhaupt von einer Enteignungsentschädigung unterscheiden kann - neben den Ansprüchen aus dem Lastehausgleichsgesetz kein Raum»
Die vom Kläger auf ge St eilte Behauptung,., daß sein zurückgelassenes Vermögen vom Reich übernommen worden sei,, behandelt das Berufungsgericht überhaupt als unrichtig; denn es führt schon im Tatbestand seines Urteils - von der. Revision unangefochten - aus, daß das zurückgelassene Vermögen der Umsiedler aus dem Raum des rumänischen Staates
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entsprechend der deutsch-rumänischen Vereinbarung vom 220 Oktober 1940 - “unter die'Verfügungsgewalt des rumänischen Staates’* gefallen sei» Es kann deshalb nur von der Behauptung des Klägers, daß das Belch “den Gegenwert. >...vereinnahmt habe“ , ausgegangen werden. Baß der Gesetzgeber aber auch .die Umsiedlungsfälle durch das Lästenausgleichsgeseiz erfassen wollte,viri denen das Beich von dem ehemaligen Heimat staat 'der Umsiedler für das v.on ihnen zurückgelassene Vermögen Gegenleistungen erhalten hätte, kann nicht zweifelhaft sein» In der amtlichen Begründung zu § 7 Abs 3 des Entwurfs der Bundesregierung-, der sich mit dem jetzt in § ,12 Abs 6 IA.G näher umschriebenen Vertreibungsschäden der Umsiedler beschäftigt hat, wird ausdrücklich ausgeführt, daß “für-die Verluste dieser.Umsiedler an ihrem früheren Wohnsitz. ... «das Beich während des Krieges wirtschaftliche Gegenwerte erhalten" habe (vgl Bundestagsdrucksache. Kr 1800) dennoch ist aber eine einheitliche. Regelung für alle Umsiedler in. der Weise vor ge schlagen und später als Gesetz besch sen wordern daß bei der Berechnung ihres Schadens das im “Ursprungsland zurückgelassene Vermögen"' zugrunde gelegt wird Die Bälle, in denen dias Beich einen Gegenwert erhalten, hat, werden ebenso behandelt wie die anderen Bälle, in denen das nicht zutrifft. Die Brage der "Bereicherung“ des Bsieh.es ist also für die Entscheidung unerheblich. Daß es nach Sinn und Zweck des Lastenäüsgleiehsgesetzes darauf, ob die öffentliche Hand aus dem Vermögen der unter das Last enatisgleichsgesetz fallenden Geschädigten etwas erlangt habe, nicht an kommt, ist. auch, bereits in der Entscheidung BGHZ 8, 261 erwähnt worden» Dort wird davon-, ausgegangen, daß' gerade' bei einer wirksamen Inanspruchnahme einer. Leistung nach' dem Beichsleistungsgesetz, also in. einem Balle, in dem regelmäßig etwas aus dem Vermögen des. Betroffenen in eine andere Hand übergegangen ist, für einen Entschädigungsanspruch nach dem Beichsleistungsgesetz' beim Vorlie-gen Sei n äh e r e n V o rau as et züngen des §- 13 Abs 3 LAG kein Baum mehr gegeben ist, und daraus gefolgert, daß nach dem
Gleichheitsgrundsatz .dasselbe, auch im Palle eine* * * § nichtigen Beorderung, wie sie dem dort entschiedenen Falle zugrunde gelegen hat, gelten müsse. Bei den Vertreibungs-schaden kann es nicht anders sein.
Es bleibt nur noch der auf eine .Amtspflichtverletzung gestützte Schadensersatzanspruch. Auch bei ihm muß, bevor geprüft werden kann, ob der Kläger ihn überhaupt schlüssig dargelegt hat, vorweg entschieden werden, ob er durch das lastenausgleichsgesetz erfaßt und damit nach § 1 LAG dem ordentlichen Rechtsweg entzogen worden ist.
Es ist zu unterscheiden zwischen den durch die Umsiedlung als solche herbeigeführten Schäden, wie' der Aufgabe von Hof und .Land,, und-solchen Schäden, die lediglich bei Gelegenheit der Umsiedlung entstanden sind - z3. durch Verhinderung der Mitnahme von Gütern, die an sich mitgenommen werden durften.^, mit ihr aber nicht notwendig ver-bunden waren.
Die er steren Schäden sihd dürbh das Last enausgleichsgeset z erfaßt, auch wenn sich im Einzelfall der Umsiedler der Umsiedlung hleht aus freien Stücken, sondern,unter einem Druck angeschlossen hat. Das-ergibt'sich; aus der gesetzlichen Charakterisierung der Umsiedlung als."Vertreibung” und aus verschiedenen allgemeinen Rechtserwägung sn .
*Das Gesetz geht davon aus, daß auch die nUmsiedlungs-aktionen’J' (amtl.BegrUri&ung äaO) eine besondere Art der
Vertreibung darstelleh, so daß es die Umsiedlung nicht als
einen eigenen Sachverhalt in den -Grundbe Stimmungen der
§ § 11, 12 LAG erwähntsondern unter die ngegen : Fer sonen ■•> * *..deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibung s maß nähme n,f fa Ile n laß t * Dami t wird. zu dem. Aü sdruck gebracht daß nach der Auffassung des Gesetzes die Umsied-
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ler nicht als solche Personen anzusehen sind, die freiwillig Haus und Hof aufgegehen hätten und deshalb nicht zu den "durch den'Krieg und seine Polgen besonders betroffenen Bevölkerungsteilen" zu zählen wären (wie diejenigen, die unabhängig von einer,"Umsiedlungsäktion" ihr Vermögen im Ausländ auf ge geben haben und. in das Gebiet des Reiches gekommen sind),sondern daß sie'ebenso als Opfer der allgemeinen Entwicklung zu behandeln sind wie diejenigen, die später von Haus und Hof durch offene Gewalt vertrieben worden sind» "Vertreibung" schließt in
sich schon:einen Zwang für den Betroffenen ein» Von mehr V;
als einem "allgemeinen Bruck" kann auch der Kläger m seinem Falle nicht sprechen» Baß er gegen seinen offenen Widerstand durch physische Gewalt oder durch eine unmittelbare Bedrohung mit der Waffe oder in ähnlicher Weise von •
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seinem Hof entfernt worden wäre, behauptet er nicht.-, Auch die Revision macht bei einer den hier behandelten Sechver-halt betreffenden Büge nur geltend,"daß die Umsiedlung unter Mitwirkung der SS unter Zwang erfolgte"» -
Es kann hier unerörtert bleiben, wie die Rechtslage im Falle einet unmittelbaren Gewaltanwendung,., bei der nicht nur der Willensentschluß des Umsiedlers durch ir-
gendwelche Drohungen beeinflußt wurde, sondernder Umsiedler gänzlich gegen seinen ausgesprochenen Willen von
Haus und Hof entfernt wurde, zu beurteilen wären Bei den bloßen Einwirkungen auf die Willensbildung der Umsiedler muß daran festgehalten werden, daß'auch in diesen Fällen
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von einer Vertreibung im Sinne der angeführten Bestimmungen des Bastenausgleichsgesetzes auszugeheh ist, und daß.diese Vertreibung einheitlich zu behandeln ist, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen unter Mitwirkung des Reiches durchgeführten Vorgang, oder um eine allein durch den fremden Staat zu Verantwortende Vertreibung handelt* Die Beteiligung des fremden Staates ah der Umsiedlung ist nicht zu verkennen» Wenn der Kläger tatsäch-
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Es laßt sich auch nicht leugnen, daß bei den typischen Gestaltungen, die einer gesetzlichen Regelung zugrunde gelegt werden müssen, die Volksdeutschen, -die schon während des Bestehens des deutschen Einflusses, umgesiedelt worden sind, in aller Regel' noch ein besseres Schicksal erfahren haben, als es zu :erwarten gewesen wäre, wenn sie bis zu dem Zusammenbruch auf ihrem Hof geblieben wären. Denn es ist bekannt,' daß die Volksdeutschen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der deutschen Macht in aller Regel nicht nur Haus und Hof ebenso wie bei der Umsiedlung verloren1 .haben, sondern auch manchen persönlichen Schädigungen ausgesetzt waren und von ihrer Habe bei weitem nicht so viel mitnehmen konnten Wie bei der Umsiedlung. Wenn auch der Kläger von diesem.Schicksal ereilt worden wäre, dann ist offensichtlich, daß es an:einem inneren Grunde1 dafür fehlen würde, ihn"anders zu behandeln als seihe Schicksalsgenossen,': die 1944 und 1945 aus ihren Wohnsitzen und aus ihrem Besitztum vertrieben worden sind. Selbst wenn man aber unterstellen wollte, daß er nach dem Kriege trotz seiner deutschen Volkszugehörigkeit in der Dobrudscha unangefochten hätte bleiben. können,, müßte man der weiteren Entwicklung in diesem Gebiet Beachtung schenken; daß der Kläger auch heute noch seinen Hof haben würde und damit, wirtschaftlich gesehen, günstiger dastehen würde,, als er jetzt in der deutschen Rechts gerne in schaft,; die ihm Schutz und die Möglichkeit einer neuen wirtschaftlichen Existenzgründung gegeben
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hat, steht, behauptet er nichte Auch diese Erwägung, daß sich kaum mit einiger Klarheit übersehen läßt, wie sich die Lage, der Umsiedler bei Nichtdurchführung der Umsiedlung gestaltet haben würde,., rechtfertigt die Einstellung des Lastenausgleichsgesetzes, die Umsiedlung als einen Unterfall der Vertreibung ganz allgemein anzusehen; denn es wäre wenig sinnvoll, wenn der -’’Umsied-ler”, der in der Hegel einem weniger weitgehenden Zwang ausgesetzt war als der ’'Vertriebene1' im unmittelbaren Sinne des Wortes, im Hinblick auf die ihm zu gewährende Entschädigung besser behandelt würde als der "Vertriebene’’ ; .
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..Hach der amtlichen Begründung (aaö). soll, ’’der Tatbestand der Vertreibung » «* » = im weitesten ,Sinne verstanden” werden» Liese Absicht des Gesetzes und. ■die schon berührten weiteren Gründe führen zu dem Ergebnis, daß '’Vertreibungsschäden” als vom Lastenausgleichsgesetz erfaßt auch dann anzusehen sind, wenn für ihre Entstehung eine eine Amtspfiichtverietzung darstellende Einwirkung auf die Umsiedler durch die mit der Umsiedlung befaßten deutschen Organe mitutsächlich gewesen ist.
Liese Entscheidung- steht-nicht im Widerspruch zu der vom Senat in BGHZ 8, 2-64. vertretenen Anschauung^ daß Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht von § 13 LAG erfaßt werden. Lie letztere Entscheidung bezieht sieh nur auf die den KriegsSachschäden gleichgestellten Schädigungen auf Grund von behördlichen Maßnahmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem kriegerischen Ereignis ergriffen worden sind» Bei solchen behördlichen Maßnahmen können,, wie schon die Wahl .des abstrakten Begriffes ■ "Maßnahmen" . zeigt,, sehr unterschiedliche. Lebenstatbestände im Spiele, stehen» Bei der ’’Vertreibung” und den mit' ihr unmittelbar verbundenen Schäden stellt es das Gesetz auf einen konkreten Begriff, den der-Vertreibung, ab
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Bei einem solchen Begriff sind Unterscheidungen nach der rechtlichen Beschaffenheit der diesen konkreten Schaden herbeifuhrenden Ursachen nicht angebracht $ denn entscheidend ist bei einen derartigen Begriff allein der Charakter des Schadens als Vertreibungsschaden. Der Kläger macht selber geltend? daß der Bruck allgemein ausgeübt worden sei? nicht nur in seinem Balle, Der T,Zwang,! war also eine allgemeine Erscheinung bei der Durchführung der Umsiedlung, während man von unzulässigen Einwirkungen bei den im Zusammenhang mit lcriegerisehen'Ereignissen getroffenen behördlichen Maßnahmen nur in besonderen Einzelfällen sprechen kann, Die Vertreibungsschäden und die in § 13 LAU behandelten Schäden sind so verschieden? daß. auch ihre unterschiedliche Behandlung in der hier interessierenden Beziehung angemessen erscheint,
Each alledem ist daran fest zuhalten ? daß der Ver-treibungsschadeh des Klagers unter das Lastenausgleichsgesetz fällt und im ordentlichen Hechtsweg nicht .geltend gemacht werden kann. Auch die Jetzt von der Revision in den Vordergrund gestellte Begründung für die Klage? nämlich die ? daß dle Amt spf1ichtver1etzuhg bereits darin zu erblicken sei? daß die Beichsregierung mit der Umsiedlung die SS betraut habe?, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern.'Die Schäden, des Klägers sind nicht durch diese Anordnung der Beichsregierung: herbeigeführt, worden? sondern erst durch die Umsiedlung’. Es bleibt also dabei, daß ein Vertreibungssehaden ersetzt verlangt wird? für den gemäß-§ 1. LAU allein.die .Bestimmungen des Lastenausgleichs ge seizes maßgebend sind. - ,.l.
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den? ob die Revision mit' der erwähnten Begründung nicht überhaupt eine neue Ktagebegfüniung einführt? und nicht erörtert; zu werden:? ob man in der einfachen Ueise? wie es die Revision will? die Verhältnisse beurteilen kann.
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‘Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang unzulässig. Die Revision ist .somit mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird- Pie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
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