Der Kläger ist von der Beklagten, "bei der er 39 Jahre als Polizeibeamter im Dienst stand, durch Magistratsbeschluss vom 29 * Mai 1952 mit Wirkung vom 1«, April 1952 vom Polizeimeister zu dem Polizeiobermeister befördert und gleichzeitig im Vollzug des Hessischen Gesetzes zur vorläufigen Regelung der .Rechtsverhältnisse der hessischen Polizeibeamten vom 17o März 1952 im Hinblick auf die Erreichung der Altersgrenze (60 Jahre) mit Wirkung vom 1© Der Kläger meint, er müsse Ruhegehalt als Polizeiobermeister nach der Besoldungsgruppe A 5 b erhalten, weil er Bezüge nach dieser Besoldungsgruppe ein Jahr lang erhalten habe, und klagt den Unterschiedsbetrag für die Monate April, Mai und Juni 1953, monatlich 74 DM brutto, von der Beklagten ein© In den Vorinstanzen ist er unterlegen© Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter© Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision© Infolgedessen gelte, so meint das Berufungsgericht, für den Kläger und sei nicht etwa durch § 13* VorlPolBG ausgeschlossen, die Vorschrift des § 80 Abs 2 DBG? Soweit das Berufungsgericht die in § 13 VorlPolBG vorgesehenen Bezüge als.Versorgungsbezüge qualifiziert und soweit es mit der von ihm gegebenen Begründung anniramt, dass die Vorschrift des § 80 Abs 2 DBG eingreife, handelt es sich um die Anwendung von Landesrecht, das sich nach seinem Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und das auch nicht einem der in § 549 ZPO aufgeführten besonderen Rechtsgebiete angehört« Die Revision kann sich daher nicht auf einen etwa dem Berufungsgericht hierbei unterlaufenen Rechtsfehler stützen (§ 549 ZPO)$ das Revisionsgericht ist an die im Berufungsurteil vorgenommene Auslegung des Landesrechts gebunden« Bei der Auslegung des § 80 Abs 2 DBG hat das Berufungs gericht, dessen hierauf bezüglichen Ausführungen beizutreten ist, nicht zu Ungunsten des Klägers geirrt„ Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beamte, damit er das Ruhegehalt aus dem mit höheren Dienstbezügen ausgestatteten Amt erhält, die Bezüge aus diesem Amt bei Eintritt in den Ruhestand mindestens ein Jahr bezogen hat (siehe ausser den im Berufungsurteil angegebenen Belegstellen auch Nadler Wittland-Huppert, Deutsches Beamtengesetz 1938, Anm 11 und 14 zu § 80)o Dis dem Hevisionsgericht zukommende Auslegung der Vorschrift erstreckt sich auf die Frage, was unter ‘•Bezügen aus dem Amt" zu verstehen ist«, Ruhegehälter sind keine solchen Bezüge0 Dass aber diie dem Kläger nach seiner Zurruhesetzung im Vollzug des § 13 VorlPolBG gewährten Bezüge in die Kategorie der Ruhegelder einzuordnen sind, hat das Berufungsgericht insoweit mit das Revisionsgericht bindender Wirkung entschiedene Der Kläger hat nun Dienstbezüge als Polizeiobermeister . erstmals für April 1952 erhaltene Er ist bereits mit Wirkung vom 10 Juni 1952 in den Ruhestand versetzt worden und hat nach diesem Zeitpunkt auf die Dauer von 10 Monaten gleichhohe Bezüge nach § 13 VorlPolBG, also keine Dienstbezüge mehr, bezogene Angesichts dieser Gesetzeslage kann der Bevision eine Folge nicht gegeben werden,, Sie ist zurückzuweisen und der Kläger gemäss § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten„
III_Z,R 138/54 Verkündet am 29 o September 1955 Fieser, JustoAngesto als Urkunde beamter der Geschäftsstelle* Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstrei.t des Polizeioberwachtmeisters ioRo Heinrich Sc aodpLtffe KflBPstro flfc m Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen die Stadt germeister. a o d i vertreten durch den Bür- Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0Br0 Geiger sowie der Bundesrichter Dr0Weber, Br0Kreft, Br«Wolany und BroHußla für Itecht erkanntg Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2d Zivilsenats in Kassel des Oberlande sgerichts Frankfurt (Main) vom 11 o März 1954 wird zurückgewiesen0 Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger ist von der Beklagten, "bei der er 39 Jahre als Polizeibeamter im Dienst stand, durch Magistratsbeschluss vom 29 * Mai 1952 mit Wirkung vom 1«, April 1952 vom Polizeimeister zu dem Polizeiobermeister befördert und gleichzeitig im Vollzug des Hessischen Gesetzes zur vorläufigen Regelung der .Rechtsverhältnisse der hessischen Polizeibeamten vom 17o März 1952 im Hinblick auf die Erreichung der Altersgrenze (60 Jahre) mit Wirkung vom 1© Juni 1952 in den Ruhestand versetzt worden«. Er erhielt nach seiner Ernennung für zwei Monate die Dienstbezüge als Polizeiobermeister und sodann vom 1© Juni 1952 auf die Dauer von 10 Monaten in Anwendung des genannten Polizeibeamtengesetzes Bezüge in gleicher Höhe«, Hach r-äherer Massgabe des § 13 VorlPolBG erhalten nämlich Polizeibeamte, die allgemein nach Vollendung des 60© Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen sind, vom Tag der Versetzung in den Ruhestand für 12 Monate "an Stelle des Ruhegehalts Bezüge in Höhe der zuletzt bezogenen Dienstbezüge"s hierzu trifft § 15 VorlPolBG eine ergänzende Regelung für Polizeibeamte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60© Lebensjahr bereits vollendet haben© Ab 10 April 1953 erhält der Kläger Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 a als Polizeimeister© Der Kläger meint, er müsse Ruhegehalt als Polizeiobermeister nach der Besoldungsgruppe A 5 b erhalten, weil er Bezüge nach dieser Besoldungsgruppe ein Jahr lang erhalten habe, und klagt den Unterschiedsbetrag für die Monate April, Mai und Juni 1953, monatlich 74 DM brutto, von der Beklagten ein© In den Vorinstanzen ist er unterlegen© Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter© Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision© V ,, 5... Ent sehe.1 dungsgründe g —>TW •* 4» apr •» V* #< np«m m y— Das Berufungsgericht wertet die nach § 13 Vor.lPolBG zu gewährenden Bezüge als Ruhebezüge© Es erachtet auf Grund von § 1 dieses Gesetzes« wonach für polizeibeamte grundsätzlich die allgemeinen heamtenrechtliehen Vorschriften gelten, die Bestimmung des. § 95 des Hessischen Beamten-gesetzes (HBG) vom 18« März 1952 vorliegend für anwendbar. Nach dieser Bestimmung gelten bis zu dem Erlass näher bezeichnet er Ausführungsvorschriften die Bestimmungen in Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes mit Ausnahme, des § 89 f: sinngemäss weiter,. Infolgedessen gelte, so meint das Berufungsgericht, für den Kläger und sei nicht etwa durch § 13* VorlPolBG ausgeschlossen, die Vorschrift des § 80 Abs 2 DBG? dann aber könne der Kläger, weil er nicht ein Jahr lang Dienstbezüge als Polizeiobermeister vor seiner Versetzung in den Ruhestand bezogen habe, nur das Ruhegehalt eines Polizeimeisters beanspruchen© Nach dem Erlass des Berufungsurteils ist das Hessische Beamtengesetz durch das Hessische Zweite Angleichungsgesetz vom 10o November 1954 (GVB1 8 223) geändert worden© An die Stelle der massgeblichen bisherigen §§ 74-95 des Gesetzes sind in der Neufassung des Gesetzes vom 110 November 1954 die Vorschriften der §§ 7.7-137 getreten© Sie entsprechen mit geringen Ausnahmen den §§ 105-169 des Bundesbeamtenge-setzeso An die Stelle des entsprechend anwendbaren § 80 Abs 2 DBG ist § 82 HBG n0F<> getreten© Ferner erklärt § 9 des ^weiten Angleichungsgesetzes für die Polizeivollzugsbeamten ausdrücklich das Hessische Beamtengesetz für anwendbar© Das Zweite Angleichungsgesetz und die Neufassung des Hessischen Beamtengesetzes sind nach § 13 des ersteren Gesetzes mit Rückwirkung auf den 1„ April 1954 in Kraft getreten© Das Vorläufige Polizeibeamtengesetz ist durch JM-' Gesetz vom 18« Februar 1554 (GVB1 S 1) ergänzt worden? das Ergänzungsgesetz ist nach seinem Art 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten« Der Zeitraum, für den der Kläger Bezüge einklagt, nämlich April - Juni 1955j wird von diesen Änderungen der Gesetzeslage nicht erfasst« tfber das klagebegehren ist daher nach den vom Berufungsgericht angewendeten Hechtssätzen zu entscheiden« Soweit das Berufungsgericht die in § 13 VorlPolBG vorgesehenen Bezüge als.Versorgungsbezüge qualifiziert und soweit es mit der von ihm gegebenen Begründung anniramt, dass die Vorschrift des § 80 Abs 2 DBG eingreife, handelt es sich um die Anwendung von Landesrecht, das sich nach seinem Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und das auch nicht einem der in § 549 ZPO aufgeführten besonderen Rechtsgebiete angehört« Die Revision kann sich daher nicht auf einen etwa dem Berufungsgericht hierbei unterlaufenen Rechtsfehler stützen (§ 549 ZPO)$ das Revisionsgericht ist an die im Berufungsurteil vorgenommene Auslegung des Landesrechts gebunden« Dagegen unterliegt der Nachprüfung des Revisionsge-riehts, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 80 Abs 2 DBG das Gesetz verletzt hat oder nicht« Zwar ist in den Fällen, in denen wie hier ein nicht revisibles Gesetz auf ein revisibles verweist, das angewendete Gesetz grundsätzlich nur das nicht revisible Gesetz« Eine Ausnahme besteht aber* dann, wenn das Landesgesetz die an sich revisiblen Vorschriften nicht lediglich als Landesrecht, sondern etwa durch Verweisung auf bundesrechtliche Vorschriften gerade als Bundesrecht übernehmen wollte (BGHZ 10, 367 u»a0)« So aber liegt es hier« Die Bestimmung des § 95 HBG in der Fassung vom 18« März 1952 wollte den versorgungsrechtlichen • Teil des Deutschen Beamtengesetzes auf weiteres bis zur Ausfüllung der lückenhaften Bestimmungen des Landesrechte durch die vorgesehenen Ausführungsvorschriften gewisser-massen als gemeines Hecht (BGHZ 14, 13) übernehmen, und es ist nicht möglich, dieses gemeine Hecht in den einzelnen Bändern verschieden auszulegen« Bei der Auslegung des § 80 Abs 2 DBG hat das Berufungs gericht, dessen hierauf bezüglichen Ausführungen beizutreten ist, nicht zu Ungunsten des Klägers geirrt„ Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beamte, damit er das Ruhegehalt aus dem mit höheren Dienstbezügen ausgestatteten Amt erhält, die Bezüge aus diesem Amt bei Eintritt in den Ruhestand mindestens ein Jahr bezogen hat (siehe ausser den im Berufungsurteil angegebenen Belegstellen auch Nadler Wittland-Huppert, Deutsches Beamtengesetz 1938, Anm 11 und 14 zu § 80)o Dis dem Hevisionsgericht zukommende Auslegung der Vorschrift erstreckt sich auf die Frage, was unter ‘•Bezügen aus dem Amt" zu verstehen ist«, Ruhegehälter sind keine solchen Bezüge0 Dass aber diie dem Kläger nach seiner Zurruhesetzung im Vollzug des § 13 VorlPolBG gewährten Bezüge in die Kategorie der Ruhegelder einzuordnen sind, hat das Berufungsgericht insoweit mit das Revisionsgericht bindender Wirkung entschiedene Der Kläger hat nun Dienstbezüge als Polizeiobermeister . erstmals für April 1952 erhaltene Er ist bereits mit Wirkung vom 10 Juni 1952 in den Ruhestand versetzt worden und hat nach diesem Zeitpunkt auf die Dauer von 10 Monaten gleichhohe Bezüge nach § 13 VorlPolBG, also keine Dienstbezüge mehr, bezogene Angesichts dieser Gesetzeslage kann der Bevision eine Folge nicht gegeben werden,, Sie ist zurückzuweisen und der Kläger gemäss § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten„ £r„Geiger DroKreft Wolany ProWeber DroHußla