Der Kläger macht jetzt nur noch die Beklagte für den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden ersatzpflichtig mit der Begründung, dass sie vertraglich die Errichtung der ganzen Decke übernommen, ihre Vertragspflichten aber verletzt habe. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, dass der Kläger oder sein Vater den Zeugen Spfl^ veranlasst hätte, vorzeitig und ohne Anbringung von Hilfsstützen die Entschalung vorzunehmen. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass für den Deckeneinsturz nicht nur die von Sp^^ gemachten Fehler, sondern auch die vorher bei Errichtung der Decke vorgekommenen Verstösse gegen die Kegeln der Baukunst ursächlich seien. Beklagten für die hierdurch entstandenen Schäden werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sie möglicherweise die Errichtung der Eetondecke nicht übernommen und auch nicht die Oberleitung für das Bauvorhaben gehabt habe, liegen der Besonderheit des herzustellenden Werkes hätte sie' sich auf jeden fall auch um das Dun der anderen Beteiligten; kümmern müssen. Deshalb sei es praktisch unmöglich gewesen, die Verantwortlichkeit für den Bau der Decke und die Herstellung des Lichtbandes scharf abzugrenzen. frotzdem hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten verneint mit der Begründung, dass die Körperverletzung des Klägers nicht auf die Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials oder auf konstruktive Hehler bei der Errichtung der Decke, sondern allein auf'das eigenmächtige, pflichtwidrige und unsachgemässe Handeln do;j Zeugen bei der Entschalung der Deoi;o zurück- Sp^B habe bei der Entfernung der Holzverschalung insofern gegen bautechnische Hegeln ver-stossen, als er es unterlassen habe, den Zement vorher auf seine Eestigkeit zu prüfen und rechtzeitig für das Anbringen von Hotstützen zu sorgen. Abweichend von der Ansicht des Bandgerichts hält das Berufungsgericht den Kläger zwar nicht schon deshalb für den Unfallschaden allein verantwortlich, weil er den Zeugen Sp^B zur Entfernung der Verschalung Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte selbst überhaupt Kenntnis von der, (Tätigkeit des Spl^B gehabt hätte, noch dass.sie ihren Erfüllungsgehilfen ermächtigt hätte, seinerseits weitere Gehilfen einzustellen; habe auch gar nicht die Ab- Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die vorhandenen Konstruktions- und Materialfehler auf den Einsturz der Decke fördernd hätten einwirken können; diese Fehler hätten ein gewisses Gefahrenmoment dargestellt, das J,sich jedoch nie für den Kläger so schädlich hätte auswirken können, wenn der Zeuge Sp^B nicht eigenmächtig unter Ausserachtlassung aller Sicherheitsmassnahmen die Entschalung vorgenommen und dadurch den Unfall verursacht hätte. II» Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Begriff des Ursachenzusamuenhanges verkannt habe«, da es die schon hei der Errichtung der Decke gemachten Fehler nicht als mitursächlich berücksichtigt habe*- Schon mit der Klage hat der Kläger unter Hinweis auf den Prüfungsbericht des‘Kreisbauprüfers behauptet, dass der Einsturz der Decke nicht nur auf die Verwendung mangelhaften Materials, sondern auch auf statische und konstruktive Fehler bei der Errichtung zurückzuführen sei (Klagschrift S 3 f, Bl 3 f <3 A). Demgemäss hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug vorgetragen, dass die Decke bei Verwendung einwandfreien Materials und bei sachgemässer Konstruktion bei der vom Zeugen Sp^B vorgenommenen Entschalung nicht eingestürzt wäre (Berufungsbegründung vom 27..September 194.9 S 2, Bl 137 d A); für den Einsturz der Decke seien mehrere zusammenwirkende Umstände ursächlich gewesen, jeder dieser Umstände hätte schon genügt,' die Fehlkonstruktion zu dem Einsturz zu bringen (Schriftsatz vom H. Einsturz der Decke fördernd hätten einwirken können" (Berufungsurteil S 10 Bl 228 d A); es hat sich aber nicht mit den vom Kläger wegen der Ursächlichkeit.dieser Fehler aufgestellten Behauptungen auseinanderge-Ssetzt und nicht geprüft, ob entgegen der"Behauptung des Klägers der Deckeneinsturz auch dann erfolgt wäre, wenn Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die .Körperverletzung des Klägers' nicht auf die Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials oder auf andere Fehler hei der Errichtung der Becke, sondern allein auf das nachträgliche Handeln des Zeugen zurückzuführen sei, ist rechtlich fehlerhaft, weil sie die vom Kläger wegen der Material- und Konstruktionsfehler aufgestellten Behauptungen nicht berücksichtigt. Nach der Behauptung des Klägers beruht dieser schädigende Erfolg auf dem Zusammenwirken mehrerer Bedingungen, und zwar nicht nur auf den bei der Entschalung vorgekommenen Fehlern, sondern in gleicher V.'eise auf den bereits bei der Errichtung der Becke begangenen Fehlern. Für die vom Kläger geltend/geinacliten vertraglichen Schadenersatzansprüche bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die bei der Errichtung der Decke begangenen Fehler für den Einsturz ursächlich gewesen sind; denn schon wegen der vom Zeugen Sp^P bei der Entschalung begangenen Pflichtv/idrigkeiten ist eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Schliesslich ist dem Zeugen Spf^ noch der Vorwurf zu machen, dass er es unterlassen hat, den Kläger von der Baustelle fernzuhalten, obwohl er dessen Verweilen auf der Baustelle den Umständen nach als gefährlich erkennen musste. Diese Pflichtwidrigkeiten waren für den Einsturz der Decke und die hierdurch eingetretene Körperverletzung des Klägers zu demindest mitursächlich. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihn zur Entfernung der Verschalung veranlasst Mit Hecht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger auf dem Gebiete des Deckenbaues ein Laie sei, der die Tragweite der vom Beklagten behaupteten Anweisung nicht habe übersehen können: wenn der Kläger etwas gefordert habe, was gegen die Hegeln der Baukunst verstiess, so hätte der für die ordnungsmässige Ausführung des Werkes verantwortliche Unternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe das Ansinnen ablehhen müssen. Soweit der Zeuge Spfl^ einem solchen Verlangen des Klägers stattgegeben hat, wird dadurch seine Verantwortung für die aus unsachgemässen Massnahmen entstehenden Schäden nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Sp^P verneint mit der Begründung, dass Sp#B nicht ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 EGB) gewesen sei. Sie hat sich in erster Linie damit verteidigt, dass sie nur die Ausführung der Glasarbeiten, nicht aber auch die Errichtung der Betondecke übernommen habe. Mit dieser Behauptung kann sie, wie auch das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ausgeführt hat, die Verantwortung für die hei der Ausführung des. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, "dass es praktisch unmöglich war, die Verantwortlichkeit für den Bau der Becke und die Herstellung des Lichtbandes scharf abzugrenzen"; ohne wissen um die Konstruktion des anderen Teiles hätte keine Gewähr für den Bestand des eigenen Y/erkes übernommen werden können; die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, sich um ‘die Arbeiten der anderen Beteiligten zu kümmern. Hieraus folgt aber weiter, dass die Haftung der Beklagten für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Bp^B ohne Rücksicht darauf begründet ist, ob der Maurenaeister Sclif^^ neben der Beklagten.als Mitunternehmer tätig war oder nicht. 1. Für den Fall, dass die Beklagte und der Maurermeister Sch^^^ als selbständige Unternehmer nebeneinander bei der Errichtung der Giasbetondecke tätig geworden sind, ergibt sich aus der festgestellten Besonderheit der übernommenen Arbeit, dass beide Unternehmer als Gesamt- Schuldner für die Herstellung des ein unteilbares Ganzes bildenden Werkes haften* Hach der Art des vom Kläger erteilten Auftrages, der auf Herstellung der von einem Glasprismenband durchzogenen Betondecke gerichtet war, konnten weder die Beklagte noch der Maurermeister SchflB eine für sich abgeschlossene Arbeit ausführen * Hur durch das Zusammenwirken beider Unternehmer konnte das bestellte einheitliche Werk hergestellt werden. Br sollte und wollte sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehen, dass ein ilitunternebmer die Verantwortung für etwaige Fehler und Schäden auf den anderen Mitunter-neimer abzuwälzen versuchen könnte. Bei einer derartigen gemeinschaftlich übernommenen Y/erkaus-führung ist die Regel des § 425 BGB, wonach entsprechend der grundsätzlichen Selbständigkeit der einzelnen Haftungen' der eine Gesamtschuldner für das Verschulden des anderen nicht haftet, unanv/endbar, v/eil sich aus der Natur und dem Zweck des besonders gearteten Schuldver- folgt weiter, dass jeder Mitunternehmer nicht nur für Vertragsverletzungen, die der andere Teil selbst begangen hat, sondern auch für Vertragsverletzungen einzustehen hat, die durch die vom anderen Teil bestellten Erfüllungsgehilfen begangen werden» Deshalb haftet die Beklagte auch dann für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Sp^P, wenn dieser nicht unmittelbar Erfüllungsgehilfe der Beklagten, sondern Erfüllungsgehilfe des 'Maurermeisters Schf|^ gewesen wäre. Die vertragliche Haftung der Beklagten greift also auch dann ein, wenn unterstellt wird, dass der Maurermeister 3ch^|^ als selbständiger Unternehmer an der Ausführung der Glasbetondecke betei-ligt gewesen ist. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte iöt aber auch dann begründet, wenn, wie das Landgericht angenommen hat, Sch^^ nicht als Vertragspartner an der Errichtung der Decke beteiligt war. nahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte "selbst überhaupt Kenntnis von der Tätigkeit des Sp®P,-.hatte.w leisteten Arbeiten hat das Berufungsgericht den Letzteren nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten angesehen, da die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die Beklagte den Zeugen ermächtigt hätte, seinerseits weitere Gehilfen einzustellen. Zumindest muss sich die Beklagte nach Art und Umfang der von ihr übernommenen Arbeiten so behandeln lassen, als ob sie den Zeugen dessen sie sich als MontageleiterL.;:- Bern Kläger war nicht zuzu demuten, das Bestehen einer Vollmacht des Zeugen Jtpp, den Zeugen SppP zu Hilfsleistungen für die Beklagte heranzuziehen, nachzuprüfen. Es ist deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, ob sich die "Hilfspersonen" durch besonderen Vertrag zur Erfüllungsleistung verpflichtet haben (HGZ 98, 327 /J28 a.EjiT") oder ob sie .lediglich aus Gefälligkeit oder aus anderen Gründen für ihn tätig werden. Die Beklagte kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Zeuge keine Arbeitsvergütung von ihr hätte fordern können. Deshalb würde auch der Umstand, dass der Zeuge Sp^B bei der Entschalung möglicherweise den Anweisungen des Zeugen zuwider gehandelt hat, die Annahme einer Erfüllungshilfe noch nicht ausschliessen. Nach der Darstellung der Beklagten hat er dabei entgegen den Weisungen des Zeugen gehandelt und dessen Erscheinen nicht abgewartet. Aus diesen Gründen haftet die Beklagte also auch dann, wenn Sch^J^ nicht als Unternehmer bei der Herstellung des Werkes beteiligt war, gemäss § 278 BGB für die von Sp^P bei der Entschalung begangenen PfL ichtwidrigkeiten. Insoweit ist die Sache weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Endentscheidung reif.Aus Zweckmässigkeitsgründen erschien es angebracht, die Sache auch wegen des Schmer-zensgeldanspruches an das Landgericht zurückzuverweisen. • Das Landgericht wird vor Verneinung einer Haftung der Beklagten nicht nur die Vorgänge bei der Entschalung, sondern auch die angeblich schon bei der Errichtung der Betondecke vorgekommenen Material- und Konstruktionsfehler zu.prüfen haben. Die Haftung der Beklagten für das Schmerzensgeld ist nach § 831 BGB zu beurteilen, soweit dar dem Kläger entstandene Eörper-schaden auf Pflichtwidrigkeiten der Zeugen Sp^P und zurückzuführen ist. Möglicherweise wird sich das Landgericht aber auch noch mit dem Vorwurf des Klägers auseinanderzusetzen haben, die Inhaber der Beklagten hätten sich um die Ausführung der besonders schwierigen Arbeiten überhaupt nicht gekümmert, sondern sie unbeaufsichtigt solchen Personen überlassen, die nicht einmal ihre Angestellten gewesen, sondern von dritten Personen zur Verfügung gestellt worden seien.
'* W*. •^ÄCchl'cliX^felf'etic ! ' Hiebt fürV aie vAmtliche . Sammlung ! y'*-‘... ' “ ' ' .4,^.ir .. !ii.' . Gesetz: BGg §S:.63.l, 431 r 4S5b. Wm.,:; ■ * : .1 Rechtssatz: Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemein-. schaftlich zur Herstellung eines einheitlichen 'Werkes, so kann eine Haftung eines jeden Mitunternehmers nicht nur für das Verschulden der anderen Mitunternehmer, sondern auch-für • das Verschulden der von ihnen bestellten Erfüllungsgehilfen begründet sein. 2. Gesetz: ' BGB §§. 631, 278, 164 ff. , Rechtssatz? Der Erfüllungsgehilfe des Unternehmers b'eim t Y/erkveftrag kann auch ohne Bevollmächtigung kraft Hechtsscheins als ermächtigt gelten, weitere Erfüllungsgehilfen- zur Ausführung der vertraglichen Arbeiten zu bestellen. Aktenzeichen:- HI ZR 138/50 Urteil vom 18.Oktober 1951 OLG. Köln. * III ZR 158/50 Verkündet am 18. Oktober 1951 Fiesei*, Just. Angest. als Urkundseeamier'der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Kreis des Gastwirts Mathias in S| K^^H^strasse S, Klägers, Berufungsklägers und Revisicnsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. gegen die Pirma Adolf Ri Hans in KÖ1 , Inhaber Erben Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte • ProzessbevollmYchtigter: Rechtsanwalt Br« hat 5er III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Pr>:f. Br. Meiss, Br. Pagendarm, Br. Kleinewe-fers und Br. Bock für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - - in Köln vom 22. Mai 1950 aufgehoben. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 8. Juli 1949 abgeändert: 1. Die auf Zahlung einer mit dem 21. Juni 1948 beginnenden monatlichen Rente und auf Zahlung der Krankenhauskosten (Anträge zu 1) und 2) der Klage) nebst 4 fo Zinsen seit dem 26. Januar 1949 gerichteten Klage an spräche sind, dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche und über die zeitliche Begrenzung des Eentensnspruches wird die Sache an das Landgericht zurückv.erwiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren aus dem Unfall vom 3. Juni 1948 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu tragen.• • III. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschliesslich der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der Kläger betreibt auf dem Grundstück seines schaft. Im Mai 1948 liess er durch den Maurermeister ten zur Herstellung von Penstern ausführen. Hoch vor Beendigung dieser Arbeiten entschloss er sich auf An- , anstelle der alten Decke eine neue Decke aus ten Glasprismenband in der Deckenmitte einziehen zu .Kfirma für Verglasung und für die Herstellung von Pris- längerer Zeit geschäftliche Beziehungen unterhielt, auf das Bauvorhaben des Klägers hin. Die Beklagte ent- reiß Drittbeklagten, zu dem Kläger. Im Beisein des Vaters Kegelbahn eine Konstruktionsskizze, erläuterte die Anbringung des Prismenbandes und gab dem Kläger Zahl und Stärke der angeblich erforderlichen Armierungsstäbe auf. Der Kläger besorgte diese Stäbe und den Zinn Deck'enbau erforderlichen Zement bei der S Vaters in Sch , den früheren Zweitbeklagten, an der Aussen-wand der zur Gastwirtschaft gehörigen Kegelbahn Anhei- raten des Direktors der S Glashütte, Dr. Ti Glasstahlbeton mit einem 10 m langen und 1,20 m brei- lassen. Dr. D wies die Beklagte, eine Spezial- menglasbändern, mit der die S Glashütte seit des Klägers und des bei Maurermeister Sch^^p tätigen Maurergesellen SpPP fand zwischen dem Kläger und in den Räumen.der Gastwirtschaft in S eine Besprechung statt. entwarf hier auf der Wand der 4 I*1 iii Glashütte. Für die laid darauf in Angriff genommenen Arbeiten wurde keine Baugenehmigung eingeholt. Auch wurden weder Bauzeichnungen angefertigt noch statische Berechnungen v or genommen. errichtete zu- nächst unter Mitwirkung einiger Hilfsarbeiter des Sch^^^ eine Deckenverschalung. Anschliessend stellte der Monteur im Aufträge der Beklagten eine Speziaiverschalung zur Aufnahme der Gussfermen für das Prismenband her. Dann wurden gemeinschaftlich die Ivloniereisen gebogen und verlegt, worauf die von SpA hergesteilte Betonmasse von ihm und in die Verschalung eingefüllt wurde. Unter Aufsicht von J^) wurden schliesslich die Glasprisraen von ITeuburg verlegt. Diese Arbeiten wurden am 27. Mai 1948 beendet. Auf Zureclen des Klägers und entgegen einer ihm von erteilten Weisung begann Sp^^ am 3. Juni 1948 mit der Entschalung der Decke, ohne dass er irgendwelche Hilfsstützen angebracht hatte. Als ein grosser Teil der Decke entschalt war, stürzte sie ein und verletzte den Kläger. Er musste sich mit einer Verletzung der Y/irbelsäule in längere Zranken-hausbehandlung begeben und leidet noch heute unter den Folgen des Unfalls. "•'i : Der Kläger macht jetzt nur noch die Beklagte für den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden ersatzpflichtig mit der Begründung, dass sie vertraglich die Errichtung der ganzen Decke übernommen, ihre Vertragspflichten aber verletzt habe. Die Decke bilde mit dem lichtband eine konstruktive Einheit, so dass r eine Trennung nach Betonarbeit und nach Glasarbeit nicht möglich sei. sei daher für die genügende Stärke der gesamten Dec kenarmierung und die sachgemässe Durchführung der Arbeit unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften verantwortlich gewesen. Sp^P sei ihr Erfüllungsgehilfe gewesen. Die Beklagte hafte im übrigen nicht nur aus Vertragsverletzung, sondern auch aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte bestreitet, die Gesamtleitung gehabt zu haben. Sie sei nur mit der Ausführung der Glasarbeiten beauftragt gewesen. Für das Fehlen einer Baugenehmigung, einer Bauzeichnung und der statischen Berechnung sei der Bauherr verantwortlich. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, dass der Kläger oder sein Vater den Zeugen Spfl^ veranlasst hätte, vorzeitig und ohne Anbringung von Hilfsstützen die Entschalung vorzunehmen. Jung und Heuburg hätten daher die vor der Entschalung vorgesehene Überprüfung der Standfestigkeit der Decke und der Bindefestigkeit des Betons nicht vornehmen können. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass für den Deckeneinsturz nicht nur die von Sp^^ gemachten Fehler, sondern auch die vorher bei Errichtung der Decke vorgekommenen Verstösse gegen die Kegeln der Baukunst ursächlich seien. Bei Verwendung einwandfreien Materials und bei sachund fachgeraässer Konstruktion hätte auch bei' vorzeitiger Entschalung die Decke nicht einstürzen können.^ 6 Landgericht und Oberlandesgericht. haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. ij/ntsch eidungsgründe t Die Revision musste Erfolg haben. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass sowohl . bei Errichtung als auch bei Entschalung der eingestürzten Decke fehler gemacht worden seien. Die Haftung der * V Beklagten für die hierdurch entstandenen Schäden werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sie möglicherweise die Errichtung der Eetondecke nicht übernommen und auch nicht die Oberleitung für das Bauvorhaben gehabt habe, liegen der Besonderheit des herzustellenden Werkes hätte sie' sich auf jeden fall auch um das Dun der anderen Beteiligten; kümmern müssen. T/ährend sie sonst bei ihren Arbeiten bereits eine fertige Betondecke vorgefunden habe, seien hier die fertigst ellung der Decke und der Einbau des Glasbandes nebeneinander hergegangen. Die Armierung des Lichtbsn-des sei in die Eetonteile der Decke übergegangen, so dass ein festgefügtes Ganzes, eine konstruktive Ein-Vorgelegen habe. Der Bau des Lichtbandes habe • '• • - o|J^Toa''qem Bau der übrigen Decke nicht getrennt werden . E>^^^önnen. Deshalb sei es praktisch unmöglich gewesen, die Verantwortlichkeit für den Bau der Decke und die Herstellung des Lichtbandes scharf abzugrenzen. Ein ~ 7 - Zusammenwirken sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil kein feil ohne Wissen um die Konstruktion des anderen feiles die Gewähr für den Bestand des eigenen .Werkes hätte -übernehmen können. Tatsächlich sei auch Hand in Hand gearbeitet worden. Hätten die Beklagte oder ihr Erfüllungsgehilfe einen Verstoss gegen die allgemeinen Hegeln der Baukunst festgestellt, so hätten sie ihre Mitarbeit ablehnen müssen, wenn sie nicht hätten Gefahr laufen'wollen, für etwa sich hieraus ergebende Schäden gleichfalls haftbar gemacht zu werden. frotzdem hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten verneint mit der Begründung, dass die Körperverletzung des Klägers nicht auf die Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials oder auf konstruktive Hehler bei der Errichtung der Decke, sondern allein auf'das eigenmächtige, pflichtwidrige und unsachgemässe Handeln do;j Zeugen bei der Entschalung der Deoi;o zurück- zuführen sei. Sp^B habe bei der Entfernung der Holzverschalung insofern gegen bautechnische Hegeln ver-stossen, als er es unterlassen habe, den Zement vorher auf seine Eestigkeit zu prüfen und rechtzeitig für das Anbringen von Hotstützen zu sorgen. Auch habe er es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger während der äus-serst gefährlichen Massnahmen von der Baustelle fernzuhalten. ’ Abweichend von der Ansicht des Bandgerichts hält das Berufungsgericht den Kläger zwar nicht schon deshalb für den Unfallschaden allein verantwortlich, weil er den Zeugen Sp^B zur Entfernung der Verschalung veranlasst habe. Wer für die ordnungsmässige Ausführung des Werkes die Verantwortung trage, müsse das gegen die Regeln der Baukunst verstossende Ansinnen eines Laien ablehnen; wenn er dem Verlangen trotzdem stattgebe, entfalle damit noch nicht seine eigene Verantwortlichkeit. Für die von begangenen Pflicht- widrigkeiten habe die Beklagte jedoch nicht einzustehen, weil Sp® weder ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 BO) noch ihr Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte selbst überhaupt Kenntnis von der, (Tätigkeit des Spl^B gehabt hätte, noch dass.sie ihren Erfüllungsgehilfen ermächtigt hätte, seinerseits weitere Gehilfen einzustellen; habe auch gar nicht die Ab- sicht gehabt, sich für seine Aufgaben der Hilfe des Sp9 zu bedienen, da er der Ansicht gewesen sei, Sch^Hi führe alle Maurerarbeiten aus und Sp^B sei als Geselle bei ihm tätig. Schliesslich habe äem __ * Sp^P noch die ausdrückliche Anweisung gegeben, die Entschalung nicht in seiner Abwesenheit zu beginnen. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die vorhandenen Konstruktions- und Materialfehler auf den Einsturz der Decke fördernd hätten einwirken können; diese Fehler hätten ein gewisses Gefahrenmoment dargestellt, das J,sich jedoch nie für den Kläger so schädlich hätte auswirken können, wenn der Zeuge Sp^B nicht eigenmächtig unter Ausserachtlassung aller Sicherheitsmassnahmen die Entschalung vorgenommen und dadurch den Unfall verursacht hätte. ” .. •’?: II» Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Begriff des Ursachenzusamuenhanges verkannt habe«, da es die schon hei der Errichtung der Decke gemachten Fehler nicht als mitursächlich berücksichtigt habe*- Schon mit der Klage hat der Kläger unter Hinweis auf den Prüfungsbericht des‘Kreisbauprüfers behauptet, dass der Einsturz der Decke nicht nur auf die Verwendung mangelhaften Materials, sondern auch auf statische und konstruktive Fehler bei der Errichtung zurückzuführen sei (Klagschrift S 3 f, Bl 3 f <3 A). Demgemäss hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug vorgetragen, dass die Decke bei Verwendung einwandfreien Materials und bei sachgemässer Konstruktion bei der vom Zeugen Sp^B vorgenommenen Entschalung nicht eingestürzt wäre (Berufungsbegründung vom 27..September 194.9 S 2, Bl 137 d A); für den Einsturz der Decke seien mehrere zusammenwirkende Umstände ursächlich gewesen, jeder dieser Umstände hätte schon genügt,' die Fehlkonstruktion zu dem Einsturz zu bringen (Schriftsatz vom H. April 1950 S 5, Bl 206 d A). Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, "dass die vorhandenen Konstruktions- und Materialfehler auf den. Einsturz der Decke fördernd hätten einwirken können" (Berufungsurteil S 10 Bl 228 d A); es hat sich aber nicht mit den vom Kläger wegen der Ursächlichkeit.dieser Fehler aufgestellten Behauptungen auseinanderge-Ssetzt und nicht geprüft, ob entgegen der"Behauptung des Klägers der Deckeneinsturz auch dann erfolgt wäre, wenn die Becke keine Konstruktions- und Materialfehler auf-gewiesen hätte. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die .Körperverletzung des Klägers' nicht auf die Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials oder auf andere Fehler hei der Errichtung der Becke, sondern allein auf das nachträgliche Handeln des Zeugen zurückzuführen sei, ist rechtlich fehlerhaft, weil sie die vom Kläger wegen der Material- und Konstruktionsfehler aufgestellten Behauptungen nicht berücksichtigt. Bas den Kläger unmittelbar schädigende Ereignis war der Einsturz der Becke. Nach der Behauptung des Klägers beruht dieser schädigende Erfolg auf dem Zusammenwirken mehrerer Bedingungen, und zwar nicht nur auf den bei der Entschalung vorgekommenen Fehlern, sondern in gleicher V.'eise auf den bereits bei der Errichtung der Becke begangenen Fehlern. Jeder dieser Fehler ;stellt eine conditio sine qua non dar, d.h. eine für den Schadens ein tritt nicht wegzudenkende Ursache (vgl BGIIZ 2, 138 /T40 f7). Bas Berufungsgericht hat die ursächliche Bedeutung der bereits bei der Errichtung der Becke vorgenommenen Fehler verkannt und die insoweit erforderliche Aufklärung unterlassen. Schon wegen dieser Hechts-ve.rletzung war das angefochtene Urteil aufzuheben. III. Ber Werkvertrag begründet nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung der Glasstahlbetondecke, sondern zugleich aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für allen Schaden, die ihm durch eine schuldhaft fehlerhafte Ausführung der Arbeiten entstehen, Ersatz zu leisten. Für die vom Kläger geltend/geinacliten vertraglichen Schadenersatzansprüche bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die bei der Errichtung der Decke begangenen Fehler für den Einsturz ursächlich gewesen sind; denn schon wegen der vom Zeugen Sp^P bei der Entschalung begangenen Pflichtv/idrigkeiten ist eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Der Zeuge Sp^B hat bei der Entschalung der Decke insofern gegen bautechnische Hegeln verstossen, als er sich nicht vorher davon überzeugt hat, ob der ver- .. wendete Zement die erforderliche Festigkeit erreicht hätte. Das ist umso mehr zu beanstanden, als der Zeuge Sp|^ die Entschalung'bereits zu einem verhältnismässig frühen Zeitpunkt, nämlich am 7. läge nach der Beendigung der Betonierungsarbeiten vorgenommen hat. Weiter hat er verabsäumt, rechtzeitig für eine Sicherung durch Aufsteilen von Hil&sfcützen zu sorgen. Diese Schutzmassnahme ist auch bei einfacheren Deckenkonstruktionen allgemein üblich. Schliesslich ist dem Zeugen Spf^ noch der Vorwurf zu machen, dass er es unterlassen hat, den Kläger von der Baustelle fernzuhalten, obwohl er dessen Verweilen auf der Baustelle den Umständen nach als gefährlich erkennen musste. Diese Pflichtwidrigkeiten waren für den Einsturz der Decke und die hierdurch eingetretene Körperverletzung des Klägers zu demindest mitursächlich. Der Zeuge Sp|^P hat auch schuldhaft gehandelt. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihn zur Entfernung der Verschalung veranlasst 12 - und dadurch die alleinige volle Verantwortung für alle Folgen übernommen habe. Ob und in welcher Weise der Kläger dem Zeugen überhaupt eine Anweisung zu dem Entschalen der Decke erteilt hat, kann dahingestellt bleiben. Mit Hecht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger auf dem Gebiete des Deckenbaues ein Laie sei, der die Tragweite der vom Beklagten behaupteten Anweisung nicht habe übersehen können: wenn der Kläger etwas gefordert habe, was gegen die Hegeln der Baukunst verstiess, so hätte der für die ordnungsmässige Ausführung des Werkes verantwortliche Unternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe das Ansinnen ablehhen müssen. Soweit der Zeuge Spfl^ einem solchen Verlangen des Klägers stattgegeben hat, wird dadurch seine Verantwortung für die aus unsachgemässen Massnahmen entstehenden Schäden nicht ausgeschlossen. IV. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Sp^P verneint mit der Begründung, dass Sp#B nicht ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 EGB) gewesen sei. Diese Ansicht beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Bei der Prüfung der Frage, welche ver«*• Pflichten die Beklagte dem Kläger gegenüber/ühernpÄen^-.^ hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte^d^%V.|' ■ Gestir.it- oder Oberleitung des Bauvorhabens gehabt hat. Sie hat sich in erster Linie damit verteidigt, dass sie nur die Ausführung der Glasarbeiten, nicht aber auch die Errichtung der Betondecke übernommen habe. Mit dieser Behauptung kann sie, wie auch das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ausgeführt hat, die Verantwortung für die hei der Ausführung des. Bauvorhabens vorgekommenen Hehler und entstandenen Schäden nicht ausräumen. Auf Grund der Aussagen der Zeugen Ke^H^ und ist festge- stellt, dass die Armierung des Lichtbandes in die Beton-teile der Becke überging und dass das Lichtband mit der Becke ein festgefügtes Ganzes bildete. Bie Haupt- und. Querbewehrung des Glasstahlbetonteiles ging durch den Stahlbetonteil der Bechenglocke hindurch, so dass die ganze Becke eine konstruktive Einheit darstellte. Ber Bau des Lichtbandes konnte von dein Bau der übrigen Becke nicht getrennt werden. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, "dass es praktisch unmöglich war, die Verantwortlichkeit für den Bau der Becke und die Herstellung des Lichtbandes scharf abzugrenzen"; ohne wissen um die Konstruktion des anderen Teiles hätte keine Gewähr für den Bestand des eigenen Y/erkes übernommen werden können; die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, sich um ‘die Arbeiten der anderen Beteiligten zu kümmern. Hieraus folgt aber weiter, dass die Haftung der Beklagten für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Bp^B ohne Rücksicht darauf begründet ist, ob der Maurenaeister Sclif^^ neben der Beklagten.als Mitunternehmer tätig war oder nicht. 1. Für den Fall, dass die Beklagte und der Maurermeister Sch^^^ als selbständige Unternehmer nebeneinander bei der Errichtung der Giasbetondecke tätig geworden sind, ergibt sich aus der festgestellten Besonderheit der übernommenen Arbeit, dass beide Unternehmer als Gesamt- 14 - Schuldner für die Herstellung des ein unteilbares Ganzes bildenden Werkes haften* Hach der Art des vom Kläger erteilten Auftrages, der auf Herstellung der von einem Glasprismenband durchzogenen Betondecke gerichtet war, konnten weder die Beklagte noch der Maurermeister SchflB eine für sich abgeschlossene Arbeit ausführen * Hur durch das Zusammenwirken beider Unternehmer konnte das bestellte einheitliche Werk hergestellt werden. Jeder Unternehmer war bei seiner Arbeit auf die Mitwirkung des anderen angewiesen. Für den Kläger .als Besteller konnte das in Auftrag gegebene '..erk nicht "gespalten" werden. Ihm war es nach der Art der auszuführenden Arbeit unmöglich, die dem einen oder dem anderen Teil obliegenden Arbeitsleistungen voneinander abzugrenzen. Br sollte und wollte sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehen, dass ein ilitunternebmer die Verantwortung für etwaige Fehler und Schäden auf den anderen Mitunter-neimer abzuwälzen versuchen könnte. Hieraus ergibt sich, dass das Y7erk nicht nur eine unteilbare Leistung im Sinne des § 431 BGB darstellt, sondern dass wegen der Notwendigkeit des Zusammenwirkens der Mitunternehmer und wegen der Unmöglichkeit der Trennung der einzelnen .Arbeitsleistungen jeder Mitunternehmer für Vertragsverletzungen des anderen Mitunternehmers haftet. Bei einer derartigen gemeinschaftlich übernommenen Y/erkaus-führung ist die Regel des § 425 BGB, wonach entsprechend der grundsätzlichen Selbständigkeit der einzelnen Haftungen' der eine Gesamtschuldner für das Verschulden des anderen nicht haftet, unanv/endbar, v/eil sich aus der Natur und dem Zweck des besonders gearteten Schuldver- hültnisses ein anderes ergibt. In solchen Fällen hat jeder Mitunteraehmer für das Verschulden des anderen islitUnternehmers einzustehen. (OLG Braunscs.weig OLG 9>4 ff$ Staudinger BGB 9. Aufl § 435 Bern 3; Planck-Siber BG3 4. Aufl § 425 Bern 2; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse § 425 Anm 1c«» Palandt BGB 9« Aufl § 425 Anm 1c). Bei derartigen Verträgen muss es jeder. Unternehmer überlassen bleiben, sich vorher von der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Mitunternehmers zu überzeugen, auf dessen Mitwirkung er bei der gemeinschaftlichen Werkherstellung angewiesen is*t. • Aus dem besonderen Charakter eines solchen Vertrages . folgt weiter, dass jeder Mitunternehmer nicht nur für Vertragsverletzungen, die der andere Teil selbst begangen hat, sondern auch für Vertragsverletzungen einzustehen hat, die durch die vom anderen Teil bestellten Erfüllungsgehilfen begangen werden» Deshalb haftet die Beklagte auch dann für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Sp^P, wenn dieser nicht unmittelbar Erfüllungsgehilfe der Beklagten, sondern Erfüllungsgehilfe des 'Maurermeisters Schf|^ gewesen wäre. Die vertragliche Haftung der Beklagten greift also auch dann ein, wenn unterstellt wird, dass der Maurermeister 3ch^|^ als selbständiger Unternehmer an der Ausführung der Glasbetondecke betei-ligt gewesen ist. 2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte iöt aber auch dann begründet, wenn, wie das Landgericht angenommen hat, Sch^^ nicht als Vertragspartner an der Errichtung der Decke beteiligt war. Die gegen ihn als früheren Zweitbeklagten erhobene Schadens- ersatzklage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat für diesen Dali die. Drage, recht verneint und hierzu ausgeführt, die Beweisauf- tere Personen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit herangezogen werden, kann hierzu seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wirksam ermächtigen, ohne dass er selbst im einzelnen zu erfahren braucht, ob und v/elche Erfüllungsgehilfen für ihn tätig geworden sind. V/ird der Erfüllungsgehilfe des Schuldners von diesem - allgemein oder besonders - bevollmächtigt, weitere Erfüllungsgehilfen zuzuziehen, so wirken auch diese Erfüllungsgehilfen rechtlich mit Willen des Schuldners •bei der Erfüllung mit und werden dadurch selbst Erfüllungsgehilfen des Schuldners, ohne dass dieser hiervon Kenntnis zu erlangen braucht. die von der Beklagten übernommenen Arbeiten zu leiten. Arbeiten nicht ausführen. Die Betonierungsarbeiten wurden im wesentlichen vom Zeugen S|4K geleistet. Er hat ob SpflV Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, zu Un- nahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte "selbst überhaupt Kenntnis von der Tätigkeit des Sp®P,-.hatte.w Erfüllungsgehilfen sind nur solche Personen,1:.-die'Cbei . der Erfüllung mit Willen des'Schuldners mii I mil ■- : ' 'V-' V: A -t • : Wer aber überhaupt damit einverstanden ist, dass.wei Die Zeugen und ST waren unstreitig Erfüllungsgehilfen der Beklagten. hatte als Ingenieur während als Monteur mitwirkte. und allein konnten aber die von der Beklagten übernompienen von Ji^| Anweisungen erhalten und auch befolgt. Trotz dieser nach den Weisungen des Zeugen von Sp^P ge- leisteten Arbeiten hat das Berufungsgericht den Letzteren nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten angesehen, da die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die Beklagte den Zeugen ermächtigt hätte, seinerseits weitere Gehilfen einzustellen. Biese Feststellung lässt nicht, erkennen, ob das Berufungsgei’icht überhaupt die Möglichkeit berücksichtigt hat, dass die Vollmacht nicht ausdrücklich erteilt zu werden braucht, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann. Ob im vorliegenden Fall ein solcher Wille vorhanden war, und ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten kundgetan 'ist,, kann l aber auch dahingestellt bleiben. Zumindest muss sich die Beklagte nach Art und Umfang der von ihr übernommenen Arbeiten so behandeln lassen, als ob sie den Zeugen dessen sie sich als MontageleiterL.;:- bedient hat, zur Heranziehung weiterer Erfüllungsgehilfen bevollmächtigt hätte. Nach der Verkehrsauffassung musste Jpp als Montageleiter als bevollmächtigt gelten, an Ort und Stelle die zur Ausführung der Arbeiten der Beklagten erforderlichen Hilfskräfte heranzuziehen und ihnen die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Bern Kläger war nicht zuzu demuten, das Bestehen einer Vollmacht des Zeugen Jtpp, den Zeugen SppP zu Hilfsleistungen für die Beklagte heranzuziehen, nachzuprüfen. Bie Bevollmächtigung wird hier durch den im Aufgabenbereich der Beklagten entstandenen Hechtsschein der Vollmacht ersetzt, den die Beklagte im Interesse der Hechtssicherheit gegen •sich gelten lassen muss (vgl HGZ 117, 164 f; 170, 284; Palandt BGB § 173 Anm 4). ■I , Ob jemand Erfüllungsgehilfe geworden ist, kann nicht allgemein, sondern nur nach der Gestaltung des Einsel-falles entschieden werden. Dabei kom^t es nicht auf die Hechtsbeziehungen des Gehilfen zu dem Verpflichteten an. Es ist deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, ob sich die "Hilfspersonen" durch besonderen Vertrag zur Erfüllungsleistung verpflichtet haben (HGZ 98, 327 /J28 a.EjiT") oder ob sie .lediglich aus Gefälligkeit oder aus anderen Gründen für ihn tätig werden. Die Beklagte kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Zeuge keine Arbeitsvergütung von ihr hätte fordern können. Nach dem Zweck der Bestimmung des § 278 BGB darf das Begriffsmerkmal "zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit" nicht zu eng ausgelegt werden. Deshalb würde auch der Umstand, dass der Zeuge Sp^B bei der Entschalung möglicherweise den Anweisungen des Zeugen zuwider gehandelt hat, die Annahme einer Erfüllungshilfe noch nicht ausschliessen. Auch’wenn die fahrlässige Handlung des Erfüllungsgehilfen nicht in den Rahmen der Vertragsleistung im engeren Sinne fällt, kann die Haftung des Beklagten begründet sein (HGZ 108, 223 f). Der Zeuge Sp^P hat nach den Anweisungen des Zeugen an der Errichtung der Betondecke mitgewirkt. Er sollte aber darüberhinaus auch bei der Entschalung, also bis zur völligen Pertigstellung des Werkes tätig werden. Nach der Darstellung der Beklagten hat er dabei entgegen den Weisungen des Zeugen gehandelt und dessen Erscheinen nicht abgewartet. Damit hörte der Zeuge Spfl^ jedoch nickt auf, Jrfüllungsgehilfe der Beklagten zu sein. Yfer vom f S chuld n e r-. > zur \ Er fül lung einer Verbindlichkeit herangezogen wird, scheidet ..nicht schon dadurch ganz oder zeitweise als Erfüllungsgehilfe aus, dass er sich nicht an die vom Schuldner erteilten Anweisungen hält. Aus diesen Gründen haftet die Beklagte also auch dann, wenn Sch^J^ nicht als Unternehmer bei der Herstellung des Werkes beteiligt war, gemäss § 278 BGB für die von Sp^P bei der Entschalung begangenen PfL ichtwidrigkeiten. Danach sind die auf Zahlung einer Rente und auf Erstattung der Krankenhauskosten gerichteten Ansprüche des Klägers (Antrag ?u .1) und 2) der Klage) dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Entscheidung über die streitige Höhe dieser Ansprüche war die Sache unter Anwendung des § 538 Abs 1 Siff 3 ZPO an das Landgericht surückzuverweisen (RGZ 50, 224). Auch die zeitliche Begrenzung des Rentenanspruches war der Entscheidung des Landgerichts im Betragsverfahren vorzubehalten (Geigel, Haftpflichtprozess 5. Aufl S 416; RGZ 98, 223 f 132, 20; 171, 176). Da bei der Schwere der Verletzungen über, die geltend gemachten Zahlungsansprüche hinaus mit weiteren Schadensfolgen gerechnet werden muss, hat der Kläger gemäss § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der weitergehenden Schadenser-satzpflicbt der Beklagten. Deshalb war dem Antrag zu 3) der Klage in "der aus der Urteilsformel ersichtlichen Passung stattzugeben. V«. Der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Anspruch (Antrag zu 4) der Klage) setzt geiaäss §§ 823, 831, 847 BGB eine unerlaubte.Handlung voraus. Insoweit ist die Sache weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Endentscheidung reif. Aus Zweckmässigkeitsgründen erschien es angebracht, die Sache auch wegen des Schmer-zensgeldanspruches an das Landgericht zurückzuverweisen. • Das Landgericht wird vor Verneinung einer Haftung der Beklagten nicht nur die Vorgänge bei der Entschalung, sondern auch die angeblich schon bei der Errichtung der Betondecke vorgekommenen Material- und Konstruktionsfehler zu.prüfen haben. Die Haftung der Beklagten für das Schmerzensgeld ist nach § 831 BGB zu beurteilen, soweit dar dem Kläger entstandene Eörper-schaden auf Pflichtwidrigkeiten der Zeugen Sp^P und zurückzuführen ist. Möglicherweise wird sich das Landgericht aber auch noch mit dem Vorwurf des Klägers auseinanderzusetzen haben, die Inhaber der Beklagten hätten sich um die Ausführung der besonders schwierigen Arbeiten überhaupt nicht gekümmert, sondern sie unbeaufsichtigt solchen Personen überlassen, die nicht einmal ihre Angestellten gewesen, sondern von dritten Personen zur Verfügung gestellt worden seien. Da der Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen einer uner- 21 laubten Handlung noch völlig ungeklärt ist, braucht hier auf die verschiedenen Hechtsfragen, die sich bei den möglichen tatsächlichen Peststellungen ergeben •können, im einzelnen nicht weiter eingegangen zu wer- , den* . Pr. Riese Bundesrichter Prof. Pr.Lieiss ist durch Krankheit an der Unt.rscbrift verhindert. Pr.Riese Pr.Pagendarm Pr.IZLeinev/efers Bock. i? i W- j I ! i i * } * i r • i I :«. !!•: U ii