* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 137/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 137/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat gegenüber dem dem Kläger zuerkannten Anspruch von 67.204,24 DM die Sachdienlichkeit der Aufrechnung des Beklagten mit den erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachten (weiteren) Honoraransprüchen ohne Rechtsirrtum verneint (§ 530 Abs. 2 ZPO). Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtZPOKlägerSachdienlichkeitRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ßO
III ZR 137/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Detlev S HHHstraße Dr MflB,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwältin
 gegen
den Dipl.-Ing. Josef D Innere	Straße	Hi,	St
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.	und
 Will
2
20
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 1985 - 28 U 128/84 - wird nicht angenommen .
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 67.204,24 DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat gegenüber dem dem Kläger zuerkannten Anspruch von 67.204,24 DM die Sachdienlichkeit der Aufrechnung des Beklagten mit den erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachten (weiteren) Honoraransprüchen ohne Rechtsirrtum verneint (§ 530 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt noch die Grenzen seines Ermessens überschritten. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Boujong	Halstenberg
 Werp	Rinne