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BGH · III ZR 137/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 137/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Wero am 11. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. S. 164) sind alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen und die besonders bestimmten öffentlichen Straßen zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Abs.1). Hatte danach im Streitfall die Stadt das Glatteis auf dem Gehweg vor dem Theater zu streuen und verletzten ihre Bediensteten diese auch der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht, dann ist die Stadt nach Amtshaftungsgrundsätzen (S 339 BGB Insoweit kann eine private Verkehrssicherungspflicht der Stadt als Eigentümerin des Theaters nicht angenommen werden. Hier hat sich aber nach den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Unfall innerhalb von 5 - 10 Minuten nach dem Auftreten des Glatteises ereignet. Ein "vorbeugendes Streuen" war nicht veranlaßt: Zwar hat der Senat eine Veroflich-tung zu dem vorbeugenden Streuen angenommen, wenn unter den gegebenen Umständen Anlaß besteht, gegen eine an bestimmter Stelle konkret zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu treffen (Senatsurteil vom 30. Nach seinen Feststellungen waren die Straßen bis zu dem kurz vor dem Unfall einsetzenden Regen trocken; das Streumaterial wäre durch den Regen, der zur Glatteisbildung führte, fortgeschwemmt worden. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 17 GKG Art. 34 GG
11TheaterStadtNJWöffentlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 137/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Sieglinde Lfll, Ei
 Straße B, I
Klägerin und Revisionsklägerin
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Stadt IflBIB, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, !■■■■,
Beklagte und Revisionsbeklagte
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Wero am 11. Juli 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Juni 1984 - 11 U 339/82 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.000 DM (davon 9.000 DM auf den Rentenanspruch, § 17 Abs. 2 GKG)
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Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Nach § 45 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 22. Juni 1962 (jetzt idF vom 30. Januar 1979 - GVO 31. S. 164) sind alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen und die besonders bestimmten öffentlichen Straßen zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Abs. 1). Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (Abs. 2). Reinigungspflichtig sind die Gemeinden (Abs. 3). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben handeln die Bediensteten der Gemeinde in Ausübung öffentlicher Tätigkeit (§ 10 Abs. 4 StrftG).
Hatte danach im Streitfall die Stadt das Glatteis auf dem Gehweg vor dem Theater zu streuen und verletzten ihre Bediensteten diese auch der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht, dann ist die Stadt nach Amtshaftungsgrundsätzen (S 339 BGB
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 i.V.m. Art. 34 GG) schadendersatzpflichtig. Insoweit kann eine private Verkehrssicherungspflicht der Stadt als Eigentümerin des Theaters nicht angenommen werden. Diese wird durch die öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht verdrängt (Kodal/Krämer Straßenrecht 4. Aufl. S. 1245; vgl. auch Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70 = BGHZ 60, 54, 62 und III ZR 40/70 = NJW 1973, 463 zu dem NdsStrG).
Das Berufungsgericht lat die Frage, ob die Stadt wegen Verletzung der Streupflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen oder nach den für die private Verkehrssicherungspflicht entwickelten Regeln haftet, offen gelassen und ausgeführt, in beiden Fällen müsse eine Haftung der Stact verneint werden. Das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
Zwar besteht im Einzel fall eine Streupflicht außerhalb von den in der Satzung bestimmten Zeiten grundsätzlich auch in den Nachtstunden, wenn mit starkem Fußgängerverkehr zu rechnen ist und dessen Sicherung mit verhältnismäßig einfachen Mitteln möglich und deshalb zu demutbar ist, wie z.B. vor Theatern, Kinos, Bahnhöfen, Gast- und Vergnügungsstätten (Senatsurteil vom 21. Februar 1972 - III ZR 134/63 = VorsR 1972, 563 = NJW 1972, 903) .
Hier hat sich aber nach den verfahrensrechtlich einwandfrei
 getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Unfall
 innerhalb von 5 - 10 Minuten nach dem Auftreten des Glatteises ereignet. Innerhalb dieser geringen Zeitspanne war der Stadt ein Abstreuen noch nicht zuzuna ten (vgl. Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. S. 90 m. Nachw.). Ein "vorbeugendes Streuen" war nicht veranlaßt: Zwar hat der Senat eine Veroflich-tung zu dem vorbeugenden Streuen angenommen, wenn unter den gegebenen Umständen Anlaß besteht, gegen eine an bestimmter Stelle konkret zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu treffen (Senatsurteil vom 30. Anril 1974 - III ZR 166/72 =
VersR 1974, 910). Das aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneinen dürfen. Nach seinen Feststellungen waren die Straßen bis zu dem kurz vor dem Unfall einsetzenden Regen trocken; das Streumaterial wäre durch den Regen, der zur Glatteisbildung führte, fortgeschwemmt worden. Auch hätte sich durch den Regen das Glatteis ständig erneuert. Vorsorgemaßnahmen wären also zwecklos und daher nicht zu demutbar gewesen.
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Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp