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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Bou^ong und Dr. Engelhardt am 13. 1. Die Revision erstrebt die Klärung der nach ihrer Auffassung grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage, wann eine Angelegenheit im Sinne des § 16 BRAGO beendet ist, wenn der Auftrag des Rechtsanwalts dahinging, einen notariell zu beurkundenden Vertrag auszuhandeln. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beantwortung dieser Frage ausschlaggebend von dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags abhängt. Juni 1976 - III ZR 140/74 -nicht veröffentlicht - und vom 5. Nach § 16 BRAGO wird die Vergütung des Rechtsanwalts, soweit es hier interessiert, fällig, wenn sein Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist,wobei, abgesehen von abweichenden Vereinbarungen, stets der erste Eintritt eines dieser Tatbestände maßgebend ist (Senatsurteil vom 10. b) Ein Auftrag ist beendet, wenn der Rechtsanwalt den ihm erteilten Auftrag erfüllt hat oder, wie Gerold/ Schmidt aaO (§ 16 Rn. 6) es ausdrücken, sobald der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, ausgefüllt ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Kläger seinen Auftrag mit der Beurkundung der Verträge am 29. Das sei erst geschehen, als dem Kläger die Verträge vereinbarungsgemäß vom Notar übermittelt worden seien und ihm dadurch ermöglicht worden sei, den Inhalt der Verträge vor der Weiterleitung an den Beklagten darauf zu überprüfen, ob er dem von dem Beteiligten tatsächlich Erklärten und insbesondere den noch bei der Beurkundung vorgenommenen Änderungen entspreche.Diese Überprüfung habe auch ohne besondere Weisung zu dem Inhalt des erteilten Auftrags gehört. Solche abschließenden Arbeiten sind zwar auch notwendig, betreffen aber nicht mehr die Aufgabe des Rechtsanwalts, Rechtsschutz zu gewähren, sondern nur eine Nebenpflicht. cc) Der Sachverhalt macht es nicht erforderlich, allgemein dazu Stellung zu nehmen, wann und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten vor einem Notar abgegebene Erklärungen überprüfen muß. Bei einer solchen Sachlage kann es zu dem Inhalt des von dem Rechtsanwalt übernommenen Auftrags, dem Mandanten allgemein bei der Aushandlung und dem Abschluß eines Vertragswerks zu beraten, gehören, den Wortlaut der beurkundeten Verträge darauf zu prüfen, ob sie das von seiner Partei Gewollte richtig wiedergeben. Auch wenn der Kläger dieser Pflicht nicht nachgekommen sein sollte, gehörte die Überprüfung der Verträge nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts doch zu seinen an- Eine solche Prüfung war nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts vor Beginn des Jahres 1979 nicht möglich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 16 BRAGO
RechtsanwaltNotarAuftragBerufungsgerichtInhaltVertragKlägerBRAGORechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR iTT/m BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm W Am St
), OT
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Wilhelm
 straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
/?
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Bou^ong und Dr. Engelhardt am 13. Juli 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Teil-Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 1983 - 3 U 302/82 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 117.388 DM
Gründe
 Der Rechtssache kommt eine über den Einzelfall hin ausreichende Bedeutung nicht zu.
1. Die Revision erstrebt die Klärung der nach ihrer Auffassung grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage, wann eine Angelegenheit im Sinne des § 16 BRAGO beendet ist, wenn der Auftrag des Rechtsanwalts dahinging, einen notariell zu beurkundenden Vertrag auszuhandeln.
 
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beantwortung dieser Frage ausschlaggebend von dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags abhängt. Ihn festzustellen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteile vom 30. Juni 1976 - III ZR 140/74 -nicht veröffentlicht - und vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 = WM 1976, 594).
2. Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Die Verjährung anwaltlicher Gebührenforderungen beginnt regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Leistung fordern kann, also erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 182/75 = LM BGB § 198 Nr. 10 m.w.Nachw.j Gerold/Schmidt BRAGO 8. Aufl. § 16 Rn. 1; Riedel/Suß-bauer BRAGO 4. Aufl. § 16 Rn. 1).
Nach § 16 BRAGO wird die Vergütung des Rechtsanwalts, soweit es hier interessiert, fällig, wenn sein Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist,wobei, abgesehen von abweichenden Vereinbarungen, stets der erste Eintritt eines dieser Tatbestände maßgebend ist (Senatsurteil vom 10. November 1977 aaO; Gerold/Schmidt aaO § 16 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze,
21. Aufl. BRAGO § 16 Anm. 3 B).
Da hier eine Erledigung des Auftrags anders als durch seine Beendigung ausscheidet, hängt der Lauf der Verjährung allein von dem Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags ab. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
b) Ein Auftrag ist beendet, wenn der Rechtsanwalt den ihm erteilten Auftrag erfüllt hat oder, wie Gerold/ Schmidt aaO (§ 16 Rn. 6) es ausdrücken, sobald der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, ausgefüllt ist. Welche Tätigkeiten dazu gehören, hängt vom Inhalt des Auftrags ab. Der Kläger war unstreitig beauftragt, die Verträge auszuhandeln und an ihrem Abschluß mitzuwirken.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Kläger seinen Auftrag mit der Beurkundung der Verträge am 29. Dezember 1978 noch nicht erfüllt. Das sei erst geschehen, als dem Kläger die Verträge vereinbarungsgemäß vom Notar übermittelt worden seien und ihm dadurch ermöglicht worden sei, den Inhalt der Verträge vor der Weiterleitung an den Beklagten darauf zu überprüfen, ob er dem von dem Beteiligten tatsächlich Erklärten und insbesondere den noch bei der Beurkundung vorgenommenen Änderungen entspreche.Diese Überprüfung habe auch ohne besondere Weisung zu dem Inhalt des erteilten Auftrags gehört. Es gelte insoweit nichts anderes als für einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, dessen Auftrag auch nicht mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ende. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht beizutreten.
aa) Allerdings hilft sein Hinweis auf die anwaltliche Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren nicht wesentlich weiter. Insoweit trifft § 16 Satz 2 BRAGO besondere Regelungen. Hier geht es um die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts.
bb) Das Berufungsgericht unterscheidet zutreffend zwischen der eigentlichen anwaltlichen Leistung und der
 
nur bürotechnischen Abwicklung eines Auftrags, wie etwa der Rückgabe von zur Durchführung des Auftrags überlassenen Schriftstücken u.ä. (vgl. Gerold/Schmidt aaO § 16 Rn. 8; Hartmann aaO § 16 Anm. 2D- jeweils zu der Lage bei Beendigung eines Rechtszugs). Solche abschließenden Arbeiten sind zwar auch notwendig, betreffen aber nicht mehr die Aufgabe des Rechtsanwalts, Rechtsschutz zu gewähren, sondern nur eine Nebenpflicht. Ihre noch ausstehende Erledigung ist deshalb grundsätzlich nicht geeignet, den Eintritt der Fälligkeit der Gebührenforderung hinaus zuzögem.
cc) Der Sachverhalt macht es nicht erforderlich, allgemein dazu Stellung zu nehmen, wann und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten vor einem Notar abgegebene Erklärungen überprüfen muß. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kam denfalls hier dieser Überprüfung besonderes Gewicht zu. Die Vertragschließenden hatten ihre Erklärungen noch bei der Verhandlung vor dem Notar in mehreren Punkten geändert. Bei einer solchen Sachlage kann es zu dem Inhalt des von dem Rechtsanwalt übernommenen Auftrags, dem Mandanten allgemein bei der Aushandlung und dem Abschluß eines Vertragswerks zu beraten, gehören, den Wortlaut der beurkundeten Verträge darauf zu prüfen, ob sie das von seiner Partei Gewollte richtig wiedergeben. Die Verlesung vor dem Notar macht dies nicht ohne weiteres überflüssig.
dd) Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Verträge tatsächlich überprüft hat. Auch wenn der Kläger dieser Pflicht nicht nachgekommen sein sollte, gehörte die Überprüfung der Verträge nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts doch zu seinen an-
waltlichen Aufgaben. Eine solche Prüfung war nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts vor Beginn des Jahres 1979 nicht möglich. Die Gebührenforderung des Klägers wurde daher nicht früher fällig. Dann aber konnten die Ansprüche des Klägers nicht vor Ablauf des Jahres 1981 verjähren. Danach ist die Klageerhebung im Jahr 1981 auf jeden Fall rechtzeitig gewesen.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Engelhardt