Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kröner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 9. 1. Derzeit geht es im Grundverfahren allein um die Passivlegitimation des Beklagten, der bestreitet, die unstreitig auch von ihm als Beiratsmitglied beauftragten Kläger im eigenen Namen betraut zu haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht bewiesen, daß er den Auftrag im Namen der Wohnungseigentümer erteilt hat. Das Berufungsgericht hat danach den Beklagten als beweispflichtig dafür angesehen, die Kläger in fremdem Namen beauftragt zu haben. 3. Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, aufgrund des ihm vorgelegten umfangreichen Schriftwechsels und der Beweisaufnahme feststellen zu können, daß der Beklagte (und die übrigen Beiratsmitglieder) für die Kläger erkennbar nur im Namen der hinter ihnen stehenden Wohnungseigentümer handeln wollte. Zudem berücksichtigt die Revision nicht, daß der Beklagte nach den von den Klägern vorgelegten Urkunden, insbesondere seiner Rechnung vom 31. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte "unstreitig" habe unentgeltlich tätig werden wollen. b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte seinen Anteil als Eigentümer von drei Eigentumswohnungen an den Kosten der Kläger entrichtet habe, greift nicht durch. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, im Hinblick auf den dem Beklagten gegen die Grundeigentümer zustehenden Anspruch aus § 670 BGB auf Aufwendungsersatz sei es zweckmäßig und verständlich gewesen, a conto-Zahlungen von den einzelnen Wohnungseigentümern anzufordern, da diese letzten Endes die durch die Heranziehung der Kläger entstandenen Kosten hätten tragen sollen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Anforderung von Kostenanteilen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümem nicht hat ausschlaggebend sein lassen für die Frage, ob der Beklagte, seinen Willen als Vertreter zu handeln, ausreichend deutlich gemacht hat oder nicht. c) Nach Auffassung der Revision haben es die Kläger versäumt, den Beklagten als Juristischen Laien darüber aufzuklären, daß er als Beiratsmitglied gesamtschuldnerisch für ihr Honorar hafte. Dabei berücksichtigt die Revision nicht, daß die Kläger diejenigen Miteigentümer, die den Beirat gebildet und beauftragt hatten, im Einverständnis des Beirats stets als "Auftraggeber" gegenüber der anderen Gruppe der Miteigentümer, der sog.
BUNDESGERICHTSHOF hi zr H7/8? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wirtschafts- und Anlageberaters Walter M. Straße 18» 81 K Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und GBtz gegen Hartmut die Rechtsanwälte und Notare Dr.______ Manfred SSiegward Heino Dr. KarlheinzSJj^^HpJ^, als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, BMMKT6. Stock, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kröner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 9. Juni 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Bremen vom 28. Mai 1982 -4 U 18/82 (c) - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.542 DM. Gründe Die Sache wirft - auch nach Auffassung der Revision -keine Rechtsfragen auf, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Revision verspricht auch keinen Erfolg. 1. Derzeit geht es im Grundverfahren allein um die Passivlegitimation des Beklagten, der bestreitet, die unstreitig auch von ihm als Beiratsmitglied beauftragten Kläger im eigenen Namen betraut zu haben. Er will ausschließlich im Namen der Miteigentümer gehandelt haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht bewiesen, daß er den Auftrag im Namen der Wohnungseigentümer erteilt hat. Es hat ihn deshalb (neben den beiden anderen Beiratsmitgliedern) als Auftraggeber der Kläger angesehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht dabei kein Rechtsfehler unterlaufen. 2. Nach § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Danach wird der für einen anderen Handelnde selbst aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet und berechtigt, wenn er seinen Vertreterwillen nicht ausreichend erkennbar macht. Das Berufungsgericht hat danach den Beklagten als beweispflichtig dafür angesehen, die Kläger in fremdem Namen beauftragt zu haben. Gegen diesen der herrschenden Auffassung entsprechenden Ausgangspunkt sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben (Palandt/Heinrichs BGB 41. Aufl. § 164 Anm. 4 a; Erman/Brox BGB 7.Aufl. §164 Rdn. 22; Baumgärtel/Laumen, Beweislast, § 164 Rdn.4, 5 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung). 3. Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, aufgrund des ihm vorgelegten umfangreichen Schriftwechsels und der Beweisaufnahme feststellen zu können, daß der Beklagte (und die übrigen Beiratsmitglieder) für die Kläger erkennbar nur im Namen der hinter ihnen stehenden Wohnungseigentümer handeln wollte. Entgegen der Auffassung der Revision hat es dabei wesentlichen Parteivortrag nicht übersehen oder mißverstanden. a) Die Revision verweist darauf, daß der Beklagte für seine umfangreiche Tätigkeit als Beiratsmitglied '•unstreitig” keinerlei Vergütung erhalten habe und daß dies auch nicht vorgesehen gewesen sei. Dieser Umstand widerspreche nach der Lebenserfahrung "eindeutig” der Annahme, der Beklagte habe die Kläger im eigenen Namen beauftragt. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es indessen nicht. Zudem berücksichtigt die Revision nicht, daß der Beklagte nach den von den Klägern vorgelegten Urkunden, insbesondere seiner Rechnung vom 31. Dezember 1977 für seine Leistungen als Beiratsmitglied für das zweite Halbjahr 1977 einen Betrag von 1.619»84 Ml von der Hotel-Betriebsgesellschaft gefordert hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte "unstreitig" habe unentgeltlich tätig werden wollen. b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte seinen Anteil als Eigentümer von drei Eigentumswohnungen an den Kosten der Kläger entrichtet habe, greift nicht durch. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, im Hinblick auf den dem Beklagten gegen die Grundeigentümer zustehenden Anspruch aus § 670 BGB auf Aufwendungsersatz sei es zweckmäßig und verständlich gewesen, a conto-Zahlungen von den einzelnen Wohnungseigentümern anzufordern, da diese letzten Endes die durch die Heranziehung der Kläger entstandenen Kosten hätten tragen sollen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Anforderung von Kostenanteilen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümem nicht hat ausschlaggebend sein lassen für die Frage, ob der Beklagte, seinen Willen als Vertreter zu handeln, ausreichend deutlich gemacht hat oder nicht. c) Nach Auffassung der Revision haben es die Kläger versäumt, den Beklagten als Juristischen Laien darüber aufzuklären, daß er als Beiratsmitglied gesamtschuldnerisch für ihr Honorar hafte. Sie meint daher, die vom Berufungsgericht festgestellte Unaufklärbarkeit darüber, in wessen Namem die Kläger beauftragt worden seien, müsse zu deren Lasten gehen. Dabei berücksichtigt die Revision nicht, daß die Kläger diejenigen Miteigentümer, die den Beirat gebildet und beauftragt hatten, im Einverständnis des Beirats stets als "Auftraggeber" gegenüber der anderen Gruppe der Miteigentümer, der sog. Gruppe Ne-gele, bezeichnet hat, und zwar aus "taktischen Gründen". Dadurch trat keine der von der Revision gerügten Unklarheiten ein. Eine Anzahl von Wohnungseigentümern hatte die Beiratsmitglieder - Jenseits der einem Beirat nach § 29 WEG zugewiesenen Aufgaben - damit betraut, wegen der Auseinandersetzungen mit der Gruppe N^|^ rechtlichen Rat einzuholen. Dies konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sowohl durch Beauftragung der Kläger im eigenen Namen als auch durch Auftragserteilung namens dieser Wohnungseigentümer geschehen. Dem Willen der Wohnungseigentümer war in beiden Fällen gedient. Da der Beklagte wegen seiner Aufwendungen, hier in Gestalt der Kosten der Kläger, Ersatz von seinen Auftraggebern verlangen kann und Jeder Anhalt dafür fehlt, daß diese Ansprüche nicht befriedigt werden können, brauchten die Kläger den Beklagten nicht darauf hinzuweisen, daß er mit den übrigen Beiratsmitgliedern gesamtschuldnerisch für ihr Honorar hafte. k. Unter diesen Umständen erübrigt es sich darauf einzugehen, ob, wie die Kläger in der Revisionserwiderung meinen, der Beklagte schon deshalb hafte, weil er als einer der Miteigentümer die Beauftragung der Kläger gebilligt habe, und ob eine Haftung des Beklagten nach §179 BGB in Betracht kommen könnte. Kröner Tidow Boujong Engelhardt Halstenberg