Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger war nach den Fest- Stellungen des Berufungsgerichts Kaufmann und hat die Darlehen zu einem großen Teil im kaufmännischen Verkehr aufgenommen. Er kann daher nicht zu den geschäftsungewandten Personen gerechnet werden, für die der Gedanke des Konsumentenschutzes in erster Linie gilt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 137/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Johannes B IW Am VflflHHBBpark fl, K( Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwäl te Dr. Dr. und gegen Straße fl|, MflHfl-BflB , vertreten durch ihren Verwaltungsrat, Herrn Rechtsan-wait Dr. Bruno GBBI, Dflflplatz fl, StflB (SflflflU), - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. 2 SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 1980 - 12 U 169/79 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt keine Veranlassung, den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Senats vom 19. Februar 1981 abzuändern. Gründe Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge (§ 138 Abs. 1 BGB) im Ergebnis rechts bedenkenfrei verneint. Der Kläger war nach den Fest- Stellungen des Berufungsgerichts Kaufmann und hat die Darlehen zu einem großen Teil im kaufmännischen Verkehr aufgenommen. Er kann daher nicht zu den geschäftsungewandten Personen gerechnet werden, für die der Gedanke des Konsumentenschutzes in erster Linie gilt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1979 -III ZR 182/77 = NJW 1980, 445 = WM 1980, 10). Die Beklagte ging zudem mit der Gewährung der Kredite, insbesondere des 4. Darlehens, ein nicht unerhebliches Risiko ein, was erhöhte Zinsen rechtfertigt. Ferner ist bei dem 4. Darlehen zu berücksichtigen, daß es der Umschuldung diente, nachdem der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen aus den anderen 3 Darlehen nicht mehr nachkommen konnte. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe