Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Sie richtet im wesentlichen Angriffe gegen die auf den Einzelfall bezogene Würdigung der Beweise und Beweisanzeichen durch das Berufungsgericht. Der Beklagte hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 16. Ohne Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht offenlassen, ob der Kläger den Betrag von 350 000 DM dem Beklagten als Darlehen oder dessen Ehefrau für die Unterbeteiligung an ihrem Kommanditanteil überlassen hat. Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung vom 16. Der Kläger hat den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf eine angeblich unerlaubte Handlung des Beklagten (Betrug) gestützt. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der vom Kläger behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft.
BUNDESGERICHTSHOF in ZR 157/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Pr. med. Emst K IflB Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Klaus W Bmmmm t, $ - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nlißgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 14. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Juli 1979 - 14 U 78/78 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Sie richtet im wesentlichen Angriffe gegen die auf den Einzelfall bezogene Würdigung der Beweise und Beweisanzeichen durch das Berufungsgericht. Damit begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung. Die Entscheidung des Berufungsgerichtsläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Seine tatrichterliche Beweiswürdigung verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. 1. Die tragenden Gründe für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Darlehensrückzahlungsforderung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 16. April 1977 (Generalquittung) erfüllt, so daß die Geltendmachung der Darlehensforde-rung "zu demindest einstweilen" (so S. 15 des Urteils des Berufungsgerichts) ausgeschlossen ist. Ohne Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht offenlassen, ob der Kläger den Betrag von 350 000 DM dem Beklagten als Darlehen oder dessen Ehefrau für die Unterbeteiligung an ihrem Kommanditanteil überlassen hat. Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Beklagte die in der Vereinbarung vom 16. April 1977 übernommene Verpflichtung, das Aktienkapital der Admiral Somers Shipping SA zu übergehen, zur Abgeltung seiner bisherigen Schuldverpflichtungen, an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber übernommen hat. Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung vom 16. April 1977 rechtsfehlerfrei zu demindest die Wirkung einer "Stundungsvereinbarung" oder eines "pactum de non petendo" beigelegt, weil dem Kläger nach dem Sinn dieser Vereinbarung ein Rückgriff auf die alte Forderung nur gestattet ist, wenn der mit dieser Vereinbarung bezweckte Erfolg ( die Verschaffung der Verfügungsgewalt über die der panamesischen Gesellschaft gehörende Yacht) nicht eingetreten ist oder die vereinbarte "Abgeltung" der Forderungen aus einem sonstigen Grund wegfällt. 2. Der Kläger hat den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf eine angeblich unerlaubte Handlung des Beklagten (Betrug) gestützt. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ihm diesen Anspruch ver sagt. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der vom Kläger behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft. Nüßgens Krohn Peetz Kroner Boujong