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BGH · III ZR 137/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 137/70

Hat ein Anlieger, dem die polizeiliche Straßenreinigungspflicht durch Ortssatzung auferlegt war, mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde einem anderen die Ausführung der Reinigung Übertragen, dann haftet der Anlieger bei Vernachlässigung der Reinigungspflicht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufsichtspflicht. in dem Rechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Gr Hl__ Das klagende Land nimmt die Beklagte wegen Ver letzung der Streupflicht in Anspruch und macht die nach Beamtenrecht auf sie angeblich über gegangenen Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, den der folge eines Unfalles erlitten hat. Verletzten über gegangen • Das Land hat deshalb beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.235 »88 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie auch zur Erstattung der weiter aus dem Unfall entstehenden Schäden verpflichtet sei, soweit das Land dafür beamtenrechtlich einzustehen habe« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwei-sen, und ausgeführt: Infolge der Über nähme er kl ärung des Hausmeisters D^H^, der die Polizei zugestimmt habe, sei nur dieser streupflichtig gewesen« Nach dem Mietvertrag mit dem Verletzten sei sie zur Bestreuung des Gehwegs vor den Häusern nicht verpflichtet« Es habe auch kein Glatteis geherrscht« Der Hausmeister habe um 6 und um 8 Uhr das Gelände überprüft und kein Glatteis festgestellt« Der Regen habe erst etwa 10 Minuten vor dem Unfall eingesetzt und einen leichten Regenfilm auf dem Gehweg gebildet« Während des Regens sei Streuen zwecklos gewesen« Selbst wenn sich stellenweise Glatteis gebildet habe, hätte der Hausmeister das in so kurzer Zeit nicht bemerken und beseitigen können« Sie habe den Hausmeister sorgfältig ausgeuählt und überwacht« Nach einer Ortssatzung sei die Reinigungspflicht zwar auf die Anlieger abgewälzt, doch habe der Hausmeister zulässigerweise mit Zustimmung der Polizei die polizeimäßige Reinigung übernommen« Dadurch sei die Beklagte von jeder Verpflichtung frei geworden, habe auch keine Aufsichtspflicht gehabt und könne bei Verletzung der Streupflicht nicht haftbar gemacht werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Klagansprüche weiter verfolgt. eröffnet hat* Nach dem preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1* Juli 1912 (GS 187) obliegt für die überwiegend dem inneren Verkehr dienenden öffentlichen Wege die Pflicht zur polizei-mäßigen Reinigung einschließlich des Bestreuens mit abstumpfenden Mitteln bei Glätte als öffentliche Last der Gemeinde* Nach § 7 Abs* 4 des Berliner Straßengesetzes idP vom 9. Juni 1964 (GVB1 693) entfällt damit die Pflicht des Trägers der Straßenbaulast zur verkehrsmäßigen Reinigung* Nach § 5 des Wegereinigungsgesetzes kann die Reinigungspflicht durch Ortsstatut mit polizeilicher Zustimmung den Anliegern auf erlegt werden. Bas ist für die R^HHH^ und M^mPP Straße in Wilmersdorf durch die vom Berufungsgericht wie der gegebenen Ortssatzungen geschehen, so daß der Beklagten als Eigentümerin der anliegenden Grundstücke die Reinigungspflicht wirksam auf erlegt war. "(1) Hat für den zur polizei mäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur polizei mäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet* Bie Zustimmung der Ortspolizeibehörde ist jederzeit widerruflich. § 2 der zur Zeit des Unfalls geltenden Berliner PolizeiVerordnung über die Straßenreinigung vom 21« Oktober 1936 IdP des Änderungsgesetzes vom 24* Oktober 1966 (GVB1 1579) bestimmt dazu weiter, daß damit die ursprünglich Verpflichteten von ihrer Verpflichtung frei werden und der Übernehmer nun öffentlioh-reehtlich zur Ausführung der Reinigung verpflichtet ist. Der Übernehmer haftet dann für etwaige Pflichtverletzungen dem Verletzten unmittelbar (BGH Warn 1969 Kr« 280)« Hier macht der Kläger Ansprüche weiter gegen den Anlieger geltend« Bern Kammergt-richt ist zuzustimmen, daß der Anlieger selbst nicht mehr wegen Verletzung der Reinigungspflicht haftbar gemacht werden kann« Denn die Verletzten können Schaden8ersatzansprüche in diesen Fällen nur wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs« 2 BGB geltend machen« Die Bestimmungen über die Pflicht zur polizeimäßigen Straßenreinigung sind Schutz ge-setze zugunsten der Verkehrsteilnehmer (BGHZ 27» 278/285). Die Vorschrift in § 6 Abs• 2 des Wegereinigungsgesetzes, , daß sich die Polizei wegen der polizeimäßigen Reinigung dann nur an den Übernehmer halten darf, in Verbindung mit § 2 der Polizei Verordnung vom 21. Oktober 1936, wonach der ursprünglich Verpflichtete durch eine ordnungsmäßige Übernahme von seiner Verpflichtung frei wird, ergeben eindeutig, daß damit die Auferlegung einer Reinigungspflicht auf den Anlieger beendet ist. Richtig ist auch, daß die privat rechtliche Haftung eines Sacheigentümers neben oder gar ohne besondere öffentlich-rechtliche Vorschrift bestehen kann, und daß der Fortfall einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, für den Zustand einer Sache einzustehen, nichts über die zivilrechtliche Haftung zu besagen braucht (BGHZ 6, 315/319)* Aber hier wird die vom Kammergericht gefundene Lösung dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes voll gerecht. 2. Dem Kammergericht ist weiter dahin zuzustimmen, daß die Beklagte nach dem Eintritt des Übernehmers auch nicht wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht werden kann. Schon bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen mehreren möglichen Verantwortlichen, insbesondere beim Zutritt eines weiter Verpflichteten, oder beim Wechsel der Pflichtigen hat die Rechtsprechung stets ausgeführt, daß nach Sinn und Zweck der Verkehrssicherungspflichten solche Streitigkeiten nicht dazu führen dürfen, daß zunächst niemand tätig wird; im Interesse des Verkehrsteilnehmers müsse der ursprünglich Verpflichtete weiter tätig werden, (vgl. hat die Rechtsprechung weiter gefolgert, daß der ursprünglich Verpflichtete, der aufgrund von Rechtsvorschriften seine Pflicht auf andere Stellen abwälzen kann, eine Aufsichtspflicht behält, kraft deren er den ordnungsgemäßen echten Übergang sowie die Befolgung der Reinigungspflicht überwachen und notfalls erzwingen muß. Der Eigentümer eines Miethauses 1st im Regelfall zu Sicherungsmaßnahmen auf der Straße und auf dem Gehweg nicht verpflichtet, da er weder Eigentümer des Straßengeländes ist noch den Straßenverkehr dort eröffnet hat. Die Beklagte war nur aus polizeilichen Gründen und aufgrund der im Wegereinigungsgesetz vorgesehenen Möglichkeit reinigungspflichtig geworden, indem ihr die polizeiliche Reinigungspflicht auf erlegt wurde. Der Anlieger hörte mit der Zustimmung der Polizei zur Bestellung des Übernehmers auf, Normadressat zu sein, weil die Reinigungspflicht ihm nur als polizeiliche Pflicht auf erlegt war, und die Polizeibehörde auf dem gesetzlichen vorgesehenen Weg einer Weiterübertragung zugestimmt hatte. Aus dem gleichen Grunde ist dann auch § 831 BGB nicht anwendbar, well der Anlieger nach Abwälzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht von seinen Verpflichtungen ganz frei geworden war, so daß der Übernehmer keine Verrichtung des Anliegers erfüllte, sondern nur seine eigenen Angelegenheiten, nämlich die nunmehr ihm obliegende polizeiliche Reinigungspflicht.

Zitierte Normen: § 831 BGB
ReinigungspflichtAnliegerReinigungUnfallGehwegStraßePflichtStreupflicht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
 PrWegRGv.1. Juli 1912, GS 187
Hat ein Anlieger, dem die polizeiliche Straßenreinigungspflicht durch Ortssatzung auferlegt war, mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde einem anderen die Ausführung der Reinigung Übertragen, dann haftet der Anlieger bei Vernachlässigung der Reinigungspflicht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufsichtspflicht.
BGH, Urt. v. 24. April 1972 - III ZR 137/70 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. April 1972 Schorm,
 Justi zober Sekretär
 als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
III ZR 137/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Gr	Hl__
Aktiengesellschaft in Berlin 31 fwilmersdorf),
Straße 0, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Br. Karl-Heinz Pl und Dipl«-Ing. Marcel MB, ebenda,
 Beklagte und Revi sionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr
<r
- 2
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt,
 Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 1970 wird zurück ge wie sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen •
Das klagende Land nimmt die Beklagte wegen Ver letzung der Streupflicht in Anspruch und macht die nach Beamtenrecht auf sie angeblich über gegangenen Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, den der
 folge eines Unfalles erlitten hat.
Der Unfall ereignete sich am 28. Januar 1967 gegen 9.40 Uhr in Berlin-Wilmersdorf auf dem Gehweg
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
im Landesdienst tätige Professor Willem H
in-
an der Ecke R
Straße und
 Straße
 
Professor	wohnt im Hanse der Beklagten
00^0 Straße Er wollte nach seinem ebenfalls von der Beklagten gemieteten Kraftwagenabstellplatz auf dem Hof des Hauses	Straße	0 gehen, um mit
 dem Vagen in den Bienst zu fahren« Professor stürzte auf einer in der Mitte des Gehwegs befindlichen Schachtabdeckung. Er erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und war bis zu dem 31« Juli 1967 dienstunfähig« Bas Land hat den Sturz als Biens tunfall anerkannt und an Prof. H^PP für die Bauer seiner Bienstunfähig-keit insgesamt 16.171,38 BM Bienstbezüge weiterbezahlt sowie ihm Krankenhaus- und Arztkosten mit 4*064,30 BM erstattet« Bie Beklagte ist Eigentümerin des an der	und	Straße errichte-
ten Wohnblocks« Ber Hausmeister Werner Bpp|p hat im Juni 1963 gegenüber der Polizeibehörde die Ausführung der polizeimäßigen Reinigung der Gehwege vor dem Wohnblock übernommen«
Bas Land hat vor ge tragen: Ber Sturz sei auf Glatteis zurückzuführen. Am Vormittag des Unfalltages habe Prost geherrscht. Kurz vor 9 Uhr habe es leicht zu regnen an ge fangen, was zu erheblicher Glatteisbildung geführt habe« Bie Beklagte habe ihre Streupflicht schuldhaft verletzt, da sie selbst trotz der Übernahmeerklärung ihres Hausmeisters weiter verantwortlich geblieben sei , auch ihre Vermieterpflichten vernachlässigt habe. Bie Ersatzansprüche seien auf das Land als Bienstherrn des
 
Verletzten über gegangen • Das Land hat deshalb beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.235 »88 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie auch zur Erstattung der weiter aus dem Unfall entstehenden Schäden verpflichtet sei, soweit das Land dafür beamtenrechtlich einzustehen habe«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwei-sen, und ausgeführt: Infolge der Über nähme er kl ärung des Hausmeisters D^H^, der die Polizei zugestimmt habe, sei nur dieser streupflichtig gewesen« Nach dem Mietvertrag mit dem Verletzten sei sie zur Bestreuung des Gehwegs vor den Häusern nicht verpflichtet« Es habe auch kein Glatteis geherrscht« Der Hausmeister habe um 6 und um 8 Uhr das Gelände überprüft und kein Glatteis festgestellt« Der Regen habe erst etwa 10 Minuten vor dem Unfall eingesetzt und einen leichten Regenfilm auf dem Gehweg gebildet« Während des Regens sei Streuen zwecklos gewesen« Selbst wenn sich stellenweise Glatteis gebildet habe, hätte der Hausmeister das in so kurzer Zeit nicht bemerken und beseitigen können« Sie habe den Hausmeister sorgfältig ausgeuählt und überwacht«
Der Unfall sei auf das Verschulden des Verletzten zurück zu führen, der bis zu dem Unfall schon etwa 35 m auf dem Bürgersteig gegangen sei und sich auf die Straßenverhältnisse habe einstellen können«
 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Die Beklagte habe weder als Vermieterin noch nach dem Wegereinigungsgesetz eine Streupflicht gehabt«
Nach einer Ortssatzung sei die Reinigungspflicht zwar auf die Anlieger abgewälzt, doch habe der Hausmeister zulässigerweise mit Zustimmung der Polizei die polizeimäßige Reinigung übernommen« Dadurch sei die Beklagte von jeder Verpflichtung frei geworden, habe auch keine Aufsichtspflicht gehabt und könne bei Verletzung der Streupflicht nicht haftbar gemacht werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Klagansprüche weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe
 Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
1.	Die Beklagte war weder als Vermieterin noch als HauseigentUmerin oder kraft allgemeiner Verkehrssicherungspflicht gehalten, die Gehwege vor ihren Häusern zu bestreuen, weil sie weder Eigentümerin der Gehwege ist noch dort den Verkehr
 
eröffnet hat* Nach dem preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1* Juli 1912 (GS 187) obliegt für die überwiegend dem inneren Verkehr dienenden öffentlichen Wege die Pflicht zur polizei-mäßigen Reinigung einschließlich des Bestreuens mit abstumpfenden Mitteln bei Glätte als öffentliche Last der Gemeinde* Nach § 7 Abs* 4 des Berliner Straßengesetzes idP vom 9. Juni 1964 (GVB1 693) entfällt damit die Pflicht des Trägers der Straßenbaulast zur verkehrsmäßigen Reinigung* Nach § 5 des Wegereinigungsgesetzes kann die Reinigungspflicht durch Ortsstatut mit polizeilicher Zustimmung den Anliegern auf erlegt werden. Bas ist für die R^HHH^ und M^mPP Straße in Wilmersdorf durch die vom Berufungsgericht wie der gegebenen Ortssatzungen geschehen, so daß der Beklagten als Eigentümerin der anliegenden Grundstücke die Reinigungspflicht wirksam auf erlegt war. § 6 des Preußischen Wegereini-gungsgesetzes bestimmt dann weiter folgendes:
"(1) Hat für den zur polizei mäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur polizei mäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet* Bie Zustimmung der Ortspolizeibehörde ist jederzeit widerruflich.
(2) Solange die Verpflichtung des anderen besteht, darf die Ortspolizeibehörde sich nur an ihn wegen der polizei mäßigen Reinigung halten • ”
 
Unstreitig hat hier der Hausmeister B^^^P gegenüber der Polizeibehörde für die Beklagte die Ausführung der Reinigung übernommen; die Polizei hat ihre Zustimmung erteilt«
§ 2 der zur Zeit des Unfalls geltenden Berliner PolizeiVerordnung über die Straßenreinigung vom 21« Oktober 1936 IdP des Änderungsgesetzes vom 24* Oktober 1966 (GVB1 1579) bestimmt dazu weiter, daß damit die ursprünglich Verpflichteten von ihrer Verpflichtung frei werden und der Übernehmer nun öffentlioh-reehtlich zur Ausführung der Reinigung verpflichtet ist.
Der Übernehmer haftet dann für etwaige Pflichtverletzungen dem Verletzten unmittelbar (BGH Warn 1969 Kr« 280)« Hier macht der Kläger Ansprüche weiter gegen den Anlieger geltend« Bern Kammergt-richt ist zuzustimmen, daß der Anlieger selbst nicht mehr wegen Verletzung der Reinigungspflicht haftbar gemacht werden kann« Denn die Verletzten können Schaden8ersatzansprüche in diesen Fällen nur wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs« 2 BGB geltend machen« Die Bestimmungen über die Pflicht zur polizeimäßigen Straßenreinigung sind Schutz ge-setze zugunsten der Verkehrsteilnehmer (BGHZ 27» 278/285). Biese Vorschriften begründen Rechtspflichten zu dem Handeln, die die beanstandete Unterlassung
 Jk
 
rechtswidrig und zurechen har machen. Die Vorschrift in § 6 Abs• 2 des Wegereinigungsgesetzes, , daß sich die Polizei wegen der polizeimäßigen Reinigung dann nur an den Übernehmer halten darf, in Verbindung mit § 2 der Polizei Verordnung vom 21. Oktober 1936, wonach der ursprünglich Verpflichtete durch eine ordnungsmäßige Übernahme von seiner Verpflichtung frei wird, ergeben eindeutig, daß damit die Auferlegung einer Reinigungspflicht auf den Anlieger beendet ist. Es fehlt bezüglich der eigentlichen Reinigung nunmehr für den Anlieger eine Norm, die sein Unterlassen rechtswidrig erscheinen läßt.
Gewiß 1st nach den Materialien bei der Entstehung der Vorschrift die Frage behandelt worden, welchen Einfluß die Übernahme nach § 6 des Wege-reinigungsgesetzes auf die zivilrechtliche Haftung hat; sie ist aber bewußt offen gelassen worden. Richtig ist auch, daß die privat rechtliche Haftung eines Sacheigentümers neben oder gar ohne besondere öffentlich-rechtliche Vorschrift bestehen kann, und daß der Fortfall einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, für den Zustand einer Sache einzustehen, nichts über die zivilrechtliche Haftung zu besagen braucht (BGHZ 6, 315/319)* Aber hier wird die vom Kammergericht gefundene Lösung dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes voll gerecht. Die Übernahme der Verpflichtung geschah nicht nur, wie gelegentlich
 
ausgeführt ist (Otto NJW 1968, 1236; VersR 1968, 482), durch einfache privat-rechtliche Vereinbarung, die allerdings öffentlich-rechtliche Pflichten nicht mit Wirkung gegenüber Dritten abändern oder aufheben kann, sondern es kam die polizeiliche Zustimmung hinzu« Erst durch diesen polizeilichen Hoheitsakt trat die Änderung ein«
Die hier dargelegte Auffassung wird auch sonst weitgehend vertreten (Esser, Schuldrecht 3« Auf 1« § 108 III 2; Geigel, Haftpflichtprozeß 14. Auf 1. Abschnitt 14, Nr. 161; Ketterer-Giehl-Leonhard, Streupflicht 3. Aufl« S. 70; Koch NJW 1968 , 2329; Krüger VersR 1969 , 306; Palandt BGB 27. Aufl. § 823 Anm. 14 bb; Staudinger/Schafer BGB 11. Aufl. § 839 Rdz. 160; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. TZ 273; LG Hannover VersR 1967, 963; OLG Köln NJW I960 , 2289; KG NJW 1968, 605. Anderer Ansicht: Germershausen-Seydel, Wegerecht in Preußen 4. Aufl. S. 154; Hecht-Hell ich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege 3. Aufl. S. 67).
2.	Dem Kammergericht ist weiter dahin zuzustimmen, daß die Beklagte nach dem Eintritt des Übernehmers auch nicht wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht werden kann.
10
Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Bereich der Verkehrs sicherungspflichten eine solche Aufsichtspflicht weitgehend bejaht: Den menschlichen Bedürfnissen entsprechend wird bei Erfüllung der sog. Verkehrspflichten stets eine allgemeine Pflicht zur Aufsicht angenommen, die der Pflichtige aufzuwenden hat, wenn er die Ausführung der Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs Dritten überläßt. Sie besteht in einer allgemeinen, fortlaufenden Überwachungstät 1 gkei t (vgl. BGB RGRK 11.'Auf 1t § 823 Anm. 73; Geigel Haftpflichtprozeß 14. Aufl. Abschnitt 14» 198; Wussow ünfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. TZ 351)*
Der Senat hat diesen Gedanken auch auf die Straßenverkehrs sicherungspflicht angewandt. Schon bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen mehreren möglichen Verantwortlichen, insbesondere beim Zutritt eines weiter Verpflichteten, oder beim Wechsel der Pflichtigen hat die Rechtsprechung stets ausgeführt, daß nach Sinn und Zweck der Verkehrssicherungspflichten solche Streitigkeiten nicht dazu führen dürfen, daß zunächst niemand tätig wird; im Interesse des Verkehrsteilnehmers müsse der ursprünglich Verpflichtete weiter tätig werden, (vgl. BGHZ 31» 219» BGH VersR 1959, 711 ; 1961, 550; 1967, 1155; ZusanmenStellung bei Palandt BGB 30. Aufl. § 823 Anm. 8 d). Daraus
11
hat die Rechtsprechung weiter gefolgert, daß der ursprünglich Verpflichtete, der aufgrund von Rechtsvorschriften seine Pflicht auf andere Stellen abwälzen kann, eine Aufsichtspflicht behält, kraft deren er den ordnungsgemäßen echten Übergang sowie die Befolgung der Reinigungspflicht überwachen und notfalls erzwingen muß. Das ist insbesondere bei der Abwälzung aufgrund von § 5 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes entwickelt worden (BGH Urt. v. 22. September 1966 - III ZR 166 / 64 = Warn 1966 Nr. 176 = NJW 1967, 234 » VersR 1966, 1078;
Urt. v. 30. September 1970 - III ZR 81/67 ■ Warn 1970 Nr. 225 = VersR 1970, 1154).
Diese Grundsätze können aber auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden.
Denn hier hatte der Anlieger ursprünglich keine Streupflicht, da er nicht den Tatbestand gesetzt hatte, aus dem kraft Gesetzes die Streupflicht folgt. Der Eigentümer eines Miethauses 1st im Regelfall zu Sicherungsmaßnahmen auf der Straße und auf dem Gehweg nicht verpflichtet, da er weder Eigentümer des Straßengeländes ist noch den Straßenverkehr dort eröffnet hat. Die Beklagte war nur aus polizeilichen Gründen und aufgrund der im Wegereinigungsgesetz vorgesehenen Möglichkeit reinigungspflichtig geworden, indem ihr die polizeiliche Reinigungspflicht auf erlegt wurde.
12
Die gleiche Bestimmung sah vor, daß der Anlieger diese polizeiliche Verpflichtung weiter übertragen durfte. Mit der Übertragung unter Zustimmung der Polizeibehörde war die rechtliche Grundlage der Verpflichtung des Anliegers wieder entfallen, und zwar nach den oben angeführten Vorschriften in vollem Umfang und mit befreiender Kraft. Deshalb fehlte es nach der Übertragung auch an einer Grundlage für eine Aufsichtspflicht. Der Anlieger hörte mit der Zustimmung der Polizei zur Bestellung des Übernehmers auf, Normadressat zu sein, weil die Reinigungspflicht ihm nur als polizeiliche Pflicht auf erlegt war, und die Polizeibehörde auf dem gesetzlichen vorgesehenen Weg einer Weiterübertragung zugestimmt hatte. Aus dem gleichen Grunde ist dann auch § 831 BGB nicht anwendbar, well der Anlieger nach Abwälzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht von seinen Verpflichtungen ganz frei geworden war, so daß der Übernehmer keine Verrichtung des Anliegers erfüllte, sondern nur seine eigenen Angelegenheiten, nämlich die nunmehr ihm obliegende polizeiliche Reinigungspflicht.
Diese Auffassung wird außer vom Kammergericht auch sonst vertreten (OLG Köln NJW I960 , 2289;
 Esser, Schuldrecht 4. Aufl. § 108 III 2; Geigel, Haftpflichtprozeß 14. Aufl. Abschnitt 14 Rdnr. 161; Koch NJW 1968, 2329; Wussow, Informationen 1969, 25).
3.	Auch das weit ere Vorbringen der Revision bleibt ohne Erfolg«
Dahingestellt bleiben kann, ob auf das Verhältnis des Hausmeisters zur Beklagten die Grundsätze über die Haftung für gefahrgeneigte Arbeit anzuwenden sind. Denn das führt keinesfalls mittels einer sogenannten Durchgriffshaftung zur unmittelbaren Inanspruchnahme der Beklagten. Das würde zu einer Haftung für Erfüllungsgehilfen im Deliktsrecht führen, die das Gesetz nicht kennt (vgl. Wussow, Unfallhaftpflicht recht 10. Aufl.
TZ 609 ff).
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Dr. Beyer
 Dr. HuBla
 Keßler