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BGH · III ZE 222/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 222/59

Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kußla, Gähtgens, Kessler und Br. Reinhardt beschlossen: V/ie der Senat in seinem Urteil vom 4* Mai 1961 III ZE 222/59 (NJW 61, 1467) dargelegt hat, ist im Re-visionsverfahren eine Erweiterung des Klagebegehrens nicht zulässig. Der Kläger kann daher vor dem Revisions-gericht seine Klage, die er bisher nur hinsichtlich des Hauptsachebetrages von 15*420,06 DM durchgeführt hat, nicht über diesen Betrag hinaus auch hinsichtlich einer in den Vorinstanzen nicht behandelten Zinsnebenforderung von mehr als 7*400 DM betreiben.

RechtsanwaltRechtsstreitProzeßbevollmächtigterBESCHLUSSGähtgensKlägerReinhardt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2053 016
iii_zR 137/65	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Karl V/HHHÜBs t r .
9
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklagers»
Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Kl
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr•
2
r

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kußla, Gähtgens, Kessler und Br. Reinhardt
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 3« November 1965 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.
Gründe :
V/ie der Senat in seinem Urteil vom 4* Mai 1961 III ZE 222/59 (NJW 61, 1467) dargelegt hat, ist im Re-visionsverfahren eine Erweiterung des Klagebegehrens nicht zulässig. Der Kläger kann daher vor dem Revisions-gericht seine Klage, die er bisher nur hinsichtlich des Hauptsachebetrages von 15*420,06 DM durchgeführt hat, nicht über diesen Betrag hinaus auch hinsichtlich einer in den Vorinstanzen nicht behandelten Zinsnebenforderung von mehr als 7*400 DM betreiben. Dann aber ist kein Raum
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dafür, daß das Revisionsgericht dem Antrag des Klägers stattgibt, die Vollstreckung nunmehr v/egen dieser Zins-nebenforderung einstweilen einzustellen.
Dr. Pagendarm
 Gähtgens Dr. Reinhardt
 Keßler
 Dr. Hußla