Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kußla, Gähtgens, Kessler und Br. Reinhardt beschlossen: V/ie der Senat in seinem Urteil vom 4* Mai 1961 III ZE 222/59 (NJW 61, 1467) dargelegt hat, ist im Re-visionsverfahren eine Erweiterung des Klagebegehrens nicht zulässig. Der Kläger kann daher vor dem Revisions-gericht seine Klage, die er bisher nur hinsichtlich des Hauptsachebetrages von 15*420,06 DM durchgeführt hat, nicht über diesen Betrag hinaus auch hinsichtlich einer in den Vorinstanzen nicht behandelten Zinsnebenforderung von mehr als 7*400 DM betreiben.
BUNDESGERICHTSHOF 2053 016 iii_zR 137/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Karl V/HHHÜBs t r . 9 - Prozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklagers» Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Kl - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr• 2 r Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kußla, Gähtgens, Kessler und Br. Reinhardt beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 3« November 1965 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt. Gründe : V/ie der Senat in seinem Urteil vom 4* Mai 1961 III ZE 222/59 (NJW 61, 1467) dargelegt hat, ist im Re-visionsverfahren eine Erweiterung des Klagebegehrens nicht zulässig. Der Kläger kann daher vor dem Revisions-gericht seine Klage, die er bisher nur hinsichtlich des Hauptsachebetrages von 15*420,06 DM durchgeführt hat, nicht über diesen Betrag hinaus auch hinsichtlich einer in den Vorinstanzen nicht behandelten Zinsnebenforderung von mehr als 7*400 DM betreiben. Dann aber ist kein Raum 3 dafür, daß das Revisionsgericht dem Antrag des Klägers stattgibt, die Vollstreckung nunmehr v/egen dieser Zins-nebenforderung einstweilen einzustellen. Dr. Pagendarm Gähtgens Dr. Reinhardt Keßler Dr. Hußla