Die Beklagte hat dem Kläger für den Bau der für Bundesbe-dionstete vorgesehenen vier Wohnungen in den beiden unteren Stockwerken ein Darlehen von 80 000 DM bewilligt; doch sollte die endgültige Höhe des Darlehens erst nach der Schlußabrechnung über das durchgeführte Bauvorhaben festgesetzt werden. Bei der Bewilligung des Darlehens hatte die Beklagte angenommen, das Bauvorhaben des Klägers würde sich allein auf ein 2-geschossiges Gebäude mit vier Wohnungen für Bundesbedienstete erstrck-ken und einen Kostenaufwand von 151 611,25 DM erfordern» Nach Durchführung eines erst nachträglich von der Dckxagten genehmigten, vom Kläger frei finanzierten Baues eines Dachgeschosses - nach der Schlußabrechnung des Klägers wurde mit dem Bau dos Gebäudes am 23« Juli 1957 begonnen und fand die baupolizeiliche Gebrauchsabnahme am 4» Januar 1958 statt errechnete der Kläger Gesamtkoston von 161 000 DM» Der Kläger hatte in den Vorinstunson geltend gemacht, die in der notariellen Urkunde vom 18□Juli 1957 zu seinen Laoten aufgenommene Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung decke nicht den Rückzahlungsanspruch, den die Beklagte im Woge der Vollstreckung durchsetzen wolle, darüber hinaus könne die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch überhaupt nicht geltend machen» Das Berufungsgericht hat dieses Klagebegehren dahin ausgelegt; Es gehe in erster Linie um die - nicht unter’ § 767 ZPO fallende - Feststellung, daß ein vollstreckbarer Titel für den betreffenden Anspruch nicht vorliege, hilfsweise enthalte es einen Vollstreckungsabwehrantrag aus § 767 ZPO, mit dem das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Anspruchs und die Befugnis zu seiner Geltendmachung bekämpft werden» Es hat beide Anträge für unbegründet befundene Gegen die Abweisung dos Hauptantrages wendet sich der Kläger mit der Revision nicht» Insoweit hat es daher ohne weiteres bei dom vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis zu verbleiben. Unter den gegebenen Umständen mußte der Kläger damit rechnen, daß die Beklagte auf die Beziehungen, dio zwischen ihr als Geberin eines Darlehens zu dem Bau von Wohnungen für Bundesbediensteto und ihm als Darlehensnehmer entstanden, die Boroch-nungsverordnung anwenden und die endgültige Höhe des Darlehens anhand einer nach dieser Verordnung erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung festsetzen werde» Wenn er das Darlehen aufnahm und seinerseits dem Vertragswerk zustimmto, so unterwarf er sich damit zugleich stillschweigend gegenüber der Beklagten der Anwendung der BerechnungsverOrdnung» Januar 1964 So 3 - hat er sich darauf berufen, daß sich die II o 3V0 bei einem steuerbegünstigten Wohnraum, wie er hier gegeben ist, nicht auf das Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Bauherrn zu dem Zwecke der Ermittlung der Darlehenshöhe bezieheo Am 5p Juli 1957p als die Parteien den Darlehensvertrag ahschlo3sen, war allerdings die II» BVO vom 17o Oktober 1957 noch nicht erlassen. Stockwerke gebaut werden« Er tat dies nach seiner Aussage, weil er mit der Möglichkeit rechnete, der Kläger würde mit privaten Mitteln das Dachgeschoß auohauen» Diese Möglichkeit hat er, was die Darlehenoheziehungen der Parteien betrifft, durch die Festlegung der 2-geschoooigen Dauweisc ausräumen wolleno Wenn der Zeuge darüber hinaus nicht eigens auf die Möglichkeit einer Kürzung des Darlehens im Falle einer 2 l/2-geochosoigen Bebauung hinwieo, so kann ihm dies schwerlich verübelt werden, ist jedenfalls für die Auslegung der späteren Vereinbarung nicht von entscheidenden Gewicht» c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die dahin gehen, der Kläger könne auch nicht etwa im Hinblick auf eine langjährige anderweite vertragliche Handhabung der Parteien eine nachträgliche Einbeziehung der frei finanzierten Wohnung in dem Hause in Hans-Gfm|-Straße (p, in die Darlohensgowährung beanspruchen» Denn es sei nicht vorgetragen worden, daß in den anderen Fällen "die Beklagte stillschweigend oder ausdrücklich mit einer solchen nachträglichen Einbeziehung einer frei finanzierten Wohnung unter Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Festsetzung des Darlehens einverstanden gewesen sei" und der Kläger daher im gegenwärtigen Fall gleichfalls auf dieselbe Haltung der Beklagten habe vertrauen können» Ob diese Begründung des Berufungsgerichts dem Vorbrin- gen des Klägers voll gerecht wird, was die Revision mit dem Hinweis auf eine Reihe von Schriftsatzstellen und unter Erhebung einer Rüge aus § 286 ZPO in Zv/eifel zieht, kann indessen dahingestellt bleiben,, (Es handelt sich angeblich um die Bauvorhaben in Aus dem Vorbringen des Klägers folgt jedenfalls nicht, daß die Beklagte in jenen anderen Fällen mit einer solchen Entschiedenheit und so unmißverständlich wie hier, wofür auf das unter b) Gesagte und auf S« 15 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann, schon vor Vertragsschluß abgesprochen hatte, das Darlehen v/erde ausschließlich für ein 2-geschossiges Bauwerk bewilligte Im übrigen hat der Kläger gegen sich: Selbst wenn ihm in einzelnen der genannten Fälle nachträglich seitens der Oberfinanzdirektion entgegengekommen worden wäre, so kann ihm deshalb nicht ein Recht zugestanden werden, auch für den vorliegenden Fall einen entsprechenden Vorteil zu erlangen« Denn der vom Kläger in Anspruch genommene Gleichheitssats (Art« 3 GG) gibt kein Recht auf Gleichbehandlung, wenn in einzelnen Fällen ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorteil gewährt worden ist, auf den ein Anspruch nicht bestando Anders könnte sich die Lage darstellen, wenn die Oborfinanz-direktion in ständiger Verwaltungsübung in nahezu allen gleichliegenden Fällen von einer Kürzung des Darlehens abgesehen hätte (vglo Urteil vom 7« Juli 1966 - III ZR 14/65 - So 13)o Hierfür aber reichte das Vorbringen des Klägers nicht aus0 Unter den obwaltenden Umständen kann auch entgegen der Revision nicht aus einer Heranziehung von § 242 DGB ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Schlußabrechnung ohne eine Kürzung nach der II» BVO anerkannt werden«, Wenn das Berufungsgericht sich mit allen diesen Vorgängen nicht näher befaßt hat, so ist dies ungezwungen damit zu erklären, daß es die von ihm nicht verwerteten Vorgänge für keinesfalls entscheidungserheblich angesehen hat, und hierin ist ihm nur zuzustimmen0 Das Berufungsgericht sieht im Hinblick auf den bereits erwähnten Vermerk vom 30o April 1957 als unter den Parteien unmißverständlich abgesprochen an, daß das Darlehen nur für ein 2-geochossiges Bauwerk bewilligt würde. 2 l/2-geschossigen Bauweise in die Darlehensgewährung ist dagegen in dem Schreiben kein Wort enthalteno Daß gleichwohl "auf Grund dieses Schreibens" das Vertragswerk vom Juli 1957 abgeschlossen worden und der Kläger so zu stellen sei, als ob die Beklagte sich ihres Rechts auf Kürzung des Darlehens im Falle einer 2 l/2-ge-schossigen Bauweise begeben hätte, ist eine willkürliche Annahme der Revision, wenn man noch bedenkt: Sowohl in dem Vertragswerk als auch in dem - von der Revision nicht erwähnten - Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 3o Juli 1957 wird nur von der Bewilligung eine3 Darlehens zur Errichtung von vier Wohnungseinheiten - was zwei Geschosse bedeutet - gesprochen,. Mai 1957 mag allenfalls entnommen werden können, daß die Oberfinanzdirektion sich eine Entscheidung darüber vorbehielt, ob sie ein Darlehen auch für einen 2 l/2-geschossigen Bau geben werde« Wenn der Kläger bei dieser Lage 2 l/2-ge-schossig baute, so ging er das Risiko ein, daß die Oberfinanzdirektion die sich für sie aus der Anwendung der BerechnungsvorOrdnung ergebenden Folgerungen im Sinne einer Darlehenskürzung ziehen werde, und muß dieses tragen« Daß der Kläger dem Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 9« Mai 1957 hätte entnehmen dürfen, die Frage einer 2-oder 2 l/2-geschoosigen Bauweise sei der Beklagten gleichgültig, kann der Revision unter den auf-gezoigten Umständen keinesfalls zugegeben werden« e) Ergänzend zu dem unter c> und d) Gesagten ist noch auszuführen: Die Revision vermißt, daß das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag des Klägers befaßt hat, der dahin gegangen ist (Schriftsatz vom 15» April 1965 S. 6i:Anläßlich eines anderen Bauvorhabens sei es zwischen ihm und Oherregie-rungorat K|^i zu Differenzen gekommen, erst danach habe die Beklagte - erstmals - im vorliegenden Fall mit einer Darlehenskürzung reagiert» An der angegebenen Schriftsatzstelle ist jedoch im Anschluß an die behaupteten Differenzen gesagt worden: Es dränge sich der Schluß auf, daß das Ausoin-anderklaffen der Erklärung des Zeugen einerseits dem Kläger gegenüber im Schreiben vom 30* Oktober 1959? Prei3vorschriften zulässige Preis zugrunde gelegt werden, der Kläger habe aber nicht einmal behauptet , daß die Preisstellc einen um die fraglichen 2 000 DM erhöhten Preis genehmigt habe«, Dieses Ergebnis kann die Revision nicht mit dem bloßen Hinweis erschüttern, das Grundstück sei nun einmal nicht anders zu haben gewesen, als unter, den Bedingungen, zu denen es der Kläger erworben habe, infolgedessen seien auch die 2 000 ISA zur Erstellung des Bauwerks erforderliche Aufv/endungen * Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Kürzung des dem Kläger gegebenen Darlehens von ihrem - namentlich auch in ihrem Schriftsatz vom 2o Dezember 1964 So 4 - in den Vorinotansen ohne nähere Begründung vertretenen Standpunkt ausgegangen, der Bauträger habe nur auf ein Bundeo-darlehen Anspruch, das nach vorgängiger Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden eigenen oder sonstigen fremden Mittel zur Rostfinanzierung nach der Schlußabrechnung für den bundos-geforderten Bau (-anteil) erforderlich sei» In diese Richtung könnte auch der Abschn» I 6 der Zweiten Anweisung für eine einheitliche Verwaltung der Wohnung3fürsorgemittel dos Bundes für seine Verwaltungsangehörigen vom 25» Januar 1956 gedeutet werden, in dem es heißt, die Oberfinanz-
BUNDESGERICHTSHOF 6 IM NAMEN DES VOLKES III_ZR_137/65 URTEIL Verkündet am 22o April 1968 Schorni* in dom Rechtsstreit Justizangeutellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des ArchitektenKar^^^HHIH^H Klägers und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt - die Bundesrepublik Deutschland 9 vertreten durch den Oberfinanzpräsidenton in Beklagte und Revioionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<, gegen 2 t Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die raündlichc Verhandlung vom 14o März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kreft, Dr.Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Nüßgens für Rocht erkannt: Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlan-desgorichto Zweibrücken vom 3» Mai 1965 aufgehobeno Die Sache wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Bauherr des Hauses a.d. Hans-GrJU^-Straße fp, das aus zv/ei Stockwerken mit je zwei V/ohnungen sowie einem ausgebauten Dachgeschoß mit einer Wohnung besteht. Die Beklagte hat dem Kläger für den Bau der für Bundesbe-dionstete vorgesehenen vier Wohnungen in den beiden unteren Stockwerken ein Darlehen von 80 000 DM bewilligt; doch sollte die endgültige Höhe des Darlehens erst nach der Schlußabrechnung über das durchgeführte Bauvorhaben festgesetzt werden. Die Dowilli- gung geschah im einzelnen nach den Bedingungen, die sich aus der Notariatsurkunde vom 18» Juli 1957, dem Darlehensvertrag, den der Kläger und die durch die Oberfinanzdirektion KoMens vertretene Beklagte am 5° Juli 1957 geschlossen haben, sowie aus dem Darlehen3vorhescheid der genannten Oberfinanz-direktion vom 2» Juli 1957 ergeben; der Bescheid ist nach der Feststellung des jetzt angefochtenen Urteils Bestandteil dos Darlehensvertrages geworden» Bei der Bewilligung des Darlehens hatte die Beklagte angenommen, das Bauvorhaben des Klägers würde sich allein auf ein 2-geschossiges Gebäude mit vier Wohnungen für Bundesbedienstete erstrck-ken und einen Kostenaufwand von 151 611,25 DM erfordern» Nach Durchführung eines erst nachträglich von der Dckxagten genehmigten, vom Kläger frei finanzierten Baues eines Dachgeschosses - nach der Schlußabrechnung des Klägers wurde mit dem Bau dos Gebäudes am 23« Juli 1957 begonnen und fand die baupolizeiliche Gebrauchsabnahme am 4» Januar 1958 statt errechnete der Kläger Gesamtkoston von 161 000 DM» Die Oberfinanzdiroktion crrcchnete demgegenüber Gesamtkosten in Höhe von 153 382,15 DM und brachte hiervon, indem sie die Dachgeschoß-Wohnfläche von 139925 qm zu der Wohnfläche der übrigen Wohnungen mit insgesamt 333,60 qm in Verhältnis setzte, auf den Bau der vier Wohnungen für Bundesbedienstete 108 213 DM in Ansatz» Mit Rücksicht auf dem Kläger anderweit zur Verfügung stehende Finanzierungs- mittel in Höhe von 51 611,25 DM kürzte sie das Bun-desdarlchen auf rund 56 600 DM, verlangte einen bereits an den Kläger ausgezahlten Betrag von 15 420,OG DM zurück und betrieb wegen dieses Betrags aus der Notariatsurkunde von 18» Juli 1957 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Klägers» Der Kläger hält die Beklagte aus mehreren Gründen für nicht befugt, einen Darlchensteilbetrag zurückzufordern und diesen im Yfege der Vollstreckung aus der genannten Urkunde beizutreiben» Er hat vor dom Landgericht beantragt, die von der Beklagten aus der Urkunde betriebene Vollstreckung wegen des Betrages von 15 420,06 M für unzulässig zu erklären» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage und für den Pall eines Erfolges der Klage widerklagend um Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung der genannten Summe gebeten» Das Landgericht hat den Kläger, der noch die Abweisung der Widerklage erbeten hatte, mit seiner Klage ahgewieson» Das Oberlandesgericht hat mit seinem am 3o Mai 1965 verkündeten Urteil die Berufung de3 Klägers entsprechend dem Antrag der Beklagten zurückge v/i e sen. Nach der Verkündung dieses Urteils hat der Kläger nach seiner Behauptung am 15»/l6»Juni 1965 zur Abwendung der Vollstreckung den Betrag von 15 420,06 DM an die Beklagte gezahlt» Am 21» Juni 1965 hat er sodann Revision gegen das Oberlandes- gerichtliche Urteil eingelegt, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: Io Die Tatsache, daß der Kläger in der Zeit zwischen Verkündung des angefochtenen Urteils und Einlegung der Revision einen Betrag von rund 15 000 DM gezahlt hat, hinsichtlich dessen er die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wissen will, hat seine in dem klagahweisenden Urteil liegende Beschwer nicht beseitigt» Zahlt ein in einem vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil verurteilter Schuldner die Urteils summe, um dadurch die ihm drohende Vollstrok-kung abzuwenden, so bringt seine Zahlung, weil sie in Bezug gesetzt ist zu der vorläufigen Vollotrek-kung, diese aber unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung der Entscheidung und damit des Voll-strockungstitels steht, den durch das Urteil fest-gestellten Zahlungsanspruch nicht wie eine freiwillig geleistete Zahlung zu dem Erlöscheno Sie führt nicht zur endgültigen Befriedigung, sondern ist darauf ausgerichtot, die Geltendmachung des Volletrek-kungstitels zu heinmeno Nicht anders ist die Rechts- 6 b läge zu beurteilen., wenn der Schuldner mit einer Abwehrklage aus § 767 ZPO den Anspruch;, der hier in der vollstreckbaren Urkunde verbrieft ist, bekämpft, mit seiner Klage aber durch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil abgewieoen und damit, wa3 im gegenwärtigen Pall zutrifft, die vom Gericht verfügte einstweilige Einstellung der Vollstreckung beendet wird, und wenn nunmehr der Schuldner, um Vollstreckungsmaßnahmen zu entgehen, Zahlungen auf den verbrieften Anspruch leistete Im gegenwärtigen Pall spricht von vornherein viel dafür, daß der Kläger, der seine Klage im Hinblick auf die von der Beklagten cingcleite-ten Vollstreckungsmaßnahmcn erhoben und die Summe von rund 15 000 DM an die Beklagte gezahlt hat, als diese wieder die Möglichkeit der Vollstreckung ei'-langto, nicht aus freien Stücken, sondern eben um weiteren Vollstrcckungsmaßnahmen zu entgehen, geleistet hat« Die Beklagte hat den dahingehenden Vortrag des Klägers auch nicht bestritten» Legt man aber diesen Vortrag zugrunde, so ist der in dor notariellen Urkunde festgcstcllte Anspruch der Beklagten im Umfang der Zahlung noch nicht zu dem Erlöschen gebracht, die Beschwer des Klägers noch gegeben und seine Revision, da im übrigen gegen ihre Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, als zulässig anzu3ehen» II. I. Der Kläger hatte in den Vorinstunson geltend gemacht, die in der notariellen Urkunde vom 18□Juli 1957 zu seinen Laoten aufgenommene Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung decke nicht den Rückzahlungsanspruch, den die Beklagte im Woge der Vollstreckung durchsetzen wolle, darüber hinaus könne die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch überhaupt nicht geltend machen» Das Berufungsgericht hat dieses Klagebegehren dahin ausgelegt; Es gehe in erster Linie um die - nicht unter’ § 767 ZPO fallende - Feststellung, daß ein vollstreckbarer Titel für den betreffenden Anspruch nicht vorliege, hilfsweise enthalte es einen Vollstreckungsabwehrantrag aus § 767 ZPO, mit dem das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Anspruchs und die Befugnis zu seiner Geltendmachung bekämpft werden» Es hat beide Anträge für unbegründet befundene Gegen die Abweisung dos Hauptantrages wendet sich der Kläger mit der Revision nicht» Insoweit hat es daher ohne weiteres bei dom vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis zu verbleiben. Gegen die Abweisung des Klagebogehrens, sov/eit es nach § 767 ZPO beurteilt wurde, wondet sich dagegen die Revision in verschiedenen Richtungen, jedoch in den meisten ohne Erfolg» Dies wird anschließend ausgeführt» 2»a) Das Berufungsgericht schließt aus dem Darlehensvertrag, dem Darlehensvorbeschoid sowie aus der Zeugenaussage dos maßgeblichen Referenten der 8 b Beklagten, Oberregierungsrat die Beklagte habe dem Kläger ein Bundesdarlehen lediglich zu dem Aufbau eines 2-geochossigen Hauses mit vier Wohnungen für Bundesbedienstete bewilligt» Es entnimmt ferner dem Schriftwechsel der Parteien, die später vom Kläger eingoplante und frei finanzierte fünfte Wohnung im Dachgeschoß sei in die Darlehensgewährung mangels der hierfür erforderlichen Absprache der Parteien nicht einbezogen worden» Daraus folgert es: Unter den im Darlehensvorbescheid genannten Gosemtherstellungskosten seien allein die für die vier Bundesbediensteten-Wohnun-gen aufgewendeten Kosten zu verstehen; diese müßten nach dem zusätzlichen Ausbau der Dachgeschoß-Wohnung durch eine Teilwirtschaftlichkoitsbereehnung gemäß § 2 Abs» 4, § 32, und zwar nach näherer Maßgabe voxi § 34 der Zweiten Berochnung3verordnung - II» BVO - vom 17o Oktober 1957 (RGBl I 1719) / spätere Passung vom 1» August 1963 (BGBl I 593) vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers könnten dabei die Aufwendungen für das Dachgeschoß nicht gesondert festgestellt werden - der Kläger lasse nämlich alle jene Kosten außor Betracht, die ihm beim Ausbau dieses Geschosses erspart geblieben seien, wie z.B. Kosten des Grundstücks, Kosten für die tragenden Teile, für die Versorgungo- und Installations-Anlagen, für das Treppenhaus, für den Kellerauobau sowie für das Dach und dergleichen mehr -, vielmehr müßten die Gesamtkosten, wie dies § 34 aaO vorseho, nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt worden» Dies führe, zu demal dem Klä- gor seitens der Beklagten bei der Berechnung der Gesamthersteilungskosten ein unberechtigter Abzug nicht gemacht worden sei, zu dera von der B0klagten gewonnenen Berechnungsergebnis <> b) Demgegenüber liegt, was zunächst hervorzuheben ist9 der Hinweis der Revision neben der Sache, es komme grundsätzlich dem Eigentümer zu, darüber zu befinden, ob er - zulässigerweise - 2-goschos-sig oder höher bauen wolle» Denn der Sinn der Hingabe eines Darlehens wie hier ist allein der, dem Bauherrn die Errichtung von Wohnungen für eine bestimmte Personengruppe wirtschaftlich tragbar zu macheno Mit dem freien Verfügungsrecht des Eigentümers hat das nichts zu tun» Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, die IIo BVO sei nur dann anzuwenden, wenn in Rechtsvorschriften eine der in ihr behandelten Berechnungen vorgeschrioben sei, und setze ihrerseits eine außerhalb von ihr gelogene Regelung voraus, die die Verpflichtung zur Aufstellung einer Berechnung nach der II„ BVO begründe» Denn eine solche Verpflichtung kann auch durch eine vertragliche Vereinbarung ausgelöst werden und es besteht bei der Hingabe von Darlehen der öffentlichen Hand zu dem Bau von Wohnungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes, worum es hier geht, weitgehend die Übung, notwendig werdende Berechnungen gemäß der II» BVO vorzunehmen (vgl« Per-gande-Schwender, Zweite Berechnungsverordnung So53)0 10 Hier nun sagt der Darlehensvorbescheid, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts Teil des Vertragswertes der Parteien geworden ist9 in Ziff» 109 die endgültige Höhe des Bundesdarlohens werde nach der Schlußabrechnung festgesetzt, ggfo sei die Beklagte zu einer Kürzung des Bundesdarlehens berechtigt; er spricht ferner in Ziff» 12 von einer nach der BerechnungsverOrdnung aufzustellenden Wirtschaftlichkoitsberechnung» Zudem liegt es nahe, die Höhe des Darlehens in Beziehung zu einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu setzen, die für das mit dem Darlehen zu errichtende oder errichtete Gebäude aufgestellt wird» Unter den gegebenen Umständen mußte der Kläger damit rechnen, daß die Beklagte auf die Beziehungen, dio zwischen ihr als Geberin eines Darlehens zu dem Bau von Wohnungen für Bundesbediensteto und ihm als Darlehensnehmer entstanden, die Boroch-nungsverordnung anwenden und die endgültige Höhe des Darlehens anhand einer nach dieser Verordnung erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung festsetzen werde» Wenn er das Darlehen aufnahm und seinerseits dem Vertragswerk zustimmto, so unterwarf er sich damit zugleich stillschweigend gegenüber der Beklagten der Anwendung der BerechnungsverOrdnung» In diesem Zusammenhang kann nicht unerwähnt bleiben, daß der Kläger vor dem Erstgericht, wie dessen Urteil auf S. 8 ausweist, davon ausgegangen war, für die Ermittlung der in Betracht kommenden Teilkosten sei die II. BVO maßgebend» Erst im Lau- 11 £e des Berufungsverfahrens - Schriftsatz vom 13«. Januar 1964 So 3 - hat er sich darauf berufen, daß sich die II o 3V0 bei einem steuerbegünstigten Wohnraum, wie er hier gegeben ist, nicht auf das Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Bauherrn zu dem Zwecke der Ermittlung der Darlehenshöhe bezieheo Am 5p Juli 1957p als die Parteien den Darlehensvertrag ahschlo3sen, war allerdings die II» BVO vom 17o Oktober 1957 noch nicht erlassen. Daraus ist aber nichts Entscheidendes für den Kläger hersu-leiton, da bereits die (I.) BerechnungsVerordnung vom 20o November 1950 (BGBl S. 753) Teilwirtschaft-lichkcitsberechnungen kannte, insbesondere nach der Richtung, daß dann, wenn die auf einen Teil der Wirtschaftseinheit entfallenden Gesaratherstellungs-kooten nicht gesondert feststellbar seien, die Ge-samtherotellungskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen seien (§3 Abs. 5? § 6 Abs. l)c Fehl geht in diesem Zusammenhang der Versuch der Revision, ein anderes Auslegungsergebnis aus der Aussago des Zeugen Oberregierungsrat Korzen her-zuloiten. Der Zeuge hatte auf die Eingabe des Klägers vom 21o April 1957? wonach er vier Wohnungen (in zwei Geschossen) vorgesehen habe, aber glaube, eine Erhöhung de3 Dachgeschosses vornehmen und dadurch zu demindest noch eine Dachgeschoßwohnung gewinnen zu können, einen von dom Kläger unterschriebenen und vom 30. April 1957 datierten Vermerk setzen lassen, es sei festgelegt. daß nur zwei 12 Stockwerke gebaut werden« Er tat dies nach seiner Aussage, weil er mit der Möglichkeit rechnete, der Kläger würde mit privaten Mitteln das Dachgeschoß auohauen» Diese Möglichkeit hat er, was die Darlehenoheziehungen der Parteien betrifft, durch die Festlegung der 2-geschoooigen Dauweisc ausräumen wolleno Wenn der Zeuge darüber hinaus nicht eigens auf die Möglichkeit einer Kürzung des Darlehens im Falle einer 2 l/2-geochosoigen Bebauung hinwieo, so kann ihm dies schwerlich verübelt werden, ist jedenfalls für die Auslegung der späteren Vereinbarung nicht von entscheidenden Gewicht» c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die dahin gehen, der Kläger könne auch nicht etwa im Hinblick auf eine langjährige anderweite vertragliche Handhabung der Parteien eine nachträgliche Einbeziehung der frei finanzierten Wohnung in dem Hause in Hans-Gfm|-Straße (p, in die Darlohensgowährung beanspruchen» Denn es sei nicht vorgetragen worden, daß in den anderen Fällen "die Beklagte stillschweigend oder ausdrücklich mit einer solchen nachträglichen Einbeziehung einer frei finanzierten Wohnung unter Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Festsetzung des Darlehens einverstanden gewesen sei" und der Kläger daher im gegenwärtigen Fall gleichfalls auf dieselbe Haltung der Beklagten habe vertrauen können» Ob diese Begründung des Berufungsgerichts dem Vorbrin- 13 - gen des Klägers voll gerecht wird, was die Revision mit dem Hinweis auf eine Reihe von Schriftsatzstellen und unter Erhebung einer Rüge aus § 286 ZPO in Zv/eifel zieht, kann indessen dahingestellt bleiben,, (Es handelt sich angeblich um die Bauvorhaben in S^^straße 0, \70000^traßc 0, M00etraßc dB, in W°(0> R00straße 0? in Am I^0vveg - jetzt Alber t-Sc0000-Straße 0 Bauherrin Luise 10000, MdB.) Aus dem Vorbringen des Klägers folgt jedenfalls nicht, daß die Beklagte in jenen anderen Fällen mit einer solchen Entschiedenheit und so unmißverständlich wie hier, wofür auf das unter b) Gesagte und auf S« 15 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann, schon vor Vertragsschluß abgesprochen hatte, das Darlehen v/erde ausschließlich für ein 2-geschossiges Bauwerk bewilligte Im übrigen hat der Kläger gegen sich: Selbst wenn ihm in einzelnen der genannten Fälle nachträglich seitens der Oberfinanzdirektion entgegengekommen worden wäre, so kann ihm deshalb nicht ein Recht zugestanden werden, auch für den vorliegenden Fall einen entsprechenden Vorteil zu erlangen« Denn der vom Kläger in Anspruch genommene Gleichheitssats (Art« 3 GG) gibt kein Recht auf Gleichbehandlung, wenn in einzelnen Fällen ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorteil gewährt worden ist, auf den ein Anspruch nicht bestando Anders könnte sich die Lage darstellen, wenn die Oborfinanz-direktion in ständiger Verwaltungsübung in nahezu allen gleichliegenden Fällen von einer Kürzung des Darlehens abgesehen hätte (vglo Urteil vom 7« Juli 1966 - III ZR 14/65 - So 13)o Hierfür aber reichte das Vorbringen des Klägers nicht aus0 14 Unter den obwaltenden Umständen kann auch entgegen der Revision nicht aus einer Heranziehung von § 242 DGB ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Schlußabrechnung ohne eine Kürzung nach der II» BVO anerkannt werden«, d) Ein solcher Anspruch läßt sich wiederum entgegen der Revision auch nicht aus dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse herloiton0 Das Berufungsgericht versagt dem Kläger den Einwand, die Beklagte habe den RUckzahlungsan-spruch in treuwidriger oder gar arglistiger Weise herbeigeführtymit der Überlegung, der Kläger habe bereits durch den Darlehensvorbescheid klaren Aufschluß über ein Kürzungsrecht der Beklagten erhalten und sei schon in dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 10» Oktober 1957 auf die Notwendigkeit einer Teilwirtschaftlichkeitsberoch-nung hingewiesen worden<> Die Revision hält diesen Hinweis für verspätet und trägt ihrerseits vors Am 30o April 1957 sei allerdings eine 2-geschossi-ge Bauweise auf dem Schreiben des Klägers vom 21» April 1957 handschriftlich festgolegt worden; mit Schreiben vom 2. Mai 1957 habe der Kläger eine Bescheinigung der Baupolizei über eine 2 l/2-geschos-sige Bauweise vorgelegt; aus der Antwort der Oberfinanzdirektion vom 9» Mai 1957 ergebe sich, daß nach diesem Zeitpunkt von einer 2 l/2-gescho3sigen Bauweise ausgogangen worden seio Auf Grund dieses auf eine 2 l/2-geschossige Bauweise bezogenen 15 - Schriftsatzwechselo sei 03 sodann zu dom Vortragswerk der Parteien vom Juli 1957 gekommen, in dem zwar von einer 2-geschossigen Bauweise, jedoch nicht von einer Darlehenskürzung im Palle einer 2 l/2-geschossigen Bauweise die Rede sei o Wenn das Berufungsgericht sich mit allen diesen Vorgängen nicht näher befaßt hat, so ist dies ungezwungen damit zu erklären, daß es die von ihm nicht verwerteten Vorgänge für keinesfalls entscheidungserheblich angesehen hat, und hierin ist ihm nur zuzustimmen0 Das Berufungsgericht sieht im Hinblick auf den bereits erwähnten Vermerk vom 30o April 1957 als unter den Parteien unmißverständlich abgesprochen an, daß das Darlehen nur für ein 2-geochossiges Bauwerk bewilligt würde. Darauf bat die Oberfinanzdirektion, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 2«, Mai 1957 die baupolizeiliche Bescheinigung über eine 2 l/2-goochossigc Bauweise vorgelegt hatte, in ihrem von der Revision herangezogen2n Schreiben vom 9» Mai 1957 darum, ihr die baupolizeilich genehmigten Baupläne zu übersenden; sie wies zugleich darauf hin, daß sie jeder baulichen Änderung nach Genehmigung der Baupläne durch die Landesbauabteilung während der Bauausführung ihre Zustimmung vorsagen werde und in Zukunft darauf bestehen müsse, daß die Bauausführung der Darlehensbauten nur nach den der Darlchensgowährung zugrunde liegenden Bauplänen erstellt werde» Über eine Einbeziehung einer 16 - 2 l/2-geschossigen Bauweise in die Darlehensgewährung ist dagegen in dem Schreiben kein Wort enthalteno Daß gleichwohl "auf Grund dieses Schreibens" das Vertragswerk vom Juli 1957 abgeschlossen worden und der Kläger so zu stellen sei, als ob die Beklagte sich ihres Rechts auf Kürzung des Darlehens im Falle einer 2 l/2-ge-schossigen Bauweise begeben hätte, ist eine willkürliche Annahme der Revision, wenn man noch bedenkt: Sowohl in dem Vertragswerk als auch in dem - von der Revision nicht erwähnten - Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 3o Juli 1957 wird nur von der Bewilligung eine3 Darlehens zur Errichtung von vier Wohnungseinheiten - was zwei Geschosse bedeutet - gesprochen,. Aus dem Schreiben vom 9» Mai 1957 mag allenfalls entnommen werden können, daß die Oberfinanzdirektion sich eine Entscheidung darüber vorbehielt, ob sie ein Darlehen auch für einen 2 l/2-geschossigen Bau geben werde« Wenn der Kläger bei dieser Lage 2 l/2-ge-schossig baute, so ging er das Risiko ein, daß die Oberfinanzdirektion die sich für sie aus der Anwendung der BerechnungsvorOrdnung ergebenden Folgerungen im Sinne einer Darlehenskürzung ziehen werde, und muß dieses tragen« Daß der Kläger dem Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 9« Mai 1957 hätte entnehmen dürfen, die Frage einer 2-oder 2 l/2-geschoosigen Bauweise sei der Beklagten gleichgültig, kann der Revision unter den auf-gezoigten Umständen keinesfalls zugegeben werden« 17 - e) Ergänzend zu dem unter c> und d) Gesagten ist noch auszuführen: Die Revision vermißt, daß das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag des Klägers befaßt hat, der dahin gegangen ist (Schriftsatz vom 15» April 1965 S. 6i:Anläßlich eines anderen Bauvorhabens sei es zwischen ihm und Oherregie-rungorat K|^i zu Differenzen gekommen, erst danach habe die Beklagte - erstmals - im vorliegenden Fall mit einer Darlehenskürzung reagiert» An der angegebenen Schriftsatzstelle ist jedoch im Anschluß an die behaupteten Differenzen gesagt worden: Es dränge sich der Schluß auf, daß das Ausoin-anderklaffen der Erklärung des Zeugen einerseits dem Kläger gegenüber im Schreiben vom 30* Oktober 1959? andererseits in seinem Bericht an das Ministerium aus dieser zugestandenen Animosität erklärt werden müsse» Und in unmittelbarem Anschluß: Ergebe sich aber, daß diese auch von dem Zeugen nicht verkannte Animosität zu gev/issen, mit dem normalen Verlauf der Dinge kaum zu vereinbarenden Konsequenzen geführt habe, so müsse sie auch dazu führen, die Bekundung des Zeugen mit besonderer Vorsicht aufzunehmeno »..» Da3 Vorliegen angeblicher -'Differenzen ist also nicht in Beziehung zu der Kürzung des Darlehens gesetzt worden und das Berufungsgericht, das* im übrigen nicht auf jode Einzelheit des ParteiVorbringens oingehen mußte, hat keinen Anlaß gehabt, | nicht zu der Annahme zu gelangen, die Kürzung dos , Darlehens gehe auf den dem Kläger eindeutig be- ) 18 kanntgogobenon Willen der Beklagten zurück, ein Darlehen nur für vier Wohneinheiten zu gewähren, "bei der Erstellung einer fünften aber die zulässigen rechtlichen Folgerungen zu zieheno f) Das Berufungsgericht nimmt schließlich an, die Beklagte habe hei der Berechnung der Gcsemt-herstollungskosten ohno Rechtsverotoß als Kaufpreis nicht, wie der Kläger es getan habe, 20 000 sondern nur 10 500 V2A eingesetzte Insoweit es hierbei darum geht, daß der Kläger den Voreigentümern des Grundstücks Hans-GjBB~Straße 0, nämlich seinem Bruder und dessen Ehefrau, Uber die von der Beklagten als Aufwuchsentschädigung berücksichtigten 2 000 ELI hinaus eine höhere Aufwuchsentschädigung habe zahlen müssen, hat zu gelten* Die Beanstandungen, die die Revision gegen die einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils (So 21 bis 23) richtet, scheitern schon daran, daß der Kläger nach der Feststellung dos Urteils dem Vortrag der Beklagten nicht widersprochen hat, bei den 2 000 ELI handele es sich um den höchsten Schätzwert des Pflanzenbestandes» Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe bei dem Grundstückserwerb an die Verkäuferseite 2 000 IM für ein von dieser an die Stadt Neustadt unentgeltlich abgetretenes Grundstück zahlen müssen, hat das Berufungsgericht darauf abgehoben: Zu der Zeit, als der Kläger das Grundstück erworben habe, habe noch für unbebaute Grundstücke ein Preisstop bestanden, dann aber dürfe höchstens der nach den 19 - Prei3vorschriften zulässige Preis zugrunde gelegt werden, der Kläger habe aber nicht einmal behauptet , daß die Preisstellc einen um die fraglichen 2 000 DM erhöhten Preis genehmigt habe«, Dieses Ergebnis kann die Revision nicht mit dem bloßen Hinweis erschüttern, das Grundstück sei nun einmal nicht anders zu haben gewesen, als unter, den Bedingungen, zu denen es der Kläger erworben habe, infolgedessen seien auch die 2 000 ISA zur Erstellung des Bauwerks erforderliche Aufv/endungen * g) Bedenken wirft dagegen das angefochtenc Urteil in einem von der Revision in der Revisionoverhandlung aufgeworfenen Punkt auf« Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Kürzung des dem Kläger gegebenen Darlehens von ihrem - namentlich auch in ihrem Schriftsatz vom 2o Dezember 1964 So 4 - in den Vorinotansen ohne nähere Begründung vertretenen Standpunkt ausgegangen, der Bauträger habe nur auf ein Bundeo-darlehen Anspruch, das nach vorgängiger Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden eigenen oder sonstigen fremden Mittel zur Rostfinanzierung nach der Schlußabrechnung für den bundos-geforderten Bau (-anteil) erforderlich sei» In diese Richtung könnte auch der Abschn» I 6 der Zweiten Anweisung für eine einheitliche Verwaltung der Wohnung3fürsorgemittel dos Bundes für seine Verwaltungsangehörigen vom 25» Januar 1956 gedeutet werden, in dem es heißt, die Oberfinanz- 20 direktion könne im Rahmen ihrer Zuständigkeit einen Darlehensvorbescheid für das Bundesdarlehen Mbio zu der voraussichtlich erforderlichen Höhe" erteilen«, Demgegenüber hatte der Kläger sich darauf berufen, einmal, eine Rostfinanzierung komme allenfalls für die Bemessung des Eigonkapitalanteils dos Bauherrn, nicht aber für das Bundosdar-lehen in Betracht (Schriftsatz vom 13» Januar 1964 - richtig 1965 - S. 4/5 )5 ferner, eine Kürzung des Darlehens könne nur anteilig, nicht aber ausschließlich bezüglich des Bundosdarlchens vorgenommen worden (s, namentlich Schriftsatz vom 13» April 1965 S« 9/l0)„ In der Tat sind nach der Zweiten Anweisung für eine einheitliche Verwaltung der V/ohnungs für sorgemittel des Bundes vom 7o Juli 1961 Abschiio V 5 dann, wenn die der Bcwil« ligung des Bundesdarlehens zugrunde gelegten Gesamtkosten unterschritten v/orden sind, das Darlehen und der Betrag der Eigenleistung je um den Teilbetrag der Untersehreitung zu kürzen, der ihrem Verhältnis zueinander entspricht«, Hach der Übergangsregelung in Abschn» VIII aaO gelten für bezugsfertige Bauvorhaben, deren Schlußabrechnungen noch nicht abschließend geprüft worden waren, die Bestimmungen der Abschnitte V und VI (nur) dann, wenn die für die Vorlage der Schlußabrechnung im Darlehensvertrag vorgesehene Erist eingehalten oder vor ihrem Ablauf verlängert v/orden isto 21 Nach Ziffer 10 des Barlehonovorbeseheides schließlich ist der Bund dann, wenn sich während der Baudurchführung oder bei Vorlage der Schlußabrechnung ergibt, daß die veranschlagten gesamten Herstellungskosten nicht in voller Höhe benötigt werden, berechtigt, das Bundesdarle-hen ohne vorherige Kündigung 11 ent sprechend” zu kürzen» Unter diesen Umständen bedarf es einer umfassenderen Prüfung, welche Bestimmungen hier der Kläger, abgesehen von den in dem schriftlichen Dar-lohensvertrag samt Barlehensvorbescheid enthaltenen, gegen sich gelten lassen muß, und der Klärung, was hinsichtlich einer verhältnismäßigen Kürzung im Palle niedrigerer Gesamtkosten Inhalt der vertraglichen Abreden der Streitteile geworden ist,, Biese Prüfung und Klärung, ohne die der Pall 22 nicht entschieden werden kann? vorzunehmen, kommt aber in erster Linie dem Üatrichtcr zu» Daher muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-sen werden» Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten dos Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ahhüngto Dr» Kreft Dr» Arndt Dr. Hußla Keßler 3undosrichter Dr» Rüßgens ist erkran3:t und kann daher nicht unterschreiben» Dr» Kreft