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BGH · XIX ZR 137/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XIX ZR 137/62

Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens hat der Ersatzpflichtige Entschädigung in Geld auch dann zu leisten, wenn der Geschädigte sich für diese Zeit einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. durch entstandenen Schadens mit der Begründung verlangt, der Straßenwärter habe den Unfall durch unsachgemäße Wartung oder Benutzung verschuldet und damit eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt* Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben; die Berufung ist ergebnislos geblieben* Streitig ist im Hevisionerechts zug nur noch ein 3etrag von 37,20 DM nebst Zinsen für die Entziehung der Gefcrauchsmögliehkeit des Wagens an drei Tagen, während der Wagen ausgebessert wurde. Unstreitig hat sich der Kläger für diese Zeit einen Ersatzwagen nicht gemietet, er würde aber ohne den Unfall seinen Wagen täglich zu privaten oder beruflichen Zwecken benutzt haben; Der Kläger ist als Handwerker in einem Baugeschäft tätig und hat durch den Ausfall des Wagens weder einen Verdienst ausfall noch sonst eine Elnnahmeminderung gehabt. 1.) Dem von allen Schadensposten allein in den Revisionsrechtszug, erwachsenen Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Möglichkeit, den Wagen während der Aus-hesserungszeit zu benutzen, in der der Kläger sich einen Ersatzwagen nicht genommen hat, haben Landgericht und Oberlandesgericht ÜOT 1962, 2205 « DAR 1962, 237) aus folgenden Erwägungen stattgegeben; 2o) Die Revision hält Ansprüche auf Entschädigung für die entgangene Möglichkeit, den Wagen zu benutzen, bereits aus tatsächlichen Erwägungen für unbegründet: Der Umstand, daß der Kläger sich einen Ersatzwagen nicht genommen habe, ergebe nach der Lebenserfahrung, daß gerade während der Ausbesserungszeit Geschäfte, welche die Benutzung eines Wagens erfordert hätten, nicht Vorgelegen hätten,, jedenfalls ohne besondere Schwierigkeiten oder Lachteile hätten verschoben werden können, so daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur Schadensminderung Entschädigung nicht verlangen könne. Das Verlangen des Klägers auf GeIdersatz für die ihm infolge der Amtspflichtverletzung entgangene Gefcrauchsraögliehkeit seines Wagens ist gerechtfertigt, obgleich er sich während der Zelt, in der ihm die Gebrauchsfähigkeit entzogen .war* einen Ersatzwagen nicht genommen hat. Der Schaden, von dem in 55 249 ff BGB ausgegongen wird, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Betroffenen, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde,’ wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (BGHZ 27, 181, 183/4 mit weiteren Zitaten)«,, 2o) Aug dem so verstandenen Begriff des Vermögensschadens und der Schadensersätze!*licht der §§ 249 ff BGB ergibt sich aun den folgenden Erwägungen, daß die infolge der Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, den Kraftwagen vorübergehend zu benutzen, ein Vermogensschaden auch dann ist, wenn ein irsatzwagen während der Zeit der Lichtbenutzbarkeit nicht beschafft wird. Einigkeit besteht darüber, daß in allen diesen Fällen sin materieller Schaden gegeben ist, weil der Vergleich zwischen der Vermögenslage des Betroffenen vor und nach dem schädigenden Ereignis einen in Geld meßbaren, ziffernmäßig feststellbaren geringeren Vermögenswert ergibt (BÖH2 11, 16, 26; 27, 161; 30, 29), den der Schadensersatz ausgleichen soll. Die Möglichkeit, jederzeit und sofort einen Kraftwagen, der in der Garage oder vor der TUr des Hauses steht, benutzen zu können, wird heute allgemein als ein wirtschaftlicher Vorteil angesehen, gleichgültig, ob und wie oft man von dem wagen Gebrauch macht« FJvV 1956, 1254):gilt hier der Satz, daß die Benutzungs-Möglichkeit des Wagens angesichts dessen, daß sie in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft” werden- kann, tatsächlich "kommerzialisiert" worden ist, so daß eine Beeinträchtigung dieser Benutzungsmöglichkeit auch eine Beeinträchtigung des - mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten - Vermögenswerten Äquiva- lentes darstelltp Wird der Schaden so gesehen, dann ist in dem Fall, daß der Betroffene sich einen Ersatzwagen nicht genommen und Aufwendungen für Ersatzwägen oder andere Befördtrungsmog-lichkeiten nicht gemacht hat, ein Schadensersatzanspruch geradeso wie in dem Fall gegeben, daß der Betroffene infolge der zeitweiligen Bichtbenutzbarkeit beim Verkauf des Wagens einen geringeren Breis erzielt oder den Wagen nicht vermieten kann oder zur Beschaffung von Ersatzfahrgelegenheit Aufwendungen macht* In derselben Linie liegt die Ent-Scheidung des Senats vom 11* Juli 1963 (JIJ ZR 55/62 = KJtV 1963, 2020 und BG-H WarnR 1963 Br* 166), wonach der Eigentümer eines Villengrunöstücks, dessen Wert durch übermäßige Einwirkungen gemindert war, die er nicht verhindern konnte, eine Entschädigung auch dann.verlangen kann, wenn er die Villa weiter benutzt und sie nicht zu einem Minderwert verkauft oder vermietet hat* Auch bei merkantilem Minderwert hat die Rechtsprechung z.E. anerkannt, daß der Betroffene der: Schadensersatzanspruch auf Erstattung dieses Minderwertes zwar dadurch realisieren könne, daß er sich einen arideren unbeschädigten Wagen kauft, daß aber der Schädiger nicht deshalb besser stehen dürfe, weil der Eigentümer sich zur Weiterbenutzung des im Werte geminderten Wagens entschließt (BCHZ 35 t 396)* 'Ferner sind einem Verletzten die Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel für die Vergangenheit auch dann zugesprochen worden, wenn er sich diese Stärkungsmittel aus Mangel an eigenen Finanzmitteln nicht verschaffen konnte (Urt.v. 29.Oktober 1957 VI ZR 233/56 Ä NJW 1958, 627 = IM BGB § 249 Ob Nr. 2); denn der Anspruch auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ist ein mit de® schädigenden Ereignis unmittelbar entstandener Schadensersatzanspruch und kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe Der hier streitige Anspruch betrifft zwar nicht die Beseitigung des Sachschadens am Kraftfahrzeug, sondern den Ausgleich dafür, daß bei Beseitigung des Sachschadens die Ge-brnuchsmöglichkeit des Fahrzeugs vorübergehend entzogen wurde und dadurch ein weiterer Schaden entstand« Bin solcher Anspruch kann sogar ohne Sachbeschädigung entstehen, wenn etwa dem Halter des vagens die wagenpapiere durch eine Amtspflichtverletzung vorübergehend vorenthalten werden« Es kann unentschieden bleiben, ob das sofortige Verlangen von Geldersatz aus § 249 Satz 2 BGB hergeleitet werden kann, wonach der Gläubiger stat* der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist, oder ob diese Bestimmung nur in dem engen Sinn zu verstehen ist, daß damit der Betrag gemeint ist, der gerade zur Beseitigung der unmittelbaren Sachschäden erforderlich ist« Denn der Anspruch auf sofortigen Geldersatz kann, aus § 250 #GB hergeleitet werden. 2war kann hach dieser Bestimmung der Geschädigte den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag grundsätzlich erst dann verlangen, wenn er dem Schädiger zur Naturalherstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, daß er die Herstellung (hier die Gestellung eines Ersatzfahrzeugs) nach dem Ablauf der Frist ablehne, und wenn der Schädiger die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen« Biese Fristsetzung er- L'ieoe Voraussetzungen liegen bei Kraftfahrzeugunfällen in der Hegel vor, weil sich bei ihnen bereits aus den Umständen ergibt, daß das Frsatzfahrzeug innerhalb kürzester Frist benötigt wird., aber der Betroffene erst nach näherer Prüfung der Sachund Rechtslage eine entsprechende Fr-klärung vom Schädiger erwarten kann. Hinzu kommt, daß er in der Praxis fast ausnahmslos nicht üblich irt, Ersatzfahrzeuge für die Bauer der Ausbesserungsarbeiten und die dadurch bedingte Kichtbenutzbarkeit des beschädigten Kraftwagens zu stellen; regelmäßig wird es vielmehr dem Betroffenen überlassen, in welcher.Weise er sich für den während der Auefcesserungszeit ausfallenden Wagen Ersatz beschafft; später (nach Feststellung der Pflicht zu dem Schadensersatz) werden die dafür erforderlichen Geldbeträge ersetzt. GchM.cj.ger von vornherein - hier bis in den Revisionsrechts--ug - seine Ersatzpflicht ganz allgemein dem Grunde nach geleugnet hat, so daß es zv/ecklos gewesen wäre, wenn der Kläger den Beklagten aufgefordert hätte, ihm für die Bauer der Ausbesserung des «Vagens einen Ersatzwagen zu stellen? Der Geschädigte kann also von dem schadensersatz-pflichtigen Schädiger auch dann Ersatz fUr die während der Ausbesserungsarbeiten entgangene Eenutzun^sraoglichkeit verlangen, wenn er sich für diese Zeit einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsmittel nicht beschafft und dem Schädiger eine Frist zur Stellung eines Brnatzvmgens nicht gesetzt hat«, Unter diesen Umständen kann unerörter't bleiben, ob es auch mit Rücksicht auf § 251 BGB einer Fristsetzung nicht bedarf, weil die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, also die Schaffung der Benutzbarkeit des Wagens für die Vergangenheit, jetzt nicht mehr möglich ist* Dazu kann möglicherweise der Fall desjenigen gehören, der auf Reisen war und während dieser Zeit den Kraftwagen - auch nicht durch Überlassung an andere - genutzt hätte, selbst wenn die Beschädigung nicht erfolgt wäre« Bas Gleiche kann auch für den Fall desjenigen gelten, der einen Kraftwagen geerbt und ihn abgerseldet hat, weil er keinen Führerschein besitzt und den Wagen alsbald verkaufen will, wenn bei ihm durch eine Amtspflicht Verletzung die Benutzung dieses Kraftwagens ohne dessen Von einem solchen Unterlassen der Schadensabwendung oder -minderung kann bei dem Verlangen nach Schadensersatz ohne Inanspruchnahme eines Lrsatzwagens jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Geschädigte bei Anmietung eines Erestzwagens sachgerecht gehandelt hätte und ihm deshalb die dafür entstandenen Aufwendungen zu ersetzen wären. So liegt der fall hier, weil der Kläger den Wagen nach seinem unwiderlegten Vorbringen ohne das schädigende Ereignis an den drei 'lagen, an denen er infolge der Ausbesserungsarbeiten nicht benutzungsfähig war, zu beruflichen oder privaten Fahrten benutzt und ihm deshalb ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für einen Ersatzwagen zugestanden hätte. Ob die Höhe des Schadens des Betroffenen, der sich einen Ersatz-.zagen nicht gemietet hat, regelmäßig geringer ist als der Betrag, den er für die Hiete eines Ercatzwagens hätte aufwenden müssen, weil der Vermieter eines solchen Wagens seinen Cnternehmergewinn einsetzt, kann hier ■ unentschieden bleiben.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 249 BGB
BetroffeneBGBErsatzWagenwirtschaftlichAufwendungKlägerSchadenGeschädigteRevision

Volltext der Entscheidung

2230 020
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 249, 250* 251, 253
Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens hat der Ersatzpflichtige Entschädigung in Geld auch dann zu leisten, wenn der Geschädigte sich für diese Zeit einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.
BGH, Urt.v.30.September 1963 -XIX ZR 137/62-
OLG München LG München I
Ill ZR 157/62
Verkündet am 30« September I963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächti/'ter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Mechanikermeister Georg W
Post H
bei Ro
 Ei
wm,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miinä liehe Verhandlung vom 7« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br, Kreft, Br« Arndt, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8* Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 18* März I960 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall dadurch, daß sein Personenkraftwagen während der Fahrt auf einer.Landstraße gegen den Anhänger eines Fahrrades stieß, mit dem ein Straßenwärter des beklagten LflHHI eine Dienstfahrt ausführte. Der Anhänger hatte sich infolge eines Schadens an der Verbindung zu dem Had gelüst.
Der Kläger hat vom beklagten	Ersatz seines da-
durch entstandenen Schadens mit der Begründung verlangt, der Straßenwärter habe den Unfall durch unsachgemäße Wartung oder Benutzung verschuldet und damit eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt* Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben; die Berufung ist ergebnislos geblieben* Streitig ist im Hevisionerechts zug nur noch ein 3etrag von 37,20 DM nebst Zinsen für die Entziehung der Gefcrauchsmögliehkeit des Wagens an drei Tagen, während der Wagen ausgebessert wurde. Unstreitig hat sich der Kläger für diese Zeit einen Ersatzwagen nicht gemietet, er würde aber ohne den Unfall seinen Wagen täglich zu privaten oder beruflichen Zwecken benutzt haben; Der Kläger ist als Handwerker in einem Baugeschäft tätig und hat durch den Ausfall des Wagens weder einen Verdienst ausfall noch sonst eine Elnnahmeminderung gehabt. Die Parteien haben ferner erklärt, daß mit dem streitigen Betrag nicht die auf die dreitägige Ausbeeserungszeit entfallenden anteiligen Beträge laufender Generalunkosten (Steuern, Versicherung, Garage Usw.) verlangt würden, sondern nur eine Entschädigung für die entgangene Kutzungs-möglichkeito
 Der Kläger meint, die entzogene Nutzungsmöglichkeit für drei Tage sei ein in Geld zu entschädigender Vermögen*: schaden*
0
 
Das	hat	wegen	des	noch	streitigen	Betrages Ab-
weisung der Klage beantragt» !£it der Revision verfolgt es diesen Antrag weiter» Ks hält sich vor allem aus Rechtsgründen zur Schadensersatzleistung nicht für verpflichtet, weil der Kläger insoweit keinen Vermögensschaden erlitten habeEs hat die Höhe des Anspruches nicht bestrittene
 Der Kläger beantragt, die Revision des Landes zurück-suweioeno
 Entscheidungsgriinde;
Io
 Das L^P haftet für die Folgen des Verkehrsunfalles nach § 839 BGB i-V-m. Art. 34 GG.
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Straßenwärter habe den Unfall durch eine'schuldhafte Verletzung der ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten bei hoheitlicher Betätigung verursacht, läßt nach den in der Revisionsinstanz nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen den Ausfuhrunjen der Revision ist die vorn Straßenv/ärter bei Ausbesserung der Straße entfaltete Tätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung dos Senats als Ausübung hoheitlicher Gewalt anzusehen; eine Begründung für eine andere Beurteilung hat die Revision nicht aufgezeigt«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden lassen entgegen den Ausführungen der Revision eine Überspannung der vom Straßenwärter verlangten Sorgfaltspflichten nicht erkennen. Die Ausführungen der Revision bewegen sich insoweit überwiegend auf dem der Nachprüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Tatsachengebiet und stehen zu dem
 
Teil im Widerspruch zu den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen.
n•	V	.
1.) Dem von allen Schadensposten allein in den Revisionsrechtszug, erwachsenen Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Möglichkeit, den Wagen während der Aus-hesserungszeit zu benutzen, in der der Kläger sich einen Ersatzwagen nicht genommen hat, haben Landgericht und Oberlandesgericht ÜOT 1962, 2205 « DAR 1962, 237) aus folgenden Erwägungen stattgegeben;
In der durch den Unfall entzogenen Möglichkeit, das Fahrzeug nach Belieben wie vor dem Unfall benutzen zu können, liege ein Schaden. Das sei ein Vermögensschaden, weil Geldwert alles das habe, was im Verkehr mit Geld erlangt zu werden pflege. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den beschädigten Wagen liege zweifelsfrei ein solcher Vermögensschaden vor. Dann könne derselbe Schaden ohne die Miete eines Ersatzwagens kein niehtvermögensrecht-licher (immaterieller) Nachteil sein. Denn die Beeinträchtigung, der Entzug oder die Vorenthaltung eines Genusses oder einer Annehmlichkeit seien jedenfalls dann ein Vermögensschaden, wenn ein solcher Vorteil im Verkehr nur gegen Entgelt erlangt würde oder erlangt werden könne. Zugleich liege eine Schädigung des mit den vorängegangenen Aufwendungen geschaffenen Vermögenswerten Äquivalentes vor. Der Betroffene habe auch durch die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen infolge, de© Ausfalls seines Wagens einen Schaden erlitten. Eine Geldentschädigung müsse schon deshalb geleistet werden, weil die Herstellung des früheren Zustandes jetzt nicht mehr möglich sei* Die Rechtsprechung zu dem Urheberrecht bestätige das. Auch im ^ietrecht müsse
 für die Vorenthaltung der Mietsache stets Ersatz geleistet und die Miete ebenfalls ohne Inanspruchnahme der Mietsache bezahlt werden«,
2o) Die Revision hält Ansprüche auf Entschädigung für die entgangene Möglichkeit, den Wagen zu benutzen, bereits aus tatsächlichen Erwägungen für unbegründet: Der Umstand, daß der Kläger sich einen Ersatzwagen nicht genommen habe, ergebe nach der Lebenserfahrung, daß gerade während der Ausbesserungszeit Geschäfte, welche die Benutzung eines Wagens erfordert hätten, nicht Vorgelegen hätten,, jedenfalls ohne besondere Schwierigkeiten oder Lachteile hätten verschoben werden können, so daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur Schadensminderung Entschädigung nicht verlangen könne. Im übrigen vertritt die Revision die Auffassung, daß die Richtbenutzbarkeit des Wagens während der Ausbesserürtgäaeit nicht einen Vermögensschaden, sondern höchstens einen immateriellen Schaden darstelle. Für immaterielle Schäden gewähre das Gesetz aber nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen einen Entschädigungsaus-gleicho
III.
Die von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis unbegründet. Das Verlangen des Klägers auf GeIdersatz für die ihm infolge der Amtspflichtverletzung entgangene Gefcrauchsraögliehkeit seines Wagens ist gerechtfertigt, obgleich er sich während der Zelt, in der ihm die Gebrauchsfähigkeit entzogen .war* einen Ersatzwagen nicht genommen hat.
Io) Ist, wie hier, Schadensersatz wegen Beschädigung eines Kraftwagens zu leisten, so bestimmen s3ch Art und Umfang dieser Schadensersatzpflicht nach §§ 249 ff BGB.
 
Der Schaden, von dem in 55 249 ff BGB ausgegongen wird, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Betroffenen, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde,’ wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (BGHZ 27,
 181, 183/4 mit weiteren Zitaten)«,,
Der Schadensersatz soll diesen Unterschied ausgleichen. Für beide Alternativen des § 249 BOB (Sisturalersstz und Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages) gilt gleichermaßen, daß die Verpflichtung zur Herstellung des früheren Zustandes den an seinem Vermögen Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage versetzen soll, wie sie ohne den Eintritt des zu dem Ersatz verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde. Das Gesetz stellt es also nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich die wirtschaftliche Lage des Geschädigten ohne das schadenstiftende £reignis darstellen würde. Der danach erforderliche Vergleich verschiedener Vermögenslagen spiegelt den Grundgedanken, des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, daß der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde (BGHZ 30, 29 mit weiteren Zitaten)«
Der Begriff des Schadens ist also kein reiner Hechtsbegriff, sondern ein auf die Hechtsordnühg bezogener wirtschaftlicher Begriff. Wer Schadensersatz zu leisten hat, hat die Pflicht, die gleiche wirtschaftliche Lage wieder herzustellen, wie sie ohne den Eintritt des zu dem Schadensersatz verpflichtenden Umstandes bestanden hätte. Er hat also den Geschädigten wirtschaftlich sö .zu stellen, wie er ohne den Unfall gestanden hätte (BGHZ 30, 29; 32, 280/283; 35, 396, 398).
 
2o) Aug dem so verstandenen Begriff des Vermögensschadens und der Schadensersätze!*licht der §§ 249 ff BGB ergibt sich aun den folgenden Erwägungen, daß die infolge der Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, den Kraftwagen vorübergehend zu benutzen, ein Vermogensschaden auch dann ist, wenn ein irsatzwagen während der Zeit der Lichtbenutzbarkeit nicht beschafft wird.
£in Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Bin-, tritt des schadenstiftenden Ereignisses, hier der Beschädigung den Kraftwagens, zeigt folgendes: Eie vorübergehende Linkenutzbarkeit kann sich nach der Lebenserfahrung auf den Preis des üagens auswirken. Wer einen Wagen kauft, den er erst nach einiger Zeit benutzen kann, etwa weil die Beschaffung notwendiger Ersatzteile mehrere Wochen in Anspruch nimmt, zahlt in der Regel für einen derartigen Wagen weniger . als für einen Wagen, der sofort benutzbar ist. Außerdem entfällt für die Bauer der Unbenutzbarkeit die Möglichkeit, den Wagen zu vermieten, die sonst - nicht nur bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter - gegeben ist. Eie Benutzung eines Ersatzwagens oder sogar anderer Beförderungsmöglichkeiten wie Straßenbahn, Eisenbahn usw., die infolge des Ausfalles des beschädigten Kraftwagens erfolgt, erfordert in der Regel geldliche Aufwendungen. Einigkeit besteht darüber, daß in allen diesen Fällen sin materieller Schaden gegeben ist, weil der Vergleich zwischen der Vermögenslage des Betroffenen vor und nach dem schädigenden Ereignis einen in Geld meßbaren, ziffernmäßig feststellbaren geringeren Vermögenswert ergibt (BÖH2 11, 16, 26; 27, 161;
 30, 29), den der Schadensersatz ausgleichen soll.
Gerade bei wirtschaftlicher Wertung kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß das regelmäßig mit erheblichen finanziell* Aufwendungen (Anschaffungspreis, Garagenkosten, äartungs  8 -
kosten, Versicherung, Kraftfahrzeugsteuer) verbundene Halten eines Kraftwagens fast ausschließlich erfolgt, um den Wagen jeder seit nutzen zu können, insbesondere zura fahren zur Verfügung zu haben« Wenn heute jemand - gleichgültig, ob ein Vertreter, ein sonstiger Gewerbetreibender oder ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter - erhebliche Betrüge zur Anschaffung eines Kraftwagens aufwendet, so geschieht das zu demindest auch aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich zu dem Zweck, seine Zeit rationeller verwenden, insbesondere seine Arbeitskraft besser, wirksamer und erfolgreicher eineetcen und erhalten zu können, indem er durch die mit der Benutzung des, Kraftwagens verbundenen Annehmlichkeiten, vor allem durch die Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln in den Stand gesetzt wird, schnellstens nach und von der Arbeit zu kommen und Er-holungsmöglichkeiten aufzusuchen«. Die Möglichkeit, jederzeit und sofort einen Kraftwagen, der in der Garage oder vor der TUr des Hauses steht, benutzen zu können, wird heute allgemein als ein wirtschaftlicher Vorteil angesehen, gleichgültig, ob und wie oft man von dem wagen Gebrauch macht«
Deshalb erleidet der Eigentümer durch den Ausfall seines Wagens wirtschaftlich gesehen einen Schaden bereits in dem Augenblick, in dem der Wagen beschädigt wird und infolgedessen eine gewisse Zeit nicht benutzt werden kann« Nicht erst der Mindererlös beim.Verkauf des vorübergehend nicht einsatzbereiten Wagens, die im Einzelfall entstehende Unmöglichkeit der Vermietung des Wägens oder die Aufwendung geldlicher Leistungen zur Beschaffung eines Ersatzwagens oder anderer Beförderungsmöglichkeiten lassen doftier bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Schaden entstehen, sondern die durch die Beschädigung eingetretene Nichtbenutzbarkeit selbst stellt bereits den Schaden dar. Der voriiber- *
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gehende Fortfall 7erlogenescbaden,
 der Benutzbarkeit ist also bereits ein der einen Jchsdensersatzanjpruch zur
..ntstehung gelangen läßt„
Hoch starker als in de~ vom erkennenden Senat entschie denen Seereise-Fall (:Jrt,v. 7. Kai 1956 III ZR 243/54 =? FJvV 1956, 1254):gilt hier der Satz, daß die Benutzungs-Möglichkeit des Wagens angesichts dessen, daß sie in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft” werden- kann, tatsächlich "kommerzialisiert" worden
 ist, so daß eine Beeinträchtigung dieser Benutzungsmöglichkeit auch eine Beeinträchtigung des - mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten - Vermögenswerten Äquiva-
lentes darstelltp
 Wird der Schaden so gesehen, dann ist in dem Fall, daß der Betroffene sich einen Ersatzwagen nicht genommen und Aufwendungen für Ersatzwägen oder andere Befördtrungsmog-lichkeiten nicht gemacht hat, ein Schadensersatzanspruch geradeso wie in dem Fall gegeben, daß der Betroffene infolge der zeitweiligen Bichtbenutzbarkeit beim Verkauf des Wagens einen geringeren Breis erzielt oder den Wagen nicht vermieten kann oder zur Beschaffung von Ersatzfahrgelegenheit Aufwendungen macht* In derselben Linie liegt die Ent-Scheidung des Senats vom 11* Juli 1963 (JIJ ZR 55/62 = KJtV 1963, 2020 und BG-H WarnR 1963 Br* 166), wonach der Eigentümer eines Villengrunöstücks, dessen Wert durch übermäßige Einwirkungen gemindert war, die er nicht verhindern konnte, eine Entschädigung auch dann.verlangen kann, wenn er die Villa weiter benutzt und sie nicht zu einem Minderwert verkauft oder vermietet hat*
Gewiß wird in vielen Fällen der Geschädigte etwas vermissen, ärgerlich sein oder Unlustgefühle haben, wenn ihm sein Wagen während der Ausbesserungszeit nicht mehr
 
v/ie vorher nach seinem Belieben zur Verfügung steht. Biese Nachteile mögen zwar als immaterieller Schaden angesehen »erden. Sie schließen aber das gleichzeitige Vorhandensein eines durch die entzogene Benutzungsmöglichkeit hervorgerufenen materiellen Schadens nicht aus.
Der danach vorhandene Vermögensschaden liegt zwar zur Seit der gerichtlichen Entscheidung in der Vergangenheit, doch steht das seiner Geltendmachung nicht entgegen. Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, daß der «Vagen infolge der Ausbesserung bis zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder voll gebrauchsfähig geworden ist; denn in der Vergangenheit, nämlich während der Ausbesserungszeit, war dem Betroffenen die Benutzungsmögllehkeit entzogen. Die .in dieser Zeit vorhanden .gewesene Vernögensminderung soll der Schädiger noch ausgleichen und für den damals entstandenen Schaden Ersatz leisten. Das ist nichts Ungewöhnliches»
Auch bei merkantilem Minderwert hat die Rechtsprechung z.E. anerkannt, daß der Betroffene der: Schadensersatzanspruch auf Erstattung dieses Minderwertes zwar dadurch realisieren könne, daß er sich einen arideren unbeschädigten Wagen kauft, daß aber der Schädiger nicht deshalb besser stehen dürfe, weil der Eigentümer sich zur Weiterbenutzung des im Werte geminderten Wagens entschließt (BCHZ 35 t 396)* 'Ferner sind einem Verletzten die Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel für die Vergangenheit auch dann zugesprochen worden, wenn er sich diese Stärkungsmittel aus Mangel an eigenen Finanzmitteln nicht verschaffen konnte (Urt.v. 29.Oktober 1957 VI ZR 233/56 Ä NJW 1958, 627 = IM BGB § 249 Ob Nr. 2); denn der Anspruch auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ist ein mit de® schädigenden Ereignis unmittelbar entstandener Schadensersatzanspruch und kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe
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des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhanden (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f)«
Aus alledem ergibt sich, daß ein Vermögensschaden vorliegt«
3«) Der Geschädigte kann auch sofort Ersatz in Geld verlangen, obwohl.das Gesetz in.§ 249 Satz 1 BGB vom Grundsatz der Naturalherstellung beim Schadensersatz ausgeht.
Der hier streitige Anspruch betrifft zwar nicht die Beseitigung des Sachschadens am Kraftfahrzeug, sondern den Ausgleich dafür, daß bei Beseitigung des Sachschadens die Ge-brnuchsmöglichkeit des Fahrzeugs vorübergehend entzogen wurde und dadurch ein weiterer Schaden entstand« Bin solcher Anspruch kann sogar ohne Sachbeschädigung entstehen, wenn etwa dem Halter des vagens die wagenpapiere durch eine Amtspflichtverletzung vorübergehend vorenthalten werden«
Es kann unentschieden bleiben, ob das sofortige Verlangen von Geldersatz aus § 249 Satz 2 BGB hergeleitet werden kann, wonach der Gläubiger stat* der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist, oder ob diese Bestimmung nur in dem engen Sinn zu verstehen ist, daß damit der Betrag gemeint ist, der gerade zur Beseitigung der unmittelbaren Sachschäden erforderlich ist« Denn der Anspruch auf sofortigen Geldersatz kann, aus § 250 #GB hergeleitet werden. 2war kann hach dieser Bestimmung der Geschädigte den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag grundsätzlich erst dann verlangen, wenn er dem Schädiger zur Naturalherstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, daß er die Herstellung (hier die Gestellung eines Ersatzfahrzeugs) nach dem Ablauf der Frist ablehne, und wenn der Schädiger die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen« Biese Fristsetzung er-
iibrigt sich .jedoch nach allgemeinen Grundsätzen - ähnlich wie beim Verzug wenn eie sinnlos wäre, wenn beispielsweise der Verpflichtete zu erkennen gibt, daß er auf keinen Fall Schadensersatz leisten könne oder.wolle; dann darf der Geschädigte von der von vornherein aussichtslosen Fristsetzung absehen und sofort die Geldleistung verlangen. L'ieoe Voraussetzungen liegen bei Kraftfahrzeugunfällen in der Hegel vor, weil sich bei ihnen bereits aus den Umständen ergibt, daß das Frsatzfahrzeug innerhalb kürzester Frist benötigt wird., aber der Betroffene erst nach näherer Prüfung der Sachund Rechtslage eine entsprechende Fr-klärung vom Schädiger erwarten kann. Denn der Schädiger darf bei haftpflichtversicherten Fahrzeugen schon mit Rücksicht auf die Versicherungsbedingungen selbst eine derartige Erklärung nicht abgeben, und eine Erklärung durch den Versicherer kann erst nach einer weiteren Prüfung erfolgen, erfordert also ebenfalls eine gewisse 2eit. Hinzu kommt, daß er in der Praxis fast ausnahmslos nicht üblich irt, Ersatzfahrzeuge für die Bauer der Ausbesserungsarbeiten und die dadurch bedingte Kichtbenutzbarkeit des beschädigten Kraftwagens zu stellen; regelmäßig wird es vielmehr dem Betroffenen überlassen, in welcher.Weise er sich für den während der Auefcesserungszeit ausfallenden Wagen Ersatz beschafft; später (nach Feststellung der Pflicht zu dem Schadensersatz) werden die dafür erforderlichen Geldbeträge ersetzt. Es hieße die tatsächlichen Gegebenheiten verkennen, würde trotz dieser praktischen Handhabung noch eine Fristsetzung verlangt. Vielmehr rechtfertigt diese Praxis grundsätzlich die Annahme, eine Fristsetzung sei von vornherein aussichtslos und nicht mehr als eine leere Formelle. Grundsätzlich ist der Geschädigte daher so zu stellen, als sei es abgelehnt worden, ihm einen Krsatz-wagen zu stellen. Bas gilt erst recht dann, wenn der
 
GchM.cj.ger von vornherein - hier bis in den Revisionsrechts--ug - seine Ersatzpflicht ganz allgemein dem Grunde nach geleugnet hat, so daß es zv/ecklos gewesen wäre, wenn der Kläger den Beklagten aufgefordert hätte, ihm für die Bauer der Ausbesserung des «Vagens einen Ersatzwagen zu stellen? weil mit Sicherheit vorauszudehen war, daß der Beklagte das abgelehnt- hätte.«
Der Geschädigte kann also von dem schadensersatz-pflichtigen Schädiger auch dann Ersatz fUr die während der Ausbesserungsarbeiten entgangene Eenutzun^sraoglichkeit verlangen, wenn er sich für diese Zeit einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsmittel nicht beschafft und dem Schädiger eine Frist zur Stellung eines Brnatzvmgens nicht gesetzt hat«,
Unter diesen Umständen kann unerörter't bleiben, ob es auch mit Rücksicht auf § 251 BGB einer Fristsetzung nicht bedarf, weil die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, also die Schaffung der Benutzbarkeit des Wagens für die Vergangenheit, jetzt nicht mehr möglich ist*
4.) Gewiß wird es Fälle geben, in denen der vorübergehende Verlust des Besitzes oder der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftv/agens für den Betroffenen überhaupt nicht fühlbar wird, also bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Nachteil enthält. Dazu kann möglicherweise der Fall desjenigen gehören, der auf Reisen war und während dieser Zeit den Kraftwagen - auch nicht durch Überlassung an andere - genutzt hätte, selbst wenn die Beschädigung nicht erfolgt wäre« Bas Gleiche kann auch für den Fall desjenigen gelten, der einen Kraftwagen geerbt und ihn abgerseldet hat, weil er keinen Führerschein besitzt und den Wagen alsbald verkaufen will, wenn bei ihm durch eine Amtspflicht Verletzung die Benutzung dieses Kraftwagens ohne dessen
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Beschönigung überhaupt vorübergehend unmöglich gemacht wird. Lin solcher Fall liegt hier nicht vor.
•Line Beschränkung, möglicherweise eine Beseitigung dieser Schadensersatzpflicht kann auch im.;Blick auf § 254 Abs. 2 BGB eintreten, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden afczuwenden oder zu mindern. Line näheren Abgrenzung, was nach 5 254 Abs. 2 BGB vom Geschädigten bei der Schadensabwensung oder -minderung zu verlangen ist, bedarf es hier nicht. Von einem solchen Unterlassen der Schadensabwendung oder -minderung kann bei dem Verlangen nach Schadensersatz ohne Inanspruchnahme eines Lrsatzwagens jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Geschädigte bei Anmietung eines Erestzwagens sachgerecht gehandelt hätte und ihm deshalb die dafür entstandenen Aufwendungen zu ersetzen wären. So liegt der fall hier, weil der Kläger den Wagen nach seinem unwiderlegten Vorbringen ohne das schädigende Ereignis an den drei 'lagen, an denen er infolge der Ausbesserungsarbeiten nicht benutzungsfähig war, zu beruflichen oder privaten Fahrten benutzt und ihm deshalb ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für einen Ersatzwagen zugestanden hätte. Der Auffassungder Revision, allein aus der Kichtanmietung eines Ersatzwesens ergebe sich nach der Lebenserfahrung, daß der Kläger seine Tätigkeit ohne Schwierigkeiten hnd Nachteile auch unter Verzicht auf eine Wagenbenutzung habe einteilen können, kann nicht gefolgt werden; eine solche Lebenserfahrung besteht nicht. Höhere Einzelheiten, daß der Kläger sonst in zu demutbarer Weise zur Minderung des Schadens hätte beitragen können, sind vom Schädiger - auch in den fstsacheninntanzen - nicht vorgetragen worden.
5«) Lie Ermittlung der Höhe des Schadens wird, soweit es sich um die sogenannten Generalunkosten, also die laufenden
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Unkosten für den #agen (Versacherungokosten, Steuern, •Jaragenraiete, Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals) handelt, keine Schwierigkeiten machen, Einer Erörterung insoweit bedarf es nicht, da-die Parteien darüber einig sind, daß diese Betrüge zu zahlen und nacht in dem eingeklagten Betrag enthalten sind.
Hier wird vielmehr nur der Schaden geltend gemacht, der sich über diese genannten laufenden Aufwendungen hinaus infolge Entzuges der benutzungemoglichkeit ergibt. Einen gewissen Anhaltspunkt für die. Höhe des Schadens wird die niete bilden, die für einen derartigen Wagen regelmäßig aufzubringen ist. Ob die Höhe des Schadens des Betroffenen, der sich einen Ersatz-.zagen nicht gemietet hat, regelmäßig geringer ist als der Betrag, den er für die Hiete eines Ercatzwagens hätte aufwenden müssen, weil der Vermieter eines solchen Wagens seinen Cnternehmergewinn einsetzt, kann hier ■ unentschieden bleiben. Auch bedarf es einer Erörterung der Grundsätze der Berechnung des Schadens beim Unterlassen der Anmietung eines 'Ersatzwagens oder dem Unterlassen der Benutzung anderer Beförderungsmittel im einzelnen nicht, weil zwischen den Parteien die Höhe des Schadens nicht streitig ist. Es ist vom Beklagten - wahrscheinlich angesichts des geringen Betrages im Interesse der Vereinfachung - nicht bestritten worden, daß - unabhängig von der Pflicht zur Erstattung der anteiligen sog. Generalunkosten - der dem Kläger durch Ausfall der Benutzungsraöglichkeit seines Kraftwagens an drei Pagen entstandene Schaden mindestens dem geforderten Betrag von 37,5G entspricht.
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Die Revision ues Beklagten iuuß daher mit der kosten-<? aup 5 97 ZFC zurückgewieseR werden.
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