wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23 .Mai 1961 auf Kosten der Beklagten als unzulässig veryforfen. Der Kläger hat die Beklagte wegen eines durch einen Postomnibus verursachten Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu dem Ersatz des Sachschadens und Verdienstausfalls 2.159»70 DM nebst Zinsen und im übrigen ein Schmerzensgeld von 2.250,— DM nebst Zinsen zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen aus dem Unfall entstehenden Schaden zu 9/10 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Dies ist nicht der Pall, weil die Beklagte durch das angefochtene Urteil nur aus einem nichtprivilegierten Klagegrund, nämlich nach dem Straßen-verkehrsgosetz, nicht aber auch oder ausschließlich aus Amtspflichtverletzung verurteilt und daher ein durch § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.P. privilegierter Klagegrund nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist (BGHZ 35, 99). Daraus folgt, daß das Grundurteil ausschließlich auf die Halterhaftung gestützt ist, auch wenn dies im Urteilssatz selbst nicht noch besonders hervorgehoben wurde; denn zur Auslegung des Urteilssatzes sind dessen Gründe heranzuziehen. Aus dem Pehlen des Höchstgrenzenhinweises im Peststel lungs aus Spruch kann im übrigen auch deshalb die Verurteilung aus der Amtshaftung nicht abgeleitet werden, weil in diesem Palle mit Rücksicht auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für den im Peststellungsausspruch enthaltenen Hinweis auf den gesetzlichen Übergang eines Teils des Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger kein Raum gewesen wäre, insofern also der Peststellungsausspruch wiederum gegen die Verurteilung aus der Amtshaftung spricht.
Ill ZR 137/61 Beschluß / In Sachen vertreten durch den Präsidenten Bi der Deutschen Bundespost der Oberpostdirektion Bj Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen den Arbeiter Karl G( in Ni Nr, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanv/alt Dr. • *1 wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23 .Mai 1961 auf Kosten der Beklagten als unzulässig veryforfen. gründe : I. Der Kläger hat die Beklagte wegen eines durch einen Postomnibus verursachten Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu dem Ersatz des Sachschadens und Verdienstausfalls 2.159»70 DM nebst Zinsen und im übrigen ein Schmerzensgeld von 2.250,— DM nebst Zinsen zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen aus dem Unfall entstehenden Schaden zu 9/10 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandeogericht zunächst durch Zv/isehen- und Teilurteil zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund des mit 2,159,70 DM bezifferten Leistungsanspruchs sowie gegen den Schmerzensgeld- und den Peststellungsausspruch richtete. Die Entscheidung über die Höhe des bezifferten Leistungsanspruchs (über den Betrag von 2.159*70 DM) und über die Kosten hat es in diesem Zwischen- und Teilurteil dem Schluß und Endurteil Vorbehalten. Dieses erste Berufungsurteil ist rechtskräftig. Nunmehr hät das Oberlandesgericht durch das Urteil vom 23. Mai 1961 in dem anschließenden Betragsverfahren die Berufung auch gegen die Höhe des von dem Kläger aus 2.159,70 DM noch geltend gemachten Betrages von 1.933,78 DM zurückgewiesen. II. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Revision ist nicht zulässig. Die Re vis ions summe des § 546 ZPO ist nicht erreicht. Die Revision ist nicht zugelassen. Sie wäre daher, nachdem es sich nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs oder der Berufung handelt, nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.P. (nunmehr Abs. 2 Nr. 2 n.P.) vorlägen. Dies ist nicht der Pall, weil die Beklagte durch das angefochtene Urteil nur aus einem nichtprivilegierten Klagegrund, nämlich nach dem Straßen-verkehrsgosetz, nicht aber auch oder ausschließlich aus Amtspflichtverletzung verurteilt und daher ein durch § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.P. privilegierter Klagegrund nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist (BGHZ 35, 99). Uber den Klagegrund hatte das Oberlandesgericht ausschließlich in dem Grundurteil zu befinden. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß der - hier allein in Betracht kommende - Anspruch auf Ersatz des Vermo-gcnsschadens seine rechtliche Grundlage in § 7 Abs, 1 StVG 3 finde, während sich der Anspruch auf das Schmerzensgeld aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB rechtfertige. Daraus folgt, daß das Grundurteil ausschließlich auf die Halterhaftung gestützt ist, auch wenn dies im Urteilssatz selbst nicht noch besonders hervorgehoben wurde; denn zur Auslegung des Urteilssatzes sind dessen Gründe heranzuziehen. Die Meinung der Revision, im vorliegenden Pall gelte etwas anderes, weil im Urteilssatz die Höchstgrenzen der Halterhaftung nicht angeführt worden seien, ist schon deshalb nicht zu billigen, weil für das Grundurteil über den bezifferten Deistungsanspruch diese Höchstgrenzen sichtlich nicht in Betracht kamen. Aus dem Pehlen des Höchstgrenzenhinweises im Peststel lungs aus Spruch kann im übrigen auch deshalb die Verurteilung aus der Amtshaftung nicht abgeleitet werden, weil in diesem Palle mit Rücksicht auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für den im Peststellungsausspruch enthaltenen Hinweis auf den gesetzlichen Übergang eines Teils des Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger kein Raum gewesen wäre, insofern also der Peststellungsausspruch wiederum gegen die Verurteilung aus der Amtshaftung spricht. Nach all dem besteht keine Unklarheit darüber, ob die Beklagte auch aus Amtshaftung verurteilt ist, s"o daß auch der Hinweis der Revision auf RGZ .156, 257 fehl geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Satz 1 ZPO. Das Armenrechtsgesuch des Klägers für den Revisionsrechtszug dürfte sich damit erledigt haben. Karlsruhe, den 5. Januar 1962 Bundesgerichtshof - III. Zivilsenat •/ Dr. Hußla Gähtgens Dr. Pagendarm Keßler Schäfer