Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der Klägerin auch über den Betrag von 500,— DM hinaus bis zu dem Betrage von 1.100,— DK ein Anspruch gegen sie nicht zustehc. Da sie weder vom Berufungsgericht zugelassen noch die Revisionssumme von 6.000,— DM erreicht ist, wäre sie nur dann statthaft, wenn über einen Anspruch zu entscheiden wäre, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Stn gegenständes ausschließlich zuständig sind (§§ 546, 547 Abs.Nr. 2 ZPO). Vielmehr ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs aufgrund der tatsächlichen Klage behauptungen vom Revisionsgericht zu prüfen, das hierbei weder an .die Rechtsauffassung der Parteien noch an die des Berufungsgerichts gebunden ist (BGHZ 16, 275)- Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre Streupflicht dadurch verletzt, daß sie weder einen Überweg über die Fahrbahn der Insterburger Straße noch deren nördlichen Bürgersteig bestreut habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteil v/eil sie entgegen der ihr als Anliegerin obliegenden Pflicht es unterlassen habe, den nördlichen Bürgersteig zu räumen un zu bestreuen. Es hat zwar die rechtliche Natur des zuerkannten Anspruchs nicht erörtert und die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen nicht genannt; aus dem Zusammenhang der Urteilsgründc ergibt sich aber eindeutig, daß es als Grundls Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Streupflicht im Geltungsgebiet des Preußischen Y/egereinigungsgesetzes für die Gemeindeorgane in der Regel eine Amtspflicht im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit begründet (BGHZ 27, 278; 32, 352). Denn das Berufungsgericht hat die Satzung, für das Revisions-gericht bindend - §§ 549 Abs.1, 562 ZPO dahin ausgelegt, daß sie auch die Grundstücke der Gemeinde erfasse. Ebensov/enig kann die Beklagte mit ihrer Meinung durchdringen, an dem Rechtscharakter der Reinigungspflicht als einer auf dem Gebiete hoheitlichen Handelns liegenden Amtspflicht habe sich für sie durch das Ortsstatut nichts geändert. Denn eine Pflicht, die lediglich das Eigentum an Grundstücken zur Voraussetzung hat und alle Grundstückseigentümer, natürliche und juristische Personen filer Art, gleichmäßig erfaßt, liegt auf dem Gebiete dos fis- laschen, nicht des hoheitlichen Handelns, und ihre Verletz .g begründet keinen Anspruch des Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese Pflicht im Einzelfall die Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft, deren Bediensteten aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen die Amtspflicht obliegt, die Erfüllung dieser Pflicht zu überwachen. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagte; zu dem Schadensersatz lediglich auf die Verletzung der Anlie-gorpflicht zur Sicherung des Bürgersteigs gestützt. Die Revision richtet sich daher gegen einen Anspruch, der auf 5 823 BGB beruht und für den die Landgerichte nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind.
III.ZR^ 137/60 Vorkündet am 30o Oktober 1961 2185 057 Scheibl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt HHHHP» vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen Frau Hedwig Straße Klägerin, Widerbeklagte, Berufüngsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf. vom 16. Mai i960 wird als unzulässig verworfen. Bie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Hl Tatbestand s Am 14. Januar 1959 Überschritt die damals 58-jährige Klägerin von ihrer nahegelegenen Wohnung kommend, die mit glattgefahrenem Schnee bedeckte und nicht bestreute Fahrbahn der Insterburger Straße in Gelsenkirchen in südlicher Richtung. Sie glitt dabei aus und erlitt einen Oberschenkelbruch, der einen monatelangen Krankenhausaufenthalt zur Folge hatte. Die Insterburger Straße hat an ihrer nördlichen Seite einen etwa 50 cm breiten Bürgersteig, der weder vom Schnee befreit noch bestreut war, an ihrer *südlliehen einen Bürgersteig von üblicher Breite. Diesen hatten die Anlieger stellenweise bestreut; die Klägerin wollte ihn benützen, um die Oststraße zu erreichen, auf die die Insterburger Straße in geringer Entfernung vom ünfallort stößt. Die Beklagte hat durch Ortssatzung vom 18. Februar 1952 . in dor Fassung vom 15* November 1954 auf Grund gemeinderechtlicher Bestimmungen und des § 5 des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher V/ege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) - PrWegRG - die Verpflichtung zur polizeigemäßen Reinigung der im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Wege im Sinne des ? 1 Abs. 2 PrV/egRG den Eigentümern der angrenzenden Grundstiik-ke auferlegt. Das Gelände nördlich der Insterburger Straße ist von der Oststraße bis über die Unfallstelle hinaus Eigentum der Beklagten. Die Klägerin wohnt in einem der auf diesem Gelände errichteten Häuser. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte die Fahrbahn wenigstens in der Breite eines Überwegs bestreuen oder den nördlichen Geh3treifen vom Schnee räumen und bestreuen müssen. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, 5C0,— DH als Teilbetrag des geschuldeten Schmerzensgeldes zu zahlen. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der Klägerin auch über den Betrag von 500,— DM hinaus bis zu dem Betrage von 1.100,— DK ein Anspruch gegen sie nicht zustehc. '*1 g !i----- Das Landgericht hat nach den Anträgen der Beklagten, das Oberlandesgericht nach denen der Klägerin erkannt» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung dea landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweiseno Entscheidungsgründ e s Die Revision ist unzulässig. Da sie weder vom Berufungsgericht zugelassen noch die Revisionssumme von 6.000,— DM erreicht ist, wäre sie nur dann statthaft, wenn über einen Anspruch zu entscheiden wäre, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Stn gegenständes ausschließlich zuständig sind (§§ 546, 547 Abs. Nr. 2 ZPO). Das ist dann der Pall, wenn ein solcher Anspruch entweder tatsächlich geltend gemacht wird oder rechtsirrig vom Berufungsgericht als gegeben angenommen worden ist. Dagegen kann die Zulässigkeit der Revision nicht dadurch begründet werden, daß der Revisionskläger das Vorliegen eines solchen Anspruchs "behauptet”. Vielmehr ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs aufgrund der tatsächlichen Klage behauptungen vom Revisionsgericht zu prüfen, das hierbei weder an .die Rechtsauffassung der Parteien noch an die des Berufungsgerichts gebunden ist (BGHZ 16, 275)- Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre Streupflicht dadurch verletzt, daß sie weder einen Überweg über die Fahrbahn der Insterburger Straße noch deren nördlichen Bürgersteig bestreut habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteil v/eil sie entgegen der ihr als Anliegerin obliegenden Pflicht es unterlassen habe, den nördlichen Bürgersteig zu räumen un zu bestreuen. Es hat zwar die rechtliche Natur des zuerkannten Anspruchs nicht erörtert und die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen nicht genannt; aus dem Zusammenhang der Urteilsgründc ergibt sich aber eindeutig, daß es als Grundls HC des Anspruchs die Verletzung der dem Grundstückseigentum anhaftenden Sicherungspflicht und nicht die Verletzung von Amtspflichten hei hoheitlicher Tätigkeit ansieht, also einen die Voraussetzungen des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erfüllenden Anspruch nicht annimmt. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Streupflicht im Geltungsgebiet des Preußischen Y/egereinigungsgesetzes für die Gemeindeorgane in der Regel eine Amtspflicht im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit begründet (BGHZ 27, 278; 32, 352). Das gilt aber nicht, soweit sie rechtswirksam auf die Straßenanlieger abgewälzt ist und der Gemeinde im Einzelfall dn ihrer Eigenschaft als Anliegerin und nicht mehr als Hoheitsträgerin obliegt. Dann haftet die Gemeinde für Verstöße in erster Linie nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB), sondern wie jeder andere Anlieger nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen, nämlich nach § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §‘lProWegRG. ohne Erfolg versucht die Revision dieses Ergebnis zu vermeiden, indem sie bezweifelt, daß die Übertragung der Streupflicht auf die Anlieger durch die Ortssatzung der Beklagten auch die gemeindeeigenen Grundstücke betreffe. Sie kann mit diesem Vorbringen nicht gehört werden. Denn das Berufungsgericht hat die Satzung, für das Revisions-gericht bindend - §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO dahin ausgelegt, daß sie auch die Grundstücke der Gemeinde erfasse. Das ist rechtlich möglich (vgl. Hecht, Gesetz über die Reinigung öffentlicher ?/ege 5 5 Anm. 4 e). Ebensov/enig kann die Beklagte mit ihrer Meinung durchdringen, an dem Rechtscharakter der Reinigungspflicht als einer auf dem Gebiete hoheitlichen Handelns liegenden Amtspflicht habe sich für sie durch das Ortsstatut nichts geändert. Denn eine Pflicht, die lediglich das Eigentum an Grundstücken zur Voraussetzung hat und alle Grundstückseigentümer, natürliche und juristische Personen filer Art, gleichmäßig erfaßt, liegt auf dem Gebiete dos fis- laschen, nicht des hoheitlichen Handelns, und ihre Verletz .g begründet keinen Anspruch des geschädigten Britten aus Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG (BGB RGRK 11» Auf 1. Anm. 4, 17, 19). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese Pflicht im Einzelfall die Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft, deren Bediensteten aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen die Amtspflicht obliegt, die Erfüllung dieser Pflicht zu überwachen. Wird die Pflicht verletzt, dann können unter Umständen neben den Schadensersatzansprüchen, die sich unmittelbar aus der Verletzung ergeben, Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Überwachung gegeben sein. Die einen werden durch die anderen ebensowenig in ihrem rechtlichen Charakter berührt oder gar ausgeschlossen; wie z.B. beim Einsturz eines städtischen Gebäudes Ansprüche aus § 836 BGB dadurch berührt werden, daß Bedienstete der Gemeinde etwa polizeiliche Sicherungspflichten bezügs? lieh des Gebäudes verletzt haben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagte; zu dem Schadensersatz lediglich auf die Verletzung der Anlie-gorpflicht zur Sicherung des Bürgersteigs gestützt. Die Revision richtet sich daher gegen einen Anspruch, der auf 5 823 BGB beruht und für den die Landgerichte nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind. Da sie weder .zugelassen noch die Revisionssumme erreicht ist, muß sie als unzulässig verworfen werden, § 554 a ZPO. Daran ändert es nichts, daß sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt unter Umständen auch Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen herlei ten lassen. Entscheidend ist, daß der Anspruch, den die - 6 \ Revision bekämpft, nicht im Sinne des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO privilegiert ist (vgl. BGHZ 35, 99 « NJW 1961/1626). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Br. Geiger Br. Kreft Br. Arndt Gähtgens Keßler