Februar 1950 «um Aufbaugebiet erklärten Stadt Braunschweig« Das bei de# Beklagten eingerichtete Bauaufsichtsamt lehnte den Ätfäg am 25» Mär2 1950 unter Hinweis auf § 8 des Niedersäehli^b11®111 Aufbaugesetaas mit,'.der Begrün- : •• dung ab, die Oberpostdirektion in Braunschweig könne auf das 1 Grundstück mit Rücksicht auf die geplante Erweiterung der Fernmeldeanlagen nicht verzichten, und beschied die Klägerin auf ihre Beschwerde in einem Zwischenbescheid vom 4« Mai 1950 dahin: Nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung könne die Baupolizeibehörde die Genehmigung eines Bauvorhabens dann versagen, wenn dies zur Sicherung eines in Aussicht genommenen Fluchtlinienplanes - Flächennutzungsplanes und Durchführungsplanes nach dem Niedersächsischen Aufbaugesetz - geschehe und das Verfahren über die Festsetzung dieses Planes noch nicht eingeleitet sei. des Nds Aufbaugesetzes« Nach den städtischen Plänen seien die Grundstücke WN9 -m zur Erweiterung und Vervollkommnung der Fernmeldeanlagen für Braunschweig-Stadt vorgesehen; mit Rücksicht hierauf sei die Baugenebmigung vorsorglich versagt worden. Im Jahre 1950 habe der Kaufmann HflP PPB ein zinsloses Baudarlehen in Höhe von 75 000 DM zur Verfügung gestellt; im Jahre 1954 dagegen habe die Klägerin Darlehen nur gegen hohe Zinsen aufnehmen können; für die auf gewendeten 10 650 DM Zinsen mit den üblichen Nebenleistungen müsse die Beklagte aufkommen. gung habe für den provisorischen Iiadenbetrieb eine auf dem Grundstück stehende Baracke mit einem Aufwand von 6 000 DM, umgebaut werden müssen; die. wachsene Entschädigungsansprüche seien vom Landgericht zugosprochen worden und in den Berufuhgsrechtszug gelangt, so daß das Berufungsgericht in seinem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil zu Unrecht auch Ansprüche der Klägerin und ihrer Geschwister als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt habe. Vorweg ist zu bemerken, daß die von der Klägerin angestrengte Klage insofern die Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche bildet, als, mit ihr, wie noch aus2uführen sein wird, eine Entschädigung wegen des Ein*« griffs in den Grund und Boden und, eine Entschädigung wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb verlangt wird» Es handelt sich aber, wenn von hoher Hand durch die Versagung einer Bauerlaubnis oder etwa durch eine ausdrücklich verhängte Bau-Sperre nicht nur in den Grund und Boden, sondern auch in den - auf dem Grundstück ausgeübten - Gtowerbebetrieb eingegriffen wird, um einen Eingriff in zwei verschiedene Objekte, in zwei konkrete Werte derart, daß dem Betroffenen, wenn überhaupt, zwei Entschädigungsansprüche, jeder inhaltlich von dem Objekt des Eingriffs her bestimmt, erwachsen» Entschädigungsansprüche, die der Klägerin und ihren Zedenten aus dem Vorgehän:der Beklagten erwachsen* sein könnten, haben sich daher im; Verfolg der; Abtretungen zugunsten der Klägerin zu' je eihem einheitlichen Entschädigungsans pruch wegen Eingriffs in das Grundstück als solches und in den • Gewerbebetrieb'-' vereinigt-? Daraus folgt zweierlei: Einmal ist eine Aufgliederung des eingeklagten Teilbetrages nur insofern geboten, als die Xlage Entschädigung für Eingriffe in zwei verschiedene Objekte begehrte Eine dahingehende Klarstellung des Klagebegehrens hätte bereits in der Klage vorgenommen oder doch durch das Erstgericht veranlaßt werden sollen (vgl» statt vieler Entscheidungen BGHZ 11, 192? Die Rüge der Revision, ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Ürteils habe die Klägerin in erster Instanz die Abtretung von Ansprüchen ihrer Schwester,; nicht auch ihrer Geschwister behauptet, sie habe daher, wenn sie im zweiten Rechtszug Ansprüche ihrer Geschwister einbezogen habe, ihre Klage erweitert, dazu habe es aber eines eigenen Rechtsmittels bedurft, geht schon aus dem Grunde fehl: Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsurteils erhellt bei Berücksichtigung des in Bezug genommenen erstinstanziel-len schriftsätzliehen Vortrages der Klägerin einwandfrei, daß es sich bei der von der Revision herausgegriffenen Verwendung des Y/ortes «Schwester” statt ”Geschwister” um ein offenbares versehen handelt. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist dem Berufungs-gericht darin beizutreten, daß die Versagung der Baugenehmigung im Hinblick auf eine von der örtlichen Oberpost-direktion geplante Erweiterung der Fernmeldeanlagen im geltenden Recht keine stütze hatte und infolgedessen als ein enteignungsgleicher Eingriff zu werten ist. läßt sich,, wie bereits.das Berufungsgericht ausgeführt hat, in der Versagung der Genehmigung nicht die Verhängung einer befristeten Bausperre finden, wie sie § 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Aufbaugesetzes vom 9» Mai 1949 in Verbindung mit der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Baüsperren vom 29* Oktober 1936 (RGBl I 933) in einer zu dem Aufbaugebiet erklärten Gemeinde versah• Denn nach der genannten landesreefclä 4 eben Bestimmung konnte eine Bausperre nur Uber ein ÄUfbaugebiet oder einen feil davon, nicht jedoch, wie. Bort hat der jetzt erkennende Senat offen gelassen, ob zu den nicht entschädigungspflichtigen Eigentumsbeschränkungen auch Anordnungen der Polizei zu rechnen sind, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit dos Straßenverkehrs zu sorgen, vorbeugend zur Sicherung und leiehtoron Verwirklichung einer von der zuständigen Stelle beabsichtigten.Neufestsetzung von Baufluchtlinien erläßt o Bas Berufungsgericht übernimmt zwar die Behauptung der Beklagten, der Bauantrag der Klägerin wäre auch dann nicht genehmigt worden, wenn die PostVerwaltung keinerlei Erworbsabsiehten hinsichtlich des Grundstücks geäußert hätte, die Genehmigung sei vielmehr versagt worden, weil die Beklagte beabsichtigt habe, die Straße Kattreppeln erheblich zu verbreitern. tionsgebundenheit eines Grundstücks ergibt sich nur die Pflichtigkeit, die nach näherer Bestimmung der Gesetze zu einer Pflicht werden kann, unter 'Umstünden nach Maßgabe der Gesetze eine von den zahlreichen aus dem Eigentumsrecht fließenden Einzelbefugnisse zu unterlassen» Das bedeutet, daß der Betroffene nicht jede Bausperre von hoher Hand, sondern nur eine gesetzlich zulässig verhängte Bausperre - und auch diese nur in bestimmten Grenzen -entschädigungslos hinzunehmen hat (Vgl. hierzu des näheren für eine aus Planungsgründen verhängte vorübergehende Bausperre das. hätte versagt werden können« Hi erbet geht es darum, ob die Klägerin durch die am 25• Mars 1950 wegen der Pläne der Bundespost erfolgte Ablehnung der Baugenehmigung überhaupt einen Schaden erlitten hat , wenn;-des Bauvorhaben ohnehin nicht hätte genehmigt v^erdcn äü3töeh|-^ wäre nur dann zu Un- gunsten der Klägerin zu entscheiden, wenn sich mit Gewißheit sagen ließe, daß von den genannten Vorschriften eine Ausnahme nicht gemacht worden wäre (vgl. Juni 1954)o Das Berufungsgericht, führt aber, ohne daß sich hierin ein durchgreifendes rechtliches Bedenken oder eine von der Revision gerügte Unterstellung finden ließe, mit näherer Begründung aus, die von der Beklagten als anderweite Versagungsgründe angeführten Vorschriften seien sämtlich nicht zwingender Natur, von ihrer Befreiung könne dispensiert werden; die Voraussetzung für eine Dispenserteilung hätten aber, wie die nachträgliche Dispensierung im Rahmen des am 19*. Oktober 1955 gestellten neuen Baugesuchs zeige, Vorgelegen; die Klägerin hätte auch die bei der Einreichung ihres ersten Baugesuchs vom 13» Februar 1950 nicht gestellte Bitte um Dispensierung damals jederzeit nachholen können* Die Revision macht hierzu noch geltend, es sei irrtümlich, aus dem späteren Aufbau des Grundstücks auf eine frühere Dispenserteilung zu schließen; denn dabei werde übersehen, daß nach der vom angefochtenen Urteil an anderer Stelle getroffenen Feststellung-^ der Bauantrag der Klägerin auch deshalb nicht genehmigt worden wäre, weil der Plan bestanden habe, die Straße KflimHIfc erheblich zu verbreitern. ob die Ablehnung ihres Baugesuchs der Klägerin mit Rücksicht darauf keinen schaden gebracht hat, daß ihrem Baugesuch aus saehliehrecht1ichen Vorschriften heraus nicht zu beseitigende andere Hindernisse entgegengestanden haben, so muß bei der Prüfung, ob solche Hindernisse Vorgelegen haben und v/irfelich nicht zu beseitigen waren, eine aus Planungsgrühden erfolgte Verweigerung der Baugenehmigung gerade hinweggedacht werden*•■ Die Beklagte ist schon deswegen, weil die Versagung der Baugenehmigung in Wahrheit ihrer Absicht, eine ihrer Straßen zu verbreitern, zugute kommen sollte, als "begünstigt11 anzusehen* Wollte man dies nicht und den von der Beklagten angegebenen Versagungsgrund, das Grundstück werde für Zwecke der Bundespost benötigt, auch hier maßgeblich erachten, so ergibt sich doch eine Begünstigung der Beklagten aus dem in BGHZ 26, 10 niedergelegten Gedankengang« Bort hat der erkennende Senat ausgeführt, der in jenem Streitfall erfolgte Widerruf einer Baugenehmigung sei als eine baupolizeiliche Anordnung getroffen worden, mithin im Rahmen des dor Baupolizei zukommenden Aufgabenkreises, das 11 Ob” und "Wie" des Bauens zü regeln; bei den Aufgaben der Baupolizei handele es sich um eine Staatsaufgabe, mit deren Durchführung jedoch weithin die Gemeinden zur Erledigung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung beauftragt worden seien; wenn im Rahmen dieses Aufgabenkreises eine Gemeinde eine Maßnahme treffe, die sich als enteignungsgleiche Maßnahme darstelle, so sei sie - zu demindest dann, wenn nicht eine andere Körperschaft einen besonderen Vorteil aus der Maßnahme gehabt habe - auf diese Weise Darin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 55t llr« 7 ZPO, weil ein offensichtlich fehlsames Verteidigungsmittel nicht näher urteilsmäßig abgehandelt zu werden braucht (III ZR 25/54 vom 13« Dezember 1954)« Das aber ist hier der Pall; daran vermag auch der Vortrag der Revision nichts zu ändern, die Klägerin habe nach Ablehnung der Baugenehmigung im Jahre 1950 weder vor dem Verwaltungsgericht geklagt noch überhaupt einen Vorbehalt wegen eines etwaigen Schadens ausgesprochen, es seien bis zu ihrer neuen Antragstel lung im Jahre 1953 immerhin drei Jahre vergangen, ohne daß in dieser Zeit die Klägerin Ansprüche auf Ersatz gestellt habe; das habe sie auch im Jahre 1954 noch nicht getan« Der von der Beklagten vorgenommene entschädigungspflichtige Eingriff besteht hier in der zeitweisen Versagung der Genehmigung zur Bebauung eines städtischen Grundstücks; er wirkt wirtschaftlich gleich einer vorübergehenden Bausperre * Beide Maßnahmen sind daher mit Rücksicht darauf, daß es im Enteignungsrecht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme ankommt, nach denselben Maßstäben zu entschädigen» Die vorübergehende Versagung der Baugenehmigung hat, was der Betrachtung am nächsten liegt, insofern einen Eingriff in das Grundstückseigentum gebildet, als sie für ihre Dauer die bauliche Nutzung des Grund und Bodens verhinderte. Dieser aber war nicht das Objekt des Eingriffs und ist infolgedessen nicht entschädigungspflichtig» Ebenso stellen die Kosten, die die Klägerin für die Erstellung der Bauunterlagen und für einen Rechtsvertreter im Baugenehmigungsverfahren aufgewendet hat, Nachteile dar, die nicht an dem Eingriffsobjekt^selbst ^inge-treten sind (vgl. Auslagen für einen Sachverständigen)» Ferner kann die Klägerin eine Entschädigung nicht für die Nutzungen beanspruchen, die sie aus dem von ihr geplanten Neubau nach dessen Errichtung gezogen hätte» Denn der Ausschluß der Nutzung von erst auf dem Grundstück zu erstellenden Räumen ist ebenfalls kein Schaden, der infolge der Verweigerung einer Baugenehmigung an dem Grundstück selbst eintritt» Wohl aber steht der Klägerin eine Entschädigung dafür zu, daß der Grund und Boden vorübergehend nicht so genutzt werden konnte, wie es ohne die vorübergehende Versagung der Genehmigung der Pall gewesen wäre» Die Höhe der Entschädigung ist demnach der Bodenrente anzupassen. Die von der Klägerin bei ihrer Schadensberechnung des weiteren genannten Schadensposten (Entgang geschäftlicher Einnahmen, weil der geplante Neubau erst viel später habe bezogen werden können; behelfsmäßiger und verlustbringender Umbau einer Baracke; Notwendigkeit, Miete für die Benutzung eines anderen Geländes zu geschäftlichen Zwecken zu zahlen) sind keine Schäden an dem von einer Bausperre oder einer ihr gleichstehenden Maßnahme betroffenen Grundstück* Sie können nur unter dem Gesichtspunkt ausgleichspflichtig sein, daß die Versagung der von der Klägerin beantragten Baugenehm.d.gung nicht nur in den Grund und Boden, sondern auch in den Gewerbebetrieb des von der Klägerin, sei es allein oder mit ihren Geschwistern geführten Gewerbebetriebes eingegriffen hat» Bas hat die Klägerin in der Tat behauptet und den daraus abgeleiteten Entschädigungsanspruch, wie in der Kevisions-instanz kl ergeht e 11t > nur hilfsweise nach der von ihr verlangten Entschädigung für einen Eingriff in den Grund und Boden geltend gemaoHt- Äur vorsorglich ist hierzu zu bemer-. Wenn ein Bäüverhot für ein im Eigentum des inhabers des Gewerbebetriebe; stehendes Grundstück $ -weil es etwa die auf dem Grundstück beabsichtigte Erweiterung des Gewerbebetriebes zeitweilig oder dauernd unmöglich macht, als ein entschädigungspflichtiger Eingriff auch in den Gewerbebetrieb gewertet werden soll, dann muß, wie ebenfalls in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 25 * Juni 1 959 ausgeführt, das mit dem Bauverbot belastete Grundstück bereits in die Organisation des Betriebes einbezogen sein, es muß zu der den Betrieb bildenden Einheit sachlicher und anderer Mittel gehören. mithin keine Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks beeinträchtigt , die bereits zu dem Betrieb gehörte, und hat infolgedessen keinen "konkreten Y/ertM des Betriebes, sondern nur eine nach Enteignungsgrundsätzen nicht zu entschädigende Chance* eine Entwicklungsmöglichkeit des Geschäftes betroffen» Bär von der Klägerin verfolgte Hilfsanspruch könnte daher die Klage nicht stützen. Da die Rechtsmittel der Beklagten, was das Verfahren über den Grund betrifft, ohne Erfolg geblieben sind, ist sie nach der dem Reichsgericht folgenden Recht« spreohung des Bundesgerichtshofs (vgl • BGHZ 20, 39?) mit den Kosten der Rechtsmittel zu belasten* Die Ausführungen der Revision gehen keinen hinreichenden Anlaß, von dieser Rechtsprechung äbzugehen* ^
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 253 Aha« 2, § 260; 00 Art. 1.4 Ea, Ib Zu der Frage, ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt3 wenn die mehreren wegeb eines hoheitlichen Eingriffs in ein Vermögensob jekt nie entschädigungsberechtigt in Betracht kommenden^ ihreAnsprüche an nen von ihnen- abgetret^ h^ um S^eifei;'hinsicht- • lieh ihrer Saöhbefugn^^ BGH, Urt* y* 21. Dezember 1959 - III ZR 137/58 - OLG VA Braunschwei Ill ZR 137/56 Verkündet am 21o Dezember 1959 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m ÜT a m e n des Volk e s in dem Hechtsstreit der Stadt B rauh s?; h h w e i g , vertreten ; durch den Verwaltungsausschuß, , • • Beklagten i Be^Stegskl%erih und Revisionaklägerin, - ■ Prozeßbevollmüc^ Rechtsanwalt Dr> gegen Frau Elise B Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der BUndesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juli 1958 wird zurückgewiesen. Die Saohe wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückverwiesenö Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen s Tatbestand; Die Klägerin beantragte am 13. Februar 1950 als Bevollmächtigte des im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragenen Kaufmanns Felix die Genehmigung zur Wiedorbebauung des Trüimergrundstücks Nr. #4 in der am 1. Februar 1950 «um Aufbaugebiet erklärten Stadt Braunschweig« Das bei de# Beklagten eingerichtete Bauaufsichtsamt lehnte den Ätfäg am 25» Mär2 1950 unter Hinweis auf § 8 des Niedersäehli^b11®111 Aufbaugesetaas mit,'.der Begrün- : •• dung ab, die Oberpostdirektion in Braunschweig könne auf das 1 Grundstück mit Rücksicht auf die geplante Erweiterung der Fernmeldeanlagen nicht verzichten, und beschied die Klägerin auf ihre Beschwerde in einem Zwischenbescheid vom 4« Mai 1950 dahin: Nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung könne die Baupolizeibehörde die Genehmigung eines Bauvorhabens dann versagen, wenn dies zur Sicherung eines in Aussicht genommenen Fluchtlinienplanes - Flächennutzungsplanes und Durchführungsplanes nach dem Niedersächsischen Aufbaugesetz - geschehe und das Verfahren über die Festsetzung dieses Planes noch nicht eingeleitet sei. Ein Entschädigungsanspruch des Eigentümers entfalle nach § 8. des Nds Aufbaugesetzes« Nach den städtischen Plänen seien die Grundstücke WN9 -m zur Erweiterung und Vervollkommnung der Fernmeldeanlagen für Braunschweig-Stadt vorgesehen; mit Rücksicht hierauf sei die Baugenebmigung vorsorglich versagt worden. Ferner unterrichtete die Beklagte die Klägerin am 15. Juni 1950 dahin, daß der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig der vorsorglichen Ver^-sagung des Bauantrages mit dem Hinweis darauf zugestimmt habe, gemäß § 4 des Aufbaugesetzes könne die Gemeinde über das Aufbaugebiet oder Teile davon eine Bausperre im Sinne der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren vom 29- Oktober 1936 verhängen. •M* M ■ :i Die Bundespost, die im Jahre 1952 das Enteignungsrecht für das Grundstück Nr <, 04 verliehen be- kam, änderte später ihre Pläne und benötigte das Grundstück nicht mehr«. Daraufhin kam die Klägerin am T9« Oktober 1953 erneut um eine Baugenehmigung ein und erhielt diese unter verschiedenen Auflagen am 9« Juni 1954* Ende 1954 wurde der Neubau bezugsfertig« Die Klägerin hat geltend gömaeht, die Ursprünge | ' liehe ■'V^rsägunjg* dfcrhabe ihr, dem Grund- ^ | Stückseigentümer und ihren Geschwistern, mit denen sie in offener Handelsgesellschaft auf dem wiederaufgebauten Grundstück ein Einzelhandelsgöschäft betreibe, wirtschaftliche Schäden von annähernd 262 000 IM zugefügto Sie hat auch darauf hingewiesen, daß sie und ihre Schwester Dora B00HP am 13. September 1954 das Trümmergrundstück: gepachtet haben. Die Schäden sollen, wobei die Zählen nur annäherungsweise genannt sind, Im einzelnen darin bestehen: Die Baukosten seien in den Jahren 1950 - 1954 um mindestens 50 000 IM gestiegen; in dem genannten Zeitraum wären durch Vermietung von Räumen des Neubäus 54 00Ö DM Mieten eingegangen. Im Jahre 1950 habe der Kaufmann HflP PPB ein zinsloses Baudarlehen in Höhe von 75 000 DM zur Verfügung gestellt; im Jahre 1954 dagegen habe die Klägerin Darlehen nur gegen hohe Zinsen aufnehmen können; für die auf gewendeten 10 650 DM Zinsen mit den üblichen Nebenleistungen müsse die Beklagte aufkommen. Pür die Erstellung der Bauunterlagen im Jahre 1950 hätten 2 220 DM, für die Bemühungen des früheren Rechtsvertreters im Baugenehmigungsverfahren hätten 1 800 DM aufgebracht werden müs- sen. , Wegen der anfänglichen Verengung der Baugenehmi- • ’ i* \ J gung habe für den provisorischen Iiadenbetrieb eine auf dem Grundstück stehende Baracke mit einem Aufwand von 6 000 DM, umgebaut werden müssen; die. Baracke habe dann nur noch mit einem Verlust von 1 äöö Ü weiter, veräußert v/erden können« Während, des Umbaues der Baracke hätten an die Bundespost für dieyBenutzung des Geländes 312«,50 EM ah Mie te .gezahlt werden müssen * Der Umzug aus den durch die Klägern früher ***» ;!» ^ de? Kaeernenetrae- se habe jUicht wie vo^ -zu dem i , «Tuni 1950 in den Neu- bau, sondern erst am 12« September 1950 und nur in die Baracke erfolgen könnenj dadurch sei ein Einnahmeausfall in Höhe von 11 500 Bi entstanden; weitere 75 000 DM Einnahmen seien dadurch entgangen, daß das Geschäft bis 1954 in dem. Interimsbau und nicht in dem Neubau betrieben worden sei; der früher betriebene Pahrradhandel habe überdies erst nach Errichtung des Neubaus wieder aufgenommen werden können, wodurch zusätzlich Einnahmen in Höhe von 40 000 DM entgangen seien« Die Klägerin meint, diese Schäden müsse die Beklagte zu demindest im Hinblick auf Art. 14, 3 GG ersetzen* Sic hat sich alle Ansprüche, die der Kaufmann HHlHH und ihre Geschwister gegen die Beklagte haben sollten, abtretch lassen und in der vorliegenden feilklage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM nebst . 4 $ Zinsen ab Klagerhebung zu verurteilen« Die Beklagte ist dem Klagebegehren nach Grund und Höhe entgegengetreten6 Bas Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflicht Verletzung verneint , jedoch "den Klaganspruch ” dem Grunde nach aus dem Gesichtpunkt des Art« 14 Abs o 3 GG zugesprochen. Pas Oberlandesgericht hat die von der Bekl agten hiergegen eingelegte Berufung zurückge-wieeen. Hit der Eevisi^^ Beklagte ihren An- , j trag auf Abweisung um Zurückweisung'ftdrvÄWsiöti^ . iir 'äer:.Bevisione-- verhandlung erklärt, sie verlange die Klagesumme in erster Linie aus ihr abgetretenem Recht des Eigentümers in zweiter und folgender Linie aus eigenem Recht, auö ab- gotrbtenen Rechten der offenen Handelsgesellschaft, ihrer Geschwister, letztlich ihrer Schwester Lora BflHHB» und zwar jeweils in erster Linie als eine Entschädigung v/egen Eingriffs in den Grund und Boden, in zweiter Linie als Entschädigung v/egen Eingriffs in den Betrieb des Einzel- handelsgeschäfts. Ent s cheidungsgründe; Lie Revision erhebt verfahrensrochtliche und sachlichrechtliche Rügen. Bei den ersteren treten zwei Rügen in den Vordergrund und sind zunächst abzuhandeln. Sie beanstanden, die Klage enthalte nicht eine Abgrenzung der mit ihr verfochtenen mehreren selbständigen Ansprüche, ausschließlich dem Grundstückseigentümer er- wachsene Entschädigungsansprüche seien vom Landgericht zugosprochen worden und in den Berufuhgsrechtszug gelangt, so daß das Berufungsgericht in seinem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil zu Unrecht auch Ansprüche der Klägerin und ihrer Geschwister als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt habe. Vorweg ist zu bemerken, daß die von der Klägerin angestrengte Klage insofern die Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche bildet, als, mit ihr, wie noch aus2uführen sein wird, eine Entschädigung wegen des Ein*« griffs in den Grund und Boden und, eine Entschädigung wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb verlangt wird» Der Entschädigungsaneprüch ist zwar, gleichviel ob er aus einer SnteignungsmaßnÄme oder aus einem enteignungs-gleieben Eingriff hei^brt., im: Gegensatz zu dem Sehadensersätz-anspruch ein. einheitl-i^r Anspruch» Bei ihm stellen dio verschiedenen aüsgleiehäpfliohtigen Folgen des Eingriffs nur unselbständige Hechnungeposten dar. Es handelt sich aber, wenn von hoher Hand durch die Versagung einer Bauerlaubnis oder etwa durch eine ausdrücklich verhängte Bau-Sperre nicht nur in den Grund und Boden, sondern auch in den - auf dem Grundstück ausgeübten - Gtowerbebetrieb eingegriffen wird, um einen Eingriff in zwei verschiedene Objekte, in zwei konkrete Werte derart, daß dem Betroffenen, wenn überhaupt, zwei Entschädigungsansprüche, jeder inhaltlich von dem Objekt des Eingriffs her bestimmt, erwachsen» Der Revision ist auch zuzugeben, daß eine Klage, die sich teils auf abgetretenes fremdes, teils auf eigenes Hecht gründet, im allgemeinen dip Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche darstellen wird. Indessen rechtfertigt die hier vorliegende Pallgestaltung eine besondere abweichende Betrachtung, für die bereits die reichsge-richtliche Rechtsprechung in dem allerdings nicht völlig gleichgelagerten Pall einer gemeinsamen Schadensersatzklage von Ehegatten nach einer Verletzung der Ehefrau durch Unfall einen gewissen Hinweis gibt. Das Reichsgericht hat angesichts der oft schwierig zu beurteilenden Frage, welche Ansprüche dann dem Ehemann und welche der Ehefrau zustanden, eine gemeinschaftliche Klage beider Ehegatten wegen ihrer beiderseitigen Ansprüche - jedenfalls den Grund der Ansprüche - als zulässig und empfehlene^ wert bezeichnet, weil dadurch der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme wege^ derselben- Schäden begegnet und . der Zweifel, ob uÄd; wieweit-^der ■ B'ehddiger;" det*'' Frau ' oder:' dem Mann er s at ^piiichtig' abge schnitt eh werde. Es hat darauf hingewiesen, daß beide Ehegatten angesichts der ihnen über ihre Ansprüche zusteh enden Verfügungsbefugnis unter eich dahin Übereinkommen können, daß die EntSchädigung wegen dines Unfalles, gleichviel wem von beiden sie nach dem Gesetz gebühre, ihnen beiden zustehen solle (vgl. namentlich Warn 1909 Kr« 300; RGRKomm«zu dem BGB 9• Auil. § B459 4}• Im gegenwärtigen Streitfall würde nun die Klägerin, wäre sie zugleich Eigentümerin, nutzungsberechtigte des Grundstücks sowie Alleininhaberin des Gewerbebetriebes, je einen einheitlichen Anspruch wegen Eingriffs in den Grund und Boden und wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb geltend macheno Weil sie diese Rechtsstellungen nicht in ihrer Person vereinigt, macht es gewisse Schwie- rigkeiten zu beurteilen, ob und inwieweit die Entschädigungen der Klägerin, dem Grundstückseigentümer oder einem anderen Zedenten zustehen sollen. Dis zugunsten der Klägerin erfolgten Abtretungen zielen dahin, jene Schwierigkeiten auszuräumen und sie gegenüber der Beklagten als auf jeden Fall allein entschädigungsberechtigt erscheinen zu lassen. Dem nicht Rechnung zu tragen, besteht kein durchgreifender Grund. Die Entschädigungsansprüche, die der Klägerin und ihren Zedenten aus dem Vorgehän:der Beklagten erwachsen* sein könnten, haben sich daher im; Verfolg der; Abtretungen zugunsten der Klägerin zu' je eihem einheitlichen Entschädigungsans pruch wegen Eingriffs in das Grundstück als solches und in den • Gewerbebetrieb'-' vereinigt-? zinaindest ist in den hier interessierenden verf^ahrehsrechtlichen Beziehungen die Klage als die Geltendmachung; zweier einheitlicher Ansprüche zu behandeln o Daraus folgt zweierlei: Einmal ist eine Aufgliederung des eingeklagten Teilbetrages nur insofern geboten, als die Xlage Entschädigung für Eingriffe in zwei verschiedene Objekte begehrte Eine dahingehende Klarstellung des Klagebegehrens hätte bereits in der Klage vorgenommen oder doch durch das Erstgericht veranlaßt werden sollen (vgl» statt vieler Entscheidungen BGHZ 11, 192? H Nr« 7 zu § 253 ZPO - 2äDB 1953? 164)« Nunmehr ist die Aufgliederung in noch zulässiger Weise in der Revisionsinstanz in der Form einer subsidiären Staffelung der beiden Ansprüche nach-goholt worden« Zum anderen durfte das Berufungsgericht, auch v/enn man - wofür viel spricht - entgegen seiner Auffassung das in diesem Punkte wenig klare eretgerichtliehe Urteil als eine Entscheidung nur über eine Ausgleichspflicht hinsichtlich der in der Person des Grundstückseigentümers Hamburger entstandenen Eingriffsfolgen ansehen will, über den. ganzen in der Klage zur Entscheidung gestellten Sachverhalt befinden. Es konnte, auch ohne daß die Klägerin Anschlußberufung einlegte, untersuchen, ob jeder der beiden einheitlichen Ansprüche mit einem oder mehreren der von der Klägerin zu diesem Anspruch behaupteten Vermögensnachteile zu begründen war« Die bisher behandelten verfahrensrechtliehen Rügen der Revision dringen daher nicht durch. Aus dem Gesagten folgt weiter, daß die Rüge der Revision, nach dem - richtig verstandenen Berufungsurteil seien durch die Versa- gung der beantragten Genehmigung der Grundstückseigentümer und die offene Handeiageöellschaft (die Geschwister der Klägerin) überhaupt nicht, die Schwester der Klägerin nur möglicherweise * aber nicht wahrscheinlich, geschädigt worden, es habe daher über deren abgetretene Ansprüche ein Grundürteil nicht ergehen dürfen, ins &eere geht. Auf die Frage, ob der einzelne in der Klage zu dem Ersatz gestellte Schadensteil in der Person der Klägerin oder ihrer Zedenten entstanden ist, kommt es nicht mehr an. Die Rüge der Revision, ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Ürteils habe die Klägerin in erster Instanz die Abtretung von Ansprüchen ihrer Schwester,; nicht auch ihrer Geschwister behauptet, sie habe daher, wenn sie im zweiten Rechtszug Ansprüche ihrer Geschwister einbezogen habe, ihre Klage erweitert, dazu habe es aber eines eigenen Rechtsmittels bedurft, geht schon aus dem Grunde fehl: Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsurteils erhellt bei Berücksichtigung des in Bezug genommenen erstinstanziel-len schriftsätzliehen Vortrages der Klägerin einwandfrei, daß es sich bei der von der Revision herausgegriffenen Verwendung des Y/ortes «Schwester” statt ”Geschwister” um ein offenbares versehen handelt. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist dem Berufungs-gericht darin beizutreten, daß die Versagung der Baugenehmigung im Hinblick auf eine von der örtlichen Oberpost-direktion geplante Erweiterung der Fernmeldeanlagen im geltenden Recht keine stütze hatte und infolgedessen als ein enteignungsgleicher Eingriff zu werten ist. Namentlich 10 - läßt sich,, wie bereits.das Berufungsgericht ausgeführt hat, in der Versagung der Genehmigung nicht die Verhängung einer befristeten Bausperre finden, wie sie § 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Aufbaugesetzes vom 9» Mai 1949 in Verbindung mit der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Baüsperren vom 29* Oktober 1936 (RGBl I 933) in einer zu dem Aufbaugebiet erklärten Gemeinde versah• Denn nach der genannten landesreefclä 4 eben Bestimmung konnte eine Bausperre nur Uber ein ÄUfbaugebiet oder einen feil davon, nicht jedoch, wie. es:;iii#r:in Frage stand» über ein einzel-. nes Grundstück verhält werden* Ebensowenig kann die Revision das Vorgehen der Beklagten mit dem Hinweis auf BGHZ 19s 1? 5/4 rechtfertigen. Bort hat der jetzt erkennende Senat offen gelassen, ob zu den nicht entschädigungspflichtigen Eigentumsbeschränkungen auch Anordnungen der Polizei zu rechnen sind, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit dos Straßenverkehrs zu sorgen, vorbeugend zur Sicherung und leiehtoron Verwirklichung einer von der zuständigen Stelle beabsichtigten.Neufestsetzung von Baufluchtlinien erläßt o Bas Berufungsgericht übernimmt zwar die Behauptung der Beklagten, der Bauantrag der Klägerin wäre auch dann nicht genehmigt worden, wenn die PostVerwaltung keinerlei Erworbsabsiehten hinsichtlich des Grundstücks geäußert hätte, die Genehmigung sei vielmehr versagt worden, weil die Beklagte beabsichtigt habe, die Straße Kattreppeln erheblich zu verbreitern. Bie Beklagte hat jedoch die Versagung der Genehmigung mit der Absicht der Bundespost begründet? ihre Fernmeldeanlagen unter Einbeziehung des Grundstücks zu erweitern. Bemgemäß muß sich die Beklagte behandeln lassen, sie kann sich nicht darauf berufen, sie hätte im Interesse der von ihr beabsichtigten 11 Straßenverbreiterung eine - entschädigungslos hinzunehmende - Bausperre verhängen dürfen» Bereits aus dieser Erwägung braucht der in BGHZ 19, 1 offen gelassenen Präge nicht weiter nachgegangen zu werden. Bas Berufungsgericht hat im übrigen mit Recht dib Auffassung abgelöhnt * daß die Klägerin schon bei einer Abwägung der beiderseitigen Interesssniage und bei Berücksichtigung der sozialenPfliehtfeindung des Eigentums^ ihre Bau*-wünsche eine % eit lang Mtte^Zurücks teilen^ müssen> ohne hierf ür eine En tscl^diguhg zu b eköipieh» Aue der Situa- ^ tionsgebundenheit eines Grundstücks ergibt sich nur die Pflichtigkeit, die nach näherer Bestimmung der Gesetze zu einer Pflicht werden kann, unter 'Umstünden nach Maßgabe der Gesetze eine von den zahlreichen aus dem Eigentumsrecht fließenden Einzelbefugnisse zu unterlassen» Das bedeutet, daß der Betroffene nicht jede Bausperre von hoher Hand, sondern nur eine gesetzlich zulässig verhängte Bausperre - und auch diese nur in bestimmten Grenzen -entschädigungslos hinzunehmen hat (Vgl. hierzu des näheren für eine aus Planungsgründen verhängte vorübergehende Bausperre das. Urteil des Senats vom 25« Juni 1959 III ZR 220/57 = NUW 1959, 215$ * WM 1959, 1337). Hur Insofern kann eine Bausperre ihrem Wesen nach eine Eigenturasbe- ^ | schränkung bilden, der ein in einer Stadt gelegenes, bau- ’ lieh nutzbares Grundstück von Haus aus generell unterworfen ist» .1 ' ‘ ' • j Stellt aber die Versagung der von der Klägerin er- ! betenen Baugenehmigung einen rechtswidrigen, enteignungs-gloichen Eingriff dar, so ist der Betroffene hierfür nach EntoignungsgrundSätzen zu entschädigen» Auf den Inhalt und Umfang der Entschädigung ist später zurückzukommen» ü 12 Die Revision will eine Entschädigungspflicht der Beklagten im Hinblick darauf verneint sehen, daß die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung nach der Braunschweigor OrtsSatzung* der Braunschweigischen Landesbau-ordnung sowie nach der* Eeichsgaragenordnung. hätte versagt werden können« Hi erbet geht es darum, ob die Klägerin durch die am 25• Mars 1950 wegen der Pläne der Bundespost erfolgte Ablehnung der Baugenehmigung überhaupt einen Schaden erlitten hat , wenn;-des Bauvorhaben ohnehin nicht hätte genehmigt v^erdcn äü3töeh|-^ wäre nur dann zu Un- gunsten der Klägerin zu entscheiden, wenn sich mit Gewißheit sagen ließe, daß von den genannten Vorschriften eine Ausnahme nicht gemacht worden wäre (vgl. Ill ZR 15/52 vom 28. Juni 1954)o Das Berufungsgericht, führt aber, ohne daß sich hierin ein durchgreifendes rechtliches Bedenken oder eine von der Revision gerügte Unterstellung finden ließe, mit näherer Begründung aus, die von der Beklagten als anderweite Versagungsgründe angeführten Vorschriften seien sämtlich nicht zwingender Natur, von ihrer Befreiung könne dispensiert werden; die Voraussetzung für eine Dispenserteilung hätten aber, wie die nachträgliche Dispensierung im Rahmen des am 19*. Oktober 1955 gestellten neuen Baugesuchs zeige, Vorgelegen; die Klägerin hätte auch die bei der Einreichung ihres ersten Baugesuchs vom 13» Februar 1950 nicht gestellte Bitte um Dispensierung damals jederzeit nachholen können* Die Revision macht hierzu noch geltend, es sei irrtümlich, aus dem späteren Aufbau des Grundstücks auf eine frühere Dispenserteilung zu schließen; denn dabei werde übersehen, daß nach der vom angefochtenen Urteil an anderer Stelle getroffenen Feststellung-^ der Bauantrag der Klägerin auch deshalb nicht genehmigt worden wäre, weil der Plan bestanden habe, die Straße KflimHIfc erheblich zu verbreitern. Fragt man jedoch, ob die Ablehnung ihres Baugesuchs der Klägerin mit Rücksicht darauf keinen schaden gebracht hat, daß ihrem Baugesuch aus saehliehrecht1ichen Vorschriften heraus nicht zu beseitigende andere Hindernisse entgegengestanden haben, so muß bei der Prüfung, ob solche Hindernisse Vorgelegen haben und v/irfelich nicht zu beseitigen waren, eine aus Planungsgrühden erfolgte Verweigerung der Baugenehmigung gerade hinweggedacht werden*•■ Bie unter: den ^Parteien: i^strittene ■ Prepay:; ob die Klage zu Röcht gegen die Beklagte erhoben ist, ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen«. Die Beklagte ist schon deswegen, weil die Versagung der Baugenehmigung in Wahrheit ihrer Absicht, eine ihrer Straßen zu verbreitern, zugute kommen sollte, als "begünstigt11 anzusehen* Wollte man dies nicht und den von der Beklagten angegebenen Versagungsgrund, das Grundstück werde für Zwecke der Bundespost benötigt, auch hier maßgeblich erachten, so ergibt sich doch eine Begünstigung der Beklagten aus dem in BGHZ 26, 10 niedergelegten Gedankengang« Bort hat der erkennende Senat ausgeführt, der in jenem Streitfall erfolgte Widerruf einer Baugenehmigung sei als eine baupolizeiliche Anordnung getroffen worden, mithin im Rahmen des dor Baupolizei zukommenden Aufgabenkreises, das 11 Ob” und "Wie" des Bauens zü regeln; bei den Aufgaben der Baupolizei handele es sich um eine Staatsaufgabe, mit deren Durchführung jedoch weithin die Gemeinden zur Erledigung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung beauftragt worden seien; wenn im Rahmen dieses Aufgabenkreises eine Gemeinde eine Maßnahme treffe, die sich als enteignungsgleiche Maßnahme darstelle, so sei sie - zu demindest dann, wenn nicht eine andere Körperschaft einen besonderen Vorteil aus der Maßnahme gehabt habe - auf diese Weise begünstigt worden und als Begünstigte im Sinne des Entschädigungsrechts anzusehen» Im vorliegenden Pall ist der Bundespost aus der vorübergehenden Versagung der Genehmigung zur Beb^ung des tr spä/feer nicht in ihr Eigentum übergeführten - Grundstocks nicht ein solcher besonderer Vorteil erwachsen, daß die Beklagte nicht als durch die von ihr ausgesprochene Verweigerung der Genehmigung begünstigt erschiene« Die Behauptiuig der Beklagten', die Itlägerih habe auf einen EntschädigUngsaiiSpruch verzichtet, hat das Berufungsgericht in eingehender Würdigung der Aussagen der hierzu gehörten Zeugen und der Umstände des Palles als nicht erwiesen angesehen<> Was die Revision hiergegen vorbringt, vermag einen Denkfehler nicht aufzuzeigen und bewegt sich ausschließlich auf dem Gebiet der tat-richterlichen Würdigungo Darüber, daß die Klägerin ihren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer dreißigjährigen Verjährung unterliegenden Entschädigungsanspruch nicht verwirkt hat, läßt das angefochtene Urteil sich nicht au3. Darin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 55t llr« 7 ZPO, weil ein offensichtlich fehlsames Verteidigungsmittel nicht näher urteilsmäßig abgehandelt zu werden braucht (III ZR 25/54 vom 13« Dezember 1954)« Das aber ist hier der Pall; daran vermag auch der Vortrag der Revision nichts zu ändern, die Klägerin habe nach Ablehnung der Baugenehmigung im Jahre 1950 weder vor dem Verwaltungsgericht geklagt noch überhaupt einen Vorbehalt wegen eines etwaigen Schadens ausgesprochen, es seien bis zu ihrer neuen Antragstel lung im Jahre 1953 immerhin drei Jahre vergangen, ohne daß in dieser Zeit die Klägerin Ansprüche auf Ersatz gestellt habe; das habe sie auch im Jahre 1954 noch nicht getan« 15 - Davon, daß die Klägerin, wie die Revision vorträgt, gegen die guten Sitten verstoßen habe, wenn sie im Jahre 1954 sich eine nur unter Erteilung eines Dispenses mögliche Bauerlaubnis verschafft und dabei verschwiegen habe, sie glaube gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche über 260 000 DM zu haben, kann keine Rede sein» Was die bisher niir gestreifte Frage nach Inhalt und Umfang der von der Klägerin begehrten Enteignungs-öntactiä^ handelt: -ee-eich -.bei. dieser ' -0) nicht um eine Schadeheersatzleistung, die sämtliche Ver-mögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft ausgleichen soll* Der Betroffene kann vielmehr bei der ihm zuteil werdenden angemessenen Entschädigung den wirtschaftlichen Schaden, der sich nur als Folge des Eingriffs einstellt, in der Regel nicht verlangen, sondern muß sich mit der Entschädigung für den "Substanz"-Verlust begnügen, mit einer Vergütung derjenigen 3chäden, die infolge des Eingriffs an dem Objekt des Eingriffs selbst entstehen (s»hierzu und zu dem Folgenden die genannte, die Rechtsprechung des Senats zusammenfassende Entscheidung vom 25p Juni 1959)- 4 Der von der Beklagten vorgenommene entschädigungspflichtige Eingriff besteht hier in der zeitweisen Versagung der Genehmigung zur Bebauung eines städtischen Grundstücks; er wirkt wirtschaftlich gleich einer vorübergehenden Bausperre * Beide Maßnahmen sind daher mit Rücksicht darauf, daß es im Enteignungsrecht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme ankommt, nach denselben Maßstäben zu entschädigen» Die vorübergehende Versagung der Baugenehmigung hat, was der Betrachtung am nächsten liegt, insofern einen Eingriff in das Grundstückseigentum gebildet, als sie für ihre Dauer die bauliche Nutzung des Grund und Bodens verhinderte. Wenn die Klägerin demgegenüber einen Ersatz für Nachteile fordert, die sie dadurch erlitten haben will, daß in der Zwischenzeit der Baukostenindex gestiegen und die ihr gebotene Gelegenheit, ein zinsloses Baudarlehen zu erhalten,,. vorbeigeg^gen- sei, so handelt es sich nicht uto einen Entgang diesel Nutzungsm^ , sondern um einen Verlust von andere gesehen, um einen Gowinnentgang. Dieser aber war nicht das Objekt des Eingriffs und ist infolgedessen nicht entschädigungspflichtig» Ebenso stellen die Kosten, die die Klägerin für die Erstellung der Bauunterlagen und für einen Rechtsvertreter im Baugenehmigungsverfahren aufgewendet hat, Nachteile dar, die nicht an dem Eingriffsobjekt^selbst ^inge-treten sind (vgl. Urt» vom 28» Juni 1956 III ZR 317/54 S. 22 betr. Auslagen für einen Sachverständigen)» Ferner kann die Klägerin eine Entschädigung nicht für die Nutzungen beanspruchen, die sie aus dem von ihr geplanten Neubau nach dessen Errichtung gezogen hätte» Denn der Ausschluß der Nutzung von erst auf dem Grundstück zu erstellenden Räumen ist ebenfalls kein Schaden, der infolge der Verweigerung einer Baugenehmigung an dem Grundstück selbst eintritt» Wohl aber steht der Klägerin eine Entschädigung dafür zu, daß der Grund und Boden vorübergehend nicht so genutzt werden konnte, wie es ohne die vorübergehende Versagung der Genehmigung der Pall gewesen wäre» Die Höhe der Entschädigung ist demnach der Bodenrente anzupassen. Für ihre Bemessung bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger dafür zu zahlen bereit gewesen wäre, wenn ihm gestattet worden wäre* auf dem Grundstück ein Haus zu errichten (Miet-, Pacht-.oder Erbbauzins); die Bodenrente könnte auch so errechnet Werden, daß der fiktive Betrag ermittelt wird, den das behaute Grundstück erbracht hätte, und von diesem Beträfe die nicht auf die Nutzung des Grund und Bodens als selchen entfallenden Posten abgezogen werden* Von der so erreebneten Bodenrente ist jeweils der Wert der Nutzungen äfczueetzen, an deren Ziehung die Klägerin durch die vorhergehende^ Verweigerung^der Bat^e^ nehmigung nicht gehindert worden ist« Die Bodenrente iieße sich auch in der Weise bewerten, daß der Betrag ermittelt wird, den ein Baulustiger für das bebaubare Grundstück erlegt haben würde, und von dieser Summe der Betrag abgosetzt wird, den ein Käufer für das mit einem vorübergehenden Bauverbot belastete Grundstück, auf dem eine Baracke aufgestellt werden durfte, entrichtet hatte* Im einzelnen ist es die Aufgabe des Tatrichters, über die Höhe der der Bodenrente entsprechenden Nutzungsentschädigung in Anwendung des § 287 ZPO zu befinden* Die von der Klägerin bei ihrer Schadensberechnung des weiteren genannten Schadensposten (Entgang geschäftlicher Einnahmen, weil der geplante Neubau erst viel später habe bezogen werden können; behelfsmäßiger und verlustbringender Umbau einer Baracke; Notwendigkeit, Miete für die Benutzung eines anderen Geländes zu geschäftlichen Zwecken zu zahlen) sind keine Schäden an dem von einer Bausperre oder einer ihr gleichstehenden Maßnahme betroffenen Grundstück* Sie können nur unter dem Gesichtspunkt ausgleichspflichtig sein, daß die Versagung der von der Klägerin beantragten Baugenehm.d.gung nicht nur in den Grund und Boden, sondern auch in den Gewerbebetrieb des von der Klägerin, sei es allein oder mit ihren 18 - I Geschwistern geführten Gewerbebetriebes eingegriffen hat» Bas hat die Klägerin in der Tat behauptet und den daraus abgeleiteten Entschädigungsanspruch, wie in der Kevisions-instanz kl ergeht e 11t > nur hilfsweise nach der von ihr verlangten Entschädigung für einen Eingriff in den Grund und Boden geltend gemaoHt- Äur vorsorglich ist hierzu zu bemer-. kens ■ . : Wenn ein Bäüverhot für ein im Eigentum des inhabers des Gewerbebetriebe; stehendes Grundstück $ -weil es etwa die auf dem Grundstück beabsichtigte Erweiterung des Gewerbebetriebes zeitweilig oder dauernd unmöglich macht, als ein entschädigungspflichtiger Eingriff auch in den Gewerbebetrieb gewertet werden soll, dann muß, wie ebenfalls in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 25 * Juni 1 959 ausgeführt, das mit dem Bauverbot belastete Grundstück bereits in die Organisation des Betriebes einbezogen sein, es muß zu der den Betrieb bildenden Einheit sachlicher und anderer Mittel gehören. Bas bedeutet für den vorliegenden Pall: Auf dem Trtimmergrundstück, das die Klägerin wiederbebauen woll~ to, war bisher weder von der Klägerin, die ihren Gewerbebetrieb in der Kasernenstraße betrieben hatte, noch von einem ihrer Geschwister ein Gewerbebetrieb unterhalten wordeno Bann konnte das Grundstück nur insofern in den Geschäftsbetrieb eingebracht worden sein, als auf ihm eine Baracke aufgestellt wurde, in der zeitweise der Geschäftsbetrieb in entsprechendem Ausmaß vor sich ging« Es war dagegen nicht mit allen seinen rechtlichen Ausdehnungs-mögliqhkeiten in den Gewerbebetrieb einb,©zogen worden; das galt namentlich für den auf dem Grundstück geplanten Neubauo Die Versagung der Baugenehmigung hat die von der Klägerin vorgenommene Aufstellung der Baracke auf dem Grundstück zu Geschäftszwecken nicht ausgeschlossen, hat mithin keine Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks beeinträchtigt , die bereits zu dem Betrieb gehörte, und hat infolgedessen keinen "konkreten Y/ertM des Betriebes, sondern nur eine nach Enteignungsgrundsätzen nicht zu entschädigende Chance* eine Entwicklungsmöglichkeit des Geschäftes betroffen» Bär von der Klägerin verfolgte Hilfsanspruch könnte daher die Klage nicht stützen. : Der Hauptanspri^h dringt dagegen durch, freilich nur in dem aufgeseig#^|Säh|aen'p Bereits das Berufungsf-gerioht bezeichnet es^iiis“ durchaus zweifelhaft, weiche einzelnen Paktoren bei der Bemessung der Entschädigung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen seien, weil die Entschädigung nicht einen Ausgleich für alle mit der Verweigerung der Baugenehmigung zusammenhängenden Nachteile verschaffen solle. Es hat aber dennoch Und obwohl es der Klägerin, von dieser unangefochten, eine - in ihrer Auswirkung seiner Meinung nach vorerst nicht zu beurteilende -Mitschuld angelastet hat, ein Grundurteil für angezeigt gehalten, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß der Klägerin letztlich eine ziffernmäßig feststellbare Entschädigung zuzuerkennen säi. Dagegen ist aus Rechtsgründen n ich ts zu sagen. Mi tRü ck s i c ht hierauf ist die Revision, ohne daß noch weitere Erörterungen geboten sind, ebenso wie die Berufung gegen das vom Erstgericht erlassene Grundurteil zurückzuweisen. Zugleich ist (vgl. § 538 Abs» 1 Nr. 3 ZPO) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die Rechtsmittel der Beklagten, was das Verfahren über den Grund betrifft, ohne Erfolg geblieben sind, ist sie nach der dem Reichsgericht folgenden Recht« spreohung des Bundesgerichtshofs (vgl • BGHZ 20, 39?) mit den Kosten der Rechtsmittel zu belasten* Die Ausführungen der Revision gehen keinen hinreichenden Anlaß, von dieser Rechtsprechung äbzugehen* ^ Br* Goigor ,v V/' /. • Br* Kraft Br. Hußla BR Gahtgens ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Br* Geiger