Juli 1945 die Alliierte Komiiiendantur in Berlin errichtet und das Kamaergericht wieder eröffnet worden war, erhielt der Kläger eine «Allgemeine Anweisung für den GeneralStaatsanwalt« vom 10. Dezember 1947 eröffn et e sie ihm, daß er aus dem Amt als General-staatsanwalt in Berlin mit Wirkung vom 17. Amt des GeneralStaatsanwalts entlassen worden, er könne sich wieder um eine juristische Tätigkeit bewerben, so-large er aber nicht wieder im juristischen Dienst tätig sei, habe er keinen Anspruch auf Gehalt, Es kam zu Verhandlungen zwischen den Parteien, in deren Verlauf der Kläger am 8, März 1951 erklärte, nachdem ihm der Senat der Beklagten eine Entschädigungssumme von 5,000VDM zugesagt habe, verzichte er Mauf alle weiteren Schadensersatzforderungen, die seit 1947 infölige der gegen ihn als Geheraistautsanwalt beim Kamuergericht gerichteten Maßnahmen eingetreten sein könnten”. 603) bat, anzuerkennen, daß er sich als Generalstaatsanwalt im Wartestand noch im Dienst befinde, und daß die Verpflichtung bestehe, sein Gehalt nachzuzahlen, antwortete der Senator für Justiz mit Bescheid vom 22. Eine vom Kläger im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage auf Feststellung, daß zwischen ihm und der Beklagten ein beamtenrechtliches Verhältnis als GeneralStaatsanwalt im ffartestand bestehe, wurde rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, weil die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 22. Die Ernennung des Klägers durch die Alliierte Kommandantur habe kein Dienstverhältnis zwischen ihm und Berlin begründet. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage für die vorausgegangene Zeit, die Beklagte verurteilt, an den Kläger (als Generalstaatsanwalt im ‘Wartestand für den Monat Dezember 1952 ein Bruttogehalt von) 859?91 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Wartegeld als Generalstaatsanwalt im Wartestand für den Monat Dezember 1952 im Bahnen des Deutschen Beamtengesetzes dem Grunde nach ger rechtfertigt istc Die Entscheidung über die Höhe des An- 1) Das Berufungsgericht legt dar, daß für Richter und Staatsanwälte in Berlin das deutsche Beamtengesetz auch nach dem Zusammenbruch von 1945 weiter gegolten habe. Es führt weiter aus, daß die Alliierte Kommandantur in Berlin als Inhaberin der Justizhoheit auf dem Gebiet der Justizverwaltung stellvertretend für die gebietskörper-schaft Großberlin gehandelt habe und daß die von ihr aus-Oesprochenen Ernennungen von Richtern und Staatsanwälten Rechtsbeziehungen zwischen diesen und Berlin begründet hätten, des sen Magistrat die Gerichte und Staatsanwaltschaften seit ihrer Wiedereröffnung im Herbst 1945 haushaltsmäßig angeschlossen gewesen seien» Unter Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum kommt das Berufungsgerich zu dem Ergebnis, daß die planmäßig angesteilten Richter und Staatsanwälte auch in Berlin Beamte und nicht nur Angestellte gewesen sehen. a) Pie rügt unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht nabe nicht berücksichtigt, daß Grundlage der Anstellung ues Klägers nicht die Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 10. üai 1946, sondern ein mündlicher Befehl der sowjetischen Besätzungsmucht aus dem Mai 1943 gewesen sei, aen die Alliierte Kommandantur nach Schaffung des Viermächtestatus im Herbst 1945 ebenfalls mündlich bestätigt habe. b) Die He vision weint weiter, die .Alliierte Koramandan-tur habe in ihrer Anordnung vom 10* Mai 1946 mit den Worten “hat Sie* ernannt" nur auf Vorgänge aus dem Jahre 1^45 Bezug genommen, aber keine eigene Ernennung ausgesprochen. Angesichts der Tatsache, daß nach der Bildung der Alliierten Kommandantur die Gerichte in Berlin neu organisiert wurden und das Kammergericht wieder eröffnet worden war, konnte das Berufungsgericht in der Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 10« Mai 1946 sehr wohl eine selbtändige Ernennung des Klägers] sehen, nicht nur eine Bestätigung dessen, was die sowjetische Besäe zungswacht vor der Wiedereröffnung de a Kammergerichts früher verfügt hatte« Aus dem englischen Text, wenn er so lautet, wie die Beklagte vermutet, würde somit nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts herzuleiten sein, daß der Kläger mit der "Wirkung der Begründung eines Seitenverhältnisses zu dem Ge- Daraus, daß die.sowjetische Besätzungsmacht, wo sie allein zu befehlen hatte, keine Begründung von Beamtenverhältnissen nach deutschem Hecht wünschte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, daß sie diese Auffassung auch dort durchgesetzt habe, wo sie mit den Vertretern der anderen Besätzungsmächte im Halmen der Alliierten Kommandantur gemeinsam Stellen zu besetzen hatte. und diese mit ihrer Ernennung nicht nur Angestellte \vürdens so konnte das Berufungsgericht unbedenklich annehmen; daß auch der Kläger Beamter geworden ist, da ein etwaiger anderer Wille der Alliierten Kommandantur in der An-stellungsverfügung.&einen Ausdruck gefunden hatte« e) Auf das vom Berufungsgericht zutreffend zurvLckgewie-sene Vorbringen der Beklagten, daß die Grundsätze Uber die Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten vom 14- Oktober 1936, RGBl I 893 einer wirksamen Ernennung ues Klägers zu dem beamteten Generalstaatsanwalt entgegengestanden hätten, ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger mit cer Ernennung zu dem Generalstaatsanwalt Beamter geworden iot, nicht zu beanstanden, so kann dahinstehen, ob er auf Lebenszeit ernannt worden ist, wie das Berufungsgericht meint, oder ob nicht vielmehr nur ein widerrufliches Bearutenverliältnis begründet worden ist, wie die Beklagte geltend macht« Denn hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein noch in Streit stehenden, vom Berufungsgericht dem Kläger dem Grunde nach zugesprochenen leiles seiner Klagforderung für Dezember 1952 ergeben sich -wie noch darzulegen - in beiden Fällen dieselben Folgen- Dort wird ausgeführt, die Entlassung des Klägers sei nicht aus E’itnazifizierungsgründen ausgesprochen worden, das ergebe sich aus dem Feh reiben der Alliierten Kommandantur an den Oberbürgermeister vom 28. 85 In diesem Schreiben ist zwar davon die Bede, daß die Alliierte Kommandantur die Entlassung des Klägers aus seinem Amt als GeneralStaatsanwalt angeordnet habe, weil sie der Ansicht gewesen sei, er sei nicht die geeignete Persönlichkeit iür dieses Amt. Es wird dort aber ausdrücklich auch gesagt, daß dem Kläger außerdem jegliche Betätigung auf juristischem Gebiet untersagt worden sei und es 1st nicht davon die Bede, daß "EntnazifizierungsgrünAe” keine Bolle gespielt hätten. Bio Verknüpfung der Entlassung mit dem Berufsverbot zeigt, daß cs sich bei dieser Maßnahme nicht um die beamtenrechtliche Versetzung eines sogenannten politischen Beamten in den Wartestand und nicht um den beamtenrechtlichen Widerruf eines etwaigen Widerrufsbeamtenverhältnisses nach §§ 44? Ziff.1 a Gr 131 vom Inkrafttreten des Berliner Beamtengesetzes, dein 1, Dezember 1952 ab, den in § 62 Abs.3 Gr 131 be zeichneten Personen gleich» Br ist also so zu behandeln, ;*ls wenn ?r aus seinem Dienst als General Staatsanwalt nicht ausgeschieden wäre« Das hat zur Böige, daß ihm vom 1. 5) Der auch von der Revision auf gegriffenen Behauptung der Beklagten, der Kläger habe 1951 mit Annahme der "Billigkeit sent Schädigung” von 4.000 DM auf alle Ansprüche aus seiner Ernennung zu dem Generalstaatsanwalt verzichtet, hat das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß dieser Verzicht sich nur auf Schadensersatzansprüche be- 6) Das Landgericht hat dem Kläger für Dezember 1952, obwohl es ihn als Beamten im Wartestand ansieht, nicht nur Wartegeid, sondern die vollen Dienstbezüge als General Staatsluiwait - unter Berücksichtigung seines jSinkommene aus anderweiter Verwendung im Öffentlichen Dienst - zuge-billi^t, weil der Gleichheitssatz des Art. 3 GG das erheische, da die Beklagte drei anderen Staatsanwälten im Wartestand auch die vollen Bezüge gewähre. Uehr als der Betrag des Wartegeldes -gekürzt um die Einkünfte aus anderv/eiter Verwendung im öffentlichen Dienst - kann dem Kläger, der das Berufungsurteil nicht argefochten hat, im Höheverfahren nicht zugesprochen werden.
Ill ZR 137/56 Verkündet it* Protokoll am 9o Dez. 1957 Fieser, J.-Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2382 03A Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Berlin, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in Berlin-Charlottenburg, Imts-gerichtsplatz 1, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Dr. 4MP - gegen dg^^^e^^^^^gnwaJLtWilhelm Kläger? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die 4 mündliche Verhandlung vom 25. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bimdeorichter Dr. Weber, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt« Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kanuaergeriehts in Berlin-Charlottenburg vom 28. Mai 1956 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Reohts wegen (Tatbestand? Der 1899 geborene Kläger war bis zu dem Zusammenbruch von 1949 .Amtsgerichtsrat bei dem jetzt im Ostsektor Berlins gelegenen Amtsgericht Kitte. Im Mai 1945 bestellte ihn' die sowjetische Besatzungsmacht zu dem Generalstaate-amvalt in Berlin. Nachdem am 11. Juli 1945 die Alliierte Komiiiendantur in Berlin errichtet und das Kamaergericht wieder eröffnet worden war, erhielt der Kläger eine «Allgemeine Anweisung für den GeneralStaatsanwalt« vom 10. Mai 1946, in der es heißts «Die Alliierte Kommandantura hat Sie zu dem Generalstaatsanwalt ernannt \7egen angeblicher Unregelmäßigkeiten in seiner Dienststelle verfugte die Alliierte feojimiandantur im Mai 1947 die einstweilige Enthebung des Klagers von seinem Amt und stellte ihn unter Hausarrest. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1947 eröffn et e sie ihm, daß er aus dem Amt als General-staatsanwalt in Berlin mit Wirkung vom 17. Dezember 1947 entlassen sei und daß ihm die Ausübung iregend einer Tätigkeit in Verbindung mit dem juristischen Beruf verboten werde. 4 Im Juli 1948 wurde der Kläger von der Alliierten Kommandantur freigelassen, jedoch von der sowjetischen Besatzungsmacht weiterhin zurUckgehalten. Im August 1948 floh er aus dem Ostsektor nach West-Berlin. Mit Wirkung vom 2. November 1950 hob die Alliierte Kommandantur das Verbot der juristischen Betätigung des Klägers auf. Daraufhin bat der Kläger den Magistrat der Beklagten, ihm die Ausübung seiner Tätigkeit als General-* Staatsanwalt wieder zu ermöglichen und die Stelle zu be- * zeichnen, an der er das bisher vorenthaltene Gehalt em- pfangen könne. Die Beklagte erwiderte, er sei durch die damals allein zuständige Alliierte Kommandantur aus dem ♦ Amt des GeneralStaatsanwalts entlassen worden, er könne sich wieder um eine juristische Tätigkeit bewerben, so-large er aber nicht wieder im juristischen Dienst tätig sei, habe er keinen Anspruch auf Gehalt, Es kam zu Verhandlungen zwischen den Parteien, in deren Verlauf der Kläger am 8, März 1951 erklärte, nachdem ihm der Senat der Beklagten eine Entschädigungssumme von 5,000VDM zugesagt habe, verzichte er Mauf alle weiteren Schadensersatzforderungen, die seit 1947 infölige der gegen ihn als Geheraistautsanwalt beim Kamuergericht gerichteten Maßnahmen eingetreten sein könnten”. Schließlich erklärte er sich am 9* April 1951 mit einer "Billigkeitsentschädi-gung” von 4o000 DM einverstanden.' Als der Kläger am 14. August 1952 unter Hinweis auf das Berliner Landesbeamtengesetz vom 24. Juli 1952 (GVB1 Berlin S. 603) bat, anzuerkennen, daß er sich als Generalstaatsanwalt im Wartestand noch im Dienst befinde, und daß die Verpflichtung bestehe, sein Gehalt nachzuzahlen, antwortete der Senator für Justiz mit Bescheid vom 22. August 1952 im ablehnenden Sinne. • Eine vom Kläger im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage auf Feststellung, daß zwischen ihm und der Beklagten ein beamtenrechtliches Verhältnis als GeneralStaatsanwalt im ffartestand bestehe, wurde rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, weil die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 22. August 1952 nicht gewahrt sei (Drt. des Oberver- waltungsgerichts vom 15« April 1954)• / In seiner - unter Wahrung der Frist nach § 143 DBG -am 25. September 1932 erhobenen., auf Gehaltszahlung ge- richteten Klage vertritt der Kläger den Standpunkt, er sei durch die Alliierte Kommandantur auf Lebenszeit zu dem Generalstantsanwalt bestellt worden« Dadurch sei zwischen ihm und der Beklagten ein Beamtenrechtsverhältnis zustande gekommen« Die ,f3SntlassungM durch die Alliierte Kommandantur vom 22. Dezember 1947 bedeute lediglich eine Suspendierung, nicht eine Beendigung dieses Beamtenrechtsverhältnisses« Br sei noch Generalstaatsanwalt beim Kawmergericht, jedenfalls aber Gcneralstaatsanwalt im Wartestand oder zur Wie de rverwendung« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Die Ernennung des Klägers durch die Alliierte Kommandantur habe kein Dienstverhältnis zwischen ihm und Berlin begründet. Keinesfalls 3d er Beamter geworden, denn das Berufsbeamtentum sei in Berlin abgeschafft gewesen. Überdies habe die Ernennung zu dem GeneralStaatsanwalt den Laufbahnrichtlinien widersprochen. ?ie stelle nur ein regelwidriges Provisorium dar« Die Entlassung durch die Alliierte Kommandantur sei wirksam* Der Kläger habe überdies vergleichsweise auf alle An- ♦ spräche gegen Berlin verzichtet. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage für die vorausgegangene Zeit, die Beklagte verurteilt, an den Kläger (als Generalstaatsanwalt im ‘Wartestand für den Monat Dezember 1952 ein Bruttogehalt von) 859?91 DU zu zahlen» Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Wartegeld als Generalstaatsanwalt im Wartestand für den Monat Dezember 1952 im Bahnen des Deutschen Beamtengesetzes dem Grunde nach ger rechtfertigt istc Die Entscheidung über die Höhe des An- Spruchs und über die Kosten hat es seinem Schlußurteil vor behalten» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurüekzuweisen» Rntscheidunpsgründeg 1) Das Berufungsgericht legt dar, daß für Richter und Staatsanwälte in Berlin das deutsche Beamtengesetz auch nach dem Zusammenbruch von 1945 weiter gegolten habe. Es führt weiter aus, daß die Alliierte Kommandantur in Berlin als Inhaberin der Justizhoheit auf dem Gebiet der Justizverwaltung stellvertretend für die gebietskörper-schaft Großberlin gehandelt habe und daß die von ihr aus-Oesprochenen Ernennungen von Richtern und Staatsanwälten Rechtsbeziehungen zwischen diesen und Berlin begründet hätten, des sen Magistrat die Gerichte und Staatsanwaltschaften seit ihrer Wiedereröffnung im Herbst 1945 haushaltsmäßig angeschlossen gewesen seien» Unter Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum kommt das Berufungsgerich zu dem Ergebnis, daß die planmäßig angesteilten Richter und Staatsanwälte auch in Berlin Beamte und nicht nur Angestellte gewesen sehen. Mit Ubernohme der Justizhoheit durch die Behörden Berlins sei dieser Rechtszustand vom Magistrat und später vom Senat von Berlin fortgesetzt worden. Ansprüche aus den von der Alliierten Kommandantur begründeten Beamtenverhältnissen der Richter und Staatsanwälte richteten sich demnach gegen die Beklagte» Mit diesen Ausführungen bewegt sich das Berufungsge- rieht auf den gebiet der Beurteilung der staatsrechtlichen Verhältnisse in Berlin - so wie sie von der Alliierten Kommandantur als Inhaberin der Obersten Gewalt gestaltet worden waren - und der Anwendung Berliner Normen, deren Geltung sich auf den Bereich des Berufungsgerichtes beschränkt. Insoweit ist das Urteil der Nachprüfung im Revisionsverfahren nach $ 549 Abs. 1 ZPO entzogen. 2) Das Berufungsgericht legt weiter dar. daß der Kläger auf der vorstehend geschilderten Rechtsgrundlage durch die Alliierte Kommandantur am 10. Mai 1946 mit Wirkung gegenüber der Beklagten zu dem planmäßigen Beamten ernannt worden sei. Die Revision erhebt gegen diese Auslegung der Ansstel-lungsVerfügung verschiedene Binwendungem a) Pie rügt unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht nabe nicht berücksichtigt, daß Grundlage der Anstellung ues Klägers nicht die Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 10. üai 1946, sondern ein mündlicher Befehl der sowjetischen Besätzungsmucht aus dem Mai 1943 gewesen sei, aen die Alliierte Kommandantur nach Schaffung des Viermächtestatus im Herbst 1945 ebenfalls mündlich bestätigt habe. Die sowjetische Besatzungsmacht kenne keine Seitenverhältnisse, beschäftige vielmehr die Träger von Ämtern in der Justizverwaltung als Angestellte, die jederzeit kurzfristig entlassen werden könnten» i I« i' % r * I S ; t Dem ist entgegenzuhalten, daß die jetzt behauptete münd-liehe Bestätigung der sowjetischen Anordnung vom Hai 1945 j? durch die Alliierte Kommandantur im Herbst 1945 im angefoch- ^ tenen Urteil nicht festgestellt ist und daß neues Ijatsäch- i; V f • 1 1 ■ : j • r f 1 ~ 7 - lichee Vorbringen iw Revisionsverfahren ausgeschlossen ist, b) Die He vision weint weiter, die .Alliierte Koramandan-tur habe in ihrer Anordnung vom 10* Mai 1946 mit den Worten “hat Sie* ernannt" nur auf Vorgänge aus dem Jahre 1^45 Bezug genommen, aber keine eigene Ernennung ausgesprochen. Diese Auslegung ist nicht zwingend. Angesichts der Tatsache, daß nach der Bildung der Alliierten Kommandantur die Gerichte in Berlin neu organisiert wurden und das Kammergericht wieder eröffnet worden war, konnte das Berufungsgericht in der Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 10« Mai 1946 sehr wohl eine selbtändige Ernennung des Klägers] sehen, nicht nur eine Bestätigung dessen, was die sowjetische Besäe zungswacht vor der Wiedereröffnung de a Kammergerichts früher verfügt hatte« c) Unter Hinweis auf § 139 ZPO fuhrt die Revision aus, die Beklagte wurde, vom Gericht befragt, vorgetragen haben, daß in der in den Händen des Klägers befindlichen Urschrift der Anordnung vom 10« tlai 1946 vermutlich der englische Ausdruck "appoint" gebraucht worden sei, der auch die deutsche Bedeutung "bestellen" umfasse, also lediglich die Übertragung einer Funktion bedeuten könne« j Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, die beklagte zu ihrem Vortrag aufzufordern, kann das T/ort "appoint", wie die Revision selbst nicht in Abrede stellt, auch die Bedeutung "ernennen" im Rinne der Anstellung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses haben. Aus dem englischen Text, wenn er so lautet, wie die Beklagte vermutet, würde somit nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts herzuleiten sein, daß der Kläger mit der "Wirkung der Begründung eines Seitenverhältnisses zu dem Ge- I neralstaateanwalt ernannt worden sei« d) Me Revision macht schließlich geltend, es sei weder behauptet noch nach dem ganzen Zusammenhang anr:uiiein:enr . daß die sowjetische Besatzungsmacht ihre Praxis, derartige Dienstverhältnisse nur als Angestelltenverhältnisse zu begründen* jemals allgemein oder doch nur im Palle des Klägers aufgegeben habe. Da aber zu Beschlüssen der Alliierten Kommandantur nach völkerrechtlichen Grundsätzen Einstimmigkeit erforderlich gewesen sei, könne diese Auffassung der sowjetischen Desatzungsmacht nicht durch Mehrheit sent Scheidung der übrigen Mitglieder der Alliierten Kommandantur abgelehnt worden sein. Die Bestätigung der Alliierten Kommandantur vom 10. Mai 1946 könne also an der Art des Rechtsverhältnisses - so wie die sowjeitsche Besätzungsmacht es gnfänglj^h gestaltet gehabt habe -nichts geändert haben. Es wurde schon ausgeführt, daß das Berufungsgericht in der Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 10« Mai 1946 einen neuen, selbständigen Verwaltungsakt sehen konnte. Bei dessen Würdigung brauchte es nicht auf die ursprüngliche Ernennung durch die sowjetische Besatzungsmacht vom Mai 1945 zurückzugehen. Daraus, daß die.sowjetische Besätzungsmacht, wo sie allein zu befehlen hatte, keine Begründung von Beamtenverhältnissen nach deutschem Hecht wünschte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, daß sie diese Auffassung auch dort durchgesetzt habe, wo sie mit den Vertretern der anderen Besätzungsmächte im Halmen der Alliierten Kommandantur gemeinsam Stellen zu besetzen hatte. Wenn, v.ie das Berufungsgericht irrevisibel fest stellt. ln Berlin für leichter und Staatsanwälte das Deutsche Be-amtengesetz auch nach dem Zusammenbruch von 1945 weitergalt«. und diese mit ihrer Ernennung nicht nur Angestellte \vürdens so konnte das Berufungsgericht unbedenklich annehmen; daß auch der Kläger Beamter geworden ist, da ein etwaiger anderer Wille der Alliierten Kommandantur in der An-stellungsverfügung.&einen Ausdruck gefunden hatte« e) Auf das vom Berufungsgericht zutreffend zurvLckgewie-sene Vorbringen der Beklagten, daß die Grundsätze Uber die Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten vom 14- Oktober 1936, RGBl I 893 einer wirksamen Ernennung ues Klägers zu dem beamteten Generalstaatsanwalt entgegengestanden hätten, ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger mit cer Ernennung zu dem Generalstaatsanwalt Beamter geworden iot, nicht zu beanstanden, so kann dahinstehen, ob er auf Lebenszeit ernannt worden ist, wie das Berufungsgericht meint, oder ob nicht vielmehr nur ein widerrufliches Bearutenverliältnis begründet worden ist, wie die Beklagte geltend macht« Denn hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein noch in Streit stehenden, vom Berufungsgericht dem Kläger dem Grunde nach zugesprochenen leiles seiner Klagforderung für Dezember 1952 ergeben sich -wie noch darzulegen - in beiden Fällen dieselben Folgen- 3) Die Sntlassungsverfttgung von 1947 - ein Verwaltungsakt, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann - stellt sich weder als eine im Beamtenrecht wurzelnde Entlassung nach § 30 DBG, noch als eine Versetzung in den Wartestand nach § 44 DBG - als welche das Berufungsgericht die Entlassung -10- / J umdeuten will - noch als ein Widerruf im Sinne des § 6l dbg dar, Sie ist vielmehr als eine bloße Suspendierung des Be-amtenverhältnisses anzusehen (vgl* BGHZ 6, 161), Bas Berufungsgericht lehnt diese Auffassung ab. Es beruft sich dabei aber zu Unrecht auf die Mitteilung des Senators für Justiz an den Kläger vom 22. August 1952. Dort wird ausgeführt, die Entlassung des Klägers sei nicht aus E’itnazifizierungsgründen ausgesprochen worden, das ergebe sich aus dem Feh reiben der Alliierten Kommandantur an den Oberbürgermeister vom 28. Juni 1950 - BK / lettre (50) 85 In diesem Schreiben ist zwar davon die Bede, daß die Alliierte Kommandantur die Entlassung des Klägers aus seinem Amt als GeneralStaatsanwalt angeordnet habe, weil sie der Ansicht gewesen sei, er sei nicht die geeignete Persönlichkeit iür dieses Amt. Es wird dort aber ausdrücklich auch gesagt, daß dem Kläger außerdem jegliche Betätigung auf juristischem Gebiet untersagt worden sei und es 1st nicht davon die Bede, daß "EntnazifizierungsgrünAe” keine Bolle gespielt hätten. Die Tatsache, daß dem Kläger ein Berufsverbot auferlegt wurde, wie das in den Entnazifizierungsbestiimnungen (Kontrollrat sdirektive Hr. 33) vorgesehen war, macht deutlich, daß die Alliierte Kommandantur den Kläger unter politischen Gesichtspunkten für unzuverlässig hielt. Hätte sie ihn lediglich als fachlich imgeeignet für sein Amt angesehen, so würde für ein Berufsverbot kein Anlaß Vorgelegen haben. Bio Verknüpfung der Entlassung mit dem Berufsverbot zeigt, daß cs sich bei dieser Maßnahme nicht um die beamtenrechtliche Versetzung eines sogenannten politischen Beamten in den Wartestand und nicht um den beamtenrechtlichen Widerruf eines etwaigen Widerrufsbeamtenverhältnisses nach §§ 44? 61 DBG gehandelt hat, daß die Alliierte Kommandantur vielmehr im Kläger eine Persönlichkeit sah, deren Betätigung als Jurist schlechthin aus politischen Gründen unerwünscht war. Offenbar hielt die .Alliierte Kommandantur die weitere Bestätigung des Klägers als Jurist - im Amtr wie außerhalb desselben - mit den Zielen der Besatzungspolitik nicht mehr für vereinbar« Bei solcher Sachlage ist die Entlassung des Klägers nicht anders zu beurteilen* als die Amtsenthebung anderer Beamter, die - mit Recht oder mit Unrecht - als politisch untragbar angesehen wurden. Sie bedeutet lediglich eine Suspendierung, nicht eine Beendigung de,s Beamtenverhältnisses. . * * * » 4) Handelt es sich bei der Entlassung des Klägers um eine Suspendierung seines Beamtenverhältnisses aus nicht-bearaOonreehGlichen Gründen, so ergibt sich weiter folgendest Der Kläger, der nach seiner Entlassung aus dem *mt nicht entsprechend seiner früheren Hechtsstellung als Generalstaatsanwalt wiederverwendet worden ist, gehört zu dem in § 63 Abs. 1 Hr. 1 a G 131 umschriebenen Personenkreis. Baß die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf solche Beamte anzuwenden sind, die ein erst nach dem 8. Hai 1945 überti'agenes Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben, hat der Senat in BGHZ 10, 30, 36, 37 entschieden. Da der Kläger unstreitig den Berliner Entnazifizie-rungsboStimmungen nicht unterliegt, steht er nach §§ 5? 10 des Berliner Burchfiüirungsgesetzes zu dem G 131 vom 13« Bezember 1951 (Bln GVB1 1l62)und nach § 63 Abs. 1 Ziff. 1 a Gr 131 vom Inkrafttreten des Berliner Beamtengesetzes, dein 1, Dezember 1952 ab, den in § 62 Abs. 3 Gr 131 be zeichneten Personen gleich» Br ist also so zu behandeln, ;*ls wenn ?r aus seinem Dienst als General Staatsanwalt nicht ausgeschieden wäre« Das hat zur Böige, daß ihm vom 1. Dezember 1952 ab Bezüge als Generalstaatsanwalt zustehen. 4 • 5) Der auch von der Revision auf gegriffenen Behauptung der Beklagten, der Kläger habe 1951 mit Annahme der "Billigkeit sent Schädigung” von 4.000 DM auf alle Ansprüche aus seiner Ernennung zu dem Generalstaatsanwalt verzichtet, hat das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß dieser Verzicht sich nur auf Schadensersatzansprüche be- ♦ t zogen habe» Der Kläger war nicht nur ohne Gehalt geblieben, er war in Hausarrest genommen worden und es mochte desixalb die Meinung auf gekommen sein, daß die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen auch SchadensersatzansprUche auslö-sen könnten. Auf solche bezieht sich seine Verzichtserklä-rung, nicht aber auf berechtigte Besoldungsansprüche. 6) Das Landgericht hat dem Kläger für Dezember 1952, obwohl es ihn als Beamten im Wartestand ansieht, nicht nur Wartegeid, sondern die vollen Dienstbezüge als General Staatsluiwait - unter Berücksichtigung seines jSinkommene aus anderweiter Verwendung im Öffentlichen Dienst - zuge-billi^t, weil der Gleichheitssatz des Art. 3 GG das erheische, da die Beklagte drei anderen Staatsanwälten im Wartestand auch die vollen Bezüge gewähre. Dazu braucht nicht Stellung genommen zu werden. Da der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß ihm Wartegeld - und somit nicht . volles Gehalt zustehe -, nicht angegriffen hat, braucht - 13 ~ nicht entschieden zu werden, ob dem Kläger unter dem . vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt etwa v/ei- V tergehende Ansprüche vom Berufungsgericht hätten zuer-kanntwerden können, Daß ihm aber für Dezember 1952 mindestens Wartegeld zusteht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die Revision der Beklagten ist somit un-. begründet und deshalb zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Bemerkt sei ira Hinblick auf das weitere Verfahren vor aem Berufungsgericht folgendess . Während das Landgericht bei der Berechnung seiner Urteilssumme davon ausgegangen ist, daß dem Kläger das volle behalt zustelie, hat das Berufungsgericht nur einen Anspruch auf Y/artegeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich dessen Höhe es weitere Klärung für erforderlich gehalten hat. Annehmbar hat.es damit gerechnet , im Höheverfahren könnte sich ein so hoher Betrag an Y/artegeld ergeben, daß bei dessen Zugrundelegung - nach Abzug des anderweiten Einkommens - dea? vom Landgericht zugesprochene Betrag von 859,91 IM ebenfalls erreicht werde. Dann war es gerechtfertigt, von einer teilweisen IClagabv.eisung hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwi sehen dem vollen Gehalt und dem Warte ge ld im Grundurteil abzusehen. Uehr als der Betrag des Wartegeldes -gekürzt um die Einkünfte aus anderv/eiter Verwendung im öffentlichen Dienst - kann dem Kläger, der das Berufungsurteil nicht argefochten hat, im Höheverfahren nicht zugesprochen werden. Der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 859?91 DM bildet die obere Grenze der Zahlung, * zu der die Beklagte verurteilt werden kann, denn mit der über 859 >91 DM hinausgehenden Klagforderung ist der Kläger schon vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden, Br. feiger Br« Weber Br. 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