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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger versuchte sowohl vor als auch nach dem Zusammenbruch durch Anrufung verschiedener Stellen eine Aufhebung dieses Strafbescheides zu erreichen« Seine Versuche blieben jedoch erfolglos, bis schließlich durch einen Gnadenerweis des Senators für Wirtschaft und Ernährung in Berlin vom 11. Es erging durch das Preisamt bei dem Magistrat von Groß-Berlin, Preisüberwachung, gegen den Kläger ein Qrdnungsstrafbescheid, welcher, seinem Wortlaut nach auf einem in der Sitzung vom 30,. gesamten Gebiet des Großhandels ausgesprochen» Dieser Ordnungsstrafbescheid wurde dem Kläger erst am 11, November 1949 zugestelltv Die Beklagte begründet diese späte Zustellung mit der inzwischen eingetretenen Spaltung Berlins- Durch den Gnadenerweis des Senators für Wirtschaft und Ernährung vom 11-, Dezember 1952 wurde - neben der Vollstreckung des im Jahre 1942 verhängten Berufungsverbots auch das vom Preisamt Berlin verhängte Berufsverbot von 1948 aufgehoben und der noch beizutreibende Teil des Mehrerlöses auf 5 000 DM-West beschränkt» Januar 1949 teilte der Magistrat von Groß-Berlin - Preisamt - der Polizeidienststelle Berlin C 2 (Sowjet-Sektor) in Erwiderung eines Schreibens vom 30» Dezember 1948 mit, daß gegen den Kläger unter dem 30. Eigenschaft als politischer Flüchtling aberkannt, weil nicht politische Gründe für das Verlassen des Sowjet-, Sektors maßgeblich gewesen seien«, Die von dem Kläger hiergegen eingelegten Rechtsmittel einschließlich einer Klage, die durch Urteil des. November 1949 teilte das Bezirksamt Abteilung für Wirtschaft, auf das inzwischen durch das Berliner Gesetz über die Gewerbefreiheit vom 21- Oktober 1949 (V0B1 I S 417) die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewerbeerlaubnis übertragen war, dem Kläger mit, daß seinem Antrag auf Erteilung der Großhandelserlaubnis nicht entsprochen werden könne und daß damit die durch den Magistrat erteilte Genehmigung widerrufen sei. Zur Begründung wurde darauf Bezug genommen, daß der Kläger seinen Wohnsitz noch im Gebiet des Sowjet-Sektors habe, daß außerdem eine Nachprüfung auf Grund der ausgesprochenen Berufsverbote die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe- Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Beschwerde. Es nahm darauf Bezug, daß bei Erteilung der Gewerbegenehmigung der Kläger als politischer Flüchtling habe angesehen werden können, daß jedoch mit Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Nachdem seine Beschwerde durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung unter dem 19* September 1951 zurückgewiesen worden war, setzte das Ver- September 1951 außer Kraft, Bas Verwaltungsgericht vertrat den Standpunkt, daß dem Bezirksamt bereits bei der Erteilung der Genehmigung alle wesentlichen Umstände bekannt gewesen seien und daß es nicht zulässig sei, nunmehr eine andere Beurteilung eintreten zu lassen, Bas Verwaltungsgericht erwog ferner, daß gegen den Beschluß des Strafsenats des Kammergerichts in der Preisstrafsache vom 14-. Eine von dem Bezirksamt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung wurde - im Zusammenhang mit der Erteilung des Gnadenerweises - nicht mehr durchgeführt . Unter dem 18, Oktober 1951 wurde der Antrag des Klägers durch das Bezirksamt wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit erneut abgelehnt, Biese Verfügung wurde in einemweiteren Verwaltungsgerichtsverfahren durch Urteil vom 30, April 1952 unter Aufhebung des Beschwerdebescheides des Senators für Wirtschaft und Ernährung vom 17« Januar 1952 außer Kraft gesetzt, weil in § 9 des Berliner Gesetzes über die Gewerbeffeiheit vom 21, Ok- tober 1949 zwingend vorgeschrieben seis daß vor der Versagung der GewerbeZulassung dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müsse, was nicht geschehen sei; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift mache den Bescheid rechtlich unwirksam«, Unter dem 12«, Juni 1952 wurde der Antrag wiederum abgelehnt„ Gegen die Unterlassung der von ihm beantragten Beschwerdeentscheidung des zuständigen Senators erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht, die er am 1o November 1952 zurücknahm; die beklagte Behörde übernahm die Kosten* Am 10„ Januar 1953 wurde dann dem Kläger die Genehmigung erteilt* Dieser Antrag wurde am 18o September 1952 unter Hinweis auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers abgelehnt« Der Kläger erhob wiederum Klage im Verwaltungsstreitverfahren, Der Senator für Wirtschaft und Ernährung gab am 16. Der Kläger hat vorge trägem Die Dienststellen der Beklagten hätten ihn in systematischer Zusammenarbeit an der Entfaltung einer ordnungsmäßigen gewerblichen Tätigkeit gehindert,, Das Berufsverbot vom Jahre 1942 erkläre sich nur aus den damaligen politischen Zuständen und sei sachlich nicht gerechtfertigt* Auch das gegen ihn im Jahre 1948 durchgeführte Preisstrafverfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen* Die an diesem Verfahren Beteiligten hätten sich Amtspflichtverletzungen*schuldig gemacht. Soweit das Kammergericht Amtshaftungsansprüche verneint, können die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteii ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, da bei der gegebenen Sachlage auf jeden Rail ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten den mit den Angelegenheiten des Klägers befaßten Bediensteten der Beklagten Juli 1939 (RGBl I, 999) erlassenen dauernden Verbots «jeglicher Betätigung im Handel mit Erzeugnissen der Gartenbauwirtschaft« braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, Denn das zweite, im November 1948/1949 erneut gegen den Kläger ergange-ne dauernde Berufsverbot reichte seinem sachlichen Inhalt nach noch weiter als das vom Jahre 1942, weil es das gesamte Gebiet des Großhandels betraf; und auf die-ses zweite Tätigkeitsverbot ist - wie im einzelnen noch auszuführen sein wird - die Entscheidung des Rechtsstreits im wesentlichen abzustellenc 1o Soweit der Kläger in dem Ausspruch des Tätigkeitsverbots vom 30o November 1948 und seiner Bestätigung durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten und Kammergericht Amtspflichtverletzungen erblickt, können schuldhafte Pflichtverletzungen nicht bejaht werden, a) Was den Beschluß des Preisamts vom 30, November 1948 anlangt, so hat das Berufungsgericht als Kollegialgericht mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, daß das Preisamt im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig geworden ist und bei seiner Entscheidung weder einen unrichtigen Sachverhalt noch den Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt habe; weiterhin, daß das beanstandete Verhalten des Klägers tatsächlich auch eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs 2 in Verbindung mit § 18 des spateren Berliner Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28, April 1950 gebildet habe, und daß deshalb der Ausspruch eines Berufsverbots zulässig gewesen sei. einer solchen, rechtlichen Würdigung der Entscheidung der das Berufsverbot aussprechenden Behörde der Beklagten durch das Berufungsgericht als höheres Kollegialgericht kann ein Verschulden des Preisamts nicht angenommen werden. Im Hinblick auf diese tatsächliche Bestätigung des Berufsverbots durch die zur Nachprüfung angerufenen Gerichte konnte die verspätete Zustellung und damit das verspätete Wirksamwerden des Tätigkeitsverbots zusätzliche Nachteile für den Kläger nicht aus-lösen- b) Es kann offen bleiben,, ob entsprechend der Ansicht des Vorderrichters, die von der Revision bekämpft wird, die Beschlüsse des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 25o Mai 1951 (47 Gs 50/51) und des Kammergerichts vom 14- Dezember 1951 (1 a Ws 199/51), mit denen das in dem Strafbescheid vom 30. vorwirft, daß sift ein dauerndes Berufsverbot aufrecht erhalten oder selbst ausgesprochen haben, obwohl § 33 des Berliner Wirtschaftsgesetzes vom 28• April 1950 (V0B1 I 1950 S 153 und 1951 S 279) nur Tätigkeitsverbote auf die Bauer vqn einem bis zu fünf Jahren vorsieht, aus folgenden Erwägungens Wie das Berufungsgericht bereits erwähnt hat, konnte - vor allem damals bald nach Inkrafttreten des neuen Wirtschaftsstrafgesetzes - zu demindest zweifelhaft sein, ob die durch dieses Gesetz zuständig gewordenen ordentlichen Strafgerichte das materielle. Strafrecht der früheren Rechtsnormen oder des neuen Geset-' zes anzuwenden hatten (vgl hierzu auch BGH in NJW 1952, 72 s= LM Nr 1 zu § 2 a StGB mit Anmerkung und weiteren Nachweisen), Bei einer solchen zu demindest zweifelhaften Rechtslage kann nicht schon ein Verschulden darin gesehen werden, daß die Gerichte ihre Zuständigkeit bejahten und ihre Prüfung darauf erstreckten, ob das vom Preisamt Berlin im Rahmen seiner damaligen Zuständigkeit und auf Grund der damals geltenden Preisstrafrecht sverordnung vom 3, Juni 1939 i.d.P. vom 26, Oktober 1944 (RGBl I, 1939, 999 und 1944, 261 % vgl auch Berliner V0B1 1945, 122; 1946, 129 und 145) auf die Bauer erlassene Berufsverbot vpm 30, November 1948 aufrecht zu erhalten sei und insoweit § 33 des neuen WirtschaftsStrafgesetzes vom 28, April 1950 nicht zur Anwendung brachten, Das Berufungsgericht hat hierzu mit Hecht darauf abgestellt, daß es die gegen den Häger erlassenen einschlägigen Tätigkeit Bverbote von 1942 und 1948/49 waren, die Anlaß für das Verhalten der Beklagten bei der Bearbeitung des Antrages deB Klägers von Ende 1948/Anfang 1949, ihm die Gewerbegenehmigung zu erteilen, gegeben haben. Entscheidend ist hier vor allem das unter dem 30, November 1948 vom Eagistrat Groß-Berlin - Breisamt - erneut für die Bauer ausgesprochene Tätigkeitsverbot auf dem gesamten Gebiet des Großhandels . November 1949, mit dem die am 17» September 1949 erteilte Gewerbegenehmigung widerrufen wurde, nicht als schuldhaftes Verhalten der Beamten der Beklagten beurteilt werden. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge nach § 286 ZPO ist deshalb unbegründet* Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, daß die Erteilung der Gewerbegenehmigung vom 17, September 1949, weil sie die rechtswirksam gegen den Kläger verhängten Tätigkeitsverbote außeracht gelassen habe, gesetzwidrig ergangen oder geworden sei und deshalb auch als begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden konnte (vgl auch BGHZ 12, 357 £57J>?) Juli 1951, mit dem die im Dezember 1950 auf Beschwerde des Klägers hin erteilte Gewerbegenehmigung erneut widerrufen wurde, anbetrifft, so gilt folgendest Zwar steht durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1951 (II B 23/51 PI), durch die dem Kläger die Eigenschaft als politischer Flüchtling rechtskräftig abgesprochen wurde, infolge dieser Rechtskraftwirkung eine neue Lage darstellte, die eine erneute Prüfung und auch eine andere Beurteilung der Angelegenheit des Klägers zuließ, daß jedenfalls diese Situation,vor allem im Hinblick auf die gegen den Kläger erlassenen Berufsverbote, von den Beamten der Beklagten schuldlos so wie geschehen beurteilt werden, konnte. 3* Soweit der Kläger Amtspflichtverletzungen in den Verfügungen der Beklagten sieht, die auf seinen Antrag auf Erteilung der Gewerbegenehmigung für Expprt-und Importgeschäfte ergangen sind, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Export- und Importgeschäfte ebenfalls Großhandelsgeschäfte waren, und hieraus zutreffend gefolgert, daß diese dann ebenfalls unter das wirksame Tätigkeitsverbot fielen, deren Berücksichtigung nach dem unter 2) Ausgeführten mithin den Behörden der Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht als schuldhaft vorgeworfen werden kann. Das Berufungsgericht führt hierzu aus8 Der Kläger habe bei seiner eigenen Anhörung vor dem Senat selbst vorgetragen, daß er ein wirtschaftliches Interesse an der Gewerbegenehmigung als Handelsmakler nicht gehabt habe, daß er diese vielmehr nur deshalb angestrebt habe, weil der Besitz dieser Genehmigung Voraussetzung für die von ihm beantragte Zulassung als Sachverständiger für Futtermittel gewesen sei; mithin sei dem Kläger durch die Versagung der Gewerbegenehmigung als Handelsmakler ein wirtschaftlicher, in Geld auszudrückender Schaden nicht entstandeno Das greift die Revision mit der Rüge an, der Kläger habe jedenfalls ein mittelbares wirtschaftliches Interesse an der Zulassung als Handelsmakler, nämlich als Voraussetzung für die Zulassung als Sachverständiger dargetan. derung des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schadens betrifft Schäden, die ihm durch die Versagung, Entziehung oder verzögerte Erteilung der Gewerbeerlaubnis für seinen Großhandel entstanden sein sollen, läßt jedenfalls in keiner Weise erkennen, daß diese Schäden im Zusammenhang mit der Versagung der Zulassung als Sachverständiger entstanden sind» Ist somit für diesen Rechtsstreit davon auszugehen, daß ein besonderer oder zusätzlicher Schaden wegen der Nichtzulassung als Sachverständiger vom Kläger überhaupt nicht dargetan ist, dann ist auch die Feststellung des Vorderrichters, daß aus der Versagung der Gewerbegenehmigung als Handelsmakler - selbst wenn diese entsprechend dem TJrteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30 » April -1952 als rechtswidrig hingenommen werden müßte - ein Schaden nicht entstanden ist, jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Zulassung als Handelsmakler nur für die Zulassung als Sachverständiger verwerten«, Dann kann aber ein besonderer Schaden aus der Nichtzulassung als Handelsmakler unabhängig von der erstrebten Tätigkeit als Sachverständiger nicht angenommen werden; und einen Schaden im Zusammenhang mit der Zulassung als Sachverständiger, hat der Kläger - wie erwähnt -in diesem Rechtsstreit nicht dargetan» 5» Schließlich hat das Berufungsgericht auch in dem Brief des Freisämtes der Beklagten vom 24* Januar 1949 an die Folizeidienststelle Berlin C 2 (Sowjet-Sektor), durch den nach dem Vortrag des Klägers letzten Endes der Verlust seines im Sowjet-Sektor Ber-

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO
RevisionBerufungsgerichtBerlinBeschlußBrKlägerGewerbegenehmigungSchaden

Volltext der Entscheidung

2386

HX ZR
Verkündet lt0 Protokoll am 18, Februar 1957 Vogt, Justizobersekretär, als ''Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke®
ln dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gerhard R
Straße
 Klägers, Berufungsklägers
 und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 28, Januar 1957 unter Mit_
♦
Wirkung des Senatspräsidenten Prof * Br .Geiger und der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Die Revision, des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20o Mai 1955 wird zurückgewiesen-.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
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 Der Kläger ist seit 1932 selbständiger Kaufmann« Er betrieb in BfllH^OflHHMHHMfc einen Großhandel mit Landesprodukten« Am 5. März 1942 erging gegen ihn ein Strafbescheid des Reichskommissars für die Preisbildung, durch, den ihm wegen Zuwiderhandlung gegen die Anordnung über die Preisgestaltung für Obst, Gemüse und Südfrüchte jegliche Betätigung im Handel mit Erzeugnissen der Gartenbauwirtschaft auf die Dauer untersagt wurde. Dieses Berufsverbot wurde im Strafregister eingetragen. Der Kläger versuchte sowohl vor als auch nach dem Zusammenbruch durch Anrufung verschiedener Stellen eine Aufhebung dieses Strafbescheides zu erreichen« Seine Versuche blieben jedoch erfolglos, bis schließlich durch einen Gnadenerweis des Senators für Wirtschaft und Ernährung in Berlin vom 11. Dezember 1952
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die Vollstreckung des Berufsverbots .aufgehoben.wurde* Daraufhin wurde auch der Vermerk im Strafregister getilgt.
Ih den Jahren 1947 bis. 19.48' wurde gegen den Kläger vor dem Preisamt Berlin ein neues Preisstrafverfahren durchgeführt. Es erging durch das Preisamt bei dem Magistrat von Groß-Berlin, Preisüberwachung, gegen den Kläger ein Qrdnungsstrafbescheid, welcher, seinem Wortlaut nach auf einem in der Sitzung vom 30,. November 1948 gefaßten Beschluß beruhte* Xh- .diesem Beschluß wurde, gegen den Kläger eine Ordnungsstrafe von 30 OOP DM-Ost verhängt; ferner wurde die Einziehung des,, auf. 100 00 JDM-Ost geschätzten Mehrerlöses, angeordnet sowie gegen den Kläger ein zeitlich unbeschränktes Tätigkeitsverbot auf dem
 
gesamten Gebiet des Großhandels ausgesprochen» Dieser Ordnungsstrafbescheid wurde dem Kläger erst am 11, November 1949 zugestelltv Die Beklagte begründet diese späte Zustellung mit der inzwischen eingetretenen Spaltung Berlins-
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Gegen den Ördnungsstrafbescheid legte der Kläger am 23- November 1949 ein Rechtsmittel ein» Das Preisamt legte die Akten dem Amtsgericht Tiergarten vor« Das Amtsgericht Tiergarten erließ unter dem 25* Mai 1951 .
(47 Gs 50c51) einen Beschluß, wonach das Verfahren eingestellt w/ürde , soweit es die Ordnungsstrafe betrifft5 dagegen wurde die Einziehung des Mehrerlöses und das Tätigkeitsverbot aufrecht erhalten» Gegen diesen Beschluß legte der Kläger Rechtsbeschwerde bei dem Strafsenat des Karamergeriehts ein. Das Kammergericht verwarf durch Beschluß vom 14. Dezember 1951 (1a Ws 199/51) diese Beschwerde als unbegründet. Durch den Gnadenerweis des Senators für Wirtschaft und Ernährung vom 11-, Dezember 1952 wurde - neben der Vollstreckung des im Jahre 1942 verhängten Berufungsverbots auch das vom Preisamt Berlin verhängte Berufsverbot von 1948 aufgehoben und der noch beizutreibende Teil des Mehrerlöses auf 5 000 DM-West beschränkt»
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Mit Schreiben vom 24. Januar 1949 teilte der Magistrat von Groß-Berlin - Preisamt - der Polizeidienststelle Berlin C 2 (Sowjet-Sektor) in Erwiderung eines Schreibens vom 30» Dezember 1948 mit, daß gegen den Kläger unter dem 30. November 1948 der Strafbeschluß des Preisamtes ergangen sei, dessen Tenor im einzelnen wiedergegeben wurde» Der Kläger behauptet, dieses Schrei ben sei der Anlaß für weitere Maßnahmen der Dienststellen im Berliner Sowjet-Sektor gewesen, die ihn gezwungen
 hätten, den Sowjet-Sektor zu verlassen und seine dort zurückgebliebenen Vermögenswerte aufzugeben.
Am *30c April 1949 erging gegen denrKlägfcr auch im Sowjet-Sektor Berlins ein Ordnungsstrafbescheid des dortigen Preisämts. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Rechtsmittel ein. Als Folge dieser Rechtsmittel wurden zwar die zunächst angeordnete Schließung des Geschäfts und Entziehung der Gewerbeerlaubnis am 15c Juni / 8. Juli 1949 wieder aufgehoben. Der Kläger mußte aber wegen weiterer behördlicher Maßnahmen seinen bisher im Sowjet-Sektor geführten Betrieb aufgeben, siedelte am 17* August 1949 nach West-Berlin über und wurde am 3. September 1949 als politischer
 Flüchtling anerkannt. Am 31» Juli 1950 wurde ihm die
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Eigenschaft als politischer Flüchtling aberkannt, weil nicht politische Gründe für das Verlassen des Sowjet-, Sektors maßgeblich gewesen seien«, Die von dem Kläger hiergegen eingelegten Rechtsmittel einschließlich einer Klage, die durch Urteil des. Öberverwaltungsge-richts am 15. Juni 1951 als verspätet zurückgewiesen wurde, blieben ohne Erfolg.
Am 27 o Oktober-,1950 stellte der Kläger Antrag auf Erteilung der Zuzugsgenehmigung. Nachdem dieser . Antrag zunächst abgelehnt worden war, wurde ihm schließe lieh durch Beschluß der Hauptschiedsstelle yom 27, 0k-. tober 1952 die Zuzugsgenehmigung erteilt.
Im Dezember 1948 ,oder Januar 1949 beantragte der Kläger die Erteilung der Gewerbegenehmigung für West-Berlin. Unter dem 17, September 19.49 wurde dem Kläger durch den Magistrat, Abteilung für Wirtschaft (Dezernat
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 Rechtswesen, Gewerbeamt), die Gewerbegenehmigung für den Großhandel mit Lebensmitteln, Kartoffeln, Obst,
 Gemüse, Sämereien, Jungpflanzen, Bäumen, Sträuchem, Rauhfutter, Rutter und Düngemitteln erteilte Die Gewerbekarte wurde ihm jedoch noch nicht ausgehändigt.
Unter dem 21. November 1949 teilte das Bezirksamt
 Abteilung für Wirtschaft, auf das inzwischen durch das Berliner Gesetz über die Gewerbefreiheit vom 21- Oktober 1949 (V0B1 I S 417) die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewerbeerlaubnis übertragen war, dem Kläger mit, daß seinem Antrag auf Erteilung der Großhandelserlaubnis nicht entsprochen werden könne und daß damit die durch den Magistrat erteilte Genehmigung widerrufen sei. Zur Begründung wurde darauf Bezug genommen, daß der Kläger seinen Wohnsitz noch im Gebiet des Sowjet-Sektors habe, daß außerdem eine Nachprüfung auf Grund der ausgesprochenen Berufsverbote die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe- Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Beschwerde. Unter dem 8- Dezember 1950 gab der Magistrat dieser Beschwerde statt, nachdem dem Kläger bereits am 23. November 1950 die Gewerbekarte ausgehändigt worden war,. Unter dem 14. Juli 1951 widerrief das Bezirksamt	jedoch	wiederum	die
 erteilte Gewerbegenehmigung. Es nahm darauf Bezug, daß bei Erteilung der Gewerbegenehmigung der Kläger als politischer Flüchtling habe angesehen werden können, daß jedoch mit Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1951 die Rlüchtlingseigenschaft ihm rechtskräftig aberkannt worden sei; hieraus rechtfertige sich auch eine andere Beurteilung der Vorstrafen des Klägers. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Rechtsmittel ein. Nachdem seine Beschwerde durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung unter dem 19* September 1951 zurückgewiesen worden war, setzte das Ver-
 
waltungsgerieht Berlin durch'Urteil vom 30, April 1952 die Verfügung des Bezirksamts	vom	H»	Juli	1951
unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Senators für Wirtschaft und Ernährung vom 19. September 1951 außer Kraft, Bas Verwaltungsgericht vertrat den Standpunkt, daß dem Bezirksamt bereits bei der Erteilung der Genehmigung alle wesentlichen Umstände bekannt gewesen seien und daß es nicht zulässig sei, nunmehr eine andere Beurteilung eintreten zu lassen, Bas Verwaltungsgericht erwog ferner, daß gegen den Beschluß des Strafsenats des Kammergerichts in der Preisstrafsache vom 14-. Bezember 1951 ebenso wie gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 25- Mai 1951 erhebliche rechtliche Bedenken bestünden. Eine von dem Bezirksamt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung wurde - im Zusammenhang mit der Erteilung des Gnadenerweises - nicht mehr durchgeführt .
Ber Kläger hat weiter am 18, April 1951 die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis als Handelsmakler beantragt, Bie Erteilung dieser Genehmigung wurde wegen fehlender Zuzugsgenehmigung .unter dem 15. Mai 1951 zunächst versagt, Es kam hierwegen zu einem Verwaltungsgerichts-verfahrenf im Verhandlungstermin vom 22, September 1951 nahm das Bezirksamt die angegriffene Verfügung zurück. Unter dem 18, Oktober 1951 wurde der Antrag des Klägers durch das Bezirksamt wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit erneut abgelehnt, Biese Verfügung wurde in einemweiteren Verwaltungsgerichtsverfahren durch Urteil vom 30, April 1952 unter Aufhebung des Beschwerdebescheides des Senators für Wirtschaft und Ernährung vom 17« Januar 1952 außer Kraft gesetzt, weil in § 9 des Berliner Gesetzes über die Gewerbeffeiheit vom 21, Ok-

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tober 1949 zwingend vorgeschrieben seis daß vor der Versagung der GewerbeZulassung dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müsse, was nicht geschehen sei; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift mache den Bescheid rechtlich unwirksam«, Unter dem 12«, Juni 1952 wurde der Antrag wiederum abgelehnt„ Gegen die Unterlassung der von ihm beantragten Beschwerdeentscheidung des zuständigen Senators erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht, die er am 1o November 1952 zurücknahm; die beklagte Behörde übernahm die Kosten* Am 10„ Januar 1953 wurde dann dem Kläger die Genehmigung erteilt*
Weiter beantragte der Kläger am 5« September 1952, ihm die Gewerbegenehmigung für das Export- und Importgeschäft zu erteilen. Dieser Antrag wurde am 18o September 1952 unter Hinweis auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers abgelehnt« Der Kläger erhob wiederum Klage im Verwaltungsstreitverfahren, Der Senator für Wirtschaft und Ernährung gab am 16. Dezember 1952 seiner Beschwerde statt. Das Bezirksamt stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, daß der Kläger eine Gewerbegenehmigung für das Export- und Importgewerbe nicht benötige«, Der Kläger beschwerte sich und erhielt schließlich am 7. Januar 1953 die erbetene Genehmigung.
Der Kläger bemühte sich feiner,seine Zulassung als Sachverständiger zu erreichen. Auch dieser An-, trag wurde abgelehnt. Ein von dem Kläger hiergegen anhängig gemachtes Verwaltungsstreitverfahren blieb erfolglos. Ein erneuter Antrag des Klägers auf Zulassung als Sachverständiger wurde wiederum abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger ein weiteres Verwaltungsstreitver- . fahren anhängig gemacht.
Der Kläger hat vorge trägem
 Die Dienststellen der Beklagten hätten ihn in systematischer Zusammenarbeit an der Entfaltung einer ordnungsmäßigen gewerblichen Tätigkeit gehindert,, Das Berufsverbot vom Jahre 1942 erkläre sich nur aus den damaligen politischen Zuständen und sei sachlich nicht gerechtfertigt* Auch das gegen ihn im Jahre 1948 durchgeführte Preisstrafverfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen* Die an diesem Verfahren Beteiligten hätten sich Amtspflichtverletzungen*schuldig gemacht. Auch die gerichtlichen Entscheidungen seien rechtswidrig, weil ein Berufsverbot - insbes« ein zeitlich unbeschränktes -angesichts der von ihm nur begangenen Ordnungswidrigkeiten überhaupt nicht hätte verhängt werden dürfen*
Die zahlreichen Verwältungsgerichtsverfahren, die der Kläger habe anhängig machen müssen und mit denen er zu einem großen Teil Etffolg gehabt habe, bewiesen, daß das Verhalten der Dienststellen der Beklagten als schuldhafte AmtspflichtVerletzungen gewertet werden müsse«
Durch die Behinderung seiner gewerblichen Tätigkeit sei ihm ein Schaden von mindestens 200«000 DM erwachsen«
Von diesem Schaden macht der Kläger einen Teilbetrag von 10 000 DM geltend und hat zu dessen Sub-stantiierung vorgetragens
5 000 DM mache er als Teilbetrag des Verdienstausfalls geltend« Er hätte nach. Erteilung der Gewerbegenehmigung hohe Umsätze erzielt und einen Jahresgewinn von 20 000 DM aufweisen können* 2 000 DM verlange er als Teilbetrag derjenigen \üiiko!s.tjen, die ihm dadurch erwachsen seien, daß er die Angestellten seines Betriebes
 als Folge der Behinderung seines Gewerbebetriebes nicht habe beschäftigen können, obwohl er Lohnzahlungen habe leisten müssen» Weitere 2 000 DM verlange er als Schadensersatz dafür, daß er gewisse Ersatzstoffe, die damals in dem sowjetisch besetzten Gebiet noch gefragt gewesen seien, infolge des Fehlens der Gewerbeerlaubnis nicht habe verkaufen können* dadurch sei ihm infolge Wertminderung und Lagerkosten ein Schaden von 4 917 DM erwachsen«, Schließlich verlange er 1 000 DM als Teilbetrag des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er für seine .Angestellten Beiträge an die Lohnausgleichskasse und an die KVAB sowie Büromiete habe zahlen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 10 000 TM nebst 5 *f> Zinsen seit Klage Zustellung zu verurteilen,,
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie leugnet das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs und hat vorgetrageng
 Bas Verhalten der Dienststellen der Beklagten sei durchaus rechtmäßig, jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Die Strafen im Preisstrafverfahren seien auf Grund des festgestellten Sachverhalts durchaus zu Recht verhängt worden. Auch das Verfahren der Preisstelle sowie der angerufenen Gerichte sei nicht zu beanstanden * Die Bezirksämter hätten aus den gegen den Kläger vorliegenden Belastungen die richtigen Folgerungen gezogen. Der Widerruf der Gewerbegenehmigung für den Großhandel vom 21. November 1949 sei ebenso zu Recht erfolgt wie der Widerruf der Gewerbegenehmigung vom 14. Juli 1951«, Die
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in beiden Entscheidungen gegebenen Begründungen seien durchaus zutreffend, keinesfalls jedoch schuldhaft gegeben worden. Die später erteilten Genehmigungen, auch die für eine Tätigkeit als Handelsmakler und für Export- und Importgeschäfte, seien durch den dem Kläger gewährten Gnadenerweis vom 11. Dezember 1952 bedingt
 Die Beklagte bestreitet weiter, daß dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei. Sie macht in dieser Hinsicht geltend? Der Kläger habe, wie er selbst habe einräumen müssen, ungeachtet der Entziehung der Gewerbegenehmigung sein Unternehmen weiterbetrieben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruoh weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
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Soweit das Kammergericht Amtshaftungsansprüche verneint, können die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteii ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, da bei der gegebenen Sachlage auf jeden Rail ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten den mit den Angelegenheiten des Klägers befaßten Bediensteten der Beklagten
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nioht zur Last gelegt werden kann» Auf die Präge der Rechtmäßigkeit und der Portdauer des am 5» März 1942 vom damaligen Preiskommissar für die Preisbildung auf Grund der §§ 8, 1, 10, 26 der preisstraifrec&tsveroränung vom 3. Juli 1939 (RGBl I, 999) erlassenen dauernden Verbots «jeglicher Betätigung im Handel mit Erzeugnissen der Gartenbauwirtschaft« braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, Denn das zweite, im November 1948/1949 erneut gegen den Kläger ergange-ne dauernde Berufsverbot reichte seinem sachlichen Inhalt nach noch weiter als das vom Jahre 1942, weil es das gesamte Gebiet des Großhandels betraf; und auf die-ses zweite Tätigkeitsverbot ist - wie im einzelnen noch auszuführen sein wird - die Entscheidung des Rechtsstreits im wesentlichen abzustellenc
1o Soweit der Kläger in dem Ausspruch des Tätigkeitsverbots vom 30o November 1948 und seiner Bestätigung durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten und Kammergericht Amtspflichtverletzungen erblickt, können schuldhafte Pflichtverletzungen nicht bejaht werden,
a) Was den Beschluß des Preisamts vom 30, November 1948 anlangt, so hat das Berufungsgericht als Kollegialgericht mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, daß das Preisamt im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig geworden ist und bei seiner Entscheidung weder einen unrichtigen Sachverhalt noch den Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt habe; weiterhin, daß das beanstandete Verhalten des Klägers tatsächlich auch eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs 2 in Verbindung mit § 18 des spateren Berliner Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28, April 1950 gebildet habe, und daß deshalb der Ausspruch eines Berufsverbots zulässig gewesen sei. Bei
 
einer solchen, rechtlichen Würdigung der Entscheidung der das Berufsverbot aussprechenden Behörde der Beklagten durch das Berufungsgericht als höheres Kollegialgericht kann ein Verschulden des Preisamts nicht angenommen werden.
Der von.der Revision in diesem Zusammenhang weiter hervorgehobene Umstand, daß die verspätete Zustellung des Strafbescheids vom 30. November 1948 angeblich aus unsachlichen Gründen erfolgt sei, ist unerheblich angesichts der Tatsache, daß die zur Nachprüfung des Bescheides angerufenen Gerichte diesen - jedenfalls was das hier allein erhebliche Betätigungsverbot anlangt -bestätigt haben. Im Hinblick auf diese tatsächliche Bestätigung des Berufsverbots durch die zur Nachprüfung angerufenen Gerichte konnte die verspätete Zustellung und damit das verspätete Wirksamwerden des Tätigkeitsverbots zusätzliche Nachteile für den Kläger nicht aus-lösen-
b) Es kann offen bleiben,, ob entsprechend der Ansicht des Vorderrichters, die von der Revision bekämpft wird, die Beschlüsse des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 25o Mai 1951 (47 Gs 50/51) und des Kammergerichts vom 14- Dezember 1951 (1 a Ws 199/51), mit denen das in dem Strafbescheid vom 30. November 1948 auf die Dauer ausgesprochene ■'.Tätigkeitsverbot für den gesamten Großhandel im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung bestätigt wurde, «Urteile in einer Rechtssache« im Sinne des § 839 Abs 2 BGB sind. Denn in jedem Pall entfällt eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung dieser Gerichte der
 Beklagten, denen der Kläger und vor allem die Revision
 
vorwirft, daß sift ein dauerndes Berufsverbot aufrecht erhalten oder selbst ausgesprochen haben, obwohl § 33 des Berliner Wirtschaftsgesetzes vom 28• April 1950 (V0B1 I 1950 S 153 und 1951 S 279) nur Tätigkeitsverbote auf die Bauer vqn einem bis zu fünf Jahren vorsieht, aus folgenden Erwägungens
 Wie das Berufungsgericht bereits erwähnt hat, konnte - vor allem damals bald nach Inkrafttreten des neuen Wirtschaftsstrafgesetzes - zu demindest zweifelhaft sein, ob die durch dieses Gesetz zuständig gewordenen ordentlichen Strafgerichte das materielle. Strafrecht der früheren Rechtsnormen oder des neuen Geset-' zes anzuwenden hatten (vgl hierzu auch BGH in NJW 1952, 72 s= LM Nr 1 zu § 2 a StGB mit Anmerkung und weiteren Nachweisen), Bei einer solchen zu demindest zweifelhaften Rechtslage kann nicht schon ein Verschulden darin gesehen werden, daß die Gerichte ihre Zuständigkeit bejahten und ihre Prüfung darauf erstreckten, ob das vom Preisamt Berlin im Rahmen seiner damaligen Zuständigkeit und auf Grund der damals geltenden Preisstrafrecht sverordnung vom 3, Juni 1939 i.d.P. vom 26, Oktober 1944 (RGBl I, 1939, 999 und 1944, 261 % vgl auch Berliner V0B1 1945, 122; 1946, 129 und 145) auf die Bauer erlassene Berufsverbot vpm 30, November 1948 aufrecht zu erhalten sei und insoweit § 33 des neuen WirtschaftsStrafgesetzes vom 28, April 1950 nicht zur Anwendung brachten,
2, Der Kläger leitet seine Schadensersatzansprüche in der Hauptsache nun daraus her, daß Beamte der Beklagten rechtswidrig und schuldhaft ihm nicht oder nicht rechtzeitig die Erlaubnis für die Ausübung seines
 Gewerbes als Gxoßhändler erteilt und ihn auch in sonstiger Hinsicht in der Ausübung des Gewerbebetriebes gehindert hätten. Das Berufungsgericht hat hierzu mit Hecht darauf abgestellt, daß es die gegen den Häger erlassenen einschlägigen Tätigkeit Bverbote von 1942 und 1948/49 waren, die Anlaß für das Verhalten der Beklagten bei der Bearbeitung des Antrages deB Klägers von Ende 1948/Anfang 1949, ihm die Gewerbegenehmigung zu erteilen, gegeben haben. Entscheidend ist hier vor allem das unter dem 30, November 1948 vom Eagistrat Groß-Berlin - Breisamt - erneut für die Bauer ausgesprochene Tätigkeitsverbot auf dem gesamten Gebiet des Großhandels . Hierzu hat das Berufungsgericht als Kollegialgericht die Rechtsansicht vertreten, daß dieses Berufsverbot mit der am 11. November 1949 erfolgten Zustellung des Strafbescheides als erlassen und sofort wirksam, ferner jedenfalls bis zur gnadenweisen Aufhebung im Dezember 1952 als wirksam, fortbestehend anzusehen sei.
Bei einer solchen Sachlage kann aber die Berücksichtigung dieses- Berufsverbots bei dem Bescheid des Bezirksamts Tempelhof vom 21. November 1949, mit dem die am 17» September 1949 erteilte Gewerbegenehmigung widerrufen wurde, nicht als schuldhaftes Verhalten der Beamten der Beklagten beurteilt werden. Die Frage der Wirksamkeit und Dauer dieses neuen Tätigkeitsverbots war zu demindest eine nicht zweifelsfreie Rechtsfrage. Hierbei ist gleichgültig, welche Stellen der Beklagten im einzelnen, insbesondere ob auch das Rechtsamt des Bezirksamts und Sie Abteilung Wirtschaftsamt des Senators die Angelegenheit des Klägers bearbeitet haben.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene
 Rüge nach § 286 ZPO ist deshalb unbegründet* Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, daß die Erteilung der Gewerbegenehmigung vom 17, September 1949, weil sie die rechtswirksam gegen den Kläger verhängten Tätigkeitsverbote außeracht gelassen habe, gesetzwidrig ergangen oder geworden sei und deshalb auch als begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden konnte (vgl auch BGHZ 12, 357 £57J>?) > Bei dieser rechtlichen Beurteilung des neuen Berufsverbots vom 30. November 1948 und der Widerrufsverfti-gung vom 21 o November 1949 durch den Berufungsrichter kann ein Verschulden der Beamten der Beklagten, wenn
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sie am 21. November 1949 die am 17. September 1949 erteilte Genehmigung widerriefen, nicht angenommen werden.
Was den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof der Beklagten vom 14. Juli 1951, mit dem die im Dezember 1950 auf Beschwerde des Klägers hin erteilte Gewerbegenehmigung erneut widerrufen wurde, anbetrifft, so gilt folgendest
 Zwar steht durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 1952 (VG IV A 411/51), das diese Verfügung und den bestätigenden Beschwerdebescheid des Senators für Wirtschaft und Ernährung vom 19- September 1951 als rechtswidrig
 aufhob, für das Zivilgericht bindend fest, daß die-
* \ •
se ..Bescheide über den erneuten Widerruf der Gewerbegenehmigung rechtswidrig waren; jedoch ist das Zivilgericht entgegen der Meinung der Revision an die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, warum diese Be-
scheide rechtswidrig sind, nicht gebunden (BGHZ 20,
 
 379 /383/) • Unabhängig hiervon ist der Zivilrichter aber in der Beurteilung der Präge des Verschuldens frei, und insoweit hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Beamten der Beklagten olme Reohtsirrtum verneint. Zutreffend hat der Vorderrichter in.diesem Zusammenhang mit näherer Begründung darauf verwiesen, daß die [Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 1951 (II B 23/51 PI), durch die dem Kläger die Eigenschaft als politischer Flüchtling rechtskräftig abgesprochen wurde, infolge dieser Rechtskraftwirkung eine neue Lage darstellte, die eine erneute Prüfung und auch eine andere Beurteilung der Angelegenheit des Klägers zuließ, daß jedenfalls diese Situation,vor allem im Hinblick auf die gegen den Kläger erlassenen Berufsverbote, von den Beamten der Beklagten schuldlos so wie geschehen beurteilt werden, konnte.
3* Soweit der Kläger Amtspflichtverletzungen in den Verfügungen der Beklagten sieht, die auf seinen Antrag auf Erteilung der Gewerbegenehmigung für Expprt-und Importgeschäfte ergangen sind, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Export- und Importgeschäfte ebenfalls Großhandelsgeschäfte waren, und hieraus zutreffend gefolgert, daß diese dann ebenfalls unter das wirksame Tätigkeitsverbot fielen, deren Berücksichtigung nach dem unter 2) Ausgeführten mithin den Behörden der Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht als schuldhaft vorgeworfen werden kann.
4« Der Vorderfichter verneint auch einen Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen des Verhaltens der Dienststellen der Beklagten anläßlich des Verfahrens wegen Erteilung der Gewerbegenehmigung als Handels-
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makler und wegen der von ihm erstrebten Zulassung als Sachverständiger. Das Berufungsgericht führt hierzu aus8 Der Kläger habe bei seiner eigenen Anhörung vor dem Senat selbst vorgetragen, daß er ein wirtschaftliches Interesse an der Gewerbegenehmigung als Handelsmakler nicht gehabt habe, daß er diese vielmehr nur deshalb angestrebt habe, weil der Besitz dieser Genehmigung Voraussetzung für die von ihm beantragte Zulassung als Sachverständiger für Futtermittel gewesen sei; mithin sei dem Kläger durch die Versagung der Gewerbegenehmigung als Handelsmakler ein wirtschaftlicher, in Geld auszudrückender Schaden nicht entstandeno
 Das greift die Revision mit der Rüge an, der Kläger habe jedenfalls ein mittelbares wirtschaftliches Interesse an der Zulassung als Handelsmakler, nämlich als Voraussetzung für die Zulassung als Sachverständiger dargetan. Das mag richtig sein, so daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für seine Feststellung, es sei insoweit ein Schaden nicht entstanden, in der Tat rechtlichen Bedenken begegnet.
Jedoch kommt es hierauf nicht an, weil der Vorderrichter in diesem Zusammenhang weiterhin zutreffend ausgeführt hat, daß der Kläger in diesem Rechtsstreit einen Vermögensschaden, der gerade infolge des Unterbleibens der Zulassung als Sachverständiger entstanden sein soll, nicht dargetan hat. Die Rüge der Revi-. sion, es -entspreche einer Lebenserfahrung, daß der Kläger aus einer Zulassung als Sachverständiger Gewinn gezogen habe, kann ihr hier nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn die vom Kläger gegebene Begründung und Aufglie-
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derung des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schadens betrifft Schäden, die ihm durch die Versagung, Entziehung oder verzögerte Erteilung der Gewerbeerlaubnis für seinen Großhandel entstanden sein sollen, läßt jedenfalls in keiner Weise erkennen, daß diese Schäden im Zusammenhang mit der Versagung der Zulassung als Sachverständiger entstanden sind» Ist somit für diesen Rechtsstreit davon auszugehen, daß ein besonderer oder zusätzlicher Schaden wegen der Nichtzulassung als Sachverständiger vom Kläger überhaupt nicht dargetan ist, dann ist auch die Feststellung des Vorderrichters, daß aus der Versagung der Gewerbegenehmigung als Handelsmakler - selbst wenn diese entsprechend dem TJrteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30 » April -1952 als rechtswidrig hingenommen werden müßte - ein Schaden nicht entstanden ist, jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Renn nach dem insoweit nicht angegriffenen festgestellten Sachverhalt wollte der Kläger auf Grund einer Zulassung als Handelsmakler überhaupt keine Geschäfte vermitteln, sondern diese. Zulassung als Handelsmakler nur für die Zulassung als Sachverständiger verwerten«, Dann kann aber ein besonderer Schaden aus der Nichtzulassung als Handelsmakler unabhängig von der erstrebten Tätigkeit als Sachverständiger nicht angenommen werden; und einen Schaden im Zusammenhang mit der Zulassung als Sachverständiger, hat der Kläger - wie erwähnt -in diesem Rechtsstreit nicht dargetan»
5» Schließlich hat das Berufungsgericht auch in dem Brief des Freisämtes der Beklagten vom 24* Januar 1949 an die Folizeidienststelle Berlin C 2 (Sowjet-Sektor), durch den nach dem Vortrag des Klägers letzten Endes der Verlust seines im Sowjet-Sektor Ber-
lins gelegenen Vermögens herbeigeführt sein soll, eine Amtspflichtverletzung nicht erblickt. Es führt hierzu auss Das Schreiben sei kurze Zeit nach dem Beginn der Spaltung Berlins abgesandt worden. Das Preisamt Berlin-West habe auf eine entsprechende Anfrage lediglich wahrheitsgemäße Mitteilungen über einen ergangenen Strafbescheid an eine Polizeidienststelle des Sowjet-Sektors gerichtet. Jedenfalls für die hier fragliche Zeit, in der im wesentlichen nur die oberste Spitze der Verwaltung - der Magistrat - gespalten gewesen sei, die meisten anderen Behörden, insbesondere die. Justizbehörden, noch für alle Sektoren zuständig- gewesen seien, bilde die beanstandete Mitteilung kein rechtswidriges Verhalten. Die Mitteilung sei sowohl sachlich, zutreffend als auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshilfe durchaus ordnungsgemäß gewesen.
Die Rügen der Revision, der Vorderrichter habe
 hierbei die Prüfung unterlassen, ob damals die Polizei
 im Gegensatz zur Justiz schon gespalten gewesen sei,
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und bei einem Vorgehen nach § 139 ZPO wäre vorgetragen worden, daß die Polizei in Berlin schon seit November 1948 gespalten gewesen sei, können auf sich beruhen;
Denn die Würdigung der-Mitteilung des Preisamtes Berlin-West an die sowjetsektorale Polizeidienststelle vom 24« Januar 1949 durch das Berufungsgericht als Kollegialgericht, daß es nämlich in der Zeit kurz nachder Spaltung Berlins in jeder Beziehung ordnungs- und rechtmäßig gewesen sei, verbietet, ein Verschulden der Beamten des Preisamtes Berlin-West anzunehmen.
Nach alledem kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtver-
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letzung nicht zugesprochen werden.
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Das Berufungsgericht*hat endlich auch Entschädigungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des enteivmungsgleichen Eingriffs verneint. Es legt
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 hierzu dar, daß ein eingerichteter Gewerbebetrieb zwar als vermögenswertes Hecht anzusehen sei, jedoch müsse ein hoheitlicher Eingriff in ein rechtlich geschütztes Gut vorliegen, um Entschädigungsansprüche bejahen zu können. Daran fehle es aber hier, wenn dem Kläger die Gewerbeausübung untersagt worden sei, weil der Kläger von den Tätigkeitsverboten betroffen gewesen sei.
Es kann offen bleiben, ob dieser Begründung des Berufungsurteils in allen Punkten gefolgt werden kann. Denn eine Enteignungsentschädigung entfällt hier schon aus folgenden Erwägungens
 Eine Entschädigungspflicht nach Enteignungsgrundsätzen könnte lediglich ein hoheitlicher Eingriff in einen "eingerichteten Gewerbebetrieb" aus-lösen. Ein solcher kann aber nur angenommen werden, wenn bereits ein planmäßiges Wirtschaften auf Grund einer vorhandenen Organisation erfolgt. Aus dem vom Kläger vorgetragenen gesamten Sachverhalt ergibt sich indessen nicht, daß die Beklagte mit ihren Verboten oder verzögerten Gewerbegenehmigungen in dem hier allein maßgeblichen Ortsbereich von West-Berlin in Be-
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zug auf den Kläger in etwas eingegriffen habe, was schon als Gewerbebetrieb organisiert war und mit dem bereits planmäßig gewirtschäftet wurde. Das gilt sowohl für die vom Kläger erstrebte Gewerbegenehmigung für den Großhandel einschließlich der geplanten Export- und Importgeschäfte, als auch vor allem für die beantragte Zulassung als Handelsmakler und Sachverständiger. Der Kläger hat demnach nicht ausreichend dargetan, daß die Beklagte in seinen bereits «eingerichteten Gewerbebetrieb« eingegriffen habe, sondern letztlich nur, daß die Dienststellen der Beklagten den Kläger «an der Entfaltung einer ordnungsmäßigen gewerblichen Tätigkeit gehindert", mithin die vom Kläger für den. Bereich von West-Berlin seit 1949 geplante Einrichtung von Gewerbebetrieben verhindert oder verzögert haben. Das stellt nach dem Gesagten aber keinen Enteignungstatbestand dar.
Demnach muß ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen, auf den übrigens auch die Revision nicht mehr zurüokgekommen ist, ebenfalls verneint werden.
 
Nach alledem mußfce?öie Revision des Klägers mit der kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werdeno
 Dr. Geiger	BR	Br. Weher ist beur- Br. Kreft
 laubt und verhindert9 zu unterschreiben Br. Geiger
 Wolany
Br. Beyer