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BGH

Gericht: BGH

Per Erblasser der Klägerin, Johann J94BR war Eigentümer des Anwesens Nr 41 in H4HMMft das er in den Jahren 1945 und 1946 zusammen mit seinen Geschwistern bewirtschaftete. Der Beiter dieses Amtes, Hans BflHV, verpachtete - nach vergeblichen Versuchen gütlicher Erledigung - mit Pachtvertrag vom 19* August 1946 das Anwesen auf 12 Jahre an den Flüchtlingslandwirt Josef Dflfc. "Das auf dem Hofe befindliche lebende und tote Inventar und die Vorräte werden dem Pächter laut der dem Vertrag beiliegenden Aufstellung käuflich überlassen mit der Verpflichtung, bei der Übergabe dem Verpächter die gleiche Menge käuflich wieder zu über-geben." Der Pachtvertrag wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Oberländesgerichts Nürnberg als Bauerngericht II. Eine Klage zu dem Verwaltungsgericht* Begerisburg auf Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages wurde rechtskräftig abgewiesea. Nunmehr begehrte NfIHBimit der zu dem Landgericht Regensburg erhobenen Klage vom Freistaat Bäyern Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß das lebende und tote Inventar zwangsweise an den Pächter verkauft wurde. Ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, da NflHBden Gegenwert für das Inventar dadurch erhalten habe, dag der Pächter das halbfertige Wohnhaus fertiggestellt und deri'.heruntergewirt-schafteten Hof wieder auf die Höhe gebracht habe« § 839 BGB gebe keinesfalls einen Anspruch auf Naturalherstellung, sondern nur einen Geldanspruch, der überdies‘verjährt sei. Wenngleich die Erbhofgesetzgebung 1946 noch nicht aufgehoben worden war - das geschah erst durch das Kontrollratsgesetz Hr 45 vom 2, Eebruar 1947 konnte aber doch zweifelhaft erscheinen, ob nicht nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft die Erwägungen ihre Bedeutung verloren hatten, die den Reichsminister bestimmt hatten, in seinen Richtlinien änzuordnen, daß Maßnahmen gegen Erbhöfe nicht durchzuführen seien. Es kann Bflm auch nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, daß er das Inventar an den Pächter käuflich veräußerte. Zwar ist es üblich, daß dem Pächter das Inventar zu dem Schätzungswert überlassen wird mit der Verpflichtung, bei Beendigung des Pachtverhältnisses glei^ che Stücke und gleiche Mengen zu dem Schätzwert zurückzugeben. Bei der Präge, ob WtttKf schuldhaft gehandelt hat, kann folgendes nicht übersehen Werdens Bas Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Pprsten -die oberste Dienstbehörde Brunners - hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß die Z.wangsverpachtuhg auch von Erbhöfen auf Grund der Verordnung vom 27- August 1939 zulässig sei (Schreiben vom 4« März und 8» August 1949 - Bl 16, 19 dA. August 1939 als ausreichende rechtliche Grundlage für die Zwangsverpachtung des Anwesens angesehen und die Zwangsverpachtung mit den dabei getroffenen Bedingungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen für sachlich gerechtfertigt und geboten gehalten (Beschluß vom 23c Hovember 1950 S 4, 4, 9)* des Zwangspachtvertrages und der Bechtmässigkeit seiner Bestätigung durch das Oberlandesgericht Nürnberg als Bauerngericht beschäftigt, kommt es nach Vorstehendem entscheidend nicht an. Da es an einem Verschulden fehlt, entfällt hinsichtlich der Folgen der Zwangsverpachtung die Haftung des Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf.Baß, vom Abschluß des Zwangspachtvertrages abgesehen, sonstige Amtspflichtverletäungen vorgekommen seien, für deren Folgen der Beklagte aus Amtshäftung einzustehen Somit kommt es auch nicht auf die Büge der Revision an, der Vorderrichter habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Beweise nicht erhoben, die dafür ange-boten worden seien, daß der Verlust des Inventars durch den Vorteil, der in der Fertigstellung der Bauten liege, keineswegs ausgeglichen worden sei. 2. in der Klage ist auch geltend gemacht worden, daß die Durchführung des Zwangspachtvertrages zu. Bei ordnungsmässigem Vorgehen müssen die Bedingungen eines Zwangspachtvertrages so sein, daß dem Verpächter für den Eingriff in sein Eigentum eine angemessene Ent- Erleidet der Verpächter infolge unangemessen niedriger Pestsetzung der Gegenleistungen des Pächters einen Ausfall, so wirkt sich die Zwangsmaßnahme gleich einer Enteignung aus und es wird demzufolge zu Gunsten des betroffenen Verpächters in entsprechender Anwendung des Art 153-WeimVerf oder des Art 14 GrundG ein Entschädigungsanspruch ausgelöst (vgl BGHZ 6, 270 /?9l7). Sieht ein ordentliches Gericht in der Gegenleistung des Pächters eine angemessene Entschädigung für den Verlust, den*der Verpächter infolge des Zwangspachtvertrages erleidet, so ergibt sich daraus, daß ein Denn für e,inen x enteignungsgleichen Eingriff, wie er hier in Präge steht, ist eine nach Beurteilung durch das ordentliche Gericht unzureichende Entschädigung begrifflieh.notwendige Voraussetzung. Hier liegen die Binge nun so, daß der Pachtvertrag vom Oberlandesgericht Bttmberg als Bauerngericht II. Dieses hatte hei seiner Entscheidung über die Bestätigung des Pachtvertrags nicht nur zu prüfen, ob die Voraussetzung für einen Zwangseingriff - mangelhafte Bewirtschaftung -gegeben war, sondern auch die Präge, ob die Gegenleistung des Pächters eine angemessene ^Entschädigung für den Verpächter darstellte. Die Gerichte sind durch Art VII Kontroll ratsgesetz Nr-45 in Verbindung mit §§ 14v 16 der Bayer.Verordnung Nr J27.vom 180, 248) inrdie der ordnungsmässigen Landbewirtschaftung dienenden Äiatoen gerade eingeschaltet worden, damit sachgemässbs ’Vorgehen bei der Vornahme von Zwangsmaßnahmen gewährleistet ist, und es.ist klar, daß die Bestätigung des ’Zwangspachtvertrages - wie die Genehmigung jedes Pachtvertrags nach Art VI Kontrollratsgesetz Nr 45, §15 Verordnung Nr 127 - aur erfolgen konnte, wenn seine Bedingungen sachgemäß waren. Bas Bauemgericht, das am Wirksamwerden des Zwangspachtvertrages dergestalt mitwirkte und - indem es seine Bestätigung erteilte - zugleich die Gegenleistung des Achters für angemessen erklärte, ist ein ordentliohes Geriolrfc im Sinn des Art H Abs 5 des Grundgesetzes. ist der, daß äie Entscheidung über die Höhe von Enteignungsentschädigungen nicht den Verwaltungsbehörden und yerwal- . hen haben, ist für die Erreichung des angestrebten Zieles des Grundgesetzgebers nicht entscheidend* Auch im Verfahren vor den Bauerngerichten ist das rechtliche Gehör der Beteiligten sichergestellt. Da das Oberlandesgericht Nürnberg als Bauerngericht ordentliches Gericht im Sinn des Art 14 Abs 3 GrundG ist, und es, wie die Bestätigung des Zwangspachtvertrages zeigt, die Gegenleistung des Pächters als einen angemessenen Ausgleich für die dem Hofeigentümer auf gezwungene Überlassung seines Hofes und für die Veräußerung seines Inventars angesehen hat, liegt nach dem oben über den Begriff des enteignungsgleichen Eingriffs Ausgeführten ein solcher nicht vor. Die Klage kann also nicht damit begründet werden; daß der Klägerin eine Entschädigung unter Enteignungsgesichtspunkten zustehe*

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO
HofRevisionInventarPächterZwangspachtvertrages

Volltext der Entscheidung

Ill 2R 137/53
2532 O9}
V?
Verkündet -am 25. November 1954 (■■P. Justizangestellter ale Urkundsbeemter der Geschäftsstelle*. '

Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Maria
 in H(
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion KflMHA Zweigstelle Ri
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br. Geiger, sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Xreft, Br. Wolany und Br. Bufila ‘
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18.
. März 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Revisionsklägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
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Per Erblasser der Klägerin, Johann J94BR war Eigentümer des Anwesens Nr 41 in H4HMMft das er in den Jahren 1945 und 1946 zusammen mit seinen Geschwistern
 bewirtschaftete. Mit Beschluß des Anerbengerichts Boding
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vom 24- Februar 1945 wurde ihm die Wirtschaftsführung entzogen und auf die Dauer von 5 Jahren ein Treuhänder ein-gesetzt. Ob dieser Beschluß rechtskräftig wurde, kann nicht gesagt werden; die Akten gingen durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verloren. Der Treuhänder hat sein Amt nich ausüben können, daund seine Geschwister ihn mit Gewalt daran hinderten.	r	,	.	•
Dem für HHBttBMi zuständigen Ernährungsamt Schwan-dorf Abt. A jiurde im Jahre 1946 die ministerielle Weisung erteilt, sich des Hofes des NflMBfc nanzunebmenw. Der Beiter dieses Amtes, Hans BflHV, verpachtete - nach vergeblichen Versuchen gütlicher Erledigung - mit Pachtvertrag vom 19* August 1946 das Anwesen auf 12 Jahre an den Flüchtlingslandwirt Josef Dflfc. 3m Vertrag war unter Ziffer 5 vorgesehen:
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"Das auf dem Hofe befindliche lebende und tote Inventar und die Vorräte werden dem Pächter laut der dem Vertrag beiliegenden Aufstellung käuflich überlassen mit der Verpflichtung, bei der Übergabe dem Verpächter die gleiche Menge käuflich wieder zu über-geben."
Das Inventar wurde geschätzt auf 11.498 HM. Die Werte für einen Dieselmotor und eine Schrotmühle wurden nicht eingesetzt, da beide noch ausprobiert werden sollten.

Der Pächter sollte nach Ziff 9 des Vertrages den begonnenen Bau der Hofgebäude gegen Bezahlung fertigstellen.
 
Die Bechnungen dafür sollten vom Landwirtschaftlichen freu handverhand München geprüft und vom Konto des nSM bezahlt werden.
Der Pachtvertrag wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Oberländesgerichts Nürnberg als Bauerngericht II. Instanz vom 23. November 1950 mit der Maßgabe bestätigt, daß als Ende des Pachtverhältnisses' der 1. November 1952 bestimmt wurde*
Eine Klage zu dem Verwaltungsgericht* Begerisburg auf Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages wurde rechtskräftig abgewiesea.
Nunmehr begehrte NfIHBimit der zu dem Landgericht Regensburg erhobenen Klage vom Freistaat Bäyern Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß das lebende und tote Inventar zwangsweise an den Pächter verkauft wurde. Dem Leiter des Emährungsamtes Abt. A in Schwandorf wurde vorgeworfen, er habe sich durch Vertragsab-Schluß mit Lang eine vorsätzliche Amtspfliohtverletzung Niklas gegenüber zuschulden kommen lassen. Es wurde zunächst die Lieferung einer langen Beihe von Gegenständen des lebenden und toten Inventars verlangt und hilfsweise beantragt, den.Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 30.000 DM nebst 6 $ Zinsen seit Klage Zustellung zu verurteilen*
Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Vorgehen des Ernährungsamtes sei rechtens gewesen, wie sich aus dem Beschluß des Oberländesgerichts Nürnberg als Bauemgericht II. Instanz vom 23. November 1950 ergebe* Eine Nachprüfung dieser Entscheidung auf dem Wege der ge-
 
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genwärtigen Klage sei unzulässig. Ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, da NflHBden Gegenwert für das Inventar dadurch erhalten habe, dag der Pächter das halbfertige Wohnhaus fertiggestellt und deri'.heruntergewirt-schafteten Hof wieder auf die Höhe gebracht habe« § 839 BGB gebe keinesfalls einen Anspruch auf Naturalherstellung, sondern nur einen Geldanspruch, der überdies‘verjährt sei. - > \'	h	*	*
Bas Bändgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beru-fungsverfabren beantragte Niklas nur noch Verurteilung der Beklagten'zur Zahlung von 30.000 BK. He Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt Maria Ni als Alleinerbin des 1933 verstorbenen Johann NflHkden Anspruch auf Zahlung von 30.000 DM v?eiter. Der Beklagte bittet,* die Revision zurückzuweisen.
Entaohetdungsgrünfle
1, Soweit die Klage auf Amtspflicht Verletzung B4KKP
Is gestützt ist, kann dahingestellt 'bleiben, ob dessen
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Vorgehen, insbesondere auch hinsichtlich des Inventarverkaufes im Gesetz eine Stütze fand. Selbst wenn das nicht der Pall gewesen wäre, würde ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung nicht begründet sein. Voraussetzung« dafür wäre schuldhaftes Verhalten	Daran	fehlt
 es.
Der Abschluß des Zwangspachtvertrages kann Bi nioht zu dem Verschulden angerechnet werden. Nach § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. August 1939 (RGBl I, 1321) war es Aufgabe der Ernährungsämter, für die ordnungsmäs-
... 5 -
sige Wirtschaftsführung in den Brzeugerbetrieben Sorge zu tragen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, den Anbau, die Viehhaltung, die Ernte und die rechtzeitige Ablieferung sicherzustellen.. In den Richtlinien des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 19. April 1941 (HMinBl d Landw.Verw.194V 325) war die zwangsweise Verpachtung schlecht bewirtschafteter Höfe ausdrücklich für zulässig erklärt. Zwar sollten nach diesen Richtlinien nur vorläufige Maßnahmen getroffen und Maßnahmen gegen Erbhöfe auf Grund der. Verordnung vom 27» August 1939 überhaupt nicht äurchgeführt .werden. Wenngleich die Erbhofgesetzgebung 1946 noch nicht aufgehoben worden war - das geschah erst durch das Kontrollratsgesetz Hr 45 vom 2, Eebruar 1947 konnte aber doch zweifelhaft erscheinen, ob nicht nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft die Erwägungen ihre Bedeutung verloren hatten, die den Reichsminister bestimmt hatten, in seinen Richtlinien änzuordnen, daß Maßnahmen gegen Erbhöfe nicht durchzuführen seien. Wenn BflHHI davon ausging, die Verordnung vom 27c August 1939 gebe ihm eine gesetzliche Grundlage zur Zwangsverpachtung des Hofes, obwohl er ein Erbhof war, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, selbst wenn die Rechtslage eine, andere gewesen wäre.	*	.
Es kann Bflm auch nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, daß er das Inventar an den Pächter käuflich veräußerte. Zwar ist es üblich, daß dem Pächter das Inventar zu dem Schätzungswert überlassen wird mit der Verpflichtung, bei Beendigung des Pachtverhältnisses glei^ che Stücke und gleiche Mengen zu dem Schätzwert zurückzugeben. .Der Verkauf des Inventars in Verbindung mit de* Anordnung, daß der Kaufpreis dazu verwendet werden sollte.
 
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den begonnenen Ausbau des Hofes fortzuführen, war sicherlich etwas Ungewöhnliches und es ist nicht zu verkennen, daß mit der Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Hofeigen* turners über den Kaufpreis möglicherweise- der ins Auge gefaßte Rückkauf des Inventars nach Beendigung des Pachtverhältnisses unmöglich gemacht wurde.« Die Maßnahme war aber nicht so verfehlt, daß sich daraus schon ein Verschulden herleiten ließe«	>
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Bei der Präge, ob WtttKf schuldhaft gehandelt hat, kann folgendes nicht übersehen Werdens Bas Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Pprsten -die oberste Dienstbehörde Brunners - hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß die Z.wangsverpachtuhg auch von Erbhöfen auf Grund der Verordnung vom 27- August 1939 zulässig sei (Schreiben vom 4« März und 8» August 1949 - Bl 16, 19 dA. des Bauerngerichts Boding XV 73/48), Hätte BfH||i qHjpdort über die Rechtslage Bescheid eingeholi*, so würde seine Auffassung von der Rechtmässigkeit seines Vorgehens also bestätigt worden sein«. Auch das Oberlandesgericht Dürnberg als Bauerngericht II. Instanz hat die Verordnung vom 21. August 1939 als ausreichende rechtliche Grundlage für die Zwangsverpachtung des Anwesens angesehen und die Zwangsverpachtung mit den dabei getroffenen Bedingungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen für sachlich gerechtfertigt und geboten gehalten (Beschluß vom 23c Hovember 1950 S 4, 4, 9)*

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Bei solcher Sachlage kann von einem schuldhaften Verhalten BflHl's selbst dann nicht die Rede sein, wenn seine Maßnahmen objektiv nicht gerechtfertigt gewesen wären. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nur sehr unzureichend mit der Präge der Zulässigkeit.
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des Zwangspachtvertrages und der Bechtmässigkeit seiner Bestätigung durch das Oberlandesgericht Nürnberg als Bauerngericht beschäftigt, kommt es nach Vorstehendem entscheidend nicht an.
Da es an einem Verschulden	fehlt,	entfällt
 hinsichtlich der Folgen der Zwangsverpachtung die Haftung des Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf. Baß, vom Abschluß des Zwangspachtvertrages abgesehen, sonstige Amtspflichtverletäungen vorgekommen seien,
 für deren Folgen der Beklagte aus Amtshäftung einzustehen
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hätte, ist hioht dargetan. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob durch die Zwangsverpachtung überhaupt ein Schaden entstanden ist. Somit kommt es auch nicht auf die Büge der Revision an, der Vorderrichter habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Beweise nicht erhoben, die dafür ange-boten worden seien, daß der Verlust des Inventars durch den Vorteil, der in der Fertigstellung der Bauten liege, keineswegs ausgeglichen worden sei.
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2. in der Klage ist auch geltend gemacht worden, daß die Durchführung des Zwangspachtvertrages zu. einer mindestens teilweisen Enteignung geführt habe, weil der Nachteil, der durch die Zwangsverpachtung entstanden sei, durch die dem Pächter obliegenden Gegenleistungen nicht ausgeglichen würde. Der Wert des Inventars sei höher gewesen als der Schätzpreis und die Fertigstellung der Bauten habe einen geringeren Wertzuwachs bedeutet als der .Verlust des Inventars. Hierzu ist äuszuführen:
Bei ordnungsmässigem Vorgehen müssen die Bedingungen eines Zwangspachtvertrages so sein, daß dem Verpächter für den Eingriff in sein Eigentum eine angemessene Ent-
 
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Schädigung durch den Pächter gewährt wird. Ist das nicht der Pall, dann stellt sich der Zwangseingriff als nicht rechtmässig dar. Erleidet der Verpächter infolge unangemessen niedriger Pestsetzung der Gegenleistungen des Pächters einen Ausfall, so wirkt sich die Zwangsmaßnahme gleich einer Enteignung aus und es wird demzufolge zu Gunsten des betroffenen Verpächters in entsprechender Anwendung des Art 153-WeimVerf oder des Art 14 GrundG ein Entschädigungsanspruch ausgelöst (vgl BGHZ 6, 270 /?9l7). Auf diese Weise wird dem durch einen unrechtmässigen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum Betroffenen, der sonst zu kurz kommen würde, der angemessene Ausgleich gewährt.
Die Entscheidung, über die Angemessenheit der in der Gegenleistung des Pächters liegenden Entschädigung des Verpächters obliegt im Streitfall den ordentlichen Gerichten, zu denen nach Art 14 Abs 3 des Grundgesetzes*der Hechts weg offensteht. Sieht ein ordentliches Gericht in der Gegenleistung des Pächters eine angemessene Entschädigung für den Verlust, den*der Verpächter infolge des Zwangspachtvertrages erleidet, so ergibt sich daraus, daß ein
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enteignungsgleicher Eingriff, der weitere Entsohädigungs-ansprüche ausläsen könnte, nicht vorliegt. Denn für e,inen x enteignungsgleichen Eingriff, wie er hier in Präge steht, ist eine nach Beurteilung durch das ordentliche Gericht unzureichende Entschädigung begrifflieh.notwendige Voraussetzung.
Hier liegen die Binge nun so, daß der Pachtvertrag vom Oberlandesgericht Bttmberg als Bauerngericht II. Instanz durch rechtskräftigen Beschluß in den hier interessierenden Punkten bestätigt worden ist. Ber Zwangseingriff in das Vermögen des Hofeigentümers ist also hier
 
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unter Mitwirkung des Bauerngerichts wirksam geworden. Dieses hatte hei seiner Entscheidung über die Bestätigung des Pachtvertrags nicht nur zu prüfen, ob die Voraussetzung für einen Zwangseingriff - mangelhafte Bewirtschaftung -gegeben war, sondern auch die Präge, ob die Gegenleistung des Pächters eine angemessene ^Entschädigung für den Verpächter darstellte. Die Gerichte sind durch Art VII Kontroll ratsgesetz Nr-45 in Verbindung mit §§ 14v 16 der Bayer.Verordnung Nr J27.vom 20« Februar 1947 (Bayeri GVB1 1947?
 180, 248) inrdie der ordnungsmässigen Landbewirtschaftung dienenden Äiatoen gerade eingeschaltet worden, damit sachgemässbs ’Vorgehen bei der Vornahme von Zwangsmaßnahmen gewährleistet ist, und es.ist klar, daß die Bestätigung des ’Zwangspachtvertrages - wie die Genehmigung jedes Pachtvertrags nach Art VI Kontrollratsgesetz Nr 45, §15 Verordnung Nr 127 - aur erfolgen konnte, wenn seine Bedingungen sachgemäß waren. Baß die Bauerngerichte beider'Instanzen sich ihrer Aufgabe bewußt gewesen sind, auch die .Interessen des Verpächters zu berücksichtigen, ergibt sich daraus, daß das Bauemgericht Boding im Interesse des Verpächters die Laufzeit des Pachtvertrags herabgesetzt und das Oberlandesgericht Nürnberg sich mit der Auswirkung der Verwendung des Kaufpreises zur Beendigung der Bauarbeiten aus-♦ /
drlicklich auseihandergesetzt hat.	-	*'
Bas Bauemgericht, das am Wirksamwerden des Zwangspachtvertrages dergestalt mitwirkte und - indem es seine Bestätigung erteilte - zugleich die Gegenleistung des Achters für angemessen erklärte, ist ein ordentliohes Geriolrfc im Sinn des Art H Abs 5 des Grundgesetzes. Bas fergibt, sich aus folgendem:

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Dieselben Gründe, die der V. Zivilsenat in BGHZ 4,	Si
354 und 12, 257 für seine Ansicht angeführt hat, daß die *	5
Landwirtschaftsgerichte der britischen Zone keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte	j
darstellen, denen lediglich eine besondere sachliche Zu-	i
ständigkeit im Rahmen der ordentlichen .Gerichtsbarkeit zu-	]
kommt, treffen auch auf die Bauerngeriqhte zu, die in Bayern auf Grund der Bayerischen Verordnung Hr 127 mit Zustimmung	j
des Zonenbefehlshabers errichtet worden sind. Die VO Nr	*
127 geht auf das Kontrollratsgesetz Hr 45 zurück. Hach des-	J
sen Art IX sind unter Gerichten, denen nach Art VIII die	*
Nachprüfung yon Entscheidungen der zuständigen deutschen	.	j
Behörden - hier des ErnShrungsamtes - obliegt, die deut-	j
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sehen Gerichte zu verstehen, welche der Zonenbefehlshaber
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aus der Zahl* der bestehenden ordentlichen Gerichte auswählt . * oder errichtet« In Bayern sind nach § 17 der VO Hr 127	j
die Amtsgerichte und die Oberlandesgerichte - zweifellos	.	;
ordentliohe Gerichte - als Bauerageriehte ausgewählt wor-	^
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Daß die Entscheidungen der Bauerngerichte im Verfahren der ^freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen,, ist nicht ausschlaggebend. Sinn der Vorschrift in Art 14 Abs 3 GrundG
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ist der, daß äie Entscheidung über die Höhe von Enteignungsentschädigungen nicht den Verwaltungsbehörden und yerwal- . tungsgerichten überlassen sein soll, zu deren Bereich her enteignende Verwaltungsakt als solcher gehört, daß darüber vielmehr die ordentlichen Gerichte entscheiden, worunter hier die bürgerlichen Gerichte, Amtsgericht, Landgericht,. Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof zu verstehen sind.
Die Herausnahme der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung aus dem Bereich der Verwaltung ist das Wesentliche. Hach welchen Verfahrensvorschriften die Gerichte Vorzüge-
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hen haben, ist für die Erreichung des angestrebten Zieles des Grundgesetzgebers nicht entscheidend* Auch im Verfahren vor den Bauerngerichten ist das rechtliche Gehör der Beteiligten sichergestellt. Kindliche Verhandlung ist zulässig. Die Entscheidungen sind zu begründen. Es sind Rechtsmittel gegeben. Die Mitwirkung landwirtschaftlicher Beisitzer“ erhöht noch die Sachkunde der Gerichte.
Da das Oberlandesgericht Nürnberg als Bauerngericht ordentliches Gericht im Sinn des Art 14 Abs 3 GrundG ist, und es, wie die Bestätigung des Zwangspachtvertrages zeigt, die Gegenleistung des Pächters als einen angemessenen Ausgleich für die dem Hofeigentümer auf gezwungene Überlassung seines Hofes und für die Veräußerung seines Inventars angesehen hat, liegt nach dem oben über den Begriff des enteignungsgleichen Eingriffs Ausgeführten ein solcher nicht vor. Die Klage kann also nicht damit begründet werden; daß der Klägerin eine Entschädigung unter Enteignungsgesichtspunkten zustehe*
Ist die Klage somit weder unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung; noch unter dem der Enteignungsentschädi-
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gung begründet, so ist sie mit Hecht abgewiesen worden. Hie Revision der Klägerin war deshalb zurüokzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO-
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