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BGH · III ZR 137/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 137/50

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburg vom 27. Sie wurde von der Postassistentin AflHH abgelöst, die an • diesem Tage während ihrer Dienstzeit mit den Rentenzahlern abzurechnen und die Restbestände.zu übernehmen hatte. Bei Übernahme des Dienstes durch die Postassistentin gab die Klägerin ihre Kasse ordniingsmässig gegen Quittung ab« Auf das von hereingegebene Geid wies sie nur mit dem Bemerken hint "Bas hat K^j|p schon abgeliefert". Die A^HBMab sich damit zufrieden, zählte das Geld nicht nach und gab der Klägerin auch keine Quittung, wohl aber später dem K^|p« Nach etwa 2 Stunden stellte sie bei der Nachzählung des Geldes das Pehlen von 2000 DU fest. Bie von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss der Hauptverwaltung;* für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirt- . Sie meint, ein Kassenfehlbestand im Sinne der von der Beklagten angezogenen Vorschriften liege überhaupt nicht vor « Das Geld des K^p» habe nicht zu ihrem kassenmäs-sigen Sollbestand gehört. -Sie habe das Geld nur aus Gefälligkeit im Interesse des angenommen, um der Gefahr eines Diebstahls vorzubeugen. Sie selbst sei erst-2$ ■ Stunden später benachrichtigt worden, so dass sie keine ttöglichkeit gehabt habe, von sich aus Massnahmen für die Aufklärung des aller Wahrscheinlichkeit nach vor«r liegenden Diebstahls zu treffen. Oktober anerkannt habe, sie selbst erst unmittelbar, vor dem lode der in Anspruch genommen worden sei, zu einem Zeitpunkt, als sie nichts mehr habe aufklären können. Sie Beklagte habe dadurch, dass sie nach Abschluss der Ermittlungen nur die in Anspruch genommen habe, zu erkennen gegeben, dass gegen sie - die Klägerin -Ansprüche nicht erhoben werden sollten. Sie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt; sie trägt vor, die Klägerin habe das Geld des Bm^in dienstlicher Eigenschaft entgegengenommen und durch Wechseln darüber verfügt. Sie habe daher durch Nichtbeachtung der Dienstvorschriften bei der Entgegennahme, und Weitergabe des Geldes sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Das Landgericht hat dieKlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit der Massgabe entsprochen, dass nur 600 DM nebst Zinsen zu zahlen sind, und zwar die Zinsen jeweils auf 30 DM ab 1. Wegen der später fällig werdenden llonatsbeträge hält das Berufungsgericht eine Verurteilung zur Zahlung deshalb nicht für erforderlich, weil mit der Aufhebung des Erstattungsbeschlusses das Hecht zu weiteren Einbehaltungen ohnehin entfalle» April 1941 (RGBl I, 224) v sollte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Er- -stattungssachen erst zu einem von dem Reichsinnenminister -zu bestimmenden Zeitpunkt begründet werden..Dieser Zeitpunkt ist nicht bestimmt worden (vgl RGZ 167, 234 /S567). • « _ dass die Klägerin den ihr von übergebenen Geld- betrag nicht privat, sondern in amtlicher Eigenschaft erhalten hat und dass die Klägerin gegen ihre Dienstvorschriften verstossen hat. 12 dA) durfte sie das Geld nicht offen stehen lassen (ADA VII, 1 § 6 Abs III); sie durfte das Geld nur gegen sofortige Empfangsbescheinigung im Kassenbuch in Empfang nehmen oder weitergeben (aaO Abs IT) unU musste sich davon überzeugen, dass die übernehmende Beamtin den Empfang ordnungsgemäss bescheinigte (aaO § 16 Abs VIII). Uit Recht führt das Berufungsgericht aus, diese Vorschriften dienten nicht zuletzt auch dem Zweck, dass bei Feststellung von Fehlbeständen die Verantwortlich-’ keit der nacheinander mit der Behandlung des Geldes befasst gewesenen Beamten klar gegeneinander abgegrenzt wird. betrag gegenüber He^pfc dahin, ein Zusammenhang sei nicht ausgeschlossen, es hält ihn aber nicht für erwiesen« Ebensowenig hält es für erwiesen, dass der Fehlbestand schon vorhanden war, als die Klägerin das Geld an ihre Kollegin übergab. Diese geht von der Voraussetzung aus, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, ihrer Behörde den vollen, von ihr eingenommenen Betrag zur Verfügung zu stellen. das Berufungsgericht nicht, für erwiesen und deshalb gehen die Schlussfolgerungen der Revision fehl. Es wird also zu dem Bachteil des Beamten, der einen anvertrauten Geldbe.trag nicht herausgeben kann, ein Verschulden vermutet, das für die Entstehung des unstreitigen oder festgestellten Fehlbestandes ursächlich war« Dies gilt aber nicht auch für den hier vorliegenden umgekehrten Fall. Aus einem Verschulden» das festgestellt ist» kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein später bei einem andern Beamten festgestellter Fehlbetrag schon vorhanden gewesen wäre, als der schuldige Beamte den Betrag weitergab. Sie bezieht sich also nicht auf die Feststellung des Fehlbestandes selbst, sondern setzt das Vorliegen des Fehlbestandes als objektives Element der ^rsatzpflioht ..... Sonderregelung dem Erstattungsgläubiger" (Reuss aaO S 275)* Diesen zutreffenden Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt; eä ist ihm auch darin zuzu-stimmen, dass sich aus RGZ 149» 282 ff und aus Brand (Anm III 1 a zu § 23 S 234- und Anm C 13 zu § 39 S 463) nichts anderes ergibt. nachfolgerin daraus herzuleiten, dass diese der Klägerin keine Quittung über den Übergebenen Betrag erteilt hat» Dafür, dass die von der Assistentin AdH erteilte Quittung über den ihr von auf dem Umweg Da hiernach die Beklagte'den'ihr obliegenden Beweis -für den Eintritt eines Fehlbestandes„bei/ der/Klägerin nicht geführt hat, so kann sie sich nicHtfauf $ie (auf das5>?^r-" , schulden begrenzte) Beweislast der Klägerin berufen,-D,es-‘ halb ist der Klage mit Recht stattgegeben worden, ohne • . dass es auf die sonstigen von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte ankäme * Die Revision war (mit der sich „aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, :

Zitierte Normen: § 1 ZPO § 282 BGB

Volltext der Entscheidung

$är das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! .Zur Veröffentlichung!

258t,
Sesetz:
Rechtssatz:
DBG § 23? BGB § 282	.	.	’
Wird ein Beamter wegen Erstattung eines fehlenden Geldbetrages in Anspruch gencm-men, so kommt die-Beweislastregel ,des 282 BGB erst dann zur Anwendung, We'htt’ gie
 Entstehung des Fehlbetrags erwiesen und
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nur deren Ursache Ungeklärt ist«

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Aktenzeichent	III ZR 137/50
I., Landgericht Marburg Urteil des BGH. v. 31- Januar 1952 II.. OberlandsegerlSht' •	\
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III ZR 137/50
Verkündet
 am 31* Januar 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundespost)g vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion .. Hamburg, Hamburg 36, Stephansplatz,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und BeVisionsklägerin, .
- Prozessbevollmächtigter* Hechtsanwalt Dr. ’	—'
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.-flHHBl	~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche' Verhandlung vom 31« Januar 1952 unter Mitwirkung
 Dr» Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr» Kleinewefers und Dr. Bock für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
 Hamburg vom 27. Oktober 1950 wird zurüokgewiesen.
In Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
die Postassistentin Gerda H
H
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 trasse •
des SenatspräBidenten Dr. Riese und der Bundesrichter
1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgeriohts zu
 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels
 Von Rechts wegen
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 Tatbestand»
Die Klägerin erstrebt die Aufhebung des Erstattungs- . beschlusses, mit dem die Oberpostdirektion in Hamburg am 22. Jonuar 1949 ihr die Erstattung eines Fehlbetrages von 1710. DH auf gegeben hat». Dieser Fehlbetragj.istiajjpC.u:!. «uf folgende \7eise entstanden»	*
Die seit 1923 im Postdienst stehende Klägerin ist als Postassistentin in der Barstelle des Postamts Blan- ’ kenese mit der Wahrnehmung der Dienstleistungen eines Obersekretärs betraut. Zu den in den Kreis ihrer Tätig»' keit fallenden Obliegenheiten gehörte auch zu Monats» beginn die Abrechnung mit den rentenauszahlenden Beamten. '
Am 1. Juli 1946 hatte sie bis 13 Uhr dienst. Sie wurde von der Postassistentin AflHH abgelöst, die an • diesem Tage während ihrer Dienstzeit mit den Rentenzahlern abzurechnen und die Restbestände.zu übernehmen hatte.
Aus Gefälligkeit nahm die Klägerin vorzeitig dem Rents . ' tenzahler Kppp dessen Zahlbrett mit einem Restbestand von 12.573»50 DH ab. Sie erteilte Kfpgp keine Quittung, nahm den Betrag auch nicht in ihre Büoher auf, zählte das Geld aber nach und stellte das Zahlbrett mit dem Gelde in dem von ihr benutzten, mit einem Gitter umschlossenen Schalterraum auf den Tisch. Später wechselte sie von diesem Gelde dem Rentenzahler Hedp 2000 DM in.
30 Harkscheinen gegen 20 Harkscheine um. Als sie so-’ \ dann für etwa 2 Minuten den Schalterraum verliess, ■ schloss
 sie diesen zwar ab, liess das Geld aber offen stehen'. ,v
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Bei Übernahme des Dienstes durch die Postassistentin gab die Klägerin ihre Kasse ordniingsmässig gegen Quittung ab« Auf das von	hereingegebene Geid wies
 sie nur mit dem Bemerken hint "Bas hat K^j|p schon abgeliefert". Die A^HBMab sich damit zufrieden, zählte das Geld nicht nach und gab der Klägerin auch keine Quittung, wohl aber später dem K^|p« Nach etwa 2 Stunden stellte sie bei der Nachzählung des Geldes das Pehlen von 2000 DU fest. Bie Klägerin erfuhr von diesem Fehlbestand 24 Stunden später bei Viederantritt ihres Bienstes.
Bie von der Beklagten über den Verbleib der 2000 Bit angestellten Ermittlungen führten zu keiner Aufklärung« Bie Postassistentin	erkannte	durch	Unterwer-
fungsverhandlung ihre Ersatzpflicht an. Sie trug bis zu dem 12. Bezember 1948 insgesamt 290 BM ab; an diesem Tage starb sie.
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Ba die Klägerin die Erstattung des Restbetrag^' ablehnte, erliess die .Oberpostdirektion den bezeichnten Erstattungsbeschluss. Bie von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss der Hauptverwaltung;* für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirt- . schaftsgebietes vom 8. April 1949 (Anlage III zur Klage) als unbegründet zurückgewiesen'. Ber Beschwerdebescheid ist der Klägerin am 14. April zugestellt worden. < Sie hat am 23. Juni 1949 - Zustellung der Kiage an die Beklagte ist am 30. Juni 1949 erfolgt - Klage erhoben mit-dem Anträge auf Aufhebung des Erstattungsbesohlusses und des Beschwerdebescheids sowie auf Zahlung der auf Grund dieser Beschlüsse einbehaltenen Gehaltsbeträge
 
nebst Zinsen. Diesen Ansprach hat sie im Berufungsverfahren beziffert auf DH 600 als bisher einbehaltene Gehaltsbeträge und je DH 30 monatlich ab 1. November 1950. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Sie meint, ein Kassenfehlbestand im Sinne der von der Beklagten angezogenen Vorschriften liege überhaupt nicht vor « Das Geld des K^p» habe nicht zu ihrem kassenmäs-sigen Sollbestand gehört. Die Entgegennahme des Geldes von K«» sei nicht in ihren Dienstbereich gefallen. -Sie habe das Geld nur aus Gefälligkeit im Interesse des	angenommen,	um der Gefahr eines Diebstahls
 vorzubeugen. Dieses Geld sei nicht Gegenstand ihrer Abrechnung mit der Postassistentin	gewesen.
Vielmehr sei es deren Sache gewesen, mit	ab-
zurechnen. Sie beruft sich darauf, dass die Beklagte,' obwohl, alle Anzeichen für einen Diebstahl Vorgelegen hätten, nicht sofort die notwendigen Nachforschungen nng?stellt habe. Erst 2 läge später seien die amtlichen Ermittlungen eingeleitet worden und erst eine Woche später der Ermittlungsbeamte der Oberpostdirektion erschienen. Es seien bei den Verdächtigen keine Haussuchungen vorgenommen worden. Sie selbst sei erst-2$ ■ Stunden später benachrichtigt worden, so dass sie keine ttöglichkeit gehabt habe, von sich aus Massnahmen für die Aufklärung des aller Wahrscheinlichkeit nach vor«r liegenden Diebstahls zu treffen. Sie bestreitet eine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Zeitumstände
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und die beim Postamt Blankenese ‘gegebenen Arbeitsbe-
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dingungen (Überarbeitung anlässlich der Währungsreform'; • Überbeanspruchung durch die zu Monatsbe'ginn zu erledigen-^ den Reutenauszahlungen, dauernde Überstunden). Sie sieht
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einen Verstoss gegen die FUrsorgepflicht darin, dass die Nachforschungen mangelhaft geführt worden seien.
Es verstosse auch gegen die Fürsorgepflicht, dass, nachdem die A^HH^ihre Ersatzpflicht bereits am 10. Oktober anerkannt habe, sie selbst erst unmittelbar, vor dem lode der	in	Anspruch	genommen	worden	sei, zu einem
 Zeitpunkt, als sie nichts mehr habe aufklären können.
Sie Beklagte habe dadurch, dass sie nach Abschluss der Ermittlungen nur die	in	Anspruch	genommen habe,
 zu erkennen gegeben, dass gegen sie - die Klägerin -Ansprüche nicht erhoben werden sollten. Sie habe die dienstliche Annahme des Geldes	gegenüber,	ausdrück-
lich abgelehnt.
Sie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt; sie trägt vor, die Klägerin habe das Geld des Bm^in dienstlicher Eigenschaft entgegengenommen und durch Wechseln darüber verfügt. Sie habe daher durch Nichtbeachtung der Dienstvorschriften bei der Entgegennahme, und Weitergabe des Geldes sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Damit sei der Kausalzusammenhang gegeben.
Das Landgericht hat dieKlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit der Massgabe entsprochen, dass nur 600 DM nebst Zinsen zu zahlen sind, und zwar die Zinsen jeweils auf 30 DM ab 1. März 1949» 1« April 1949 und so Jbrt in monatlichen Abständen, letzmalig ab 1. Oktober 1990. Wegen der später fällig werdenden llonatsbeträge hält das Berufungsgericht eine Verurteilung zur Zahlung deshalb nicht für erforderlich, weil mit der Aufhebung des Erstattungsbeschlusses das Hecht zu weiteren Einbehaltungen ohnehin entfalle»
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Mit der Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange, die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
I. Nach § 8 Abs 1 des Gesetzes Über das Verfehren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (ErstG) von 18. April 1957 (RGBl 1, 461) kann der Erstattungspflichtige Einwendungen gegen seine Erstattungspflicht durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Nach § 8 Abs 3 Satz 2 aaO muss die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des die Beschwerde ablehnenden Bescheides erhoben werden. Nach §33 aaO treten die Vorschriften deB $ 8 Abs 1 erst mit der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts in Kraft; bis dahin entscheiden die bisher für die Verfolgung des Erstattungsanspruchs zuständigen Gerichte..
Wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts ohne Rechtsirrtum ausführt, ist die Übergangs- . Vorschrift des § 13 ErstG noch in Kraft. Das Reiohs-verwaltungsgericht ist zwar durch Erlass vom 3« April'
1941 (RGBl 1, 201) errichtet worden, aber nach f 13 Abs 2 der Verordnung vom 29. April 1941 (RGBl I, 224) v sollte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Er- -stattungssachen erst zu einem von dem Reichsinnenminister -zu bestimmenden Zeitpunkt begründet werden..Dieser Zeitpunkt ist nicht bestimmt worden (vgl RGZ 167, 234 /S567).
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Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, und zwar für die erste Instanz die ausschliessliche Zuständigkeit des Landgerichts (Stein-Jonas-Schänke, 17. Aufl Bern D 1 b vor § 1 ZPO /ß 167) Brand, Deutsches Beamtengesetz 4» Aufl Anm C 14 zu § 39 S 459; Heyland, Deutsches Beamtenrecht 1938 $ 67 Note 12 S 299) Reuss., Kommentar zu dem Erstattungsgesetz 1939 Anm 3 Abs 2 zu § 8 S 241)o
II. Die Revision ist aber nicht begründet»
1. Das Berufungsgericht folgt der -Beklagten.'darin,
• « _ dass die Klägerin den ihr von	übergebenen	Geld-
betrag nicht privat, sondern in amtlicher Eigenschaft erhalten hat und dass die Klägerin gegen ihre Dienstvorschriften verstossen hat. Nach der Allgemeinen Dienstanweisung (ADA, auszugsweise Abschrift Bl 11,
12 dA) durfte sie das Geld nicht offen stehen lassen (ADA VII, 1 § 6 Abs III); sie durfte das Geld nur gegen sofortige Empfangsbescheinigung im Kassenbuch in Empfang nehmen oder weitergeben (aaO Abs IT) unU musste sich davon überzeugen, dass die übernehmende Beamtin den Empfang ordnungsgemäss bescheinigte (aaO § 16 Abs VIII). Uit Recht führt das Berufungsgericht aus, diese Vorschriften dienten nicht zuletzt auch dem Zweck, dass bei Feststellung von Fehlbeständen die Verantwortlich-’ keit der nacheinander mit der Behandlung des Geldes befasst gewesenen Beamten klar gegeneinander abgegrenzt wird.
Das Berufungsgericht würdigt die Tatsache, dass der fehlende Betrag genau so hoch ist wie der Wechsel-
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betrag gegenüber He^pfc dahin, ein Zusammenhang sei nicht ausgeschlossen, es hält ihn aber nicht für erwiesen« Ebensowenig hält es für erwiesen, dass der Fehlbestand schon vorhanden war, als die Klägerin das Geld an ihre Kollegin	übergab. Es lehnt es
 ab, aus der Nichtbeachtung der Dienstvorschriften den Schluss zu ziehen, dass sich daraus eine gemeinschaftliche Haftung der beteiligten Beamten ergebe oder dass die Klägerin nunmehr die Beweislast für die mangelnde Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den eingetretenen Schaden treffe,
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2, Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen. Diese geht von der Voraussetzung aus, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, ihrer Behörde den vollen, von ihr eingenommenen Betrag zur Verfügung zu stellen. Eben diese Voraussetzung hält abe'r . das Berufungsgericht nicht, für erwiesen und deshalb gehen die Schlussfolgerungen der Revision fehl.
Wäre es festgestellt, dass die Klägerin ihrer ’ Kollegin	einen	geringeren	Barbetrag übergeben
 hätte, so stünde damit fest, dass das Verhalten der Klägerin für den Verlust ursächlich war. In diesem Falle würde sich die Beweislast insofern umkehren,, als nunmehr die Klägerin ihr mangelndes Verschulden beweisen müsste. Hier wird der Grundsatz des § 282 BGB entsprechend angewendet (RGZ 74» 342	;	149»	282
 Reuse aaO Anm 9 S 271 ff). Es wird also zu dem Bachteil des Beamten, der einen anvertrauten Geldbe.trag nicht herausgeben kann, ein Verschulden vermutet, das für die Entstehung des unstreitigen oder festgestellten
 Fehlbestandes ursächlich war« Dies gilt aber nicht auch für den hier vorliegenden umgekehrten Fall. Aus einem Verschulden» das festgestellt ist» kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein später bei einem andern Beamten festgestellter Fehlbetrag schon vorhanden gewesen wäre, als der schuldige Beamte den Betrag weitergab. "Die... Sonderregelung der Beweislast wird erst dann bedeutsam, wenn ein Fehlbestand feststeht«
Sie bezieht sich also nicht auf die Feststellung des Fehlbestandes selbst, sondern setzt das Vorliegen des Fehlbestandes als objektives Element der ^rsatzpflioht ..... voraus; die Beweislast für das\Vorhandensein eines Fehlbestandes verbleibt somit ungeachtet der.
..... Sonderregelung dem Erstattungsgläubiger" (Reuss aaO S 275)* Diesen zutreffenden Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt; eä ist ihm auch darin zuzu-stimmen, dass sich aus RGZ 149» 282 ff und aus Brand (Anm III 1 a zu § 23 S 234- und Anm C 13 zu § 39 S 463) nichts anderes ergibt.	*•
Die Revision versucht auch vergeblich, eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Klägerin und ihrer ^ienst-
* •
nachfolgerin daraus herzuleiten, dass diese der Klägerin keine Quittung über den Übergebenen Betrag erteilt hat»
Sie übersieht, dass diese Quittungen zwar den übergebenden Beamten entlasten, dass sie aber nicht dem* einzel-’ nen Beamten ausgehändigt, sondern in ein dienstlich ge--führtes Buch eingetragen werden. Diese Eintragung beweist*, dass der übernehmende Beamte den Betrag erhalten hat, dass also derjenige ihn abgeliefert hat, der ihn vorher in der
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Hand hatte. Dafür, dass die von der Assistentin AdH erteilte Quittung über den ihr von	auf dem Umweg
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über die Klägerin übergebenen Betrag .inhaltlich' unrich-;, -tig war. hat die Beklagte-nichts vorgebracht „..r -
Dfer Beamte; dem'ein Geldbetrag übergeben worden 'ist*,. muss” zv.ar beweisen, dass er ihn wieder - abgeliefert rhärfc»,
Hat aber der empfangende Beamte über den Betrag * Quittung';--ü
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erst dann zur Anwendung, wenn die Entstehung*'des Fehlbe-. ‘ tragö erwiesen und nur deren Ursache ungeklärt ist, ’
Da hiernach die Beklagte'den'ihr obliegenden Beweis -für den Eintritt eines Fehlbestandes„bei/ der/Klägerin nicht
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geführt hat, so kann sie sich nicHtfauf $ie (auf das5>?^r-" , schulden begrenzte) Beweislast der Klägerin berufen,-D,es-‘ halb ist der Klage mit Recht stattgegeben worden, ohne •	.
dass es auf die sonstigen von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte ankäme * Die Revision war (mit der sich „aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,	:
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